1878 / 235 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Oct 1878 18:00:01 GMT) scan diff

Walther, Feldwebel im 2. Thüringischen Jnfanterie-Regiment Bi demselben beim 5. Télincischen Jnfanterie-

Î bei enmader é Kri Reldwebel ia derte

rieger,

Häfner C D enmager beim 2. Hessif

Séhónau, Wachtmeister im Thüringischen Ulanen-Regiment 6

Schott, Vize-Feldwebel im 1. Gro ag r fre S de: Regiment Bruchhäuser, Fe yn anterie-Regiment Klockert, Bezirks-F 1. Großherzogli Krämer,

t, Husaren-Regiment

li : bherzoglih Hessischen Jn

2 Großherzoglich Hessishen ro og}- Nr. ;

chel vom 14 Bataillon (Darmstadt 1.) Hessischen Landwehr-Regiments Nr. 115,

und Regiments-Schreiber im 3. Groß- Hessischen Jnfanterie-Regiment (Leib-Regiment)

Keller, ldwebel im 4. Großherzoglich Hessischen Jnfanterie-

Gre (Prinz Carl) Nr. 118, :

er im 1. Großherzoglich

a Rio, arde T rana e ahnenschmie

S Maine (Leib-Dragoner-Regiment) Nr. 24,

Hoffmann, Vize-Feldwebel von der Unteroffizier-Schule in

Biebri

ie i Jbelshäuf er, Feldwebel im Hessishen Feld - Artillerie- Regiment Nr. 11, ; / / Weiske, Sergeant im Hessishen Train-Bataill Î achtmeister von der Großherzog in-Compagnie.

essishen Dra- ch Hessischen

Wahl, Wachtmeist

on Nr. 11 lih Hessischen

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem G aLDleutenant ¿. D. von Ramm, bisher eld - de mit e lea den LUrgen onen-Orden erster Klasse mit Schwertern am Ringe; Regierungs - Präsidenten von Flottwell zu Marienwerder den Königlichen Kronen - Orden zweiter Kla Rath und Ober-Steueri bein den Königlichen 1. Bürgermeisterei - Beig

cteux der 4.

e; dem Steuer- pektor Treppen ha uer zu Schivel- ronen - Orden dritter Kla eordneten und Gutsbesißer Neunkirchen im Kreise Ottweiler, dem Gräflih Stolberg- ernigerodishen Wegebaumeister Krahmer zu Wernigerode, dem Figuranten am Königlichen Theater in Berlin, Rudolf Voß, und dem Vize - Obermeister Diekmann bei der pandau den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; dem Küster Lehmann an der Stadt- und Hauptkirhe zu Guben das Kreuz der Jnhaber des Königlichen em pensionirten Steuer- A Ds E All- emeine Ehrenzeichen; fowie dem Rentier Gumtau zu now I den eldwebel Engel an der Unteroffizier- zu Biebrich die Rettungs-Medaille am Bande zu ver-

Artilleriewerkstatt zu

Haus - Ordens von ausseher Kliem zu

Deutsches Nei.

Dem Kaiserlichen Vizekonsul F. Schmi

ntlassung aus dem Reichsdienste ert

die nachgesuchte

\ rg A VSYEWLLCUT S _baw. OoÆ-Xulleute F. Blomström in und Heinrih Wallin in Gamlakarle Agenten bestellt worden.

7. Plenarsißung des Deutschen Reichstages, Montag, den 7. Oktober 1878, Nachmittags 2 Uhr.

Ta Mündliche Berichte b Mündliche Berichte der Wahl riht der Wahlprüfungs-Kommission über die im 17. Wahlkreise der Provinz Hannover.

esordnung: er Abtheilungen über Wahlprüfungen. rüfungs-Kommission. B

Reichstagswahl

Königreich Preußen.

Ministerium der geistlichen,

Medizinal- Angeleg

Der praktische Arzt 2c. Dr.

Wohnsißes in Alt:Doebern zu Kalau ernannt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Die Königliche Direktion der Of

der Vorarbeiten

Unterrihts- und enheiten.

Siehe ist mit Belassung des m Kreiswundarzt des Kreises

bahn ist mit Anfertigung Bahnlinie minderer Ord- nung von Koniß nah Laskowiß beauftragt worden.

Justiz-Ministerium. : rjeßt sind: Der Kreis in Wollstein an das Kreisgeri ath Meißner in Ko

Jn den Ruhestand sind getreten: Der mer - Präsident Sim Direktor von Hornema otworowski in ür., sowie der Ober-

Dem Kreisgerichts-Rat nachgesuchte Dienstentla} d. J. ab ertheilt.

Der Kreisgerichts - Rath Folge rechtskräftigen Erkenn

Der Rechtsanwalt und.

und der Rechtsanwalt und Notar Jes chke in Halber gestorben.

