1940 / 121 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 May 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs3- und Staatsanzeiger Nr. 121 vom 27. Mai 1940. S. 2 E

éd, ch8 So. 74

108. Rosenthaler, Josef. geb. am 3. 6. 1907 in München, Rosenthaler, Felix Emanuel, geb. am 6. 8. 1917 in München, 110. Rosenthaker, Franziska Hanna, geb. am 25. 11. 1918 in München, 111. stl, Karl, geb. am 28. 10, 1912 in Rosental, Kr. Voitsberg (Steiermark), . 112. Sarne, Horst Fsrael, geb. am 4. 6. 1909 in Glogau,

109.

113. Sarne, Käthe, geb. Holländer, geb. am 19. 2. 1913 in Mährisch-Ostrau,

114. Sa se, Ernst Walter Bruno, geb. am 17. 2. 1897 in Potsdam,

115. Se del, Josef, geb. am 28. 6. 1872 in Braunschweig,

116. Seckel, Emmy, geb. Flatow, geb. am 22. 2. 1888 in Mühlhausen (Osftpr.),

117. Se ck el, Anita, geb. am 8. 11. 1922 in Berlin,

118. Se ck el, Rudolf, geb. am 6. 6. 1924 in Berlin,

119. Selo, Heinz Hermann, geb. am 30. 6. 1904 in Berlin,

120. Süßkind, Kurt, geb. am 12. 2. 1893 in Berlin,

121. Schiller, Max Arthur, geb. am 15. 9. 1906 in Hof i. Bayern,

1229. Shiïwinsky, Kurt, geb. am. 12. 11. 1910 in Cottbus,

123. Schlesinger, Jacob, geb. am 28. 4. 1875 in Neu- mark (Kr. Loebau),

124. Schlesingerx, Anna, geb. Träubenßerg, geb. am 5. 5. 1871 in Lenschüß (Bezirk Kalisch),

125. Schleßinger, Ferdinand, geb. am 16. 2. 1875 in Menzingen b. Bruchsal/Baden,

126. Schleßinger, Janette, geb. Levi, geb. am 11. 11. 1876 in Tiengen b. Waldshut/Baden,

127. Shneeweiß, Hermann, geb. am 10. 7. 1872 in Bielit/Polen,

128. Schneewe iß, Klara, geb. Haymann, geb. am 21. 8. 1884 in Wiesbaden, j

129, Schneewe iß, Walter, geb. am 16. 3. 1917 in Linz A. D,

130. Schneeweiß, Hans, geb. am 23. 6. 1920 in Linz a. D.

, é ,

131. Schnürmacher, Heinz, geb. am 21. 4, 1914 in Berlin, i ® : Emil Fsrael, geb. am 15. 8. 1892 in

182. Sa; Hönigern, Kr. Namslau,

133. Shüftan, Else Jda Sara, geb. Bieber, geb. am 14. 4. 1897 in Kyritz, Kr. Ostprignit,

134. Schwarzer, Bruno Jsrael, geb. am 5. 9. 1897 in

Lavrahütte, Kr. Kattowiß,

Stein, Arthur Fsrael, geb. am 29. 12. 1876 in Patschtau,

Stein, Frieda Sara, geb. Reich, geb. am 28. 12. 1880 in Tworog, Kreis Gleitwig,

137. Steinberger, Sybilla Sara, geb. Herz, geb. am 2. 2. 1872 in Richrath, Kreis Opladen, Steinidcke, Hans, geb. am 183. 11. 1904 in Anger- münde,

Stenger, Hermann Fsrael, geb. am 12, 9. 1902 in Breslau,

140. S Friedrich, geb. am 22. 9. 1894 in Wien,

141. Strasbexrg, Hermann, geb. am 2. 8. 1882 in Breslau,

142. Thomandl, Martin, geb. am 27. 1. 1909 in St. Salvator, Landkr. Pfarrkirchen,

143. Vasen, Alex, geb. am 30. 7. 1883 in Moers, Reg.-

Bez. Düsseldorf, 144. Wagner, Lilli, gesh. Herzberg, geb. am 9. 6. 1891 in Breslau, 5. Herzberg, Jrene, geb. am 9, 9. 1918 in BVerlin- Tempelhof,

