Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 92 von 19. April 1240. S. 2
dani
und Gaststättenmarken sind wie bisher die auf den Einzel- abschnitten der Haushaltskarten angegebenen Gewichtsmengen maßgebend. Der Umtausch hat also im gleichen Verhältnis zu exfolgen, d. h. an Stelle von z. B. 125 g Margarine sind 125 g Reisemarken auszugeben. tar Speiseöl bezogen, so ist davon auszugehen, daß auf jede einzelne 5 g-Marke nur 4 g Speiseöl bezogen werden können.
Jn Zukunft sind die Bezugscheine über Margarine und Speiseöl getrennt auszustellen, Bei der Ausstellung von Bezugscheinen über Speiseöl ist das Wertverhältnis 5 : 4 zu- grunde zu legen.
Anßerkraftireten der Reisemarken für Schweineshmalz.
Die Reisemarken für „Schweineshmalz usw.“ verlieren am 2. Zuni 1940 ihre Gültigkeit. Die Kartenausgabestellen
Wird auf Reisemarken '
fönnen die Einzelabschnitte „Schweineschmalz oder Speck |
oder Talg“ der für die Zeit vom 8. April bis 5. Mai 1940 geltenden Fettkarten wie bisher in Reisemarken für „Schweineschmalz usw.“ umtauschen. Die ab 6. Mai 1940 qültigen Einzelabshnitte „Speck oder Schweinerohfett oder Schweineshmclz“ der Haushaltskarten dürfen jedoch gegen Reisemarken „Schweineschmalz usw.“ nicht mehr etage werden. Diese Einzelabschnitte sind in Zukunft vielmehr nach Wahl des Verbrauchers in Reise- und Gaststättenmarken für „Butter“ oder „Margarine usw.“ umzutauschen. Hierbei ist diejenige Gewicht8menge zugrunde zu legen, die für den Bezug von Speck maßgebend ist.
Bis zum 2. Juni 1940 können Reisemarken über „Schweineschmalz usw.“ in Reisemarken für Butter oder Margarine umgetauscht werden.
Wiedereinführung der Bestellscheinpfliht für Schlachtfette.
__ Das Bestellsheinverfahren für Schlachtfette ist seinerzeit mit Rüsicht auf die Versorgungslage aufgehoben worden.
Von dem dabei erklärten Vorbehalt seiner Wiedereinführung ;
bei veränderter Marktlage (Erlaß vom 15. Fanuar 1940 — IT C 1—200) wird nunmehr Gebrauch gemacht. Den dem- gemäß auf den Fettkarten wieder angebrachten Bestellschein at der Fleischer, bei dem der Verbraucher die Schlachtfette beziehen will, abzutrennen und entsprechend den für die Ab- gabe von Bestellscheinen geltenden allgemeinen Bestimmungen zu behandeln. Die Einzelabschnitte über „Speck oder Schweinerohfett oder Schweineschmalz“ sind wie früher lediglih zu entwerten und am Stammabschnitt zu belassen.
Erhöhung der Käseration.
_Die mit Rücksicht auf den jahreszeitlichen Tiefstand der Milcherzeugung und die starke Ausweitung des Verbrauchs an Magermilh während der Wintermonate erfolgte Kürzung der Rationen an Käse oder Quark wird wieder beseitigt. Die Karten sind demgemäß mit vier Käseabschnitten versehen, von denen je zwet für die ersten beiden Wochen und je zwei für die leßten beiden Wochen Gültigkeit haben.
Abgabe von Quark.
: Durch die Umstellung auf dem Gebiet der Trinkmilch- versorgung ist vielfach dazu übergegangen worden, die er- heblich gestiegenen Buttermilchmengen zu Quark zu - ver- arbeiten. darauf hin, daß Quark, auh wenn er aus Buttermilch her- gestellt ist, nur auf die Käseabschnitte déèr Fettkarten ab- gegeben werden darf. i
TIL, Versorgung mit Marmelade und Zucker.
__ Die auf die Reichskarte für Marmelade und Zucker während einer Zuteilungsperiode bisher zugeteilten 400 g Marmelade reichen, wie die Erfahrung nunmehr gezeigt hat, für diejenigen Verbraucher nicht aus, die nicht selbst Marme- lade einkfochen. Auf der anderen Seite sind die bisherigen Zuckerrationen für diejenigen, die Marmelade einkohen und Obst einmachen, selbst dann zu gering, wenn von der Mög- lichkeit gemäß meinem Erlaß vom 6. Oktober 1939 — ITC1—1110 — Gebrauch gemacht wird, statt der 400 g Marmelade für 4 Wochen 160 g Zucker zu beziehen. Darüber hinaus ist es nicht vertretbar, daß an alle Verbraucher, also auch an jene, die nicht einmachen, Einmachezucker abgegeben wird. Es ist deshalb notwendig, die Versorgung der Be- völkerung mit Marmelade und mit Zucker für Einmache- zwede wie folgt neu zu regeln:
Die wöchentliche Marmeladeration wird von 100 g auf 150 g erhöht, für 4 Wochen also von 400 g auf 600 g. Außer- dem wird das Umtauschverhältnis von Marmelade und Zucker dahin verbessert, daß an Stelle von 150 g Marmelade 115 g Zucker bezogen werden können. Es können also in der Zu- teilungsperiode an Stelle von 600 g Marmelade 460 g Zudcker bezogen werden. Da der Zucker zum Einmachen und Ein- kochen in erster Linie in den Sommer- und Herbstmonaten benötigt wird, ist vorgesehen, teilweise auch Zucker, der erst im Winter 1940/41 an Stelle von Marmelade bezogen werden könnte, bereits in früheren Zuteilungsperioden aus- zugeben. Nähere Regelung bleibt vorbehalten.
