1940 / 96 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Apr 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 96 vom 24. April 1940. S. 2

Anordnung für die Vereinheitlihung von Betonpumpen und zugehörigen Rohrleitungen.

Vom 12. April 1940.

Zur Leistungssteigerung der Baumaschinenindustrie ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver- teilung der Maschinen- und Apparate-Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichsgesebßbl. T S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichsgesebbl. T1 S. 2498) zux Vereinheitlihung der Her- stellung von Betonpumpen und zugehörigen Rohrleitungen im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bautwirtschaft folgendes an:

1. Betonpumpen sind nur nach folgenden Systeme herzustellen:

a) Pumpkrete-Betonförderanlage, Bauart der Firma Torkret. G. m. b. H., Berlin,

b) Kaiser-Betonpumpe, Bauart der Maschinen- fabrik Otto Kaiser, St. Fngbert/Saar.

2, Betonpumpen sind nur in folgenden Typen zu bauen:

Type 19 für eine Stundenleistung von 10 cbm fester Betonmasse, Rohranshluß 150 mm lichte Weite, Type 15 für eine Stundenleistung von 15 cbm fester Betonmasse, Rohranshluß 180 mm lichte Weite, Type 20 für eine Stundenleistung von 20 cbm fester Betonmasse, Rohranshluß 180 mm lichte Weite, Type 30 für eine Stundenleistung von 30 cbm fester Betonmasse, Rohranshluß 180 mm lichte Weite.

. VUebergangsstußen:

Für Betonpumpen Type 15 können Uebergangs- stußen mitgeliefert werden, die den Anschluß an Förderrohre mit 150 mm lichter Weite gestatten.

Robr dtr meen An Betonpumpen anzuschließende Förderrohre sind nux mit folgenden Durchmessern zu liefern:

150 mm lichte Weite, 180 mm lichte Weite.

„Rohx upp n gén:

Zur Verwendung an Betonpumpen und Förder- rohren von Betonpumpen sind nur zu liefern:

a) Bügelschnellkupplungen System Torkret, Bauart d. Firma Carl Hamacher KG., Gelsenkirchen, Watermannsweg 31,

b) Keilschnellkupplungen System Kaiser, Bauart d. Firma Maschinenfabrik Otto Kaiser, St. Fng- bert/Saar.

. Rohrkupplung8zwischenstücke:

Auf Anforderung ist zu jeder Betonpumpe ein Rohr- kupplungszwischenstück mitzuliefern, das den An- {luß an beide Systeme von Rohrkupplungen gestattet.

. An jeder Betonpumpe is} ein Liefer- und Leistungss\child mit folgenden Angaben anzu- bringenz

Hersteller,

Type,

Fabriknummer,

Baujahr,

Leistung . . . cbm je Stunde, Kraftbedarf in PS,

Gewicht.

. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinen- bau hat die Durhführung dieser Anordnung zu über- wachen und mir laufend über das Ergebnis zu berichten. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunsftserteilung, zur S O in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeich- nungen usw. und zur Zulassung von Betriehs- besichtigungen und etwa erforderlihen Prüfungen verpflichtet.

. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate-Erzeugung (Reichs- geseßbl. 1 S. 2498). ,

10. Die Anordnung tritt am 25. April 1940 in Kraft.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion.

Lange.

Aenderung

des Habenzinsabkommens und Sollzinsabkommens vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preu- ßisher Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 sowie Neufestseßzung der Zins- und Normalsätze, Habenzinsabfommen.

Das Abkommen über die Festseßung von Höchstzinssäßen für hereingenommene Gelder (Habenzinsabkommen) vom 22, Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preußi- scher Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23, Dezember 1936 wird wie folgt geändert:

‘+ 1, Jn § 1 wird als Absay 3 folgendes eingefügt: „Übersteigen die Zinsen eines Kontos für einen Abrehnungs- eitraum insgesamt nicht ZM 10,— oder die Provisionen oder die sonstigen Kosten nicht je XZM 5,—, so ist ihre Ermittlung im ege der Schäßung unter Zugrundelegung der festgeseßten Höchstzinssäße sowie der Provisionen und Kosten zulässig.“

Der bisherige Absay 3 wird Absay 4, der bisherige Ab- say 4 wird Abjay 5. E E

2, Jn § 5 wird in Absaß 2 „115%“ gestrihen und durh „134%“ ersegt. Jn Absay 4 Ziffer b) wird „14%“ gestrichen Und durch „24%“ erseßt. Jn Absaÿ 4 Ziffer c) wird „14%“ gestrichen und durch „15%“ erseßt.

