1878 / 235 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Oct 1878 18:00:01 GMT) scan diff

Walth er, Feldwebel im 2. Thüringischen Jnfanterie-Regiment

32, Dalke, Büchsenmacher bei demselben Regiment, Wendel, Stabshautboist beim 5. Thüringi hen Jnfanterie- Regiment Nr. 94 (Gro og von Sachsen), Krieger, Feldwebel in demjelben Regiment, VAiEe r \ Der beim 2. Hessishen Husaren-Regiment

Shöónau, Wachtmeister im Thüringischen Ulanen-Regiment

Nr. 6, : Schott, Vize-Feldwebel im 1. Großherzogli Hessischen Jn: fanterie- (Leibgarde-) Regiment Nr. H _Bruchhäuser, Feldwebel im 2. Großherzoglich Hessischen nfanterie-Regiment Großherzog) Nr. 116, Klo ckert, Bezirks-Feldwe el vom 1. ataillon (Darmstadt 1.) 1. Großherzogli Hessischen Landwehr-Regiments Nr. 115, Krämer, Feldwebel und Regiments-Schreiber im 3. Groß- mer, is Hessischen Jnfanterie-Regiment (Leib-Regiment) N

x. 117 : i

Keller, Feldwebel im 4. Großherzogli Hessischen Jnfanterie- Regiment (Prinz Carl) Nr. 118, j :

Wahl, Wachtmeister im 1. Großherzogli H Mr. 2 Dra-

oner-Regiment (Garde-Dragoner-Re iment) Nr. 23,

gölker, Fahnenshmied im 2. Großherzoglich Hessischen Dragoner-Regiment (Leib-Dragoner-Regiment) Nr. 24,

Hoff ens , Vize-Feldwebel von der Unteroffizier-Schule in Biebrich, : E

Jbelshäuser, Feldwebel im Hessishen Feld - Artillerie- Regiment Nr. 11, : :

Weiske, Sergeant im Hessishen Train-Bataillon Nr. 11

Pab É, Vize-Wachtmeister von der Großherzoglich Hessischen

rain-Compagnie.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem General-Lieutenant z. D. von Ramm, Eon p Artillerie « O, den Königlichen ronen-Orden erster Klasse mit Schwertern am Ringe; dem Regierungs - Präsidenten von Flottwell zu Marienwerder den Königlichen Kronen - Orden zweiter Klasse; dem Steuer- Rath und Ober-Steuerinspektor Treppen ha uer zu Schivel- bein den Königlichen Kronen - Orden dritter Klasse; dem 1. Bürgermeisterei - Beigeordneten und Sa Schmidt ju Neunkirchen im Kreise Ottweiler, dem Gräflich Stolberg- e

E der 4.

,

rnigerodishen Wegebaumeister Krahmer zu Wernigerode, dem Figuranten am Königlichen Theater in Berlin, Rudolf Voß, und dem Vize - Obermeister Diekmann bei der Artilleriewerkstatt zu Spandau den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; dem Küster Lehmann an der Stadt- und auptkirhe zu Guben das Kreuz der Fnhaber des Königlichen aus - Ordens von Hohenzollern ; dem pensionirten Steuer- aufseher Kliem zu Schmolz im Landkreise Breslau das All- emeine Ehrenzeichen; sowie dem Rentier Gumtau zu nos und dem Feldwebel Engel an der Unteroffizier- shule zu Biebrich die Rettungs - Medaille am Bande zu ver- leihen.

Deutsches Neich.

Dem Kaiserlichen Vizekonsul F. Schmiß in Floren ist die nahgesuhte Entlassung aus dem Reichsdienste ert eilt worden. N

an __haw OoÆ-xlfeute J. Blomström “in und Heinrich Wallin in Gamlakarleby zu Agenten bestellt worden.

v Lu)

acobstad onsular-

7. Plenarsißung des Deutshen Reichstages, Montag, den 7. Oktober 1878, Nachmittags 2 Uhr.

Mündliche B ¡ht der Abtheil b Wah

ündliche Berichte der eilungen über Wahlprüfungen. Mündliche Berichte der Wahlprüfungs-Kommission. Be: richt der Wahlprüfungs-Kommission über die Reichstagswahl im 17. Wahlkreise der Provinz Hannover.

Königreich Preußen.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten. Der praktische Arzt 2. Dr. Siehe is} mit Belassung des

Wohnsißes in Alt-Doebern zum Kreiswundarzt des Kreises Kalau ernannt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Die Königliche Direktion der Ostbahn ist mit Anfertigun der Vorarbeiten für eine Bahnlinie Mal ee Örbs nung von Koniß nah Laskowiß beauftragt worden.

