1940 / 87 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Apr 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzesger Nr. 87 vom 13. April 1940. S. 2

Sni

und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, wona der Gewerbezweig „Badeanstalten“ mit Wirkung vom 1. Januar 1940 von der Nahrun smittel- JFndustrie-Berufsgenossensczaft auf die Berufsgenossenschast für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtepflege übergeht, ge- nehmigt.

Berlin, den 10. April 1940.

Das Reichsversicherung8amt, Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Kibfffe r,

Anordnung

über die Errichtung des Geineinschastswerks des deutschen Pelzveredelungsgewerbes.

Vom 10. April 1940,

Auf Grund des Geseßes über Errichtung von Zwangs- fartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 488) und der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1621) wird angeordnet:

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(1) Unternehmungen, die Felle zur Pelzwerkbereitung veredeln, gehören bis zum 31. Dezember 1940 dem Gemein- \chaftswerk des deutschen Pelzveredelungsgewerbes an.

(2) Die Rechtsverhältnisse und Aufgaben des Gemein- schaftswerkes sowie die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder regeln sich nah der aus der Anlage ersichtlihen Saßung des Gemeinschafkswerkes. Die Satzung ist Bestandteil dieser Anordnung. Sie kann nur mit meiner Eintoilligung geändert werden. Fch behalte mir vor, von der Saßung abweichende Regelungen zu treffen.

(3) Das Gemeinschaftswerk ist rechtsfähig.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt, in dem von den einzelnen Mitgliedern die Veredelung von Fellen zu Pelzwerk aufgegeben wird. Dies gilt niht für Ver- edelungsbetriebe, für die das Gemeinschaftswerk bestimmt hat, daß sie mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse vorüber- gehend zu schließen sind. |

(5) Ueber Streitigkeiten, ob eine Unternehmung auf Grund des Abs. 1 Mitglied des Gemeinschaftswerkes ist, ent- \cheide ich.

S2

(1) Unternehmungen, die nach FJnkrafttreten dieser Anordnung beginnen, Felle zu Pelzwerk zu veredeln, haben sih unverzüglih bei dem Gemeinschaftswerk des deutschen Pelzveredelungsgewerbes anzumelden. -

(2) Wer dieser Meldepflicht niht nahkommt, wird auf meinen Anirag vom Reichswirtschaftsgeriht mit einer Ordnungsstrafe bestraft. Die Ordnungsstrafe besteht in Geldstrafe bis zur Höhe von 10 000 NA. i

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Das Gemeinschaftswerk untersteht meiner Aufsicht. Kosten, die durch Aufsichtshandlungen entstehen, werden, soweit ie. sich gegen einzelne. Mitglieder richten, von „diesen, im übrigen von dem Gemeinschaftswerk getragen Die Kosten werden von mir endgültig festgeseßt. Sie werden von - den Ftinanzämtern nach “den Vorschriften der - Reirhsabgdben- ordnung und den zu threr Durchführung ergangenen oder noch exgehenden Vorschriften beigetrieben. |

84 ___ Jh behalte mir vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zuzulassen.

S5 : Die Anordnung tritt eine Woche nah ihrer Verkündung in Kraft. Fhre Einführung in der Ostmark und im Sudeten- gau bleibt vorbehalten.

Berlin, den 10. April 1940. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried,

Anlage

zur Anordnung über die Errichtung des Gemein- jchaftswerkes des deutschen Pelapovebélunas: gewerbes.

Sagzung des Gemeinschaftswerkes des - deutschen Pelzveredelungs- gewerbes.

i S1 Name und Siß.

_Die der Fachuntergruppe Pelzveredelungs-Fndustrie zu- gehörigen Veredelungsbetriebe und die handwerksmäßig - be- triebenen Veredelungsbetrciebe sind zur Erfüllung von Ge- meinschaftsaufgaben auf dem Gebiete des Pelzveredelungs- gewerbes zu einem Gemeinschaftswerk zusammengeschlossen. Das Gemeinschaftswerk trägt den Namen „Gemeinschafts3- werk des deutschen Pelzveredelungsgewerbes“ und hat seinen Sit in Leipzig.

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Zweck.