Sollzinsabkommen.

Das Abkommen über die Berechnung der Zins- und Provisionssäße bei der Weitergabe von Geldern an Dritte (Sollzinsabkommen) vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23, Dezember 1936 wird wie folgt geändert;

In § 2 Absay 2 wird Say 3 gestrichen,

Zins- und Normalsägte. Die Beschlüsse des Zentralen Kreditausschusses vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preußi- scher Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23, Dezember 1936 werden mit Wirkung vom 30, April 1940 aufgehoben und für

; den Geltungsbereich des Geseßes über das Kreditwesen in der

Fassung vom 25, September 1939 Reichsgeseßblatt I S. 1955 durch folgende, |Beschlüsse erseßt:

A

Auf Grund des § 1 des Abkommens über die Festseßung:

der Höchstzinssäße für hereingenommene Gelder (Habenzins- abkommen) vom 22. Dezember 1936 werden folgende Höchst- zinssäße festgeseßt: L. für täglich fällige Gelder 2 des Abkommens) 1, in provisionsfreier Rechnung höchstens . 2, in provisionspflichtiger Rechnung höchstens IT, für Spareinlagen 6 des Abkommens und LL 22—25 KWG.) 1. mit geseßliher Kündigungsfrist höchstens . 2, mit vereinbartecr Kündigungsfrist von: a) 6 Monaten bis tveniger als 12 Monaten O T É 3% b) 12 Monaten und darüber höchstens . 314%, für Kündigungsgelder (§8 3 des Abkommens) mit einer Kündigungsfrist von mindestens 1, 1 Monat und tveniger als 3 Monaten hofen G Ac 65 194%, 2, 3 Monaten und tveniger als 6 Monaten O L L L 230 3, 6 Monaten und weniger als 12 Monaten höchstens Ee A8) d 12 Monate nb Dau a a S9 Die Säße zu 3 und 4 dürfen nur gewährt werden, wenn von der Kündigung bei 3, mindestens für 3- Monate, 4, mindestens für 6 Monate

vom Tage der Vereinbarung ab kein Gebrauch gemacht wird z andernfalls dürfen nur die Säße für Festgelder (IV) vergütet werden. Diese Säße haben auch für Festgelder (F 4 Absahß 1 des Abkommens) in Einzelbeträgen von unter ÆM 15 000,— Gültigkeit. | IV. Für feste Gelder 4 Abjsayt 1 des Abkommens), sofern der Betrag im Einzelfall mindestens ÆXM 15 000,— ausmacht, mit einer Laufzeit von mindestens 1, 30—89 Zinstagen höchstens ..... 1%4%, unter dem am Tage der Hereinnahme gel- Lene VDeE De S S unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsaß, . 90—179 Zîinstagen höchstens . .... unter dem am Tage der Hereinnahme gel- teben Ver DOORERS e ai unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsaß, 180—359 Zinstagen höchstens . ; unter dem am Tage der Hereinnahme gel- tenden oder höchstens unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsaß, 360 Zinstagen und darüber höchstens. , unter dem am Tage der Hereinnahme gel- tenden oder höchstens ......., unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsaß.

B

Auf Grund des § 2 Absay 2 des Abkommens über die Berechnung der Zins- und Provisionssäße bei der Weitergabe von Geldern an Dritte (Sollzinsab- fommen) vom 22. Dezember 1936 wird der Normal- saß für den Sollzins auf 1% über Reichsbankdiskont und der Normalsay für die Kreditprovijion auf 1% pro Monat festgeseßt. Auf Grund des § 3 des Sollzinsabkommens {wird der Normalsay für die Spanne, die zur Errehnung des Nettozinssaßes zu dem gewogenen Durchschnitt der Zinssäße für Hhereingenommene Gelder hinzuge- schlagen werden kann, für alle Wirtschaftskammer- bezirke auf 3% festgeseßt. C. Die vorstehenden Höchstzinssäße und Normalsäße treten am 1, Mai 1940 mit folgendex Maßgabe in Kraft:

Am 1, Mai 1940 vorhandene Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist sind spätestens mit Ablauf des Monats Juli 1940 auf die geltenden Höchstzinssäße umzustellen. Für am 1, Mai 1940 vorhandene Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist sowie. Kündigungsgelder E spätestens mit Ablauf des Monats Mai 1940 diejenigen Maßnahmen zu er-

