1940 / 99 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Apr 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Neihs- und Staatsanzeiger Nr. 99 vom 27. April 1940. S. S

110. Loewenvbe r'g;, Doris Emilie Gerda Sara, geb.: am 92. 4. 1920 in Heidelberg, i

111. Loewenberg, Werner Jonas Fsrael, geb. am 31. 12. 1921 in Heidelberg, i;

112. Lühr se, Hans Albrecht, geb. am 20. 3. 1900 in Stettin, E :

113. Lühr se, Gertrud Robertine Lina, geb. Schmidt, gesh. Hoßfeld, geb. am 19. 12. 1900 in Gretz,

114. Lührse, Jutta Nanny Assia, geb. am 27. 4. 1936 in Addis-Abeba, :

115. Maeder, Karl Georg Hans, geb. am 29. 12. 1909 in Hamburg, N

116. Marcusy, Curt Martin, geb. am 23. 12. 1892 in Breslau, -

117. Marcusy, Catharina, geb. Simon, geb. am 14. 6. 1894 in Stolp/Pomm., E

118. Marcusy (früher Cohn), Claus, geb. am 1, 1. 1929 in Bresíau, j

119. Mar um, Alice Auguste, geb. Polke, geb. am 23. 6. 1887 in Berlin,

120. Meyer, Helmut Zulius Willi, geb. am 25. 1. 1912 in Konstanz,

121. Michelsohn, Arthur Fsrael, geb. am 4. 7. 1890 in Dt.- Krone, i

122. 4 ü hl, Erwin Ernst Georg, geb. am 9. 8. 1916 in Berlin, ;

123. Ne idhardt, Alfred Arthur, geb. am 19. 11. 1884 in Schönau (Amtshauptmannschaft Chemnis),

124. Neidhardt, Olga Frieda, geb. Sachse, geb. am 8. 9. 1894 in Niederplaniy (Amtshauptmannschaft Zwickau), / é

125. Nei dhardt, Annemarie Johanna, geb. am 27. 1. 1920 in Chemnis,

126. Neuburger, Vitalia, geb. Glückmann, geb. am 13. 2. 1901 in Pinsk (Rußland),

127. Neuburger, Miriam, geb. am 2.-4. 1928 in Berlin,

128. Nußbaum, Jacob Jsrael, geb. am 8. 6. 1893 in Mansbach. (Krs. Hünfeld),

129. Nußbaum, Frieda Sara, geb. Philipp, geb. am 4. 5. 1901 in Bad Tennstedt,

130. Pilzecker, Hevbert, geb. am 31. 3. 1914 in Essen- Altenessen, :

131. Plaat, Erich Zsrael, geb. am 14. 9. 1899 in Haldern (Krs. Rees/Rhld.),

132. Po!llack, Heinrich, geb. am 13. 4. 1896 in Frank- furt o/M., e

133. Pollack, Rosa, geb. Beigel, geb. am 3. 7. 1899 in Jaratschewo b. Posen, -. 4

134. Pollatck, Kurt, geb. am 15. 2. 1919 in Cottbus,

135. Polladck, Henriette, geb. am 2. 10. 19209 in Frank- furt a. M., L

136. Pollatck, Bettina, geb. am 19. 3. 1929 in Berlin,

137. Preiß, Hans, geb. am 4. 7. 1891 in Berlin,

138. Preiß, Margareta, geb. Kehr, geb. am 21. 2. 1908 in Berlin, ' :

139. Röder, Leodegar Matthias, geb. am 9. 10. 1908 in Düppenweiler (Krs. Merzig), L

140. Ro 2 e i b-e r g--Bexthold-Fsvael;=geb. am 27. 12. 1900 in Soest, N |

141. Rosenbè x, Héiñz-Ekwin Jsrael, geb. am 31. 5. 1911 in Hettstedt (Mansfelder Gebirgsfreis),

142. Sadler, Otto Fsrael, geb. am 3. 7. 1901 in Waid- haus/Opf.,

143. Sadler, Susi Sara, geb. Lehmann, geb. am 29. 8. 1910 in Gunzenhausen,

144. Sadler, Eva Sara, geb. am 17. 2. 1935 in München, i

145. Sandafk (früher Abrahamsohn), Alfred Walter, geb. am 17. 8. 1879 in Berlin,

146. Springer, Franz, geb. am 8. 12. 1911 in Linz a. d. Donau,

147. Schindler, Friß Jsrael, geb. ‘am 30. 9. 1902 in Kattowig, :

148, Schindler, Ellen-Ruth,. geb. Groß, geh. Strauß, geb. am 27. 10. 1902 in Danzig,