146. Herzberg, Gerda;, geb. am 5. 3. 1921 in Berlin- Tempelhof,

147. Wagner, Saly, geb. am 22. 9, 1891 in Farotschin,

148. Wagner, Sidonie Toni, geb. Sonder, geb. am 13, 19. 1900 in Kippenheim/Baden,

149. Wagner, Hans, geb. am 10. 4, 1930. in Glogau,

150. Wagner, Vera, geb. am 10. 4. 1930 in Glogau,

151. van der Walde, Gustav-Adolf, geb. am 7. 8, 1897 in Hamburg,

152. van der Walde, Elsbeth Emma Elise Elsa, geb. JFllers, geb. am 17. 9. 1901 in Hamburg,

153. e E Hans Js\rael, geb. am 27. 9. 1904 in Pojen,

154. Warszawski, Miriam Sara, geb, Rosenblum, geb. am 3. 3. 1911 in Berlin, *

155. eil, Max, geb. am 16. 2. 1881 in Gailingen b. Konstanz,

156. Weil, Else, geb. Weil, geb. am 22. 4. 1893 in Luzern/Schweiz,

157. Weil, Siegfried Salomon, geb. am 14. 4, 1922 in Gailingen b. Konstanz,

158. Weil, Blanka Babette, geb. am 25. 1. 1924 in Gai- lingen b. Konstanz,

159. Weil, Theodor, geb. am 7. 9. 1902 in Lichtenau b. Kehl/Rhein,

160. Weißenseel, Fohann Theobald, geb. am 29. 11. 1907 in Würzburg,

161. Weißmann, Hermann, geb. am 20. 12. 1905 in Hirschhaid (Landkr. E

162. Weißmann, Selma, geb. Sommerich, geb. am

3. 11, 1912 in Ottensoos (Landkr. Lauf. a. P), Berlin, den 21. Mai 1940.

Dex Reichsminister des Fnnern. F. V.: Pfundtnev,

; SInordnung über die Errichtung der Verteilungsstelle Wartheland sür Bausteine. und Ziegel. : Auf Grund des Gesetzes üb i fartellen Vom 16, Sai eseße über Errichtung von ih an:

: wangs- 3 (Reichs3geseßbl, T S. 488) ordne

81 i Die Unternehmungen, welche Ziegel, Kalksandsteine chwemmsteine (Bimssteine) und A lenbeuitene im eihsgau Wartheland herstellen odex mit den genannten Er-

, Kraft.

land für Bausteine und Ziegel zusammengeschlossen. Ver- faufsverbände der genannten Industrien im Reichsgau Warthe- land können Mitglieder der Verteilungsstelle werden. Ueber die Zugehörigkeit zur Verteilungsstelle entscheide ih im Zweisel endgültig.

Die Verteilungsstelle hat ihren Siß in Posen (Anschrift: Posen, Hansaring 19). Sie ist rehtsfähig. '

82

Die Verteilungsstelle hat die Aufgabr, die Versorgung der staatspolitisch und volkswirtschaftlich wichtigen Bauvorhaben mit Bausteinen und Ziegeln sicherzustellen und einen geregel- ten Ablauf zwischen Erzeugung und Bedarf herbeizuführen.

83

Rechtsgeschäfte der Mitglieder der Verteilungsstelle, die die Lieferung von Hintermauerungsziegeln, Hohl- und Decken- ziegeln, Vormauerungszieceln, Hartbranntziegeln, Klinkercn, Dachziegeln, Kalksandsteinen, Shwemmsteinen (Bimssteinen) und Schlackenbausteinen zum Gegenstand haben und die Lieferung von diesen bedürfen der Einwilligung der Vertei- lungsstelle. Die Einwilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind soweit dies

nah den Verhältnissen ihrer Betriebe möglich ist ver- flichtet, der Verteilungsstelle auf ihr Verlangen die in Ab- 1 genannten Bausteine und Ziegel zu den- von der Ver- teilungsstelle festgesezien Bedingungen zu liefern.