(1) Der Zweck des Gemeinschaftswerkes ist, die Erfüllung der dem deutschen Pelzveredelungsgewerbe vom Reichswirt- schaftsministeriuum gestellten kriegswirtschaftlihen Aufgaben A Diese Aufgaben sind insbesondere:

a) Die Lohnveredlung von Pelzfellen, die für Wehr- machtzwecke benötigt Zun, | ; /

b) die Lohnveredelung von Fellen im Auftrage des deutschen Rauchwarengroßhandels und der deut- schen pelzverarbeitenden Fndustrie, soweit sie pn die Ausfuhr veredelter Felle und Pelzwaren nötigt werden;

c) die Uebernahme und ns von Lohnver- edelungsaufträgen, die dem deutschen Pelzverede- lungsgewerbe unmittelbar vom neutralen Aus- land erteilt werden. S /

Die dem Gemeinschaftswerk angeschlossenen Pelzverede- lungsbetriebe haben diese Aufgaben zu - erfüllen. ‘Privat- eg La Belange und Bestrehungen, die damit unver- einbax sind, sind demgegenüber zurückzustellen.

-

(2) Das Gemeinschaftswerk verteilt die Lohnveredelungs8- aufträge unter die angeschlossenen Mitglicdsfirmen je nach Fell- und Veredelungsarten unter Berüctsichtigung der Eigen- art und der bisherigen Spezialleistungen jedes einzelnen Be- triebes. Dabei wird angestrebt, daß die Leistungen der ein- zelnen Betriebe namentlih im Ausfuhrinteresse noch weiter gesteigert werden. Zu diesem Zwecke können die Veredelungs- aufträge vorzugsweise an Unternehmen mit Spezialverede=- lunásverfahren vergeben toerden. .

(3) Das Gemeinschafiswerk s{chließt Veredelungsaufträge nicht selbst ab . i (4) Das Gemeinschaftswerk hat darauf hinzuwirken, daß den angeschlossenen Betrieben die notwendigen Facharbeits- kräfte erhalten bleiben und erforderlichenfalls zugewiesen werden und daß diese Betriebe mit den erforderlichen Chemi- falien, industriellen Fetten und sonstigen notwendigen Hilfs- und Betriebss\toffen beliefert werden.

(5)- Aufgabe des Gemeinschaftswerkes is weiterhin, Be- triebsinhabern von Veredelungsbetrieben, die infolge der Kriegsverhältnisse zum Stillstand gekommen sind oder fommen werden, im Bereiche des Gemeinschaftswerkes nah Möglichkeit eine angemessene Betätigung zu gewähren.

(6) Das Gemeinschaftswerk kann bestimmen, daß die von den Mitgliedsfirmen erzielten Gewinne nah bestimmten, vom Gemeinschaftswerk festzusezenden Grundsätzen, insbesondere zu einem Teilbetrag zugunsten der \tillgelegten Pelzveredelungs- betriebe, verwendet und zu diesem Zweck einem Ausgleich- stock zugeführt werden.

S3

Nechtsverhältnisse.

Zur Erfüllung dieses Zweckes 2) werden folgende Rechtsverhältnisse begründet:

1. Sämtliche Veredelungsaufträge, die den am Ge- meinschaftswerk beteiligten Veredelungsunter- nehmen zugehen, sind der Geschäftsstelle des Ge- meinschaftswerkes unverzüglich zu melden.

. Die Geschäftsstelle hat darüber zu entscheiden, ob der meldende Veredelungsbetrieb die Veredelungs§- arbeit selbst zu übernehmen oder an einen von der Geschäftsstelle zu bezeihnenden anderen Ver- edelungsbetrieb abzugeben hat. Die Entscheidung hierüber erfolgt auf Grund von Richtlinien, die dex Beirat nah den in § 2 Abs. 2 enthaltenen Grundsätzen aufzustellen hat.

. Das Gemeinschaftswerk kann mit bindender Wirkung“fürx die Mitgliedsbetriebe Bestimmungen übex die Abwicklung des Rechnungsverkehrs mit den Kunden treffen, die Veredelungsaufträge erteilten.