149. Sh warz, Ernst, geb. am 18. 1. 1886 in Lands- berg a. d. W., i

150. Schwarz, Edith Kamilla, geb: Sievertsen, geb. am 16. 12. 1898 in Linden/Hannover,

151. Winter, Hugo, geb. am 25. 1. 1880 in Neugolz (Krs. Dt. Krone),

152. B mmermann,.- Josef, geb. am 27. 3. 1901 in

oremba (Krs. Hindenburg O/S.),

153. Zimmermann, Cäcilie, geb. Nacher, geb. am 10. 12. 1912 in- Bielsfo,

154. Zimmermann, Kurt Werner, geb. am 12. 11. 1936 in Hindenburg O/S.,

155. Zweig, Max Fsraek, geb. am 3. 5. 1889 in Breslau.

Berlin, den 25. April 1940. Der Reichsminister des Fnnern, J. V.: De. Stuckar t.

fann die im § 12 Abs. 2-Say 1 des Geseyes vorgeschriebene Beschlußfassung unterbleiben.“ f.

Berlin, den 25. April 1940.

Der Reichswirtschaftsminister, ' J. V.: Dr. Land fried.

i Anordnung

über die Geltung von Vorschriften der Verordnung zur

Erhöhung der Förderleistung und des Leistungslohnes im Bergbau im Reichsgau Sudetenland.

Auf Grund der Ziffer VIIT der Verordnung zur Er- höhung der Förderleistung und des Leistungslohnes im Berg- bau vom 2. März 1939 (RGBl. I S. 482) toird bestimmt:

Ziffer IV der Verordnung zur Erhöhung der Förder- leistung und des Leistungslohnes im Bergbau vom 2. März

- 1939, nah der die Gewährung von Alterspension (Alters-

ruhegeld) nach § 37 des Reichsknappschaftsgeseßes nicht an die Vorausseßung geknüpft wird, daß der Versicherte keine gleich- wertige Lohnarbeit mehr verrichtet, wird mit Wirkung vom 1. Mai 1940 auf den Reichsgau Sudetenland ausgedehnt. Berlin, den 24. April 1949. : Der Reichsarbeitsminister. FranzSeldte.

Erlaß

über Berücssihtigung der Ergebnisse der leßten Volkszählung bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe.

Vom 25, April 1949.

Die Höhe der Arbeitslosenunterstüßuntg bemißt sich_nach Ortsklassen und ferner danach, ob der Arbeitslose in Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in Orten mit mehr als 10/000 Einwohnern wohnt; auf die Anlage zur Verordnung über Arbeitslosenhilfe vom 5. September 1939 (RGVBL. I S. 1674) wird hingewiesen. Maßgebend für die Feststellung, ob es sich um Orte von dieser Größe handelt, ist die amtliche Volkszählung. Von dex leßten Volkszählung vom 17. Maî 1939 liegt das vorläufige Ergebnis ube vor. Damit die Verbesserung der Arbeitslosenunterstüßung, die durch Ver- mehrung der Wo hnbevölketug möglich ist, baldigst den noch arbeitslosen Volksgenossen zugute kommt, ordne ih auf Grund der Verordnung zu s von Vorschriften über Arbeits- einsap und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1662) hiermit an, daß die Arbeitsämter das vor- läufige Ergebnis der Volkszählung vom 17. Mai 1939 vom Beginn der Zahlwoche an zugrunde legen, in die der 1. Mai 1940 fällt. Die Landesarbeitsämter haben festzustellen, welche Gemeinden nach dem vorläufigen Ergebnis der Volkszählung neu zu den Orten mit mehr als 50 000 oder mit mehr als 10 000 Einwohnern gehören, und die Arbeitsämter anzu- ‘weisen, in diesen Orten vom Beginn der genannten Zahlwoche ab die erhöhte Arbeitslosenunterstüßung zu gewähren. ' Die

- Arbeitsämter sollen die erhöhte Unterstüßung auch dann ge-

währen, wenn \ie rückwirkend für einen längeren Zeitraum

‘t::al8:; eine; Unterstüßungswoche zur rhu8zazlung, gelangt; So-

weit die erhöhte Unterstüßung schon gezahlt. worden sein sollte, behält es dabei sein Bewenden. Ausgenommen von dieser Anordnung sind die Orte, bei denen die Grenze von 10 000 Einwohnern (Wohnbevölkerung) nah dem vorläufigen Ergebnis der Volkszählung nur so geringfügig (mit nicht mehr

| als..100) überschritten ist, daß eine Änderung auf Grund des endgültigen Ergebnisses noch möglich erscheint. L bor diese Orte

haben die Arbeitsämter die Umrechnung laufender Unter- \tüßungsfälle und die Gewährung neuer Unterstüßung nach den höheren Unterstüßungssäßen erst für den Beginn der Zahlwoche vorzunehmen, in der das endgültige Ergebnis der Volkszählung bekanntgegeben werden wird.