Den Zeitpunkt des Fnkrafttretens der Bestimmungen des .Absayes 1 und 2 sest der Reichsstatthalter in Posen fest. Er ist den beteiligten Unternehmungen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Ueber Beschwerden gegen die nah Absag 1 und 2 von der Verteilungsstelle getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen allgemeiner Art entscheidet auf Antrag der Vorsißende 5) nach Anhören des Beirates (8 5). Die Beschwerde muß inner- halb einer Frist von zwei Wochen, nahdem der Betroffene von der Entscheidung oder der Maßnahme Kenntnis erhalten hat, bei der Verteilungsstelle eingelegt werden. Hilft der Vor- sißende der Beschwerde nicht ab, ist binnen einer Woche die weitere Beschwerde an den Reichsstatthalter in Posen zulässig, der im Einvernehmen mit mir entscheidet.

84 Die Verteilungsstelle wird gerichtlich und außergerichtlih durch den Geschäftsführer vertreten. Dieser und sein Stell- vertreter werden vom Vorsißenden des Beirats im Einver- R mit dem Reichsstatthalter in Posen bestellt und ab- erufen.

&

; 856 _ Bei der Verteilungsstelle wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beixates werden vor allem aus den Kreisen der beteiligten Unternehmungen 1) berufen. Der Beirat kann jederzeit vom Reichsstatthalter in Posen verkleinert oder erweitert werden. Der Reichsstatthalter bestellt im Einver- nehmen mit mir auch den Vorsigzenden.

__ Anweisungen, Richtlinien für die Geschäftsführung, Be- stimmungen über den Haushalt sowie Festseßung von Bei- trägen trifft der Vorsißende nach Anhören des Beirates, sofern und soweit nicht von mir besondere Weisungen ergehen.

86 Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind verpflichtet, der Verteilungsstelle auf Verlangen Auskunft über die Betriebs- verhältnisse zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vor- zulegen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Ver- teilungsstelle notwendig ist.

__ Die zur Einholung der Auskünfte berechtigten bten 4 sind verpflichtet, Über die ihnen auf Grund der in Absayß 1 enthaltenen Befugnis bekanntgewordenen Tatsachen, vorbe- haltlich- der pflichtmäßigen Berichterstattung, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Verwertung der Geschäfts- und Be- triebsgeheimnisse zu enthalten.

8 7

Wer einer Vorschrift des § 3 Absay 1 und 2 oder einer nach § 3 Absay 1 gemachten Auflage oder einem Verlangen nah Auskunft gemäß § 6 Absay 1 oder den Bestimmungen des § 6 Absay 2 zuwiderhandelt, wird vom Reichswirtschafts3- gericht mit einer Ee bestraft, wenn ih es bean- trage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgeseßt, ihre Höhe ist unbegrenzt.

Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 Absah 1 und 2

sowie der gemäß § 3 Absay 1 gemachten Auflagen und die Erfüllung der nah § 6 Absay 1 bestehenden Pflicht kann polizeilich erzwungen werden.

1 Jm leßtgenannten E konnen dem r o das sich mit der Erfüllung seiner Aus- funftspflicht in Verzug befindet, die Kosten auferlegt werden, die dadur entstehen, daß die nah § 6 Absay 1 bestehende Pflicht erzwungen wird. ;

88 Jch behalte mir vor, die Anordnung jederzeit wieder auf- zuheben. 89

Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in

Berlin, den 23. Mai 1940.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Koelfen.,

Bekanntmachung

über die Errichtung von Reichskreditkassen iu den beseßten Gebieten.

Vom 25. Mai 1940,

Nach § 1 Abs. 2 dex Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den beseßten Gebieten vom 16. Mai 1940 (RGBVl. I S. 771) werden Reichs- freditkassen am 25. Mai 1940 in Luxemburg, am 27. Mai 1940 in Amsterdam, Den Haag und Rotterdam eröffnet,

_ Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand ge- richtlich und außergerihtlich vertreten. Erklärungen des

anes Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben rden.

_ Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Augs hänge in den Geschäftsräumen der Kassen bekanntgemacht,

Berlin, den 25. Mai 1940.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Scholz. Wilz.