1%, 12%,

2%%

1% 1% YO V No

1%

(as durch die nah Ablauf der jeweils 1 ereinbarten

ündigungsfrist die Umstellung auf die geltenden Höchstzin3- säße herbeigeführt wird. Bei Kreditkosten werden die am 1, Mai 1940 bestehenden festen Vereinbarungen für die Dauer ihrer Laufzeit nicht berührt.{ | Beklin, den 23, April 1940,

Wirtschastsgruppe Privates Bankgewerbe Centralverband

des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes., Wirtschastsgruppe Öffentliche Banken mit Sonderaufgaben. Wirtschaftsgruppe Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten (Ver- band Deutscher öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten e. V.). Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen- und

Giroverband).

Wirtschastsgruppe Kreditgenossenschasten.

Fachgruppe Gewerbliche Kreditgenossenschaften (Deutscher Genossenschaftsverband).

achgruppe Ländliche Kreditgenossenschasten (Reichsverband êr deutschen landwirtschaftlihen Genossenschaften Raifs- eisen e. V.). Wirtschastsgruppe Kreditunternehmungen versch. Art.

Bérlin, den 23. April 1940.

Die vorstehenden Beschlüsse des Zentralen Kreditaus-

schusses über Aenderung des Habenzinsabkommens un“ des

ollzin8abkommens sowie über Neufestseßung déx Zins- und

Normalsäße werden hiermit für allgemeinverbindlich erklärt.

Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. Der Präsident, Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Gottschick, Ministerigldirigent.

134% -

i

Grundsäge für die Gewährung des ZinSvoraus,

Auf Grund des § 10 Absag 1 des Abkommens über di Festseßung von Höchstzinssäßen für hereingenommene Gelde; Habenzinsabkommen) vom 22, Dezember 1936 (Deutsch eichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vöo 28. Dezember 1936) im nachstehenden „Abkommen“ q nannt hat das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwefcit Se Grundsäße für den Geltungsbereih des Geseßes übe as Kreditwesen in der e vom 25. September 193 (RGBl. T S. 1955) neu aufgestellt: i j

I. Allgemeines, __ Die für Einlagen gemäß §§ 2—4, 6 vorgesehenen Höchst zinssäße dürfen von mündelsiheren Kreditinstituten nicht überschritten werden. Fm übrigen dürfen die Höchstzinssäße nicht überschritten werden, soweit für hereingenommene Gelde ein anderes Kreditinstitut oder eine Körperschaft des öffents lichen Rechtes die Bürgschaft oder Garantie übernommen haf, die kein Anrecht auf Ueberschreitung der Höchstzinssäße haben, oder soweit für sie Sicherung bestellt ist.

1, Kreditgenosseschaften.

(1) Kreditgenossenschaften einshließlich der ehrenamtlich geleiteten dürfen die für täglich fällige Gelder (§8 2 des Ahz kommens) vorgesehenen Höchstzinssäße um höchstens 1 %, dige für Kündigungs- und feste Gelder (S8 3—4 des E O vorgesehenen Höchstzinssäße um höchstens 2 % und die Spareinlagen 6 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinss säße um höchstens 4 % überschreiten.

(2) Kreditgenossenschaften, deren Bilanzsumme 5 Mils lionen NA, jedoch nicht 15 Millionen übersteigt, dürfe# die für täglih fällige Gelder 2 des Abkommens) vou gesehenen Höchstzinssäße nur um höchstens 4 % überschreitet Für die anderen Geldarten steht ihnen die Gewährung ded Binsvoraus nah Maßgabe des Absay 1 zu.

(3) Kreditgenossenschaften, deren Bilanzsumme 13 Miks lionen N, jedoch niht 30 Millionen M Übersteigt, dürfett nur die für Kündigungs- und feste Gelder (§8 3 und 4 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssäße um höchstens 4 überschreiten.

(4) ert en deren Mitglieder nicht übers wiegend physishe Personen sind, insbesondere Zentralkasse# diese ohne Rücksiht auf ihre Rechtsform —, oder dere Bilanzsumme 30 Millionen NAM übersteigt, dürfen den Zins voraus nicht gewähren.

(5) Maßgebend für die Ermittlung der BVilanzsumme is die leßte Fahresabschlußbilanz.