. Die Mitgliedsbetriebe sind auch dem Gemein- schaftswerk gegenüber verpflichtet, die ihnen vom Gemeinschaftswerk zugeteilten Lohnveredelungs- aufträge ordnungsmäßig auszuführen. Für Fehler und Mängel, die sie zu vertreten haben, haften die Mitgliedsbetriebe dem Gemeinschäftswerk inso- weit, als der Auftraggeber Ersazansprüche mit Erfolg durchseßt. Jn Streitfällen entscheidet im Verhältnis zwischen dem. Gemeinschaftswerk “und dem beteiligten Mitgliedsbetrieb das im § 11 vor- gesehene Schiedsgericht.

. Das Gemeinschaftswerk hat darüber zu bestimmen, welche Veredelungsbetriebe mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse vorübergehend zu schließen sind, und in welcher Weise die Aufbringung Und Gewährung von Entschädigungen zum Zwecke eines billigen Ausgleichs 2 Abs. 6) zu regeln sind.

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Ueberwachung.

Das Gemeinschafiëwerk wird die Ausführung der Ver- edelungsaufträge und die Einhaltung der von thm getroffenen Bestimmungen laufend überwachen.

85 Organe des Gemeinschastswerkes,

Organe des Gemeinschaftswerkes sind: a) der Geschäftsführer, b) der Beirat. 86

Vertretung und Geschäftsführung. (1) Der Geschäftsführer wird mit Zustimmung des

_Reichswirtschaftsministeriums durch den Beirat bestellt und

abberufen.

(2) Dex Geschäftsführer hat die Stellung eines geseßlichen Vertreters des Gemeinschaftswerkes. Er vertritt das Ge- meinschaftswerk gerichtlih und außergerichtlih. Er leitet und führt die Geschäfte - des Gemeinschastswerkes und trifft alle saßungsmäßig vorgesehenen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Vorsizer des Beirats, soweit sie nicht in dieser Sazßung anderen Organen ausdrücklich übertragen sind. Jst im Einzelfall das Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist die Weisung der Reichsstelle für Rauchwaren einzuholen. Gegen die Weisung der Reichs\stelle für Rauchwaren ist die Be- shwerde an das Reichswirtschaftsministerium zulässig. Das Reichswirtfchaftsministerium entscheidet endgültig. Bei Ent- scheidungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere über die Art der Zuteilung von Veredelungsaufträgen im allgemeinen, hat der Geschäftsführer den Beirat zu hören.

(3) Es können mehrere Geschäftsführer bestellt werden, deren Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse durch den Beirat bestimmt werden.

87 Der Beirat. (1) Dem Beirat gehören an:

1. Der Leiter der Fachgruppé Pelzindustrie und sein Stellvertreter.

2. Der Leiter und die stellvertretenden Leiter sowie die Beiratsmitglieder der Fachuntergruppe - Pelz- veredelungsindustrie.

3. Drei von den beteiligten Zurichterinnungen zu be- Me E Lofapag :

. Der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe Dor Gesckttsfitnes oder ae Beauftragter. . Dex Geschäftsführer der Fachgruppe Pelzindustrie.

. Drei - vom Reichswix#schaftsministerinin ernannte Vertreter, deren * Mitwirkung jedoch nuk bei- der Regelung allgemeiner Markifragen erforderlich ist.

7, Ein Vertreter der Deutschen Ärbeitsfront, Fach- amt Bekleidung und Leder. A :

N Das Reichswirtshaftsministerium ernennt ein Mits glied des Beirats zum Vorsißer. Der Vorsißer beruft die engen des Beirats ein und leitet sie. Fs der Vorsißer vers hindert, so wird er von einem Beiratsmitglied vertreten, das vom Beirat gewählt wird. Der Geschäftsführer 1st berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

(3) Jm Beirat werden alle für das Gemeinschaftswerk wesentlichen Angelegenheiten erörtert. - :

(4) Der Beirat hat insbesondere folgende Befugnisse:

a) Ernennung, Anstellung, Abberufung und Ent- lassung des Geschäftsführers oder der Geschäfts» ührer.

b) Genehmigung der Fahresrechnung, Entlastung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer.

c) Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

d) Beschlußfassung über Beitragserhebung. L

e) Aufstellung der Richtlinien über die Verteilung der Veredelungsaufträge unter die Mitglieder.“ -

f) Bestimmung über vorübergehende Stillegung eim- zelner Veredelungsbetriebe. S

g) Bestimmung über die Bildung des im § 2 Abs. 6 bezeichneten Ausgleichstos, über die Zuführung von Gewinnbeträgen an den Ausgleichstock und über die Gewährung von Ausgleichsbeträgen an still- gelegte Betriebe.