Vekanntmachung

des Reichsaujssiht8samts für das Kreditwesen ux Einführung des Geseges über das Kreditwesen in den Reichsgauen der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland und im Memelland,

Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Einführung von Gesezen über das Kredit- und Zahlungswesen im Lande Ocsterreih vom 1. Oktober 19388 (RGBl.1 S. 1329), des 8 1 Absat 2 der Verordnung zur Einführung von Geseßen über das Kredit- und Zahlungswesen in den sudetendeutschen Gebieten vom 5. April 1939 (RGVl. T S. 720) und der Ziffer 2 der Verordnung über Uebergangsmaßnahmen beim JFnkrastireten des deutschen Kreditwesenrechts im Memelland vom 19. April 1939 (RGBl. I S. 857) wird bestimmt:

Artikel 1.

Jn den Reichsgauen der Ostmark, im Sudetenland und im Memelland treten in Kraft:

a) die Bekanntmachungen des Aufsichtsamts für das Kreditwesen vom 13. März 1935 (DRA. Nr. 63) Erste Bekanntmahung in der zur Zeit geltenden Fassung, 24. Funi 1936 (DRA. Nx. 149) Dritte Bekanntmachung —, 18. Dezember 1936 (DRA. Nr. 297) Vierte Bekanntmachung —, 7, Oktober 1937 (DRA. Nr. 233) Fünfte Bes kanntmachung und 22. Dezember 1938 (DRA. Nr. 300) Sechste Bekanntmahung —,

b) Artikel 1 der Achten Bekanntmachung des Reichskommissars für das Kreditwesen vom 25. Juni 1936 (DRA. Nr. 146) in der Fassung der Bekanntmachung des Reichsgaufsichtsamts für e E vom 9. Februar 1940 (DRA.

r, 00).

Reichsgau

Artikel 2.

(1) Die in den 88 8, 9, 12 und 14 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Anzeigen sind dem Reichsaufs- sihtsamt für das Kreditwesen von den Kreditinstituten der Reichsgaue der Ostmark, des Reichsgaues Sudetenland und des Memellandes vom 1. Juli 1940 an laufend zu erstatten.

(2) Die Kreditinstitute mit Ausnahme der dem Reichs verband der deutschen landwirtschaftlihen Genossenschaften Raiffeisen e. V. angeschlossenen eingetragenen Genossen=- schaften haben für vor dem 1. Fuli 1940 gewährte und zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Kredite die im § 12 Absatz 2 des Geseßes vorgeschriebene Anzeige bis zunv 30. Sep- tember 1940 zu erstatten.

(3) Vor dem 1. Juli 1940 eingeräumte, gemäß § 14 Absat 7 des Gesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Ersten Durchführungsverordnung vom 9. Februar 1935 (RGBI.I S. 205) in der Fassung des Artikels 7 der Dritten Durch- führungsverordnung vom 30. Funi 1936 (RGBVL. 1 S. 540) anzeigepflichtige Kredite sind dem Reichsaufsichtsamt bis zum 30. September 1940 anzuzeigen. i

(4) Genossenschaften, die dem Reichsverband der deutschen landwirtschaftlihen Genossenshaften Raiffeisen e. V. angeschlossen sind, haben die Anzeigen nach Absatz (2) und (3) zusammen mit dem Jahresabschluß 1939, spätestens jedoch bis zum 30. April 1941 dem Reichsaufsicht8amt einzureichen.

(5) Die Anzeigepflicht nah § 12 des Gesetzes entfällt, wenn die Kredite zur Zeit der Erstattung der Anzeige in der Höhe ihrex Bewilligung und ihrer tatsählihen Fnanspruch- nahme den festgeseßten Hundertsay niht mehr übersteigen. his sinngemäß für die Anzeigen nah Absaß (3) dieses

rtifels.

(6) a) Die Vorschriften des § 20 des Geseßes über das Kceeditwesen betreffend Einreichung der Jahresbilanz nebst Geivinn- und Verlustrechnung an das Reichsbankdirektorium finden Anwendung für Geschäftsjahre, die nah dem 31. De- zember 1938 begonnen haben und beginnen.

b) Die auf Grund des § 20 des. Geseßes dem Reich34 bankdirektorium und auf Grund des Artikels 7 der Sech- zehnten Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 4. Dezember 1939 (DRA. Nr. 288) dem Reichsauffichtsamt einzureihenden Fahresbilanzen sind nah den in der Zweiten Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute vom 18. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2079) veröffentlihten Mustern aufzustellen.

