1940 / 93 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Apr 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 93 vom 20. April 1940. S. S

Roos, Ruth Sara, geb. am 22. 1. 1915 in Mannheim, 4 Siegel, Siegfried Fsrael, geb. am 26. 6. 1884 in Mosbach/Baden, i Siegel, Friederike Hermine Sara, geb. Moriß, geb. am 19. 11. 1887 in Mainz, i Siegel, Stefanie Sara, geb. am 25. 12. 1919 in Mosbach/Baden, Siegel, Walter Josef Jsrael, geb. am 18. 1. 1923 in Mosbach/Baden, i Schill, Reinhard, geb. am 25. 12. 1900 in Albis- rieden, ; Schill, Luise, geb. Hettinger, geb. am 8. 2. 1903 in Merchingen, j S ch ill, Klara, geb. am 15. 7. 1928 in Freiburg/Br., S ch ill, Maria Luise, geb. am 22. 8. 1929 in Frei- burg/Br., : s Sch ill, Roger Karl, geb. am 31. 8. 1930 în Freî- burg/Br., S c ill, Alice, geb. am 18. 3. 1932 in Freiburg/Br., Schill, Wilhelm, geb. am 1.8. 1933 in Freiburg/Br., Schmidt, Anton, geb. am 27. 1. 1905 in Spittel/ Lothr., Schwager, Karl, geb. am 8. 9. 1895 in Linz/Donau, Schwager, Valertie, geb. Lewit, verw. Grunwald, geb. am 13. 4. 1900 in Dux, i Schwager, Josef, geb. am 1. 11. 1937 in Linz/ Donau, : Grunwald, Chaim, geb. am 19, 9. 1918 in Linz/ Donau, Sternberg, Moses Max Fsrael, geb. am 27. 12. 1897 in Schwerte/Ruhxr, Sternberg, Eleonore, geb. Schüße, geb. am 20. 11. 1900 in Kassel, i: Sternberg, Bruno Gert, geb. am 31, 5, 1927 in Düfseldorf, Sternberg, Helga, Düsseldorf, i Strauß, Jsaak, geb. am 16. 6. 1899 in Berlichingen, Strauß, Flora, geb. Geißenberger, geb. am 7. 2. 1900 in Dettelbach/Bayern, Thofehrn, Otto Heinrich Gerhard Albert, geb. am 19, 4, 1900 in Hannover-Linden, Thofehrn, Adda, geb. Hahn, geb. am 6. 10. 1908 in Genua/Ftalien, Türk, Felix, geb. am 3. 12. 1900 in Berlin, i Türk, Ella, geb. Kalmann, geb. am 18. 12. 1903 în Berlin, N eis, Erich Norbert, geb. am 9. 5. 1902 in Frank- furt/M., Soi Anna, geb. Rauscher, geb. am 27. 6. 1906 in Frankfurt/M., V eis, Werner, geb. am 6. 9. 1928 iv Frankfurt/M., Wach sner, Harry Hermann, geb. am 24. 4. 1900 in Beclin, Wachsner, Gerda, geb. Fsrael, geb. am 31. 10. 1909 in Berlin-Schöneberg, Wifcktor, Friedrich, geb. am 11. 12. 1887 in Sol- dahnen/Ostpr. (Krs. Johannisburg), Witcktor, Clara, geb. Faber, geb, am 28. 3. 1893 in Abbau-Osterode/Dftpr;; Wicktor, Elfriede, geb. am 21. 1. 1915 in Wanne, Wicktor, Walter, geb. am 26. 9./ 1917 in Wanne,

. Wicktor, Emmi, geb. am 27. 12. 1919 in Bochum, Wittenberg, Moriy Jsrael, geb. am 4. 8. 1893 in Breslau, Wittenberg, Rut, geb. Magner, geb. am 1. 3. 1901 in Wongrowiß, ; Wittenberg, Ludwig, geb. am 9. 5. 1926 in Breslau, Wolf, Paul Fsrael, geb. am 28. 7. 1901 in Bad Kreuznach, Wollheim, Alexander Meny, geb. am 10. 8. 1898 in Berlin, Wollheim, Erna, geb. Ulrich, geh. Dlontny, geb. am 17. 2. 1893 in Berlin, Zadik, Erwin, geb. am 26. 2. 1913 in Breslau, Zadik, Ursula, geb. Beyer, geb. am 12. 4. 1918 in Breslau.

