1923 / 141 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jun 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf

den Jnhaber.

Jn Abänderung der Bekanntmachung vom 16. April 1923 a R die ie ibun e À avs er Einlösung und Kündigung der i

155 und 161 im Gesamtbetrage von 70 000 000 4 lar dis

, , Du i der bezeihneten Serien noh nicht in den Verte tba riefe

Nr. 6836 wird gene bank auf das Recht

zum 1. Januar 1928 verzichtet. Vorausseßung dieser Genehmigung ist,

München, den 14. Juni 1923.

Bayer. Ten für aon, Industrie und Gewerbe.

2 Möß mer.

Genehmigungsurkunde. Auf Grund des 8 795 lien Geseßbuch vom 17.

nebst zugehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage 100 000 000 4 (einhundert Millionen Mark) erteilt. :

_Die Schuldverschreibungen sind z2u einem Hundertsaß von 1 vH unter dem Diskontsaß der Reichsbank ee E vH vH, fällig in halbjährlichen Raten am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, zu verzinsen. Wann eine Kündigung oder Nückkauf der bestimmt der Ver-

und höchstens mit 15 vH,

und in welchem Umfange Schuldverschreibungen stattzufinden hat, waltungsrat. Vorstehende Dritter erteilt. verschreibungen wird von dem Staate nicht gewährleistet. Darmstadi, den 13, Juni 1923. Hessishes Gesamtministerium, [ri h.

Vreufßen.

Auf Grund des § 1 des Geseßes über ein verein-

es Enteignungsverfahren vom: 26, Juli 1922 eseßsammlung Seite 211 wird bestimmt, daß die Vor- schriften dieses Geseßzes M das der Stadt Wattenscheid gemäß 8 11 des Gefeßes, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Pläyen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 Geseßsammlung Seite 5661 zustehende Enteignungsrecht zum Ausbau der Parkstraße anzuwenden find. Berlin, den 15. Juni 1923.

i Das Preußische Staatsministerium. Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe.

Der Minister des Jnnern. Severing. :

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Belanntmachung

der Central-Landschafts-Direktion für di Preußischen Staaten über die T ie0obe anbivort, licher Central-Roggenpfandbriefe.

1. Der Preußische Minister für Handel und Gew Erlasses vom 12. Juni 1923 Mrs E G qus Auf Grund des § 40 des BVörsengeseßes (NGBI. 1908 S. 215) ordne ih unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs an daß es vor der Einsührung von mit 5 vH verzinslichen landscaft- lichen Central-Noggenpfandbriefen an der Börse in Königs- berg i. Pr. der Einreichung eines Prospekts nit bedarf. Berlin, den 12. Junt 1923.

Der Minister für Handel und Gewerbe. I. A.: Lippert

2. Die auf Grund dieser Anordnung zugela s Central-Noggenpfandbriefe werden den S can U O s

und zunächst in Stücken über den Geldwert von 20 Zentnern mit den Nrn. 1 bis 50 000 O ¿Cv NO001 2 100-000 5 «e 100001 200.000 E 2 200 001 300.000 1 Zentner u e 300 001 400 000 ausgegeben. : t e E

3. Die Zinsscheine der Nogger i

L Ote fte h agenpfandbriefe sind am 1. April und . In den Bestimmungen über die Kündbarkeit und Til Noggenpfandbriefe und in den Beleihungégrundfäßzen ift eit d ten, auf Grund ministerieller Anordnung vom 24. Mai 1923 in Nr. 126 des Deut1chen Neichsanzeigers und Preußishen Staats- e e 2: s S e in Nr. 254 der Neuen Preußischen -}) Dvellung vom 9. Juni 1923 erfolat 0 i i

nderung nicht eingetreten. A ias ems Berlin, den 18. Juni 1923.

Central-Landschafts-Direktion für die Preußischen Staaten. von Winterfeld.

Bekanntmachung.

Das am 26. Februar 1923 gegen die Ebel | eute Dro- isten Friy Fuls in Habinghorst ausgesprochene andels verbot „mit Lebens- und Genußmitteln sowie mit genständen des täglichen Bedarfs he be ih hiermit au f. Dortmund, den 8. Juni 1923;

Der Landrat. J. V.: Plaas.