Berlin, den 24. Mai 1940. Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Gottschi d.

Bekanntmachung. Auf Grund der 8 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutshen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1

1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers

des Junnern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29, August 1939 III Wi/Jd 7126/39 wird das im Katastralgebiet Troppau Vorstadt —, Jägerndorfer Straße 21, gelegene Hausgrundstück, Hausnummer 18, Einlagezähl 16, Parzellen- nummern 210 und 211/1, sowie das im Katastralgebiet Troppau Vorstadt —, Bahnring 11, gelegene Hausgrund- stück, Hausnummer 674, Einlagezahl 1300, Parzellen nummer 794, des Obexrfinanzrats a. D. Eduard B i ck, geb, 98. August 1876 in Kojetein, sowie defsen Ehefrau Että B i ck, geb. Marburg, geb. 27. November 1883, beide wohnh, gewesen in Troppau, Jägerndorfer Straße 21, hierm

‘zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Troppau, den 24. Mai 1940. Geheime Staatspolizel.

geugnissen dort handeln, werden zur Verteilungsstelle Warthe-

Vorstandes einer Reichskreditkasse sind verbindlih, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von

Staatspolizeistelle Troppau.

m ——R

Gesami- Kündigung mil Umlauschangelal

Hierdurch kündigen wir auf Grund der Reihsverordnung zur Erleichterung der Einsiehung von Aufweriungspiandbriefen und verwandten Schuldvershreibungen vom 22. Mai 1940 (NGBl. I Nr. 91) unsere sämtlihen noch umlaufenden

31/01 Grün. 41/,°/,) GO!d-Hupoiheieu-Biuudörieie, Reihe XXV

zur Rückzahlung am 1. Juli 1949. Zum Umtausch hiergegen bieten wir an: unsere 4!/2proz. Reichsmark-Sypothekenpsanvbriefe, Reihe KXVIII n (Erweiterungsausaabe) Z j (eingeführt an der Berliner und Niedersächsishen Börse. Zins- termine: Ianuar/Iuli; Stüce zu 500, 1000, 2090 und 5000) sum Kurse von 100 Prozent provisionsfrei. E Stütke zu nom. GM. 50.— werden aus\hließlich bar eingelöst. Soweit sonstige zum Umtausch angebotene Stücke den Nominal- betrag .von GM. 500.— unterschreiten, erfolgt nach unserem freien Ermessen. ein Umtiausch nur nach Maßgabe des lehr be- schränkten Bestandes an kleinen Stüäen anderer Emissionsreihen. Die gekündigten Stücke, deren Verzinsung mit dem 30. Juni 1940 endet, sind mit den Zinsscheinen 1. Juli 1940 ff., dem zugehörigen Erneuerungsshein sowie arithmetisch geordnetem Nummernver-

geihnis einzureichen. Die Anmeldung zum Umtausch muß

f spätestens bis -zum 15, Juni 1940

bewirkt werden, und zwar unter gleihzeitiger Einreichung der gekündigten Stüte. Die Annahme zum Umtausch, ebenso wie die Bareinlösuna, die zum Nennwert geschieht, erfolgt bei der Braunschweigischen Staatsbank und ihren sämtlichen Niederlaïsunaen, bei d ischen Staatsbank (See- handlung), B n Arbeit A.-G. Ber- ft, Braunschweig- , n bank, Commerzbank A.-G., Deutschen B sdner Bank, Reîichs- Kredit-Gesellschaft, Deutshen Landesbanken- zentrale A.-G. einschließlich Niederlassungen sowie bei sämt- lihen Banken. Sparkassen und Kreditgenossenschaften.

_Braunschweig, Ende Mai 1940. Braunschweigische Staatsbank

(Leihhausanstali) Direktorium.

(cs Fin

Anordnung über die Senkung der Bierpreise, Vom 24, Mai 1949,

Auf Grund des Gesebes zur Durchführung des Vier- jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29, Oktobex 1936 (Reichsgeseßbl, I S. 927) wird mit Zustimmung des Beaustragten für den Vierjahresplan angeordnet:

S E

(1) Die Preise für Lagerbier (auch Malzbier) und Spezialbier mit einem Stammwürzegehalt von 5,7 bis 6,3 % I gegenüber den bislang geforderten Preisen für Lager- ier (auch Malzbier) und Spezialbier um 4,— Reichsmark

/ je Hektoliter zu senken.

