1940 / 76 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Apr 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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sanzeiger.

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Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

Ar. 76

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Exequaturerteilungen. A

Erlöschen einer Exequaturerteilung.

Erlaß über die Sonderaktion für Bodenuntersuhungen.

Bekanntmachung über die Umsaßsteuerumrehnungssäße. auf Reichsmark für die Umsäße im März 1940.

Bekanntmachung Nr. 19 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie (Ablieferungspflicht für deutsches Bienenwachs). Vom 30. März 1940.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesebßblatts,

Teil I, Nr. 56. Preußen.

Bekanntmachung der nah dem Geseße vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlihten Erlasse, Urkunden usw.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Führer und Reichskanzler hat mit Urkunde vom 30. März 1940 dem N lor D des Reichsforshungsrats General der Artillerie Professor Dr. phil. h. c. Dr.-Fng. Kar Becker in Berlin, die Goethe-Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.

Dem Chilenischen Konsul in Lübeck, Roberto Costabal

Garcia Huidobro, ist namens des Reichs unter dem 19. März 1940 das Exequatur erteilt worden.

“Dem Konsul von Uruguay in Dresden, Luis Herrera Levrena, ist namens des Reichs unter dem 21. März 1940 das Exequatur erteilt worden.

_ Das dem Türkischen Wahlkonsul in Hannover, Franz Bühring, namens des Reichs unter dem 10. September 1927 erteilte Exequatur ist erloschen.

: Erlaß über die Sonderaktion für Bódenuntersuchungen.

Die Sicherstellung des geordneten Anbaues und höchst- möglicher Ernten erfordert einen richtigen Einsay der während

des Krieges nicht unbeschränkt zur Verfügung stehenden |

Düngemittel. Die Bodenuntersuchung ist in der Lage, zu- verlässige Angaben über eine Reihe von Eigenschaften des Bodens zu machen, die für die landwirtschaftliche Erzeugung allgemein, für eine möglichst produklive Anwendung und Lenkung der Düngemittel im besonderen, von größter Be-

deutung sind. Eine systematische Bodenkontrolle erscheint fo- }

mit als eine hervorragend staats- und kriegswichtige Maß- nahme, um die landwirtschaftliche Erzeugung zu erhalten und gzu steigern. Die Landes- (Provinzial-) Ernährungs8ämter wer- en deshalb angewiesen, durch die zuständigen landwirtschaft- lichen Untersuchungsämter baldmöglichst eine systematische Bodenuntersuchungsaktion ihres Gebietes näch folgenden Grundsätzen einzuleiten: E

1. Feder Fnhaber eines - landwirtschaftlichen Be- triebes über 5 ha Größe ist verpflichtet, auf Er- suchen des zuständigen Landes- (Provinzial-) Ernährungsamtes bzw. der von diesem betrauten Stelle alle landwirtschaftlich oder gärtnerisch ge- nußten, einheitlich bewirtschafteten Flächen von 1 ha Größe und darüber durch das zuständige landioirtschaftlihe Untersuchungsamt nah den vom Verwaltungsamt des Reichsbauernführers festgelegten Methoden untersuchen zu lassen.

2. Um einen geschlossenen Ueberblick zu gewinnen, die Unkosten möglichst niedrig zu halten und eine einwandfreie Probenahme sicherzustellen, ist von den Landes- (Provinzial-) Ernährungsämtern durch die für ihr Gebiet zuständigen landwoirt- schaftlichen Untersuchungsämterx eine systematische Probenahme und Unterfuchung gemeindeweise in

die Wege zu leiten. Dabei ist von den kalk- bedürftigen Gégenden auszugehen. Gebiete, ‘welche in den lebten 6 Fahren bereits systematish unter-

sucht worden sind, kommen erst zuleßt an die

Reihe, auch dann, wenn die frühere Unter- suchung sih nux auf die Feststellung der pH-Zahl exstreckckte.

