1940 / 109 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 May 1940 18:00:01 GMT) scan diff

t Sa L S EE S S R R

(2) Der Generallandschaftsdirektor wird im Falle seiner Behinderung von dem von thm bestimmten Vorstandsmitglied in allen seinen’ Befugnissen vertreten.

S 1%

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf auf drei Fahre bestellten Mitgliedern. ! daß die Mitglieder des Verwaltungsrats die Bezeichnung „Landschaftsrat“ führen.

(2) Sehs Mitglieder. des Verwaltungsrats Bauern oder Landwirte sein und ihren Wohnsiß im Reichsgau Danzig-Westpreußen haben; sie werden auf Vorschlag des Landesbauernführers vom Reichsstatthalter bestellt. Min- destens zwei Drittel von ihnen sollen Mitglieder der Land- schaft sein. Bei der Ernennung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die verschiedenen Teile des Geschäftsgebietes der Landschaft und die verschiedenen Besißgrößen und Betriebs- formen entsprechend vertreten sind.

(3) Die übrigen sechs Mitglieder des Verwaltungsrats müssen auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Kredit- wesens besonders- erfahrene Personen sein; sie werden von der Aufsichtsbehörde bestellt. Hiervon sollen. drei Mitglieder ihren Wohnsig im Reichsgau Danzig-Westpreußen haben.

(4) Beamte und Angestellte der Landschaft oder der Bank der Landschaft können nicht zu Mitgliedern des Ver- waltungsrates bestellt werden.

(5) Zst der Zeitraum, für den eine Person zum Mitglied des Verwaltungsrats bestellt worden ist, abgelaufen, so bleibt das Verwaltungsratsmitglied bis zur Bestellung seines Nach- folgers im Verwaltungsrat.

(6) Scheidet ein . Mitglied vorzeitig aus dem Ver- waltungsrat aus, so ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eine Ersaßbestellung durhzuführen.

8 12

(1) Der Generallandschaftsdirektor beruft den Ver- waltungsrat mindestens zweimal im Fahr.

(2) Der Generallandschaftsdirektor leitet die Sißungen des Verwaltungsrats; er hat kein Stimmrecht. Die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen an den Sißungen des Ver- waltungsrats mit beratender Stimme teil. Der General- landschaftsdirektor ist berechtigt, Beamte oder Angestellte der Landschaft sowie Sachverständige zu den Sißungen des Ver- waltungsrats hinzuzuziehen.

(3) Der Verwaltungsrat is auf Ersuchen der Aufsichts- behörde, des Reichsstatthalters oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrats jederzeit einzuberufen.

(4) Der Verwaltungsrat wird dur eingeschriebenen Brief mindestens eine Woche, in eiligen Fällen au tele- graphish mindestens zwei Tage vor dem Tage der Vec- sammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zeit und Ort des Zusammentrities sowie die Tagesordnung sind dem Reichsstatthalter mitzuteilen,

8.13 (1) Der Verwaltungsrat is beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Jst der Ver- waltungsrat **ttfcht“Peschtüßsthigck so “Tann binñnén zweier Wochen“ zwr Etkedtgung der! gleichen Tagesordnung eine neuc Sizung einberufen werden, in der der Verwältungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl' der erschiènenen Mitglieder bés{chluß- fähig ist; hierauf ist bei der Einberufung zu der zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. (3) Der Generallandschaftsdirektor kann in geeigneten Fällen einen Beschluß des Verwaltungsrats auch durch schrift-

Tihe Umfrage herbeiführen. Solche Beschlüsse sind gültig,

wenn zwei Drittel der Verwaltungsratsmitglieder der Vor- lage ausdrücklih zustimmen und kein Mitglied eine münd- liche Verhandlung verlangt.

(4) Ueber die Sißungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Generallandschafts- direktor und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäfts- ordnung geben.

8 14"

(1) Die Aufsichtsbehörde kann an Stelle des General- landschaftsdireftors ein Mitglied des Verwaltungsrats zum Vorsiter des Verwaltungsrats bestimmen. Fn diesem Falle stehen dem Vorsizer des Verwaltungsrats die dem General- landschaftsdiréktor in §8 12 und 13 beigelegten Rechte zu.

