1940 / 122 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 May 1940 18:00:01 GMT) scan diff

der Firma der Vertrieb von KFenn-Nr.

Lfd.

Nr. dèr Firma der Vertrieb von Kenn-Nr.

laden- und Jalou-| tung

laden- und Jal! „Luba-Schnür- nen-Fabrik, Leip-

i 1 harmonika“ aus Ver- zig W 31, Jahn-| dunklungspapier für straße 77 _ : senkrechte Einzelfenster

Leutert & Schneide-| LS.-Verdunklungsvorrich-

wind A.-G., tung Faltvorhang aus

Dresden-A. 21, Verdunklungspapier, mit Glashütter Str. Schnurzug, für senkrechte Nr. 100 Einzelfenster E. Dienemann, LS.-Verdunklungsvorrich- Bremen, Hohen- | tung Springrollo für torstraße 9—11 senkrechte Einzelfenster

Wilhelm Schlüter, | LS.-Verdunklungsvorrich- Elmshorn, Flam- | tung Schalvorhang, zwei- weg 87 schalig, mit Schnurzug,

für fenkrechte Einzel- fenster

LS.-Verdunklungs3vorrich- tung Fallrollo mit dop- peltem Schnurzug für fenkrechte Einzelfenster LS.-Verdunklungs3vorrich- tung Fallrollo mit dop- peltem Schnurzug für senkrechte Einzelfenster

LS.-Verdunklungsvorrich- tung Fallrollo mit dop- peltem Schnurzug für

E fenkrechte Einzelfenster

Bernhard Heinsonn,| LS.-Verdunklungsvorrich-

Berlin W 35, tung Fallrollo mit dop-

Großgörschenstr.10| peltem Schnurzug für

senkrehte Einzelfenster

LS.-Verdunklungsvorrich-

tung Schalvorhang, zwei-

schalig, mit Schnurzug, für senkrechte Einzel- fenster

LS.-Verdunklungsvorrich- tung Zugrollo mit Schußz-

kasten und Führungs-

schienen, für senktrechte

E Einzelfenster

Friedrich W. Goos-| LS.-Verdunklungsvorrich-

mann, Bremen, tung Fallrollo mit Doy-

Postfach 365 pelschnurzug für senk-

rechte Einzelfenster

LS.-Verdunklungsvorrich- tung Zugrollo mit Roll-

pappe für senkrechte Ein-

zelfenster

LS.-Verdunklungsvorrich-

tung „Schnürharmonikag“

aus Verdunklungspavier für senkrechte Einzel- fenster

Kleine LS.-Hausapotheke

Kurt Kallmer, Plauen i. V., Rädelstr. 9

Georg Kroh, Ber- lin SO 16, Köpe- nickder Str. 114

Emil Plarre, - Leipzig 0 5, Kapellenstr. 11

Baumbach & Co., Gotha, Schließ- fach 217

desgl,

desgl,

Rolladen-Klein, Frankfurt a. M.- Höchst, Schließ- fah 55

Chemnißer Ver- bandstoff-Fabrik Theodor Schuffen- hauer, Chemniß, Frauenstr. 5—T7 Adolf Schmidt, Berlin-Reinicken- dorf-Ost, Mark- straße 17—18 Max Arnold, Chemniß

RL 5—40/55

Bezug der ““ Luftschuß-

RL'5-—40/56 frankentrage DIN Fanok Y 25 L P

Kleine LS.-Hausapotheke | RL 5—40/57

B. Nachstehend aufgeführte, gemäß § 8 des Luftschutz- gesezes erteilte Vertrievsgenehmigung wurde unter Er- löschen der Vertrievsgenehmigung für die bisherzugelassene

Firma auf dieinSpalte 3 aufgeführte Firma ü vertragen:

R s Der Vertrieb

Firma von

os, | Bisher Nr zugelassen der Firma

Kenn-Nr.,

1, | Pharmazeutische| Pharmaceutische| Luftshuß- Handelsgesell- | Handelsgesell- Hausap0o- schaft m.b.H., | schaft Rosen- thefe Stettin 1 berger, Stet-

tin 1

C. Nachstehend aufgeführte, gemäß S 8 des Luftz- schubgesezes erteilte Vertrieb3genehmigungen wurden widerrufen :

RL 5—36/19

2

anon E E der Firma

der Vertrieb von Kenn-Nr.

Fenestra G.m.b.H., | gassichere Fensterblende Düsseldorf 10, Postschließfach Nr. 10025/31

desgl.

Cellon-Werke G.m. b.H., Berlin- Charlottenburg, Tegeler Weg 28 bis 33

desgl.

