1940 / 90 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Apr 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 90 vom 17. April 1940. S. 2

Bekanntmachung.

Das gesamte Vermögen der a) Dr. Rudolf Fink, geb. 30. 12. 1870 in Königswart, Jude, zuleßt wohnhaft gewesen in Franzensbad, Þb) Emilie Sachs, geb. Fingerhut, geb. 22. 3. 1872 in Kuttenplan, Jüdin, zulegt wohnhaft gewesen in Franzensbad, i c) Else Schwabach, geb. Stein, geb. am 6. 2. 1882 in Koleshowiy, Jüdin, z. Zt. wohnhaft in Chodau, Josef-Fäustl-Sträße 284, : d) Anna Fppen, geb. Klupp, gesch. Pollatscheck, pet am 17. 4. 1888 in Drahowit, Jüdin, z. Zt. wohnhaft in Drahowit, Dr.-Goebbels-Straße 236, e) Gustav Kohn, geb. 4. 4. 1890 in Rojau, Jude, zuleßt wohnhaft gewesen in Marienbad, i f) Olga Kohn, geb. Pollak, geb. 14. 12. 1888 in Neu- dek, Jüdin, zuleßt wohnhaft gewesen in Marienbad, g) Martha w y, geb. 9. 5. 1886 in Luck, Jüdin, zu- leßt wohnhaft gewesen in Lochotin Nx. 90, vird hiermit auf Grund der §8 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 RGBl. 1939 I S. 911 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichs- ministers des Funnern vom 12. Fuli 1939 Il a 1594/39/3810 und dem Erlaß des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 99. August 1939 II1 Wi/Id Nx. 7126/39 zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Karlsbad, den 16. April 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Karlsbad. F. V: Grauer-Carstensen.

ae

Verfügung.

Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks- und ftaatsfeindlihen Vermögens im Lande Oesterreih vom 18. 11. 1938 (RGBl. I S. 1620) in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsstatthalters von Oesterreih vom 830. 5. 1939, B. Nr. S IT G 406/XV11/39, betreffend die Uebertragung der Einziehungsbefugnis an die Staatspolizei, wird hiermit das gesamte, im Deutschen Reich vorhandene Vermögen, einschließ- lih aller Rechte und Forderungen, des jüdishen Ehepaare®

Dr. Ludwig Jsrael Fu ch s, geb. 16. 4. 1882, Kulklena,

Hermine Sarah F u ch8, geb. 20. 5. 1894, Schüttenhofen, ulest wohnhaft gewesen in Krummau,Tuchmachergasse 35, be- Tlagnabiit und zugunsten des Reichsgaues Oberdona!, ver- treten dur den Herrn Landeshauptmann -in Linz a. D., ein- gezogen.

Linz, den 12. April 1940.

Geheime Staatspolizei. Stac:tspolizeistelle Linz. Leitsmann.

Anordnung Nr. 26 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung über die Ber-

brauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art.

Vom 28. März 1940.

Auf Grund der 8 4, 5, 9 und 14 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Wa chmittel aller Art vom 23. September 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1873) im folgenden Verordnung genannt wird mit Zustim- Pins des Reichswirtschaftsministers und im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister angeordnet:

8 1. Reichsseisenkarte.

. Gegen den Abschnitt „1 Stück Einheitsseife“ der Reichs- seifenkarte können bezogen werden:

1 Stück Einheitsfeinseife oder 1 Stück Bimssteinseife.

. Gegen den Abschnitt „Seifenpulver“ der Reichsseifen- karte können bezogen werden:

1 Normalpaket Wasch-(Seifen-)pulver (ca. 250 g) oder 1 Doppelpaket WesEaittel für Feinwäsche oder 1 Stück Kernseife (ca. 100 g) oder 150 g Schmierseife.

, Fm Monat März 1940 können die Mengen nach den Ab- aben 1 und 2 gegen die Teilabschnitte „F“ der Reichs- eifenkarte „1 Stück Einheitsseife“ und „Seifenpulver“ bezogen werden. Die Abschnitte „G, H“ usw. der Reichs- eifenkarte berehtigen in dem entsprehenden Monat

pril, Mai fortlautent monatlich zum Bezug der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mengen.