__ Als Ausgleich für die erhöhte Marmeladezuteilung und die Verbesserung des Umtauschverhältnisses wird die wöchent- liche Zuckerration von 250 g auf 225 g herabgeseßt. Jm Laufe der D Ae werden also insgesamt 900 g Zucker zugeteilt.
Die neue Regelung bietet dem Verbraucher, der von der Umtauschmöglichkeit Gebrauh macht, auf das Fahr gerechnet eine größere Zuckermenge, als er nach der bisherigen Regelung einshließlich der Sonderzuteilung für Einmachezucker im Herbst 1939 erhielt. Verbraucher, die einmachen wollen und daher von der Umtauschmöglichkeit von Marmelade in Zucker Gebrauch machen, erhielten innerhalb einer Zuteilungsperiode bisher für den laufenden Bedarf und statt der Marmelade Pen 1160 g Zuder, während sie nah der neuen
egelung 1360 g e E Verbraucher, die von der Um- S K x M T Ee bisher
g Zucker und 40 armelade gegenüber künfti Zudcker und 600 g Aa meikde: 8 Ra As
Zur Erleichterung des Bezuges von Marmelade und Zuter sind die Marmeladen-Einzelabschnitte, die bisher über
2 Wochen lauteten, während der ganzen Zuteilungsperiode |
und die zum Zuckerbezug berechtigenden Einzelabschnitte jeweils 2 Wochen (bisher 1 Woche) gültig.
Die infolge dieser Regelung notwendig gewordene Neu- gestaltung der Reichskarte für Marmelade und Zuter ist aus dem anliegenden Muster zu ersehen *).
*) Hier niht mit abgedruckt.
Zur: Behebung aufgetretèner Zweifel weise ih |
IV. Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittelkarte. A. Bezug von Teigwaren.
Die mit Erlaß vom 12. März 1940 — II1 C 1—1200 — getroffenen Bestimmungen über den Bezug von Teigwaren haben auch für die Zuteilungsperiode vom 6. Mai bis 2. Juni 1940 Geltung. Die Teigwarenrationen bleiben also unver- ändert und richten sich nach der als Anlage 1 meinem Erlaß vom 7. März 1940 — II1 C 1—1020 — beigegebenen Ueber- sicht. Wo Teigwaren nicht ausgeliefert werden können, kann der Versorgungsberechtigte hierfür [sonstige Nährmittel beziehen.
Die Regelung des Teigwarenbezuges is von den Landes8- (Provinzial)Ernährungsämtern jeweils für ihren Bezirk
ekanntzugeben. B. Bezug von Reis.
Auf die Einzelabschnitte N 25—N 29 werden in der Zu- teilungsperiode vom 6. Mai bis 2. Funi 1940 an Stelle der bisher auf die Abschnitte N 5, N 9, N 10, N 30 und N 31 ver- teilten sonstigen Nährmittel je 25 g Reis abgegeben. Die Einzelabschnitte N 25—N 29 haben einen entsprechenden Auf- druck erhalten. Damit -nicht versehentlih auf die Abschnitte N5, N9, N10, N30 und N31 wie bisher Nährmittel abge- geben werden, sind diese durch den Aufdruck eines Kreuzes entwertet worden. :
Die Abrechnung der Einzelabschnitte N 25—N 29 bleibt näherer Regelung vorbehalten.
C. Verteilung von Kondensmilch, Konserven und Trockenpflaumen.
Den Versorgungsberechtigten wivd die Möglichkeit ge- geben, an Stelle von 159 g Nährmitteln nah ihrer Wahl ent= weder 1 große Dose bzw. 2 kleine Dosen Kondensmilch oder eine !/1 Dose Obst- oder Gemüsekonserven oder 250 g Troten- pflaumen (Baepflaumen) zu beziehen. Die Versorgungs- berechtigten können in jedem Falle Nährmittel beziehen, jedoch nicht damit rechnen, von der Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen und eine der wahlweise zur Verfügung gestellten Waren zu erhalten. Dies gilt besonders für die Obst- und Ge- müsekonserven und die Trockenpflaumen, weil nur noch die beim Kleinhandel ‘vorhandenen Vorräte an diesen Erzeug- nissen geräumt werden sollen. Die Wünsche der Verbraucher auf den Bezug von Kondensmilch werden sich voraussichtlich voll verwirklichen lassen, weil der Einzelhandel mit Kondens- milch beliefert werden wird.
Damit die Verteiler in die Lage verseßt werden, sich für die Ausgabe der Kondensmilch die erforderlichen Vorräte zu beschaffen, ist es notwendig, daß die Bezugsberechtigten bereits vorher die Kondensmilch bestellen. Die Versorgungsberech- tigten, die sich für den Bezug der Kondensmilch entscheiden, lassen daher spätestens bis zum 18. April 1940 die FI1 1 - Abschnitte der A die Zeit vom 8. April bis 5. Mai 1940 geltenden Reichsfleischkarten für Normalverbraucher und für Kinder bis zu 6 Jahren von den Verteilern abtrennen, bei denen sie die Kondensmilch zu beziehen beabsichtigen. Die Verteiler reichen die gesammelten F] 1 - Abschnitte der Reichsfleischkarten sofort den Ernährungsämtern ein, die bis zum 283. April 1940 Be- zugscheine über Kondensmilch ausstellen. Die F1 1 - Abschnitte der Reichsfleischkarten berechtigen also niht zum Bezuge von Kondensmilch, sondern dienen nur als Bestellscheine für die in der Zeit vom 6. Mai bis 2. Funi 1940 zu beziehende Kondens- milch. Aus diesem Grunde haben die Verteiler die Stamm- abschnitte der Reichsfleischkarten mit Firmenaufdruck oder -aufshrift sowie mit dem Zusay „FI 1“ zu versehen, damit sichergestellt ist, daß die Ware später nur dort bezogen wird, wo sie bestellt worden ist. Sie darf zur gegebenen Zeit nur gegen die Einzelabshnitte N 2 und N 8 der Nährmittelkarte bei gleichzeitiger Vorlage des vom Einzelhändler in der oben angegebenen Weise gekennzeihneten Stammabschnitts der Reichsfleischkarte ausgegeben werden. Die abgelaufenen
Reichsfleischkarten sind den Verbrauchern daher bis auf wei-
teres zu belassen.