(6) Genossenschaften, die das Bank- und Warengeschäft pflegen, dürfen die Höchstzinssäße nah Maßgabe der vos stehenden Bestimmungen nux dann überschreiten, wenn das Bankgeschäft den Hauptgeschäft8zweig darstellt.

TTL Kleine und mittlere Banken.

(1) Kapitalgesellshaften des privaten Bankgewerbes, deren BVilanzsumme 15- Millionen N nicht übersteigt, dürfel die für Kündigungs- und feste Gelder (§8 3 und 4 des Alz fommens) vorgesehenen Höchstzinssäße um höchstens 24 die für täglih fällige Gelder und Spareinlagen (§8 2 und d

des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssäße um höchstens

4 % überschreiten.

(2) Kapitalgesellschaften deren Bilanzsumme 15 Millionen NA, jedoch nicht 30 M lionen NM übersteigt, dürfen nur die für Kündigungs- U feste Gelder (§8 3 und 4 des Abkommens) vorgesehenen Höch zinssäße Um höchstens 4 % überschreiten.

(3) Kapitalgesellshafsten des privaten Bankgewerbe deren Bilanzsumme 30 Millionen NA, jedoch nicht 50 Mils lionen NM übersteigt, dürfen ausschließlih die für feste Gelde übex 15000 NXM (8 4 des Abkommens) vorgesehenen Höchst zins\äße um höchstens 4 % überschreiten. :

(4) Maßgebend füx die Ermittlung der Bilanzsumme ist die leßte Fahresabshlußbilanz.

IV. Privatbankfirmen, (1) Privatbankfirmen dürfen die für täglich oe nend

des privaten Bankgewerbes, i :

Kündigungs- und feste Gelder (§88 2—4 des Abkommens vorgesehenen Höchstzinssäße bis um höchstens 1s %, die ul Spareinlagen 6 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinsä sähe bis um höchstens 4% überschreiten.

(2) E N Sa die von der Reichsbank als privats diskontfähig angesehen werden, dürfen die Ler täglich fälli Gelder, Kündigungs- und feste Gelder (§8 2—4 des A kommens) vorgesehenen Höchstzinssäße bis um höchstens 74 überschreiten.

V. Begrenzung des Zinsvoraus,

Dex von ehrenamtlich geleiteten Kreditgenossenschaften soweit deren BVilanzsumme in derx leßten VARL e an 500 000 2AM übersteigt, und dex von hauptamtlih geleitete Kreditgenossenschaften für Kündigungsgelder und Spareind [agen (§8 3 und 6 des Abkommens) vergütete Zinssaß dat einschließlich Zinsvoraus % % nicht Uberschreiten.

Eine ehrenamtliche Leitung liegt dann vox, wenn dey Rechner nebenamtlich allein und ohne [O bezahlte Hilfs d. h. also in der Regel ohne besonderes Büro fee da Spar- und Kreditgeschäft die Genossenschaftsgeschäste führt und die Mitglieder des Vorstandes außer dem Rechner F alls ex dem Vorstand angehört T S tätig sind Fhrenamtlih geleitete Nebenstellen hauptamtlich geleiteteß KueditgenossensGasten sind nicht als ehrenamtlich geleitets Kreditgenossenschasten anzusehen.

VI. Sonderregelung.

Kreditinstitute, die nah dem G E A zur: Gewd rung des Zinsvoraus berechtigt wären, haben hiervon auf suchen des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen ganz odes teilweise abzusehen. Die in der Vergangenheit ausgesprochenel Ersuchen bleiben bis auf weiteres bestehen.

VII, Die Grundsäte treten am 1, Mai 1940 in Kraft, Berlin, den 23. April 1940. Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwefen. Dex Präsident. Mit Wahrnehmung dex Geschäfte beauftragt: Gottschick, Ministerialdirigent.

Wertshwankungen uneinheitlich.

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 96 vom 24, April 1940, S. 3

Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungsshuld des Deutschen Reichs.

Die SUU Zwan ls te Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungs\{chuld des Deutschen Reichs findet Montag, den 3. Juni 1940, von 9 Uhr vormittags an öffentlich in unserm Dienstgebäude, Oranienstr. 106/109, statt.

Berlin, den 22. April 1940. Reichs\chuldenverwaltung.

Bekanntmachung.