RL 3—36/1

Schußraumtürc Cellon-Drahtgewebe dun- felblau

RL 3—36/2 RL 3—36/3

Cellon - Verdunklungs- gewebe {warz Kalle & Co. A.-G.,| Bicella-luftschußblau als Wiesbaden- Filter in Verbindung mit Biebrich Blenden zur Herabminde- S rung von Helligkeiten Thüringer Masken- | Zuglaterne „Nr. 90 Z“ mit fabrik Heing flahem Deckel zur Ab- & Kühn, Mane- blendung von FJnnen- bach/Thür. leuchten, deren Bestückung bis zu 40 Watt beträgt Ballonlaterne „Nr. 180 B“ ‘zur Abblendung v. Jnnen- leuchten, deren Bestückung bis zu 40 Watt beträgt Zuglaterne „Nr. 91 Z“ mit kegelförmigem Ansah- stück im Deckel, fonst wie "vor ‘Blende Nr. 100 T/I1 zum Abblenden von elektr. Glühbirnen bis zu 40 Watt in Fnnenleuchten Blende Nr. 100/T/2, wie vor Lampeynperdunklung

RL 3—36/4 RL 3—36/82

RL 3—37/18

desgl. RL 3—37/19

de3gl, ...... RL 3—-37/20 desgl. RL 3—37/22

desgl, E. Martin Scheit-

RL 3—37/23 RL 3—37/76

Hans Honold, Roll-| LS.-Verdunklungsvorrih- | RL 3—40/152 | 12, RL 3—40/153

RL 3—40/154 RL 3—40/155 RL 3—40/156 RW#3—40/157 RL 3— 40/158 RL 3—40/159

RL 3—40/160 RL 3—40/161

RL 3—40/162

RL 3—40/163

RL 3—40/164

| ordnungsgemäß fortzuführen.

Haupttreuhandstelle Ost m. b. H. über die

Transformatoren- u. Apparatebau, Jndustriebedarf, Bleicherode Friedr. Michaelis, Schußraumbau, Berlin W 50, Nürnberger Str. Nr. 53/55 Ludwig Eiche- nauer, Wiesbaden, Schenkendorfstr. 8 Hazet-Werkstätten Jnh. Erich Haa, Berlin N 65, Reinickendorfer Str. 41 Körting & Mathie- sen A.-G., Leip- zig-Leußsch, Schlief. 24

Abblendleuchte Type „Eule“, bestückt mit 15 W

Stahlshußraumbauweise Dr.-FJng. Schoßberger

Blenrde „Tarnkappe“

gassichere Schußraumtür Typ „X“

Kandem - Luftschubring- blende als Blende, für Außenleuchten für die eingeschränkte Beleuch- tung : Leuchtfarbe „Meteor

Emaille gelbgrün“

Georg Kaiser,

Meteor Leucht- farben, München, Bayerstr. 9/5

Berliner Elektrizi- tätsgesellschaft Otto Speck & Co., Berlin-Charlotten- burg 5, Molltwißstr.

C. A. Schaefer,

Außenleuchte JU 7, als Leuchte für die einge- schränkte Beleuchtung

Blende „Modell Nr. 1“ für Abt, Hellux, Han- | Außenleuchten für die nover, Hildes- eingeschränkte Beleuch- heimer Str. 220 tung

desgl. Blende „Modell Nr. 2“, A on 24 vor L. Kramer, Lübeck, | Verdunfklungs-Fenster- Travemünder blende P

Allee 16 C. A. Schaefer Richtlampe Listen - Nr, K.-G., Abt. Hel- 2501, Allwegestrahler lux, Hannover, Hildesheimer Str. Nr. 220 - desgl. Richtlampe Listen - Nr. 2502, Zweiwegestrahler Richtlampe Listen - Nr. 2503, Vierwegestrahler Richtlampe Listen - Nr. 2504, Allwegestrahler Luftshuß - Richtlaterne Type „L-R-Witten“

desgl. desgl.

Dr. Willy Thomas, Hirschhorn-Gas8- leuchten, Berlin- Köpenick, Grünauer Str. Nr. 133

Fenestrá G.m.b.H., Düsseldorf 10, Postschließfach Nr. 10025

C. F. Wachendorff,

einwandige, gassichere

RL 3—838/3 Schußzraumtür aus Stahl

LS.-Verdunklungspapier B.-Gladbach“b.' ' HyYgrösit WEA. 2004 Köln 790 \ch1warz Adolf” Grof vort: |"Gassiheré SchUßzrauntitür H. Groh Söhne, }] aus „Diago-Holzplatte“ Hamburg 26,

Mittelstr. 37 : Günther Wilke, Magdeburg, Hal- berstädter Str. 3

desgl.