3. Grundsäßlih hat von jeder einheitlich bewirt-

schafteten Fläche von 1 ha Größe und darüber 1"

Berlin, Montag, den 1. April, abends

mindestens eine nah den Richtlinien des Ver- bandes Deutscher Landwirtschaftliher Unter- suchungsanstalten entnommene Durchschnittsprobe zur Untersuchung zu gelangen. Als einheitlich be- wirtschaftet im Sinne dieses Erlasses gilt eine jede zusammenhängende Fläche, die vor dex Probe- nahme die gleiche Frucht getragen hat.

Die Landes- (Provinzial-) Ernährungsämter können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Verwaltungsamt des Reichsbauernführers die Untersuchungspflicht auf kleinere oder größere Betriebe und Flächen, als vorgesehen, ausdehnen oder einschränken.

Schläge, von denen der Nachweis erbracht wird, daß sie in den fünf dem Probenahmejahr vorhergehenden Fahren bereits nach einer der vor- geschriebenen oder einer anderen in diesem Zeit- raum durch Reichsmittel verbilligten Methode auf Bodenreaktion und Phosphorsäure untersucht wor- den sind, werden auf Antrag von der Unter- suhungspflicht zunächst befreit. Ein derartiger Antrag kann unter Vorzeigen des Untersuchungs- attestes bei der Probenahmekommission gestellt werden. Ob und inwieweit von privaten Stellen durchgeführte Untersuchungen hierbei berüdcksichtigt werden können, bleibt der Entscheidung des Landes- (Provinzial-) Ernährungsamtes überlassen.

4. Das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers bestimmt nah Anhören des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungsanstalten die Methoden, nach denen die Untersuhung vor- genommen wixd.

Moorböden bleiben zunächst von der Unter- suchung ausgenommen. Fm Zweifelsfalle hat das zuständige Untersuhungsamt darüber zu ent- scheiden, ob ein mineralischer oder ein Moorboden im Sinne dieses Erlasses vorliegt.

5. Für die Probenahme und Untersuhung nah den auf Grund der Ziff. 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Methoden ist eine Gebühr von 0,50 NXA je unter- suchter Probe zu berechnen, jedoch darf, falls sich auf Grund der Geländegestaltung eine Unter- suhung von mehr als zwei Proben je Hektar als notwendig erweist, höchstens 1,— RNA je Hektar in Ansatz gebracht werden. Bei einer Ausnahme- regelung nah Ziff. 3 Abs. 2 werden hinsichtlich der Gebührenberechnung jeweils besondere Be- stimmungen getroffen.

Da diese Gebühren die entstehenden Unkosten nicht decken, werden “den Untersuchungsämtern L Ausgleih Reichsbeihilfen zur Verfügung ge- tellt.

Die Kosten der Probenahme und Unter- uchung hat diejenige natürliche oder juristische

erson zu tragen, welche im Zeitpunkte der Aus- tellung des Untersuchungsattestes zur Nußung der untersuchten Fläche berechtigt ist. Die Kosten werden Bird die Kassen der zuständigen landwirt- schaftlichen Untersuchungsämter eingezogen.

6. Das Untersuchungsattest muß vom Nußungs- berechtigten bis zur nächsten Untersuchung der gleichen Fläche aufbewahrt und auf Verlangen dem zuständigen Landes- (Provinzial-) Er- nährungsamt bzw. den von diesem beauftragten Stellen oder Personen zur Einsicht vorgelegt werden.

7. Ueber die praktishe Durchführung der Unter- suchung werden die Untersuchungsämter'vom Ver- waltungsamt des Reichsbauernführers über den Verband Deutscher Landwirtschaftliher Unter- suchungsanstalten unterrichtet.

8. Der Reichsminister des Fnnern wird die Bürger- meister ersuchen, die landwirtschaftlihen Unter- suchungs8ämter bei der Probenahme im Rahmen des Möglichen durch vorübergehende Zurver- fügungstellung vorhandener Hilfskräfte usw. zu unterstützen. .

Ueber die von Jhnen getroffenen Maßnahmen bitte ih, mir in doppelter O erstmalig bis zum 1. Mai 1940, über den weiteren erla der Aktion jeweils zum 1. April und 1. Oktober, zu berichten. /

._ Die Veröffentlihung dieses Erlasses im Deutschen Reichsanzeiger ‘und im Reichsministerialblatt der landwirt- schaftlichen Verwaltung ist vorgesehen.