Die am 23. April 1940 ausgegebene Nummer 72 des Reichsgesetzblatts, Teil L, enthält:

Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über die Ein- führung des Erbhofrechts in der Ostmack, Vom 12. April 1940.

Verordnung zur Ergänzung des Geseßes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. Vom 16. April 1940.

Verordnung über die Einführung der Allgemeinen Dienst- ordningen für nihtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder bei öffent- lichen Verwaltungen und Betrieben in dem Reichsgau Sudeten- land, in den in die Reichsgaue Ober- und Niederdonau und in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten sudetendeutschen Gebieten sowie in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 17. April 1940.

Verordnung über die Befreiung von der Einhaltung firmen- rechtliher Vorschriften bei derx Heimkehr Volksdeutscher ins Reich. Vom 18. April 1940.

Verordnung über die Einführung des Spielbankrechts in der Ostmaxk und im Reichsgau Sudetenland. Vom 18. April 1940.

Verordnung über die Spielbank in Zoppot. Vom 18. April 1940.

Verordnung zur Durchführung des Geseßes gegen Waldver- wüstung in der Ostmark. Vom 19. April 1940.

Verordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen. Vom 20. April 1940.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 l. A. Postver- sendungsgebühren: 0,03 für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 24. April 1940. Reichsverlags8amt. Dr. H ubri ch.

Bekanntmachung.

Die am 23. April 1940 ausgegebene Nummer 16 des Reichsgesetblatts, Teil T1, enthält:

Verordnung über die Verlängerung einer Kreditermähhtigung. Vom 16. April 1940. i :

Bekanntmachung zu der dem Fnternationalen Ueberein- fommen über den Eisenbahnfrachtverkehx beigefügten Liste. Vom 92. April 1940.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 A. Postver- sendungsgebühren: 0,03 A für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 24. April 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubri ch.

Irichtamtliches.

Deutsches Neich.

Der Königlih Dänische Gesandte in Berlin, Herr Kammerherr Herluf Zahle, hat Berlin am 20. April 1940 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legations- rat de Steensen-Leth die Geschäfte der Gesandtschaft.

V i Uf ft :

Berliner Börse vom 23. April.

Am Dienstag wurden die Aktienmärkte wiederum durch ruhige Verfassung gekennzeichnet. Bei der Enge des Marktes genügten bereits fleinste Aufträge, um verschiedentlih die Kurse stärker zu beeinflussen. Fm allgemeinen gingen die Verände- rungen aber nicht über 1 % hinaus. Wie immer, wenn Zufällig- feiten ausschlaggebend für die Kursgestaltung sind, waren die

Am Montanmarkt wurden Vereinigte Stahlwerke um !4 und Hoesh um % % heraufgeseßt. Harpener büßten 2 und Klöcner 14 % ein. Von Braunkohlenwerten stellten sih Jlse Genußscheine 1 2% höher. Am Kaliaktienmarkt verloren Salzdetfurth 4 %. Bei den chemischen Papieren seßten Farben mit 184 um 4 % höher ein, ermäßigten sih alsbald aber auf 18274. Von Heyden und Goldschmidt gaben je 4% her. Bei den Gummi- und Linoleumtverten sind Conti-Gummi mit einex Erholung um 1% %, bei den Autowerten Daimler mit einem Gewinn von % % zu erwähnen. Bei den Elektro- und Versorgungswerten zogen Siemens um 2s und Lichtkraft um 1 % an. Demgegenüber büßten Accumulatoren, Charlotte Wasser und RWE je 22 sowie Bekula 4 % ein. Gewinne von einem halben Prozent erzielten noch von Maschinenbaufabriken Demag und Rheinmetall Borsig, von Textilwerten Bemberg und von Zellstoffaktien Aschaffen- burger. Gebr. Junghans stiegen um 4 und Westdeutsche Kaufhof N A %. Reichsbankanteile erzielten einen Stand von - 112 (- 14).

Au weiteren Verlauf konnte sich, ausgehend von einzelnen Spezialwerten, eine merkliche Befestigung durchseßen. So zogen Bestdeutshe Kaufhof auf 1044, Orenstein auf 1264 und Reichs- bankanteile auf 113 an. Vereinigte Stahlwerke stiegen auf 11224 und Farben auf 183% AEG, Bemberg, Daimler, Schering gewannen 14—114 %, Siemens 14 %, Dortmunder Union, Salzdetfurth und Conti Gummi je 2%.