Dem Kaufmann Tillmann Müll i raße 10}? habe ih zum Handel mit Léb n E mitteln aller Art wieder Tigelatient n S Essen, den 14. uni 1923.

Städtische Polizeiverwaltung.

Dem Kaufmann Moriß Neuman : : n, geboren am 2. Fe- bruar 1881 in Wilaun in Polen, Geschäftsbetrieb: Lebensmittel: handel, Baumweg Nr. 10, wird hierdurh wegen exrwiesener UÜn- uverlässigkeit der Handel mit Gegenständen des täg- Ars A 4 2 i darfs L “nied i Lebensmitteln, sowie jegliche eldare oder unmittelbare Beteili i i Dandel Unte ees igung au einem derartigen Frankfurt a. M., den 6. Juni 1923,

Der Polizeipräfident. Ehrler.

f des Bürgerlichen Geseßbuchs und des Artikels 67 des hessischen Ausführungsgeezea E Bürger-

7. Zuli 1899 wird hiermit der Kommu- nalen Landesbank in Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber von

Genehmigung wird vorbehaltlich der Nechte Die Befriedigung der Inhaber der Schuld-

Bekanntmacch{ung.

Personen vom Handel vom 23.

9. 1915 (RGBVI. S.

mit Kartoffeln und Gemüse untersagt. Nienburg a. d. Weser, den 16. Juni 1923. : Der Landrat: von Klitzing.

; Nichtamtliches.

Deutsches Reich,

„_ Die Ausfuhrmindestpreise [e flüssiges wasserfreies |

r) die Außenhandelsstelle Chemie in Berlin W. 10.

Auf Grund der Bekauntmachung zur Fernbaltung unzuverläfsiger

603 be i Lem DEAI.CE WilhelmNabe inSteimbke E

R E I E S E P E MNE S C CE RED I Ei S IVE E E L S E S E I E E I O T E F Ei

sind geändert: für Zinkweiß und Ammoniak nach der She Ntheres

finanzpolitishem Gobiet, und eben hier sin. aufgetreten, die das Srifiantelbnde Gr Gu Shwierigh; Weise verzögert haben. S6: bedauer; In dem Bestreben, das Verhältnis de j und Gemeinden auf der Grundlage eines A M Lands gedeihlihen Zusammenarbeitens zu ordnen und «nSbollen i ih im Frühjahr vorigen Fahres an die Berens lestigen, p JFnnenminister der Länder eine Einladung zu ej V fassenden Besprechung über den gesamten Ver zusam lassen. Diese Besprehung hat am 828. : ' Jahres in Würzburg stattgefunden. Fhve rgebni L borig geit in der Presse veröffentliht worden. Mit ben Be lind seins Würgburg haben die Regierungen sämtlicher deuts sGlüsen mütig ihre Ueberzeugung bekundet, daß Reich, Län meinden als untrennbares Ganzes auch finanziell n verbunden seien und daher in freier Vereinbarung a eng ewi

und

Deutscher Reichstag.

369. Sigung vom 18. Juni 1923. Nachtrag.

Die Rede, die der Reichsminister der Finanze L Rei ne 7 ; ju! T A vi E Novelle na E AALRY E R , lautet nah vorliegenden Steno-