Der Reich8arbeits8minister. J. A. Dr. Beisiegel,

Bekanntmachung Mr. 7

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (niht- bezugsbeschränkte Spinnstosswaren).

Vom 26. April 1940.

Auf Grund des ' § 13. der Verordnung über die Ver- brauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (RGBl. I S. 2196) wird mit Zustimmung des Sonder- beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft die durch die Be- fanntmachung Nr. 2 vom 15. November 1939 bekanntgegèbene Liste der nihtbezugsbeshränkten Spinnstoffwaren (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 269 vom 16. November 1939) folgendermaßen geändert:

Zu A. Gewebe und Gewirke (Schnittwaren): Ziffer 2 und 3 werden zusammengefaßt und erhalten folgende Fassung:

„Ziffer 2 a) Spiven und Tülle, Þ) Krepp - Georgette, Krepp - Musseline, Or-

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Bille 2 wird gestrichen. L iffer 4. Hinzukommt: „Ersaßmanschetten.®

Zu E. Ausstattungen: iffer 2. Hinzukommt: „Hosenträgerbiesen.“ iffer 8: „Handschuhe aller Art mit Ausnahme von ge- strickten Handschuhen.“

Zu F. Fußbekleidung: Ziffer 2. Gestrichen wird: „Fußlappen, Ersaßfüße.“ Hin= zukommt: „Roßhaareinziehsocken.“

L Zu 6. Schmudckßzutaten: E Ziffer 2 erhält die Fassung: „Spißen und Stickereien, nicht jedoch: bestickté Stoffe.“ y

Zu K. Handarbeitswaren:

Ziffer 1 erhält die Fassung: „Handarbeitswaren mi dusiline von Kleidung, Leib-, Bett- und Haushaltswäsche.“ iffer 3 wird gestrichen. :

Bilier 4 erhâlt die Fassung: „Vorgezeichnete oder hand= gestickte Zierdecken, bei denen sich die Vorzeichnung - oder Handstickerei über die ganze Dee erstreckt und nicht nur auf die Eten oder Ränder beschränkt ist.“ : :

Ziffer 6 erhält die Fassung: „Teppichwollen in handels fertiger Aufmachung, Deckenwollen, acht- oder mehrfach- in handelsfertiger Aufmachung, Handstrickgarne und Hand=- arbeitsgarne in Aufmachungen unter 50 g.“ i |

Die Vorschriften dieser Anordnungen treten sofort in Kraft.

Berlin, den 26. April 1940.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

Sechste DurchführungS8anordnung

zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstosfwaren vom 26. April 1940.

Auf Grund der Verordnung über die- Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (RGBl. I

S, 2196) wird angeordnet: 8 L

Fehlerhafte Waren und Stoffreste.

(1) a) Fehlerhafte sowie angeschmußte und vershossene bezugsbeshränkte Spinnstoffwaren, die als solhe gekenn- zeichnet und mit einem Preisnachlaß gegenüber dem nor= malen Preis von mindestens 15 v. H. verkauft werden, dürfen mit Ausnahme von natuxrseidenen und kunstseidenen Damenstrümpfen 2. und 3. Wahl für die Halfte der jeweils vorgeschriebenen Anzahl. Teilabschnitte der Reichs fleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen be zogen werden.

b) Beim Bezug von Strümpfen 2. und 3. Wahl ist mit Ausnahine von naturseidenen und kunstseidenen Damen= strümpfen 2. und 3. Wahl einer der Bezugsnachweiss a—e der Reichskleiderkarte für Männer bzw. der Bezugs nähe at Det Réithsfleidtrtate" ff Ft “abzu- trennen: Auth “beider Abtxennung der“ Bezugsnächweise d und e der Reichskleiderkarte für Männer sind, ebenso wie für a—ec, nux je.2 Teilabschnitte bei Socken und je 4 Teil abschnitte bei Strümpfen, bei Abtrennung der Bezugsnach- weise e und f der Reichskleiderkarte für Frauen, ebenso w16 für a—d, nur je 2 Teilabschnitte abzutrennen.