Gegen Ende des Verkehrs traten im allgemeinen keine wesent- lihen Veränderungen mehr ein. Vielfah lagen die Schlußkurse K—A % unter den höchsten Tageskursen. Farben schlossen mit 18314, Stahlverein mit 11254, Orenstein mit 127, Westdeutsche Kaufhof mit 1024 und AEG mit 13954. Reichsbankanteile handelte man zum Schluß mit 11254

Am Einheitsmarkt waren Bankaktien überiviegend leicht befestigt. Ebenso konnten Hyp.-Banken ihren Kursstand z. T. gers ügig verbessern. Genannt seten Westboden mit + A (m Schiffahrtsaktienmarkt zogen Nordlloyd um 54 % an. Unter den Kolonialpapieren fielen Neu-Guinea mit + 3 % gegen leßten Kurs durch feste Haltung auf. Doag gewannen 14%. Fndu- strieaktien lagen im Kassaverkehr überwiegend fester und verzeich- neten verschiedentlich Kurss\teigerungen bis zu 3%. Steuergut- scheine 1 konnten sih nah unverändertem Beginn durchweg auf 99,95 befestigen. Son Steuergutscheinen 11, die im übrigen unverändert lagen, waren November mit Pari 6 % höher.

Von vari 1bel gehandelten Renten waren Reichsaltbesiß mit 1471s nah anfänglih 147,40 im Markt. Schwach lagen Reichs-

bahnvorzüge mit 1304 (131%). Die Gemeindeumschuldungs- anleihe blieb mit 99 unverändert.

Im -Kassarentenverkehr blieben N und Kom- munalobligationen mit vereinzelten Kursbesserungen um his 2% gefragt. Auch Liqu.-Pfandbriefe waren z. T. etwqs fester. Stadt- anleihen blieben weiter fest mit gelegentlichen Kursheraufsezungen von 4—!4 %. Dekosama I—III waren unverändect, Von Provinzanleihen und Altbesizemissionen seien Westfalen Altbesiß mit + 4 % genannt. Staats- und Länderanleihen lagen gut behauptet. Von Reichsanleihen waren 35 er Reichsschäße (41—45), fernex 37 er Folge I sowie 38 er Folge I und IIl je s niedriger. 36 ex Reichs\häve Folge I verloren gegen leßten Kurs 4 %. Dagegen notierte die 27 ex Reichsanleihe 4 % höher. Reichs- bahnshäße lagen bei geringen Abweichungen nicht einheitlich. 44 ex Postshäße waren knapp behauptet. Für Fndustrieobli- gationen war die Stimmung unter leichten Befestigungen freundlicher.

Der Privatdiskont wurde bei 23s % belassen.

Am Geldmarkt blieb der Sah für Blankotagesgeld mit 1% bis 1% % unverändert.

Bei der Amtlichen Berliner Devisennotierung erfolgten keine Veränderungen.

Börsenkennziffern für die Woche vom 15. April bis 20. April 1940.

Die vom Statistishen Neichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der Woche vom 15. April bis 20. April 1940 im Vergleich

zur Vorwoche wie folgt: Wochendurch\chnitt Monats- vom 15. 4.40 vom 8.4.40 dur(hschnitt bis 20. 4.40 bis 13. 4. 40 März

127,41 129,02 125,94 112,95 113,79 110,96 120,06 120,63 116,76

118,50 119,46 116,18

Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie . Handel und Verkehr . « 5

Gesamt . Kursniveau der 43 °/zigen Wertpapiere Pfandbriese der Hypotheken- G GH E oe Pfandbriete- der öffentlich- rechtlichen Kredit-Anstalten Kommunalobligationen . - Anleihen der Länder und

Gemeinden. . . .

Durchschnitt. « « Außerdem : : 5 9/0ige Industrieobligationen 49/qige Gemeinde- umscchuldungsanleihe

100,07

99,96 99,44

99,70 99,88

100,35

100,32 99,86

100,30 100,24

100,07

100,03 99,66

99,98 99,97

103,70 99,00

103,53 98,28

100,47 97,36

Wirtschaft des Auslandes.

“Der wundeste Punkt! England beklagt den Ver-

lust seiner Kapitalanlagen in Skandinavien. Nuch der Handelsvertehr nach dem Baltikum völlig abgeschnitten.