(2) Jm Falle des Abs. 1 nimmt der Vorstand der Land- haft an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

8 15

(1) Der Verwaltungsxat hat folgende Aufgaben:

a) Die Ueberwachung der gesamten Geschäftsführung der’ Landschaft und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prüfungen; erhebliche oder nit alsbald zu beseitigende Mißstände oder Schwierig- keiten sind unverzüglih der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

b) Die Genehmigung des Fahresabschlusses sowie die Beschlußfassung über die Verwendung eines Reingewinnes und die Deckung eines Verlustes.

c) Die Entlastung des Vorstandes.

d) Die Beschlußfassung über die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

e) Die E der Besoldungsordnung für die Beamten und. der, Vergütungsgrundsäße für die Angestellten der Landschaft.

f) Stellungnahme zu der Einziehung von Sonder- beiträgen der Landschaftsmitglieder nah § 5 Abs. 2 dieser Sahung.

g) Beschlußfassung über die Ausgabe von Schuld- verschreibungen auf den Fnhaber und die Be-

chaffung sonstiger langfristiger Mittel sowie die Errichtung von Niederlassungen.

h) Beschlußfassung über die Uebernahme von Be- teiligungen und die Schaffung eigener selbstän- diger Einrichtungen.

i) Beschlußfassung über Aenderungen oder Er- änzungen der Saßzung, insbesondere die Fest- tellung allgemeiner Beleihungsgrundsäße,

Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, |

müssen |

! i

Reihs- und Staat8anzeîger Nr. 109 vom 11. Mai 1240. S. 2°“

k) Beschlußfassung über die sonst in dieser Saßung oder in der Beleihungs- und. Pfandbriefordnung oder in der Vollstrekungsordnüng dem Ver- waltungsrat zugewiesenen Gegenstände.

Die Beschlüsse zu e, h und i bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Verwaltungsrat kann auf Grund eines ein- stimmigen Beschlusses Ausschüsse einsegen, die aus nicht mehr als drei Personen bestehen sollen. i

(3) Der Verwaltungsrat bestimmt mit Geuehmigung der Aufsichtsbehörde, ob und inwieweit den Verwaltungsrats- mitgliedern eine Vergütung oder Entschädigung zu zahlen ist.

8 16

(1) Die Beamten und Angestellten der Landschaft werden durch den Generallandschaftsdirektor berufen; ‘der Vorstand hat die Anstellungsbedingungen festzuseßen. i x (2) Die Beamten der Landschaft sind mittelbare Reichs-

eamte. :

(3) Der Generallandschaftsdirektor vereidigt die Beamten der Landschaft, die Angestellten der Landschaft verpflichtet er durch Handschlag. 2

(4) Die Beamten (Angestellten) der Landschaft können gleichzeitig Beamte (Angestellte) der Bank der Landschaft sein.

8 17

(1) Der Vorstand ist berechtigt, Syndiken zu bestellen. Die Syndiken müssen die Befähigung zum Richteramt haben,

(2) Sind mehrere Syndiken vorhanden, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats einem von ihnen die Bezeihnung „Erster Generallandschaftssyndikus“ beilegen. ;

(3) Gehört dem Vorstand der Landschaft ein Mitglied an, das die Befähigung zum Richteramt hat, fo kann die Auf- sihtsbehörde thm die Befugnisse und Aufgaben eines Syndikus übertragen.

(4) Die Syndiken sind befugt, in allen Angelegenheiten, die die Landschaft berühren, Verträge, Verhandlungen und Auflassungen zu beurkunden sowie Unterschriften zu beglaubigen. Sie führen das Dienstsiegel und den Dienst- stempel der Landschaft mit dem Zusay „Syndikat“. Von ihnen aufgenommene Urkunden sind öffentlihe Urkunden; sie werden unter Beidrückung des Siegels oder. Stempels der

Vo!lstreckungsordnung der Landschaft die gerichtlihe Zwangs- vollstreckung statt.

8 18

Ueberträgt der Vorstand einem Syndikus oder einem anderen Beamten (Angestellten) der Landschaft die Befugnis, zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder mit einem anderen Beamten (Angestellten) der erret die Land- schaft zu vertreten 9 Abs. 3), so hat der Vorstand eine Urkunde auszustellen, die zum Nachweis der erteilten Ver- tretungsbefugnis gegenüber Gerichten und Verwaltungs- Lehörden dient.

