1940 / 80 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Apr 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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weder über Gas- noch Elektroherd verfügen, auch ihren Kochbedarf durch den Hauswirt auf dem Antrags- formular 2 (vgl. Anlage 2).

8 12

(1) Brennstofferzeuger, die bisher auf Grund von tarif- lichen oder vertraglichen Bestimmungen Deputatkohle ge- liefert haben, dürfen Deputatkohle in ihrem Bergbaubezirk an die Gefolgschaftsmitglieder ihrer Bergwerks- und Hütten- betriebe und ihrer sonstigen mit dem Bergwerksbetrieb in örtlichem und betrieblihem Zusammenhang stehenden An- lagen sowie an Peusionäre, Fnvaliden und Bergmanstwwitiven in der bisherigen Höhe weiterliefern, wenn die Anfuhr im Wege des Landabsates geschieht.

(2) Die in Absaß 1 aufgeführten Deputatberechtigten unterliegen niht den Verteilungsgrundsäßen dieser Anord- nung. Sie dürfen Aniräge zux Eintragung in die Kunden- liste eines Händlers nicht siellen.

D. Die Kundeuliste des Händlers S 13

Der Händler hat an Hand der Anträge für jede Ver- brauchergruppe eine Kundenkifte oder -kartei anzufertigen und fortlaufend zu führen. Dabei sind die der Anordnung bei- gefügten Muster (Anlage 4) zu verwenden.

S 14

(1) Der Händler hat dem Wirtschaftsamt, in dessen Be- zirk ex seinen Sig hat (eigenes Wirtsehaftsamt), innerhalb zehn Tagen nach dem für die Einreichung dex Anträge sest- geseßten Termin 10) die Anträge seinex Kunden und eine Aufrechnung der Kundenlisten unter Benuußzung eines Kartei- blattes (Ankage 5) einzureichen.

(2) Liefert ein Händklex \chiffs- oder waggontveise an Verbraucher in fremden Wirtschaftsamtshezirken, so hat er folgendermaßen zu verfahren:

a) Für diefe Verbraucher sind besondere Kunden- listen, getrennt nah Wirtschaftsamtsbezirken, an- zulegen;

b) eine Aufrechnung diefer Kundenlisten ist den jewetiss zuständigen Wirtschaftsämtern unter Be- nußung des Karteiblattes einzureichen.

F. Die Brennstoff-Bestellung durch den Händler : S 15

(1) Der Händker hat die aus der Aufrechnung der Kundenlisten sich ergebende Fahresmenge fofort und in voller Höhe bei seinen Vorlieferanten zu bestellen.

(2) Die von einem Händler bei feinen Vorlieferern auf- zugebenden Bestellungen dürfen insgesamt höchstens zehn Prozent höher sein, als sih aus der Aufrechnung dex Kunden- listen ergibt.

(3) Die Bestellungen sind in Tonnen (1 t = 1000 kg) aufzugeben.

(4) Dre Bestellungen sind nur gültig, werin sie vom Wirt- fchaftsamt nachgeprüft und abgestempelt sind.

(5) Dex Händler vermerkt auf dem Karteiblatt (Anlage 5) die Beftelluwgen, die er bei seinen Vorlieferern aufgegeben hat.

(6) Als Vorlieferer im Sinne diefer Bestimmungen gelten auch Blaßhéndler, die fuhrenweise an Händler abgeben.

S 16

Der Vorkieferer darf Bestellungen an seine Vor- oder Hau ytlieferer nur in der Höhe weitergeben, in der fie ihm von den Händlern zugegangen sind. Bei der Weitergabe der Bestellungen bis zum Hauptlieferer müssen die vom Wirt- shaftsamt abgestempelten Bestellungen der Händler beigefügt werden. Die Bestellungen find sofort und in voller Höhe weiterzugeben, und zwar so, daß jeder Händler, der beliefert werden soll, einzeln aufgeführt wird unter Angabe der ihm

An‘age 1 (grün) (Vorderseite DINA 4)

