1878 / 231 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Oct 1878 18:00:01 GMT) scan diff

vor der wage Auszahlung den Nahweis seiner Berehtigung dazu

§5. 18. Sicherstellung des Berehtigten.

Gegen die Empfangnahme der Spargelder durch einen unvesugten Dritten kann si jedoch der Einzahler dur einen auf feinen Antrag von der Sparkassen-Verwaltung in das Sparkassenbuch einzutragenden Vermerk:

„daß die auf das betreffende Sparkonto eingezahlten Beträge nur allein ihm oder seinen legitimirten Erben S Cotinae M oder an eine andere namen ezeichnete on auszuzahlen seien“, jederzeit ficherstellen. Hag

Die Auszahlung von Geldern, welche unter dieser Form verwaltet werden, erfolgt alsdann nur an den notirten In- haber oder dessen Erben oder Bevollmächtigten oder an die genannte andere Person nach stattgehabter Legitimation. Als genügende Legitimation gilt es, wenn ein Beamter der Preußischen Renten-Versicherungs-Anstalt den Präsentanten oder den von ihm gestellten Rekognoszenten seiner Person nah kennt und dies auf der Quittung bescheinigt.

5. 19. Verfahren beim Verlust und Vernichtung von Sparkassenbüchern.

_Ist ein Sparkassenbuch verloren gegangen oder gestohlen, so ist dies zur Verhütung von Nachtheil der Direktion der Anstalt sofort anzuzeigen, welche ohne weitere Prüfung der Legitimation des Anzeigenden den angeblichen Verlust in den Büchern der Anstalt vermerken läßt.

Erfolgt nach Eintragung dieses Vermerks die Präfen- tation des betreffenden Sparkassenbuchs, so wird dasselbe dem Präsentanten abgenommen, und zugleih werden die Inter- essenten mit ihren Ansprüchen an das Gericht gewiesen.

Die Zahlung des Betrages oder die Ausstellung eines neuen Sparkassenbuhs an Stelle des abhanden gekommenen kann nah Vorschrift der Nr. 15 des Reglements vom 12. De- zember 1838, die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend (G.-S. für 1839 S. 5), nur nah erfolgter gerichtlicher Amortisation des abhanden gekommenen Buchs, beziehentlih nach Vorlegung des Auss{hlußurtheils (§. 823 ff. der deutschen C.-P.-O.) ohne Rüsiht auf eine Anfechtungs- klage erfolgen.

Auf ein Sparkassenbuch, dessen Zustand den Verdacht rechtfertigt, daß absichtlihe Verlezungen desselben zum Zwecke der Inhaltsveränderung stattgehabt haben, dürfen weder Ein- noch Auszahlungen erfolgen. Auch in einem solchen Falle wird das Buch dem Präsentanten abgenommen und ist von der Direktion der Anstalt zu bestimmen, ob ein neues Buch an Stelle des angehaltenen ausgefertigt und wem es ausgehändigt werden soll. Vermag Jemand die gänzliche oder wesentliche Vernichtung eines Sparkassenbuchs, als dessen Eigenthümer oder Vertreter desselben er legitimirt ist, auf eine nah dem Ermessen der Direktion der Anstalt über- ‘zeugende Art nachzuweisen, oder ist die Identität eines theil- weise ‘vernichteten odér beschädigten Sparkassenbuchs bei Vor- legung der Ueberbleibsel unzweifelhaft, so kann ihm ohne Weiteres ein neues Buch auf Grund der Kassenbücher aus- gefertigt werden.

§. 20. Verkehr durch die Post.