Rath Niedzielews ki en und der Kreis- as Kreisgericht in

t in Po

: Landgerichts- on in Coblenz, der Kreisgerihts- ., die Kreisgerichts- sen und Basse in Mühl- Amtsrichter Rosenbach in

h Schneider in Prenzlau ist die ung mit Pension vom 1. November

Stilcke in Grünberg ist in tnisses aus dem Dienst entlassen. Notar Valentin in

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Potsdam, 27. September. rzt des Füs. Bats. Inf. Regts. Regts. Arzt des Jnf. Regts. t 1. Kl, vom Inf. Regt. Nr. 13, üs. Bats. Inf. m Hus. Regt. Nr. 4, zum Stabs-

Im Sanitäts- Corps. Dr. Bode, Stobs- und Bats, A s E e erndgen, x und Bats. Arzt des : r. Krosta, Assist. Arzt 1, Kl. vo

Nr. 94, uin O Nr. 20, Dr. B m Stabs- egts. Nr, 77,

-Wi Jnstitut, befördert. f in, irna. Felcdeid-E chneider, vom 1. Bat. 27, Mi en, vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, Dr. Weigert, vom 1. Landw . Regts. Nr. 67, zu Stabs- ärzten der Res. befördert. A e 1. Kl. der Landw. : Dr. Schlüter, vom 2. Landw. Regts. Nr. 15, Dr. Jof bson, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 17, Dr. Hoffmann, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 87, Dr. Krause, T Bat. Landw. Regts, Nr. 23, Dr. Cemuis, vom MReserve- Landw. Regt. Nr. 35, Dr. Küpper, vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, Dr. Hyniß\ch, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 66, Dr. Harwart, vom 2. Bat. - Landw. Regts. Nr. 44, Dr. Bille, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 54, Br. Shwengers, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 68, Dr, Dabis, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 95, Dr. Lore b, vom Res. Landw. Bat. Nr. 80, Dr. S chmiß, vom 1. Bat. Landw.-Reats. Nr. 68, Dr. Dirska, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 51, Dr. Rapmund, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 74, Dr. Weißen- els, vom Res. Landw. Bat. Nr. 34, Dr. Zipper, vom 1. Bat. E Regts. Nr. 24, Dr. Kersten, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 30, Vr. Ossowidzki, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 60, zu Stabsärzten der Landw. befördert. Die Assist. Aerzte 2. Kl. der Ref.: Dr. Kraemer, vom Res. Landw. Ren. Nr. 40, Dr. Horn, vom 2. Vat. Landw. Regts. Nr. , Dr, Henzschel, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 60, Dr. Günther, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 20, Dr, Paufke, vom 1. ‘Bat. Landw. Regts. Nr. 23, Dr. Scotti, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 115, Dr. 0 vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, zu Assist. Aerzten 1. Kl. der Ref. efördert. Die Assist. Aerzte 2 Kl. der Landw.: Dr. Fischer, vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, Dr. rank, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 30, Dr. Riedel, vom en Landw. Regt. Nr. 35, Dr, Jversen, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 84, Dr. Osterbind, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 91, Dr. Knabe, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 94, Dr. Wortmann, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 56, Dr, Met, vow 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 76, zu Assist. Bes 1. Kl. der Landw. befördert. Dr. Benda, Marine-Assistenz-Arzt 1. Klasse von der 2. Matrosen- Division, zum Marine-Stabsarzt, vorläufig ohne Patent, befördert. Dr. Blies ener, Assist. Arzt 1. Kl. von der Versuchs-Comp. der Urt. Prüf. Kommiss.,, zum Hus. Regt. Nr. 5, Dr. Schimmel, Assist. Arzt 1. Kl. vom Hus. Regt. Nr. 8, zum Train-Bat. Nr. 8, Dr. Lange, Assist. Arzt 2, Kl. vom Gren, Regt. Nr. 4, zum Huf. Regt. Nr. 1, Dr. Hecker, Assist. Arzt 2. Kl. vom Inf. Regk. Nr. 114, zum Inf. Regt. Nr. 78, Dr. Stadthagen, Assist. Arzt 2, Kl. vom Inf. Regt. Nr. 85, zum Inf. Regt. Nr. 111, Dr. Klef- fel, Assist. Arzt 2. Kl. vom Gren. Regt. Nr. 1 und kommdrt. zur Dienstleist. bei der Marine, zur Marine verseßt. Dr. Ott, Königl. bayer. Assist. Arzt 2. Kl. a. D., im preuß. Sanitäts-Corps und zwar als Assist. Arzt 2. Kl., mit einem Patent vom 3. Mai 1876, beim Train-Bat. Nr.15 angestellt. Dr. Lange, L DEE v. d. Unteroff.Sch. in Potsdam, als Ober-Stabsarzt 2. Kl. mit Pens. und der Unif. des Sanitäts-Corps, Dr. H erz, Assist. Arzt 1. Kl. vom Inf. Regt. Nr. 24, mit Pens., Dr. v. Haselberg, Stabsarzt der Landw. vom Res. Landw. Regt. Nr. 35, Dr. Dümke, Stabsarzt der Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 27, Dr. Hir \ch, Stabsarzt der Landw. vom Res. Landw. Bat. Nr. 36, Dr, Krug, Stabsarzt der Landw. vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 27, Dr. Heinri ch, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom Res. Landw. Regt. Nr. 35, der Ab- schied bewilligt. Dr. Keßler, Stabs- und Bats. Arzt des Füs. Bats. Inf. Regts. Nr. 77, als Halbinvalide mit Pens. ausgeschieden und zu den Aerzten der Landw. des 2. Bais. Landw. Regts. Nr. 110 übergetreten.