RL 3—39/11

LS.-Sanitätstasche RL 5—838/7

Luftschuß-Gastasche desgl. Luftschuß-Hausapotheke desgl. Lustschuß-Verbandkasten Berlin, den 27. Mai 1940. Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschuz. J. A.: Saal, Oberstleutnant.

RL 5—38/8 RL 5—-38/9 RL 5—38/22

Anordnung Ostgebieten (AO. Nr. 4).

Ministerpräsidenten ‘Generalfeldmarschall Göring über die Errichtung einex Haupttreuhandstelle Ost (veröffentlicht im

| Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 260/39) und des § 12 der Verordnung über die Sicher- stellung des Vermögens des ehemaligen polnischen Staates vom 15. Fanuar 1940 (RGBVl. I S. 174) ordne ih an:

1

Die kommissarishe Verwaltung des von der Haupttreu- handstelle Ost erfaßten Wohn-Grundbesitzes (einsließlih un- bebauten, zur Errichtung von Wohnbauten bestimmten Grundbesizes) wird mit sofortiger Wirkung der Grundstücksgesellshaft der Haupttreuhandstelle Ost m. b. H. 4 __ mit dem Siy in Berlin überträgen. Die Uebertragung exrstreckt sich nicht a) auf Grundstüe, die zu einem Unternehmen, Unter- nehmensteil, Vermögen oder Vermögensinbegriff gehören, für die ein besonderer kommissarischer - Verwalter von der Haupttreuhandstelle Ost bestellt b) auf Gr Wit d ch D auf Grundstüle, die ausschließlich odex überwiegen gewerblichen Zwecken Lee 9 oui 2

Die Grundstüdksgesellschaft der Haupttreuhandstelle Ost m. b. H. ist auh zur Verwertung (Veräußerung) von Grund- stülen nah Richtlinien der Haupttreuhandstelle Ost befugt. 3, Natürliche oder juristishe Personen, die Grundstüe, deren Verwaltung nah den Vorschriften dieser Anordnung auf die Grundstücksgesellshaft der Haupttreuhandstelle Ost m. b. H. übergeht, verwalten, haben die Verwaltung bis zu deren Uebernahme durch die Grundstücksgesellschaft m. b. H. r é l Das gleiche gilt für Be- hörden, insbesondere für Kommunalverwaltungen. Bei der Uebernahme ist der Grundstücksgesellschaft der isherige Ver- waltung Rechnung zu legen. Berlin, den 27, Mai 1940.

hauer K.-G., Hirsch 1“

Zwöniß/Sa.

Haupttreuhandstelle Ost. Dr. Winkler.

RL 3—37/108 RL 3—37/124

RL 3-—37/136

RL 3—37/148 RL 3—37/149

RL 3—37/169

RL §-—87/171

RL 3—37/222

RL 3—37/223 RL 3—37/230

RL 3—37/271

RL 3—37/272 RL 3—37/273 RL 3—37/274 RL 3—37/322

RL 3—38/263

über die Behandlung von Grundstücken in den eingegliederten

Auf Grund des leßten Absatzes. der Bekanntmachung des

Reichss\telle

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 122 vom 28. Mai 1940. S. 2

: nordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Anordnung zur Bereinigung des Versiherungs8außendienstes vom 25. Juli 1939. s

Auf Grund des § 16 Absayz 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Geseßes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. No- vember 1934 (RGBl. T S. 1194) und des § 10 der Anordnung zur Bereinigung des Versicherungsaußendienstes vom 25. Zuli 1939 ordnen wir nah Ermächtigung durch den Herrn Reichswirtschaftsminister vom 25. Juli 1939 folgendes an: : Die Geltung der Anordnung zur Bereinigung des Ver- siherungsaußendtenstes (Deutscher Reichsanzeiger Nv. 175 vom 1. August 1939) verlängert durch Anordnung vom 10. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 293 vom 14. Dezember 1939) wird nochmals um 6 Monate ver- längert. Eine weitere Verlängerung bleibt vorbehalten.

Berlin, den 24. Mai 1940.

Der Leitec dex Reichsgruppe „Versicherungen“. Hilgard. Der Leiter der Reichsgruppe „Handel“. Dr. Franz HayleL.

Bekanntmachung ITL. 23 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Lieferung und Verbrauch von Kunstharzen und Preßmafsen).

Vom 28. Mai 1940.

