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Neis, und Staatsanzeiger Nr. 110 vom 14. Mai 1940. S. S
TTT. Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittelkarte
A. Bezug von Teigwaren
Die mit Erlaß vom 12. März 1940 — II C 1-1200 — getroffenen Bestimmungen über den Bezug von Teigwaren haben auch für die Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Funi 1940 Geltung. Die Teigwarenrationen bleiben also unver- ändert und richten sich nach der als Anlage 1 meinem Erlaß vom 7. März 1940 — I1 C 1-1020 — beigegebenen Ueber- sicht. Wo Teigwaren nicht ausgelicfert werden können, kann e Versorgungsberechtigte hierfür sonstige Nährmittel be- ziehen.
Die Regelung des Teigwarenbezuges ist von den Lande8- (Provinzial-)Ernährungsämtern cemeils für ihren Bezirk be- kanntzugeben.
B, Bezug von Reis
Auf die Einzelabschnitte N 25 bis N 29 werden auch in der Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Funi 1940 je 25 g Reis abgegeben,
Die in meinem Erlaß vom 9. April 1940 — T1 C 1-1500 — vorbehaltene Regelung der Abrehnung der Ge: abschnitte N 25 bis N 29 ist durch die Hauptvereinigung Dex deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft vorgenommen und den Landes- und Provinzialernährungsämtern durch Rundschreiben der Hauptvereinigung vom 15. April 1940 — B b 2200/40 befanntgegeben worden. Danach sind die Einzelhändler verpflichtet, die erhaltenen Vorschußlieferungen an Reis durch entsprechende Bezugscheine nah Ablauf der Kartenperiode abzudecken- Diese Regelung gilt auch für die Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Juni 1940. Die Einzel- abschnitte N 25 bis N 29 sind demgemäß unverzüglih nach Ablauf der Kartenperiode dem zuständigen Ernährungsamt oder dex von diesem beauftragten Stelle zum Umtausch in einen entsprechenden Bezugschein für Reis einzureichen.
C. Verteilung von Kondensmilch, Konserven und Trockenpflaumen
Sn der Zuteilungsperiode vom 6. Mai bis 2, Juni 1940 fonnten gemäß dem Erlaß vom 9. April 1940 — I1 C 1-1500 — an Stelle von 150 g Nährmitteln eine große Dose bzw. zwei kleine Dosen Kondensmilch oder eine !/1 Dose Obst- oder Gemüsekonserven oder 250 g Trodckenpflaumen (Back- pflaumen) bezogen werden. Den Versorgungsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, die während dieser Zeit nicht zur Ausgabe gelangten Vorräte an diesen Erzeugnissen wiederum im gleichen Mengenverhältnis an Stelle von Nähr- mitteln zu beziehen. Da lediglih die noch vorhandenen Be- stände geräumt werden sollen, dürfen die Versorgungs- berechtigten nrcht damit rechnen, von der Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen und eine der wahlweise zur Verfügung gestellten Waren zu erhalten. Nährmittel können jedoh in jedem Falle bezogen werden. /
Die mit dem vorbezeichneten Erlaß vom 9. April 1940 getroffenen Bestimmungen über die Regelung des Bezuges von Kondensmilch, Konserven und Trockenpflaumen an Stelle von Nährmitteln haben auch für die Zuteilungs8periode vom 3. bis 30. Juni 1940 mit der Maßgabe Geltung, daß eine Vorbestellung von Kondensmilch nicht stattfindet. Die Nähr- mittelkarte „ist entsprechend der - getroffenen -Regelung--in gleicher Weise gestaltet worden wie für die SoabevgeenE Zuteilungsperiode.
D. Abschnitte für die Zwecke der Landes-(Provinzial-) Ernährungsämter
Sn der Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Funi 1940 werden etwaige reichseinheitliche Zuteilungen auf Einzel- abschnitte der Nährmittelkarte oder Aufrufe solcher Abschnitte zwecks späterer Zuteilung nicht auf die Abschnitte N 36 und N 37 erfolgen. Diese Abschnitte stehen daher den Landes3- s für ihre Zwecke zur Ver- ügung.
Zweiter Abschnitt:
Einführung von Fettkarten für Selbstversorger, Umgestaltung der Zulagekarte und der Fettzusaßkarte für Shwerarbeiter.