Nichtamtliches. Deutsches Nei.

Preußen. Berlin, 5, Oktober. Se. Kaiserliche Vormiliag im Neuen Palais bei Potsbam | bén Wr des Civil-Kabinets entgegen. N

E T Majestät die Kaiserin-Königin hat dem hiesigen Magistrat auf die Glückwunschadresse zu Jhrem Ge- burtstage nachstehende Antwort zugehen lassen :

Ich habe in dem Glückwunsch des Magistrats von Berlin jene alte Gesinnung der Treue und Anhänglichkeit an den Kaiser und Mich wiedergefunden, welche in unserer \o ernsten Zeit doppelt wohl- thätig wirkt. Auch Mir i} der Glaube an die patriotishe Stim- mung der Bürger Berlins stets geblieben und Ih danke dem Magistrat insbesondere dafür, daß er dieser seiner Gesinnung einen so warmen Ausdruck verliehen hat. Möge die Zukunft Manches bessern, was drückend auf der Gegenwart lastet. Meiner treuen Theilnahme wird \sich der Magistrat Unserer Haupt- und Residenz- stadt stets versichert halten. :

Baden-Baden, den 1. Oktober 1878.

Augusta.

Nah der vom Reichs - Eisenbahn - Amt aufs- gestellten, in der Ersten Beilage veröffentlichten Nachweisung Über im Monat August d. J. beförderte Züge und deren Verspätungen wurden auf 57 größeren Eisen- bahnen Deutschlands (exkl. Bayerns), mit einer Ge- E von 26 405,22 km, an fahrplanmäßigen Zügen efördert : 12 776 Courier- und Schnellzüge, 81 829 Personen- L e, 39 064 gemischte und 67 098 Güterzüge; an außer- ahrplanmäßigen Zügen : 2942 Courier-, Personen- und ge- mischte, und 33 576 Güter-, Materialien- und Arbeitszüge. Jm Ganzen wurden 592 139 037 Askiloraeter bewegt, von denen 188 891 279 Adchskilometer auf die fa rplanmäßigen Züge mit Personenbeförderung entfallen. s verspäteten von. den 133 669 fahrplanmäßigen Courier -, Personen- und gemischten Zügen im Ganzen 1184 oder 0,89 pCt., (gegen 0,90 pCt. in demselben Monat des Vorjahres, und 0,77 pCt. im Vormonat). Von diesen Verspätungen wurden jedo 656 dur das Abwarten verspäteter Anschluß üge hervor- gerufen, so daß aus im eigenen Betriebe der betreffenden Bah- nen liegenden Ursachen 528 Verspätungen oder 0,39 pCt. (gegen 0,35 ee im Vormonat) der beförderten Züge entstanden. Jn demse ben Monat des Vorjahres verspäteten auf 56 Bahnen durch im eigenen Betriebe liegende Ursachen 573 Züge, lei 0,43 pCt./ sona ee mehr. n Folge der O en wurden 151 Änsch I versäumt (gegen 106 in demselben Monat des Vorjahres und 124 im Vormonat).

Jn den deutshen Münzstätten sind bis zum 28. September 1878 geprägt worden, an Goldmünzen : 1 233 459 100 6 Doppelkronen, 376 473720 M. Kronen, 27 969 845 M halbe Kronen; hiervon auf Privatrehnung : 318 452 140 4; an Silbermünzen: 71 652 415 6 5-Markstüde, 98 509 686 M 2-Markstücke, 149 262115 M 1-Markstüde, 71 486 388 4 B0-Pfennigstüde, 836717718 A 20 S 20-Pfennigstücke, Die Gesammtausprägung an Goldmünzen

S E 1 637 902 665 H, an Silbermünzen: 426 628 322 /6 20 S.

3. Vierteljahre 1878 sind im Reichspostgebiete 126 Postanstalten neu eingerichtet und 5 aufgehoben wor- den. Jn demselben Zeitraum sind im Reichstelegraphengebiet 457 Telegraphenanstalten (bis auf 1 sämmtli mit be- shränktem Tagesdienst), davon 147 mit FErRIPIEREER, neu eingerichtet, 7 wieder eröffnet und_16 geschlossen worden.

Ein Beamter, welcher behufs Ausführung eines amtlichen Era ohne Noth während der Nachtzeit (im Winter von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens und im Sommer von 9 Uhr Akends bis 4 Uhr Morgens) in eine

rivatwohnung tritt, genießt, nah einem Erkenntniß des E E R vom 11. September cr., niht den durch das Reichs-Strafgeseßbuch gewährten Beamtenschuß.

