Neich3- und Staatsanzeiger Nr. 109 vom 11. Mai 1940. S. 4
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zeihnung „Generallandschaftsdirektor“. Die Mitglieder des f Vorstandes können als Beamte berufen oder auf Privatdienst- |
vertrag angestellt werden.
(2) Die Anstellungsbedingungen für die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Aufsichtsbehörde festgeseßt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Reichsstatthalter vereidigt.
(4) Die Namen der Vorstandsmitglieder werden von der Aufsichtsbehörde im Deutschen Reichsanzeiger und im örtlichen Amtsblatt bekanntgemacht.
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(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Landschaft und entscheidet über alle Angelegenheiten der Landschaft, soweit niht die Zuständigkeit des Verwaltungsrats begründet ist. Der Vorstand vertritt die Landschaft gerichtlich und außer- gerichtlich.
(2) Beschlüsse des Vorstandes der Landschaft bedürfen der Uebereinstimmung zweier Vorstandsmitglieder; sie können jedoch nicht gegen die Stimme des Generallandschafts- direftors gefaßt werden.
(3) Schriftliche Erklärungen der Landschaft sind unter der Bezeichnung „Landschaft für das Wartheland“ abzu- geben und bedurfen der Unterschrift zweier Vorstandsmit- glieder. Der Vortand kann die Vertretung jedoch so regeln, daß ein Vorstandsmitglied mit einem Beamten (Angestellten) der Landschaft gemeinsam oder daß zwei Beamte (Angestellte) der Landschaft gemeinsam zeichnen können.
(4) Ft eine Willenserklärung der Landschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
(5) Die von zwei Vorstandsmitgliedern oder von zwei sonstigen vertretungsberechtigten Beamten (Angestellten) der Landschaft ordnungsgemäß ausgestellten und mit dem Siegel oder Stempel der Landschaft versehenen Urkunden sind offentliche Urtundeit.
8 10 (N) Der Generallandschaftsdirektor is der Dienstvor- geseßte der Beamten und Angestellten der Landschaft, soweit diese niht Mitglieder des Vorstandes sind.
(2) Der Generallandschaftsdirektor wird im Falle seiner Behinderung von dem von ihm bestimmten Vorstandsmitglied in allen seinen Befugnissen vertreten.
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(1) Der Verwaltungsrat besteht aus. zwölf auf drei Fahre bestellten Mitgliedern. Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß die Mitglieder des Verwaltungsrats die Bezeichnung „Landschaftsrat“ führen.
(2) Sechs Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Bauern odec Landwirte sein und ihren Wohnsiß im Reichs- gau Warthelcnd haben; sie werden auf Vorschlag des Landes- bauernführers vom Reichsstatthalter bestellt. Mindestens zwei Drittel von ihnen sollen Mitglieder der Landschaft sein. Bei der Ernennung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die
verschiedenen Teile des Geschäftsgebietes der Landschaft und |
die verschiedenen Besißgrößen und / Betriebsformen ent- sprechend vertreten sind.
_(3) Die übrigen sechs Mitglieder des Verwaltungsrats: | müssen auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Kreditwesens
besonders erfahrene Personen sein; sie werden von der Auf- sichtsbehörde bestellt. Hiervon sollen drei Mitglieder ihren Wohnsiß im Reichsgau Wartheland- haben.
(4) Beamte und Angestellte der Landschaft oder der Landschaftlichen Bank können nicht zu Mitgliedern des Ver- waltungsrates bestellt werden.
(5) Jst der Zeitraum, für den eine Person zum Mitglied
des Verwaltungsrats bestellt worden ist, abgelaufen, so bleibt
das Verwaltungsratsmitglied bis zur Bestellung seines Nach- folgers im Verwaltungsrat.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwaltungs- rat aus, so ist innerhalb von drei Monaten nah dem Aus- scheiden eine Ersaßbestellung durchzuführen.