Nur für Haushaltungen mit Einzelofenheizung. ; T7 u ; - ; onenza ra 3 Antrages Vor dem Ausfüklen Nach dem Ausfüllen dem Zahk der heizbaren Räume Personenzahl (Frage 9 d genau durchlesen ! Unáíirag Kohlenhändler übergeben ! (Frage 1 des Antrages) 1 2 3 4 5 und mehr zur Aufnahme in die Kundenliste des Händlers 1 15 17 19 0 E 20 21 S N a o N he e T Ee 2 16 18 20 23 24 25 Name und Anschrift des Händlers 3 16 18 20 24 25 26 I, Zahk der heizbaren Räume ohne untervermietete Räume .. „eee ea eere eere nes (hierzu gehören heizbare Küche, Wohnräume, nicht aber: Badezimmer, Diele, 4 und mehr 17 20 21 25 26 27 Flur, Abstellräume) ' Kochzuschlag für Haushaltungen 2. Wieviel heizbare Räume find an alleinstehende Untermieter (nicht Familien) ohne Gas oder Elektrokochgerät 7 9 10 Eh 18 13 Lrt L E E E S m C O E Cn So s mit mehr als eïner Brennstelle ¿ 3. Zahl der zum Haushalt gehörenden und ständig anwesenden Personen (ohne (Frage 5 des Antrages) j | Untermiete) „e eee o ooo eas E s E L Sees Untermieterzushlag: Alleinstehende Untermieter (nicht Familien, die zur Untermiete 4, Zahl der alleinstehenden Untermieter (ohne Familien, die zur Untermiete wohnen; wohnen) haben ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen bewohnten heizbaren Räume Anspruch dieselben ftellen eigenen Anirag) . «eo oooooooooo T S Els Ls vri0s ; auf 12 Punkte. Mehrere Untermieter, die einen heizbaren Raum gemeinsam bewohnen, haben 5, Jst ein Gas- oder Elektrokochgerät mit mehr als einer Brennstelle vorhanden? „............ i auch nur Anspruch auf insgesamt 12 Punkte.

6, Wieviel Punkte sehen Jhnen auf Grund der auf der Rückfeite abgedruckten Tafel zu? (Einschließlich Punkten für Kochzweccke und Untermieter) . .. .. « eeres

Im Nahmen der mir zusteheudven Punktzahl bestelle ich folgende Brennstoffe:

Bezeichnung der Brennstoffe

Reichs- und Staatsanzeiger Nx. 80 vom 5. April 1940. S. 2

braucher in fremden Wirts - zeige den fremden Wirtschaftsamtern zu Frpotten,

zu liesernden Brennstoffmengen, -arten uud -sorten und des für ihn zuständigen Wirtfsehaftsamtes. S (1) Die Summe der vou einem Vorlieferer angenomme- nen Bestellungen darf seinen Umsaß im Kohlenwirtschafts- jahr 1938/1939 höchstens um 15 Prozent übersteigen. Darüber hinausgehende Bestellungen darf dex Vorlieferer nicht an=- nehmen. Ausnahmen kann das für den Geschäftssiy des Vor- lieferers zuständige Bezirkswirtschaftsamt beim Vorliegen besonderer Verhältnisse gestatten. (2) Die Vorklieferer können die Annahme von Bestellungen ablehnen, a) wenn sie die Leistungsfähigkeit ihres eigenen Unternehmens überfteigen, b) e die Zahlungsfähigkeit des Händlers zweifel- haft ift.

Händler, die keinen Vorlieferex finden, wenden sih an das | Wirtschaftsamt. Das Wirtschaftsamit trifft entsprehende Maß- |

nahmen nach Weisung des Bezirkswirtschaftsamtes. (3) Die Kohlenverteilungsstellen haben dafür zu sorgeu,

daß die Vorlieferer die notwendigen Mengen erhalten ohne |}

Rücksicht auf etwa bestehende vertragliche Lieferansprüche (Kontingente).

(4) Sollte die Summe dex Bestellungen beim Haupt- licterer seine Lieferfähigkeit übersteigen, so hat der Haupt- lieferex Meldung an die Reichsstelle für Kohle zu erstatten.

8 18

(1) Die Kohlenverteilungsstellen haben an Hand der vor- liegenden Bestellungen eine Händlerkartei zu führen, aus der zu ersehen is, mit welchen Brennstoffmengen, -arten und -sorten und über welche Vorlieferer die Händler beliefert wer- den. Auf dem Karteiblatt jedes Händlers muß das zuständige Wirtschaftsamt angegeben fein.

(2) Die Kohlenverteilungsstellen können a die Aufgabe der Bestellungen durch die Vorkieferer eine bestimmte Form vorschreiben.