Na einem Erkenntniß des Ober-Verwaltungs- gerihts vom 10. Juli d. J. sind Fnhaber von Privat- ger enanstalten verpflichtet, den Polizeibehörden auf deren

erlangen ein Verzeichniß der in ihren Anstalten bcfindlichen Kranken mit Angabe des Datums der Aufnahme und des vollständigen Nationals zuzustellen, auch in Zukunft jeden Zu- und Rbaana binnen der ihnen bestimmten Frist zu melden.

Am Dienstag, den 8. d. M., findet eine Königliche Parforcejagd statt. Das Rendez-vous ist Mittags 1 Uhr im Jagdschloß Stern.

Sachsen - Coburg-Gotha. Coburg, 3. Oktober. (Leipz. 3t 9 Gestern Vormittag ist Se. Kaiserliche Hoheit der Groß ürst Alexis von Rußland hier eingetroffen. Nachmittags um 4 Uhr fand im Palais Edinburgh hier- selbst die feierlide Tauf e der jüngst geborenen Tochter Sr. Königlichen - Hoheit des Herzogs und Jhrer Kaiserlichen

oheit der Herzogin von Edinburgh statt, welche die R Alexandra Louise Olga Victoria erhielt. Die Taufe vollzog der Kaplan des Herzogs von Edinburgh unter Assistenz des hiesi en Hofpredigers Hansen. Pathen waren: Se. Majestät der Kaiser von Rußland, Se. Königliche Hoheit der

erzog von Cambridge , Fhre Majestät die Königin von G land, Jhre Königliche Satt die Prinzessin Christian von Schleswig-Holstein und Fhre Königliche Hoheit Louise Marquise of Lorne, welche sämmtlih durch Jhre Hoheiten den. He og und die Herzogin von Sachsen - Coburg und Se.

aiterliche Hoheit den Großfürsten Alexis von Rußland ver- treten wurden.

Hamburg, 3. Oktober. Die Bürgerscha ft verhandelte in ihrer gestrigen Sißung über den Bericht des Aus\{usses zur Prüfung der Frage, ob das Lotteriewesen in anderer als der bisherigen Weise zu regeln sei.

Der Ausschußantrag lautet :

„Die Bürgerschaft wolle beschließen: ; i Daß der Pachtvertrag zwischen der Hamburgischen Finanz- Deputation und den 5 sogenannten Hauptcollecteuren in Zu- kunft, und zwar beginnend mit der 276. Stadt-Lotterie, nicht zu erneuern sei; i :

zuglei ersucht die Bürgersbaft den Senat um seine Mitgenehmigung:

1) daß zunächst rücksihtlich der 276. Da nee tadt-Lotterie eine öffentlihe Konkurrenz zur Uebernahme der Loose «aus- geschrieben werde, j i :

2) daß, falls solche Ausschreibung ein ganz wesentlich vortheil- hasteres Resultat für den- Fiskus als die bisherigen Verträge mit den Haupt-Collecteuren niht ergeben sollte, die Lotterie für Rechnung tes Hamburgischen Staats durch eine Lotterie -

Direktion betriebèn werde. j ; alls die Errichtung einer Lotterie-Direktion érforderlich werden es’ Senats entgegen.“

ollte, sieht die Bürgerschaft Anträgen

Hr. Strokarck beantragte, ven Antrag abzulehnen, Hr. Streeß die Aufhebung der Lotterie Ende 1880, Dr. May Ves den Eingang des Ausshußantrags wie folgt gefaßt wissen :

Die Bürgerschaft, indem sie erklärt, daß nach ihrer Meinung der Pachtvertrag zwischen der Hamburgischen Finanzdeputation und den fünf sogenannten Hauptcollecteuren für die 276. Lotterie nicht zu erneuern sei, ersucht den Senat um seine Mitgenehmigung «c.

Die Anträge von Strokarck und Streey wurden abge- lehnt; ‘die Abstimmung über den Antrag des Dr. May ergab 57. gegen 57 Stimmen. Es erfolgte Namensaufruf, in welhem der Antrag mit 62 gegen 53 Stimmen ab- gelehnt wurde. Der Ausshußantrag wurde mit 86 gegen 26 Stimmen angenommen, bedarf also einer zweiten Lesung.