L y Justiz-Ministerium.

| erseßt sind: Der Kreisgerichts-Rath Niedzielews ki in Wolistein an das Kreisgericht in Posen und ‘der Kreis- (E ath Meißner in Kosten an das Kreisgericht in

In den Ruhestand sind getreten: Der Landgerichts- Kammer - Präsident Simon in Coblenz, der Fee eilte: Direktor von Hornemann in Halle a. G, die Kreisgerichts- Räthe von Potworowski in Posen und Basse in Mühl- linen ür., sowie der Ober-Amtsrichter Rosenbach in ingen. Dem Kreisgerichts-Rath Schneider in Prenzlau is die E E ANO mit Pension Ln 1 Novembe- . J. ab ertheilt. Der Kreisgerichts - Rath Stilcke in Grünberg ist i Folge rechtskräftigen Erkenntnisses aus dem Dienst B ai äi Der Rechtsanwalt und. Notar Valentin in Heilsberg

und der Rechtsanwalt und Notar Jeske in Halberstadt sind gestorben.

Personalveränderungen. A E Preußische Armee.

m San s8-Corps. otsdam, 27. September.

Dr, B ode, Stabs- und Bats, A des Füs. Bats. Inf. Regts. Nr. 94, zum Ober-Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt des Inf. Regts. Nr. 20, Dr. Berndgen, Assist. Arzt 1, Kl. vom Inf. Regt. Nr. 13, um Stabs- und Bats. Arzt des Sus. Bats. Inf. Regts. Nr. 77, r. Krofsta, Assist. Arzt 1, Kl. vom Hus.- Regt. Nr. 4, zum Stabs-

m medizin. chirurg. Friedrich-Wilhelms-Institut, befördert. Bi Assist A i. Kl a tes: r. Schneider, vom 1. Bat. Landw. egts. Nr. 27, Dr. Eigen, vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, Dr. Weigert, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 67, zu Stabs- ärzten der Res. befördert. Die Assist. Aerzte 1. KI. der Landw. : Dr. Swlüter, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 15, Dr. Josephson, vom 2, Bat. Landw. ugR. Nr. 17, Dr. Hoffmann, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 87, Dr. Krause, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 23, Dr. Kremniß, vom Reserve- Landw. Regt. Nr. 35, Dr. Küpper, vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, Dr. Hyniß\ch, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 66, Dr. Harwarkt;, vom 2. Bat. - Landw. Regis. Nr. 44, Dr. Bille, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 54, Dr. Shwenger®, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 68, Dr. Dabis, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 95, Dr. Lore-§, vom Res. Landw. Bat. Nr. 80, Dr. S chmit, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 68, Dr. Dirska, vom 2. Bat, Landw. Regts. Nr. 51, Dr. Rapmund, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 74, Dr. Weißen- fels, vom Res. Landw. Bat. Nr. 34, Dr. Zipper, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 24, Dr. Kersten, vom 2. Bat. Landwo. Regts. Nr. 30, Dr. Ossowidzki, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 60, zu Stabsärzten der Landw. befördert. Die Assist. Aerzte 2. Kl. der Res. : Dr. Kraemer, vom Res. Landw. J Nr. 40, Dr. Horn, vom 2. Vat. Landw. Regts. Nr. , Dr, Henzschel, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 60, Dr. Günther, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 20, Dr, Paufe, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 23, Dr. Scotti, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 115, Dr. Deus vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, zu Assist. Aerzten 1. Kl. dèr Ref. befördert. Die Assist. Aerzte 2 Kl. der Landw.: Dr. Fischer, vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, Dr. rank, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 30, Dr. Riedel, vom en Landw. Regt. Nr. 35, Dr. Iversen, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 84, Dr. O sterbind, vom 2, Bat. Landw. Regts. Nr. 91, Dr. Knabe, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 94, Dr.Wortmann, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 56, Dr. Met, vow 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 76, zu assif: Mereten 1. Kl. der Landw. befördert. Dr. Benda, Marine-Assistenz-Arzt 1. Klasse von der 2. Matrofen- Division, zum Marine-Stabsarzt, vorläufig ohne Patent, befördert. Dr. S TiCl ener, Assist. Arzt 1. Kl. von der Versuch8-Comp. der Art. Prüf. Kommiss., zum Hus. Regt. Nr. 5, Dr, Schimmel, Assist. Arzt 1. Kl. vom Hus. Regt. Nr. 8, zum Train-Bat. Nr. 8, Dr. Lange, Assist. Arzt 2. Kl. vom Gren. Regt. Nr. 4, zum us. Regt. Nr. 1, Dr. Hecker, Assist. Arzt 2. Kl. vom Inf. Regk. Nr. 114, zum Inf. Regt. Nr. 78, Dr. Stadthagen, Assist. Arzt 2. Kl. vom Inf. Regt. Nr. 85, zum Inf. Regt. Nr. 111, Dr. Klef- fel, Assist. Arzt 2. Kl. vom Gren. Regt. Nr. 1 und kommdrt. zur Dienstleist. bei der Marine, zur Marine verseßt. Dr. Ott, Königl. bayer. Assist. Arzt 2. Kl. a. D., im preuß. Sanitäts-Corps und zwar als Assist. Arzt 2. Kl., mit einem Patent vom 3. Mai 1876, beim Train-Bat. Nr.15 angestellt. Dr.Lange, e B v. d. Unteroff.Sch. in Potsdam, als Ober-Stabsarzt 2. Kl. mit Pens. und der Unif. des Sanitäts-Corps, Dr. H erz, Assist. Arzt 1. Kl. vom Inf. Regt. Nr. 24, mit Pens., Dr. v. Haselberg, Stabsarzt der Landw. vom Res. Landw. Regt. Nr. 35, Dr. Dümke, Stabsarzt der Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 27, Dr. Hir\ch, Stabsarzt der Landw. vom Res. Landw. Bat. Nr. 36, Dr. Krug, Stabsarzt der Landw, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 27, Dr. Heinrich, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom Res. Landw. Regt. Nr. 35, der Ab- schied bewilligt. Dr. Keßler, Stabs- und Bats. Arzt des Füs. Bats. Inf. Regts. Nr. 77, als Halbvinvalide mit Pens. ausgeschieden und zu den Aerzten der Landw. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 110 übergetreten.