Die Verwendung der Reichsfleischbarte ist bei dieser Rege- lung deshalb gewählt worden, weil für die Selbstversorger kein Bedürfnis besteht, Kondensmilch zu erhalten.
Werden Kondensmilch, Konserven oder Trockenpflaumen abgegeben, so haben die Verteiler die Abschnitte N2 und N3 zusammenhängend abzutrennen. Diese Abschnitte sind zu ordnen und aufzubewahren. Jhre Verwendung .als Zu- teilungsgrundlage wird zu gegebener Zeit besonders geregelt.
Werden jedoch Nährmittel abgegeben, so haben die Ver- teiler die ad ava N1 und N2 zusammenhängend abzu- trennen und diese wie die übrigen Nährmittelabschnitte den Ernährungsämtern als Grundlage für die weitere Zuteilung von Nährmitteln einzureichen.
Einzelne Abschnitte N 1, N 2 oder N 3 sind ungültig, Es gilt also stets nur der Abschnitt N 2 in Verbindung entweder mit dem Abschnitt N 1 odex mit dem Abschnitt N 3. Die Er- nährungsämter haben die Entgegennahme von Abschnitten ab- zulehnen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen.
Die Nährmittelabschnitte sind, um den Verbrauchern den Bezug von Nährmitteln und die Ausübung der Wahlmöglich- pt ai erleichtern, während der ganzen Zuteilungs8peridde gültig.
Die Abschnitte N 1 und N2 sind wegen der auf sie ent- fallenden Ration von 150 g für die Abgabe von Nübrinitioln in Gaststätten nicht geeignet. Damit die Verbraucher, die Kondensmilh, Konserven oder Trockenpflaumen nicht kaufen wollen, auch auf diese Abschnitte Nährmittel in Gaststätten oder auf Reisen beziehen können, haben die Ernährungsämter auf Antrag die Abschnitte N 1 und N2 in Reise- und Gast- stättenmarken für Nährmittel umzutauschen.
Die aus obiger Regelung erforderlih gewordene Neu- gestaltung der Nährmittelkarte ist aus dem anliegenden Muster zu ersehen *).
Druckttehnishe Hervorhebung des Abschnitts N 24,
Die gleiche Größe und Gestalt des zum Bezuge von 25 g Kaffee-Ersaß- oder -Zusaßmitteln berechtigenden Ab- chnitts N 24 gegenüber den Abschnitten N 23, N 32 und N 33, die über je 125 g lauten, hat zu Schwierigkeiten bei der Markenabrechnung geführt. Zur Erleichterung dieser Ab- rechnung hat deshalb der Abschnitt N 24 zwecks besserer Unterscheidung einen Eckenaufdruck erhalten.
Abschnitte für die Zwecke der Landes-(Provinzial-) Ernährungsämter. ‘
Jn der Zuteilungsperiode vom 6. Mai bis 2. Zuni
1940 . werden etwaige reichseinheitliche Zuteilungen auf *) Hier niht mit abgedruckt.
Einzelabschnitte der Nährmittelkarte oder Aufrufe solcher Abschnitte zwecks späterer Zuteilung nicht auf die Ab- \hnitte N 36 und N 87 erfolgen. Diese Abschnitte stehen daher den Landes-(Provinzial-)Ernährungsamtern in der angeführten Zuteilungsperiode für ihre Zwecke zur Ver- fügung. V Abgabe. von Tafel- und Blo(ckschokolade.
Den Kindern aller Altersstufen wird, soweit sie im Be= siy von Reichsfettkarten sind, die Möglichkeit gegeben, an Stelle von 62,5 g Kakaopulverc 50 g ge Tafel- oder Blockschokolade zu beziehen. Die Ausgabe dieser Ware er folgt im Rahmen der bei den Groß- und Kleinverteilern lagernden Vorräte. Ein Anspruch auf Lieferung von Schokolade besteht somit nicht. Kakaopulver fann jedoch in jedem Falle bezogen werden.
Wird Tafel- oder Blocfschokolade abgegeben, so haben die Verteiler den Abschnitt F 5 der Reichsfettkarte für Kinder bis zu 3 Jahren, für Kinder von 3 bis 6 Jahren und für Kinder von 6 bis 14 Jahren (lautend über je 62,5 g Kakaopulver) abzutrennen und hiexauf je 50 g Tafel odex Blockschokolade auszuliefern. Die Abschnitte sind zu ordnen und aufzubewahren. Fhre Verwendung als Zu- teilungsgrundlage wird“ zu gegebener Zeit besonders ge- regelt. N Wird jedoch von der Austaushmöglichkeit kein Ge- brauch gemacht, also der Bezug von Kakaopulver gewünsht, so haben die Verteiler die Abschnitte F 4 (ohne Mengen- aufdruck) und F 5 zusammenhängend abzutrennen und mik 62,5 & Kakaopulver zu beliefern. Diese zusammenhängen=- den Abschnitte F 4 und F 5 sind bei den Ernährung3a4 ämtern als Grundlage für die weitere Zuteilung von Kakaopulver einzureichen. Die Ernährungs2ämter haben die Entgegennahme von Abschnitten, die diesen Be- stimmungen nicht entsprechen, abzulehnen. Abschnitte über 62,5 g Kakaopulver der Zuteilungsperiode vom 6. Mai bis 2. Juni 1940, die niht zusammenhängend mit dem Ab- {nitt F 4 eingereiht werden, dürfen also bei der Au3- stellung von Bezug eian für Kakaopulver nicht be- rücksichtigt werden.