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(1) Der Generallandschaftsdirektor beruft dén Ver- waltungsrat mindestens zweimal im Fahr.
(2) Der Generallandschaftsdirektor leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats; er hat kein Stimmrecht. Die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen an den Sißungen des Ver- waltungsrats mit beratender Stimme teil. Der General- landschaftsdirektor ist berechtigt, Beamte oder Angestellte der Landschaft sowie Sachverständige zu den Sißungen des Ver- waltungsrats hinzuzuziehen.
_(3) Der Verwaltungsrat ist auf Ersuchen der Aufsichts- behörde, des Reichsstatthalters oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrats jederzeit einzuberufen.
_(4) Der E wird durch eingeschriebenen Brief mindestens eine Woche, in eiligen Fällen auch tele- graphisch mindestens zwei Tage vor dem Tage der Ver- sammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zeit und Ort des Zusammentrittes sowie die Tagesordnung sind dem Reichsstatthalter mitzuteilen.
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(N) Der Verwaltungsrat is beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Jst der Ver- waltungsrat nicht beschlußfähig, so kann binnen zweier “ Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sißung einberufen werden, in der der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluß- fähig ist; hierauf ist bei der Einberufung zu der zweiten Situng ausdrücklih hinzuweisen.
(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit ein- facher Stimmenmehrheit gefaßt.
__(3) Der Generallandschaftsdirektor kann in geeigneten es einen Beschluß des Verwaltungsrats auch durch shrift- iche Umfrage herbeiführen. Solche Beschlüssé sind gültig, wenn zwei Drittel der De Ee der Vor- lage ausdrüdcklich zustimmen und kein Mitglied eine münd- liche Verhandlung verlangt. ;
(4) Ueber die Sizungen des Verwaltungsrats i} eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Generallandschafts- direktor und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
/ (5) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, 0124 A
8 14 (1) Die Aufsichtsbehörde kann an Stelle des General- landschastsdirektors ein Mitglied des Verwaltungsrats zum Vorsiver des Verwaltungsrats bestimmen. Fn diesem Falle
| stehen dem Vorsizer des Verwaltungsrats die dem General- | landschaftsdirektor in § 12 und 13 beigelegten Rechte zu.
(2) Fm Falle des Abs. 1 nimmt der Vorstand der Land- chaft an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.
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(1) Der Verwaltungëêrat hat folgeñde Aufgaben:
a) Die Ueberwachung der gesamten Geschäftsführung der Landschaft und die Vornchme der hierzu erforderlichen Prüfungen; erhebliche oder nicht alsbald zu beseitigende Mißstände oder Schwierig- keiten sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde an- zuzeigen.
b) Die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Beschlußfassung über die Verwendung eines Reingewinnes und die Deckung eines Verlustes.
c) Die Entlastung des Vorstandes.
d) Die Beschlußfassung über die Geschäftsanweisung für den Vorstand.
e) Die Ausstellung der Besoldungsordnung für die Beamten und der Vergütungsgrundsäße für die Angestellten der Landschaft.
N) Stellungnahme zu der Einziehung von Sonder- beiträgen der Landschaftsmitglieder-nach § 5 Abs. 2 dieser Sazung.
g) Beschlußfassung über die Ausgabe von Schuld- verschreibungen auf den Jnhaber und die Be- schaffung sonstiger langfristiger Mittel sowie die Errichtung von Niederlassungen.
h) Beschlußfassung über die Uebernahme von Be- teiligungen und die Schaffung eigener selbstän- diger Einrichtungen.
i) Beschlußfassung über Aenderungen oder Er- gänzungen der Saßung, insbesondere die Fest- stellung allgemeiner Beleihungsgrundsäte.
k) Beschußfassung über die sonst in dieser Saßung oder in der Beleihungs- und Pfandbriefordnung oder in der Vollstreckungsordnung dem Ver- waltungsrat zugewiesenen Gegenstände.