Fettkarten für Selbstversorger
Es war bisher erforderlich, den Selbstversorgern in Butter oder in Schlachtfetten oder in beiden Erzeugnissen Fettkacten E, von denen bestimmte Bestellscheine und Einzelabschnitte abgetrennt werden mußten. Diese Rege- lung wurde durch die Umgestaltung der Fettkarten infolge der Wahlmöglichkeit im Bezuge von Butter und Margarine weiter ershwert, weil sie sih nux im Wege der Auf- und Abrundung der Fettmengen sowie der teilweisen Abtrennung der Klein- abschnitte durhführen ließ. Die hierdurch verursachte Ver= waltungsarbeit war so erheblich, daß aus diesem Grunde und zur Abstellung der dabei unterlaufenen Fehler besondere Reichsfettkarten für Selbstversorger eingeführt werden, die gemäß den anliegenden Mustern gestaltet *) und wie folgt auszugeben sind:
Selbstversorger in Butter erhalten:
Normalverbraucher . . « . » Karte SV Kinder bis zu 3 Fahren . . „ Karte SV Kinder von Z3—b Fahren . . „ Karte SV Kinder von 6—14 Fahren Karte SV
Selbstversorger in Schlachtfetten erhalten: Normalverbrauher . . „ . »« Karte SV 2 Kinder bis zu 3 Jahren „ . » Reichsfettkarte Klst Kinder von 3—6 Jahren . . « Reichsfettkarte K1k Kinder von 6—14 Jahren . »- Karte SV 4
Selbstversorger in Butter und Schlachtseiten, die keinen Käse erzeugen, erhalten: Normalverbraucher . . « « »« Karte 8V 5 Kinder bis zu 3 Fahren » „ „ Karte 8V 5 Kinder von 3—6 Fahren „ « » Karte SV 5 Kinder von 6—14 Jahren . -« Karte SV 5 Eine Umgestaltung der Reichsfettkarten durch Abtren- nung von Bestellsheinen oder Le ist infolge- dessen in keinem Falle mehr erforderlih. Die Ee karten enthalten keine Möglichkeit, an Stelle von Butter Margarine oder umgekehrt zu beziehen, weil eine Notwendig- keit hierfür nicht besteht.
§*) Hier nicht abgedruckt.
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Zulagekarte für Lang- und Nachtarbeiter
Bei der bisherigen Gestaltung der Zulagekärte war es notwendig, den Berechtigten die ihnen zustehenden Brot» rationen von 600 g wöchentlih in Form von Reise- und Gast- stättenmarken auszuhändigen. Zur Erleichterung der Ausgabe ist die Zulagekarte auch mit den erforderlichen Brotabschnitten ausgestattet worden, so daß die Ausgabe von Re:se- und Gast- stättenmarken für Brot in Fortfall kommt. Demgemäß hat die Zulagekarte zu den bisherigen Abschnitten über Fleisch und Fett 4 Abschnitte über je 500 g Brot oder 375 g Mehl (gültig für je eine Woche) jowie 8 Abschnitte über je 50 g rot i ültig während der ganzen Zuteilungs8periode) erhalten. Die durch diese Regelung erforderliche Umgestaltung der
Zulagekarte ist aus anliegendem Muster zu ersehen ».
Die von einzelnen Ernährungsämtern eingeführten Zu- lagekarten für Brot dürfen in Zukunft nicht A ausgegeben werden.
Fettzusaßkarte für Schwerarbeiter Die Fett-Zusaßkarte für Schwerarbeiter ist in der Weise umgestaltet worden, daß die vier Abschnitte über „62,5 g Speck oder Shweinerohfett oder 50 g Schweineschmalz“ in zwei Ab- schnitte, die über die doppelte Menge lauten und jeweils zwei Wochen gültig sind, aufgeteilt worden sind.
Dritter Abschnitt : Schlußbestimmungen Abgabe von Kindernährmitteln
Nah dem Erlaß vom 8. März 1940 — I1 C 1-1095 — sind die Berechtigüngsscheine für den Bezug von Kindernähr- mitteln von den Ernährungsämtern auszustellen. Es Bbe- stehen keine Bedenken dagegen, daß die Ernährungsämter die Befugnis zur Ausstellung dieser Berechtigungsscheine auf die ihnen nachgeordnéten Stellen übertragen.