Die Einleger können auch durch die Post Einzahlungen senden, Kündigungen s{hicken und Rückzahlungen erhalten. Bei Einsendung von Geld zu neuen Einlagen is genau anzugeben: a) auf wessen Namen das Sparkassenbuch ausgestellt werden soll und wo derselbe wohnt; b) ob die Einlage nach §, 6 A, B oder C gemacht wird; c) ob gemäß §. 14 die Zinsen ganz oder in welchem len und in welhem Monat ausgezahlt werden ollen; d) ob gemäß §. 18 ein Vermerk gemacht werden foll. Wenn die Punkte a und b niht genügend bestimmt sind, so fragt die Kassenverwaltung desfalls beim Einsender an. Nach Ausfertigung wird das Sparkassenbuch dem Ein- leger oder dem von ihm bezeihneten Empfänger frankirt und

Bei weiteren Einzahlungen ist das Sparkassenbuch stets usenden und wird na erfolgter Eintragung in vor- zurüdgesandt. :

Dasselbe ist bei Kündigungen zu beobaten.

Will ein Inhaber eines Sparkassenbuchs den prr y R Betrag durch die Poft zugesendet haben, so hat er mit dem Sparkassenbuch eine von ihm unterschriebene: Quittung, deren: Unterschrift durch einen öffentlihen Beamten mit Unterschrift und Amtssiegel bescheinigt sein muß, an die. Direktion der Anstalt einzusenden, worauf diese den quittirten Betrag mit dem Sparkassenbuch, nahdem in dasselbe die Zahlung ein- getragen ist, an den Einsender frankirt und deklarirt ab- sondet. Wenn das Geld an eine andere Person gesandt werden soll, so ist dies in der Quittung auszudrücken.

__ Alle Portokosten trägt der Interessent; die Kasse ent- nimmt das von ihr- verlegte Porto von dem Bestande der Einlage. _ Die Postscheine über die Seitens der Anstalt ge- shehene Absendung von Geld und eingeschriebenen Sen- dungen beweisen zu Gunsten der Anstalt, wenn niht binnen 14 Tagen nach Absendung der Einzahlung beziehungsweise des Sparkassenbuchs der Einsender wegen nicht erfolgten Wiedereingangs des Sparkassenbuchs, beziehentlih wegen nicht erhaltener Auszahlung (Uebersendung) des gekündigten Be- trags bei der Direktion reklamirt.

8. 21. Kosten.

Außer den im §. 20 bezeihneten und sonst durch die Interessenten veranlaßten Portoauslagen fallen den Inhabern der Sparkassenbücher keinerlei Kosten zur Last. Alle Post- sendungen an die Direktion müssen Seitens der Interessenten frankirt werden.

§. 22. Benußung der Fonds.

Die Fonds der Sparkasse werden von der Preußischen Renten-Versicherungs-Anstalt nah den für dieselbe geltenden Bestimmungen (§. 59 des Statuts und des dritten Nachtrags mre n der Preußischen Renten- Versicherungs - Anstalt) angelegt.

§. 23. Verwaltungskosten. Garantiefonds.

Sofort nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind alle E abzuschließen und is die Jahresrechnung aufzu-

ellen.

Der sich danach ergebende Zinsübershuß ist zu einer Hälfte dem Verwaltüngskostenfonds der Preußischen Renten- Versicherungs-Anstalt als Ersaß aller Verwaltungskosten zu überweisen. Die andere Hälfte fließt zu einem Garantiefonds der Sparkasse, welcher wie die sonstigen Sparkassenfonds zu verwalten ist, so lange bis er 10 Prozent der gesammten noch gültigen Einlagen und per 1. Januar fkapitalisirten Zinsen beträgt.

Bei dieser Jahresrehnung sind die Werthpapiere nah dem Durchschnittscourse der Berliner Börse vom 28. Dezem- ber bis 4, Januar, höchstens aber mit dem Nominalbetrage anzuseßen.

8. 24. Reingewinn.

Wenn und so lange der Garantiefonds der Sparkasse auf der in §, 23 bezeichneten Höhe steht, sind die jedes- maligen Zinsüberschüsse, die niht gemäß §. 23 zur Deckung der Verwaltungskosten dienen, als Reingewinn zu betrachten, über dessen Verwendung zu Gunsten der Preußischen Renten- Versicherungs-Anstalt das Kuratorium zu bestimmen hat.