Berlin, den 16. April 1940.

Der Reichsminister des Jnnern.

F. V.: Pfundtnerx.

geb. am 21. 6. 1930 in

Befanntmachung zu der dem Aera on es Uebereinkommen über den Eisenbahnsrachtverkehr beigefügten Liste.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen- und Schiff- ahrtslinien, auf die das Fnternationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichsanzeiger -und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 285 vom 8. Oktober 1938), wird mit sofortiger Wirkung wie folgt ge- ändert: :

Im Abschnitt „Dänemark“ wird unter A die laufende Nummer 9

(9. Mariager—Faarup—Viborg Eisenbahn [Direktion

i in Viborg|;) gestrichen. ;

Berlin, den 17. April 1940.

Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Dr. Friebe.

Beitragsordnung der Reichsstelle sür Holz sür das Kalenderjahr 1940.

Auf Grund des § 9 der Verordnung über den Waren- verkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) und auf Grund der §8 4 und 6 des Gesetzes über die Marktoxdnung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (RGVI. 1 S. 1239) in Verbindung mit den 88 1, 2 und 4 der Verordnung über den gesamm {luß der Wi und Holzwirtschaft vom 20. Oktober 1936 (RGBl. 1 S, 909) in der Fassung der Verordnung zur Er- gänzung der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holzwirtschaft vom 7. Juli 1938 (RGBl. I S. 849) sowie auf Grund der §8§ 1 und 7 der Verordnung übee die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. Sep- tember 1939 (RGBl. 1 S. 1677) in Verbindung mit 55 1

und 5 der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holzwirtschaft in der Reichsstelle r D und zur Durch- führung der Verordnung über die Errichtung einer Reichs- stelle für Holz vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1947) erlasse ih für die Reichsstelle für Holz für das Fahr 1940 folgende Beitrag8ordnung:

Einziger Paragraph.

Die Beitragsordnung der ehema|[igen Marktvereinigung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft für das Fahr 1938 vom 18. Juli 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 168 vom 22. Juli 1938) gilt für die Reichsstelle für Holz für das Fahr 1940 mit der Maßgabe, daß für die Feststellung der Beitrags- pflicht nach § 1 der Beitragsordnung vom 18. Juli 1938 die Verordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holz- wirtschaft vom 20. Oktober 1936 (RGBI. 1 S. 909) in der Fassung der Verordnuûüg zur Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holzwirtschaft vom 7. Zuli 1938 (RGBl. 1 S. 849) in Verbindung mit der Ver- ordnung über den Zusammenshluß der Forst- und Holz- wirtschaft und zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1947) Anwendung findet.

Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fanuar 1940 in Kraft. i

Berlin, den 5. März 1940.

Der Reichsforstmeister. Fn Vertretung des Staatssekretärs: Parchmann.

Anordnung

über die Preisbildung von Dachpappen, naten Teer- und Bitumenpappen, Fsolierpappen sowie Teer- und Bitumen- erzeugnissen.

Vom 12. April 1940.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für

die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. T S. 927) ordne ih mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan an:

8&1

G Die Vorschriften der Anordnung gelten für diE nachstehenden Erzeugnisse:

1a) Beiderseitig besandete Teerdachpappen,

b) Bitumendachpappen mit beiderseitiger Bitumen- deckschicht,

c) Bitumendachpappen mit beiderseitiger Bitumen- dedckschicht, farbig bestreut,

d) Bitumendachpappen mit beiderseitiger Bitumen= deckschicht mit Tarnbestreuung,

e) Bitumendachpappen mit farbig Dekschicht,

2 a) Teer-Sonderdahpappen und Teer-Bitumen=- dachpappen, beide mit beiderseitiger Sonderdeck- hit,

b) Teer-Sonderdahpappen und Teer-Bitumen- dachpappen, beide mit beiderseitiger Sonderdeck- \chicht, farbig bestreut,

3a) nackte Teerpappen, i

b) nackte Bitumenpappen,

4 cTFsolierpappen,

5 a) Teererzeugnisse,

b) Bitumenerzeugnisse.