Kakaopulver usw. für Kranke und Krankenanstalten
Aus gegebener Veranlassung mache ih darauf aufmerk- sam, daß die Wirtschaftliche Vereinigung der deutschen Süß- warenwirtschaft im Einvernehmen mit mir und dem Reichs- gesundheitsführer am 8. April 1940 eine Bekanntmachung Nr. 38 über die Versorgung der Krankenanstalten und Ein- zelkranken mit Kakaopulver, Kakaopulver mit Zusäßen, kakaopulverhaltigen Mischungen usw. erlassen hat.
Druckfarbe
Es wird darauf hingewiesen, daß sämtliche Lebens3mittel- karten mit s{chwarzer Druckfarbe herzustellen sind. Lediglich für die Reichsbrotkarte B ist gema Erlaß vom 9. April 1940 — II C 1-1500 — die rote Druckfarbe vorgeschrieben. Ab- weichungen von diesen Bestimmungen bedürfen meiner vor - herigen Zustimmung. Jm FJnteresse einer einheitlichen Gestaltung der Lebensmittelkarten für das gesamte Reichs- gebiet kann eine derartige Zustimmung nur beim Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden.
Vebersendung von Erlaßabdrucken
Die Bestimmungen des Erlasses vom 12. Februar 1940 — II C 1-1200 — Ziveiter Abschnitt —, nah denen weitere Erlaßabdructe nicht bei der Druckerei, sondern bei mir anzu- ie sind, werden vielfach noch nicht beachtet. Zur Klar- tellung weise ich darauf hin, daß auch die Abdrucke der -Er- " lasse vom 14. November 1939 — I1 C 9-29 — und vom 8. März 1940 — I] C 9-231 — betr. Selbstversorger, die bis- her unmittelbar bei der Deutschen Zentraldruckerei bezogen werden konnten, künftig aus\hließlich bei mir anzufordern sind. Die Deutsche Zentraldruckerei, die im übrigen nit allein zur Drucklegung von Erlassen herangezogen wird, hat Anweisung erhalten, Anträge auf Uebersendung von Ab- drucken an mich weiterzugeben. Durch die unmittelbare Be- stellung bei der Druckerei wird die Uebersendung von Erlaß- abdrucken mithin nur verzögert.
Abgabe der Bestellscheine
Die Bestellscheine, einschließlih des Bestellsheins 4 der Reichseierkarte, sind in der Woche vom 27. Mai bis 1. Juni 1940 bei den Verteilern abzugeben.
Maternübersendung
Die Matern, die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellt ivorden e werden wie üblich von der Deutschen E übersandt. Dieser ist unter abschriftlicher
itteilung an mih Nachricht zu geben, soweit die Anzahl der übersandten Druckmatern für die Selbstversorgerkarten mit dem tatsächlihen Bedarf der Landes-(Provinzial-)Ernäh- rungsämter nicht übereinstimmt.
Die Druckmatern der Nährmittelkarte sind entsprechend meinem Erlaß vom 12. März 1940 — II1 C 1-1200 — sofort nah ihrem Eingang hinsichtlih der Verteilung von Teig- waren auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Jnkrastitreten
Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsihtlich der Zu- teilungen für die Zeit vom 3. bis 30, Funi 1940 treten am 3. Juni 1940, die übrigen Anordnungen sofort in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 1940.
Der Reichsminister für Ernährung ‘und Landwirtschaft. J. V.: Ba cke. Geschäftszeihen: TI C 1—2000.
*) Hier nicht abgedruckt.
wp
Entscheidung liber die Widersprüche gegen die Steuerkurse von Wert- papieren nach dem Stand vom 1. Fanuar 1940.
Jch entscheide auf Grund des § 72 Absay 3 des Reich3- bewertungsgeseßes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesegblatt I Seite 1035) über die Widersprüche, die gegen die durch die POMnninamag vom 10, Fanuar 1940 (Deutscher Reichs=- eno Nr. 19) festgesezten Steuerkurse erhoben worden sind, wie folgt:
a) der Steuerkurs für die unten aufgeführten Wertpapiere wird, wie dort vorgesehen, geändert,
b) den übrigen Widevrsprüchen wird keine Folge gegeben.