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 206 vom 5, September 1939) wird bestimmt:

8&1 Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sih auf Kunst- harze aus Phenol, Kresol oder Harnstoff mit Ausnahme von Lackunstharzen sowie auf Preßmassen, zu deren Herstellung Kunstharze aus Phenol, Krejol odex Harnstoff verwendet werden, 82

(1) Kunstharze und Preßmassen dürfen nicht verarbeitet werden zu:

1. Shmuck- und Bijouteriewaren,

2. Verpackungsartikeln mit Ausnahme von Tuben- und sonstigen Verschraubungen, soweit zu deren Her- stellung Harnstoff-Preßmassen verwendet werden,

3. Haushaltungsgegenständen und sonstigen Gebrauchs- gegenständen des täglihen Bedarfs mit Ausnahme von Rasierapparaten, soweit zu deren Herstellung Harnstoff-Preßmassen verwendet werden. ¿

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wehrmachts- und Ausfuhvaufträge. : / u

S3 (1) Serstellex. von Kunstharzen- oder Preßmassen dürfen

„Kunstharze und-Preßmassen nur mit Zustimmuüng der Reichs- stelle „Chemie“ (Abteilung Verteilungsstelle für Kunstharze

und Preßmassen, Berlin W 35, Sigismundstr. 5), verbrauchen oder liefern.

(2) Preßmassen dürfen außerdem durch Hersteller auch

auf Grund von Bezugsberechtigungsscheinen des Oberkom- mandos der Wehrmacht, des Oberkommandos des Heeres, des Oberkommandos der Kriegsmarine und des Reich3ministers

der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe verbraucht oder geliefert werden.

84 (1) Wer Kunstharze bezieht, hat bei Auftragserteilung

dem Lieferer anzugeben:

1. bei Wehrmachtsaufträgen die Nummer des Auftrages . und die Anschrift der auftraggebenden Dienststelle der Wehrmacht,

2. bei sonstigen Aufträgen:

a) eine genaue Beschreibung der Gegenstände, zu

denen die Kunstharze verarbeitet werden sollen,

b) soweit möglich, Name und Anschrift des Ab- nehmers dieser Gegenstände.

(2) Wer Preßmassen bezieht, Hat bei Auftragserteilung

dem Lieferer

1, bei Wehrmachtsaufträgen den Bezugsberechtigungs- schein auszuhändigen 3 Abs. 2), A s 2. bei sonstigen Aufträgen anzugeben a) eine genaue Beschreibung der Gegenstände, zu denen die Preßmassen verarbeitet werden sollen, b) soweit möglih, Name und Anschrift . des Ab- nehmers dieser Gegenstände, (3) Die Angaben zu Absay 1 Ziff. 2 und Absag 2

Ziff. 2 können in besonderen Fällen unmittelbar an die Ver- teilungsstelle für Kunstharze und Preßmassen gerichtet werden.

85 (1) Die gemäß § 4 bezogenen Kunstharze und Preßmassen

dürfen ohne ausdrüdckliche Genehmigung der Verteilungsstelle nicht zu anderen Gegenständen verarbeitet werden, als bei dex Bestellung angegeben.

) Die auf Grund von Bezugsberechtigungs\cheinen 4

Absaß 2 Ziff. 1) bezogenen Preßmassen dürfen nux zur Er- ledigung der im Bezugsberechtigungsschein angegebenen Wehr- machtsaufträge verarbeitet werden.

86

Die Bestimmungen der §8 83 und 4 gelten nicht für

Mengen unter 10 kg je Monat und Verbraucher.

S7 (1) Für die gemäß § 3 und § 6 gelieferten und gemäß

S5 4 bis 6 bezogenen Kunstharze und Preßmassen gelten die nach § 2 der Anordnung Nr. 13 der Relboftelle Cbmies er- forderlichen Verbrauhs-, migungen als erteilt.

Lieferungs- und - Bezugsgeneh-

L Die gemäß §8§ 4 bis 7 der Anordnung Nr. 13 der „Chemie“ erteilten vorläufigen Verbrauchs-,

Lieferungs- und Bezugsgenehmigungen für Ku ub Preßmafsen werden aufgehoben, B nstharze u

MNeîichs- und Staatsanzeiger Nr. 122 vom 28, Mai 1940. S. 3

88 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be- kanntmachung fallen unter die Strafvorschriften der 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßblatt T S. 1430).

S9

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1940 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr._10 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ vom 4. Oklober 1939 (Deut- cher Reichsanzeiger und Preußisch,x Staatêanzetger Nr. 232 vom 4. Oktober 1939) außer Kraft.

Bexlin, den 28. Mat 1340.