c) Fehlerhafte Strümpfe, die weder 2. noch 3. Wahl find, sondern als sogenannte Nähware in den Handel gebracht werden, dürfen auf einen Teilabschnitt der Reichskleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden. Die Abtrennung des für die Abgabe von Strümpfen vor=- e Bezugsnachweises der Reichskleiderkarte unterbleibt ierbei. |

(2) Soweit auf die Reichskleiderkarte Meterware abge- geben únd an den Verbraucher unmittelbar ausgehändigt werden darf, können Meterreste, die in der Herstellung, in der Verarbeitung oder beim Handel angefallen sind, für die Hälfte der jeweils vorgeschriebenen Anzahl Teilabschnitte ‘der Reichskleiderkarte an Verbraucher oe und von ihnen bezogen werden. Als Meterreste gelten Stoffabschnitte, die bei einer Stoffbreite bis zu 90 cm nicht über einen Meter lang und bei einer Stoffbreite über 90 ecm nicht über 60 ecm lang sind. Reste unter 20 ecm Länge dürfen ohne Bezugschein oder Reichskleiderkarte an Verbraucher frei abgegeben und von ihnen bezogen werden. Meterreste von Dekorationsstoffen und dichten Gardinenstoffen dürfen bezugscheinfrei an Ver- braucher abgegeben und von ihnen bezogen werden, wenn sie nicht länger als 2 m sind. :

(3) Fabrikationsabschnitte. O Stoffabschnitte, die fehlerhaft und in der Herstellung als sogenannte Fabrikationsabschnitte angefallen sind, können zu

‘dem vierten Teil der jeweils vorgeschriebenen Anzahl Teil-

abschnitte der Reichskleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden. Abschnitte dieser Art, die

, weniger als einen Meter lang sind, dürfen an Verbraucher

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 99 vom 27. April 1940. S. 3

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Warenwerte der Teilabschnitte der Reichskleiderkarte beim Kauf von Stoffen.

Soweit auf die Reichskleiderkarte Stoff abgegeben und dem Verbraucher unmittelbar ausgehändigt werden darf, geen folgende Warenwerte der Teilabschnitte der Reichs- leiderkarte:

1 m Wollstoff oder wollhaltiger Stoff

140 L L i ao a a 18 Teilabschnitte.

Für je 8 cm, die der Stoff breiter oder {hmaler ist, wird

ein Teilabschnitt mehr oder ein Teilabschnitt weniger für 1 m Stoff -abgetrennt.

1 m fkunstseidener odex halbkunstseidener Stoff 90 cm breit... 8 Teilabschnitte. Für je 10 cm, die der Stoff breiter oder shmaler ist, wird ein Teilabschnitt mehr oder ein Teilabschnitt weniger für 1 m Stoff abgetrennt.

1 m anderer Stoff M S0 C E S us 8 Teilabschnitte. Für je 10 cm, die der Stoff breiter oder {chmaler ist, wird ein Teilabschnitt mehr oder ein Teilabschnitt weniger für 1 m Stoff abgetrennt.

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Vorgriffe beim Kauf von Metérware, Strickwesten und Pullovern.

Auf die mit Strichen umrandeten Teilabschnitte - der Reichskleiderkarte, die vor ihrex Fälligkeit zum Kauf be- \stimmter in der Reichskleiderkarte aufgeführter Waren benutt werden können, darf auch die zur Herstellung dieser Waren benötigte Stoffmenge vor Fälligkeit der Abschnitte an Ver=- braucher abgegeben und von ihnen bezogen wevden. Ferner dürfen die mit Strichen umrandeten Teilabschnitte der Reichs- kleiderkarte vor ihrer Fälligkeit auch zum Bezug von Strick= westen und Pullovecn verwendet werden.

S5 Kauf von Stoff zur Verarbeitung bei einem Handwerker.