S 19 (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. :

Aufsichtsbehörde eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft oder einen öffentlih bestellten L Nes für die Prüfung des kommenden Jahresabschlusses. Nach Ab- {luß des Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglich einen FJahresabshluß nah den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsäßen auf und läßt ihn nach den bestehenden Vorschriften prüfen. Der Jahresabschluß, der Geschäfts- beriht und der Prüfungsbericht sind dem Verwaltungsrat vorzulegen. 8 20

(1) Ergibt sih aus der Bons ein Reingewinn, so ist dieser solange zur Verstärkung des Eigenkapitals durch Bildung einer Hauptrücklage zu verwenden, bis das Stamm- fapital und die Hauptrücklage zusammen fünf vom Hundert der in § 11 Abs. 1 des Geseßes über das Kreditwesen vom 95. September 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1955) genannten Gesamtverpflichtungen der Landschaft betragen. Die Haupt- rücklage darf nux zur Deckung von Verlusten der Landschaft verwandt werden, die sih aus der Bilanz ergeben.

(2) Ueber die Verwendung eines weiteren Gewinns ent- scheidet der Verwaltungsrat.

8 21 __ Die Landschaft kann nur durch -Anordnung der Auf- sihtsbehörde aufgelöst werden.

8 22 (1) Die Aufsicht über die Landschaft wird vom Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft zusammen mit dem Reichswirtschaftsminister ausgeübt. (2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß von

Vorschriften der Sabung und die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen beachtet werden. Abgesehen von den in den 88 92, 49 des R über. das Kreditwesen ge- regelten Befugnissen hat die Aufsichtsbehörde insbesondere das Recht:

a) Kommissare einzusezen und ihnen die Befugnisse von Organen der Landschaft oder von Mitgliedern dieser Organe zu übertragen.

b) Verwaltungsratsmitglieder abzuberufen, wenn dies im Jnteresse der Landschaft geboten ist.

c) Beschlüsse des Vorstandes oder des Vexwaltungs- rats, die gegen die Saßung der Landschaft, gegen allgemeine Rechtssäße oder gegen das Gemein- wohl verstoßen, zu beanstanden und ihre Aus- führung zu inlirsüden, A

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ent- stehenden Kosten trägt die Landschaft.

§ 23

Bekanntmachungen der Landschaft sind im Deutschen Reichsanzeiger und in den sonst vom Vorstand bestimmten

Blättern zu veröffentlichen. 8 24 s

| Die vorstehende Saßung tritt am 14. Mai 1940 in Kraft,

j f E D L A R A

Landschaft ausgefertigt; aus ihnen findet nah Maßgabe der .

(2) Spätestens sech3: Monate nah. Beginn des Geschäfts=- jahres bestellt der ‘Verwältungsrat:- mit -Genehmigung der

den Organen der Landschaft die allgemeinen Rechtssäße, die

Anlage B

gur: Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung:

über landshastlihe Kreditanstalten vom 8. Mai 1940.

Satzung der Bank der Danzig-Westpreußischen Landschaft, |-

81

(1) Die „Bank der Danzig-Westpreußischen Landschaft“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die- Bank hat ihren Siß in Danzig; ihr Geschäfts- bereih umfaßt das jeweilige Beleihungsgedbtet der Danzig- Westpreußischen Landschaft. Die Bank hat Niederlassungen in Bromberg .und Koniß. -

(3) Die Bank ist zur Fuhrung eines Siegels oder Stem- pels mit der Umschrift „Bank der Danzig-Westpreußischen Landschaft“ berechtigt.

(4) Die Bank der Danzig-Westpreußischen Landschaft steht

unter der Aufsicht des Reiches.

89 Das Stammkapital der Bank beträgt 2,5 Millionen Reichsmark; es wird durch Einlagen aufgebracht. Die Ein- leger (Anteilseigner) sind im Verhältnis der von ihnen ge- leisteten Einlagen an der Bank beteiligt.

i 83 (1) Die Bank hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit

mit der Danzig-Westpreußischen Landschaft den Kredit der

Landwirtschaft und der mit ihr zusammenhängenden Wirt-

\chastskreise zu fördern. S G (2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bank berechtigt, Bankgeschäfte aller Art zu betreiben; hierfür hat der Verwal-

tungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Richtlinien

aufzustellen. D

(3). Die Bank darf zur Beschaffung von Geschäftsräumen oder zur Vermeidung von Verlusten an durch Grundpfand- recht gesicherten Forderungen Grundstücke erwerben und darf

ihr gehörige Grundstücke veräußern. Der Erwerb von Grund- . stücken in anderen Fällen bedarf der Genehmigung der Auf-

sichtsbehörde.