. Der Teilabschnitt „L Stück Rasierseife Nr. 2“ berechtigt bis einschließlich 31. Mai 1940, der Teilabschnitt „1 Stü Rasierseife Nr. 3“ in der Zeit vom 1. Juni 1940 bis zum 30. September 1940 Ia Bezug von: :

1 Normalstück Rasierseife oder 1 großen Tube Rasiercremé oder 2 fleinen Tuben Rasiercreme.

8 2. Zusaßseifenkarte. Die Gültigkeit der Zusaßseifenkarte kann von den Wirt- \shaftsämtern auf 1 bis 3 Monate festgeseßt werden.

Alle Fnhaber einer Zusaßseifenkarte, au soweit sie eine solche bereits exhalten, aber noch nicht oder nur teilweise aus- pee haben, erhalten ab 1. März 1940 bis auf weiteres e Abschnitt monatlih nachstehende Mengent

1. Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres: a) Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“1 2 Normalpakete (je ca. 250 g) oder 1 Doppel- - paket (ca. 500 g) Wasch-(Seifen-)pulver ott 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche odér 2 Stück Kernseife (je ca. 100 g) oder 125 g Seife in zerkleinerter Form. « Þ) Auf den Teilabschnitt C 100 g Feinseife (Toiletteseife). 2, Kinder vom 2, bis zum vollendeten 8. Lebensjahre: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“:

2 Normalpakete (je ca. 250 g) oder 1 Doppel- paket (ca. 500 g) Wasch-(Seifen-)pulver

oder 2 Deppe pas Waschmittel für Feinwäsche oder 2 Stü Kernseife (je ca. 100 g) oder 125 g Seife in zerkleinerter Form.

3. Personen, deren Zusaßbedarf nah § 3 Nr. 2 der Verord- nung in der Fassung der Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifen- erzeugnisse und Woaschmittel aller Art vom 26. Januar 1940 (Reichsgeseybl. 1 S. 241) von einem Arzt, einer Hebamme oder einer orthopädischen Versorgungsitelle be- scheinigt wird, näralich: .

a) Kranke, die laut ärztliher Bescheinigung an einer mit gesteigerter Empfindlichkeit der Haut einher- ehenden ansteckenden oder nicht ansteckenden Krank- beit leiden: Auf je einen Teilabschnitt „Feinseife“: 100 g Feinseife (Toiletteseife) oder 300 g hautshonende Reinigungsmittel, Amdputierte und ähnliche Personengruppen erhalten nah näherer Bestimmung der Reichsstelle für indu- strielle Fettversorgung: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“: A Normalpakete (je ca. 250 g) odex 1 Doppel- paket (ca. 500 g) Wasch-(Seifen-)pulver oder 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche oder 2 Stü Kernseife (je ca. 100 g). Auf den Teilabschnitt „Feinseife“: 100 g Feinseife (Toiletteseife).

4. Berufsmäßig in der Kranken- und Säuglingspflege be- schästigte Personen: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“: D Normalpakete (je ca. 250 g oder 1 Doppel- _paket (ca. 500 g Wasch-(Seifen-)pulver oder 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche oder 2 Stü Kernseife (je ca. 100 g). Auf je einen Teilabschnitt „Feinseife“: 100 g Feinseife (Toiletteseife) oder 300 g hautshonende Reinigungsmittel. Diejenigen in Kranken-, Heil- und Entbindungs§- anstalten beschäftigten Personen, für die die Anstalt be- reits Zusaymengen beantragt hat, erhalten keine Zusaß- seifenkarten. 5, Werdende Mütter erhalten für den Entbindungsmonat auf Grund einex Bescheinigung eines Arztes oder einer ebamme und auf Grund einer Versicherung, daß eine ausentbindung stattfinden wird: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“: A Normalpakete (je ca. 250 2) odex 1 Doppel- paket (ca. 500 g) Wasch-(Seifen-)pulver oder 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche odex 2 Stü Kernseife (je ca. 100 g). Auf den Teilabschnitt „Feinseife“: 100 g Feinseife (Toiletteseife).