Berlin, 10. Mai 1940, Der Reichsminister der Finanzen.
E E————— ; Bezeichnung des Wertpapiers
Anlage Bisheriger Geänderter Steuerkurs Steuerkurs
10042 11912
10709
17420
A. Jnländishe Wertpapiere (aus\{chließlich des Protektorats Böhmen und Mähren
und der ehemaligen Republik Polen).
I. Deffentliche Anleihen. 1. Reichs- und Staatsänleihen.
Deutschen 1930
Anleihe v. 1. 10, 1951
Neu-Jsenburg
huld mit schèin
Deutsche Reichsanleihe von 1935, IT, Ausgabe; 45% Internationale Anleihe des
Reiches von
(Young- Anleihe), zert. — Französische Aus- gabe — 5%%
Hamburg. Staat3-Sterling-
1926, per (zert.) 6% 5. Stadt-Anl
(Hessen),
Stadt-Anlethe-Ablösungs-
Auslösungs-
98,9
392 R M für 1000 ffrs
210 RAM für 100 §
eiben.
132,5 (Mit diesem Kurs ist das 8 fache des Nennbetrags der Ablö- sungsschuld
anzuseßzen)
98,2
39,20 RA für 1000 ffr3
10,20 RAÆ für 18
132,5 (Mit diesem Kurs ist das Söfache des Nennbetrags der Ablö- sung3schuld anzuseßen)
IT. Pfandbriefe, Rentenbricfe und ähnliche
Schuldverschreibungen. 1. Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen der öffentlih-rechtlichen Kreditinstitute.
20474 | *Landschaftlize Central- 99 99 Pfandbriefe der Central- (Der Zinsfuß Landschafts-Direktion für beträgt 4%, die Preußischen Staaten, niht 71% Berlin, auch: Preuß. cen- v.H.) trallandschaftl. Pfand- briefe, auch: Central-land- schastl. Pfandbriefe, Cen- tral-Goldpfandbriefe,
Reihe B 2. Rentenbriefe.
21501 J *Bayerische Landeskultur- 99 98 Rentenschuld der Baye- rishen Staatsschulden- verwaltung, Goldbriefe;
4%
3, Hypotheken-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen
der Hypothekenbanken.
22107 | *Bayerishe Handelsbank, 100 100
i München, Goldpfand- (Der Steuer- briefe Reihe 1; 41s (7)% furs gilt - L auch für dia Reihen 3 bis 7)
22112 | *Bayerische Handelsbank, 100 100,7 München, Liqu. Gold- pfandbriefe; 5% (412) %
22116 | *Bayerishe Handelsbank, 100 100 München, Goldpfand- (Der Steuer- briefe Reihe 1 bis 6; kurs gilt
41 (8)% | N ich f auch für did Reihen: 7 | *+ibis 9) Bayerishe Handelsbank, 102 102 München, Goldpfand- (Die Bezeich- briefe von 1928, in &AM, nung des Ser. 1; 7% Wertpapiers wird durch den Vermerk „holländische j Emission“ ergänzt)
22204 | *Bayerische Hypotheken- 100,1 100 und Wechsel-Bank, Gold-
Hyp.-Pfandbriefe, 412% (7%); Reihe 1—8
26011 | *Westdeutsche Bodenkredit- 101,5 100,3 anstalt, Köln, Liqu.-Gold- pfandbriefe Emission 18;
51% (412) %
26113 | *Württembergishe Hhypo- 100 100 thetenbanf, Stuttgart, (Der Steuer- Goldpfandbriese, Serie tfurs gilt 10; 414 (8) % auch für die
Serien 12 / und 13) TIT. Obligationen. l, Obligationen (außer Verkehrs-Obligationen). Mark Kommunales Elektri- 99 99 zitätswerk Obl. Serie 2 (Der Steuer- von 1939 kurs gilt. auch für die Serie 2 von 1939. Der Zinssaß be- trägt für beide Serien 5 v.H.) 2. Verkehr3obligationen. Erste Donau Dampfschiff.- 86 54,82 RÆ Ges, 4% Obl. von 1886 für 100 8 : IV. Aktien, sonstige Anteile und Genußscheine an Gesellschafsten. 1. Fndustrie-Aktien.