Berlin, den 27. März 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, J. A.: Schu ste r.

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Postscheckkonto: Berlin: 41821 1 9 40

Bekanntmachung.

Die Umsaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat März 1940 werden auf (Grund von § 5 Absag 1 Saß 2 des Unmsaysteuergesezes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesezbl. 1 S. 942) in Verbindung mit § 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsaßt- steuergeses vom 28. Dezember 1938 (Neichsgeseßbl. I S. 1935) wie folgt festgeseßt:

Lfd. Nr. Staat Einheit RM 1 | Aegypten 1 Pfund 9,74 2 | Afghanistan 100 Afghant 18,75 3 | Argentinien 100 Papierpesos 57,91 4 | Australien 1 Pfund 7,79 5 | Belgien 100 Belga 42,36 6 | Brasilien 100 Milreis 13,10 7 | Briti\h-Indien 100 Rupien 73,04 8 | Bulgarien 100 Lewa 3,05 9 | Dänemark 100 Kronen 48,10 10 | Estland 100 Kronen 62,90 11 | Finnland 100 Mark 9,09 12 | Frankrei 100 Francs 5,92 13 | Griechenland 100 Drahmen 2,96 14 | Großbritannien 1 Pfund Sterling 9,74

15 | Holland 100 Gulden 132,39 16 | Îran 100 Nials 14,60 17 | Island 100 Kronen 38,35 18 | Italien 100 Lire 43,10 19 | Japan 100 Yen 58,40 20 | Iugoslawien 100 Dinar 5,70 21 | Kanada 1 Dollar 2,10 22 | Lettland 100 Lat 48,80 23 | Litauen 100 Litas 41,98 24 | Luxemburg 100 Francs 10,59 25 | Neuseeland 1 Pfund 7,79 26 | Niederländish-Indien | 100 Gulden 133,38 27 | Norwegen 100 Kronen 96,65 28 | Palästina 1 Pfund 9,74 29 | Portugal 100 Esfudos 9,12 30 | Rumänien 100 Lei 1,92 31 | Schweden 100 Kronen 59,35 32 | Schweiz 100 Franten 55,92 33 | Slowakei 100 Kronen 8,60 34 | Spanien 100 Peseten 25,36 39 | Südafrikanishe Union 4 Pfund 9,74 36 | Türkei 1 Pfund 1,98 37 | Ungarn 100 Pengsö 61,22 (bei Ausfuhr nah * Ungarn) 38 | Uruguay 1 Peso 0,94 39 | Vereinigte Staaten : 1 Dollar 2,49 von Amerika :

Die Umrechnungssäße für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. festgesezt werden.

Berlin, 1. April 1940.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

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: Bekanntmachung Ir. 19

zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Abliefe- rungspfliht für deutshes Bienenwachs).

Vom 30. März 1940,

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „„Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird folgendes bestimmt: i

8&1 (Beschlagnahme)

(1) Der Beschlagnahme auf Grund der Anordnung Nr. 13 unterliegt das bei den Jmkern anfallende Bienenwachs ein- s{hließlih der Abfälle und Trester.

(2) Die Mengen, die zur Weiterführung des Fmkerei- betriebes notwendig sind, können ohne die nah § 2 der An-

ordnung Nr. 13 erforderliche Genehmigung verbraucht werden. _9-2 (Ablieferungspflicht)

Das bei den Jmkern anfallende Bienenwachs ist an die von der Reichsstelle „Chemië“ zugelassenen Aufkäufer abzu- liefern.

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(Beauftragung der Reichsfahgruppe Jmker)

Mit der Durchführung der auf Grund dieser Bekannt- machung zu treffenden Maßnahmen wird die Reichsfahgruppe mker im Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter e. V., erlin W 50, Neue Ansbacher Str. 9, beauftragt. Die Reichs- fahgruppe Jmker erläßt namens und im ur Brb der Reichs-

stelle „Chemie“ die erforderlihen Durchführungsbestim- «mungen. Sie bedürfen der Zustimmung der Reichs stolls.

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