Der Reichsbeauftragtc für Chemie. Dr. Claus UngewttteL.

Bekanntmachung Ir. 24 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Bezug und Verbrauch von tierischen Leimen)- Vom 28. Mai 1940.

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 - der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5: Septentber 1939 (Deut- scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:

81 (Begriffsbestimmungen) Tierische Leime im Sinne dieser Bekanntmachung sind:

1. Knochenleim, -

2. Hautleim (Leim aus Leimleder und anderen Haut- und Fellabfällen, Sehnen einschl. Knochensehnen, Pickers, Pickersabfällen und ähnlichen Rohstoffen) einshl. Gelatineleim;

. Ledexleim (Leim aus Chromfalzspänen und anderen Lederabfällen jeglicher Art sowie aus Pelzabfällen und Altleder);

4. Mischleim (Mischungen von Knochen-, Haut-, Leder- und Mischleim mit Chemikalien)

tn allen Formen (Tafel-, Würfel-, Körner-, Perlen-, Pulver- leim usw., Gallerte odex Brühe).

8 2 (Bezug und Verbrauch von tieriscchen Leimen)

(1) Wer tierishe Leime im eigenen Gewerbebetrieb ver- braucht, bedarf zum Bezug und Verbrauch dieser Leime éines Bezugsberechtigungsscheins. Der Bezugsberechtigungsschein wird namens und im Auftrage der Reichs\telle „Chemie“ von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ausge- stellt. Die Organisationen geben ihren Mitgliedern bekannt, an welche Stelle Anträge auf Erteilung von Bezugsberechti- gungsscheinen zu richten sind.

(2) Dex Bezugsberechtigungsschein ist beim Bezuge dem Lieferer auszuhändigen- Lieferer, die nicht selbst tierische Leime erzeugen, sind“ berechtigt, auf Grund dex ihnen aus- gehändigten Bezugsberechtigungsscheine tierishe Leime bei anderen Lieferern zu beziehen. Sie sind jedoch nicht be- rechtigt, auf Grund" dex ‘ihnen ausgehändigten Bezugs- berechtigungsscheine tietische Leime zu verbrauchenz; hierfür haben sie vielmehr selbst einen Bezugsberechtigungsschein ge- mäß Abs. 1 zu beantragen.

(3) Die im § 7 der Anordnung Nr. 13 allgemein erteilte Bezugsgenehmigung wird hiermit für tierishe Leime wider- rufen. Die in dex §8 4—6 der Anordnung Nr. 13 erteilte Verbrauchsgenehmigung für tierische Leime wird hiermit für die im Abs. 1 genannten Verbraucher ebenfalls widerrufen; die beim Jnfkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandenen Bestände an“ tierischen Leimen können jedoch ohne Ge- nehmigung verbraucht werden.

883 (Buchführungsvorschriften für Händler)

Wer tierische Leime abgibt, hat über die Ablieferungen Buch zu führen; hierbei ist für jede einzelne Lieferung auf- zuzeichnen: j

1, Name und Anschrift des Abnehmers,

9, Nummer des Bezugsberechtigungsscheins,

3. Art, Menge und Qualität (Typenbezeichnung),

4. Name und Anschrift der Firma, an die der Be- zugsberechtigungsschein (Ziff. 2) weitergegeben wurde.

54

(Ausnahmen)

Die Reichss\telle „Chemie“ kann von sih, aus oder auf Antrag der Organisationen der gewerblichen. Wirtschaft Aus-

nahmen von den Bestimmungen des § 2 zulassen.

S5 (Bedingungen und Auflagen)

Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind er- mächtigt, im Einvernehmen mit der Reichsstelle „Chemie“ die Erteilung von Bezugsberechtigungssheinen von Be- dingungen abhängig zu machen und die Bezugsberechtigungs- scheine mit Auflagen zu versehen. |

8 6 (Strafbestimmungen)

Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung wer- den nah den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichs- geseßblatt T1 S. 1430) bestraft. |

87 (Jukrafttreten) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Funi 1940 in Kraft. Berlin, den 28. Mai 1940. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus UngewitteL.