Die Beschlüsse zu e, h und i bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. :
(2) Der Verwaltungsrat kann auf Grund eines ein- stimmigen Beschlusses Ausschüsse einseten, die aus niht mehr als drei Personen bestehen sollen.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde, ob und inwieweit den Verwaltungsrats-
mitgliedern eine Vergütung oder Entschädigung zu zahlen ist.
8 16 (1) Die Beamten und Angestellten der Landschaft werden durch den Generallandschaftsdirektor berufen; der Vorftand hat die Anstellungsbedingungen festzuseßen. (2) Die Beamten der Landschaft sind mittelbare Reichs- beamte. (3) Dex Generallandschaftsdirektor vereidigt die Beamten
der Landschaft, die, Angestellten der Landschaft verpflichtet er.
durch Handschlag.
(4) Die Beamten (Angestellten) der Landschaft können S Beamte (Angestellte) der Landschastlichen Bank ein.
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(1) Der Vorstand i} berechtigt, Syndiken zu bestellen. Die Syndiken müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Sind mehrere Syndiken vorhanden, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats einem von ihnen die Bezeichnung „Erster Generallandschafts\syndikus“ beilegen.
(3) Gehört dem Vorstand der Landschaft ein Mitglied an, das die Befähigung zum Richteramt hat, so kann die Aufsichtsbehörde ihm die Befugnisse und Aufgaben eines Syndikus übertragen.
(4) Die Syndiken sind befugt, in allen Angelegenheiten, die die Landschaft berühren, Verträge, Verhandlungen und Auflassungen zu beurkunden sowie Unterschriften zu beglaubigen. Sie führen das Dienstsiegel und den Dienst- stempel der Landschaft mit dem Zusay „Syndikat“. Von ihnen aufgenommene Urkunden sind öffentlihe Urkunden; sie werden unter Beidrückung des Siegels oder Stempels der Landschaft ausgefertigt; aus ihnen findet nah Maßgabe der Vollstreckungsordnung der Landschaft die gerichtliche Zwangs- vollstreckung statt.
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Veberträgt der Vorstand cinem Syndikus oder einem anderen Beamten (Angestellten) der Landschaft die Befugnis, zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder mit einem anderen Beamten (Angestellten) der Landschaft, die Land- \chaft zu vertreten (§ 9 Abs. 3), so hat der Vorstand eine Urkunde auszustellen, die zum Nachweis der erteilten Ver- tretungsbefugnis gegenüber Gerichten und Verwaltungs- behörden dient.
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(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Spätestens sechs Monate nah Beginn des Geschäfts- jahres bestellt der Verwaltungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des kommenden Fahresabschlusses. Nach Abschluß des Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglich einen JFahresabschluß nah den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsäßen auf und läßt ihn nah den bestehenden Vor- schriften prüfen. Der Jahresabschluß, der Geschäftsbericht uus der Prüfungsbericht sind dem Verwaltungsrat vorzu- egen.
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(1) Ergibt sich aus der Bilanz ein Reingewinn, so ist dieser solange zur Verstärkung des Eigenkapitals durch Bildung einer Hauptrücklage zu verwenden, bis das Stamm- kapital und die Hauptrücklage zusammen fünf vom Hundert der in § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1955) genannten Gesamtverpflichtungen der Landschaft betragen. Die Haupt- rücklage darf nur zur Deckung von Verlusten der Landschaft
verwandt werdeu, die sih aus der Bilanz ergeben,
D
(2) Ueber die Verwendung eines weiteren Gewinns ent- scheidet der Verwaltungsrat.
S 21
Die Landschoft kann nur durch Anordnung der Auf- sichtsbehörde aufgelöst werden.