(2) Für die in Abs. 1 unter 1—4 genannten Erzeug- nisse gelten die Vorschriften der Anordnung nur, soweit diese Erzeugnisse den Bestimmungen der am 15. Oktober 1938 in Kraft getretenen gemeinsamen Anordnung der Fachgruppe Baustoffe der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein=- und Ausfuhrhandel, der Fachuntergruppe Rohpappen- Erzeugung der Fachgruppe Pappenèrzeugung und der Fach4 untergruppe Dachpappenindustrie der Wirtschaftsgruppe Chemische Fndustrie unterliegen.

M Für die im § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse werdet

O

folgende Verbraucherhöchstpreise festgeseßt:

eingearbeiteter

A. Dahhpappen, nackte Teer- und Vitumenpappen und JFsolierpappen.

Verrechnung83- gewichte kg/100 qm

Bezeichnung

im Altreih und Sudetenland

Preise

in der Ostmark

Waggonpreis Stückgutpreis (Mengen (Mengen ab 5 t) unter 5 %) irt am fnt [am

Stückgutpreis (Mengen unter S5 %)

int [am

Waggonpreis (Mengen ab 5 t) Fre [am

la) Beiderseitig besandete Teerdahpappen:

250 g b) Bitumendachpappen mit beiderseitiger ___ tumendeckschicht: 625 g

e) Bituniéndacpappen mit betiderseitigér tumendeckschicht, farbig bestreut:

625 g

500 g

d) Bitumendahpappen mit beiderseitiger Bi- tumendeckschicht mit Tarnbestreuung:

e) Bitumendachpappen mit farbig eingearb. Deckschicht: G2 S e 500 g 2a) Teer-Sonderdachpappen und Teer-Bitumen- dachpappen, beide mit beiderseitiger Sonder- dekschicht: ; 625 g O E e 333 g 250 g b) Teer-Sonderdachpappen und Teer-Bitumen- dachpappen, beide mit beiderseitiger Sonder- deschicht, farbig bestreut: 625 g e. 500 g e. 3a) nackte Teerpappen: 625 g. S E as 333 ¿2 - 250 g b) nackte Bitumenpappen:

4) Jsolierpappen: G2 L Ce A ú Ô 540 500 g d 0 0 E S | .

B. Teer- und Bitumenerzeugnisse.

52 46 35 30

54 47 36

T2 64

j Preise Waggonpreis (Mengen ab 5 t) AM/100 kg

Stückgutpreis (Mengen unter 5 t) ÆAM/100 kg

5a) Teererzeugnisse : 1. Dest. oder präp. Teer . Heißfl. Klebemasse . . Steinkohlenteerpech . Holzzement . . . s . Fsoliergoudron u . Faserkitt A . Tonrohr- und Pflasterkitt . Kalt flüssige Klebemasse . « « - 5b) Bitumenerzeugnisse : 1. Warm zu verarbeitende Klebemasse in Orig.-Verp. 2. Kalt zu verarbeitende schwarze Dachanstrichmasse . 83. Kalt zu verarbeitende Klebemasse « o. «o.

83 (1) Die Preise des § 2 verstehen sih beim Bezug vom Hersteller oder Händler frei Haus oder frei Verwendungs-

stelle. (2) Der Waggonpreis gs nur für Mengen ab 5 t in einer Ladung und an eine Stelle.