F. Gleihmäßige Belieferung und ihre Ueberwachung 8 19

(1) Die Reichsstelle für Kohle behält R vor, zu be- stimmen, in welcher Reihenfolge und in welhem Umfange die einzelnen Wirtschastsamtsbezirke zu beliefern find.

(2) Die Kohlenverteilungsstellen haben dafür zu sorgen, daß die Händlex innerhalb eines Wirtschaftsamtsbezirkes im Verhältnis zu ihren Bestellungen gleihmäßig beliefert werden,

8 20 Die Lieferung in jeder Brennstoffart darf die Fahres= bestellung soweit überschreiten, daß eine Waggonkieferung möglich ist.

8 21

(1) Jede Lieferung von Hausbrandbrennstoffen an einen Händler muß dessen eigenem Wirtschaftsamt angezeigt werden.

(2) Die Kohlenverteilungsstellen erlassen nähere Bestim- mungen, wer zur Anzeige im Einzelfall verpflichtet ist (Syn- dikate oder Werke oder Großhandel)

(3) Die Anzeige muß den Namen des Händlers oder Empfängers, das Lieferdatum und die genaue Bezeichnung der Brennstofsmenge, -axt und -sorte enthalten.

(4) Die Syndikate und Werke habene ‘geru éie- unaittel-

| har an die Verbraucher liefern, dem für die Verbraucher zu-

ständigen Wirtschaftsamt die Anzeige zu erstatten. (5) Liefert ein Händler Irie oder waggonweife an Ver- aft8amisbezirken, so ist die An-

(6) Die Lieferungen, die ein Plaßhändler fuhrenweise an Händker abgibt, hat der Plaßhändkler dem eigenen und dem für den Händler zuständigen Wirtschaftsamt anzuzeigen,

Nr. 000 000 Aukage 1 (grün)

(Rückseite DIN A 4)

§ 22 5

__ Die Wirtschaftsämter haben an Hand der eingehenden Lieferanzeigen zu überwachen, daß alle Händler im Rahmen der tehnishen Möglichkeiten gleichmäßig beliefert werden, Sie melden Fälle ungleihmäßiger Belieferung dem Bezirks wirtschaftsamt. Das Bezirkswirtschaftsamt sorgt bei der zus ständigen Kohlenverteilungsstelle für Abhilfe.

: 8 23 (1) Die Wirtschaftsämter habeu bis spätestens zum 30. September 1940 nachzuprüfen, ob die Anträge der Ver- braucher vom Händler richtig bearbeitet worden sind und ob die Angaben der Verbraucher richtig sind. Die Wirtschaft3- ämter können auf Antrag die Punktzahl bei Verbrauchern der Gruppe 1 nachträglich erhöhen, wenn die im Antrags- formblatt unter „Bemerkwngen“ gemachten Angaben des Verbrauchers einen erhöhten Bedarf rechtfertigen (vgl. § 11), (2) Ergibt sih hieraus beim Händler ein höherer Liefer anfpruch sener Kunden, so unterliegt die Nachbestellung eben- falls den Vorschriften über die Brennftoffbefstellung durch die Händler (vgl. Abschnitt E). (3) Nachbeftellungen sind in der Zeit vom 1. bis 15. Ok- tober 1940 aufzugeben. S 24

(1) Die Verbraucher sind durch amtlihe Bekannt= machungen der Wirtschaftsämter davon in Kenntnis zu seßen, welche Brennstoffmengen ihnen zustehen.

(2) Soweit die bestellten Brennftoffarten und -sorten nicht vorhanden sind, gilt der Lieferanfpruch der Verbraucher al3 erfüllt, wenn ihnen art- und fortenähnliche Brennstoffe ge- liefert werden.

(3) Lieferungen und Bezüge höherer als der zugelassenen Mengen sind verboten. 8-3

2

Der Verbraucher, der lagern kann, verliert seinen Ans spruch auf Lieferung, wenn er die von thm bestellten Brenn- stoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem fie ihm vom Händler angeboten werden, annimmt.

8 26

Die Wirtschaftsämtex haben das Verhältnis von Lagers möglichkeiten und ermitteltem Breunstoffbedarf in ihrem Bes zixk festzustellen und gegebenenfalls im Einvernehmen mit den Organisationen der Händler Maßnahmen zur Sicher- stellung des notwendigen Lagerraumes zu treffen.