Oesterreich-Ungarn. Wien, 4. Oktober. (W. T. B.) FML. Fovanovic meldet aus Trebinje: Zur Feier des Namenstages des Kaisers wurde im Lager bei Trebinje eine Feldmesse as a bei welcher der Kaimakam, sowie die Notabeln der mohamedanischen, E und katholischen Bevölkerung anwesend waren. Eine ähnliche Feier wurde in Mostar und Stolaß veranstaltet. Jn Stolaß fand eine

[lumination statt. Deputationen \sämmtliher Konfes- lionen bringen Glückwünshe für das Wohl des Kai- sers dar. Der Wojwode Vucotic ist wegen Repa- triirung der herzegowinishen Bataillone aus Anti- wari hier eingetroffen. Der Prinz von Württemberg meldet aus Livno: Nach dem feierlichen Hochamte erschien eine Deputation der Bevölkerung aller Konfessionen unter Anführung des Mutessarif und gab ihren Glückwünschen für den Kaiser, sowie ihrer loyalen Gesinnung Aus- druck. FML. Bienerth meldet aus Tuzla: Jn der katholishen und griechishen Kirche fand zur Feier des Namenstages des Kaisers ein feierliher Gottesdienst statt, an welchem die ristlihe Bevölkerung theilnahm. Bei dem Gottesdienste in der katholishen Kirhe waren auch der Musfti und einige angesehenen Mohamedaner anwesend. Ein großer Theil der Stadt war festlich erleuhtet, Aus Gracanica wird berichlet, daß die dorti- gen Vorstände der serbishen Gemeinde bei dem Etappencom- mandeur erschienen, um demselben ihre Glückwünsche für den Kaiser darzubringen und ihren Dank für die Beseßung Bos- niens auszusprehen. Vom zweiten Armee-Kommando ijt aus Serajewo von heute | gendes Telegramm eingelangt :

er Kommandant der ersten Truppendivision, General-Major Sameßt, meldet, daß die erste Jnfanterie-Brigade heute früh 8 Uhr in Visegrad ohne Kampf eingezogen ist ; die Jnsur- a hatten früh am Morgen - ihr Lager und die Ver- Mage unter Zurücklassung von Kanonen, Zelten und

unition verlassen. Die 8. Jnfanterie-Brigade is gestern ohne Widerstand in Gorazda eingerückt und hat heute Cajnica mit 2 Bataillonen beseßt. Die 7. Infanterie-Brigade

i en in a ein, Foca ist frei von Aufständischen. En Au stand i amit in ganz Bosnien nieder- geworfen. Das Land ist in den Händen puerer Truppen.

Pest, 4. Oktober. (W. T. B.) Der Kaiser ist heute in Gödölló eingetroffen, Minister-Präsident Tisza überreichte demselben heute Mittag das Demissionsgesuh des ge- sammten Kabinets; eine Entscheidung darüber dürfte aber faum vor dem Eintreffen des Grafen Andrassy erfolgen. Der Minister-Präsident Tisza wird dem Kaiser diejenigen Per- sonen namhaft machen, ‘die bezüglih der gegenwärtigen Lage zu Rathe zu ion sein möchten. ie E i

5. Oktober. (W. T. B.) Der Kaiser ist heute früh aus Gödöllö hier geen und dürfte im Laufe des Tages verschiedene hervorragende Staatsmänner, wie Szlavy, Mailath, Sennyey, Gh E Und Simonyi empfangen. Abends wird der Kaiser r ien zurückehren.

Großbritannien und Jrland. London, 3. Okto- ber. Die „Morning-Post“ hält es, nah allen aus dem Cap- lande kommenden Berichten, für offenbar, daß ein Krieg der Engländer mit den Zulus bevorstehe. Cettewayo be- wahre noch einen gewissen Schein von Freundschaft, heße aber insgeheim andere Häuptlinge gegen die Engländer auf. Sickakuni sei noch nit unterworfen und die leßten, vom 10. September datirten, Nachrichten aus Süd-Afrika gäben wenig Aussicht auf baldige Bezwingung desselben. Leyden- burg, das früher während des Krieges zwischen Sickakuni und den Boers unangegriffen geblieben, sei jeßt von feindlichen Kaffern umringt. Der General Sir Henry Bentinck, ein Mitglied des Herzoglichen Hauses von Portland, is im Alter von 82 Jahren R

5. Oktober. (W. T. B.) Das „Reutershe Bureau“ meldet aus Simla von gestern : Es verlaute allgemein, daß die englischen Truppen im Vormarsch von Pescha- wur auf Tamrud seien, um Alimusjid anzugreifen. Der Emir von Afghanistan konzentrire große Truppen- massen in Alimusjid und Kandahar und bedrohe Quetta. at Kohat werde Kricgsmaterial angesammelt. Zwischen den

hyberstämmen und den Afghanen herrsche große Feindselig- keit. Der „Standard“ will wissen, die Khyberstämme seien von den Afghanen mit einem Angriffe bedroht, weil sie die englishe Gesandtschaft hätten passiren lassen. Man er- warte, daß die englishen Truppen den ne im Falle eines Angriffs Seitens der Afghanen Beistand leisten würden. Einige kleinere Pässe seien von afghanischen Truppen, die Artillerie bei sih führten, beseßt worden. Die „Times“ äußert sih dahin, daß die Lage zwar eine ernste sei, gleihwohl aber niht den sofortigen Beginn des Krieges ohne die zu einem solchen ausreihenden Vorbereitungen erheishe. Wenn Schir Ali inzwischen Abbitte leiste, werde der- selbe einer weiteren Züchtigung entgehen.