Zweiter Abschnitt: Kartentechnische Fragen. Eniwertung der Einzelabschnitte.
Mit Erlaß vom 26. September 1939 — II1 C 1—769 — habe ih bestimmt, daß die am Stammabschnitt verbleiben- den Einzelabschnitte bei der Abgabe der Waren von dem Verteiler durch Lochen, Stempeln oder Durchkreuzen mittels Tinte oder Kopierstift zu entwerten sind. Von näheren Vorschriften habe . ih mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse abgesehen. Wie aus zahlreichen Berichten hervorgeht, geschieht die Entwertung vielfach in der Weise, daß dié Verteiler ihren E in den betreffenden Einzelabschniit seßen. ieses Verfahren hat zu Unzuträglichkeiten geführt, da die Firmenstempel auch gleichzeitig zur Kenntlihmachung der Bestellscheinabgabe verwendet werden. Die hierdurch entstehenden Unklarheiten können Anlaß zu Mißbrauch seitens einzelner Verbraucher eben und bereiten andererseits bei dem Umtausch von Haus haligfarten in Reise- und Gaststättenmarken Schwierig- keiten, da häufig Zweifel bestehen, welche Abschnitte ent- wertet sind. Aus diesem Grunde is von der Verwendung von Firmenstempeln bei der Entwertung der Einzel- abschnitte abzusehen. Derartige Stempel sind ‘aus\chließlih zur Kenntlihmachung des Kundenkreises zulässig. Jhre Anbringung darf lediglich auf der Rülseite der Karten oder dem Stammabschnitt erfolgen. Gegen die Verwendung anderer Stempel zur Entwertung der Einzelabschnitte (z. Ba „Entwertet“) bestehen keine Bedenken.
Jn diesem Zusammenhang weise ih darauf hin, daß die Hot übliche Entwertung durch Bleistiftstriche im Widerspru zu den oben bezeihneten Bestimmungen steht. Das Durchkreuzen darf nur mittels Tinte oder Kopierstift erfolgen. :
Ausgabe besonderer Urlauberkarten.
Die Ernährungsämter sind zum Teil dazu über- gegangen, von sich aus besondere Urlauberkarten auszu- geben, die in der Gestaltung und in den auf die Einzel- abschnitte zu beziehenden Gewichtsmengen erheblih vonein- ander abweichen. Die Ausgabe so verschiedenartiger, zum Teil nicht einmal in ihrer Gültigkeit örtlich beschränkter Karten is} geeignet, eine große Unsicherheit bei den Ver- teilern und Gaststätten hervorzurufen. Hinzu kommt, daß die Karten bei ihrer vielfah primitiven Gestaltung keinerlei Schuß gegen Fälschungen bieten. Die bisherigen Er- fahrungen haben die Notwendigkeit der Schaffung einer reichseinheitlihen Urlauberkarte ergeben. der Erlaß ist in Vorbereitung. Die vorläufige Weiterver- wendung der bisher herausgegebenen Urlauberkarten will ih nicht beanstanden. Von der Einführung neuer der- artiger Karten is im Hinblick auf die beni erfolgende reichseinheitlihe Regelung abzusehen.
Dritter Abschnitt:
Erfafssung von Aítpapier.
Mit Erlaß vom 4. Dezember 1939 — I1 C1 - 2305 —y eraumt durch Erlaß vom 7. Fanuar 1940 — I1 C1 - 386 — habe ich Bestimmungen über die Erfassung und Wiederver- wertung abgelaufener Lebensmittelkarten usw. getroffen. Nach meinen Feststellungen werden diese Anordnungen noch nicht in vollem Umfange beachtet. Der Reichskommissar für Alt- materialverwertung legt den größten Wert darauf, daß zur Steigerung des Altpapier-Auffommens die abgelaufenen Lebensmittelkarten und das sonstige in meinem Erlaß vom 4. Dezember 1939 näher bezeichnete Material restlos der Wiederverwertung zugeführt wird; er hat die Bezirkswirt- schaftsämter sowie die Gaubeauftragten für Altmaterial- erfassung bei den ben der NSDAP. mit entsprechen- den Weisungen versehen. Danach ist diesen Stellen, um den Rülauf n, sachgemäß zu gestalten, e worden, in der erforderlichen Anzahl etriebe des Roh- prepu a auszuwählen, die eine Gewähr dafür bieten,
aß ein Mißbrauch mit den alten Lebensmittelkarten und Abschnitten verhindert wird. Diese Betriebe sind dazu ange- halten, den Anfall von Altpapier auf Abruf durch den (vont Gaubeauftragten für Altmaterialerfassung bei der Gauleitung
Ein entsprechen-
Neichs- und Staat8anzeiger Nr. 92 vom 19. April 1940, &.3
der NSDAP. benannten) Kreis- bzw. Ortsgruppenbeauf- tragten von den Ernährungsämtern abzuholen. Die Betriebe werden, um Mißbräuche zu verhüten, auf ein sorgfältige Be-
handlung dieses Anfalls schriftlich verpflichtet. Die Durch-
führung der Erfassung der abgelaufenen, unbrauchbaren und entwerteten Abschnitte sowie der Stammabschnitte der Lebens- mittelkarten ist dem Gaubeauftragten für Altmaterialerfassong bei den Gauleitungen der NSDAP. übertragen. Für die Einsammlung dieser Abschnitte usw. ist die NSV. vorgesehen.