Beim Bezug von Stoff, der von einem Handwerker ver- arbeitet werden soll, erfolgt die Auslieferung des Stoffes nach wie vor an einen von dem Käufer zu benennenden Handwerker. Die Abtrennung der Teilabschnitte der Reichskleiderkarte wird jedoh von dem Stoffverkäufer und nicht von dem Handwerker vorgenommen. Werden Oberstoff und Zutaten zur Anfertigung eines Kleidungsstückes von verschiedenen Verkaufsstellen be- zogen, so trennt die Verkaufsstelle, die den Oberstoff abgibt, die auf den Oberstoff entfallende Anzahl Teilabschnitte der Reichskleiderkarte ab. Gleichzeitig hat sie die auf die Zutaten entfallende Anzahl Teilabschnitte der Reichskleiderkarte mit dem Vermerk in Tintenschrift oder mit Tintenstift zu ver- sehen, daß diese Abschnitte zum Bezug von Zutaten bestimmt sind (z. B. „nur gültig zum Bezug von Zutaten für einen Anzug“). Die in dieser Weise gekennzeichneten Teilabschnitte sind gleichzeitig mit Firmenstempel oder Unterschrift der Ver- faufé{telle zu versehen. Diese Teilabschnitte berechtigen sodann nux zum Bezug von Zittaten. Es ist Verkaufsstellen unter= sagt, ‘aitf“derärtig' gekennzerhnete'Teilabschnitte andere Waren als Zutaten abzügeben. Werden die Züteiten ‘von dem Ver- braucher zuerst bezogen, so ist die auf den Oberstoff entfállendé Anzahl Teilabschnitte der Reichskleiderkarte in der gleichen Weise zu kennzeichnen (z. B. „nur gültig zum Bezug von Oberstoff für ein Kostüm“). Will ein Verbraucher lediglich die Zutaten für einen Anzug oder ein Kostüm, für die der Oberstoff bereits vorhanden ist, kaufen, so unterbleibt die Kennzeichnung weiterer Teilabschnitte der Reichskleiderkarte, jedoch ist die auf der Reichskleiderkarte für die Zutaten ange- gebene Anzahl von 30 Teilabschnitten für die Zutaten für einen Anzug für Männer oder 21. Abschnitten für. die Zu- taten für ein Kostüm.für Frauen abzutrennen.

86 Uebergrößen bei Knaben und Mädchen.

Auf die Reichskleiderkarte für Knaben und Mädchen werden Bekleidungs\stücke abgegeben, die für Kinder bestimmt sind. Knaben und Mädchen, für. deren. Körpergröße solche Bekleidungsstücke niht mehr ausreichen, haben die ent- sprechende Anzahl Teilabschnitte ihrer Reichskleiderkarte bei dem für sie zuständigen Wirtschaftsamt odex -dexr Kartenstelle in Bezugscheine umzutauschen. , Bei der Antragstellung muß das Kind persönlich anwesend sein. Das Wirtschaftsamt oder die Kartenstelle trennt von der Reichskleiderkarte soviel Teil- abschnitte ab wie für das Kleidungsstück auf der Reichskleider- karte für. Knaben oder Mädchen vorgeschrieben sind. Hierbei sind die Vorschriften über die Fälligkeit der Teilabschnitte der Reichskleiderkarte zu beachten. Die Bezugscheine können sowohl auf fertige Kleidungsstücke als auch auf die zur Anfertigung des gewünschten Kleidungsstückes erforderliche Stoffmenge ausgestellt werden. |

S 7

Ausbesserung von Wirk- und Strickwaren und Verkauf von Ersaßfüßen. D

Teilabschnitte der Reichskleiderkarte beziehen können. Die Möglichkeit der Umwandlung der Teilabschnitte in etnen Bezugschein bleibt bestehen.

89

Trauerkleidung. Unter Aufhebung der bisher geltenden Vorschriften gilt

für den Bezug von Trauerkleidung folgendes:

1. Trauerkleidung is nicht bezugsbeshränkt. Als Trauerkleidung gelten

für Frauen 1 era Oberkleid mit 1 s{chwarzen Unter- eid,

1 s{chwarzer Rock mit 1 s{chwarzen Bluse

oder 1 s{chwarzen Pullover

und mit 1 s{warzen Unterkleid,

1 schwarzer Schal,

1 Paar s{chwarze Handschuhe aus Spinnstoffen.

Stoff darf im Rahmen der zur Anfertigung der aufgeführten Kleidungsstücke erforderlichen ate o an Verbraucher unmittelbar abgegeben werden;

FürMänner 1 schwarze Krawatte, i 1 Paar schwarze Handschuhe aus Spinnstoffen Und 2 Trauerflore.

9. Trauerkleidung dürfen nur folgende Angehörige des Verstorbenen frei kaufen:

Eltern, Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und deren Ehegatten.