Meine Damen und Herren! Es ist eine Vorlage von außer- gewöhnlicher Bedeutung, die dieses hohe Haus mit der Novelle zum Landessteuergesez beschäftigt. Die allgemeinen Grundlinien des sbaatsrechtlihen Verhältnisses von Reih und Ländern sind in der Reichsverfassung vorgezeichnet. Die besondere Regelung dieses Verhältnisses auf dem Gebiete der Finangen enthält das Landes= steuergesez. Verfassung und Verwaltung auf diesem Gebiete sind derart geordnet, daß das Reich in der Erfassung aller steuerlihen Möglichkeiten grundsäßlih den Vorrang genießt und ihm im Zu- sammenhang damit auch der Behördenapparat aur Verfügung ge- stellt ist, den eine einheitlihe und eigene Verwaltung der Reichs- steuern erfordert. Jndem das Reih von seinem verfassungs- mäßigen Rechte Gebrau machte und die Hauptmasse der Steuern an sich zog, übernahm es zuglei die Verpflichtung, für die Er- haltung der Lebensfähigkeit der Länder und auch der Gemeinden Sorge zu tragen. : Jm Rahmen des Landessteuergeseßes is das im wesentli durch Ueberweisung bestimmter Anteile s ua E E schehen. Die ganze Regelung griff tief in die übevlieferte Ordnung der steuerlihen Zuständigkeiten und der Finanzen überhaupt ein. Um so verständlicher war der Widerspruch, mit dem sie von An- fang an aufgenommen wurde. Auch heute begegnet man immer wieder der Auffassung und sie ist auch in den Verhandlungen des Steueraus\chusses deutlih zum Ausdruck gekommen —, daß e& im Grunde nur die Finanzverfassung des Reiches sei, die für die Not der öffentlichen Haushalte verandlwortlih gemacht werden N E D Länder und Gemeinden ihver früheren Selb-

andigteit beraubt und damit zu bloße ä iche E ¿ ßen Kostgängern des Reiches Demgegenüber habe ih bereits am 20. anuar vorigen Ja vor diesem hohen Hause darauf hinweisen E Ran ae s ein Fehls{chluß liegt. Jn der geschichtlichen Ziangslage zur Zeit ihrer Entstehung findet die geltende Finangverfassung ihre Er- flärung und Rechtfertigung. Wenn das verkannt werden konnte so liegt das wohl zum Teil an den unvermeidlichen Schwierig- keiten der Uebergangszeit. Diese Schwierigkeiten dürfen heute in der Hauptsache als überwunden angesehen werden. Dafür haben aber die Austwirkungen der allgemeinen politischen und wirtschaft- lichen Lage, zumal in den lezten Monaten, zu Erscheinungen ge-= führt, von denen alle Träger unseres Wirtschaftslebens, die privaten micht minder als die öffentlichen, in gleicher Weise getroffen werden. Daß die Finanzverfassung des Reiches als solche mit dieser ganzen Entwicklung überhaupt nihts zu tun hat, dürfte eigentlich der Feststellung wiht bedürfen. Mag die Finanzbverfassung des Reiches im einzelnen geartet sein wie sie will, was sie zu leisten ver- uvag, bleibt doch immer nur die Verteilung der vorhandenen, in keinem Falle aber die Beschaffung neuer Mittel. Es ist die Folge einer ungeheuren Geldentwertung, wenn es der öffentlichen ‘Wirt= schaft fast durchiveg an den erforderlichen Mitteln fehlt, um ihren Bedarf auch nur in äußerster Beschränkung zu befriedigen. Das Reich hat an der allgemeinen Not ungleih s{chwerer zu tragen als Länder und Gemeinden troß seines Vorranges, den ihm die Finangverfassung gewährt. Schon darin scheint mir der s{lüssigste Beweis zu liegen, daß es niht wohl die Verteilung der finan- ziellen Zuständigkeiten sein kann, auf der die Schivierigkeiten der allgemeinen Finanzlage beruhen. Als Notgemeinschaft hat das Reich seine Finanzverfassung so ordnen müssen, wie sie sih heute darstellt. j Inzwischen ist die Not in wahrhaft erschreckendem Aus- maß gestiegen. Als Notbau wird die geltende Finanzverfassung aber au ‘weiterhin beibehalten werden müssen. Erst wenn die außenpolitische Lage sih so weit geklärt und der Stand unserer Währung sih derart gefestigt haben wird, daß Wirtschaft und Finangen sih auf einer Grundlage aufbauen, die Dauer und Be- ständigkeit verspricht, eust dann wird es auch möglih sein, die großen Fragen der Finanzverfassung einer Lösung entgegen- zuführen, die sih in Wahrheit einen Ausgleih nennen darf. So ist das Ziel denn nur bezeichnet, nicht erreiht, wenn das Grundgesey der Reichsfinangverfassung in Zukunft den Namen des VFinanzausgleich8geseßes führen soll. Die Grundlagen der bis hevigen Ordnung läßt der Entwurf unberührt. Um so dringlicher war eine Nachprüfung des Geseyes im einzelnen. Es handelt si dabei vor allem um wei große Gruppen von Fragen. Die eine betrifft die finanzielle Ausstattung der Länder und Gemeinden mit erhöhten Reichässteueranteilen, mit neuen steuerlicen Befugnissen und mit den nunmehr auf fester gesecß- licher Grundlage zu ordnenden Besoldungsguschüssen des Reiches Die andere hat das materielle und formelle Necht der Beteiligung zum Gegenstande und umfaßt damit im wesentlichen finanzreht- liche und finanztehnische Fragen. Auf die Vorschriften dieser zweiten Gru brauche ih Hi um so weniger einzugehen, als sie auf Maia Mea aller beteiligten Jntevessen im Einvernehmen mit den Regierungen der Länder und den Spizenverbänden der Gemeinden beruhen und auch im Steueraus\chuß keinerlei Veränderung erfahren haben.