NAichtamlliches. Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 5, Oktober. Se. Kaiserliche Vormíisiag im Neuen Palais béi Polsbam bén VWbllrag des Civil-Kabinets entgegen. E

S E Majestät die Kaiserin-Königin hat dem hiesigen Magistrat auf die Glückwunschadresse zu Jhrem Ge- burtstage nachstehende Antwort zugehen lassen :

Ich habe in dem Glückwunsch des Magistrats von Berlin jene alte Gesinnung der Treue und Anhänglichkeit an den Kaiser und Mich wiedergefunden, welche in unserer so ernsten Zeit doppelt wohl- thätig wirkt. Auch Mir is der Glaube an die patriotishe Stim- mung der Bürger Berlins stets geblieben und Ih danke dem Magistrat insbesondere dafür, daß er dieser seiner Gesinnung einen so warmen Ausdruck verliehen hat. Möge die Zukunft Manches bessern, was drückend auf der Gegenwart lastet. Meiner treuen Theilnahme wird \fich der Magistrat Unserer Haupt- und Residenz- stadt stets versichert halten.

Baden-Baden, den 1. Oktober 1878.

Augusta.

Nach der vom Reichs - Eisenbahn - Amt auf- gestellten, in der Ersten Beilage veröffentlihten Nachweisung Über im Monat August d. J. beförderte Züge und deren Verspätungen wurden auf 57 größeren Eisen- bahnen Deutschlands (exkl. Bayerns), mit einer Ge- E von 26 405,22 km, an fahrplanmäßigen Zügen efördert : 12 776 Courier- und S geitoe 81 829 Veran B e, 39064 gemishte und 67 098 Güterzüge; an außer- a N Zügen : 2942 Courier-, Personen- und ge- mischte, und 33 576 Güter-, Materialien- und Arbeitszüge. Jm Ganzen wurden 592 139 037 Acskiloreter bewegt, von denen 188 891 279 Achskilometer auf die fahrplanmäßigen Züge mit Personenbeförderung entfallen. s verspäteten von den 133 669 fahrplanmäßigen Courier -, Personen- und gemischten Zügen im Ganzen 1184 oder 0,89 pCt., (gegen 0,90 pCt. in demselben Monat des Vorjahres, und 0,77 pCt. im Vormonat). Von diesen Verspätungen wurden jedoch 656 dur das Abwarten verspäteter Ansc{luß üge hervor- gerufen, so daß aus im eigenen Betriebe der betreifenden Bah- nen liegenden Ursachen 528 Verspätungen oder 0,39 pCt. (gegen 0,35 pa. im Vormonat) der beförderten Züge entstanden. Jn demselben Monat des Vorjahres verspäteten auf 56 Bahnen

dur

glei 0,43 pCt., fonach 0,04 ee mehr. n Fo der En wurden 151 Ansch «i versäumt (gegen 106 in demselben Monat des Vorjahres und 124 im Vormonat).

Jn den deutschen Münzstätten sind bis zum 28. September 1878 geprägt worden, an Goldmünzen : 1 233 459 100 6 Doppelkronen, 376 473720 46. Kronen, 27 969 845 M halbe Kronen; hiervon auf Privatrechnung: 318 452 140 4; an Silbermünzen: 71 652 415 6 5-Markstücke, 98 509 686 /6 2-Markstücke, 149 262 115 6 1-Mark üde, 71 486 3888 A B0-Pfennigstüde, 835717718 A 20

im eigenen Betriebe liegende Ursachen 573 ige, ge

20-Pfennigstücke, Die Gesammtausprägung an Sothniltinen

betrug: 1 637 902 665 H, an Silbermünzen : 426 628 322 #6 20 S. / GIEES Vierteljahre 1878 sind im Reichspostgebiete 126 Postanstalten neu eingerichtet und 5 aufgehoben wor- den. Jn demselben Zeitraum find im Reichstelegraphengebiet 457 Telegraphenanstalten (bis auf 1 sämmtlich mit be- \hränktem Tagesdienst), davon 147 mit è ernsprehern, neu eingerichtet, 7 wieder eröffnet und 16 geschlossen worden.