Anistexrdam, 23, April, Auf einer Sizung der Handelskammer von Bradford äußerte sich deren Präsident über die Lage der- jenigen britishen Firmen, die mit Handelsgesellshaften in den tandinavisYen und haltischen Ländern vorx dem Einmarsch der eutshen Truppen in Dänemark und Novwegen ausgedehntere Handelsbezichungen unterhalten haben. Er führte dabei u. a. aus, daß jevt der Schiffsverkehr zwischen England und den skandi- navischen wie auch den baltishen Ländern vollkommen abge- chnitten sei. Andererseits aber hätten verschiedene britische Aus- uhrfirmen M anges Guthaben in diesen nordischen Ländern, Er hoffe deshalb, daß die britische ers etwas für diese en lischen Unternehmen tun werde. exr deutsche Einmarsh 1n

änemaxrk und Norwegen habe dazu beigetragen, daß ein weiterer eil des britishen Exportkapitals dem Feinde in die Hand ge- Fallen sei, j0 einex Zeit, wo England all seine Auslandsguthaben vauche. Auch ein weiterer Redner auf. der Handelskammersizung Bs darauf hin, daß der englishe Kapitalverlust in den von ®eutschland beseßten Gebieten ernst für Großbritannien sei,

Die englische Papierindustrie durch den Krieg

in Norwegen empfindlich getroffen. Tausende

von Arbeitslosen. Strenge Sparmaßnahmen | bei den Zeitungen.

Amsterdaan, 23. April. Die Knappheit an Je ale und Papier, die dur die deutsche Besepung E in England ntstanden ist, hat die englishe Presse zu neuen Sparmaßnahmen

veranlaßt, Nachdem der Umfang der Zeitungen bereits erheblich eingeshränkt werden mußte, teilten die Londoner Zeitungen Montag ihren Lesern mit, daß sie in Zukunft den Zeitungs- händlern nicht mehr Zeitungen in großer Zahl zuleiten könnten, die bei Nichtverkauf wieder zurückgenommen werden. Fnfolge- dessen ersuchen die Zeitungen thre Leser, Zeitungen fest zu abons- nieren.

Auch der „Daily Worker“ berichtet, eine der unmittelbaren Folgen. des skandinavischen Krieges sei, daß Tausende von Ar- beitern in dex englishen Papierindustrie bereits avbeitslos ge- worden seien. Fn Schottland hätten vérshiedene Fabriken ge- chlossen werden müssen, wodurch allein 1200 Arbeiter evwerbslos eworden seten. Andere L in Schottland drohe das gleiche Schicksal. Auch aus anderen Gebieten Englands berichtet der „Daily Worker“ über Betriebs8stillegungen in der Papierindustrie,

Die Nickelgruben in Petsamo fast unbeschädigt

Stockholm, 23. April. Nah Meldungen aus Helsinki hat die Verwaltung der Nickelgruben in Petsano erklärt, daß während des finnisrüssisGen Krieges an den Gruben und auch in den umliegenden Gebieten nux ganz geringsügige Schäden entstanden seien. Sowohl die Schächte als auch die Ote und ein großer Teil dex Anlagen seien gut erhalten geblieben. Dessen eQiE dürfte es einige Zeit dauern, bis der Betrieb wieder voll aufgenommen werden kann, und zwar machen sih gewisse Schwierigkeiten im Transport sowie ein Mangel an Facharbeitern bemerkbar, die einer baldigen Wiederaufnahme dés Betriebes hinderlih sind.

Fortsezung auf der nächsten Seite.

E Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 24. April 1940. (Die Preise verstehen sih ab Lager ¿in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99 % in Blöcken 133 E in Walz- oder Drahtharren

RA für 100 kg

T0 0-6 “2 9D ck M Reinnickel, 98 —99 % d: 0 6E S S L Antimon-Negulus. « « « . Feinsilber . E

0550-23850 T Lee

Fn Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung.

23. April Geld Brief

24, April Geld Brief Aegypten (Alexand.

und Kairo) Afghanistan (Kabul) . Argentinien (Buenos

Aires)

Australien (Sydney) Belgien (Brüssel u.