S 27

Die Bezirkswirtschaftsämtex können in den Wirtschafts- amtsbezirken, in denen die Verbraucher aus Mangel an Lagermöglichkeit ihre Brenustoffe üblicherweise in kleineren Mengen beziehen, zur besseren Ueberwahung und gleich= mäßigeren Verteilung der Hausbrandbrennstoffe im Einver- nehmen mit dex Reichsstelle füx Kohle Kohkenbevorratungs- karten einführen.

G. Straf- und Schlußbestimmungen 8 28 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden ge- mäß den 8 10 und 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. (dl 8 29 (1) Diese e tritt am 15, April 1940 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung 3 der Reichsstelle für Kohle außer Kraft. Berkin, den 3. April 1940. Der Reichsbeaustragte für Kohle: Paul Walter.

Tafel zur Bestimmung der Puntizahl.

Braunkohlenbriketts).

Menge in Zentnern G 3 Vemerkungen :

Zchch kann in eigenen Räumen (Keller, Schuppen, Wohnung, Garten usw.) unter Aus- nußung aller verfügbaren Möglichkeiten insgefamt lagern (Zentner = 50 kg). . „eee. se (dis

Zur Beachtung

a) Der Lieferanspruch des Verbranchers be- schränkt si auf die von der Reichs\telle für Kohle jeweils freigegebenen Mengen. - Der Lieferanspruch gilt auc als exfüllt, wenn art- oder sortenähnlihe Brennstoffe geliefert werden.

d) Der Verbraucher, der lagern kaun, verliert seinen Anspruch auf Lieferung, wenn er die von ihm bestellten Brennstoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem fie ihm vom Händler an- geboten werden, abnimmt,

gestellt habe.

Cs o: 50.02 A

Deutlich le3hare Unterschrift des Haushaltungs3- vorständés bzio, ‘jeines Vertreters

Straße Hausnummer

Hüttenbetrieb mit Deputatkohle beliefert werden, dürfen feinen Antrag stellen.

e) Falsche Angaben werden mit Gekdftrafe oder Haft, in besonders {weren Fällen mit Ge- fängnis geahndet,

Jch versichere, daß ich nur diefen einen Antrag

eo oa oa a oa aao aa ao o aao aao)

c) Liegen bestimmte Gründe vor, die zu einem erhöhten Brennstosfverbrauch zwingen, so sind darüber auf der Rücsseite unter „Bemer- kungen“ nähere Angaben zu machen (z. B. Ausübung eines Gewerbes in der Wohnung, Krankheitsfälle usw.).

d) Verbraucher, die von einem Bergwerks- oder

Auf einen Punkt können bestellt werden: (an dieser Stelle werden die von den Wirtschaft8- ämtern bekauntgemachten Verhältniszahlen eingeseßt, 3. B, 1 Zentner Steinkohlen od

er 1/, Zentner

Vom Händler auszufüllen T

Vom Wirtschaftsamt auszufüllen

Nummer der Kundenliste

Stempel und Unterschrift des Händlers

Antrag geprüft am „......- D ea Zusäßlich bewilligte Punktzahl „aues

Vebertwviesen an Kohlenhandlung: M C e Ce E LELY O

D C E Ia dea Nee T ONURA

Anlage 2 (blau) (Vorderseite DINA 4)

Nr. 000 000

Nur für zeutralbeheizte Häuser,

Stocwerksheizungen und zentrale Warmwasserversorgungsanlagen. (Zutreffendes unterstreichen.)

Vor dem Ausf üllen genau durchlesen!

zur Aufnahme in die Kundenliste des Händlers

E Das G ie rere biet

UWUnirag

Nach dem Ausfüllen dem Kohlenhändler übergeben!

ck00 0E 00 0000000000000

(Ort, Straße, Grundstütsnummer, Stockwerk)

Die Bestellung (1) für das Kohlenwirtschast3- jahr 1940/41 darf den Bezug im Kohlentwirt- s\chaftsjahr 1938/39 nicht überschreiten. Hierüber ist dem Wirtschaftsamt nach Aufforderung ein- wandfrei Nachweis zu führen,

Bei mehreren Händlern darf nur dann bestellt werden, wenn auf jeden Händler mindestens 800 Zentner einer Brennstoffart entfallen. Die Verteilung der Gesamtmenge is unter IT auf- zugliedern.