(4) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allge- - kaufmännischen

meinwirtschaftliher Gesichtspunkte nach Grundsätzen: zu führen. 8 4

Organe der Bank sind: a) der Vorstand, b) der Verwaltungsrat.

S5

) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei ordentlichen /

V be Ein ordentliches Vorstandsmitglied muß gleich- zeitig Mitglied des Vorstandes der Danzig-Westpreußischen

Landschaft sein. Die Bestellung von stellvertretenden .Mit- -

gliedern ist zulässig. aas i

(2) Das dem Vorstand der Danzig-Westpreußischen Land- schaft angehörende Vorstandsmitglied wird von dex Aufsichts» behörde nah Anhörung der Landschaft und des Verwaltungs-

rats der Bank bestellt. Jm übrigen werden ordentliche und

stellvertretende Mitglieder des Vorstandes vom Verwaltungs=- rat bestellt. Die Mitglieder des Vorstandes können als Ves

amte -berufen- oder auf Privatdienstvertrag angestellt werden. - (3) Bei ‘déx Véxeinbärung. déx“ Anstellungsbedingutngen * mit den Mitgliedern des Vorstandes wird die Batik vom Vor:

fißer des Verwaltungsräts vertreten." Dié Anstéllungsbedin- gungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. FÜLr das Vorstandsmitglied, das gleichzeitig Mitglied des Vor-

standes der Landschaft ist, gilt § 8 Absaß 2 der Satzung- dex

Landschaft.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den

Reichsstatthalter vereidigt. | j (5) Die Namen der Vorstandsmitglieder werden von dem

Vorsißer des een unaguars im Deutschen Reichsanzeiger und im örtlichen Amtsblatt bekanntgemacht.

S (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank und ent-

scheidet über alle Angelegenheiten der Bank, soweit nicht die

Zuständigkeit des Verwaltungsrats begründet ist. Der Vor- stand vertritt die Bank gerichtlih und außergerichtlich. : (2) Schriftliche Erklärungen der Bank sind unter der

Bezeichnung „Bank der Danzig-Westpreußischen Landschaft“ '

abzugeben und bedürfen der Unterschrift zweier ordentlicher oder stellvertretender Vorstandsmitglieder. Der Vorstand fann die Vertretung jedoch so regeln, daß ein Vorstandsmit- glied mit einem Prokuristen 7 Abs. 4) der Bank gemeinsam oder daß zwei Prokuristen der Bank gemeinsam geichnen können.

(3) Z\t eine Willenserklärung der Bank N abzu- geben, so genügt die Abgabe gegenüber einem titgliede des Vorstandes. «

(4) Die von zwei Vorstandsmitgliedern oder von zwet sonstigen vertretungsberéchtigten Beamten (Angestellten) der Bank orbnungémäßig ausgestellien und mit dem Siegel oder Stempel der Bank versehenen Urkunden sind öffentliche Ur- funden. | (5) Der Vorstand is der Bank gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die sih aus den vom Verwal- tungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde e léssigen Richtlinien und Anweisungen über den Kreis der zulässigen

Geschäfte, insbesondere auch über die Gewährung von Kre-

diten und über die Anlegung verfügbarer Kassenbestände, er- geben. Dritten gegenüber sind solche Beschränkungen ohne rechtliche Wirkung.

8 7

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt ein Mitglied des Vor- standes als Dienstvorgeseßten der nicht zum Vorstand gehören=- den Beamten und Angestellten der Bank. Dieses Vorstands-

mitglied beruft die Beamten und Angestellten, hat die Be=-

amten zu vereidigen und die Angestellten durch Handschlag zu verpflihten. Der Verwaltungsrat bestimmt für dieses Vor-

standsmitglied aus dem Kreis der übrigen Vorstandsmitglieder

einen Stellvertreter für den Fall seiner Behinderung. (2) Die Beamten der Bank sind mittelbare Reichsbeamte.