§. 25. Aenderungen des Reglements.

Dieses Reglement kann durch Beschluß des Kuratoriums der Preußishen Renten-Versicherungs- Anstalt abgeändert werden. Die Aenderungen bedürfen aber der Genehmigung des Ministers des Jnnern und müssen ebenso wie die nach den 58. 8, 11 zulässigen Beschlüsse zweimal in den im §. 27 bezeichneten Blättern bekannt gemaht sein, bevor sie in Wirk- samkeit treten. Jn den Bekanntmachungen von Aenderungen dieses Reglements und des Zinssatzes (8. 8) ist zuglei hervorzuheben, daß die Aenderung mit einem bestimmt zu bezeihnenden Tage in Kraft tritt und von da ab auch auf alle seitherigen Spareinlagen Anwendung findet, welche nicht

eingeschrieben zugesandt,

s. 26. Aufhebung der Sparkasse.

Das Kuratorium der Preußischen Renten-Versicheru Anstalt ist befugt, die Aufhebung ber Sparkasse zu besGließor Ein solcher Beschluß unterliegt der Genehmigung des Ministers des Innern und ist nach ung dreimal unter Aufkündigung der Guthaben bekannt zu machen. Dabei ist für die verschiedenen Artén voñ Eiülägen die im §. 6 he stimmte Kündigungsfrist innezuhalten. Die Guthaben, welche in Folge solcher Es bei Ablauf der betreffenden Kün. digungsfrist nit zurückgenommen find, werden niht weiter verzinst, sondern auf Gefahr und Kosten der Einpfangs- berehtigten bei den staatlichen Hinterlegungskassen deponirt oder von der Anstalt aufbewahrt.

Solche von der Anstalt aufbewahrten, nicht rechtzeitig abgehobenen Guthaben werden nach dreimonatliher Kündi: gung, die von den Interessenten unter Nachweis ihrer Be: rehtigung geschehen múüß, ausgezahlt: Guthaben, welhe nit innerhalb 30 Jähren nah Ablauf der publizirten Kün: digungsfristen abgehoben sind, können. nahher nicht mehr gefordert werden, sondern verfallen zu Gunsten der Preußi: hen Renten-Versicherungs-Anstalt.

Die nah Ablauf der publizirten Kündigungsfristen und na Einlösung der gekündigten Sparkassenbücher vörhandenen Bestände des Garantiefonds (§. 23) werden, soweit sie nitt zur Deckung etwa noch nicht erhobener Sparkasseneinlagen erforderli sind, zu Gunsten der Preußischen Renten - Ver: siherungs- Anstalt nach dem Beschluß des Kuratoriums der- selben verwendet.

§. 27. Oeffentliche Bekanntmachungen.

Alle öffentlihen Bekanntmachungen, welche in diesem Reglement vorgeschrieben sind, müssen wenigstens

a) a den Deutschen Reichs- und Preußischen Staats:

nzeiger,

b) dur die Neue Preußische (Kreuz-) Zeitung, und

e) dur die Vossishe Zeitung geschehen. An Stelle eines von diesen Blättern eingehenden oder unzugänglich werdenden Blattes kann das Kuratorium der Preußischen Renten- Versicherungs - Anstalt ein anderes wählen und muß diese Substitution in den noch zugänglich bleibenden übrigen Publikationsorganen bekannt machen.

§. 28. Vershwiegenheit.

Die Direktion und die Beamten der Preußischen Renten- Versicherungs - Anstalt dürfen über den Beitritt und die Sparkassenkapitalien eines Interessenten nur diesem selbst und solchen Behörden, welche zur Nachfrage etwa berechtigt sind, die nöthige Auskunft ertheilen.

__ Schriftlihe Auskunft kann Seitens der Interessenten niht gefordert werden.

Berlin, den 24. Juni 1878. Kuratorium der Preußischen Renten-Versicherungs- Anstalt.