Anordnung über Großhandelspreise für Tafelmargarine. Vom 24..Mai 1940. Auf Grund des Gesehes zur Durchführung dos _Vier- jahresplains Bestellung ‘eines Reichsïommissars sür die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. 1

S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier- jahresplan angeordnet: 81

(1) Für die Abgabe von Tafelmargarine durch den Her- steller an den Großhändler wird ein Festpreis von 165,— Reichsmark je 100 E Fettsteuer und aller sonstigen Zuschläge festge]eBt. :

B Die Preis, gilt 'nsGlieklid Verpackung jeder Art frei Station des Empfängers. Erfolgt die Lieferung ab Aus- lieferungslager des Erzeugers am Ort der Betriebsstätte des Empfängers, so gilt der in Abs. 1 festgeseßte Preis ab Aus- lieferungslager. Bezieht der Abnehmer ab Fabrik, so ist die tarifliche Bahnfracht vom Kaufpreis abzuseben. Bei Lieferung frei Haus können vom Hersteller als Rollgeld die bahnamt- lichen Speditionssäße gesondert in Rechnung gestellt werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch bei Lieferung des Ven enens an Filialbetriebe, die einen Mindestumsaß von fünf Doppel- zentnern je Woche im Durchschnitt des leßten Bierteljahres 1939 gehabt haben, die Waren vom Hersteller über ein eigenes Zentrallager geschlossen beziehen und von diesem aus an ihre Filialen zum Weiterverkauf verteilen.

i S2 Der in § 3 der Verordnung zur Aenderun‘ der Mar- garinebewirtschaftung vom 14. September 1939 (Reichsgeseb- blatt 1 S. 1854) feslgeseste Erzeugerfestpreis frei Betriebs- stätte des Einzelhandels von 174,— Reich8mark je 100 Kilo- gramm ist auch bei der Belieferung des Einzelhandels durch den Großhändler zu berechnen.

83 Betxeibt ein Abnehmer gleichzeitig Groß- und Einzel- handel, so darf der Hersteller nur für Die Mengen, die zum Verkauf im Großhandel bestimmt sind, den Festpreis des L 1 berechnen. Der Berechnung für die im Einzelhandel umzuseßenden Mengen ist der in § 3 der Verordnung zur Aenderung der Margarine-Betwwirtschastung vom 14. Septent- ber 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1854) festgeseßte Erzeugerfest- preis frei Betriebsstätte des Einzelhandels zugrunde zu legen. 84 Für Schmelz- und Ziehmargarine gelten, soweit solche Margarine auf Grund etner Sondergenehmigung der Haupt- vereinigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft herge- stellt werden darf, die in 8 3 der Verordnung zux Aenderung dex Margarine-Bewirtschaftung vom 14 September 1939 sowie die in dieser Anordnung festgeseßten Preise mit der Maßgabe, daß ein Aufschlag bis zu 10,— Reichsmark je 100 Kilogramm berechnet werden darf. S5 Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von

ihm beauftragten Stellen fönnen in volk8wirtschaftlich be- gründeten Fällen oder zum Ausgleih unbilliger Härten Aus-

“nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen

oder anordnen. 86 Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder- lichen Rechts- und. Verwaltungsvorschriften. :

87 Die Anordnung tritt am 3. Juni 1940 in Krast. Berlin, den 24. Mai 1940.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. F. V.: Dr. Flottmann.

Bekanntmachung. Die am 27. Mai 1940 ausgegebene Nummer 92 des Reichsgesetblatts, Teil L, enthält: Erlaß des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung der Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reih. Vom 23. Mai 1940.

5 B |

Außerordentlicher Erfolg der Breslauer Messe. 300 000 Besucher.

Die Breslauer Messe mit Landmaschinenmarkt, die nah fünf- tägiger Dauer am Sonntag ihre Pforten eschlossen hat, übertraf alle bisherigen Messen. Das ge in gleicher Weise für die Ge- shäftsabshlüsse wie für den Y assenbejuh, der die Zahl 300 000 exciht haben dürfte. Wenn es noch eines Beweises dafür bedurft hätte, doß in den Wirtschaftskreisen der neuen deutschen Ostgebiete das Verlangen nach Wiederaufnahme von Geschästsbeziehungen zur Judustrie und zum Handel des Altreiches ohne Ausnahme sehr groß ist, so hat ihn diese Messe gebracht. Sie erwies Uber- zeugend die ausgezeichnete Eignung der jeyt inmitten des groß- deutschen Ostraumes gelegenen alten Handelsstadt Breslau und ihrer Messe, in der Wiederherstellung und Erweiterung dieser Wirtschaftsbeziehungen tatkräftiger Förderer und Mittler zu sein. Daß die deutschen Messen gerade in Kriegszeiten unentbehrlich sind, ist heute allgemein anerkannt. Für die nun beendete Bres- lauer Messe gilt insbesondere, daß sie auf Grund der Neuordnung im Osten und der total veränderten Vorausseßungen stattfand, die gleichzeitig einen ungeheuren Aufgabenzuwachs bedeuten. So wird es dex größte Erfolg der diesjährigen Veranstaltung sein, daß tausende von wirtschaftlichen Verbindungen durch sie einge- leitet, wiedex hergestellt oder neu angeknüpft wurden, die für ein reibungsloses Funktionieren im neuen deutschen Osten nicht ent- behrt werden fönnen und insgesamt erst den Zustand voll- fommener wirtschaftliher Verschmelzung mit dem Altreih her- beiführen. j