(5) Der Beirat beschließt mit einfaher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des EraA den Ausschlag. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beshlußfähig. Saßzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Ein- willigung des Reichswirtschaftsministeriums. :

(6) Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamt- lih aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrt- kostén und Barauslagen. 8 |

8

Beiträge.

Die Kosten des Gemeinschaftswerkes- werden nah näherer Bestimmung des Beirats durch Beiträge oder Umlagen von den Mitgliedern erhoben, deren Betriebe tätig sind.

89 Geschäftsjahr.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäft8- jahr beginnt mit Errichtung des Gemeinschaftswerkes und endet am 31. Dezember 1940. /

5 10 A Dauer des Gemeinschastswerkes.

Das Gemeinschaftswerk endet am 31. Dezember 1940, sofern nicht spätestens ein Kalendervierteljahr zuvor die Fortdauer des Gemeinschaftswerkes nah Zustimmung des Reich8wirtschaftsministeriums durch den Beirat auf ein weis teres Kalenderjahr beschlossen wird. Fn entsprechender Weise

¡kann -das Gemeinschaftswerk auch:über:.das Fahw4944 hinaus

jeweils auf ein“ Fähr fortgeseßt werden.

8 11 ; s Schiedsgericht. /

(1) Alle Streitigkeiten aus dieser Saßung und über dies Satzung unterliegen der Entscheidung eines Schiedsgerichts nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2). Die Parteien können sih auf einen Einzelschied8- richter einigen, der an Stelle des Schiedêgerichts (Abs, 3) ents scheidet, Gegen sein Urteil ist die Berufung an das Schieds- gericht zulässig. Die Zulässigkeit der Berufung ist von der Einhaltung einer vierzehntägigen Frist abhängig, die mit dem gans E Zustellung des Urteils durch eingeshriebenen Brief eginnt.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisizern. Der Kläger kennzeihnet der Gegenseite durch eingeschriebenen Brief den Streitfall, benennt einen Beisißer und fordert den Beklagten auf, auch seinerseits einen Beisißer zu benennen. Erfolgt die Beneunung durch den Beklagten nicht binnen 5 Tagen nah Empfang der Aufforderung, so ist die Reichsstelle für Rauhwaren zur Benennung eines Bei- M von dem Kläger anzurufen. Beide Beisißer wählen innen 8 Tage eiten Obmann. .

(4) Fordert ein Beisißer den anderen zur Benennung des Obmannes auf und einigen sie sich nah dieser Aufforde- rung nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen auf einen Oh- mann, so kann jede der Parteien die Reichsstelle für: Rauch- waren zur Benennung des Obmannes anrusen.

__ (6) Soweit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung

für das Deutsche Reich die ordentlihen Gerichte zur Mit- wirkung im Schieds- oder Vollstreckungsverfahren berufen sind, soll das Gericht des Wohnsißes des Beklagten oder des Sites der beklagten Firma zuftändig sein. i

(6) Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem Er- messen, von wem und zu welchen Teilen die Kosten des Ver- fahrens zu tragen sind. g | i

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Vertragsstrafe.

Jedes Mitglied hat bei s{huldhaften Zuwiderhandlungen gegen die auf dieser Saßung beruhenden Verpflichtungen eine Geldsumme als Strafe zu entrichten, die von dem Schieds8- gericht festgeseßt wird. Schadensansprüche des Genteinschafts- werkes und seiner Mitglieder bleiben hiervon unberührt.

Anordnung über das Verbot der Angliederung und Erweiterung von- Jnstandseßzungsbetrieben für Säcke.