12,— 13,50 18/2 14/50 12,50 0E 18, 14/50 19 14/50 19,50 20/50 13,50 20,— Bt

15,— 16,50 27,— "28,50 25,50 27,—

l §4 __ (4) Bei Abnahme von Bitumendahpappe mit beider- seitiger Bitumendeckschicht mit Tarnbestreuung in Mengen unter 1000 qm der gleichen Sorte und Stärke darf ein Aufschlag von 6 vom Hundert berechnet werden. (2) Ausshußpappen dürfen vom Hersteller nux un-

zurückzunehmen.

RNeih5- unb SkæakFanzekger Nr. 93 vom 20. April 7940, S. 3

mittelbar an den Verbraucher geliefert werden; dabei sind die in § 2 festgeseßten Preise um 20 vom Hundert zu er- mäßigen.

(3) Für das Schneiden von Dach- und Fsolierpappen darf ein Zuschlag von 10 vom Hundert auf die Preise des 8 2 erhoben werden. Abfälle sind mitzuberechnen.

S5 Händlern, die / a) ein ständiges Lager der in § 1 genannten Er- zeugnisse unterhalten und b) Erzeugnisse dieser Art übliherweise mindestens in 5-t-Ladungen beziehen, ist vom Hersteller auf die Preise des § 2 ein Handelsrabatt von 8 vom Hundert zu gewähren.

8 6

(1) Händler im Sinne des § 5 dürfen beim Weiterver- fauf ab Händlerlager einen Zuschlag von 15 vom Hundert auf die Waggonpreise des § 2 berechnen.

(2) Alle übrigen Händler, die ein \ständiges Lager der im § 1 genannten Erzeugnisse unterhalten und diese Er- zeugnisse üblicherweise unmittelbar an den selbstabholenden Verbraucher abgeben, dürfen auf die Waggonpreise des § 2

höchstens folgende Zuschläge berehnen:

Bei einer Abgabemenge unter 10 qm 50 vom Hundert, bei einer Abgabemenge von 10 bis 99 qm 35 vom

Hundert, bei einer Abgabemenge von 100 qm ab 25 vom Hundert.

S 7 (1) Händlern sind vom Hersteller beim Bezug der in § 1 genännten Erzeugnisse folgende Mengenrabatte vom Rech- nungsbetrag zu gewähren: Bei einex Fahresabnahme im Werte von 5000 bis d 10 000,— 2M 1 vom Hundert, bei einer Fahresabnahme im Werte von 10001 bis 20 000,— L2Æ 2 vom Hundert, / bei ciner Fahresabnahme im Werte von 20 001 bis 40 000, —- N. M 3 vom Hundert, bei einer FJahresabnahme im Werte 40 000, NAM 4 vom Hundert. (2) Der Rechnungsbetrag versteht sich abzüglich Handels8- rabatt und etwaiger Verpackungskosten.

; 88 Verbrauchern sind beim Bezug der in § 1 genannten Erzeugnisse vom Hersteller oder vom Händler folgende Mengenrabatte auf die Waggonpreise des § 2 zu gewähren: Bei jeder Abnahme von mindestens 5 t 1 vom Hundert, bei jeder Abnahme von mindestens 10 t 2 vom Hundert, bei jeder Abnahme von mindestens 15 t 3 vom Hundert.

S9 - (1). Die Bahn- und Schiffsfracht ist vom Abnehmer zu bezahlen und vom Lieferanten vom Rechnungsbetrage in der tatsächlich entstandenen Höhe abzuseßen.

(2) Bei Bahn- und Schiffslieferungen frei Empfangs- station ist dem Abnehmer das Rollgeld nah den Sätzen des für die Empfangsstation gültigen amtlihen Rollgebühren- tarifs der Deutschen Reichsbahn zu erstatten. Soweit ein amtlicher Rollgebühventarif-nicht besteht, ist das Rollgeld nah den ortsüblichen Säßen zu erstatten.