| Zux Lösung der gewaltigen Aufgaben, die der deutsche Osten jegt stellt, konnte die diesjährige Messe natürlich erst einen Teil- betrag leisten. Aber es tritt doh schon deutlich zu Tage, wie we- sentlich die notwendigen gemeinsamen Anstrengungen unmittel- bar Schlesien angehen und es wird für. jeden s{hlesishen Ein- wohner, der diese Messe zu nußen verstand, zum stärksten Ein- druck geworden sein, daß die gediegene und saubere geschäftliche Arbeit, die er noch selbst oder dur seine Firma einmal in den jeßt heimgekehrten Gebieten geleistet hat und die er durch den Weltkrieg und seine unseligen Folgen längst ershlagen glaubte, Jahrzehnte lang nachwirkte und sich ungehindert von neuem ent- faltet hat. Aber auch die Firmen, die aus dem übrigen Altreih die Breslauer Messe beshickten, weil sie in der Veran taltung mit

Verordnung zur Einführung des Beshußrechts in den Reichsgauen der Ostmark und im Reoichsgau Sudetenland. Vom 6. Mai 1940. me 1

Verordnung zur Einführung des Geseßes über: Mrertennung und Beaufsichtigung von Vereinigungen von Hausbesißern un Mietern im Reichsgau Sudetenland. Vom 14. Mai 1940.

Verordnung über Familienstiftungen. Vom 17. Mat 1940,

Verordnung über die Einführung von Gesetzen über das Kredit- und Zahlungswesen in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 20. Mai 1940.

Verordnung über das 20, Mai 1940, : i

Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengeseßes. Vom 22. Mai 1940.

Verordnung über die Einführung der Verordnung zur Be- fämpfung der Bisamratte it den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 23. Mat 1940.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 li.{. Postversen- dungsgebühren: 0,03 N.Æ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 28 Mai 1940. |

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich. E E C I T E N E N L L E I

Nichtamtliches.

Der Königlich Ungarische Gesandte in Berlin, Herr Dôme Sztójaÿ, ist nah Berlin zurücgekehr: und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Versorgungsamt Danzig. Vom

Nummer 15 des Reichsarbeitsblatté vom 25. Mai 1940 hat folgenden F nhal t : Teil I. T. Allgemeines und Gemeinsames. Gesege, Verordnungen, Erlasse: Erlaß des Führers und Reichs» fanzlers über die Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich. Vom 18. Mai 1940; Erlaß des Führers über Ausübung der Regierungsbefug- nisse in den Niederlanden. Vom 18. Mai 1940; Drufehler- berichtigung. 11. Arbeitseinsaß, Arbeitsbeschaffung, Arbeitslosen- hilfe. Geseve, Verordnungen, Erlasse: Erlaß über Berücksichtigung von Arbeitsausfällen, die niht auf Arbeitsmangel beruhen, bet der Kurzarbeiterunterstüßung. Vom 17. Mat 1940; Beschränkung des Arbeitsplaßwechsels; hier: Lehrlinge der Rüstungsindustrte nach Beendigung der Lehrzeit. Bescheide, Urteile: Dienstpflicht unterstübung; hier: Feststellung des bisherigen Arbeitsein- kommens. IIT. Sozialverfassung, Arbeitsreht, Lohn- und Wirt= \haftspolitik. Geseße, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Landesrecht- liche Schuzvorschriften für staatlih niht anerkannte Kichenfeier=- tage 8 der Verordnung über den Schuß der Sonn- und Feier=- tage vom 16. März 1934); Betr.: Bestellung eines Sondertreu= händers der Heimarbeit für die Kartonwarenherstellung 1m Gebiet des Deutschen Reiches; Besondere Dienstordnung fur die Ver- waltungen und Betriebe des Reichs und des Landes Preußen 1m Geschäftsbereih des Reichsarbeitsministeriums, betreffend Aus hilfsangestellte, die aus Anlaß des besonderen Einsaßzes der Wehr= macht eingestellt worden sind (DO. RAM-Kriegsaushilfsange- stellte); Berichtigung der Vierten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt IIT (Kriegslöhne) der Kriegswirtshaftsverordnung —. Ordnungsstrafreht des Reichsireuhänders für den öffentlichen Dienst (Vierte KLDB) vom 10. April 1940; Anordnung über Entgeltbelege für das Lohngewerbe und das Zwischenmeister- ewerbe der Oberbekleidungsstoffweberei in den Wirtschaftsgebieten Ven, Sachsen und Thüringen; Anordnung über Entgeltbelege für das Lohngewerbe in der Gardinenstepperei im Wirtschafts= gebiet Sachsen; Anordnung über Entgeltbelege für das Sticken von Schals und Langwaren indisher Art im Lohn im Wirtschafts- gebiet Sachsen. V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtes bau. Geseve, Verordnungen, | Erlasse: _Grunderwerbsteuergeseß (GrEStG.). ‘Vom 29. März 19407 Dukchführungsverordnung zum Grunderwerbsteuergeses (GrEStDV.), Vom 30. März 1940; Ver= ordnung über die Einführung des Rechts der Reichsplanung und Raumordnung in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 11. April 1940: Betr.: Bedarf an Runderlassen und Dienstvorschrifsten; Ver- ordnung über die Anwendung der Gebäudeschädenverordnung im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 27. April 1940; Betr. : Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau; Neufassung der grundsäßlichen Entscheidung Nr. 31 betr. Ermittlung der Mieten bzw. Lasten; Erlaß des Führers und Reichskanzlers über städte- baulihe Maßnahmen in der Stadt Hannover. Vom 12. Mai 1940; Zehnte Verordnung über das Verbot der Umwandlung von Woh- nungen in Räume anderer Art. Vom 17. Mai 1940; Vierte und Fünfte Anordnung über die Neugestaltung der Stadt Linz a. d, Donau. VI. Wohlfahrtspflege. Gejeße, Verordnungen, Erlasse: Verordnung zur Aenderung des Familienunterstüßung®geseßes, Vom 14. Mai 1940.