3. Trauerkleidung darf nur gegen eine Bescheinigung des für den Kaufer ‘zuständigen Wirtschaftsamts oder der Kartenstelle frei verkauft werden. Die Bescheini- gung trägt den Wortlaut: „Der .. .., ist zum freien Kauf von Trauerkleidung berechtigt.“ Auf der Bescheinigung ist vermerkt, was als nicht bezugs- beschränkte Trauerkleidung gilt. Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn dem Wirtschaftsamt oder der Kartenstelle der Sterbefall und das Vertoandtschafts- verhältnis durch Vorlage amtlicher Bescheinigungen nachgewiesen wird.

4. Auf der Bescheinigung des Wirtschaftsamts oder der Kartenstelle is jeder Kauf von Trauerkleidung unter Angabe der gekauften Warenart und -menge sowie des Namens oder der Firma des Verkäufers, des Ortes und des Datums zu vermerken. Die Be- scheinigung verbleibt dem Käufer, damit er ge- gebenenfalls in mehreren Geschäften kaufen kann.

5, Der Käufer von Trauerkleidung hat dem Verkäufer eine schriftliche Empfangsbestätigung zu geben, in der Name und Anschrift des Käufers sowie Anzahl und genaue Warenbezeichnung der gekauften Ware anzugeben sind.

S 10

Jukrasttreten.

"Diese Durhführungsanordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 26. April 1940. i Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft.

Dr. Bauer.

-

Anordnung 12a

der Reichsstelle für Eisen und Stahl (betr. Anbietungspslicht für Schrott).

Vom 27. April 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr „in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in

Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen

zur Veberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S1

(1) Alle Entfallstellen (private und öffentlich-rechtliche Betriebe und Verwaltungen) sind verpflichtet, den Bestand am leßten Tage eines jeden Monats an den in § 2 genannten Waren, gleichviel ob diese sih auf eigenen oder fremden Lägern befinden, nah Maßgabe der Bestimmungen dieser Eg jeweils bis zum 10. des folgenden Monats anzu- ieten.

(2) Als Entfallstellen gelten alle Unternehmungen, die nicht gewerbsmäßig den Handel mit den in § 2 genannten Schrottsoxrten bzw. Nuveisen betreiben.

(3) Als Schrotthändler im Sinne dieser Anordnung .

gelten Unternehmungen und Personen, die gewerbsmäßig den Handel mit den in § 2 aufgeführten Schrottsorten bzw. Nuß- eisen betreiben und bei der Fachuntergruppe Schrott oder bei der Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe als Mitglieder geführt werden.

(4) Entfallstellen, die zügleich Schrott- bzw. Gußbruch- verbraucher sind, sind von der Verpflichtung des' Absaßes 1

E

4. unchargierfähiger Siemens-Martin-Ofenschrott, 5. Elektroofenschrott, ; 6. Eisen- und Stahlspäne, 7. Mischschrott, 8. Gußbruch jeder Art, kupolofenfertig, 9. Gußbruch jeder Art, unchargierfähig, 10, Kupolofenschrott, 11. Spezialschrott, 12. Gußspäne, 13. Edelstahlabfälle, 14. Kupferhüttenschrott (verzinkter Blechschrotf), 15. verzinnte Abfälle einshl. Konservendosen.

- b) Nubeisen, d. h. „Eisen- und Stchlmaterial“, das 3. B;

aus Abbrüchen oder Abwrackobjekten anfällt oder infolge von Witterungseinflüssen oder langer Lagerung oder aus anderen Gründen nit mehr neuwertig ist, jedoch als Ersay für Neu= eisen verwendet werden kann. j

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Anorda3

nung ist legierter Schrott im Sinne des § 1 Abs. 2 der Anordnung betr. Kennzeihnungspfliht für legierte Stähle und Marktregelung für legierten Schrotit der Reichsstelle für Eisen und Stahl.

j S3 Die Verpflichtung zur Abgabe de# Angebots gemäß F 1

entfällt

a) für Entfallstellen ohne eigenen Gleisa anschluß, wenn weniger als 1000 kg Gußbruch jeder Art, oder wenn insgesamt weniger als 5000 kg der in § 2a unter Nr. 1—7 und Nr. 10—15 aufgeführten Schrottsorten bei ihnen am lehten Tage eines jeden Monats lagern,

b) für Entfallstellen mit eigenem Glei3Aa anschluß, wenn weniger als 1000 kg Gußbruch jeder Art, oder wenn weniger als 15 000 kg der in §2 unter Nr. 1—7 und Nr. 10—15 auf- geführten Schrottsorten bei ihnen am leßten Tage eines jeden Monats lagern.