(2) Die Brauereien dürfen Spezialbier höchstens in dem gleichen Verhältnis zu ihrem Gesamtausstoß in den Ver- kehr bringen, in dem sie Spezialbier in dem Rechnungsjahr 1938/39 (1, April 1938 bis 31. März 1939) MBariiohen haben.

; L

(1) Jm Reichsgau Sudetenland wird der in der An- ordnung des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 3. Ok- tober 1939 (Verordnungsbl. S. 827) festgeseßte Preis für Schankbier um 2,— Reichsmark je Hektoliter gesenkt.

(2) Soweit im Reichsgau Sudeteuland Lagerbier oder Speztalbier zum Ausstoß gelangt, beträgt für diese Bier- sorten die Preissenkung entsprechend den Bestimmungen des S 1 gleihfalls 4,— Reichsmark je Hektoliter.

__ VBiergroßverteiler, Bierkleinverteiler Und Gaststätten sind verpflichtet, die in den §8 1 und 2 festgelegten Senlungs- beiräge in voller Höhe weiterzugeben.

8 4.

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Sonder- vorteile aller Art werden durxch die Bestimmungen dieser Anordnung nicht berührt.

S 5. i

__ Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen erlassen die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforderlihen Rechts- und Vertwaltungsvorschriften: :

8 6,

Die Anordnung tritt am 19. Mai 1940 in Kraft, Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 24. Mai 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flottmann.

Anordnung 79 der Reichsstelle für Lederwirtschaft i vom 27. Mai 1940 (Durchsührungsbestimmungen zur Verordnung über öfsfent- lihe Austräge auf den Gebieten der Spinnstoff- und der Felle- und Häutewirtschaft).

__ Auf Grund des § 1 a Abs. 2 der Verordnung über öffent- liche Aufträge auf den Gebieten der bar niviab 1A und der Felle- und Häutewirtschaft in der Fassung vom 31. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1534) und der Verordnung zux Einführung dieser Verordnung in der Ostmark und im Reichsgau Sudeten- land vom 12. September 1939 (RGBl. 1 S. 1822) und auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in ver Ps der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen gur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 (Beschaffsungsanträge)

_- Die nach § 1 a Abs. 2 der Verordnung über öffentliche Austräge auf den Gebieten der Spinnstoff- und der Felle- und

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 121 vom 27, Mai 1940. S. 3

äutewirtschaft in der Fassung vom 31. Oktober 1938 von der ean aa einzu olende Einwilligung ist für das Beschaffungsvorhaben eines echnungsjahres, aufge- teilt nach den einzelnen Kalendervierteljahren, p beantragen. Kann ein solcher Antrag nicht gestellt werden, jo ist die Ein- willigung jeweils durch Einzelantrag einzuholen.

82 (Antragsverfahren)

1, Anträge sind auf besonderen, bei der Reichsstelle für Lederwirtschast und den Bezirksausgleichsstellen füx öffent- liche Aufträge erhältlichen Vordrucken in einfacher Ausferti- gung zu stellen. A |

9, Oeffentliche Stellen reichen ihre Anträge über folgende Stellen ein: E

a) Reichs- und Länderbehörden über die für sie zu- ständigen Ministerien, i

b) Kommunalbehörden, Verkehrsunternehmen sowie Versorgungsbetriebe über die Provinzialdienftstellen des Deutschen Gemeindetages; Städte über 300 000 Einwohner können ihre Anträge jedoch unmittelbar dex Reichsstelle einreichen. :

c) Sonstige öffentliche Stellen über ihre Spitenorgant- sationen.

83

(Genehmigungen)

1, Wird den Anträgen ganz oder teilweise entsprochen, so erteilt die Reichsstelle für Lederwixtschaft dem Antragsteller einen Einwilligungsbescheid.