Bezug*)i. Kohlenwirtschafts- | Bestellung für das Kohlen-

Ï Brennstoffart und -forte jahr 1938/39 (1. 4.—31, 3.) wirtschastsjahr 1940/41 in Zentnern = 50 kg (1, 4,—31.3.)in Ztr.= 50kg 741 2 3

Verbraucher, die bei mehreren Händlern Anträge stellen, haben auf jedem Antragsformblatt die Namen - sämtlicher Händler und die bei diesen bestellten Mengen anzugeben.

T Name und Anschrift des Händlers

Jeweils bestellte Menge in Zentnern = 59 kg

Wieviel kann in eigenen Räumen (Keller, Schuppen, Hof, Garten usw.) unter Ausnußung aller . verfügbaren Möglichkeiten gelagert werden? ......

Straße, Hausnummer

Ee eso Zentner.

Rechtsverbindliche Unterschrift

*) Bei Neubauten, für die im Kohlenwirtschaftsjahr 1938/39 noch keine Brennstoffe bezogen wurden, ist in dieser Spalte der Hinweis „Neubau“ zu bringen,

Rückseite beachten]

4

Reichs: und Staatsanzeiger Nr 8) vom 5. April 1940, S. 3

Aulage 2 (blau) (Rückseite DIN A 4)

L T Ri a Éd - i Ei E

Koch- und Waschbedarf.

Der Hauswirt oder Hausverwalter muß für die Mieter, die kein Gas- oder Elektrokochgerät mit mehr als einer Brennstelle haben oder die ihre Wäsche selbst waschen, die dafür vorgesehene Brennstoff- menge nachstehend bestellen. Den Bezug regelt der Mieter mit dem Händler selbst.

Für Koch- und Waschzwecke dürfen bestellt werden:

a) für Kochzwede

b) für Waschzwecke

Personenzahl des Haus- DAIeS qs ck e T T A RT E 6

Brennstoffmenge) P [P in Zentnern . .. .|7 191011171313

a

Personenzahl des Haus- 0 11213141046

Brennstoffmenge *)

in Zentnern ., «121318314445

*) Die Brennstoffmenge bezieht sich auf Steinkohlen, Beim Bezug von Braunkohlenbtiketts

erhöht sie sih in der Regel um 25%.

Name des Mieters

Zahl der in seinem | Welche Brennitoffe werden benötigt für: Haushalt anwesendenPersonen| Bezeichnung | Ztr. | Bezeichnung | Ztr.

Kochzwecke Waschzwecke

Reicht dieser Plaß nicht aus, ist ein Ergänzungsblatt beizufügen.

Zur Beachtung.

b) Der Verbraucher, der lagern kann, verliert

a) Der Lieferanspruch des Verbrauchers be- schränkt sich auf die von der Reichsstelle für Kohle jeweils freigegebenen Mengen. Der Lieferanspruch gilt auch als erfüllt, wenn art- oder sortenähnlihe Brennstoffe geliefert werden.

seinen Anspruch auf Lieferung, wenn er die von ihm bestellten Brennstoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm vom Händler an- geboten werden, abnimmt.

c) Falsche Angaben werden mit Geldstrafe oder Haft, in besonders s{hweren Fällen mit Ge- fängnis geahndet.

Vom Händler auszufüllen

Vom Wirtschaftsamt auszufüllen

Stempel und Unterschrift des Händlers

Nummer der Kundenliste

Anttag gepruft ali ea eoea oe U) „0,

Stempel des Wirtschastsamtes

Anlage 3 (gelb) (Vorderseite DINA 4)

Nr, 000 000

Nur für landwirtschaftliche und gewerbliche Vetriebe, Wehrmacht, Behörden und Anstalten.

(Betriebe, die nah Anordnung 2 der Reichsstelle für Kohle meldepflichtig sind, dürfen diesen Antrag nicht ausfüllen.)

Vor dem Ausfüllen genau durchlesen!

Unirag -

Nach dem Ausfüllen dem Kohlenhändler übergeben!

zur Ausnahme in die Kundenliste des Händlers „eee C C Ls o Cs Tus Se E

Genaue Bezeichnung und Anschrist des Bestellers

Die Bestellung (1) für das Kohlenwirtschasts- jahr 1940/41 darf den Bezug im Kohlenwirt- schaftsjahr 1938/39 nicht überschreiten. Hierüber ist dem Wirtschafstsamt nah Aufforderung ein- wandfrei Nachweis zu führen.