50180 | *Aktien-Ziegelei München in 180,7 118,7 München, Aktien
50490 | *Anker-Werke AG, Sih in 146 Der Steuer- Bielefeld, Aktien kurs ist
gestrichen
52410 | *Bohrish Conrad-Brauerei, | 117,70 NAÆ T7 jeßt Bohrisch Brauerei | für 1 Stü AG, Stettin, Aktien
Collet und Engelhard, Werk- 146 141 iclamalGiüeifabrit,
Offenbach : Dortmunder Matten- und 118 Der Steuer- Läuferfabrik M. Dietrich kurs ist AG, Bochum, Stamm- gestrichen
aktien
56530 | J. Eichenberg AG für 143 Der Steuer- Wäschefabrikation in furs ist Berlin, Aktien auss\chließ- gestrichen lich Rückzahlungsrecht
58893 | *Görlißzer Waggon, 6% 117 117,65 nachzahlungspflicht. Vor-
F zugsaktien
J. A.: Trapp. | E
———————————————————————————————————————————————————————
4
a N C S Nd, tut ori As ei a C A t Prin Het R a A 7 * 720
Netch8. nad Staatsanzeiger Nr. 110 vom 14. Mat 1940. &. 3
Bezeichnung Bi3heriger | Geänderter T 4 des Wert E Bizheriger Seänderter ertpapiers Steuerkurs Steuerkurs3 Steuerkurs Steuerkurs Grevener Baumwollspinne- 200 : S s» : rei AG, Greven Be lyd j Shweiz. ¿estridien Polydor Holding Co., Basel 30,90 R.4 ' 3,10 RA 69230 | Gutehoffnungshütte Aktien- 127 125 für 1 Stück | für 1 Stück actes für Vergbau und von 17,50 Frs. von 17,50 Frs. üttenbetrieb, Nürnb ? : RRT , MAUrnberg, S Me außerdem die folgenden Steuerkurse festgeseßt (§ 71 62240 Jndustrieverwaltungs-AG, 100 100 = —— Se, Düsseldorf, in Abw., Ak- (Der Steuer- r ta j y va tien (ohne Verpflich- furs gilt für ezeichnung des Wertpapier3 Steuerkurs3 tungsschein) Stücke, auf die die Abwidck- Inländische Wertpapiere. | lungsrate von Deutsche Schiffskreditbank AG, Duisburg, 97,5 | 66?/z v.H. Schiffspfandbriefe Reihe 11, A./O., 4,% — gezahlt ift) 52310 | *Bill-Brauerei AG, Hamburg, Aktien 134 Jnnstadt-Brauerei in 160 Der Steuer- Maschinenfabrik Beth AG, Lübeck, Aktien 74,5 Passau, Stamm-Aktien kurs ist 74690 | *Teutonia Misburger Portland-Cementwerk 195 ú i gestrichen in Hannover, Aktien „Matgra“-Materialbeschaf- 115 Der Steuer- | 76510 | *Vereinsbrauerei Herrenhausen - Hannover 170 fungsstelle für das gra- furs ist AG, Hannover, Aktien phishe Gewerbe AG in gestrichen E Lelp31lg Münchener Export-Malz- — Der Hin- Anordnung abrik AG in Mü is i isbi i fa 0s Erde Me oa Ma zur Preisbildung für Rohgewebe der Baumwollweberei. München 57090 Vom 9. Mai 1940 *), Papierfabrik Großenhain 100 E Auf Grund des § 2 des Gesezes zur Durchführung des urs ist t i: , i i: ; E gestri has i Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Pfälzische Lederwerke Ro- 101 S C e reisbildung — vom 29, Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. I dalben, Rodalben e ist f 2 Li us NaN (R n Kriegswirtschaftsverordnung vom | gestrichen . September 1‘ eich8geseßbl. T S. 1609) wird mit Zu- ortland-Cement-Fabrik S N i l n fü ¡eri Vertr fen A E 165 H Ans des Beauftragten für den Vierjahresplan ange- peln, Aktien estrichen : E e — Her Hin- S1 Schwanebeck, siehe weis ist (1) Für die in der Anlage 1 bezeihneten Rohgewebe Schwanebeck Portland- gestrichen aus Baumwollgarnen, Sitten und Mist E p abei