Würdigung ihrer gegenseitigen Bedürfnisse den

samer Not gemeinsam suchen und finden müssen 2us gemel dieser Vebergeugung haben die weiteren Verhandlung, Lt d mögliht, dem hohen Hause im November vorigen e Entivurf vorzulegen, der nur an einer einzigen Stelle y 5 wit einér Doppelfassung belastet war, im übrigen abey G as Ergebnis voller Ucbereinstimmun L ; J a einstimmung zwischen Reich und Lände

Wenn die Verhandlungen darüber in diesem

volles halbes Fahr in Anspru genommen da G dase {lüssen geführt haben, die von den Vorschlägen des 7 UY in wesentlihen Punkten abweichen, so muß die Reichs A mehr noch als die Verzögerung des Geseßes die Gestalt A in der es diesem hohen Hause nunmehr zur Verabschied W liegt. Es “ist der Reichsregierung nicht leiht geworden, E x . Entwurf eine Erhöhung der allgemeinen Umsaßsteuer a My 2,5 vH vorzuschlagen. Bereits in seinen Sißungen vom u 20. Januar vorigen Fahres hatte aber der Reichstag selbe 4 ungünstigen Finanzverhältnisse der Gemeinden anerkannt y i j mütig Abhilfe gefordert. Jn dem Bestreben, diesem Verl J nachzukommen, und in der klaren Erkenntnis von dem AuÑ s in dem die Hilfeleistung erforderli war, sah die Reichs A troy aller noch so schweren Bedenken, die ihrem Vors gegenstanden, doch nur den einen Weg, die Umiahftenée 2 höhen und an der erhöhten Steuer die Gemeinden mili Gd wesentlih erhöhten Saße zu beteiligen. Eine unmittelbare Y