84 (Strafsbestimmungen)

Verstöße gegen diese Anordnung werden nah § 6 der N über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff- und der Felle- und Sa oder, soweit sie nicht nah dexr Verordnung über Strafen un Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen auf dem Ge- biet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Ver- brauchsregelungs-Strafordnung) vom 6. April 1940 (RGBVl. I S. 610) Krafbar sind, nah den Vorschriften der 88 10, 12 bis 15 dex Verordnung über den Warenverkehr besiraft.

85 (Ausnahmen)

Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen diesex Anordnung zulassen.

86

(Fukrasttreten)

Diese Anorang tritt am 27. Mai 1940 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung 44 der Veberwachungsstelle E ederwirkshaft vom 7. November 1938 (Deutscher eihsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 260) außer raft.

Berlin, den 25. Mai 1940,

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Heime.

6. Bekanntmachung der Reichsstelle sür Lederwirtschast zur Anordnung 74 (Leder- scheckversahren für össentlihe Stellen). Auf Grund der 8 6 und 10 der Anordnung 74 der

Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 30, April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr, 103 vom 4. Mai 1940)

wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers bestimmt:

Artikel 1

(Fukrafttreten)

Die Anordnung 74 tritt für öffentliche Stellen und deren Lieferanten mit Ausnahme der Wehrmacht am 27. Mai 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder und Austauschstoffen va Leder und Waren aus Leder und Austauschstoffen für Leder handelt.

Artikel 2 (Kontingentsträger)

4, Kontingentsträger im Sinne von § 2 der Anord- nung 74 sind:

a) ay Stellen, die eine Einwilli ing zur Bes As von Leder, Austauschstoffen für eder oder

aren daraus gemäß § 1a der Verordnung über

öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff- und der Felle- und Häutewirtschaft in der je sung vom 31. Oktober 1938 (RGBL. 1 S. 1534) vom Reichs8wirtschaftsminister erhalten haben,

b) öffentliche Stellen, die einen Einwilligungsbescheid gemäß § 3 der Anordnung 79 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 27. Mai 1940 (Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung über öffentliche aue auf den Gebieten der Spinnstoff- und der Felle- und Häutewirtschaft (Deutscher Reichsanz.- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 121 vom 27. Mai 1940) erhalten haben,

c) die Ministerien, die Provinzialdienststellen des Deutschen Gemeindetages und- die Spißzenorgani- Ser gemäß § 2 Abs. 2 der Anordnung 79 der

eichs\telle für Lederwirtschaft (Deutscher Reich8anz.

und Preuß. Staats8anz. Nr. 121 vom 27. Mai 1940)

Far diejenigen öffentlihen Stellen, deren Be- chaffungen an Leder, eve P s g für Leder

und Waren daraus im Rechnungsjahr N.Æ 2000,— nicht übersteigen, soweit die Reichsstelle für Leder- wirtschaft nicht eine abweichende Regelung trifft.

2, Die Befugnis zur Ausstellung von Lederscheck8s kann

- von den Kontingentsträgern mit Genehmigung der

Reichss\telle für Lederwirtshaft auf nachgeordnete

Dienststellen übertragen werden.

Artikel 3 (Ausstellung und Weitergabe von Lederscheck8s) 1, Lederscheck8, die gemäß dem Einwilligungsbescheid auf

Leder odex Austauschstoffe für Leder ausgestellt

werden, dürfen bis zum Erzeuger weitergegebet werden (Lederfabriken und Werkstoffhersteller).

2. Lederschecks, die gemäß dem Eintwilligungsbescheid auf Waren aus Leder oder Austauschstoffe für Leder au3a gestellt werden, können bis zum Hersteller der Fertiga waren (Schuhhersteller, Lederwarenhersteller usw.) weitergegeben werden. Soweit die Lederschecks; auf Schuhwerk ausgestellt sind, gelten sie als Bestellscheine im Sinne der Anordnung 64 der Reichëstelle für Lederwirtschaft vom 16. Januar 1940 (Vezug von Schuhwerk durch Händler) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 16 vom 19. Fanuar 1940) in der Fassung der Anordnung 73 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 96 vom 24. April 1940). %

z Artikel 4 (Beschaffung von Treibriemen)

1, Lederschecks zur Beschaffung von Treibriemen sind’ nur in Verbindung mit Erwerbsscheinen auf Treibriemen gemäß der Anordnung 67 der Reichsstelle für Leder=- wirtshafi vom 26. Februar 1940 (Treibriemen-An=- ordnung) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 48 vom 26. Februar 1940) gültig.