Forch. Rathmann. Bunsen. von Westhoven. von- Meyeren.

Ribbed. Däumig,

Ministerium des Innern.

Vorstehendes Reglement wird auf Grund des 8. 87 des

dur Allerhöchsten Erlaß vom 3. Dezember pr. genehmigten

dritten Nachtrages zu dem E der Preußischen Renten- : 12. Oktober

V - fz nie vaivta i -

“ea Anstalt vom 5. November ?“ hierdurch be

ätigt.

Berlin, den 18. Juli 1878.

(L. S.) Der Minister des Innerit.,

Graf zu Eulenburg.

vorher gekündigt sind (vergl. §. 10 am Schluß),

Gedruckt bei Julius Siitenfeld in Berlin,

Genehmigung I, A. 5035.

Königlich Preußi

Reichs-Anzeiger

e ier „S und ¿ G Di

per Staats-Anzeiger.

Das Abonnement beträgt 4 A 50 S für das Vierteljahr. I

usertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30

Se. Majestät der König haben Aller yabignt eruht: den: nachbenannten Offizieren 2c. folgende Ordens- dekorationen zu verleihen, und zwar haben erhalten : den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe: von Waldow, General-Major und Commandeur der 2. Kavallerie-Brigade ; den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub: Arent, General-Major und Commandeur der 1. Kavallerie- Brigade ; den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: von Schäffer, Oberst-Lieutenant und Commandeur des Ostpreußischen Kürassier-Regiments Nr. 3, Graf Wrangel, Freiherr von Seldeneck, Major im 1. Leib-Husaren- Regiment Nr. 1; den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse: von Bomsdorff, Oberst à la suite des Ostpreußischen Ulanen-Regiments Nr. 8, Commandeur der 4. Kavallerie- Brigade ; : den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse: Manché, Oberst-Lieutenant und Commandeur des Dragoner- O ents Prinz Albrecht von Preußen (Litthauischen) v: 1; von Thiele, Oberst - Lieutenant und Commandeur des Pommerschen Husaren-Regiments (Blüchershe Husaren)

E 0; Kutscher, Oberst-Lieutenant und Commandeur des Dst- preußishen Ulanen-Regiments Nr. 8, Mur Oberst-Lieutenant und Commandeur des Lit- „thaui}hen Ulanen-Regiments Nr. 12; den Königlichen Kronén-Orden vierter Klasse: von Knebel-Döberiß, Rittmeister im 2. Garde-Ulanen- Regiment ; : das Allgemeine Ehrenzeichen: Lange, Wachtmeister im Ostpreußischen Kürassier-Regiment Nr. 3, Graf Wrangel, i Schattauer, Wachtmeister im Dragoner-Regiment Prinz Albrecht von Preußen (Litthauischen) Nr. 1, aa ch, Wachtmeister im 1. Leib-Husaren-Regiment Nr. 1, opel, Wachtmeister im Pommershen Husaren - Regiment (Blüchersche Husaren) Nr. 5, Fer, Wachtmeister im Litthauishen Ulanen - Regiment Nr. 12, Otter, Stabs-Trompeter im Ostpreußischen Ulanen-Regiment

Nr. 8, Nehmert, Wachtmeister im Dstpreußischen Feld - Artillérie- Regiment Nr. 1.

Deutsches Neis.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller- gnädigst geruht : dem Geheimen Kanzleisekretär bei der obersten Post- und Telegraphenverwaltung Schrobsd orff in Berlin bei seinem Ausscheiden aus dem Postdienste den Charakter als Kanzlei- Rath zu verleihen.

Der en Nummer des „Reihs- und Stadats- Anzeigers“ liegt das „Postblatt Ñr. 4 für 1878“ bei. Dasse be enthält, außer Nachrichten von allgemeinerem Meroite für den Verkehr mit der Post und

¡elegraphie, auh eine Uebersicht der Portosäßze für

die frankirten Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Geschästspapiere in Deutschland und nach dem A u s- lande, mit Angabe der verschiedenen Beförderungswege, owie eine Uebersicht der Gebührensäßze, -Versen- uUngs-Bedingungen 2c. für Postanweisungen in Deutschland und nach dem Auslande.