S3. Bezugscheine.

1, Betriebe für Gefolgschaftsmitgliever, die infolge ihres Berufes besonders starker Vershmußung an Körper oder Kleidung ausgeseßt sind:

Die Mengen, die Betriebe für ihre Gefolgschastsmit- lieder gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung erwerben onnen, werden von den Wirtschaftsämtecn festgeseßt. Diese stellen einen Bezugschein aus. E jedes Gefolgschaftsmitglied können bei dringen- dem Bedarf für je zwei Monate 1 Stück Einheitsfeinseife oder 1 Stü Kercnseife (ca. 100 g) oder 1 Stück Bimssteinseife (ca. 100 g) oder 100 g hautshonende Reinigungsmittel

_ Zugeteilt werden. Daneben kann bei erhöhter Ver-

eung der Arbeitskleidung für je zwei Monate

1 Normalpaket. (ca. 250 og S g

oder 1 Stück Kernseife (ca. 1 zusäßlih gewährt werden.

Gefolgschaftsmitgliedex, die ständig starker Vera migung ausgesegt sind, können das Doppelte der obigen

enge zur Reinigung von Körper und Arbeitskleidung zusäßlih erhalten. efolgschaftsmitglieder, die ständig anz besonders starker Verschmußung ausgeseßt sind (z. B.

ergleute unter Tage, Schornsteinfeger, Gefolgjchaftsmit- Gr in Rußfabriken) können über die zuleht genannten

engen hinaus monailich je bis zu

3 Stück Einheitsfeinseife i

oder 3 Stück Kernseife (je ca. 100 g)

oder 3 Stück Bimssteinseife (je ca. 100 g)

oder 300 g hautschonende Reinigungsmittel zugeteilt erhalten.

Füx die hautschonenden Reinigungsmittel ist dem Antrag eine Bescheinigung des Beiriebsarztes beizufügen, . gus der hervorgeht, in welchem Umfange die Verwendung solcher Reinigungsmittel notwendig ist.

Betriebe, die. der Gewexbeaufsicht unterliegen, haben thre Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen in drei- facher Ausfertigung dem- für den Betrieb zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einzureichen. Für die Anträge wird das als Anlage abgedruckte dres empfohlen. Die Wirt- \chaftsämter und Gewerbeaufsichtsämter können: auch andere Vordrucke zulassen. Das G D gibt die Anträge nah Prüfung an das Wirtschastsamt weiter,

Soweit gegenüber der leßten Zuteilung durch das aris ey in dem Betriebe Aenderungen des Be«- darfs infolge AenderuAgèen- in der Zahl der a gbered tigten Gefolgs aftsmitglieder - niht eingetreten sind, übersendet der Betrieb die Anträge in zweifaher Aus- gus unmittelbar dem v ui) uned wie in der Anmerkung des Musters angegeben ist.

Das WVirtschaftsamt kann im Einvernehmen mit dem A leleemvltnee in die namentliche Aufzählung der

ulageempfänger in den Anträgen fordern.

2, Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungswesens: Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungswesens er- halten zur Reinigung der Bettwäsche pro Uebernachtung

20 g Wasch-(Seifen-)pulver,

E

außerdem zum Reinigen der Küchenwäsche bis zu 60 v, N der im September 1938 oder einem anderen, besonderF

zu bestimmenden Vergleihsmonat verbrauchten Menge :

an Seifenerzeugnissen und Waschmitteln.

. Anstalten, in denen Personen gemeinschaftlich unterz gebracht sind:

a) Anstalten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Vers ordnung, in denen Personen gemeinschaftlih unters gebracht sind, erhalten Sa Ee, denen

ie Mengen nach §8 1, 2 und 3 (1), soweit die era forderlichen Voraussebßungen erfüllt sind, zugrunde gelegt werden.

b) Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten legen ihren Bedarfsanforderungen die Seifen- und Waschmittelmengen abzüglich 20 v. H. zugrunde, die in demselben Zeitabschnitt 1938 verbraucht worden sind, Die Bezugscheine können für ein Vierteljahr beantragt werden.