Bei mehreren Händlern darf nux dann bestellt werden, wenn auf jeden Händler mindestens 800 Zentner einer Brennstofsfart entfallen. Die Verteilung der Gesamtmenge is ünter IT auf-

zugliedern.

(Name und Anschrist des Händlers)

0000000022902212.2202102122232202221222121..2.039r.

__Getwoerbliche Betriebe sind nur die mit eigenen Gewerberäumen. Wird das Gewerbe in der Wohnung ausgeübt, ist Antragsformblatt 1 (bei Einzelöfen) oder 2 (bei Stocklwerksheizungen) zu benugen. i

Behörden und Wehrmacht füllen in T nur Spalten 1 und 83 aus,

I Brennstossart und -sorte

Bezug im Kohlen- wirtschastsjahr 1938/39 wirtschastsjahr 1940/41 (1.4 1

in Zentnern = 50 kg

Bestellung für das Kohlen-

—31, 3.) ( . 4,—31, 3,)

in Ztr. = 50 kg

2 3

Verbraucher, die bei mehreren Händlern Anträge stellen, haben auf jedem Antragsformblatt die Namen sämilichex Händler und die bei diesen bestellten Mengen anzugeben.

I Name und Anschrift des Händlers

Jetwweils bestellte Menge in Zeéñtnern = 50 kg

Wieviel kann in eigenen Räumen (Keller, Schuppen, Hof, Garten usw.) unter Ausnußung aUer

verfügbaren Möglichkeiten gelagert werden? „6 Zentner.

Rückseite beachten!

Anlage 3 (gelb) (Rückseite DIN A 4)

Zur Beachtung.

a) Der Lieferanspruch des Verbrauchers be- schränkt sich auf die von der Reichsstelle für Kohle jeweils freigegebenen Mengen. Der Lieferanspruch gilt auch als Ee wenn art- E sortenähnlihe Brennstoffe geliefert werden.

Betrifft Betriebserweiterungen!

Ft seit dem Kohlenwirtschastsjahr 1938/39 eine

Betriebserweiterung vorgenommen worden, die einen vermehrten Brennstoffverbrauch mit sich ebracht hat, so muß nachträglich ein mit Unter- agen versehenes Gesuch auf erhöhte Brennstoff- zuteilung an das zuständige Wirtschastsamt gestellt werden.

Diesem Gesuch ist ein Beglaubigungsschreiben der Jndustrie- und Handelskammer bzw. Hand- werksfkammer oder des Kreisbauernführers bei- zufügen. Jm vorliegenden Antrag darf bis zur Entscheidung des Wirtschast8amtes die Bestellung

Betrifft Betriebs beschreibung!

Landwirtschaftlihe und gewerbliche Betriebe machen nachstehend die Angaben, die die Höhe des Kohlenverbrauches beeinflussen (z. B. Um-

b) Der Verbraucher, der lagern kann, verliert seinen Anspruch auf Lieferung, wenn er die von ihm bestellten Brennstoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm vom Händler au- geboten werden, abnimmt,

c) Falsche Angaben werden mit Geldstrafe oder Hast, in besonders schweren Fällen mit Ge- fängnis geahndet.

den Bezug im Kohlenwirtschaftsjahr. 1938/39 nicht übersteigen.

Betriebe, die im Kohlentwirtschafstsjahr 1938/39 keine Brennstoffe bezogen haben, bestellen ihren Brennstoffbedarf für das Kohlentwirtschaftsjahr 1940/41, indem sie eine Selbsteinschäßung vor- nehmen. Diese Selbsteinschäßung is nachträglih unter Beifügung eines Beglaubigungsschreibens der Jndustrie-- und Handelskammer oder der Handwerkskammer oder des Kreisbauernführers beim Wirtschaft8amt zu begründen.

fang der landwirtschaftlih genußten Fläche, Art und Größe der Backöfen, Brennöfen, Wurst- kessel usw.).

Art des Betriebes

Betriebsbeschreibung

Es sind insgesamt .……...... Anträge gestellt worden.

Ort, Datum

Straße, Hausnummer

Rechtsverbindliche Unterschrift

Vom Händler auszufüllen

Vom Wirtschaftsamt auszufüllen

Stempel und Unterschrift

Nummer der des Händlers

Kundenliste

“G

Antrag geprüft am .......+ DULY «aao es

Stempel des Wirtschaftsamtes