S 4

(1) Die Entfallstellen sind verpflichtet, ihre Bestände an den in § 2 aufgeführten Schrottsorten bzw. Nugzeisen einem Schrotthändler oder einem Schrott- bzw. Gußbruch- verbraucher zum Kauf anzubieten.

(2) Wenn ein Schrotthändler oder ein Schrott- bzw, Gußbruchverbraucher aus rechtlichen odex tatsächlichen Grüns- den nicht in der Lage ist, das Angebot einer Entfallstelle an- zunehmen, so ist er verpflichtet, die Rechte aus dem Angebot auf einen anderen Schrotthändler oder auf einen anderen

Schrott- bzw. Gußbruchverbraucher zu übertragen. Die an="

bietende Entfallstelle bleibt in diesem Falle an ihr Angebot gebunden. : (3) Das Angebot der Entfallstelle muß 1. die genaue Anschrift der Entfallstelle, 2. die genaue Anschrift des Lagerplaßzes, auf dem das Material lagert, E L: 3. die durch sorgfältige Schäßung zu ermittelndés R aufgeteilt nach den Schrottsoxten des 4. die Angabe der Verlademöglichkeit enthalten. S5

Grundstückseigentümer oder Grundstücksverwalter sind verpflichtet, die Bestände an denen in § 2 aufgeführten Schrottsorten und an Nuytzeisen, die auf ihren Grundstücken lagern, der Fachuntergruppe Schrott, Berlin SW 68, Mark= grafenstraße 87, bis zum 11. Mai 1940 zu melden, wenn thnen der Eigentümer dieser Gegenstände nicht bekannt ist.

S6.

Jn besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichs stelle für Eisen und Stahl auf schriftlihen Antrag Aus- nahmen von den Bestimmungen diesex Anordnung zulassen.

S 7

__ HZuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.

88 _ Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Krast.

Berlin, den 27. April 1940,

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

Bekanntmachung Nr. 21 fe Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Absazregelung für phosphorsäurehaltige Düngemittel). Vom 27. April 1940.

frei abgegeben und 'von ihnen bezogen werden. (4) Getragene Vorführkleider und Kollektionsmuster. Getragene Vorführkleider und Kollektionsmuster, die mit einem Preisnachlaß von mindestens 25 v. H. verkauft werden können, dürfen für die Hälfte der jeweils vorgeschriebenen Anzahl Teilabschnitte der Reichskleiderkarte an Verbraucher

Für die Ausführung von Ausbesserungs- und Anstrick- auftxägen ‘bei Wirk- und. Strickwaren hat der Auftragnehmer von der Reichskleiderkarte des Verbrauchers für je ange- fangene 20 g verbrauchtes Garn einen Teilabschnitt abzu- trennen. Uebersteigt der Garnverbrauch insgesamt 30 g nit, so unterbleibt die Abtrennung von Teilabschnitten der Reichs-

gandy, Opal, Glasbatist,

c) Ausbrennerstoffe,

d) Velourchiffon,

e) Lafstoffe, in Mustern gewachst,

f) Metallfadenware (Gewebe, die mit Metall- fäden durchzogen sind).“

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeigex Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:

\ \ 1 | E S l Pa

für diejenigen Schrottsorten ausgenommen, die sie in ihrem eigenen Betrieb üblicherweisé verbrauchen.

(5) Als Schrott- bzw. Gußbruchverbraucher gelten alle Unternehmungen und Personen, die die in § 2 aufgeführten Schrottsorten in eigenem Betrieb zur Herstellung von

Erste Bekanntmachung

des Neichswirtschaftsministers zur Durchführung des Gesezes über das Kreditwesen.

Vom 25. April 1940.

Auf Grund des § 12 Abs. 1 dés Gesetzes über das Kredit- : abgegeben und von ihnen bezogen werden. kleiderkarte. i N Roheisen, (1) Verteiler (Händler und Genossenschaften) sämtlicher wesen vom 25. September 1939 (Reichsgeseßbl. T1 S. 1955) Zu B, Oberbekleidung: j (5) Zu Abs. 1—4. Beim Verkauf von Ersaßyfüßen ist M 1e M A Rohstahl, Stufen (Groß-, Zwischen- und Kleinverteiler) dürfen für die t wird Aclkel 1 A E bestimmt: Ziffer 2 wird die Der Bezug nichtbezugs- Bei der Berechnung der sich jeweils ergebenden Anzahl L eun e S E u von der Reichskleiderkarte | Guß, Zeit an L M Ee bis 30. April 1941 phosphorsäure= \ . en Bekanntmachung des Auf- | beschränkter Volltrauerkleidung ist in der Sechsten Durch- N t zux Gewinnung von Metallen fee P D us A Laa 26 6 h 24 De i be, Un Ae ) 0s H 25 % ihres Bezuges bzw. Ab= X

sihtsamts für das Kreditwesen vom 24. Funi 1936 (Dtsch.

Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz.. Nr. 149) erhält folgende Fassung:

der Ueberschreitung des Hundertsaßes vorgeschriebene Anzeige an das Reichsgufsichtsamt für das Kreditwesen ist nur ‘er- forderlich, sofern der Gesamtbetrag der an denselbén Kredit- nehmer gewährten Kredite bei einer Bilanzsumme

führung8anordnung zur Verbrauchsregelung für Spinnstoff- waren des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft

| neu geregelt worden. : „Die im § 12 Abs. 2 Sah 2 des Gesetzes für den Fall | "“" Hiffer 9. Arbei

Ziffer 9. Arbeits\chußkleidung: Gestrichen wird „Gruben- anzug“. Hinzukommt: „Schornsteinfegeranzug“. Ziffer 10. Hinzukommt: „Schwarze und weiße Kra-

‘watten, Binder, Schleifen.“

Teilabschnitte der Reichskleiderkarte ist auf volle ‘Zahlen nah

unten abzurunden.

82 Stofse auf Reichskleiderkarte für Männer.

Auf die Reichskleiderkarte für Männer dürfen Stoffe für Taghemden und Nachthemden abgegeben und an den Ver- braucher ean werden. Der Warenwert der Teil=- abschnitte wird nach L 3 dieser Durchführungsanordnung er-

88 Bezug von Spinnstosswaren von Versandgeschästen.

Nach § 7. der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 können BVer- braucher Spinnstoffwaren, die nur auf Reichskleiderkarte be- ogen werden können, im Wege des Versandes erwerben, wenn fie die Ten Teilabschnitte der Reichskleiderkarte bei dem

ferner für metallurgische Zwecke, oder für chemische B

verarbeiten oder verwenden.

S2

unterliegen a) folgende Schrottsorten:

(1) Der Anbietungspflicht des § 1 dieser Anordnung

sates in der Zeit vom 1. Mai 1938 bis 30. April 1939 (Ver gleichszeit) beziehen und abseßpen.

(2) Die gemäß Abs. 1 bezogenen Mengen dürfen von den Verteilern nux an Abnehmer abgegeben werden, die in der Vergleichszeit von ihnen beliefert worden sind. Dabei dürfen auch jeweils an den einzelnen Abnehmer nur 25 % der in der Vergleichszeit gelieferten Mengen abgegeben werden.

bis 300000 . «4000 RA E Zu C. Wäsche: : | rehnet. Bei dex Abgabe von Stoffen für andere Kleidungs tändi bte j [le in. ei Di : derli \ i Me ü j a E T 4 2 s : t\haftsamt odex der Kärtenstelle in. einen D nl (3) Die. nah § 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche « 500000 RAM . « 208 R, __ Hiffer 1 erhält die Fassung: „Wäsche aus nihtbezugs- | stücke auf die Reichskleiderkarte für Männer verbleibt es bei Perugidiin n Lan -Dietin Lick erat be- 1. cargierfähiger Hochofenschrott, Verbrauchsgenehmigung für pþphosphorsäurehaltige Dünge- Tö0/000 NM « « « T 4 beschränkten Geweben und Gewirken mit Ausnahme von der Vorschrift, daß die Aushändigung .des Stoffes nicht an stimmt, daß Verbraucher diese Spinnstoffwaren im Wege des 2. unchargierfähiger Hochofenschrott, mittel gilt ohne die Beschränkungen des § 6 Abs. 2 der Än4 über 750 000 NAMÆ . 1 B. Untertaillen, Büstenhaltern, Strumpfhaltergürteln, Hüft- j M Verbraucher unmittelbar, sondern nur an einen von ihm Vexrsaudes auch gegen unmittelbare Einsendung der benötigten 3. chargierfähiger Siemens-Martin-Ofenscyrott, 4 ordnung Nr. 13 als erteilt, i J 2

übersteigt. Soweit eine Anzeigepflicht demnach nicht besteht,

haltern, Korseletts,

áu benennenden Handwerker erfolgen darf,