, Sonstige Betriebe nach § 5 der Verordnung: Sonstige Betriebe nah § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung aben die von ihnen benötigten Waschmittelmengen den irtschaftsämtern nachzuweisen, die über den Bedarf entscheiden und Bezugscheine ausstellen.

. Militärurlauber und Quartiergeber von personen:

a) Militärurlauber, die dem zuständigen Wirtschafts- amt des Urlaubsorts einen Urlaubsschein vor- legen, können nah näherer Weisung der Reichs- telle für industrielle Fettversorgung von den

irtschaftsämtern Bezugscheine erhalten.

b) Wird von der Wehrmacht oder von Schußgliede- rungen außerhalb der Wehrmacht Quartier in Anspruch genommen, so kann der Quartiergeber auf Grund des Quartierscheines sofern in diesem ausdrücklich von dém Einquartierten be- stätigt ist, daß Bettwäsche durch den Quartier- gebex gestellt wurde bei dem zuständigen Wirt- \chaftsamt einen Bezugschein über je 100 g Wasch- (Seifen-)pulver je La beantragen, wenn nah dem Quartierschein die Einquartierung bis zu einem Monat dauert. Wenn die Ein- quartierung nah dem Quartierschein nur bis zu Bul Tagen andauert, ermäßigt sih die Menge

ash-(Seifen-)pulver auf 50 g je Einquartierung.

8 4. Die Wirtschaftsämter können Ausnahmen von den Be- stimmungen nah § 3 Abs. 1 und 2 in begründeten Fällen

zulassen. 85.

Soweit in dieser Anordnung Stückkgewichte bei festen Seifen angegeben sind, ist hierunter das Frischgewicht als Gewichtsgrundlage zu verstehen. - Den Gewichtsshwund, der üblicherweise bei festen Seifen eintritt, trägt der Käufer.

S 6. i JFunkrafttireten der Anordnung.

1. Diese Anordnung tritt am 83. Tage nah dex Ver- öffentlihung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats anzeiger in Kraft.

2, Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 24 der Reichs- stelle für industrielle Fettversorgung Über die Verbrauchs regelung Q Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 26. Oktober 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 251 vom 26. Oktober 1939) außer Kraft.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. J. Rietdorf.

Militärs

Firma. Muster 3 Nr. 1 der eung

(dem zuständigen Gewerbeaufsicht amt in dreifacher Ausfertigung ein- zureichen). An

das Gewerbeaufsichtsamt*)

Vetrifst: Zuteilung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Verbrauch# regelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 (RGBl. I S. 1873) beantrage ich für die in der nachstehenden Aufstellung bezeichneten Gefolgschaftsmitglieder die Zuteilung von- Seifenerzeugnissen und Waschmitteln, Die Richtigkeit„der Ausstellung wird dur die Unterschriften des Betriebsführer des Betrieb3obmannes bescheinigt.

Jn meinem BetriRe werden zur Zeit insgesamt Angestellts Arbßiter beschäftigt.

Beispiel:

Arbeitergruppe Zahl (genaue ‘der Bezeichnung Arbeiter der Betätigung)

Vetriebs abteilung Kesselhaus

4 Kesselheizer Starke Verschmußzung beim E und Stochen; adckende oberschlesische Stein- fohle. Befahren der Aschenkanäle, Umfangreiche Reparaturarbei- ten; efahren des - Kessel- mauerwerks von vier Hoch- druckesseln.

Vetriebsabteilung Dreherei

20 Dreher

I Hobler 16 Bohrer

Prüfvermerk (wird vom | Gewerbe-

aufsichtsamkt ausgefüllt)

i Art und Umfang der Verschmußung

4 Aschenzieher Ofenmaurer

Verschmußzung durch Bohriwasser.

. op. ego 0000 M a4. (Betriebsführer) (Vetriebsobmani)

*) Soweit gegenüber der leßten Zuteilung durch das Wirts afts amt Aenderungen des Bedarfs infolge Aenderungen in der Zahl der

bezugsberechtigten Gefolgschaftsmitglieder nicht eingetreten sind, ist

die Ausfüllung des obigen Vordruckes nicht erforderlich. Jn dieset! Fall übermittelt der Betrieb dem zuständigen Wirtschaftsamk in gwes facher Ausfertigung die mit den Unterschriften des Vetriebsführers u!

l des Betriebs8obmannes versehenen Anträge unmittelbar.