Antwerpen) Brasilien (Rio

Janeiro)

Brit. Jndien (Bom-

bay-Calcutta) Bulgarien (Sofia) .… Dänemark (Kopenh.) England (London) Efstiand

(Reval/Talinn) Finnland (Helsinki). errankreich (Paris) . Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam

und Rotterdam) Fran (Teheran) cFsland (Reykjavik) . Jtalien (Rom und

Mailand)

Japan (Tokio u. Kobe) | 1 Yen Jugoslawien (Bel- |

grad und Zagreb) . | 100 Dinar Kanada (Montreal). | 1 kanad. Doll. Lettland (Riga) .….. | 100 Lats Litauen (Kowno/

O eran sie Luxemburg (Luxem-

burg)

Neuseeland (Welling- ton) 1 neuseel, Pf. --— Norwegen (Oslo) ,. 1100 Kronen | 56,56 56,71 Portugal (Lissabon). | 100 Escudo 8,700

Rumänien (Bukarest) | 100 Lei Schweden(Stockholm und Göteborg) …. Schweiz (Zürich,

Basel und Bern) Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u.

Barcelona) Südafrik.Union( Pre-

toria, Johannesbg.) Türkei (Fstanbul) Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)

1 ägypt. Pfd. | —_- 100 Afghani | 18,73 18,77 18,77

1 Pav.-Pes. 1 auftr. Pfd.

100 Belga

0,574 0,574

1 Milreis

100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen l engl. Pfd.

100 esftn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frcs,

100 Drachm.

62,56 5,055

2,357 100 Gulden

100 Rials 100 isl. Kr.

132,48 14,61 38,39

100 Lire 13,11

0,585

5,706 48,85 100 Litas3

100 lux. Fr.

100 Krofien 59,41

100 Franken 100 Kronen

55,98 8,609

100 Peseten 283,60

1 südafr. Pf.

1 türk. Pfund 100 Pengö

1 Goldpeso

1,982

0,939 0,941 0,941

1 Dollar 2,495

2,491 92,495

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurset Geld Brief 9,89 9,91 5,599 5,611

7,912 7,928

74,18 74,32 2,098 2,102

England, Aegypten, Südafrik. Union .… Frankreich

Australien, Neuseeland „e... Britisch-Jndien .,.. Kanada

Ausländische Geldsorten und Vanknoten.

r

24, April Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22

4,185 4,205 808 8,12

23. April Geld Brief 20,388 20,46 16,16 16,22

4,185 4,205 8,08 8,12

Notiz

ür 1 Stü 1 ägypt. Pfd.

1 Dollar

1 Dollar

1 Pap.-Peso . | 1 austr. Pfd. 100 Belga

1 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen 1 engl. Pfd, 1 engl. Pfd. aae 100. En, Kie . | 100 finul. M. 100 Frs.

. / 100 Gulden . / 100 Lire 100 Lire 100 Dinar 100 Dinax

1 kanad. Doll. 100 Lats 100 Litas 100 Litas 100 lux. Fr. 100 Kronen

100 Lei e 100 Lei 100 Kronen R 50 Kr. u, darunter . | 100 Kronen | 59,13 59,13 Schweizer: große .. | 100 Frs, 55,81 50,81 55,81 55,81

20 Francs-Stüde .…. Gold-Dollars Aegyptische Amerikanische: 1000—s Dollar 2 und 1 Dollar Argentinische Australische ...« Belgische ....+.. s Brasilianische Brit.-Fudische Bulgarische Dän ische: große... 10 Kr. u. darunter. Englische: große ... 1 £ u. darunter Estnische Finnische .…... Französische olländishe ...... talienische: große 10 Lire u. darunter. Jugoslawische: große 100 Dinar Kanadische „…...... Lettländische Litauische: große 100 Litas u. darunt. Luxemburgische Norwegische .…..... Rumänische: 1000Lei und neue 500 Lei . unter 500 Lei Schwedische: große .

Sovereigns |

2,59 9 B 2,59

2,61 2,61 0,54 5,46

42,16

2,59 2,59 0,52

0,105] 0,095 0,105

56,11 | 55/89 56,11

2,61 2,6L 0,54 5,46

42,16

47,90 48,10 861 8,65 | 8,61 j

48,10 8,65 8,65

4,79 4,59 131,99

4,81 4,61 132,51 13,13 5,67 1,86

4,59 131,99

13,07 [F 184

41,70

10,50 56,44

13,07

5,63 1,84

41,70 10,50 56,44

41,86 10,54 56,66

100 Frs. u, darunt, | 100 Frs. Spanische ......... | 100 Peseten | Südafr. Union .,.. | 1 südafr. Pfd.| 8,08 Türkische ......... | 1 türk. Pfund} 1,84 Ungarische «5+ «] 100 Pengö