(3) Bei Selbstabholung ab Werk is dem Abnehmer die tatsählich ersparte Bahn- oder Schiffsfracht und das Roll- geld, leßteres nah den in Abs. 2 genannten Säßen, zu vergüten. y

(4) Für die Berechnung der Rollgelder und Fracht-

von über

“vergütungen bei Bahn- und Schiffslieferungen frei Empfangs-

station oder Selbstabholung ab Werk sind die in § 2 ver- zeichneten Verrechnungsgewichte zugrunde zu legen. 10

D (1) Für alle festen Erzeugnisse gelten die Preise brutto für netto, für alle flüssigen Erzeugnisse netto ohne Verpackung. (2) Bei Lieferung von flüssigen Erzeugnissen in Kannen darf ein Aufschlag von 1,— XA je 100 kg berechnet werden. (3) Die als Verpackung für flüssige Erzeugnisse dienenden Fässer und Kannen sind mit den Selbstkosten in Rechnung zu stellen.

: (4) Bei frachtfreier Rüksendung an das Lieferwerk inner-. halb ciner von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Frist

sind Fässer und Kannen, soweit sie sih in fülldihtem unbe- \chädigtem Zustand befinden, durch das Lieferwerk gegen Erstattung des in der Rechnung hierfür angesezten Betrages

8 11

(1) Bei Vorauskasse oder Barzahlung bei Empfang der Ware is ein Skonto von 3 vom Hundert, bei Barzahlung innerhalb 7 Tagen ab Lieferungsdatum ein Skonto von 2 vom Hundert zu gewähren. Bei JFnanspruhnahme einer längeren Zahlungsfrist bis zu 30 Tagen ab Lieferungsdatum ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei weiterem Verzuge dürfen Verzugszinsen in Höhe von 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskont gefordert werden. Bei Wechselzahlung ist der Diskont für diejenige Laufzeit zu ver- güten, die 30 Tage ab Lieferungsdatum überschreitet.

(2) Dex Skonto ist vom Nettoxechnungsbetrag, d. h. vom Rechnungsbetrag nah Abzug: von Fracht, Rollgeld, Handels- rabatt und etwaigen Verpackungskosten, zu gewähren.

(3) Als Lieferungsdatum im Sinne des Abs. 1 gilt der Tag, an dem der Verkäufer die Ware zum Versand ge-

bracht hat. 8 12

Dex Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich be- gründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen. g

13

Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder- lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

8 14 __ Die Anordnung tritt eine Woche nah ihrer Verkündung in Kraft. /

Berlin, den 12. April 1940,

_ Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr, Flottmann.

Bekanntmachung.

Die am 19. April 1940 ausgegebene Nummer 70 des Reichsgesetblatts, Teil L, enthält:

Verordnung über die Steuern vom Grundbesiy in den ein- gegliederten Ostgebieten. Vom 31. Märg 1940

Verordnung über die Ersieung dex Lohn|\tatistik in den ein- gegliederten Ostgebieten. Vom 11. April 1940,

Umfang: K Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Postversen- dungsgebühren: 0,03 für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 20. April 1940.

Reichsverlags8amt. Dr. H ubri ch.

Bekanntmachung.

Die am 19. April 1940 ausgegebene Nummer 15 des Reichsgesetzblatts, Teil 11, enthält:

Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsh-litauishen Abkommens über Rechtshilfe in Zollsahen. Vom 13. April 1940.

Bekanntmachung über die Ratifikation des Zweiten Abfom- mens zum deutsch-niederländishen Vertrag über den Verrech- nungsvertehr. Vom 13. April 1940.

Bekanntmachung über die Ausdehnung des Geltungsbereihs des deutsch-spanishen Auslieferungsvertrags auf die Ostmark. Vom 15. April 1940.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N.AÆ. Postversen- dungsgebühren: 0,03 M für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 20. April 1940. Reichsverlagsamt. Dr. H ubri ch.

Irichtamtliches.

Deutsches Reich. L Stand der s{Gwebenden Schuld des Reichs.