Ein Beamter, welcher behufs Ausführung eines amtlichen Auftrages chne Noth während der Nachtzeit (im Winter von 6 Ühr bends bis 6 Uhr Morgens und im Sommer von 9 Uhr Akends bis 4 Uhr Morgens) in eine R oan GRE tritt, genießt, nah einem Erkenntniß des

ber-Tribunals, vom 11. September cr., niht den dur das Reichs-Strafgeseßbuch gewährten Beamtenschuß.

Nah einem Erkenntniß des Ober-Verwaltungs- gerichts vom 10. Juli d. J. sind Se E s Privat- Ae enanstalten verpflichtet, den Polizeibehörden auf deren

erlangen ein Verzeichniß der in ihren Anstalten befindlichen Kranken mit Angabe des Datums der Aufnahme und des vollständigen Nationals zuzustellen, auch in Zukunft jeden Zu- und Abgang binnen der ihnen bestimmten Frist zu melden.

Am Dienstag, den 8. d. M, findet eine Königliche Parforcejagd statt. Das Rendez-vous ist Mittags 1 Uhr im Jagdschloß Stern.

Sachsen - Coburg-Gotha. Coburg, 3. Oktober. (Leipz. 3tg.) Gestern Vormittag ist Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst Alexis von Rußland hier eingetroffen. Nachmittags um 4 Uhr fand im Palais Edinburgh hier- selbst die feierlice Taufe der jüngst geborenen To chter Sr. Königlichen Hoheit des Herzogs und Jhrer Kaiserlichen R der Herzogin von Edinburgh statt, welche die

amen Alexandra Louise Olga Victoria erhielt. Die Taufe vollzog der Kaplan des Herzogs von Edinburgh unter Assistenz des Biesigen Hofpredigers Hansen. Pathen waren: Se. Majestät der Kaiser von Rußland, Se. Königliche Hoheit der Herzog von Cambridge, Jhre Majestät die Königin von

riehenland, Jhre Königliche Hoheit die Prinzessin Christian von Schleswig-Holstein und Jhre Königliche Hoheit Louise Marquise of Lorne, welche sämmtlih durch Jhre Hoheiten den. Herzog und die Herzogin von Sachsen - Coburg und Se. Kaiserliche Hoheit den Großfürsten Alexis von Rußland ver- treten wurden.

Hamburg, 3. Oktober. Die Bürgerschaft verhandelte in ihrer gestrigen Sizung über den Bericht des Ausschusses zur Prüfung der Frage, ob das Lotteriewesen in anderer als der bisherigen Weise zu regeln sei.

Der Ausschußantrag lautet :

„Die Bürgerschaft wolle beschließen: :

Daß der Paltvertrag zwischen der Hamburgischen Finanz-

kunft, und zwar beginnend mit der 276. Stadt-Lotterie, nicht

zu erneuern sei; : : i! zuglei ersucht die Bürgersbaft den Senat um seine Mitgenehmigung:

1) daß zunächst rücktsihtlich der 276. Ee tadt-Lotterie

eine öffentlide Konkurrenz zur Uebernahme der Loose aus-

geschrieben werde, - :

2) Lal falls solche Aus\chreibung ein ganz wesentli vortheil-

hafteres Resultat für den- Fiskus als die bisherigen Verträge

mit den Haupt-Collecteuren nicht ergeben sollte, die Lotterie

für Rehnung tes Hamburgischen Staats durch eine Lotterie -

Direktion betrieben werde. Falie die Errichtung einer Lotterie- ollte, sieht die Bürgerschaft Anträgen des Senats entgegen.“

Hr. Strokarck beantragte, den Antrag abzulehnen, Hr. Streeß die Aufhebung der Lotterie Ende 1880, Dr. May Ln den Eingang des Ausschußantrags wie folgt gefaßt wien :

Die Bürgerschaft, indem sie erklärt, daß nach ihrer Meinung der Pachtvertrag zwischen der Hamburgischen Finanzdeputation und den fünf sogenannten Hauptcollecteuren für die 276. Lotterie nicht zu erneuern sei, ersuht den Senat um seine Mitgenehmigung 2c.

Die Anträge von Strokarck und Streeß wurden abge- lehnt; ‘die Abstimmung über den Antrag des Dr. May ergab 57 gegen 57 Stimmen. Es erfolgte Namensaufruf, in welhem der Antrag mit 62 gegen 53 Stimmen ab- gelehnt wurde. Der Ausschußantrag wurde mit 86 gegen 26 Stimmen angenommen, bedarf also einer zweiten Lesung.