Ei E D C E R B D

Reichs»

Anordnung 27

der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung (Einführung von Rohstossvorschristen in den eingegliederten Ostgebieten).

Vom 15. April 1940.

Sai Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichs8geseßbl. T S. 1430) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 2418) in S mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reihs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Betriebsanmeldung. 81 (1) Unternehmungen, welche in den eingegliederten Ost- gebieten gewerbsmäßig im Haupt- odex Nebenbetrieb: Einfuhrnummer des deutschen Statisti- schen Warenverzeich- nisses Tierische und pflanzliche Oele und Fette aller Art, so- fern sie für technische Zwecke bestimmt sind . . Knochenfett, Abfallfette (Wollschweiß-, Lein-, Woll- wasch-, Wollfett, natürlihes und künstliches Gerberfett (Degras) 130 Tierfett, anderweit nicht genannt, roh, geschmolzen | oder gepreßt 132 Holzöl, =Oiticicaöl, Perillaöl 166 i Rizinusöl 166 k Oelsäure (Olein) und Oeldraß, ausgen. Tallöl . . 172 Stearinsäure (Stearin), Palmitinsäure (Palmitin), Margarinsäure und ähnliche Kerzenstoffe, ander- weit nicht genannt, roh oder gereinigt . . . - Glyzerin (Oelsüß), nicht rein 257 a Gligerin (Oelsüß), rein 257 b herstellen, verarbeiten, bearbeiten oder hiermit Großhandel treiben, sind verpflichtet, ihren Betrieb bei der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung, Berlin SW 68, Lindenstraße Nr. 28, unter Ängabe der Firma, ihres Sißes sowie des Gegenstandes des Unternehmens (z. B. Seifenfabrik, Leder- O und der für die Leitung des Betriebes verantwort- ihen Personen und der Zahl der am 1. April 1940 beschäf- tigten Angestellten und Arbeiter bis zum 15. Mai 1940 an- zumelden.

(2) Anmeldepflichtig sind danach insbesondere die Unter- nehmungen der Seifen- und Sulsurierungsindustrie sowie der Lack-, Oelfarben-, Druckfarben- Kitt-, Linoleum-, Wachs- tuch-, Kunsttuch-, Ledertuch-, Kunstleder-, Linkrusta-, Tapeten- und Textilindustrig sowie der verwandten chemisch-tehnishen Vndustrie, welche / pflanzlihe und tierishe Oele und Fette der genannten Art sowie deren Fettsäuren und Glyzerin ver- arbeiten, und Unternehmungen, die mit Erzeugnissen dieser JFndustrien Großhandel treiben.

Buchführungspflicht. / 82 Die im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe sind verpflichtet, mit Wirkung vom 1. Mai 1940 ab Bücher zu führen, aus denen die Mengen dex verarbeiteten und auf Lager gehaltenen Waren 1) unter Berücksichtigung der Ein- und Ausgänge laufend ersehen werden können.

Beschränkung der Verarbeitungsmengen. 83 (1) Die Reichsstelle für industrielle ans kann die Verarbeitung der im § 1 genannten Oele oder Fette von der Erteilung einer Verarbeitungsgenehmigung (Produk- tions8aufgabe) abhängig machen. (2) Die in der Verarbeitungsgenehmigung freigegebene Menge stellt alsdann die Verarbeitungsberechtigung dar. (3) Die Reichsstelle kann die Verarbeitungsberechtigung im Einzelfalle widerrufen, einshränken oder die Belassung von Bédingungen oder Auflagen abhängig machen.