S 22
(1) Die Aufsicht über die Landschaft wird vom Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft zusammen mit dem Reichswirtschaftsminister ausgeübt.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß von den Organen der Landschaft die allgemeinen Rechts\äße, die Vorschriften der Saßung und die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen beachtet werden. Abgesehen von den in den 8 832, 49 des Geseßes über das Kreditwesen geregelten Befugnissen hat die Aufsichtsbehörde insbesondere das Recht: ; Ó a) Kommissare einzuseßen und ihnen die Befugnisse
von Organen der Landschaft oder von Mitgliedern dieser Organe zu übertragen. b) Verwaltungsratsmitglieder abzuberufen, dies im JFuteresse der Landschaft geboten ist. c) Beschlüsse des Vorstandes oder des Verwaltungs- rats, die gegen die Saßung dec Landschaft, gegen allgemeine Rechtssäße oder gegen das Gemein- wohl verstoßen, zu beanstanden und ihre Aus- führung zu untersagen.
(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ent=
stehenden Kosten trägt die Landschaft. 8 23 Bekanntmachungen der Landschaft sind im Deutschen
Reichsanzeiger und in den sonst vom Vorstand bestimmten Blättern zu veröffentlichen.
wenn
8 24 Die vorstehende Saßung tritt am 14. Mai 1940 in Kraft.
Anlage B
zur Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über landschaftlihe Kreditanstalten vom 8. Mai 1940.
Satzung der Landschaftlihen Bank für das Wartheland.
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(1) Die „Landschaftliche Bank für das Wartheland“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. / j
(2) Die Bank hat ihren Siy in Posen; ihr Geschäft3- bereih umfaßt das jeweilige Beleithungsgebiet der Landschaft für das Wartheland. Die Bank hat Niederlassungen in Hohensalza, Kalisch und Lißmannstadt. :
(3) Die Bank ist zur Führung eines Siegels oder Stem- pels mit der Umschrift „Landschaftliche Bank für das Wartheland“ berechtigt.
(4) Die Landschaftliche Bank für das Wartheland steht
unter der Aufsicht des Reiches.
82 Das Stammkapital der Bank beträgt 2,5 Millionen Reichsmark; es wird durch Einlagen aufgebracht. Die Ein- leger (Anteilseigner) sind im Verhältnis der von ihnen ge-
leisteten Einlagen an" déx Bank beteiligt." * 83
(1) Die Bank hat die Aufgabe, in enger Zusammen- arbeit mit der Landschaft für das Wartheland den Kredit der Landwirtschaft und der mit ihr zusammenhängenden Wirtschaftskreise zu fördern. A
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bank berech- tigt, Bankgeschäfte aller Art zu betreiben; hierfür hat der Verwaltungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Richtlinien aufzustellen. / :
(3) Die Bank darf zur Beschaffung von Geschäfts- räumen oder zur Vermeidung von Verlusten an dur Grundpfandrecht gesicherten Forderungen Grundstücke er- werben und darf thr gehörige Grundstücke veräußern. Der Erwerb von Grundstücken in anderen Fällen bedarf der Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allge- mein wirtschaftliher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsäßen zu führen.
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Organe der Bank sind: a) der Vorstand, b) der Verwaltungsrat.
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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei ordent- lichen Mitgliedern. Ein ordentliches Vorstandsmitglied muß gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Landschaft für das Wartheland sein. Die Bestellung von stellvertretenden Mit- gliedern ist zulässig.
(2) Das dem Vorstand der Landschaft für das Warthe- land angehörende Vorstandsmitglied wird von der Auf- sichtsbehörde nah Anhörung der Landschaft und des Ver- waltungsrats der Bank bestellt. Jm übrigen werden ordent- liche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes vom Verwaltungsrat bestellt. Die Mitglieder des Vorstandes können als Beamte berufen oder auf Privatdienstvertrag an- gestellt werden.