irektion êrforderlich werden

Oesterreich-Ungarn. Wien, 4. Oktober. (W. T. B.) Le Jovanovic meldet aus Trebinje: Zur Feier des tamenstages des Kaisers wurde im Lager bei Trebinje eine Feldmesse gelesen, bei welher der Kaimakam, sowie die Notabeln der mohamedanischen, griehishen und katholischen Bevölkerung anwesend waren. Eine ähnliche Feier wurde in Mostar und Stolaß veranstaltet. Jn Stola fand eine jllumination statt. Deputationen sämmtliher Konfes- lionen bringen Glückwünshe für das Wohl des Kaîï- jers dar. Der Wojwode Vucotic ist wegen Repa- triirung der herzegowinischen Bataillone aus Anti- wari hier eingetroffen. Der Prinz von Württemberg meldet aus Livno: Nach dem feierlichen Hochamte erschien eine Deputation der Bevölkerung aller Konfessionen unter Anführung des Mutessarif und gab ihren Glückwünschen für den Kaiser, sowie ihrer loyalen Gesinnung Aus- druck. FML. Bienerth meldet aus Tuzla: Jn der katholishen und griehishen Kirche fand zur Feier des Namenstages des Kaisers ein feierliher Gottesdienst statt, an welhem die christlihe Bevölkerung theilnahm. Bei dem Gottesdienste in der katholischen Kirche waren auch der Mufti und einige angesehenen Mohamedaner anwesend. Ein großer Theil der Stadt war festlih erleuhtet. Aus Gracanica wird berichlet, daß die dorti- gen Vorstände der serbishen Gemeinde bei dem Etappencom- mandeur erschienen, um demselben ihre Glückwünsche für den Kaiser darzubringen und ihren Dank für die Beseßung Bos- niens auszusprehen. Vom zweiten Armee-Kommando ist aus Serajewo von heute f laendes Telegramm eingelangt : er Kommandant der ersten Truppendivision, General-Major Samet, meldet, daß die erste Jnfanterie-Brigade heute früh 8 Uhr in Visegrad ohne Kampf eingezogen ist ; die Jnsur- a hatten früh am Morgen ihr Lager und die Ver- Langen unter Zurüclassung von Kanonen, Zelten und unition E, Die 8. SkfairtéribBrigake ist gestern

ohne Widerstand in Gorazda eingerückt und hat heute Cajnica mit 2 Bataillonen beseßt. Die 7. Infanterie-Brigade

Deputation und den 5 sogenannten Hauptcollecteuren in Zu- -

¿e morgen in Konjika ein, Foca ist frei von Aufständischen. triff Vlufstand i Dai Ia ganz Bosnien nieder- eworfen. Das Land ist in den Händen unserer Truppen. G Pest , 4. Oktober. (W. T. B.) Der Kaiser ist heute in Gödölld eingetroffen, Minister-Präsident Ti sza überreichte demselben heute Mittag das Demissionsgesuch des ge- sammten Kabinets; eine Entscheidung darüber dürfte aber faum vor dem Eintreffen des Grafen Andrafsy erfolgen. Der Minister-Präsident Tisza wird dem Kaiser diejenigen Per- sonen namhaft machen, ‘die bezüglih der gegenwärtigen Lage zu Rathe zu een sein möchten. :

5, Oktober. (W. T. B.) Der Kaiser ist heute früh aus Gödöllö hier eingetroffen und dürfte im Laufe des Tages verschiedene hervorragende Staatsmänner, wie Szlavy, Maijlath, Sennyey, Ghyczy und Simonyi empfangen. Abends wird der Kaijer nth Wien zurückehren.

Großbritannien und Jrland. London, 3. Okto- ber. Die „Morning-Post“ hält es, nah allen aus dem Cap- lande kommenden Berichten, für offenbar, daß ein Krieg der Engländer mit den Zulus bevorstehe. Cettewayo be- wahre noch einen gewissen Schein von Freundschaft, heße aber insgeheim andere Häuptlinge gegen die Engländer auf. Sicfakuni sei noch niht unterworfen und die leßten, vom 10. September datirten, Nachrichten aus Süd-Afrika gäben wenig Aussicht auf baldige Bezwingung desselben. Leyden- burg, das früher während des Krieges zwischen Sicakuni und den Boers unangegriffen geblieben, sei jeßt von feindlichen Kaffern umringt. Der General Sir Henry Bentinck, ein Mitglied des Herzoglichen Hauses von Portland, ist im Alter von 82 Jahren E en

5. Oktober. (W. T. B.) Das „Reutershe Bureau“ meldet aus Simla von gestern: Es verlaute allgemein, daß die englishen Truppen im Vormarsch von Pescha- wur auf Tamrud seien, um Alimusjid anzugreifen. Der Emir von Afghanistan konzentrire große Truppen- massen in Alimusjid und Kandahar und bedrohe Quetta. u Kohat werde Kricgsmaterial angesammelt. Zwischen den

hyberstämmen und den Afghanen herrsche große Feindselig- feit. Der „Standard“ will wissen, die Khyberstämme seien von den Afghanen mit einem Angriffe bedroht, weil sie die englische Gesandtschaft hätten passiren lassen. Man er- warte, daß die englishen Truppen den Khyberstämmen im Falle eines Angriffs Seitens der Afghanen Beistand leisten würden. Einige kleinere Pässe seien von afghanischen Truppen, die Artillerie bei sich führten, beseßt worden. Die „Times“ äußert sich dahin, daß die Lage zwar eine ernste sei, gleihwohl aber nicht den sofortigen Beginn des Krieges ohne die zu einem solchen ausreichenden Vorbereitungen erheishe. Wenn Schir Ali inzwischen Abbitte leiste, werde der- selbe einer weiteren Züchtigung entgehen.