Das Postblatt erscheint vierteljährlih, in der Regel am ersten Tage des Vierteljahrs, und kann durch Vermittelung der deutschen Reichs-Postanstalten gegen Vorausbezahlung von 1 M jährlich, sowie zum Preise von 25 .Z für die ein -

‘zelne Nummer bezogen. werden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Landrath des Saalkreises Curt von Krosigk zu Saa den Charakter als Geheimer Regierungs-Rath zu verleihen ; den bisherigen Oberlehrer des Gymnasiums zu Wismar, im Großherzogthum Medcklenburg-Schwerin, Dr. Karl Koppin zum Königlichen Gymnasial-Direktor zu ernennen; und

den Kreisrichter Bachmann in Thorn, der von der Stadtverordneten-Versammlung in Bromberg getroffenen Wahl gemäß, als Ersten Bürgermeister der Stadt Bromberg für die geseßliche zwölfjährige Amtsdauer zu bestätigen. :

Berlin, Dienstag, W

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Finanz-Ministerium.

Der Oberförster Klemme zu Johannisburg im Regie- rungsbezirk Gum st auf die durch die Pensionirung des Oberförsters Pfaff erledigte Oberförsterstelle zu Oberrosphe, mit ‘rig Wohnsig in Wetter, Regierungsbezirk Cassel, verseßt worden. E

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinaäkt-Angelegenheiten.

Bei dem Königl Ministerium der geistlichen, Unter- rihts- und Medizinal-Angelegenheiten sind ernannt : der Kanzlei- Rath Reich zum Direktok der Geheimen Kanzlei, der bis- herige Registrator des - Charité-Krankenhauses Hövermann und der Regierungs-Civil?Supernumerar Schulze zu Ge- ven expedirenden Sefkrétären und Kalkulatoren und der ureau-Diätar Daege e eimen Registrator Dem Gymnasial-Dixektor Dr. Karl Koppin ist die Direktion des Gymnasiums n Stade übertragen worden.

Das Königliche Provinzial-Shulkollegiuum 2. erhält an- flassiger rüfungs-Ordnung für Zeichenlehrerinnen an mehr-

Élassigen Volks- und Mitt lèn mit der Veranlassung, die- selbe in geeigneter Weise zur Kenntniß der Lehrerinnen und Lehramtsbewerberinnen Séîines Bezirkes zu bringen. Sollten einzelne derselben sich mit dem Gesuche um Belehrung über die in §8. 11 der Prin Ordnung gestellten Forderungen an das Königliche Provinzial-Schulkollegium 2c. wenden, B sind dieselben auf die Schrift von Dr. A. Stuhlmann : Der Zeichen- per Mir in der Volïs- und Mittelschule, Hamburg 1878, aufmerksam zu mähen. E ; T

Wegen der Anforderungen, welche bei den in Gemäßheit der Prüfungs-Ordnung vom 24. April 1874 ‘abzuhaltenden Prüfungen von Lehrerinnen an Volksz, mittleren und höheren Mädchenschulen nunmehr im Zeichnen zu stellen sind, bleibt besondere Verfügung vorbehalten.

Berlin, den 2. September 1878. ;

Der Minister der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal- i A alf.

‘An sämmtliche Königlihe Provinzial-Schulkollegien und König- liche Regierungen, die Königlichen Konsistorien der Vipoina Vannover und den Königlichen Ober-Kirchenrath von Nordhorn.