(3) Bei der Vereinbarung der Anstellungsbedingungen mit den Mitgliedern des Vorstandes wird die Bank vom Vorsiver des Verwaltungsrats vertreten. Die Anstellungs- bedingungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungs- rats. Für das Vorstandsmitglied, das gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Landschqft ist, gilt § 8 Abs. 2 der Satzung der Landschaft.
(Fortseßung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen '
Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam:
Druck der Preußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellshaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. E ngel HG |
Sieben Beilagen (ein\schl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage)
Ir. 109
(Fortsezung aus dem Hauptblatt.)
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Reichs\tatthalter vereidigt.
(5) Die Namen der Vorstandsmitglieder werden von dem Vorsißer des Verwaltungsrats im Deutschen Reichs- anzeiger und im örtlihen Amtsblatt bekanntgemacht.
86 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank und ent- scheidet über alle Angelegenheiten der Bank, soweit nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsrats begründet ist. Der Vor- stand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Schriftlihe Erklärungen der Bank sind unter der Bezeichnung „Landschaftliche Bank für das Wartheland“ ab- zugeben und bedürfen der Unterschrift zweier ordentlicher oder stellvertretender Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann die Vertretung jedoch so regeln, daß ein Vorstands- mitglied mit einem Prokuristen (Z 7 Abs. 4) der Bank ge- meinsam oder daß zwei Prokuristen der Bank gemeinsam zeichnen können.
(3) Jst eine Willenserklärung der Bank gegenüber ab- zugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
(4) Die von zwei Vorstandsmitgliedern oder von zwei
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sonstigen vertretungsberehtigten Beamten (Angestellten) der |.
Bank ordnungsmäßig ausgestellten und mit dem Siegel oder A der Bank versehenen Urkunden sind öffentliche Ur- unden.
(5) Der Vorstand ist der Bank gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die fich aus den vom Verwal- tungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien und Anweisungen über den Kreis der zulässigen Geschäfte, insbesondere auch über die Gewährung von Kre- diten und über die Anlegung verfügbarer Kassenbestände, er- geben. Dritten gegenüber sind solhe Beschränkungen ohne rechtliche Wirkung.
S7
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt ein Mitglied des Vor- standes als Dienstvorgeseßten der nicht zum Vorstand gehören- den Beamten und Angestellten der Bank. Dieses Vorstands- mitglied beruft die Beamten und Angestellten, hat die Be- amten zu vereidigen und die Angestellten durch Handschlag zu verpflichten. Der Verwaltungsrat bestimmt für dieses Vorstandsmitglied aus dem Kreis der übrigen Vorstandsmit- glieder einen Stellvertreter für den Fall seiner Behinderung.
(2) Die Beamten der Bank sind mittelbare Reichsbeamte.
(3) Die Beamten (Angestellten) der Bank können gleich- zeitig Beamte (Angestellte) der Landschaft sein.
(4) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Vertwal- tungsrats nah Maßgabe der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Proku- risten bestellen und Handlungsvollmachten erteilen. Der Widerruf erteilter Vollmachten ist jederzeit ohne Genehmi- gung“des Verwaltungsrats zulässig.
(5) Der Vorstand kann Beamte oder Angestellte ermäch- tigen, gemeinsam mit einem anderen ermächtigten Beamten oder Angestellten Quittungen, Empfangsbescheinigungen, Buchungsaufgaben, Rechnungen, Mitteilungen über die Aus- führung von Geschäften, Kontoauszüge sowie sonstige Schrift- stücke, welche keine die Bank verpflichtenden Erklärungen ent- halten, zu unterzeichnen.
M)
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sechs auf drei Fahre bestellten Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den Anteilseignern bestellt und abberufen. Ueber die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder ist eine Niederschrift aufzu- nehmen. Kommt eine Einigung über die Zusammenseßung des Verwaltungsrats oder über die Abberufung eines Ver- waltungsratsmitglieds nicht zustande, so entscheidet die Auf- sichtsbehörde.
(3) Die Beamten und Angestellten der Bank können nicht zu Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt werden.