, Erwerbsscheine für öffentliche Stellen dürfen nur aus- gestellt werden, wenn bei Antragstellung ein Lederscheck zur Beschaffung eines Treibriemens mit eingereiht wird. Der Lederscheck ist von der Stelle zu entwerten, an die der Antrag auf Ausstellung eines Erwerbs- scheins zu richten ist. Die Nummer des Lederschecks ist von ihr auf dem Erwerbsschein zu vermerken.

3. Soweit den Anträgen auf Erteilung eines Erwerbs-

scheins nicht entsprochen wird, is} der Lederscheck der Reichsstelle für Ledertirtschaft, /

D

/ Berlin-Charlotten=- burg 2, Knesebeckstr. 78/79, einzusenden.

Artikel 5 (Verarbeitung und Abgabe)

Die von öffentlichen Stellen mit Lederschecks beschafften Waren dürfen be- oder verarbeitet werden, wenn das Ers- zeugnis Eigentum der öffentlichen Stelle wird. Abgabe oder Veräußerung dieser Waren sind nur zulässig, soweit sie an Dienststellen des gleihen Geschäftsbereihs erfolgen oder im Einwilligungsbescheid ausdrücllih genehmigt sind.

Artikel 6 _ (Ostgebiete) j Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliédtrten Ostgebieten. Berlin, den 25. Mai 1940. Der Reichsbeauftragte für Lederwwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Heime L.

VBreufßen.

Verfügung.

Auf Gruud des Gesetzes über die Einziehung kommunis tischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in erbindung mit § 1 der. Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Einzichung kommunistishen Vermögens vom 31, Mai 1933 (GS. S. 207) und des Gesebßes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBLl. T 479) wird das gesamte bewegliche

Vermögen i ) a) des „Vereins für Jugendpflege in der St. Jvses8=

pfarre in Duisburg e. V.“ und

b) des Vereins „Paesmühle Erholungsheim für Fudus

striejugend Duisburg“ j sowie das im Grundbuch von Duisburg Baud 96 Blatt 4183, Duisburg, Grünstraße 4, und die im Grundbuch von Straelen, Kreis Geldern, Band XVII, Blatt 664, Paesmühle pp., für den Verein für Jugendpflege in dex Fosefspfarre zu Duis=- burg e. V. eingetragenen Grundstücke mit der Maßgabe zua gunsten des Preußischen Staates eingezogen, daß mit der S Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen eih8anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger diese Ver-

mögenswerte Eigentum des Preußischen Staates werden. Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Düsseldorf, den 25. Mai 1940. Der Regierungspräsident. F. V.: Dr, Kämmerer.

| Wirischaftsteil.

Berichte von auswärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten.

Devisen.

Prag, 25. Mai. (D. N. B.) Amsterdam 15,58 nom., Berlin _—, S 657,50, Oslo 666,00 nom., Kopenhagen 566,50, London®) —,—, Madrid —,—**), Mailand 152,20**), New York 29,34, Paris*) —,—, Stockholm 699,00, Brüssel —,—, Budapest ——, Bukarest 21,27 nom, Belgrad 66,00, Sofia 35,13 nom., Athett 23,15 nom.

*) Für innerdeutschen Dare nun gee,

**) Am 24. Mai Madrid —,—, Mailand 152,20.

Budapest, 25. Mai. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam 183,45, Berlin 136,20, Bukarest 34,50, London 11,04, Mailand 17,7732, New York 345,60, Paris 6,22, Prag 11,80, Sofia 413,00, Zürich 77,50, Slowaket 9,65.

London, 27, Mai. (D. N. B.) New York 402,50—403,50, Paris 176,50—176,75, Berlin —,—, Spanien (Freiv.) 86,25 B. Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Jtalien (Freiv.) 63,00, Schweiz 17,85—17,95, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85—16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 17,05—17,30, Rio de Janeiro (inoffiz.) 3,87 B.

Paris, 25. Mai: Geschlossen. «D. N. B.)

Amsterdam, 25. Mai: Notierungen mcht eingetroffen. (D, N. B.)