Am Am 31.12.1939| 31.1.1940 in Millionen NK

a) Zahlungsverpflihtungen aus der Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen mit Gegenwert und von Neichswechseln. . .

b) Zahlungsverpflihtungen aus der Begebung von unverzinslichen Schatanweisungen ohne Gegenwert 35,5 29 4

Kurzfristige Darlehen . , 5,1 d,

6,1

13 301,6 | 15 078,5

Betriebskredit bei der Reichsbank : : 785,4 643, Summe der Zahlungsverpflihtungen

14 127,6 Schatzanweisungen zum Zwecke von Sicherheitsleistungen usw. . . 12,3 11,0

Summe der |{webenden Schuld , | 14139,9 | 15 767,1

15 756,

Il. Betrag der ausgegebenen Steuergutscheine.

1 Anleihestock-Steuergutscheine . . . . 109,1 109,2 2 N. F. Steuergutscheine: I. = 20922 IL. = 24056] 4670,55 4 497,8

4Sostivefj e 21. Postliberweisungsdienst mit dem General: gouvernement für die besezten polnischen Gebiete,

Vom 1. Mai 1940 an sind Postüberweisungen aus Postscheck- konten bei den deutschen Postscheckämtern und dem Postsparkassen- amt in Wien auf Postscheckonten bei dem Postsheckamt Warschau und umgekehrt im Rahmen der Devisenvorschriften zugelassen. Die Ueberweisungen sind gebührenfrei. Zu den Ueberweisungen nah Warschau sind die gewöhnlichen roten Ueberweisungsform-

-

S A E R A

blätter des innerdeutshen Postsheckdienftes A eei Dex Betrag kann in Reich8mark- oder in Zloty- eran angegeben werden. Mitteilungen auf dem Empfängerabschnitt der Ueber- weisungen sind zugelassen.

Posftschectdienft im März.

Die Zahl der Postschecktonten ist im März um 2849 Konten auf 1 309 559 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 78,6 Mill. Buchungen 21,5 Mrd. Æ.{ umgeseßt. Davon sind 18,7 Mrd. ÆKM oder 87 % bargeldlos beglihen worden. Das Guthaben auf den Postschekkonten betrug am Monatsende 1528 Mill. AÆAM, 1m Monatsdurchshnitt 1552 Mill. ÆM.

Fernsprechdienst mit Amerika.

Die Funkverbindung Asterdam—New York steht für den Aus- tausch der Gespräche mit Amerika am Himmelfahrtstag, 2. Mai, und an den beiden Pfingstfeiertagen, 12. und 13. Mai, von 16,30 bis 22,40 Uhr zur Verfügung. Ueber die Gebühren geben die Becmittlungöftellen Auskunft.

Mtorefé 220 Wiffen haft.

Spielplan der Berliner Staats8theater in der Zeit vom 21. bis 29. April.

Staatsoper.

Sonntag, den 21. April. Wiederholur.g der Erstaufführung: Ero

dex Selm, Musikal. Leitung: Shüler, Beginn: 20 Uhr.

Montag, den 22. April. La Traviata. Musikal. Leitungt Schüler. Beginn: 20 Uhr. : :

Dienstag, den 3. April. Joan von Zarissa. Musikal. Leitung: Egk, i vorher Ballett-Suite. Tanz ums Dorf. Musikal. Leitung: Trantow. Beginn: 20 11hr.

Mittwoch, den 24. April. Wiederholung der Erstaufführung: Ero der Schelm. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.

Donnerstag, den 25. April. Neuinszenierung, Donna Diana. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.

Freitag, den 26. April. Figaros Hochzeit. Musikal, Leitungt Heger. Beginn: 19/2 Uhr.

Sonnabend, den 27. April. Der Ring des Nibelungen 3. Tagt Götterdämmerung. Musifal. Leitung: Knapperts- busch a. G. Beginn: 18 Uhr. Ausverkauft!

Sonntag, den 28. April. Jn der Neuinszenierung: Elektra. Mulsikal. Leitung: von Karajan. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 29. April. Don Pasquale. Musikal. Leitungt

Schüler. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus.