Frankreich. Paris, 5. Oktober. (W. T. B.) Das „Journal des Debats“ veröffentlicht ein Telegramm Midhat ascha s aus Kanea, in welchem derselbe die Nachricht eines italienischen Blattes, daß er sich in London für die Abtretung Kretas an Griechenland ausgesprochen habe, für unbe- gründet erklärt.

Spanien. Madrid, 2. Oktober. (Ag. Hav.) Der g hat den Vorschlag der Minister, die Cortes am 30. f tober zu eröffnen, genehmigt und ist nah Avila ab- gereist.

Nufßland und Polen. St. Petersburg, 5. Okto- ber. (W. T. B.) Ein Telegramm des Generals Dot- leben aus Adrianopel, vom 3. d. M. meldet: Gestern bin ih in Adrianopel eingetroffen. Die Bevölkerung und die Geistlichkeit, die mir in Burgas, Aidos, Karnabad und Yam- boli entgegenkamen , baten mich, dem Kaiser ihre Dankbarkeit für ihre Befreiung zu übermitteln. Ueberall herrscht außer- ordentlicher Enthusiasmus. Die Städte sind beflaggt und festlih erleuhtet. Die Türken beweisen ihr Vertrauen zu den Behörden, indem sie ihre Waffen abliefern. Viele bulgarische Familien folgten den russishen Truppen, als diese Konstanti- nopel verließen. Jm ganzen Lande herrscht Ruhe.

Dänemark, Kopenhagen, 4. Oktober. (W. T. B.) Nath einem vom hiesigen „Morgen-Telegrafen“ veröffentlichten Ea ist auf der (Dänemark gehörigen) Jnsel

t. Croix ein Aufstand der Negerarbeiter aus- ge die Hälfte der Stadt Frederiksted ist nieder- gebrannt.

Neich6tags- Angelegenheiten.

Der Gesetzentwurf gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie ist von der Kommission des Reichstags, wie folgt, umgeändert worden :

MVic Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

. 1. Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistishe Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellshaft8ordnung bezwecken, sind zu verbieten.

__ Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, so- zialistishe oder kommunistishe auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellshaftsordnung gerihtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Tage treten.

__S§. 18a, Die Vorschriften des §, 1 finden auf Verbindungen leer E L E ereien

edo sind eingetragene Genossenschaften (Ges. v. 4. Juli 1868, B.-G.-B. S. 415), registrirte Gesellshaften (Ges. v 23. Juni 18783, R.-G.-B. S. 146), eingeshriebene Hülfskassen (Ges. v. 7. April 1876, R.-G.-B. S. 125) und andere selbstständige Kassenvereine, welche E n arg it ie F ouns ihrèr O

ezwecken, zunächst n zu verbieten, sondern unter eine außer: ordentliche staatliche Kontrole zu stellen. G

Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art zu einem V.rbande vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im 8. 1 diele 2 bezeichneten Bestre A zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbande und die Kontrole über denselben angeordnet werden. __ In gleicher Weise is, wenn die bezeichneten Bestrebungen in R Ee vereine zu Tage treten, die Kontrole auf diese: zu be-

ränken.

8. 1b, Die mit der Kontrole betraute Behörde ift befugt,

E bne allen Sizungen und Versammlungen des Vereins beizu- ohnen z

2) Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten;

3) die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern ;

4) die Ausführungen von Beschlüssen, welche ur Förderung nas an 8. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu

¿sagen ;

) mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes

pril anderer leitender Organe des Vereins * geeignete Personen zu auen; Q N Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. ird durch die Generalversammlung, durch Vorstand oder

dur ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrol- behörde innerhalb ihrer Befugnisse MaIes Anordnungen zuwider- ehandelt oder treten in dem Vereine die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Veieekungea auch nach Einleitung der Kontrole zu Tage, so kann der Verein verboten werden. :

8. 2. Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kon- trole ist die Landespolizeibehörde. Das Vervot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu.

Das Verbot ist in allen Fällen dar den „Reichs-Anzeiger“, das ron der Landespolizeibehörde erie? Verbot überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu machen. :

Das Verbot is für das ganze Bundesgebiet wirksam und um- faßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblih neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt. :

. 3. Auf (Hrund des Verbots sind die Vereinéskasse, sowie alle für Zwecke des Vereins bestimmte Gegenstände durch diz Behörde in Beschlag zu nehmen. i y

Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Abwie- lung der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren be- fannt zu machen.

An die Stelle d:s8 in den Geseßen oder Statuten vorgesehenen Beschlusses der Generalversammlung tritt der Beshluß der Verwal- rungs8behörde. L

Das liquidirte Vereinsvermözen ist, unbeschadet der Rechts- ansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nah Maßgabe der Vereinsstatuten, beziehungsweise der allgemeinen geseßlichen Bestim- mungen zu verwenden. E N 2

Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen. :

Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsihtsbehörden statt. ;

È; 4. Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die Änordnung der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solher im Inlande vorhanden ift, durch shristlihe, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (8. 19) zu.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nah der Zustellung Lan L zung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe er-

assen hat.