Ueberwachung des Verkehrs mit tierischen, pflanzlichen und technischen Oelen und Fetten. 8 4

(1) Wer Waren der im § 1 Abs. 1 genannten Art in den eingegliederten Ostgebieten herstellt, aus dem Zollaus- land oder aus einem Zollauüsschlußgebiet einführt oder aus dem Zollinland ausführen will, bedarf zur Veräußerung diesex Ware der Veräußerungsgenehmigung dex Reichsstelle E industrielle Fettversorgung, Berlin SW 68, Lindenstr. 28. iner Genehmigung bedarf auch, wer Waren der im § 1 genannten Art, die: er im eigenen Betrieb hergestellt hat, gewerbsmäßig weiterverarbeitet oder verarbeiten lassen will. (2) Die Genehmigung (Abs. 1) kann auf Zeit erteilt und

mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

Herstellung von Reinigungsmitteln aller Art. 85 (1) ‘Die Allgemeine Anordnung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung und der Reichsstelle „Chemie“ betreffend die Herstellung von Reinigungsmitteln aller Art vom 27. Fanuar 1940 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1940) wird in den eingegliederten Ostgebieten eingeführt. (2) Die in § 2 Abs. 1 a agen Cy wird bis zum 30. April 1940, die in § 2 Abs. 2 festgeseßte Frist bis zum 31. Mai 1940 verlängert. Medizinische Seifenerzeuguisse, 86 Die Anordnung Nr. 25 der Reichsstelle für industrielle Laon übér medizinishe Seifenerzeugnisse vom - März 1940 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats» anzeiger Nr. 59 vom 9. März 4940) wird in den eingeglie4 derten Ostgebieten eingeführt.

Strasvorschriften und Jukrasttreten,

S7

D ngen gegen diese Anordnung werden nah best 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft.

verschiedene Nrn.

250 a

und Staatsanzeiger Nr. 90 vom 17, April 1940. S. 3

88 Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1940 in Kraft.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. J. Rietdorf. :

Bekanntmachung

der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung und der Reichs- stelle „Chemie“ betresfend Grundsäße für die Genehmigung fetthaltiger und fsettiloser Wash- und Reinigungsmiitel,

Vom 8. April 1940.

Die Reichsstelle für industrielle Fettversorgung und die Reichsstelle „Chemie“ erlassen zur Allgemeinen Anordnung betreffend die Herstellung von Reinigungsmitteln aller Art vom 27. Fanuar 1940 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1940) nachstehende Btannimehung:

1, Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Her- stellung der im § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Anord- nung vom 27. Januar 1940 genannten Erzeugnisse haben nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Erzeug- nisse den als Anhang abgedruckten Grundsäßen für die Beurteilung fetthaltiger und fettloser Wasch- und Reinigungsmittel entsprechen.

. (1) Unter die Allgemeine Anordnung vom 27. Fanuar

1940 fallen nicht calc. Soda, Pottasche, kaust. Alkalien von handelsüblicher Qualität, sowie Fleck- entfernungsmittel (Detachiermittel), Shuhpußmittel, alkoholishe Kopfwässer, Badesalze, Fußbäder, Puß- pomaden, Metallpußy, Ofenglanz, Fußbodenpfslege- mittel, Möbelpolitur und Reinigungsmittel, soweit leßtere lediglich für gewerblichen und industriellen Bedarf bestimmt sind. (2) Für alle anderen im § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Anordnung vom 27. Fanuar 1940 genannten Er- zeugnisse und für alle Reinigungsmitiel, Wasch- mittel, Waschhilfsmittel usw., die für Wäschereien bestimmt sind sowie für Körperreinigun.gsmittel und für Bleichmittel aller Art wird die Benehmigung ausschließlich im förmlichen Antragsver- fahren nah der Allgemeinen Anordnung vom 27. Fanuar 1940 erteilt.

Berlin, den 8. April 1940.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung.

J. Rietdor f.

Anhang. Grundsätze sür die Beurteilung fetthaltiger und fettlofer Wasch- und Reinigungsmittel, A. Nicht genehmigt werden Mittel:

1. die durch höheren Gehalt an äßenden, feuergefähr- lichen, giftigen oder sonstigen Bestandteilen shäd- lich sind,

92. die unzweckmäßig zusammengeseßt sind oder zu geringe Wasch- und Reinigungswirkung besißen,

3. bei denen Roh- und Hilfs\toffe (auch für die Ver- padung) verwendet werden, die zur Zeit für wichtigere Zwecke in Anspruch genommen sind.