Sonntag, n 21. April. Frau Fnuger auf Oestrot. Beginne 20 Uhr.

Bos M 22. April. Frau Jnger auf Oestrot. Beginne 2 L,

ARSaG M 23. April. Frau Jngerauf Oestrot. Beginne 2 O

Mittwoch, den 24. April. Fiesco, Beginn: 19 Uhr.

Donnerstag, den 25. April. Maß für Maß. Beginn: 19 Uhr.

Freitag, den 26. April. Dantons Tod. Beginn: 19 Uhr.

Sonnabend, den 27. April. Fiesco. Beginn: 19 Uhr.

Sonntag, den 28. April. Maß für Maß. Beginn: 19 Uhr.

S M 29. April. Frau Jnger auf ODestrot. Beginne

L

Kleines Haus,

Sonntag, den 21. April. Traumulu s. Beginn:-20 Uhr. Aus3- verfauft!

Montag, den 22, April. Götterauf Urlaub. Beginn:-20 Uhv.

Dienstag, den 23. ‘April. Trau mul us, Beginn: 20 Uhr.

MEI Als 24. April: Götter auf ULlaub; «Beginne á O

Donnerstag, den 25. April. Traumulus, Beginn: 20 Uhr.

Freitag, den 26. April. Liebesbriefe. Beginn: 20 Uhr.

U den 27, April. Götter auf Urlaub. Beginne 2 Ÿ.

Sonntag, den 28. April. Traumulus. Beginn: 20 Uhr.

Manon, oe 29. April. Der Ritter vomM:irakel. Beginnt

L

Wirischaststcil.

Sauptversammlung der Deutschen Reichsbank.

NReichsbanktpräsident Funk über Probleme der deutschen Wirtsckasts- und Finanzpolitik.

n der von Reichsbankpräsident Funk geleiteten H.-V. der Deutschen Reichsbank, in der ein Kapital von 69 697 500 lt. ver- treten war, wurden Geschäftsbericht und Abschluß für 1939 zur Kenntnis genommen, wonach ein Gewinnanteil von 5 % wie im Vorjahr auf die Anteilseigner entfällt, der ab 20. April zahlbar ist.

Wie im Vorjahr benußte Reichsbankpräsident Neichswirt- shaftsminister Funk das Forum der Hauptversaznmlung, um einige C ahe Ausführungen über Wirtschafts- und Finanz- probleme unter besonderer Berücsihtigung der Kriegserforder- Gul zu machen. Die Deutsche Reichsbank habe im abgelaufenen Geschäftsjahr ihre Stellung nah außen und nah innen wesentlich stärken können. Hiervon vermitteln der Fahresberiht und das finanzielle Ergebnis ein eindrucksvolles Bild. Die an die Reichs- bank von seiten der Kricgsfinanzierung gesteilten Aufgaben konuten ohne Schwierigkeiten erfüllt werden. Der Ausbruch des Krieges traf die Reichsbank bereits in der starken, Verfassung an die thr die nationalsozialistische Finanz- und Wirtschastspoliti und insbesondere auch die grundlegende Umstellung auf Grund des im vergangenen Fahre in Kraft getretenen neuen Notenbank- gesezes gegeben hatten. Durch dieses Gesey wurde niht nur die ausländische Kapitalbeteiligung an der Deutschen Reich8bank be- seitigt, sondern es wurde auh die Notenausgabe von der Bindung an die Gold- und Devisenbestände befreit. Die deutsche Reichs- mark-Note sei durch Anweisungen auf die deutshe Arbeit und deutsche Leistungen, man könnte also sagen durch deutsche Arbeits- wechsel, gedeckt, niht aber an einen Stoff gebunden, dessen Wert und Wesen von ausländischen Kräften bestimmt werde, oder durch Anweisungen auf ausländische Leistungen, deren Erfüllung weit- gehend dem deutschen Einfluß entzogen sei und deren Verwendung zur Notendeckung eine Abhängigkeit von internationalen Einflüssen einshließe. Das neue Bankgeseß habe der deutschen Zentralbank au die Möglichkeit gegeben, in viel Bn Weise als bisher die Geld- und Kreditpolitik zu lenken. Die starken Bewegungen auf den Effektenkonten zeigen, daß die Reichsbank auch am Kapital- markte in erheblihem Umfange regulierend eingegriffen hat.