Bei der erheblichen Bedeutung, die der Wiedererfassung von Altmaterial zukommt, mache ih den Ernährungsämtern (Kartenausgabestellen) die genaue Beachtung meiner An- ordnungen im Erlaß vom 4. Dezember 1939 zur Pflicht. Fn Ergänzung dieser Regelung bestimme ich, daß die nicht mehr für Kontrollzwecke benötigten nichtverausgabten Lebensmittel- karten, abgelieferten Einzel- und Stammabschnitte, Bestell- und Berechtigungsscheine, unbrauchbare Bogen, Fehldrucke usw. der von dem Reichskommissar für Altmaterialverwertung angeordneten Sammlung zur Verfügung zu stellen sind. Die Ernährungsämter haben die Durchführung der Sammlung der Karten mit den örtlih zuständigen Stellen der NSV.
zu regeln. Vierter Abschnitt: Schlußbestimmungen. Abgabe der Bestellscheine. Die Bestellscheine, einschließlih des Bestellsheins 3 der
'Reichseierkarte, sind in der Woche vom 29. April bis 4. Mai
1940 bei den Verteilêxn abzugeben.
Maternübersendung.
Die Matern, die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellt worden sind, werden Fhnen wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei übersandt.
Die Druckmatern der Nährmittelkarte sind entsprechend meinem Erlaß vom 12. März 1940 — T1 € 1-1200 — sofort nach ihrem Eingang hinsichtlich der Verteilung von Teigwaren auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Jnkrasttreten.
___ Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsihtlich der Zu- teilungen für die Zeit vom 6. Mai bis 2. Funi 1940 treten am 6. Mai 1940, die übrigen. Anordnungen sofort in Kraft.
Berlin, den 9. April 1940.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Ba de.
Bekanntmachung.
Die am 18. April 1940 ausgegebene Nummer 68 des Reichsgesetzblatts, Teil T, enthält:
Gnadenerlaß des Führers für Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, Vom 6. April 1940.
D zur Aenderung der Postordnung. Vom 27. März
Verordnun
| Ferman zux Einführung von Vöxrschriften über die Ab- gabe stark wirkender Arzneimittel in den eingegliederten Ost- gebieten. Vom 183. April 1940.
__ Ausführungsbestimmungen zu dem Gnadenerlaß des Führers E AAIE, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker. Vom 16. April
Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Aus- bildung von Krastfahrzeugführern. Vom 16. April 1940. Umfang: 1/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Postver- sendungsgebühren: 0,03 NÆ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postschedtonto: Berlin 96200. Berlin NW 40, den 19. April 1940.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubridc.
Bekanntmachung. Die am 18. April 1940 ausgegebene Nummer 69 des
_Reichsgeseßblatts, Teil T, enthält:
_ Zweite Aenderung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO,) für nihtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder bei öffentlichen Verwal- tungen und Betrieben, insbesondere zur Allgemeinen Tariford- nung für Gefolgaschaftsmitglieder im dentlichen Dienst (ATO.). Vom 13. April 1940.
__ Zweite Aenderung der Allgemeinen A d (ADO.) für nihtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder bei öffentlichen Verwal- tungen und Betrieben, insbesondere zur Tarifordnung A für Ge- folgshaftsmitglieder im öffentlihen Dienst (TO. A). Vom 13. April 1940.
__ HZweite- Aenderung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO.) für nihtbeamtete Gefolgshaftsmitglieder bei öffentlihen Verwal- ien E da i Bente M o nung B für Ge- olgshaftsmitglieder im öffentlihen Dienst (TO. B). o 13, April 1940. / R aa
Erste Aenderung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO.) für Angestellte im öffentlichen Dienst, die niht unter die Tariford- nung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlihen Dienst fallen. Vom 13. April 1940.
Erste Aenderung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO.) für Angestellte im öffentlihen Dienst, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vom 13. April 1940.
__ Erste Aenderung der Allgemeinen Dienstordnung (ADO.) für die Musiker der deutshèn Kulturorchester. Vom 13. April 1940.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N A. Postversen- dungsgebühren: 0,03 NAÆ für cin Stück bei Voreinsendung auf unser n: Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 19. April 1940.
Reichsverlagsamt. Dr. Huh ri ch.
Itichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Botschafter der Union der SogialisisGen Sowjet- Republiken in Berlin, Herr Alexander Shkwarzew, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wiedex übernommen.
Der Spanische Botschafter in Berlin, Herr Magáz y Pers Marqués de Magáz, ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Nummer 16 des Ministerial-Blatts des Reichs- und Preußi- hen Ministeriums des JFnnern egan Loegeen vom Reihs- ministerium des Jnnern) vom 17. April 1940 hat Organen Jn -
alt: Allgem. Verwaltung. RdErl, 9. 4, 40, Len Dt. pediteurbedingn. — RdExl. 10. 4. 40, 1. Mai 1940. — RdErl.