Die Beschwerde hat keine aufshiebende Wirkung. A

8. 5, Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistise oder fommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder An gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen.

Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme ge- rechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absate bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu vèrbietenN.

Den Versammlungen werden öffentliche Festlihkeiten und Auf- züge gleichgestellt. z E

8. 5a, Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde. Ï j /

Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.

8& 6, Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Anfan der bestehenden Staats- oder Gesellshaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu verbieten.

Bei periodishen Druckschriften kann das Verbot sih au auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Geseßes das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt. : .

8 7 Zuständig für das Verbot ift die Landespolizeibehörde —, bei periodishen im Anlande erscheinenden Druckschriften die Landes- polizeibehörde des Bezirks, in welchem die Dcuckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im Auslande erscheinen- den periodischen Drukshrift steht dem Reihskäfßzler zu. :

Das Verbot ist in der im §. 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam.

8& 8. Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druckschrift is dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nit periodish erscheinenden Druckschrift auch dem auf dersel- ben benannten Verfasser, sofcrn diese Personen im Inlande vorhan- den sind, durch \ristlihe, mit Gründen versehene Verfügung be- kannt zu machen.

Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber sowie dem Verfasser die Beschwerde (S. 19) zu.

Die Beschwerde ift innerhalb einer Woche nah der Zustellung Lee Ps bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe ér-

assen hat.

Die Beschwerde hat keine aufshiebende Wirkung.

8. 9, Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen Druckschriften da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sih auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken ; bei Druk- schriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des leßteren zu gesehen. Die in Beschlag genommenen Druckschriften, Platten und Formen s nachdem das Verbot endzültig geworden ist, unbrauchbar zu machen.

Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.

8. 10. Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im §. 6 bezeichneten Art, a die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Plat- ten und Formen {on vor Erlaß eines Verbots vorläufig in Beilag zu nehmen. Die in Beschlag genommene Druckschrift is innerhal vierundzwanzig Stunden der Landeépolizeibehörde einzureichen. Leßtere hat entweder die us der Beschlagnahme sofort anzu- ordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. Ecfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die Beschlag- nahme und müssen die einzelnen Stücke, Platten und Formen frei- gegeben werden.

8, 11. Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokratischen, f\ozialistishen oder kommunistishen auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, fowie die öffentlihe Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge find polizeilih zu verbieten. Das Verbot ist öffentlich be- kannt zu machen. ]|

Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.

8. 12. Wer an einem verbotenen Vereine (8. 2) als Mitglied sich betheiligt, oder eine Thätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Ge- fängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (8. 5) si be- theiligt, oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer Versammlung (8. 5) sih nicht sofort entfernt. :

Gegen diejenigen, welche sich an dem Verein oder an der Ver- sammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kas- sirer betheiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu erkennen.

8. 13. Wer a einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Ginem Jahre bestraft.

8. 14. Wer eine verbotene Druckschrist (§8. 6, 7), oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift È 10) verbrcitet, fortseßt oder wieder abdruckt, wird mit Geldstrafe bis u eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sech8 Mongzen bestraft.

8. 15. Wer einem nah § 11 erlassenen Verbote zuWiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark, oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Außerdem ift das zufolge der ver- bo:enen Sammlung oder Aufforderung Empfangene oder der Werth

dessen der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.

8, 15a, Wer ohne Kenntniß, jedoŸ nah erfolgter Bekannt- machung des Verbots durch den Reichs-Anzeiger U 2 7), eine der in den §8. 12, 13, 14, 15 verbotenen Handlungen begeht, ift mit (Pelbstrase bis zu Einhundertfunfziz Mark oder mit Haft zu be-

rafen.

Die S@&lußbestimmung des §. 15 findet Anwendung.

. 16. Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im d: 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann m Falle einer Verurtheilung wezen Zuwiderhandlungen gegen die A 12 bis 15 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Ein- MEANtung ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Wohnortes, erkannt werden.

Auf Grund dieses Erkenntnifses kann dem Verurtkb-iïte: der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Octschaften dur die Lan- despolizeibehörde versagt werden. Ausländer können von der Landes- polizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Be- \chwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden ftatt. F __ Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.

8. 16a. Unter den im §. 16, Abf. 1, bezeichneten Vorausseßungen kann gegen Gasftwirthe, Schankwirthe und Personea , welhe Klein- handel mit Branntwein oder Spiritus treiben, sowie gegen Buch- drucker, Buchhändler Leihbibliothekare und Inhaber von Lcseïkabinetten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes cs E f Ö A

L . Personen, welche es sich zum Geschäft machen, die im . 1 Aós. 2 bezeichneten Bestrebungen zu fördern oder welche auf

rund einer Bestimmung dieses Geseßes rehtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden sind, kann von der Landespolizeibehörde die Befugniß zur gewerb8mäßigen oder nicht gewerbsmäßigen öffent- lihen Verbreitung von Druckschriften, sowie die Befugniß zum: Handel mit Druckschriften im Umherziehen entzogen werden.