N 46 S Bit Baumwolle und Zellwolle, die von einem Mitglied der N Bihatece u, Co: in Revan / furs ift S A der as ruppe Baumwollweberei Bayer i atotdhont L ge m inländischen Ges äft8verkehr verkauft wer- 72430 | Solenhofer Aktien-Verein, 69 50 en, hat der Hersteller den höchstzulässigen Preis aus den Altendorf, Aktien 1. Werkstoffkosten 76040 | *Venus-Werke Wirkerei und 118 118 2. Webkosten (Webmargen) fie Mau Lübben, (Der Steuer- 3. Vertriebssonderkosten sowie jung e O 4. egt O Abschlägen für abweichende Breiten und A N zu bilden Ein]telungen . 1 t 8 : G ” 9 . , E vit A r bie E I it Abs. 1 genannten Preis- ; Akti estandteile gelten die is 5 dieser Anordnung. 76770 | *Vereinigte Deutsche Me- 173,5 E E | G pg ies U Frankfurt (Der Steuer- 82 am Main, Aktien furs gilt nur Bei der Ermittlung der Werkstoffkoste eit ni für die l die Gewebeverkäufe bu A icehen i E a Ebtas A aus{chließlic deckt werden, die Werkstoffe mit Werten einzuseßen, die dem A : Bezutgsrech!) gewo enen DurgsGuitt der tatsächlichen Einkaufs3preise der Vereinigte Fictelgebirgs8- 118 Der Steuer- | letveils leßten drei Monate entsprechen. Der Verarbeitung83- Granit- Syenit- und Mar- furs ist verlust oder Verarbeitungsgewinn ist bis zum fertigen Roh- : eue E gestrichen E zu a Für den Nachweis des Verarbeti- t, Wunsiedel, Aktien ungsverlustes oder Verarbeitungsgewinnes ist von einem 76610}. *Sogtländishe Spigzen- 140 128. Duxrchschnitts\aß au8zugehen, ‘der sih aus den gewiht8mäßi- weberei..AG in Plauen gen Feststellungen des zuleht abgeshlossenen Rehnu sj s 4. i. V., Aktien C L nant b FEINLOYENEN V ngsjahre Zuerfabrik Altfelde, Aktien 76 BA wá f . Wiederverwertbare Abfälle sind nit ihrem Wert ab- : i für 100 DG gusezen. BIRECIGOeN Marienburg, 98 RAM 120 §3 tien für 100 DG Als Webkosten (Webmar du i O m s gen) dürfen höchstens die sih aus Z E des dee 176 109,3 der Anlage 1 ergebenden Beträge eingeseßt werden. M bei Augsburg, 8 4 unge Aktien, 331/;% Ein- : “ ” ablun 1 3831/8 0 Ei Als Vertriebss\onderkosten dürfen höchstens die notwen- A E S Elektrishe Kleinbahn im 105 N aag i G EE O Mansfelder ui G laufêpreises, angeseyt werden, “ AG, Halle, Aktien : gestrihen 85 4. Versicherungs-Aktien. Die Auf- und Abschläge für abweichende Breite n und Nord - Deutsche Versiche- 123 RA 123 R für Einstellungen sind nah den Bestim kk " rungs - Gesellschaft in für 1 Stü | 1 Stü (Der zu e | y A E R ‘Hamburg, Aktien über Steuerkurs 100 ÆM, voll eingezahlt gilt nur für i; ¿ 5 6 voll einge- Bei Verkäufen der im § 1 genannten Gewebe durch den zahlte Tin E 4 Babn E Vierteljahr 1939 angewandten j i aller Ar teferungs- und Zahlungsbedingungen zum Nachteil der Ab- Nord - Deutshe Versiche- 109 RA Der Steuer- i  1 rungs-Gesellschaft in Ham- für 1 Stück furs ift euen O DEVaNDEV: tVegDan, burg, Aktien über 400 N. A, gestrichen 8 7 59 i 2 4 . ‘ ” . . ‘ zu“ 25% eingezahlt __ Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von VI, Kolonialwerte, thm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Be- Deutsch - Westafrikanische 191 Der