(4) Ft der Zeitraum, für den eine Person zum Mitglied des Verwaltungsrats bestellt worden is\t, abgelaufen, so bleibt das Verwaltungsratsmitglied bis zur Bestellung seines Nach- folgers im Verwaltungsrat. i
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwaltungs- rat aus, so ist innerhalb von drei Monaten nah dem Aus- scheiden eine Ersaßtbestellung durchzuführen.
(6) F} der Generallandschaftsdirektor nicht gleichzeitig
- Mitglied des Vorstandes der Bank, so ist er Mitglied und f
Vorsiger des Verwaltungsrats der Bank; andernfalls wählt der Verwaltungsrat den Vorsißer des Verwaltungsrats. {Fn jedem Fall ist von dem Verwaltungsrat ein stellvertretender Vorsiher des Verwaltungsrats zu wählen.
S9
(1) Der Vorsiger des Verwaltungsrats beruft den Ver- waltungsrat mindestens zweimal im Jahre; er leitet die Sitßungen des Verwaltungsrats. i
(2) Der Verwaltungsrat ist auf Ersuchen der Aufsichts- behörde, des Reichs\tatthalters und auf Antrag des Vorstandes der Bank oder von mindestens drei Mitgliedern des Verwal- tungsrats jederzeit einzuberufen.
(3) Der Verwaltungsrat wird durch eingeschriebenen Brief mindestens eine Woche, in eiligen Fällen auch tele- graphish mindestens zwei Tage vor dem Tage der Sihung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
8 10
(1) Der Verwaltungsrat ist beshlußfähig, wenn minde- stens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder anwesend ist. Jst der Verwaltungsrat nicht beschlußfähig, so kann binnen zweier Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sißzung einberufen werden, in der der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be- \{lußfähig ist; hierauf ist bei der Einberufung zu der zweiten Sißung ausdrücklih hinzuweisen. e
(2) Die Beschliisse des Verwaltungsrats werden mit ein- facher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit ents- scheidet die Stimme des Vorsigzers.
4
—— t p;
Erste Beílage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen StaatSanzeiger
Berlin, Sonnabend, den 11. Mai
(3) Der Vorsiver kann in geeigneten Fällen einen Be- \{chluß des Verwaltungsrats auch durh \hriftlihe Umfrage herbeiführen. Solche Beschlüsse sind gültig, wenn zwei Drittel der vorhandenen Verwaltungsratsmitglieder der Vorlage aus- drüdlih zustimmen und kein Mitglied eine mündliche Ver- handlung verlangt.
(4) Ueber die Sitzungen des Verwaltungsrats is eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsiger und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. /
s (5) Der Verwaltungsrat kann sih eine Geschäftsordnung geben.
8 11 (1) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a) Ueberwachung der gesamten Geschäftsführung der Bank und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prüfungen; erhebliche oder nicht alsbald zu besei- tigende Mißstände oder Schwierigkeiten find Un- verzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
b) Die Genehmigung des Jahres3abschlusses sowie die Beschlußfassung über die Verwendung eines Rein- gewinnes und die Deckung eines Verlustes.
c) Die Entlastung des Vorstandes.
d) Die Beschlußfassung über die Geschäftsanweisung für den Vorstand.
e) Den Erlaß von Richtlinien nach § 3 Abs. 2 der Sagzung.
f) Die Aufstellung der Besoldungs8ordnung für die Beamten und der Vergütungsgrundsäße für die Angestellten der Bank.
g) Beschlußfassung über die Errihtung von Nieder- lassungen. h) Genehmigung der Uebernahme von Beteiligungen. i) Genehmigung der Schaffung selbstärdiger Einrich- tungen. k) Beschlußfassung über Aenderungen und Ergän- zungen der Saßung. Die Beschlüsse zu e, f, h, i und K bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) Der Verwaltungsrat bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes, ob und inwieweit den Verwaltungsratsmitglie- dern eine Vergütung oder Entschädigung zu zahlen ist.