Pie P e sives nur an die Aufsichtsbehörden statt.

. 17, Fällt fort.

X80: Gier einem auf Grund des §. 16a. ergangen:n Urtheik oder einer auf Grund des §. 16 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark, oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

8. 19. Zur Entscheidung der in den Fällen der 88. 4, 8 er- hobenen Beschwerden wird eine Kommission von neun Mitzliedern gebildet. Der Bundesrath wählt vier derselben aus seiner Mitte, die übrigen fünf aus der Zahl der Mitglieder der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten.

Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses Gesetzes u1d für die Dauer ihres Verbleibens in rich- terlichem Amte.

Der Kaiser ernennt den Vorsißenden und dessen Steüvertreter aus der Zahl der Mitglieder.

Die Kommission entscheidet in der Beseßung von fünf Mitglie- dern, von denen mindestens drei zu den richterliben Mitgliedern

ehören müssen. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist den

etheiligten (Gelegenheit zur mündlihen oder s{chriftlihen Begrün- dung ihrer Anträge zu geben. Die Entscheidungen erfolgen nah freiem Ermessen und sind endgültig.

Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei der Kommission durch ein von derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bundesraths unterliegt.

_§. 20. Für Bezirke oder Ortschaften, welche dur die im 8. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht find, können von den Centralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bes reits lande8gesebßlih zulässig sind, mit Genehmigung des Bundes- raths für die Dauer von längstens Einem Jahre getroffen werden :

1) daß Versammlungen nur mit vorgänzizer Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht;

2) daß die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Pläßen oder an anderen öffentlichen Orten nicht stattfinden darf; i

3) daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den DeOrs oder Ortschaften außerhalb ihres Wohnortes versagt wer-

en kann;

4) daß der Besiß, das Tragen, die Einführung und der Ver- kauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraus- seßungen geknüpft wird.

Veber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene Anordnung muß dem Reichstage sofort, beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.

Die getroffenen Anordnungen find auf die für landespolizeiliche: Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu machen.

Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derfelb2zn er- lassenen Verfügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu ein- tausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

8 21. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Be- zeichnung Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.

8. 22. Dieses Gese tritt sofort in Kraft und gilt bis zum 31. März 1881.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Kunst, Tissenschaft und Literatur.

Herr Professor Dr. Rudolf Gneist hat soeben in dem Ver- lage von Julius Springer hierselbst eine Broshüre: „Das Reichs8- geseß gegen die geme tg tg eaen Bestrebungen der Sozialdemokratie" erscheinen lassen. Der Herr Verfasser er- örtert den Gegenstand vom staatsrehtlichen Standpunkte und stellt in den Vordergrund seiner Ausführungen die Frage: Iustizgeseß oder Verwaltungsgeseß? Er beantwortet diese Frage dahin: „ein Juftiz- geseß gegen die Sozialdemokratie, welches Anstifter, Theil- nehmer und Begünstiger der fsozialdemokratishen Agitation als solche unter Strafe stelit, erscheint mir als unmögli. Wäre es möglich, so wäre es durch allseitiges Bemühen sicherlich fion zu Stande gekommen. Es erscheint unmöglich, weil die Merkmale einer gemeingefährlihen fozialdcmokratischen Agitation fih nicht als Thatbestand eines Vergehens rechtlich begrenzen lassen. Jeder Ver- \such dieser Art \ceitert an der Unmöglichkeit einer Definition.“ Nach eingehender Erörterung dieses Gedankens sagt Dr. Gneist weiter: „das Srendagele kann also nur ein Verwaltungsgeseß sein. Man kann die Berechtigung eines solchen nicht leugnen ohne Wider- spruch mit allseitig anerkannten Wahrheiten. Es ist niht wahr, daß alle Pana tg eit des Staats sih auf Strafrechi und Civiljustiz zu beschränken hätte. Das Leben der heutigen Gesellshaft, welche keinen Tag und keine Stunde ohne die Wirksamkeit der Polizei zu bestehen vermag, kann die Berechtigung einer vor- beugenden Zwangsthätigkeit des Staats niht ableugnen. Der Staat hat also das Recht und die Pflicht, rorhandene Gefahren von der Gesellschaft abzuwenden. Vor uns liegt die Thatsache, daß in den uns umgebenden Staaten eine gleichartige Massenorganisation stets zu gewaltsamen Ausbrüchen geführt und Staat und Gefsell- saft in {were Gefahren verseßt hat. Von eingebildeten Gefahren arf man nicht mehr reden, wenn die verbündeten Regierungen in Uebereinstimmung mit der Mehrheit des Reichstazs eine solche Gefahr als vorhanden anerkennen“.

n dem leßten Abschnitte der SHhrift, in welhem der Verfasser

zu seinen Schlußfolgerungen gelangt, heißt es: „Wer dies Geseß will, muß auch die Mittel wollen. Wollen und müssen wir mit