Prüfungs8-Ordnung für Zeichenlehrerinnen an mehrklassigen Volks- und an Mittelschulen. §. 1. Zur Abhaltung von Prüfungen für Zeichenlehrerinnen an mehrflassigen Volks- und an Mittelshulen wird zunächst in Berlin eine Kommission gebildet. A Dieselbe besteht aus dem Vorfißenden und zwei bis vier anderen Mitgliedern. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden von dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten ernannt. 2. Die Brian findet wenigstens einmal im Jahre statt. Die Termine werden durch den Staats - Anzeiger und dur das Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung veröffentlicht. 8, 3. Zu der Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zuge- lassen, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet und ihre sittliche Unbescholten eit, sowie ihre körpe:lihe Befähigung zur Ertheilung von Unterricht nahgewiesen haben. 8, 4. Die Anmeldung muß spätestens vier Wochen vor dem E bei dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten erfolgen. Der Meldung sind beizufügen : 1) der Geburtsschein, 2) der Lebenslauf, 3) ein Gesundheitsattest, 4) ein Zeugniß über die von der Bewerberin erworbene Schul-

bezw. Lehrerinnenbildung, 5) ein Nachweis über die erlangte Ausbildung als Zeichen-

lehrerin, 6) ein amtliches Führungszeugniß; bei Lehrerinnen statt desselben ein Bis über ihre bisherige dienstliche

ührung. d. 5. erner Käiben die Bewerberinnen ihrer Meldung beizufügen und âls \elbstgefertigt zu bezeugen: :

1) je drei Zeichnungen nah plastischen Drnamenten,

a. in Tuschmanier in abgeseßten Tönen, b. mit zwei Kreiden,

2) drei Kopien farbiger Flahornamente.

8, 6. Bewerberinnen, deren Le Arbeiten nicht genügen, können von der ferneren Prüfung zurückgewiesen werden.

8. 7. Die zu der ferneren Prüfung zugelassenen Bewerbe- rinnen haben ihre Fertigkeit im Zeichnen, sowie ihre Befähigung für Ertheilung des Zeichenunterrihts und, so weit fie dies niht bereits anderweitig gethan haben, auch das Maß der da- Le erforderlichen allgemeinen Bildung sowohl durch Anfertigung von

lausurarbeiten, als durch eine Prüfung vor der gesammten Köm- mission nachzuweisen: ae A :

8. 8. Jn Klausur und unter Aufsicht. einés Mitgliedes der Prüfungskommisfion ha verberiniien zwei Zeichhun-

ferti diejeni Ses a ines derweitige Befä

ti enz nigen, welche no ean :

für “Unterri@tsertheilung erlangt ja , müssen au! ria s then Aufsaß machen, um sich über den Standpunkt ihrer allge-

meinen Bildung auszuweisen. 8, 9, Die Au eve werden auf Vorschlag der Mitglieder der

den 1. Oktober,

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an ;

% L | Q. r E: (m Berlin außer den Post-Änftalten auh die Éxpe- Ÿ B Mir | j

dition: SW.,. Wilhelmstr. Nr. 32,

Abends.

Kommissi-n' von dem Vorsizenden bestimmt. Die Aufgaben für die Zeichnungen werden aus dem in §. 5 und 8. 11 b die Kreise genommen. Das Thema für den deutschen Aufsaß ift so zu wählen, daß hinreichende Bekanntschaft mit dem Stoffe bei den Bewerberinnen

vorausgeseßt werden kann. 10, Die Arbeiten find an einem Tage zu vollenden und

dürfen zusammen nicht mehr -als sieben Stunden in Aüsprucch nehmen.

. 11. In der Prüfung vor der élerzrpta Kommission haben die erberinnen f Cirlize- 29 daß sie diejenigen Zeichnungen, welche den Gegenstand des Unterrichts in mehrklassigen Volke- und. Mittel- \{chulen bilden, selbständig sowohl auf dem Papier als wo es der Unterricht erfordert, auch an der Wandtafel sicher, korrekt und sauber zu zeichnen vermögen. ;

Der Kreis der Aufgaben, welche der Bewerberin in dieser Be- ziehung. gestellt werden, d t: die freie Darstellung des Umrisses ebener Ge ilde, die geseßmäß ge Ergänzung theilweis gegebener Ge- bilde, das Zeichnen aus dem edächtnisse, sowie das Verändern ge- gebener Gebilde und das Erfinden derselben nach Anleitung genau vorgeschriebener Aufgaben sowohl unter Zugrundelegung eines Linien- oder Punktneßes als ohne dasselbe; die Dárstellung körperlicher Gegenstände im Umrisse, sowie in Licht und Schatten; das Zeichnen und Verändern von einfahen Mustern für weibliche Handarbeiten.