Frankreich. Paris, 5. Oktober. (W. T. B.) Das „Journal des Debats“ veröffentlicht ein Telegramm Midhat Paschas aus Kanea, in welchem derselbe die Nachricht eines italienishen Blattes, daß er sih in London für die Abtretung Kretas an Griechenland ausgesprochen habe, für unbe- gründet erklärt.

Spanien. Madrid, 2. Oktober. (Ag. Hav.) Der König hat den Vorschlag der Minister, die Cortes am 30. E zu eröffnen, genehmigt und ist nah Avila ab- gereist.

. Nußland und Polen. St. Petersburg, 5. Okto- ber. (W. T. B.) Ein Telegramm des Generals Tot- leben aus Adrianopel, vom 3. d. M. meldet: Gestern bin ih in Adrianopel eingetroffen. Die Bevölkerung und die Geistlichkeit, die mir in Burgas, Aidos, Karnabad und Yam- boli entgegenkamen , baten mich, dem Kaiser ihre Dankbarkeit für ihre Befreiung zu übermitteln. Ueberall herrs{ht außer- ordentliher Enthusiasmus. Die Städte sind beflaggt und festlih erleuhtet. Die Türken beweisen ihr Vertrauen zu den Behörden, indem sie ihre Waffen abliefern. Viele bulgarische Familien folgten den russishen Truppen, als diese Konstanti- nopel verließen. Jm ganzen Lande Jerrs{cht Ruhe.

Dänemark. Kopenhagen, 4. Oktober. (W. T. B.) Nath einem vom hiesigen „Morgen-Telegrafen“ veröffentlichten Et Vat elegramin ist auf der (Dänemark gehörigen) Jnsel

t. Croix ein Aufstand der Negerarbeiter aus- E die Hälfte der Stadt Frederik sted ist nieder- gebrannt.

Neichstags - Angelegenheiten.

Der Gesetzentwurf gegen die gemeingefährlihen Bestrebungen der Sozialdemokratie ist von der Kommission des Reichstags, wie folgt, umgeändert worden :

Vic Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

. 1. Vereine, welche durch sozialdemokratishe, fozialistische oder fommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellshaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten.

__ Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, | so- zialistishe oder kommunistishe auf den Umsturz der bestehenden Staatês- oder Gesellshaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer d:n öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Tage treten.

: . la. Die Vorschriften des §. 1 finden auf Verbindungen e BE S E Genossenschaften (Gef Sul

edoch sind eingetragene Genossenschaften (Ges. v. 4. Fuli 1868, B.-G.-B. S. 415), registrirte Gesellschaften (Ges. v 23. Juni 1873, R-G.-B. S. 146), eingeschriebene Hülfskassen (Ges. v. 7. April 1876, R-G.-B. S. 125) und andere selbstständige Kassenvereine, welche nah ihren Statuten die gegenseitige Unterstüßung ihrèr Mitglieder bezweden, unächst niht zu verbieten, sondern unter eine außer: ordentliche staatliche Kontrole zu stellen.

Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art zu einem V.rbande vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im 8. 1 Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbande und die Kontrole über denselben angeordnet werden.

, In gleicher Weise ist, wenn die bezeihneten Bestrebungen in shranpameigvereine zu Tage treten, die Kontrole auf diese1 zu be- en.

§. 1b. Die mit der Kontrole betraute Behörde ift befugt, wae allen Sizungen und Versammlungen des Vereins beizu-

N;

2) Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten;

3) die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern ;

4) die Ausführungen von Beschlüssen, welhe zur Förderung It u 8. bs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu

‘fsagen ;

9 mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes

fer anderer leitender Organe des Vereins * geeignete Personen zu auen; / j :

6) die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.

Wirk dur die Generalver[emm Kn dur den Vorstand oder dur ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrol- behörde innerhalb ihrer Denen: erlassenen Anordnungen ¿uwider- ehandelt oder treten in dem Vereine die im S. 1 M bezeichneten

estrebungen auch nach Einleitung der Kontrole zu Lage, fo fann der Verein verboten werden.

S. 2. Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kon- trole ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu. L

Das Verbot ift in allen Fällen dar den „Reichs-Anzeiger“, das ron der Landespolizeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu machen.

Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und um- faßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher fahlih als der alte fi darstellt.

. 3. Auf Grund des Verbots find die Vereinéskasse, sowie alle für Zroede des Vereins bestimmte Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen. i

Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Abwike- lung der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren be- kannt zu machen.

An die Stelle d:8 in den Geseßen oder Statuten vorgesehenen Del d der Generalversammlung tritt der Beshluß der Verwal- tung8behörde. s -

Das liquidirte Vereinsvermözen is, unbeschadet der Rechts- ansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nah Maßgabe der Vereinsfstatuten, beziehungsweise der allgemeinen geseßlichen Bestim- mungen zu verwenden. f: :

Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen. z :

Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden siatt: H i

È; Das von ver Landetpolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die Anordnung der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solher im Inlande vorhanden ist, durch schriftlihe, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (8. 19) zu.