Q Die Beamten (Angestellten) der Bank können gleich» zeitig

eamte (Angestellte) der Landschaft sein. (4) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwal-

tungsrats nah Maßgabe der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Próôku- risten bestellen und Handlungsvollmachten erteilen. Der

Widerruf erteilter Vollmachten „ist jederzeit ohne Genehmi- gung des Verwaltungsrats zulässig. |

(5) Der Vorstand kann Bente oder Angestellte ermäh- tigen, gemeinsam mit einem anderen ermächtigten Beamten oder Angestellten Quittungen, Empfangsbescheinigungen, Buchungsaufgaben, Rechnungen, Mitteilungen über die Aus- lis von Geschäften, Kontoauszüge sowie sonstige Schrift- tüde, welche keine die Bank verpflichtenden Erklärungen ent- halten, zu unterzeichnen.

88

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sechs au drei Jahre bestellten Mltaliedeen | E

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den Anteilseignern bestellt und abberufen. Ueber die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder ist eine Niederschrift aufzu- nehmen. Kommt eine Einigung über die Zusammenseßung Da Gans pas Über Me Abberufung eines Ver- valtungsratsmitglieds nicht zustande, so entscheidet di - sichtsbehörde. 5 M | P E

(3) Die Beamten und Angestellten der Bank können nicht zu Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt werden.

(4) Fst der Zeitraum, für den eine Person zum Mitglied des Verivaltungsrats bestellt worden ist, abgelaufen, so bleibt das Verwaltungsratsmitglied bis zur Bestellung seines Nach- folgers im Verwaltungsrat.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwal- tungsrát aus, so ist innerhalb von drei Monaten nah dem Ausscheiden eine Ersazbestellung durchzuführen.

_(6) Ft der Generallandschaftsdirektor nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Bank, so ist er Mitglied und Vor- siger des Verwaltungsrats der Bank; andernfalls wählt der Verwaltungsrat den Vorsißer des Verwaltungsrats. Fn jedem Fall ist von dem Verwaltungsrat ein stellvertretender Vorsißer des Verwaltungsrats zu wählen.

89 (1) Der Vorsißer des Verwaltungsrats beruft den Ver- waktungsrat mindestens zweimal im Fahre; er leitet die Sigzungen des Verwaltungsrats.

(2). Der Verwaltungsrat ist auf Ersuchen der Aufsichts- behörde, des Reichs\tatthalters und auf Antrag des Vorstandes der Bank oder von mindestens drei Mitgliedern des Verwal- tungsrats jederzeit einzuberufen.

,_ (3) Der Verwaltungsrat wird durch eingeschriebenen Brief mindestens eine Woche, in eiligen Fällen auch tele- grafisch mindestens zwei Tage vor dem Tage der Sizung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

8 10

_(Y) Der Verwaltungsrat is beschlußfähig, wenn mindestèns die Hälfte der vorhandenen Mitglieder initbefeitb ist. Jst der Verwaltungsrat nicht beschlußfähig, so kann binnen zweier Wochen zur Erledigung der gleichen Tages- ordnung éîne neue Sizung einberufen werden, in der der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hierauf ist bei der Einberufung zu der zweiten Sißung ausdrücklih hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit ein- facher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit ent- R die Bou pes Vorsibers.

Der Vorsiver kann in geeigneten Fällen einen Be-

{luß des Verwaltungsrats auch durch schriftliche Umfrage herbeiführen, Solche, Beschlüsse sind- gültig, wenn zwei Drittel der vorhandenen Verwaltungsratsmitglieder - der Vorlage ausdrücklich zustimmen und kein Mitglied eine mündliche Verhandlung verlangt.

: G Ueber die Sihungen des Verwaltungsrats is eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsißer und dem Protokollführer ‘zu unterzeichnen ist. i h O) Dér Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung

; §11

(1) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

a) Ueberwachung der gesamten Geschäftsführun dex Bank und die Vornahme der hierzu O lichen Prüfungen; erhebliche oder nicht alsbald zu beseitigende Mißstände oder Schwierigkeiten sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,

b) Die Genehmigung des Fahresabschlusses sowie die Beschlußfassung über die Verwendung eines Rein=- gewinnes und die Deckung eines Verlustes.

c) Die Entlastung des Vorstandes.

d) Die Beschlußfassung über die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

e) Den Erlaß von Richtlinien nah § 3 Abs. 2 der Saßung.

f) Die Aufstellung der Besoldungs8ordnung für die Beamten und der- Vergütungsgrundsäte für die Angestellten der Bank.