' l über die Einführung der Bausparkassengeset- gebung in der Ostmark. Vom 5. April 1940. ssengeset /
19. 4. 40, AebeitsplaywaRe in öffentl. Dienststellen. — RdErl. 12. 4. 40, Staatsmin. von Shuckmannsche Fubilarstiftg. — RdErl. 12. 4. 40, Reisen u. Ausflüge v. Beamten in d. Slowakei. — Staatshaushalt, Kassen- und Rechnungswesen. RdErxl. 13. 4. 40, Jahresabschl. d. Behörden d. Verw. d. Fnnern. — Kommunalverbände. RdErl. 8. 4. 40, Schlüssel- u. Uebergangszuweisçen. d. Gemeinden f. d. RF. 1939. — RdErl. 9. 4. 40, Gewerbesteuer d. Musikkapellen d. Wehrmacht u. d. RAD. — RdErl. 10. 4. 40, Gewerbesteuerausgleih zwishen Wohn- emeinden u. Betriebsgemeinden; hier: Versäumg. d. Anmelde- Frist f. 1940. — RdErl. 12. 4. 40, Grenzändergn. aus Anlaß d. Arbeiten am Liegenschaftskataster. — RdErl. 12. 4. 40, Schlüssel- zuweisgn. an d. Gemeinden f. d. RF. 1940. — Ladung. — Wohl- fahrtspflege u. JFugendwohlfahrt. RdErl. 12. 4. 40, Verleihg. der Medaille f. dt. Volkspflege. — 3. RdErl. 13. 4. 40, Umtsiedler-Kreisfürsorge. — Poltzeiverwaltun L RdErl. 8. 4. 40, Beitragszahlg. f. d. Kameradschaftsbund Dt. Pol.- Beamten. — RdErl. 8. 4. 40, Nichterhebg. v. Säumniszuschlägen v. Not- u. Luftshubdienstpflihtigen. — RdErl. 9. 4. 40, RMO.; Auswertg. d. polizeil. An- und Abmeldgn. D, A ial Aenderg. d. Vordr. f. d. Rückmeldg.; Abmeldg. d. z. Wehrdienst Einberufenen. — RdErl. 12. 4. 40, Anerkenng. f. besonders tat- kräftig. Einsay bei d. Umsiedlg. volksdt. Rückwanderer. — RdErl. 8. 4. 40, Bekanntgabe d. Erenngn. U. Befördergn. v. Pol.-Beamten. — RdErl. 8. 4. 40, Beförderg. d. ehem. Hilfspolizisten aus d. sudetendt. Gebieten. — RdExl. 10. 4. 40, Aenderg. d. Vorläuf. Dienstordng. z. TO. B f. d. bei d. Staatskrankenh. d. Pol., d. Pol.- Kuranstalten u. d. Pol.-Sanitätsstellen beschäft. Gefolgschaftsmitgl. — RdErxl. 11. 4. 40, Beurteilgn. üb. Meister u. Wachtm. d. unif. Vollzugspol. — RdErl. 12. 4. 40, Anstellg. auf Lebenszeit in d. unif. DrdnPol. — RdErl. 8. 4. 40, Unvorsicht. Umgang mit Schußwaffen. — RdErl. 12. 4. 40, Feldküchen d. OrdnPol. —
RdErl, 12. 4. 40 E — RdEr!l. 8. 4. 40, Richtkl. f. B, Sicherstellg. d. erner org. im Luftshuß, Heft 1 „Feuerlösh- wasserversorg.“ — RdErl. 9. 4. 40, 11. Ergänzungsbest. z. d. VOx üb. d. Sozialversicherg. d. einberuf. Luftshußdienstpflichtigen. — RdErl. 11. 4. 40, Äbfindg. d. Krankenshwestern, Schwestern“ helferinnen u. Helferinnen î. SHD. — RdErl. 11. 4. 40, Zustän4 digkeit d. Baupol.-Behörden f. d. Durchf. v. baul. Luftschuzmaß- nahmen in d. besond. Verw. — RdErl. 11. 4. 40, Herricten v. Werkzeugen U. T E d. Jnstandsezungsdienstes. — Ver kehrswesen. RdErl. 12. 4. 40, Stempelkästen f. Verkehrsunfall4 skizzen; hier: Lieferfirmen u. Preis. — Wehrangelegen4 hetteti. Familienunterhalt. RdE1rl. 8. 4. 40, Personen4 \häden-VO.; Vorläuf. Maßnahmen bei Eintritt einer Perjonen- beshädig. — RdErl. 12. 4. 40, Ergänzende Best. f. d. Zujammen- arbeiten d. Wehrmacht u. d. Pol.-Behörden bei Schießübgn. — Vermessungs- u. Grenzsachen. RdEtl. 9. 4. 40, Aus bildungs- u. Prüfungsordng. f. d. Anwarter d. gehob. Ver messungstechn. Dienstes. — RdErl. 10 4 40, Ausf.-Borschr. F Berufsocdng. d. Oeff. best. Verm.-Fng. (Ostmaxk u. Sudetengau), — Volksgesundhett. RdErl, 12. 4. 40, Vereinig. u. Uma benenng. Aerztl. Bez.-Vereinign. — RdEXl. 1. 4. 40, Vergütgn. f. d. Tätigkeit bei d. Durhf. d. reihsrechtl. geregelt. Prüfgn. in d Med.-Verw. — RdErl. 11. 4. 40, Heilpflanzenbe)chaffg. — RdErl. 12. 4. 40, Diphtherieserum. — RdErl. 12. 4. 40, Strafregisteraus4 zug f. Krankenshwestern u. Schülerinnen. — Uebertragb. Krankh, d. 10. u. 11. Woche. — Veterinärverwaltun g. RdErl 8. 4. 40, Vereinfahungsmaßnahmer. in d. Viehseuchenbekämpfg. — Verschiedene s. Handschriftl. Berichtign. — Neu erschet- nungen. Hu beziehen durch alle Vostanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlih 1,85 N. Æ ur Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,40 A für Ausgabe B (einseitig bedrudckt).