Recht eine günstige Gelegenheit sahen, um mit ihren Fabrikaten Eingang im neuen deutschen Osten zu finden, sind von der Fülle der geshäftlihen Möglichkeiten, die fich ihnen hier boten, zumeist überrasht worden. Alles in allem war sur ste, so wurde immer wieder versichert, die Beteiligung in Breslau ein außerordentli aussichts8reicher Auftakt zu intensiven geschäftlichen Dauerverbin- dungen mit dem neuen ostdeutshen Wirt]chaftsraum.

Ergänzung des deutsch-bulgarischen Handels- vertrages.

Sofia, 27. Mai. Der deutsche Regierungs8ausschuß für die deutsch- bulgarischen Wirtschaftsbeziehungen und der entsprechende bulgarische Regierungsausshuß haben in diesen Tagen in Sofia ihre erste gemeinsame Tagung abgehalten. Die in sreundschastlichstem Geist geführten Verhandlungen haben zur Unterzeichnung eines weiteren Zusaßabkommens zum deutsch-bulgarischen Handels- und Slb tfahrtsvertrag von 1932 und einigen Nebenabreden geführt, wodurch die gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen den heutigen Verhältnissen in einer beide Teile voll befriedigenden Weise an- gepaßt wurden.

Empfang zu Ehren der deutschen Wirtschafts- abordnung durch den jugoslawischen Handeis- minister.

Belgrad, 27. Mai. Handelsminister Dr, Andres gab im Hotel „Majestic“ einen Empfang zu ‘Ehren der gegenwärtig in Belgrad jveilenden deutschen Wirtschaftsabordnung, deren Verhandlungen sih cinem ao Abschluß nähern.

Der Handelsminister unterstrih in einer Ansprache, daß die geradezu idealen Ergänzungsmöglichkeiten zwischen der deutschen und jugoslawischen Wirtschaft die Binsenwahrheit der jugoslawi- hen Außenpolitik darstellten. Naturgegebene Verhältnisse würden außerdem über alle künstlich geshaffenen Hindernisse siegen. Der Minister erinnerte an seine Deutschlandreise im März 1940, bei dex er die Aufrechterhaltung der jugoslawischen Neutralitätspolitik auch auf wirtschaftlichem Gebiet betont habe, was er heute nah der inzwischen N Klärung auf verschiedenen Gebieten der europäischen Verhältnisse nux wiederholen könne. Gesandter von Heeren betonte in seiner Antwort den Willen Deutschlands, auch weiterhin zum beiderseitigen Nuyen auf wirtschaftlihem Gebiet mit Jugoslawien aufrichtig zusammenzuarbeiten.