8.12 Die Syndiken der Landschaft für das Wartheland sind befugt, in allen Angelegenheiten, die die Landschaftliche Bank berühren, Verträge, Verhandlungen und Auflassungen zu be- urkunden sowie Ünterschriften Fü beglaubigen.
8 13
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Spätestens sechs Monate nah Beginn des Geschäfts- jahres ‘bestellt der ‘Verwaltungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des kommenden FJahresabschlusses. Nach Abschluß des Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglich einen Jahresabschluß nach den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsäßen auf und läßt ihn nah den bestehenden Vor- schriften prüfen. Der Jahresabschluß, der Geschäftsbericht und der Prüfungsbericht sind dem Verwaltungsrat vorzu- legen.
8 14
(1) Ergibt sih aus der Bilanz ein Reingewinn, so sind mindestens fünfundzwanzig vom Hundert dieses Reingewinns solange zur Verstärkung des Pa durch Bildung einer Hauptrücklage zu verwenden, bis das Stammkapital und die Hauptrücklage zusammen zehn vom Hundert der in § 11 Abs. 1 des Geseves über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1955) genannten Gesamtverpflichtungen der Bank betragen. Die Hauptrücklage darf nur zur Ab- deckung von Verlusten der Bank verwendet werden, die sich aus der Bilanz ergeben. : :
(2) Ueber die Verwendung des weiteren Reingewinnes entscheidet der Verwaltungsrat.
: 8 15 Die Bank kann nur durch Anordnung der Aufsichts- behörde aufgelöst werden.
8 16
(1) Die Aufsicht über die Bank wird vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zusammen mit dem Reichswirtschaftsminister ausgeübt.
O) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß von den Organen der Bank die allgemeinen Rechtssäße, die Vor- schriften der Satzung und die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen beachtet werden. Abgesehen von den in den 88 832, 49 des Geseßes über das Kreditwesen ge- regelten Befugnissen hat die Aufsichtsbehörde insbesondere das Recht: j Y a) Kommissare einzuseßen und ihnen die Befugnisse
von Organen der Bank oder von Mitgliedern dieser Organe zu übertragen.
b) Verwaltungsratsmitglieder abzuberufen, dies im Fnteresse der Bank geboten ist.
c) Beschlüsse des Vorstandes oder des Verwaltungs- rats, die gegen die Sabung der Bank, gegen allge- meine Rechtssäße oder gegen das Gemeinwohl ver- stoßen, zu beanstanden und ihre Ausführung zu untersagen.
(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ent- stehenden Kosten trägt die Bank.
8 17
_ Bekanntmachungen der Bank bea im Deutschen Reichs- anzeiger und in den sonst vom Vorstand bestimmten Blättern zu veröffentlichen.
wenn
8 18 Die vorstehende Sabung tritt am 14. Mai 1940 in Kraft.
—._A
1940
—
Anordnung
über die Lenkung des Verbrauchs von Kohle in den ein- gegliederten Ostgebieten
vom 9. Mai 1940.
Auf Grund der Nerornng über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften Di dem Gebiete des Warenverkehrs in den ein= gegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reich3=- geseßbl. I S. 2418) wird angeordnet:
81 Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Lenkung des Verbrauchs von Kohle vom 7. September 1939 (Deutsher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 210 vom 9. September 1939) gilt in den eingegliederten Ostgebieten. S2 Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Mai 1940. Der Reichswirtschaftsminister. Jn Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.
Bekanntmachung über Ungültigkeitserklärung von Sprengstofferlaubnissheinen.