Steuer- | stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen. Die Handelsgesellschaft, An- kurs ist Anlagen kann der Reichskommissar für die Preisbildung durch teile : gestrichen Erlaß an die Fachgruppe Baumwollweberei ändern; die Gesellschaft Südkamerun, 70 Die Nummer | Aenderungen treten Für ie einzelnen Mitglieder der Fach- Berlin, Anteile (junge) U en untergruppe Rohweberei am Tage nah dem Zugehen der Bezei Bulg Benachrichtigung durch die Fachuntergruppe in Kraft. des Wert- 88 apiers sind : j j i ide Die Anordnung A 91 des Reichskommissars für die 58770 | *Gesellshaft Südkamerun, s 24,5 Preisüberwachung über Richtpreise für Baumwollgarne und Berlin, alte nicht zu- -gewebe vom 8. Mai 1935 ***) wird aufgehoben. sammengelegte Anteile 59119 e e a: 24,5 Der Steuer- §9 : ellschaft, Hamburg, jeßt: kurs ist 1) Soweit nihts an î ist, fi Î „Lifomba“ Kamerun-Ba- gestrichen a it dirser L dena M Wre ele A ich nanen Ges. AG in Ham- die Vorschriften des § 17 Ab 1 bi 4 i sto} e: bura, Junac Cfiten E R bs, is es Spinnstosfgeseßes Kamerun-Kautschuk Comp. 52 Der Steuer- dru A (Reichsgesepbl. J S. 1411), die Ver- AG, Berlin kurs ist ordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26, No- gestrichen vember 1936 (Reich8geseßbl. T S. 955), die Verordnung zur g
B. Ausländische Wertpapiere (einshließlih des Protektorats Böhmen und Mähren und der ehemaligen Republik Polen). IT, Ju Deutschland nicht gehandelte Wertpapiere, Böhmen und Mähren.
Böhmische Union-Bantk, Aktien
5,90 RAÆ für 1 Gtüd von 200 Kc
5,90 RAÆ für 1 Stüd von 200 Ke
(Der Steuer-
kurs gilt für nicht 10:1 zusammen- elegte
tien)
|
Preisbildung in der, Spinnstoffwirtshaft vom 9. Dezember 1937 (Reichsgeseßbl. T S. 1351) und die Vorschriften Ne S8 23 bis 27 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4, September 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1608) keine Anwendung mehr.
(2) Einen Monat nah dem Jnkrafttreten dieser Anord- nung treten alle auf Grund des § 18 des S inudtaftaaie es vom 6. Dezember 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 1411) und des § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom
#*) Betrifft nicht die Ostmark und den Reihhsgau Sudetenland. *#) Die Anlagen werden im Mitteilungsblatt Teil II des Reichskommissars für die Preisbildung abgedruckt werden; außer, dem wird die Fahuntergruppe Rohweberet sie ihren Mitgliedern besónders bekanntg'ben. ##*) Nicht veröffentliht,
l Wiriscafisteil.
1 è T-B f “S E A E M: G. A 1A C E R Rec
26. November 1936 (Reich3gesegbl. 1 S. 955 elassenen Ausnahmen Me die in § 1 dieser Anordnung a Ge-
webe außer Kraft. S 10
Die Anordnung tritt am 15. Mai 1940 in Kraft. Berlin, den 9. Mai 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. F. Bie Dr. Flottmann.
Anordnung Ier. 17 der Reichsstelle für Getreide, Fuitermittel und sonstige land- wirtschastliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, als Ueber- wachungsstelle, betr. die Aenderung der Anordnung Nr. 16 über die Bezahlung von Durchgangsfrachten bei der Wareneinfuhr
vom 30. August 1939.
_Mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs8ministers für Ernährung und Landwirtschaft wird fol- gendes angeordnet:
A) Die Ziffern I und Il der Anordnung Nr. 16 über die Bezahlung von Durchgangsfrachten bei der Wareneinfuhr vom 30. August 1939 (veröffentlicht in der Spediteurzeitschrift Offi- gielles Organ der Reichsverkehrêgruppe Spedition und Lagerei vom 9. Septembex 1939) werden wie folgt abgeändert:
I
„Die Einfuhr von Waren der nacchstehenden unter Il an- gegebenen Zollpositionen aus der Türkei sowie aus den Ländern Ungarn und Jugoslawien, soweit dritte Länder be- rührt werden, darf auf dem Eisenbahnwege oder mit Lastkraft- wagen nur erfolgen, wenn die Ware mit Frachtparität „frei deutsche Grenze“ gehandelt worden ist und wenn die Fracht auch tatsächlich bis zur deutschen Grenze bezahlt worden ist.
Das gleiche gilt bei einer Einfuhr aus Ftalien und Bul- garien über Fugoslawien sowie bei einer Einfuhx aus Ru- máäntien, soweit die Einfuhr nicht über Sowjetrußland, Ungarn oder die Slowakei erfolgt. |
Reichsgrenze ist die nah Eingliederung der Ostmark und des Sudetenlandes entstandene Grenze. Die für die Benußung der Strecken der Protektoratsbahnen entstehenden Frachten können im Fnlande bezahlt werden,
TE Diese Anordnung bezieht \ic W - U E: g ht sich auf folgende aren Warenverzeihnis: Deutsche Zolltarif-Nr.: M A 1 L E S 2 c zerste L E R Rey 3A E 4 t e 5 Hirse n Ex n [} K K a L) E @ F 6 Mats E E e E L L E S E E T Bohnen R D 00 E S 11a Erbsen O E 11 b Linsen e R 1G e an 2A iz: Upinen S R E O Wien U D R R M 12@ Rotklee ° U D R 18a a LEB Weißklee I En 18 d Hornschotenklee, Sumpfschotenklee, Doe Sa a QlA O R a OS DCU S s E L E E B B 27 Stroh é H E ; i K B 7 e Johan n ODD Ce S AGUD Ne a enn x ODA Wege, G2 Mehl aus andr. Getreide . » 162 e C E ¿164 QULCeCb au u m u n u 192 a leie « . a A F T K V e o s 192 a O e 193 A 1—10.,
B) Diese Aenderung der Anordnung Nr. 16 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlihung in den „Deutsche Verkehrs- nachrichten“ SZ die Spediteurzeitschrift offizielles Organ der Verkehrsgruppe Spedition und Lagerei in Kraft.
___ Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 16 in der abge- es Form auch in den eingegliederten Ostgebieten in raft.
Berlin, den 7. Mai 1940.
Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirt- schaftliche Erzeugnisse, le als Ueberwachungs- telle.
Der Reichsbeauftragte:
J. V.: Dr. Mode st.
Staatssekretär Dr. Landfried liber den deutsch- jugoîlawischen Giüteraustausch.
_ Belgrad, 13. Mai. Staatssekretär Dr. Landfricd vom Reich3=- wirtschastsministerium, der gegenwärtig als Führer der deutschen Abordnung zur Tagung des Deutsch-Jugoslawishen Ständigen Wirtschaftsausschusses in Belgrad weilt, exklärt einem Vertreter der „Politica“, er hoffe, daß der Güteraustausch zwischen Fugos= slawien und Deutschland, der sich erfreulih entwickelt habe nch noch erweitern lassen werde, Deutschlgnd habe volles Verständnis für die besondere Lage, die Jugoslawien aus seiner strikten Neu- tralitätspolitik auch auf wirtschaftlihem Gebiet erwachse. Ums- gekehrt verstehe man erfreulicherweise in Fugoslawien daß Deutschland gewisse Waren jeut“ nicht so liefern könne wie früher. Dafür beziehe Jugoslawien jedoch andere Güter aus Deutschland die für das Land ebenfalls wichtig und schr notwendig seten. Ñ
Staatssekretär Dr. Landfried spra ferner vor der Belgrader Ortsgruppe der Deutschen Arbeitsfront und betonte dabei, daß er größten Wert auf die E Fühlungnahme mit jenen Männern lege, die auf Außenposten die deutshe Wirtschaft ver- treten. Das Reich rechne mit der vollen Jnitiative dieser Kauf- leute und ihrem rückhaltlosen Einsay im Dienste des deutschen Volkes, das dem entscheidungsvollsten Sieg seiner Geschichte ent-
gegengehe,