Die Beschwerde is innerhalb einer Woche nah der Zustellung Lf e zung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe er-

ajjen hat.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. O

8. 5. Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder fommunistishe auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder MUEIL (oronada gerihtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen.

Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme ger rechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absate bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu vêrbieten.

Den Versammlungen werden öffentliche Festlihkeiten und Auf- züge gleichgestellt. E

S. 5a, Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde. ? i

Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.

8. 6, Vruckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder Tommunistishe auf den Anfurs der bestehenden Staats- oder Gesell schaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu verbieten.

Bei periodishen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Geseßzes das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt.

8. 7 Zuständig für das Verbot ift die Landespolizeibehörde —, S

bei periodishen im Inlande erscheinenden Druckschriften die Landes- polizeibehörde des Bezirks, in welchem die Dcuschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im Auslande erscheinen- den periodischen Druekfchrift steht dem Rei{hskäfjler zu.“ i Das Verbot ist in der im §. 2 Abs. 2 N Weise bekannt zu machen und is für das ganze Bundesgebiet wirksam.

. Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druckschrift ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodish ersheinenden Druckschrift äuh dem auf dersel- ben benannten Verfasser, sofcrn diese Personen im Inlande vorhan- den find, durch s\chriftlihe, mit Gründen versehene Verfügung be- kannt zu machen.

Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber sowie dem Verfasser die Beschwerde (S. 19) zu.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nah der Zustellung Lee M EOSEns bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe ér- assen hat.

Die Beschwerde hat keine aufshiebende Wirkung.

Ì 9, Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen Dru allg da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann ih auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken ; bei Druck- {riften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des leßteren zu geschehen. Die in Beschlag genommenen Druckschriften, Platten und Formen ae nachdem das Verbot endzültig geworden ist, unbrauchbar zu machen.

Die Beschwerde findet nur an die Aufsihtsbehörden statt.

S. 10. Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im 8.6 bezeichneten Art, A die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Plat- ten und Formen {on vor Erlaß eines Verbots vorläufig in Das zu nehmen. Die in Beschlag genommene Druckshrift is innerhal vierundzwanzig Stunden der Landespolizeibehörde einzureichen. Leßtere hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme sofort anzu- ordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. Ecfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die Beschlag- nahme und müssen die einzelnen Stücke, Platten und Formen frei- gegeben werden.

S. 11. Das Einsammeln von Beiträgen zur ‘-vbqgipos von sozialdemokratischen, fozialistischen oder kommunistishen auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentlihe Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge find polizeilih zu verbieten. Das Verbot ist öffentlich be- kannt zu machen. :

Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.

. 12. Wer an einem verbotenen Vereine (8. 2 als Mitglied sich betheiligt, oder eine Thätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Ge- fängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (8. 5) sich be- theiligt, oder welcher nach polizeiliher Auflösung einer Versammlung (8. 5) fich nit sofort entfernt.

Gegen diejenigen, welche sich an dem Verein oder an der Ver- sms als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kas- irer betheiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu erkennen.

. 13. Wer für einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.

8. 14. Wer eine verbotene Druckschrift (§8. 6, 7), oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Drucks\chrift È 10) verbrcitet, fortseßt oder wieder abdruckt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sech8s Monaten bestratt.

S. 15, Wer einem na § 11 erlassenen Verbote zuderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark, oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Außerdem if das zufolge der ver-

bo:enen Sammlung oder Aufforderung Empfangene oder der Werth |

p; pas der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.

S. 15a, Wer ohne Kenntniß, jedoŸ nach erfo s machung des Verbots dur den Reichs-Anzeiger egt Zee E in den §S. 12, 13, 14, 15 verbotenen Handlungen begeht, is mit E bis zu Einhundertfunfzig Mark oder mit Haft zu be-

rafen.

Die Schlußbestimmung des §. 15 findet Anwendung.

. 16, Gegen Personen, welche sich die Hettztioa für die im d: 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann m Falle einer Verurtheilung wezen Zan davond/unaen gegen die

. 12 bis 15 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Ein- BLIATEns ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Wohnortes, erkannt werden.

Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurtheilte: der Aufenthali in bestimmten Bezirken oder Ortschaften durch die Lan- despolizeibehörde versagt werdea. Ausländer können von der Landes- polizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Be- \chwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. f

_ Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.

. 16a. Unter den im §. 16, Abs. 1, bezeichneten Vorausseßungen kann gegen Gaftwirthe, Schankwirthe und Personea , welche Klein- handel mit Branntwein oder Spiritus treiben, sowie gegen Buch- drucker, Buchhändler Leihbibliothekare und Inhaber von Lcseïabinetten neben der Freiheitsftrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes E E j i ñ

e - erljonen, welche es sich zum Geschäft macben, die im G. Me 2 bezeihneten Bestrebungen zu fördern oder welche auf

run

,

einer Bestimmung dieses Gesezes rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden sind, kann von der Landespolizeibehörde die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen öffent-- lichen e B von Druckschriften, sowie die Befugniß zum: Handel mit Druckschriften im Umherziehen entzogen werden.

pie T E Dives nur an die Aufsihtsbehörden statt.