B. Besondere Richtlinien für die Genehmi- gung von Erzeugnissen: ofern fertige Mischungen von dritter Seite oder Produkte unter Handelsnamen zur Mischung ver- wendet werden, insbesondere solche unbekannter Zu- sammensebzung, deren Wesen aus ihrer Bezeihnung nicht zweifelsfrei hervorgeht, ist der Lieferant mit genauer Anschrift anzugeben.

I Waschmittel für Fein-, Weiß- und Buntwäsche. Waschmittel diesex Art müssen in ihrer Gesamt- wirkung etwa der des Einheits-Waschpulvers Pen, Diese Qualitäten sind dur

auerversuchsreihen wissenschaftlich und praktis

zu belegen, so daß die faserschonende Wirkung und ie obigen Waschqualitäten klar ersichtlich sind. Richtlinien ergeben sih sowohl aus obigem als auch aus dem Abschnitt A.

. Enthärtungs-, Einweich- und Wasch- hilfsmittel (im folgenden abgekürzt EEW. genannt).

1. Wasserenthärtungsmittel und Einweichmittel im Konzentrationsbereich von 2 bis 5 g je Liter sollen einen py-Wert von höchstens 11,5 aufweisen und müssen den praktischen An-

Der Reichsbeauftragte für Chemie. Ungewitter-.

Jm übrigen sind die DIN-Normen 8101 bis 8106 zugrunde zu legen.

. EEW. dürfen kein freies Aeyalkali und an-

organishe lorabspaltende Verbindungen enthalten.

3. EEW. jeder Art dürfen nicht mehr als 20 % an Wasserglas oder Metasilikat (berechnet auf Trockensubstanz) enthalten.

. Dex Gehalt der EEW. an wasserlöslichen Füllstoffen und Feuchtigkeit (aus\{chließlih des Kristallwassers der reinigenden Be- \tandteile) darf im allgemeinen höchstens 25% betragen.

. Waschhilfsmittel, die tierishen Leim ent- halten, werden grundsäßlih nicht genehmigt; Ausnahme: Abbauprodukte von Eiwetß- stoffen. ;

. Nicht genehmigt in EEW, wird grundsäßlich ferner die Verwendung von:

Ton und anderen unlöslichen minerali- chen Stoffen, Aeßkalk, Saponinen, luoriden und Oxalaten.

. Bei Waschmitteln hs Grobwäsche und Be- rufswäsche können besondere Regelungen vor- genommen werden. Schmierseife und deren

Austauschmittel sind Grobwaschmittel.

forderungen an Wasserlöslichkeit entsprechen.

ITII. Körperreinigungsmittel,

1. An die Zusammenseßung von Mitteln, diE zur Körperreinigung bestimmt sind, N besondere Ansprüche gestellt werden, um da Auftreten von Hauterkrankungen zu veri hindern. Aiïs Bestandteile werden nicht genehmigt: Aetbkalk, aktives Chlor abspals« tende Stoffe und andere Bleichmittel, giftigE und hautschädigende Zusäße und Saponines Als Riechstoffe werden Nitrobenzol und ans dere gesundheits\hädigende Stoffe nicht genehmigt. Lösungsmittel fönnen für Spezialfälle genehmigt werden.

2, Es istt zu unterscheiden zwischen:

a) RetutgungsSmitteln, die füx dentäglihen Gebrau ch bestimmt find: für diese wird verlangt éin Pnu-Wert !) von höchstens 9,8, keine hohe Pufferung im alkalischen Bereich und eine Reinigungskcaft, die dem Aniven=s dungszweck entspriht. Die Qualität (Reinigungskraft und Hautverträglichs keit) ist wissenschaftlih und prafktish zu belegen. Feste Bestandteile tierischex oder pflanzliher Herkunft sind nicht er- wünscht; Körnchengröße etwaiger fester anorganischer Bestandteile in der Haupts fache zwischen 30—80 ist zulässig, d. h. sie müssen Siebgröße 70 passikren. Reinigungsmitteln, die geles gentlich Verwendung finden können (nicht für Dauergebrauch); sis sollen im allgemeinen nicht mehr al§ 7,5% Alkalikacbonat (berehnet al wasserfreies Natriu.mkarbonat Na, CO, entsprechend 10 % Kaliumïarbonat) ents halten, py-Wert *) höchstens 11. Dis Reinigungskraft muß dem Anwendungs4 zweck entsprechen. Bei Verwendung von Holzmehl ist auf möglichste Splittersrei4 heit zu achten; anorganische Bestandteils in der Größgenordnung bis zu 300 sind zulässig, d. h. sie müssen Siebgröße 20 passieren. Vorreinigüngsmttteln, deren Reinigungswirkung auf Oberflächens aktivität beruht, z. B. Kaoline; hier isk

Freiheit von gröberen mechanischen Bes standteilen erforderlich.

IYŸ, Rasiermittel und Kopfwaschmittekl

1. Rasiermittel sollen einen genügenden Erfolg der Haarbeneßung und -erweichung gewähr- leisten.

2, Bei Kopfwaschmitteln ist ein py-Wert von 10,2 als Grenze zu seßen.

3. Sie dürfen keine Schädigung der Haut vers ursachen.

4. Chemikalien, die unter Ziff. IIT nicht genehs migt werden, sind auch hier ausgeschlossen.

F, Grobreinigungs8mittel, Spül=% Schheuer- und Putßmittel (ungeeignet zue Körper- und Textilreinigung, soweit sie nicht unter B TI und B III fallen).

1. Sie dürfen freie Aetalkalien in Mengen von höchstens 5% enthalten (berechnet als Natriumhydroxyd NaOH, entsprehend 7 % Kaliumhydroxyd KOUH).

. Zusäbe von Seifen und seifenartigen Waschs mitteln sind im allgemeinen abzulehnen; in geringen Mengen sind sie nux dann zulässig, wenn sie bereits Bestandteil praktish bes währter, im Handel befindlicher Mischungen waren.

D Auflagen und Bedingungen.

J, Genehmigungspflihtige Mittel dürfen nur mit

dem Vermerk dex Genehmigung durch die Rif und mit der Angabe des für den Fnhalt der Pakung geren Verbraucherhöchstpreises in den Ver« chx gebracht werden. Mittel verschiedener Zusammenseßung des gleichen Herstellers müssen in der Bezeichnung ausreichend voneinander unterschieden sein. Die Beifügung von Buchstaben oder Ziffern zu ein und derselben Bezeichnung genügt nicht.

, Die als Bedingung für die Zulassung vorgeschries benen Bezeichnungen sind niht nur auf dem Packungen, sondern auch auf allen Anpreisungen, Angeboten, Gebrauch8anweisungen usw. anzus bringen. Namen und Werbung dürfen keins alshen Vorstellungen von den Eigenschaften des

roduktes erwecken. Sämtliche genehmigten Mittel müssen eine genaue Zweck- angabe tragen, die unzweideutig die beab4 sihtigte Verwendung erkennen läßt. Wenn mehrere Verwendungszwecke beabsichtigt sind, iste um die Kennzeichnung zu erleichtern, stets der Haupt verwendungszweck besonders anzugeben,

. Für lose abzugebende Ware sind Gebrauchs anweisungen und die zugelassenen Bezeichnungen und evtl. vorgeschriebene Zusäße gesondert mits

- zuliefern, die der Händler dann verpflichtet istz Lin Kleinverkauf mit abzugeben. /

Y Der py-Wert wird gemessen bei festen, S oder ren en Mitteln in einer 10 %tgen Lösung oder Aufshlämmung a SAUBES (maßgeblich ist die Bestimmung mit der Glas« clektrodè).

Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Höchstpreise fün Lumpen vom 4. April 1939 (Deutscher Reicsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 86 vom 14. April 1939) vom 8. April 1940.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 der Anordnung WL 5 über

; die Lumpentirtschaft vom 4. April 1939 (Deutscher Reichs