2) Beschlußfassung über die Errichtung von Nieder- lassungen.

h) Genehmigung der Uebernahme von Beteiligungen.

i) Genehmigung der Schaffung selbständiger Ein- richtungen.

K) Beschlußfassung über Aenderungen und Er-

Die Beschlüsse u f, b. 1 und L bedürfen der Zu D [üsse zu e, i un edürfen der Zustimmu der Aufsichtsbehörde. | 0 N

(2) Der Verwaltungsvat bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes, ob und inwieweit den Verwaltungsratsmit- gliedern eine Vergütung oder Entschädigung zu zahlen ist.

8 12 Die Shyndiken der Danzig-Westpreußischen Landschaft sind befugt, in allen Angelegenheiten, die die Bott der M schaft berühren, Verträge, Verhandlungen und Auflassungen zu beurkunden sowie Unterschriften zu beglaubigen. S 13 (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ___(2) Spätestens sechs Monate nah Beginn des Geschäfts- lahres bestellt der Verwaltungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesell- hast odex einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer für die s Ua des kommenden Fahresabschlusses. Nach Abschluß des Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglih einen Jahresabschluß nah den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsäßen auf und läßt ihn nah den bestehenden Vor=- schriften prüfen. Der Fahresabshluß, der Geschäftsbericht n Prüfungsbericht sind dem Verwaltungsrat vor-

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F Á U ( s 2e 14A T Li B e ban E -

Reichs: unv Staatsanzeiger Nr. 109 vom 11. Mai 1940. &S. X

8 14 __ (l) Ergibt sich aus der Bilanz ein Reingewinn, so sind mindestens fünfundzwanzig vom Hundert dieses Reingewinns so lange zur Verstärkung des Eigenkapitals durch Bildung einer Hauptrücklage zu verwenden, bis das Stammkapital und die Hauptrücklage zusammen zehn vom Hundert der in § 11 Abs. 1 des Geseyes über das Kreditwesen von 25. Sep- tember 1939 Ger WBgeiaa, I S. 1955) genannten Gesamt- verpflihtungen der Bank betragen. Die Hauptrücklage darf nur zur Abdeckung von Verlusten der Bank verwendet wer- den, die sich aus der Lilanz ergeben. (2) Ueber die Verwendung des weiteren Reingewinnes entscheidet der Verwaltungsrat.

8 15

Die Bank kann nux durch Anordnung der Aufsichts-

behörde aufgelöst werden. 9 G E / 8 16

(1) Die Aufsicht über die Bank wird vom Reichsminister

für Ernährung und Landwirtschaft zusammen mit dem

Reichswirtschaftsminister ausgeübt.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß von den Organen der Bank die allgemeinen Rechts\äßte, die Vor- schriften der Saßung und die sonst in verbindliher Weise getroffenen Bestimmungen beachtet werden. Abgesehen von den in den 88 32, 49 des Geseßes über das Kreditwesen ge- regelten Befugnissen hat die Aufsichtsbehörde insbesondere das Recht:

a) Kommissare einzuseßen und ihnen die Befugnisse von Organen der Bank oder von Mitgliedern dieser Organe zu übertragen.

b) Verwaltungsratsmitglieder abzuberufen, dies im Fnteresse der Bank geboten ist.

c) Beschlüsse des Vorstandes oder des Verwaltungs- rats, die gegen die Saßzung der Bank, gegen all- gemeine Rechts\äße oder gegen das Gemeinwohl verstoßen, zu beanstanden und ihre Ausführung

(9) Dié dun b Maß hmen der Aufsich

1e durch Maßnahmen der Aufsichtsbehö ent- stehenden Kosten trägt die Bank. ia

8 17

Bekanntmachungen der Bank sind im Deutschen Reichs- anzeiger und in den sonst vom Vorstand bestimmten Blättern zu veröffentlichen,

wenn

8 18 Die vorstehende Saßbung tritt am 14. Mai 1940 in Kraft.

Zweite Verordnung

zur Durchführung der Verordnung über landschastliche Kredit- anstalten.

Vom 8. Mai 1940.