worden und den Gemeinden sogleich die Möglichkeit erz worden, an den s\teuerlichen Ergebnissen der Citi dem Verhältnis ihres dauernd steigenden Bedarfs au rers in aci ergiebiger Weise teilzunehmen. | un nah den Beschlüssen des Steucrausschusies ch die Erhöhung der Umsaßsteuer unterbleiben ins e A j Gemeinden gleichwohl von 5 auf 15 vH heraufgeseßt werden (l e n A es Ms eine Enttäuschung und eich eine wesentliche kürzung seiner Ei j Dedung uit gegenüberseht. A . Eine Mehrbelastung des Reiches von kaum Übersehbarer Tra weite bedeuten au die Beschlüsse des Ausschusses über die Au dehnung der BVesolda:ngsguschüsse des Reiches. ®* Die Vors des § 52a bringt an sih uih1s Neues. Es steht ja leider so seit Anfang 1921 so, daß das Reih den Ländern den Meh aufvand für ihven Personalaufwwand aus Anlaß der verschiedene Besoldungserhöhungen zum größten Teile erseßen mußte, und se Oktober 1921 find dann auch die Gemeinden in diese Hilfsalti einbezogen worden. Die Fon der Vorschüsse, die dafür zunäß gewählt war, entsprach sehr bald niht mehr der seitherigen En twicklung und der durch sie geschaffenen Sachlage. Die Spannun swischen dem Bedarf der Länder und Gemeinden und ihr Deckungsmöglichkeiten hat sih unter dem Einfluß der steigende Geldentwertung in einem Ausmaße vergrößert, das alle Hoffnur auf spätere Abdeckung ebenso aus\{licßt wie jede Möglichkeit, hie eiwa durch erhöhte Steuerübeuweisungen Abhilfe zu [affe Schon heute betragen die Leistungen des “Reiches aus § 52a 1 9 BVillionen. Die halböffentlihen Anstalten und Einrichtung des neuen § 62 b sind dabei noh gar nit berücksichtigt. Wen diese Anstalten nah den Beschlüssen des Steuerausschusses nunm{ sogar mit rüdckwirkender Kraft vom 1. Oktober vorigen Fahres b dacht werden, und wenn die Vorschrift des § 52 a in Zukunft na näherer Bestimmung des Reichshaushalts auch für Religions gesellschaften des öffentlihen Rechts gelten soll, so kann die finan sielle Wirkung dieser Beschlüsse im Augenblick \{lechthin niemanl übersehen, weil es an jeder Grundlage hierfür fehlt. Der Aus shuß hat das offenbar selber empfunden und daher nicht blos das ganze Geseg auf den 1. April 1925 befristet, sondern sih auf für tunlihst baldige Vorlage eines neuen Geseßentivurfes aus gesprochen, dur den die Zuschüsse an Länder und Gemeinde auf Grund des § 52 a allmählih wieder abgebaut werden jollet Der provisorische Charakter der Novelle kommt darin in eint Weise zum Ausdruck, die der Sachlage entspricht. Um so shwerere Bedenken aber wird es erregen, daß gleid seitig das Reich mit völlig neuen Verpflichtungen belastet werde! soll, von denen es sih naturgemäß nur unter den allergrößte! Schwierigkeiten wieder befreien kann, nachdem es sie einmal übt: nommen und der Kreis der Berechtigten sich darauf eingestellt hal Unter diesen Umständen vermag ich uur mit shwerem Herzen 11 wesentlich im Hinblick auf ihre überaus große Eilbedürftigkeit 1 die Verabschiedung dieser Vorlage zu bitten. Auf eines darf ih dabei noch ganz besonders hinweisen. s{windelnd hohen Zahlen, in deren Bereich infolge der entwertung sih besonders die öffentliche Wirtschaft bewegt, werdet erfalxungsgemäß vor allem auf der Ausgabeseite verfolgt und E würdigt. Das gibt dann nur zu leiht ein sciefes Vild, wen gleichzeitig niht auch die Steigerung der Einnahmeziffern beri sichtigt wird. Die wirkliche Sachlage ist immer nur aus einem N gleih der Einnahmen mit den Ausgaben zu ersehen. d n solhen Vergleich können aber die bescheidenen Ansäe des L haltsplanes in keiner Weise mehx einen Anhalt bieten, ie hat inzwischen schon wieder weit überholt sind. Die Umsahsteuer " in den Monaten Mai und April bereits ein Aufkomme" Vor 600 Milliarden gebracht, so daß die 100 Milliarden T 4 anschlages jeßt shon um das Fünffache überschrittew E dar. einem Fahresertrag von mehreren Billionen gerechuet ers Ev Für die Einkommensteuer steht gegenwärtig eine wee eiu höhung der Vorauszahlungen in diesem hohen Hause Uk

Dié

Das Shwergewicht dor ersten Gruppe liegt vornehmlih auf

aus fassung. Im Hinblick hierauf darf ihr Jahresertrag ebenfall

Fragenkon i und 29. gus eue

Her Länder

kürzung der Reichseinnahmen wäre auf diese Weise verm?