Aenderung von Versiherungsverträgen. Wichtig für Versicherte. Durch das Pflichtversiherungsgeses für Kraftfahrzeughalter
vom 7. November 1939 (RGBl. I 2923) und die Verordnung zur P des Rechts der Vertragsversicherung vom 19. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2443) ist, wie seinerzeit bekannt- gegeben, das die Privatversicherung regelnde Versicherungsver- tragsgeseß weitgehend geändert wörden. Die Aenderungen treten am 1. Nb 1940 in Kraft, sie gelten auch für laufende Ver iche- rungsverträge. Daraus ergibt sich, daß die in dem Versiche- rungsschein (Police) enthaltenen Allgemeinen Versicherungsbedin- ungen häufig niht mehr mit der neuer Rechtslage uberein- timmen, und Vak die Versicherungspolice die Rechte und Pflichten dexr Vertragsparteien niht mehr in jeder Beziehung richtig
Berliner Börse vom 18. April.
Bei ruhigem Geschäft war die Kursbewegung an den Aktien- märkten nit einheitlich. Die Veränderungen, die sich zahlen- mäßig nah beiden Seiten etwa die Waage hielten, gingen zumeist nicht über 1% hinaus. Das nah wie vor bestehende Anlage- bedürfnis ist fast ausschließlih auf die Rentenmarkté" gerichtet.
Am Montanmarkt lagén Harpener und Klöckner je 1% niedriger. Rheinstahl und Ver. Stahlwerke ermäßigten sih um je 1 7. Buderus wurden demgegenüber um ?s % herausgeseßt. Am Braunkohlenaktienmarkt büßten Jlse-Genußscheine 1% % ein. Von Kaliwezten verloren Salzdetfurth 2% %. Bei den chemischen Papieren stellten sich Farben auf 1834 gegen 184. Schering verloren 4 und v. Heyden 1%. Rütgers zogen demgegenüber um 4 % an. Bei den Gummi- und Linoleumwerten befestigten sich Dt. Linoleum um 7% %. Fn Elektro- und Versorgung3- anteilen waren Kurseinbußen niht zu verzeichnen, andererseits blieben auch die Gewinne begrenzt. Zu erwähnen sind Siemens, Dessauer Gas und AEG mit je + s und Lahmeyer mit + 7s %. Für Maschinenbaufabriken waren die Meinungen geteilt. Während Schubert & Salzer 24 % gewannen, wurden Berliner Maschinen um 2 % niedriger notiert. Größere Veränderungen erfuhren noch von Zellstoffaktien Waldhof mit — 1, von Autowerten BMW mit — 14 und von Braueretianteilen Dortmunder Union mit — 2% %. Höher lagen Gebr. Junghans um 1% und Bremer Wolle um 2%. Dierig, die auss{hließlich Dividende gehandelt wurden, ermäßigten sih um etwa 0,20 %.
Jm weiteren Verlauf blieb die Kur8entwicklung unregel- mäßig, wobei es vielfah gegenüber den Anfangskursen zu Rück- gängen um % bis 1% kam, denen verschiedentlihe Kurs- erhöhungen um 4 bis %% % gegenüberstanden. Goldschmidt und Engelhardt verloren je 1%, Dortmunder Union 134 %. Ver- einigte Stahlwerke gingen mit 1117s um, JG. Farben mit 183%. Für Reichsbankanteile zeigte sich Fnteresse mit 113% nah 113 zu Beginn.
Gegen Ende des Verkehrs war das Geschäft sehr ruhig, jedo kennzeihnete sih die Stimmung als freundlih, was in ver- schiedentlihen Kursbesserungen gegenüber dem Verlaufsstand im Ausmaß von 4 bis % % zum Ausdruck kam. Vereinigte Stahl-
wiedergibt. Die an sih notwendige Ausstellung eines Nachtrags ur Versicherungspolice durch die Versicherungsunternehmungen öhe jedoch z. Zt. auf Schwierigkeiten. Daher kann, wie die erordnung des Reichsministers der Justiz vom 13. April. 1940 (RGBl. 1 S. 638) bestimmt, bis auf weiteres von der Aushändi- qung des Nachtrags abgesehen werden. Das bedeutet nicht, daß der bisherige Fnhalt der Versicherungspolice auch nach den 1. Juli 1940 maßgeblich bleibt, vielmehr ist im Einzelfall, namentlich bei Erfüllung der Anzeigepflicht, zu prüfen, ob und inwieweit die Bestimmungen der Police auf Grund der neuen Gesetzgebung noch fortgelten oder durh neue Vorschriften erses sind. Jnsbesondere muß der Versicherungsnehmer in der Hasta pflichtversicherung eine Woche nah Eintritt des Schadens8ereig4 nisses und bei Rechtss\treitigkeiten, Armenrechtsverfahren, Streit verkündung oder Einleitung eines Ermittlungs8verfahrens unvera züglih Anzeige erstatten. werke \chlossen mit 112%, Farben mit 183 und Reichsbahnvora züge mit 131%. Reichsaltbesiß, für die ein Schlußkurs nicht fest« geseßt wurde, wurde schließlich mit 147% gehandelt. Reichsbank4 anteile notierten zum Schluß 113% gegen 113 am Vortag. Golda \chmidt erreichten s{hließlich ihren gestrigen Stand.