8. 12, Die Bewerberinnen haben ferner durch Zeichnung und mündliche Erörterung nachzuweisen:

elementare Kenntniß des Flächornamentes, allgemeines Ver-

ständniß* der Grundregeln der Projektionslehre und der erspektive, sowie cinige Bekaantschaft mit den wichtigften tethoden des Zeichenunterrichts.

8 13. Endlich haben diè Bewérberinnen durch Abhaltung einer Probelektion ihre Befähigung zur Ertheilung von Zeichen- unterriht darzuthun.

Ÿ 14, Die Aufgaben dir die Lehrprobe werden auf Borilaa der Mitglieder der Kommission von dem. Vorsi bestimm den Bewerberinnen bei bex persönlihen Vorsiellung am Tage vor dem für die Ablegung der Len bestimmten Termine gegeben.

. 15. Jede Bewerbérin hat vor dem Eintritte in die Klausur

eine Prüfungzgebühr von 10 # zu entrichten. 8. 16. Diejenigen Bewerberinnen, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Befähigungszeugniß. Berlin, den 25. September 1878. i Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Ange G NNEHeA, alf.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Königlichen Bauinspektor Kaske zu Rastenburg is gestattet worden, seinen Wohnsiß nah Bartenstein zu verlegen. Der bisherige Königliche Kreisbaumeister Pon Ma Ernsi Karl Giebe in Dieleuzig ist jan Königlichen Die nspektor ernannt, und demselben die Wasserbau-ZJn}pektor- Helle zu Labiau, Regierungsbezirk Königsberg, verliehen worden.

Ministerium des Funern. Mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 9. September cr. ist das Magistratsmitglied Boele zu Münster, der von. der

dortigen Stadtverordneten - Versammlung getrosenon Wahl gemäß, als besoldeter Beigeordneter der Stadt Münster auf

die geseßliche zwölfjährige Amtsdauer bestätigt worden. : Justiz-Ministerium. Dem Advokaten und Notar Schwicker. in „Aschendorf ist Be Verlegung seines Wohnsißes nah Meppen gestattet worden.

Bekanntmachung. ür die Turnlehrerinnenprüfung, welhe in Gemäß des Reglements vom 21. August 1875 Centralblatt der Unterrichtsverwaltung Seite 591 im Herbste 1878 zu Berlin abzuhalten ist, habe ih Termin auf Donnerstág, den 21. November d. Js. und die folgenden Tage anberaumt. Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerberinnen nd bei der vorgeseßten Dienstbehörde spätestens 5 Wochen, eldungen anderer Bewerberinnen unmittelbar bei mir spätestens 3 Wochen vor dem Prüfungstermine anzubringen. Berlin, den 21. September 1878. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. uftráäge : Greiff. Vorstehende Verfügung wird mit dem Bemerken ver- öffentlicht, daß den Bewerbungen: 1) der Geburtsschein, 2) der S, 3) ein Gesundheitsattest, 4 ein eugniß über die erworbene Schul: resp. Lehrerinnen- Ung, / i : i 5) ein Zeugniß über die erlangte turnerishe Ausbildung ) Wi ens der Lehrerinnen auch liter ihre bis-

und 6) clfens Dersenlgen, welche nit Lehrerin sind, ei en enigen, n e n n L amtliches Führungsattest, i zu

sind. erlin, den 27. S Königliches

ber 1878. | ovinzic [follegium.

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