Vom 11. April 1940.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs- fartellen vom 15. Fuli 1939 (RGBl. I S. 485) ordne ich an:

S1 i | (1) Unternehmungen oder Betrieben, die gewebte Säcke zum Versand von Waren oder im eigenen Betriebsverkehr verivenden, ist bis zum 31. März 1941 verboten a) ihren. Geschäftsbetrieb auf die Fnstandsezung von Säken auszudehnen oder bereits vorhandene Be- triebe zur cFnstandsezung von Säcken zu erweitern,

Ce 1 4 l A

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 87 vom 13. April 1940. 6.3

b) Lohnaufträge zur FJnstandseßung von gewebten Säcken an andere als der Fachuntergruppe Sack-, Pian- und Zetteherstellung, Berlin N 4, Chaussee- straße 29, angehörende Betriebe oder sonstige ge- werblihe Sacfflickereien zu vergeben.

(2) Als gewebte Säcke gelten alle Säcke aus Spinnstoffen oder Papiergespinsten oder aus Spinnstoffen mit Papier- gespinsten gemischt.

8:2

Wer einer Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, kann zu ihrer Beachtung durch polizeilihen Zwang nach Maßgabe der Landesgeseße angehalten werden. Er wird vom Reichs- wirtschaftsgeriht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ih es beantrage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgeseßt; ihre Höhe ist unbegrenzt.

83 Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen E S Ti, in Kraft. Jch behalte mir vor, sie jederzeit aufzuheben oder im Einzelfalle Ausnahmen zuzulassen.

Berlin, den 11. April 1940.

Der Reichswirtschaftsminister. F. V.: Dr. Land fried.

Mnordnung über den Verkehr mit Hornspänen, Hornmehl und deren Rohstoffen vom 13. April 1940.

Auf Grund der g über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesegbl. T S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Aale vaGuna und Regeluny des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

; S1 Sachhlicher Geltungsbereih.

Der Anordnung unterliegen:

a) Hörner zu anderen als Schniyzwecken, roh; Horn-

K (Abfallspäne) und Hornmehl (Abfälle von der earbeitung von Tierhörnern oder Hornwaren) (Nr. 156 f des stat. Warenverzeichnisses),

b) Hufe und Klauen zu anderen als Schniyzwecken (aus Nr. 156 e des stat. Warenverzeichnisses) und Abfälle aus der Bearbeitung und Verarbeitung von Hufen und Klauen zu Schnißzwecken und zu anderen als Schnitzwecken (aus den Nrn. 156 b und e des stat. Warenverzeichnisses),

c) Hornspäne, Hornmehl und Horngrieß, die aus den zu a und b genannten Waren gewonnen werden.

82 Berwendungsvorschristen. L

(1) Die in § 1 unter a und b bezeichneten Waren dürfen . nur zu Hornspänen, Hornmehl und Horngrieß verarbeitet

werden. S Rinderklauen sind jedoch zuvor durch einen von der Reichs{telle „Chemie“ zugelassenen Entölungsbetrieb zu ent-

olen. 83

Regelung der Bearbeitung und Verarbeitung.

Die in § 1 unter a und b bezeichneten Waren dürfen nur von den Personen und Untexnehmen zu Hornspänen, Hornmehl und Horngrieß bearbeitet oder verarbeitet werden, die diese Erzeugnisse hon vor dem 1. Fanuar 1938 in eigener Betriebsstätte hergestellt haben.

84 Anbietungspf}licht.

(1) Händler und gewerbliche Betriebe aller Art (Schlacht- höfe, Fleishverarbeitende Betriebe, Schniß- und Formerstoffe verarbeitende Betriebe u. à.), denen die in § 1 unter a und b bezeichneten Waren anfallen, haben diese Waren Händlern oder gemäß § 8 dieser Anordnung zugelassenen Verarbeitern anzubieten,

(2). Ausgenommen von der Anbietungspflicht sind Rin- derklauen gemäß § 2 Abs. 2.

S5

Verarbeitungs- und Veräußerungsgenehmigung. Die in § 1e bezeichneten Waren dürfen nur mit Ge-

- nehmigung der Reichsstelle für Waren verschiedener Art

bearbeitet, verarbeitet oder veräußert werden. Die Genehmi- gung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

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Ausnahmen.

Die Reichsstelle für Waren verschiedener Art kann Aus- nahmen von den Bestimmungen der §§ 2—5 zulassen.