_ Wenn auch die Diskontpolitik heute niht mehx in dem früher üblichen Sinne angewandt werde, um Konjunkturen E oder abzudrosseln, je nachdem man den Kredit verbilligte oder verteuerte, so sei doch heute noch der Reichsbankdiskont der Regu-

lator und Schrittmacher für die Zinsentwicklung im allgemeinen. Und aus dieser Tatsache heraus sei auch die vor kurzem vorge» nommene Herabsehung des seit aht Fahren unverändert geblie- benen Reichsbanksayes zu bewerten. Die Diskontsenkung stelle den ersten Schritt auf dem Wege eines systematishen Zins8abbaues dar, durch den die Kriegsfinanzierung in erster Linie für das Reich, aber im weiteren Verlauf auch für die Wirtschaft er- leichtert werden soll. Das Reich zahle heute für seine Schuldtitel, die am Geldmarkt begeben werden, nur noch eine Verzinsung von durchschnittlich rund 3 %. Die Kriegswirtschaft seße in steigendem Maße Geldmittel frei dur die Rationierung des lebensnotwen- digen Bedarfs, durxh Einschränkung der Verbrauchsgüter- roduktion, durch fortschreitenden Lagerabbau auf diesem Wirt-

aftssektor, durch Unterlassen von Ersaypinvestitionen, durh

angel an. Materialien u. a. m. Auf der anderen Seite steige aber im Kriege das Geld- und Arbeitseinkommen allein dur Mehrarbeit und durch das Hineinwachsen von bisher geringer bezahlten Arbeitskräften in die höheren Löhne der Kriegsindustrie. Das Geldvolumen wachfe, während das Verbrauchsgütervolumen Gute Die hierdurch bei - stabilem Preisniveau freiwerdenden Geldkapitalien können nun nicht einfah weggesteuert werden, weil hierdurch der Leistungswille und die Arbeitslust gehemmt und andererseits Substanz und Kapital fortgesteuert würden, die für die Erhaltung der Produktionskraft und der Leistung der Wirt- chaft, inSbesondere auf weitere Sicht gesehen, notwendig seien. Zis zu dieser Grenze seien allerdings Kriegssteuern im JFünteress einer vexantwortungsbewußten und gerechten Kriegsfinanzierung notwendig, und zwar auch in einer Höhe, die eben nur in den Krieg8snotiwendigkeiten ihre Berechtigung findet, die aber dann auch nur für die Kriegszeiten Geltung haben kann. Die von der Steuer nicht zu erfassenden flüssigen Geldmittel müssen dem Reiche für die Kriegsfinanzierung übex die Sparkassen und die Kredits märklte zur Verfügung gestellt werden.

Es wäre aber nun nicht zu verantworten, wenn man diess Gelder zu den bisherigen Hinssäßen für das Reich und die Wirt- haft arbeiten ließe, vielmèéhr erfordern die Rücksicht auf die hohen finanziellen Ansprüche im Kriege und die wachsende Geldflüssigkeit ® eine erbilligung des Kredites und eine geringere Verzinsung der Geldanlagen. Niedrigere Zinssäße seien der Ausdruck der Stärke der Geld- und Kapitalverfassung eines Landes. Niedrige Zins- e zwingen aber auch zur Rechnung mit Viertel- und Achtel-

rozenten und zu einer \chärferen Beobachtung des Wertes und der Bedeutung der Geldanlagen sowie zu einer sorgfältigeren Kalkulation. Nachdem sih die Geldmarktsäße sehr weit vom Reichsbankdiskont entfernt hatten und andererseits die Renditen