Auf Grund der Verordnung über landschaftliche Kredit- anstalten vom 22. Februar 1940 (Reichaneseutl, 7 S. 417)

wird im Einvernehmen mit den beteili : e, verordnet: ) eiligten Reichsministern S

(1) Es wird eine „Landschaft für das Wartheland“ mit dem Sih in Posen als Körperscha 0 i gegründet, N \ perschaft des öffentlichen Rechts

2) Auf die Landschaft finden dié Vorschriften des Ge- seves über die Pfandbriefe Und Madai! S Au dbeeltrei- bungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (ReichsgeseBbl. I S. 492) sinngemäß Anwendung.

_ (3) Die Verfassung der Landschaft sowie ihre Rechts- beziehungen zu ihren Kreditnehmern und Pfandbriefgläubi- gern beruhen auf der als Anlage A beigefügten Sabung, die durch eine Beleihungs- und Pfandbriefordnung ergänzt wird.

(4) Die Landschaft hat ein Zwangsvollstreckungsrecht nach Maßgabe einer Vollstreckungsordnung, die auf der Grundlage des Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kredit- anstalten vom 3. August 1897 GS. S. 388 zu erlassen ist, Die Vollstrekungsordnung gilt als Bestandteil der Saßung.

(5) Die Landschaft ist berechtigt, Unschädlichkeitszeugnisse nah näherer Maßgabe der Beleihungs- As Pfandbcictord S en bér Gnbis

te von der Landschaft für das Wartheland 'aus- gegebenen Pfandbriefe sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. 82

(1) Die Landschaft für das Wartheland kann dem Ver- bande der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten ns E E N vollziehen, genügt eine Erklä-

er Landschaft für das Wartheland gegenübe - tral-Landschafts-Direktion. \ a D e

(2) Kreditnehmer, auf deren Betrieb ein zur Deckung von centrallandschaftlihen Schuldverschreibungen dienendes Grundpfandreht lastet, sind den Bestimmungen der Saßung

| der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten unter-

worfen. ( Ga (1) Es wird eine „Landschaftlihe Bank für das Warthe- land“ mit dem Sig in Posen als 0 i echts gegründet Pos orperschaft des öffentlichen Die Verfassung der Landschaftli B der als Anlage B beigefügten d E E is

3) Die Landschaftlihe Bank i Münbelgeld da Y E Miazog vou 8 4

Für die aus Anlaß der Gründung der landschaftlihen Kreditanstalten vorzunehmenden Recbtühandlungen ae sondere auch für die Übertragung von Vermögenswerten und

Verbindlichkeiten von Kreditanstalten, die aufgelöst oder nicht

fortgeführt werden, auf die Landschaft oder auf die Land- schaftliche Bank, erheben Reich, Reichsgaue aE Gern keine Steuern, Abgaben oder Gebühren.

85 Diese Verordnung und die Saßungen der Landschaft und der Landschaftlichen Bank treten am 14. Mai 1940 [i Praft,

Berlin, den 8. Mai 1940. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: H. Bade. Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Reinhardt.

L N N L - E F Vas E M

Anlage A

zur Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über landshastlihe Kreditanstalten vom 8. Mai 1940.

Satzung der Landschaft für das Wartheland.

S1

(1) Die „Landschaft für das Wartheland“ ist eine Körpera schaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Landschaft für das Wartheland hat ihren Sig in Posen; ihr Geschäftsgebiet umfaßt den Reichsgau Warthe4 land. Die Landschaft kann in ihrem Geschäftsgebiet Nieder- lassungen errichten.

(3) Die Landschaft ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Umschrift „Landschaft für das Wartheland“ berechtigt.

(4) Die Landschaft steht unter der Aufsicht des Reiches.

82 _ Das Stammkapital der Landschaft beträgt 3 Millionen Reichsmark. 83

(1) Die Landschaft hat die Aufgab2, die Landwirtschaft mit billigem langfristigem Kredit zu versorgen. Die Geschäfts- führung hat der Erfüllung dieser Aufga)e zu dienen und sih unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte nah kaufmännischen Grundsäßen zu richten.