S7 Strasvorschriften.

le E Mb gegen diese Anordnung werden nach

s 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr be- raft. j 88

Jukrasttreten.

Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lichung im Deutschen Reichs8anz. u. Preuß. Staatsanz. in R Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über den Verkehr mit Hornspänen, Hornmehl und deren Rohstoffen vom 30. September 1938 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 229 vom 1. Oktober 1938) außer Krast,

Berlin, den 13. April 1940.

Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Ungewittexr.

Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. Seimex. j

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Erlaß über das Meldewesen im Bauhandwerk.

Durch einen Befehl des Herrn Ministerpräsidenten Generalfeldmarschall Göring vom 11. Oktober 1939 bin ih ihm persönlich ane verantwortlich, daß zwecks termin- gerehter Fertigstellung aller als kriegs- un lebenswichtig anerkannten Bauvorhaben, deren jeweiliger Umfang tim Einklang mit der Leistungsfähigkeit der Bauwirtschaft steht. Bei dieser Aufgabe muß ih mich der Mithilfe der gewerblichen Organisationen der Bauwirtschaft bedienen. Das Handwerk ist dazu jedoch gegenwärtig nicht in der Lage, da es jeglicher Meldungen über die Beschaftigung und ihre Leistungsfähigkeit völlig entbehrt. Jn diesem Zusammenhang weise ih auf die

emeinsame Anordnung des OKW, Amtsgruppe Wehrwirt- schafts stab Nr. 4752/39 und des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft Nr. 6869/39 vom 1. Oftober 1939 und meine verschiedenen Erlasse an alle Kontingent- und Unterkontingentträger bezüglich des Einsaßes des Bauhand- werks hin. : E

Unter den gegebenen Verhältnissen sche ih mi daher veranlaßt, dem Bauhandwerk, das im Reichsinnungsverband des Baugewerks und dem Reichsinnungsverband des Pflasterer- u. Straßenbauhandwerkes organisiert ist, im Ein- vernehmen mit dem Herrn Reichswirtschaftsminister und mit Genehmigung des Statistischen Zentralausschusses, folgende Meldungspflichten aufzuerlegen.

1. Auftragsmeldung: Sämtliche Aufträge mit einer Auf- tragsnummer von mehr als 25 000,— sind an die Reichsinnungsverbände bzw. deren Bezirksstellen bis spätestens zum 8, Tage nach Baubeginn zu melden. (Anlage Muster 1)

2. Baustellenmeldung: Die von den Reichsinnungsver- bänden dazu bestimmten Betriebe haben jeweils bis zum 5. jeden Monats eine Meldung über die von ihnen betriebenen Baustellen abzugeben, aus der ersichtlich ist, welche Gefolg- schaftsgruppen und in welcher Stärke diese auf der Baustelle tâtig sind; des weiteren, ob in bestimmten Zeitabschnitten mit einem Freiwerden von Gefolgschaftsmitgliedern dieser Baustelle gerehnet werden kann. (Anlage Muster 2)

3, Meldung zur Betriebsstammkarte. Alle von den Reichsinnungsverbänden aufgeforderten Betriebe haben den Fragebogen zur Aufstellung einer genauen Stammkartei aus- zufüllen. (Anlage Muster 3)

Weitere Ausführungsbestimmungen zu: dieser Anordnung ergehen von den Reil bimunadüuralitern mit meinem Ein- vernehmen.

Die verlangten Meldungen sind untér den derzeitigen Verhältnissen unerläßlih. Jh sehe mich daher veranlaßt, diese Meldungen dem Bauhandwerk aufzuerlegen. Wird fest- gestellt, daß ein Betrieb des Bauhandwerks sich dieser Meslde-

flicht entzieht oder aber nicht in vollem Umfänge nachkommt, o wird der Betrieb gemäß der 2. Verordnung zur Durch-

An den

Reichsinnungsverband des Baugewerkes

Bezirksstelle

führung des Vierjahresplane8s vom 5. November 1936 vor mir unter Strafe genommen. Die Reichsinnungsmeister haben über die Reichsinnungsverbände mir die entsprechenden Anzeigen zu erstatten. Berlin, den 24. Februar 1940. Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring, Beausftragter für den Vierjahresplan.

Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft. J. V.: Sh ulze-Fielig. Genehmigt gem. VO. vom 13, 2. 1939.

Statistischer Zentralausschuß (Verfügung vom 12. Februar 1940)

An den (Nicht vom Betrieb au3zufüllen)

Reichsinnungsverband

des Vaugewerkes Bezirksstelle Mitteldeutshland Halle (Saale) I

Steinweg 2

Auftragsmeldung ("0 Saum Auf Grund der Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 26. Februar 1940, Aktenzeichen G.B.1/1123 Reg., teile ih teilen wir mit, daß ich wir folgende Arbeiten übernommen habe(n):

Auftraggeber 1);

E E C OLOTS

Abzulegent.... „e... 005 a...

Dringlichkeitsstufe des Auftrage3:

Art der Bauarbeit, des Bauwerkes und der Baustelle:..........- Austragssumme NA!: «eco ere pre cnerccenotoacieióeveadó dis Baubéginn: +4 voraussichtliches Bauende: ...... Jch Wir habe(n) den Austrag allein erhalten in Arbeits- gemeinschaft mit?) als Nachunternehmer von?) ..........- Auf der Baustelle sind außerdem noch folgende Baubetriebe un- mittelbar eingeseßt:

0090900523009

(Unterschrift und Firmenstempel)

1) Behörden und Private genau bezeichnen, evtl. Fndustriezweig genau angeben. 2) Die Firmen sind genau anzugeben. 3) Nichtzutreffendes streichen. enchmigt gem. VO. vom 13. Februar 1939

Statistisher Zentralausschuß (Verfügung vom 12. Februar 1940)

(Nicht vom Betrieb auszufüllen !) Stäamimnkärte N azeecers L Note ai

E Aa S E 2E N T I P E D

DBauftellenmeldung vont

Der Ua ees

“Lrt und Straße

Fernsprecher Stempel und Untersciff

(bis zum 5. des nachfolgenden Monats abzugeben)

S

Auf Grund der Anordnung. des Genzralbevollmähtigten für die Regelung der Bautwirtschaft vom 26, Februar 1940, Aktenzeichen G. B.

2 Nea L : : 1/1123 Reg., MaGer wle folgende Angaben:

VaAtellét es eauenttrrenetabunnn an CeiuhbahnaCn= E CnT dn Tun pp _==-Z.ck AuftraggebeLt aaa renner cane erag pee eee un cnn o.

Auf obiger Baustelle sind am Ende des Berichtsmonats nachstehende Gefolgschaftsmitglieder eingeseßt:

. Techniker auf der Baustelle 2. Bauführer . Kaufmännische Angestellte ( A GHRO sa) männlich E N e . davon Lohnbuchhalter . . L weidlih . , . a) Maurerpoliere . » b) Zimmererpoliere . c) Eisenbetonpoliere . « , a) Maurerhilfspoliere b) Zimmerérhilfspoliére c) Eisenbetonhilfspoliere . . Schachtmeister E . Unterschachtmeister G os . Vorarbeiter ° . Maurer , Zementfacharbeiter . Zimmerer . Einschaler . Betonarbeiter . Eisenflechter , Eisenbieger . Bauhilfsarbeiter ¿Tief aliarbelt. Ca a . Maschinisten 1. und 2, Kl

G C E e (z. B. Rammer, Steinhauer, Steinträger, Schlosser usw.)

. Poliere:

. Hilfspoliere:

Lehrlinge: Maurer: Zimmerer: Sonstige: E O La Q N T R i ed N Ca A V N VENZRTGE G EAS G ER R SGA S E G Nes S E E A aa CLA0 e bade au Gan v4 [e Aa SECN H S N An S L Na L [L TKE R ÄHGGTRp T SLt Lb

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Im Laufe des nälfolgenden Monats werden davon frei:

Im Laufe des übernäcßsten Monais werden davon frei:

b. Mitte d. Monats! 8. Ende d. Monat fb. Mitte d. Monats | b. _nde d. Monats Anzahl A zahl Anzahl | Anzchl

Gesamtbelegschaft |

davon nihtreichsdeuts |