Die in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführten Sprengstofferlaubnisscheine werden für ungültig erklärt:
Muster, Aussteller Nr., GR. = Gewerberat Fahr der BR. = Bergrevier- Ausstellung beamter
des Scheines
Name und Wohnort des Inhabers
Bender, Ludwig, Langenau-
B 7/1938 | BR. Dillenburg
wald A 116/1939 | BR. Diez
Bleckmann, Georg, Rellinghausen, Möllenbeck- straße 14
Braschoß, Theodor, Oberkassel, Siegkreis, Adols-Hitler-Str. Nr. 80 i
Daub, Jacob, Hövel, Siegkreis
Fein, Josef, Berod ü. Wallme- rod, Krs. Oberwesterwald .
Groß, Hubert, Haiger . .
Güthues, Anton, Brackwede, Gütersloher Str. 84...
Hahmann, Alois, Dicendorf .
Hainish, J., Schacht Hann. Treue
Henkes, Anton, Girod, Krs. i Unterwesterwald A 138/1939 | BR. Diez
Henye, Paul jun., Calbe/Saale | A 100/1939 | GR. Magdeburg
Himmrich, Adam, Wirges/Ww. | B 572/1936 | BR. Diez
Hofmann, Wilhelm, Biebrich,
Krs. Unterlahn C 74/1936 | GR. Limburg Hullmann, Theodor, Essen-
Kray, Schacht Katharina 27 | B 3/1938 | BR. Werden Lamboi, Johann, Ahlbach, Krs. ; A 42/1940 | GR. Limburg
P dah jer Wil Laschet, J., Aachen-Sie il-
A : C 18/1937 | GR. Aachen 34/1938 | GR. Limburg
bankstraße 27 s Martin, Ludwig, Freiendiez/
72/1939 | GR. Cottbus 5/1938 . Zeitz
Unterl B Meyer, Reinhold Cottbus . | A Pöppel, Wilhelm, Mumsdorf | B Rigzau, G., Gebhardshagen . {C 9/1937 BR. Goslar Schmidt, Herbert, P A 136/1939 | BR. Diez Schmiß, Matthias övel-
Tieg : 12/1938 | GR. Bonn
1/1938 | BR. Bochum IX1
395/1938 | GR. Limburg 3/1937 | BR. Hamm
4/1938 | BR. Werden
GR. Bonn GR. Bonn
121/1939. | BR. Diez 17/1939 | BR.- Dillenburg
6/1939 | GR. Bielefeld 267/1938 | GR. Koblenz
15/1938 | BR. Goslar
55/1939 52/1937
Siegkreis
| Schonefeld, Georg, Bochum- C
Schrankel, A., Hadamar
Schulte, Heinrih, Heeren- Werve
Steinmüller, Otto, i inspektor, Wenig-Rackwiß (Bunzlau-Land)
Stratmann, Anton, Hespertal Nr. 11, Mühle
Vollrath, E., Nentershausen .
Voß, Kaspar, Sauerthal b.
3/1935 | BR. Waldenburg
2/1939 | BR. Werden 5/1937 | BR. Schmalkalden
39/1939 | BR. Koblenz-Wie3- baden Weber, Wilhelm II1, Bölsberg/ Oberwesterwald A Wellner, O., Lautenthal . . |B 1/1935 | BR. Goslar Westermann, Julius, Essen- Kupferdreh B 1/1937 | BR. Bochum II
immermann, | Siegen . B 11/1936 | GR. Siegen
Berlin, den 9. Mai 1940. Zugleich für die Geheime Staatspolizet. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
13/1940 | GR. Limburg
Anordnung 1. Beschlagnahme von Eisen und Stahl.
Um die bei den Eisen verarbeitenden Betrieben vor- rätigen Eisenmengen zu exrfassen, die für die Friedensfertigungz vorgesehen waren und infolge der Umstellung der Betriebe auf die Kriegsfertigung niht mehr den ursprünglichen Ver- wendungszwecken zugeführt werden können und dürfen, ordne ih auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vier jahresplanes vom 18. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 887) eine allgemeine Beschlagnahme eines Teiles der bei den Betrieben