. 17. Fällt fort.

. 18. m einem auf Grund des §. 16a. ergangen:n Urtheil. oder einer auf Grund des 8. 16 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt,. wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark, oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

8. 19, Zur Entscheidung der in den Fällen der 88. 4, 8 er- hobenen Beschwerden wird eine Kommission von neun Mitzliedern gebildet. Der Bundesrath wählt vier derselben aus seiner Mitte, die übrigen fünf aus der Zahl der Mitglieder der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten.

Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses Gesehes u1d für die Dauer ihres Verbleibens in rih- terlihem Amte.

Der Kaiser ernennt den Vorsißenden und desscä Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder.

Die Kommission entscheidet in der Beseßung von fünf Mitglie- dern, von denen mindestens drei zu den rihterliben Mitgliedern

ehôren müssen. Vor der Entscheidung über die BesHwerde ist den

etheiligten Gelegenheit zur mündlihzn oder \{riftlichen Begrün- dung ihrer Anträge zu geben. Die Entscheidungen erfolgen nah freiem Ermessen und find endgültig.

Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei der Kommission dur ein von derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bundesraths unterliegt.

_S§. 20. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im §8. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit unmittelbarer Gefahr für die öffentlihe Sicherheit bedroht sind, können von den Centralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnunzen, soweit sie nicht be- reits landesgeseßlih zulässig sind, mit Genehmigung des Bundes- raths für die Dauer von längstens Einem Jahre getroffen werden :

1) daß Versammlungen nur mit vorgänzizer Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen zum Zwet einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung erstreckt sih diese Beschränkung nit;

2) daß die Verbreitung von ODruckschriften auf öffentlichen e E a Pläßen oder an anderen öffentlichen Orten nicht

nden darf;

_3) daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den EEE oder Ortschaften außerhalb ihres Wohnortes versagt wer- en kann;

4) daß der Besiß, das Tragen, die Einführung und der Ver- kauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraus- seßungen geknüpft wird.

Ueber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene Anordnung muß dem Reichstage sofort, beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.

Die getroffenen Anordnungen sind auf die für landespolizeiliche: Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu machen.

Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derfelbzn er- lassenen Verfügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu ein- tausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 21. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Be- zeichnung Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.

. 22. Dieses Gesey tri1t sofort in Kraft und gilt bis zum 31. März 1881.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Herr Professor Dr. Rudolf Gneist hat soeben in dem Ver- lage von Julius Springer hierselbst eine Broshüre: „Das Reich 8- geseß gegen die feme Ey Len Bestrebungen der Sozialdemokratie" erscheinen lassen. Der Herx Verfasser er- örtert den Gegenstand vom staatsrehtlihen Standpunkte und stellt in den Vordergrund seiner Ausführungen die Frage: Justizgeseß oder Verwaltungsgeseß? Er beantwortet diese Frage dahin: „ein Justiz - geseß gegen die Sozialdemokratie, welhes Anstifter, Theil- nehmer und Begünstiger der \sozialdemokratishen Agitation als solhe unter Strafe stelit, ersheint mir als unmögli. Wäre es mögli, so wäre es dur allseitiges Bemühen sicherlich hon zu Stande gekommen. Es ersceint unmögli, weil die Merkmale einer gemeingefährlihen sozialdcmokratischen Agitation si nicht als Thatbestand eines Teegedens rechtlich begrenzen lassen. Jeder Ver- su dieser Art sceitert an der Unmöglichkeit einer Definition.“ Nah eingehender Erörterung dieses Gedankens sagt Dr. Gneist weiter: „das eivagelep kann also nur ein Verwaltungsgeseßz sein. Man kann die Berechtigung eines solchen nicht leugnen ohne Wider- spruch mit a anerkannten Wahrheiten. Es ift -niht wahr, daß alle Zwangsthätigkeit des Staats sih auf Strafrecht und Civiljustiz zu beschränken hätte. Das Leben der heutigen Gesellschaft, welche keinen Tag und keine Stunde ohne die Wirksamkeit der Polizei zu bestehen vermag, kann die s einer vors beugenden Ang Ina Len des Staats niht ableugnen. Der Staat hat also das Recht und die Pflicht, rorhandene Gefahren von der Gesellschast abzuwenden. Vor uns liegt die Thatsache, daß in den uns umgebenden Staaten eine MEYaen e Massenorganisation stets zu gewaltsamen Ausbrüchen geführt und Staat und Gejell- chaft in shwere Gefahren verseßt hat. Von eingebildeten Gefahren arf man niht mehr reden, wenn die verbündeten Regierungen in Uebereinstimmung mit der Mehrheit des Reichstaz8s eine solche E als vorhanden anerkennen“. ;

n dem leßten Abschnitte der Shrift, in welhem der Ve s zu seinen Schlußfolgerungen gelangt, beißt es: „Wer dies Gesetz will, muß auch die Mittel wollen. Wollen und müssen wir mit