Jm Kassaverkehr war die Kuxrsentwicklung für Banken und Hypothekenbankaktien. bei meist unwesentlichen Veränderungen nicht einheitlich. Als fester seien genannt Deutshe Bank mit + 1 und Deutsche Centralboden mit + % %. Deutsch-Asiatische Bank notierte gegen leßten Kurs 20 NAÆ niedriger und Rhein. Hyp. verloren 1%. Auf dem Schiffahrtsaktienmarkt kam es zu Kurserhöhungen von 4 bis 1%. Von Kolonialpaptierenr \chwächten sih Kamerun gegen leßten Kurs um 2% ab, dagegen notierten Doag 4 % höher. Bei Kassa-JFndustriepapieren Ubera wogen Kurssteigerungen, die über 3 % nicht hinausgingen. Steuer4 gutscheine I und I1 blieben unverändert.
Jm variablen Rentenverkehr handelte man Reichsaltbesitz mit 1474 nach anfänglich 1474 (147). Reihs8bahnvorzüge wechselten den Besißer mit 13116 (+ 6). Die Gemeindeuum- \chuldungsanleihe blieb wegen Ziehung gestrichen.
Jm Kassarentenverkehr kam das anhaltende Anlagebedürfnis in weiterer Nahfrage nah Pfandbriefen und Kommunalobliga=4 tionen zum Ausdruck, die verschiedentlich Kurserhöhungen bis zu 14 % zu verzeihnen hatten. Eine Ausnahme machten Berlinexu Liquidationspfandbriefe mit — 2%. Stadtanleihen waren gleich« falls mit Kurserhöhungen bis zu 4 % weiter gefragt. Provinza anleihen und Altbesizemissionen waren bei kleinen Umsäten wenig verändert. Stadt- und Länderanleihen notierten verschiedentlih 1 bis 4 % höher. Reichs8anleihen bewegten sih meist auf bis herigem Niveau. ReiGsschaßzanweisungen waren völlig unvera ändert. Zur Schwäche neigten 36 er und 39 er Reichsbahnschäße. Auf dem Markt der Fndustrieobligationen kennzeihnete sih dis Stimmung bei nicht ganz einheitliher Kursentwicklung Über wiegend als freundlich.
Am Geldmarkt lagen die Blankotagesgeldsäße mit 14 bis 2 s! um 4 % fester.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung waren keine nennenswerten Veränderungen zu verzeichnen.
P I T E
Wirtschaft des Auslandes.
Ausweise ausländischer Itotenbanken.
London, 17. April. (D. N. B.) Wochenausweis der Vank von England vom 17, April 1940 (in Klammern Zu- und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in 1000 Pfund Sterling: Jm Umlauf befindlihe Noten 537 480 (Abn. 1940), hinterlegte Noten 42 760 (Zun. 1940), andere Regierungssicher- heiten der Emissionsabteilung 565 440 (Zun. 140), andere Sicher- heiten der Emissionsabteilung 3030 (Abn. 140), Silbermünzen- bestand der Emissionsabteilung 510 (unverändert), Goldmünzen- und Barrenbestand der Emissionsabteilung 240 (unverändert), Depositen der Regierung 28 650 (Zun. 5770), andere Depositen: Banken 114 960 (Abn. 8960), Private 39 740 (Abn. 2850), Regierungssicherheiten 129 440 (Abn. 7780), andere Sicherheiten, Wechsel und Vorschüsse 4950 (Abn. 590), Wertpapiere 22 950 Abr 470), Gold- und Silberbestand der Bankabteilung 920 Abn. 60). Verhältnis der Reserven zu den Passiven 23,82 gegen 22,07 9%.
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Verstärkte Rohstahl- und Roheisenerzeugung in Belgien. — Auch die Kokserzeugung in raschem : Anstieg.
Brüssel, 18. April. Die belgische Rohstahlerzeugung erreichte im März 320510 t gegen 293 230 t im Februar und 217230 | im März 1939, Während der ersten drei Monate 1940 liegt damit die belgishe Rohstahlerzeugung gegenüber dem gleichen Vorjahrszeitraum um 50 % höher. Die Roheisenerzeugung belief sich im März auf 317880 t gegen 284240 | im Februar und
921 660 t im März 1939 und zeigt damkt eîne ähnlihe Enka widcklung.
Die belgische Kokserzeugung ist gleihfalls in rashem Anstieg begriffen. Am März wurden 519230 t gegen 464620 t im Februar und 370 740 t im März 1939 erzeugt.
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Umstellung der dänischen Wirtschaft. — Große Enttäuschung über den englisch-dänischen Handels- vertrag.
Kopenhagen, 18. April. Jn einer Besprechung der Notwendigz keit einer Ümstellung der dänischen Wirtschaft auf eine Orientie- rung des landwirtschaftlihen Exports nah dem Süden kommt „Faedrelandet“ nochmals auf , die O Enttäuschung zu spre en, die der leßte T Handelsvertrag für die dänische Landwirtschaft bedeutet habe. Außer einer Verminderung des Umfanges des Exports habe er, so La das Blatt, eine der- artige Ma lena vorgeschen, daß er in der Praxis zu einem Ruin der dänishen Landwirtschaft und damit Dänemarks als Gesamtheit geführt hätte. Anschließend legt das Blatt dar, wie im Gegenteil Deutschland sicher gern alles abnehmen werde, was Dänemark an landwirtschaftlihen Erzeugnissen produzieren könne, wie Dänemark andererseits alles, was es für die Aufrecht erhaltung seiner Produktion brauche, z. B. Futtermittel, Brenn« stoffe, Maschinen, Textilien usw. von Deutschland und den übrigen
ändern, auf die der Warenaustaush sich nun konzentriere, er- halten könne.
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