(2) Die Landschaft kann folgende Geschäfte betreiben:

a) Beschaffung langfristiger Mittel, insbesondere durch Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den JFnhaber nah Maßgabe des Gesezes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibun- gen öffentlich-rechtliher Kreditanstalten vom 21, Dezember 1927 (Reichsgeseßbl. T S. 492) und der Beleihungs- und Pfandbriefordnung.

b) Gewährung und Weiterleitung von durch Grund- pfandrecht gesicherten Darlehen nah Maßgabe der Beleihungs- und Pfandbriefordnung.

c) Ankauf, Verkauf und Lombardierung der von dex Landschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen.

d) Anlage verfügbarer Gelder bei öffentlichen Kredit- anstalten, bei den von der Aufsichtsbehörde zuge- lassenen sonstigen Kreditanstalten und in mündel- sicheren Wertpapieren; der Verwaltungsrat kann hierfür besondere Richtlinien aufstellen. Diese Anlagen sollen den zehnten Teil der gesamten langfristigen Forderungen der Landschaft nicht übersteigen.

e) Aufnahme kurzfristiger Betriebskredite. Die ge- samten kurzfristigen Verbindlichkeiten der Land- schaft sollen die auf ein halbes Jahr entfallenden Zinsforderungen nicht übersteigen.

Die Landschaft hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, tvenn sie sich langfristige Mittel in anderer Weise als durch Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf den Fnhaber beschaffen will oder die Vorschriften über die Begrenzung der Anlage verfügbarer Gelder oder die Aufnahme kurzfristiger Betriebs- kfredite nicht einhalten zu können glaubt.

_(3) Die Landschaft ist mit Zustimmung der Aufsicht8- behörde und des Verwwaltungsrats berechtigt, andere Auf- gaben auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Kreditwesens föwwie die landwirtschaftlihe Wirtschaftsberatung und Buch führung zu übernehmen und die. zur Erfüllung dieser Auf=- gaben erforderlichen Geschäfte durchzuführen.

(4) Die Landschaft darf zur Beschaffung von Geschäft3= räumen oder zur Vermeidung von Verlusten an Grundpfand- rechten Grundstücke erwerben und darf thr gehörige Grund- stüde veräußern. Der Erwerb von Grundstücen zu anderen

| Zwecken bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Landschaft bedient sih zur Durchführung der er- forderlichen bankmäßigen Geschäfte der Landschaftlichen Vank für das Wartheland.

S 4 Mitglieder der Landschaft sind die Eigentümer land- und forstwirtschaftliher Grundstüe, die zugunsten der Landschaft mit einem zur Deckung von Schuldverschreibungen der Land- schaft oder der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten bestimmten Grundpfandrecht belastet sind.

S5

(1) Für die Verbindlichkeiten der Landschaft haftet ihr Vermögen.

(2) Kann die Landschaft ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen, so sind die Landschaftsmitglieder der Landschaft gegenüber verpflichtet, Sonderbeiträge zu leisten, die insge- samt zwanzig vom Hundert dex ungetilgten oder nah Abzug des Tilgungsguthabens verbleibenden Darlehnsforderung nicht übersteigen dürfen. Die Aufsichtsbehörde stellt nah An- hörung des Verwaltungsrats fest, ob die Vorausseßungen für die Erhebung: von Sonderbeiträgen gegeben sind. Die Art und Weise der Erhebung der Sonderbeiträge wird durch Be- {luß des Vorstandes, der der Genehmigung der Aufsichts-

è behörde bedarf, festgeseßt.

(3) Die nach Abs. 2 begründeten Ansprüche sind öffentliche Lasten der beliehenen Grundstüe. sprüche sind öff )

S6 Organe der Landschaft sind: a) der Vorstand, b) der Verwaltungsrat.

8 7 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie- dern; ein Vorstandsmitglied muß die Befähigung zum Richter-

| amt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben; ein Vor-

standsmitglied muß über eine Ausbildung oder über prak- tishe Erfahrungen im Bankfach verfügen, die es befähigen, gleichzeitig die Landschaftliche Bank mit zu leiten.

(2) Der Vorstand kann durch ein drittes Mitglied ergänzt werden; dieses Vorstandsmitglied muß über Kenntnisse und Ca B E Gebiet verfügen und ann mit der Leitung der landwirtschaftlichen Abteil Landschaft beauftragt werden. ta E

(3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorausseßungen gegeben sind.

88 __ (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Auf- sihtsbehörde in der Regel auf die Dauer von ses bten

bestellt; hierbei erhält das leitende Vorstandsmitglied die Be-