Billionen geschäßt werden, so daß auch hier die 111 Mil- T des Voranschlages weit überholt sind. 90s siad immerhin Zahlen, die zur Eindämmung über- Befürchtungen beitragen können. Die Schwierigkeiten und Gemeinden beruhen in erster Linie auf der Un- + ihrer finanziellen Beziehungen zum Reih. Es ist die E des neuen Finanzausgleichsgeseves, in diese Beziehungen ordnung hineinzubringen, die um so wohltätiger wirken wird, cndringlicher und länger sie von allen Beteiligten erwartet 1 it. Wenn diese Ordnung einstweilen auch nux eine vor- E sein kann, so wird sie doch zunächst einmal den endlichen id der Rehuungen für die vergangenen Jahre ermöglichen damit ohne Ziveifel den Beiwveis erbringen, daß die Finanz- » der Gemeinden und Länder keineswegs so ungüustig genannt L darf, wie sie vielfach angeschen wird. Wie sih die Dinge ‘erhin entwideln werden, ist im Augenblick nicht zu übersehen. P ‘eden e aber werden Länder und Gemeinden nunmehr E mit welchen Mitteln des Reichs sie in der nächsten Zukunft ps rhnen haben werden. Schon in diejer neugewonnenen Festi- der finanziellen Beziehungen des Reichs zu Ländern und E einden darf eine gewissen Gewähr dafür erblickt werden, daß es z ahschbarer Zeit auch gelingen wird, das große Problem des L ranzauégleichs in wirklich abshließzender und befriedigender E je zu regeln. (Beifall in der Mitte.)

Fie beiden zu dem Gesehentwurf über die nes k, Geschlechtskrankheiten gehaltenen Reden des NReichsministers s Znnern, Dr. Oeser, haben folgenden Wortlaut:

Die erste Nede:

Meine Damen und Herren! Der Herr Abgeordnete Mumm t an mi die Frage gerichtet, in welcher Weise die Reich8=- gierung die Vorschriften des Geseßes auszuführen gedenkt. 0s Vesen des Gesetzes ist die Bekämpfung der Geschlechtskrank- eien und ihrer Verbreitung. Jn der Hinsicht sind eine Reihe n Vorschriften in dem Geseß enthalten. Die Reichsregierung h, den lebhaften Wunsch, daß diese Vorschriften niht durhlöhhert heiden, sondern daß sie ein möglichst zusammenhängendes, nicht yiemloses Maß von Rechten auf diesem Gebiete bekommt. Da- Eben bestehen eine Reihe von Shußvorschriften, einmal he Vorschriften über das Wohnen derjenigen, die fich der Pro- ition hingegeben haben, ihr Zusammenwolhnen mit JFugend- sihen von 4 bis 18 Fahren, die Ausnahme bestimmter Straßen- nden von dem Wohnen, die Möglichkeit für die Landesregie- ningen, gewisse Ortschaften aus8gunehmen, und die weitere Be- sinmung über das Verhalten auf der Straße.

J darf namens der Reichsregierung erklären, daß sie bereit nd gewillt ist, den Kampf gegen alle Ausartungen und Aus- shreitungen, gegen die Ansteckungsgefahren und ihre Quellen auf hr ganzen Linie aufzunehmen und in der strafssten und wirkung3- holten Form im Zusammenivirken mit den Landesregierungen hurdhzuführen. Jch habe mir bereits erlaubt, in der zweiten Lesung darauf hinzuweisen, daß wir nah Annahme des Gesehes alsbald tine Besprechung mit den Vertretern der Landesregierungen haben berden, um mit ihnen gemeinsam eine wirksame Aus3gestaltung der Ausführung des Geseßes zu besprechen. Jch bin überzeugt, beß wir dabei auf die verständnisvolle Mitwirkung der Landes- fegierungen in vollem Maße rechnen können.

Der Abgeordnete Wulle hat eine Beschwerde darüber erhoben, die Reichsregierung als thren Kommissar Herrn Professor Fadassohn zugezogen hat. Herr Abgeordneter Wulle scheint von der Meinung au8zugehen, daß das ein außergewöhnlicher Vorgang fein, Das ist keineswegs der Fall. Die Reichsregierung ist be- rhtigt, zu ihren Kommissaren zu ernennen, wen sie dafür ge- tiznet hält; sie hat wiederholt in früheren Fällen Kommissare, die nit der Regierung angehört haben, hier zur Vertretung be- simmter Aufgaben zugezogen. Jch erinnere daran, daß bei der Veratung des Büvgerlichen Geseybuhes Herr Professor Plank don Leipzig zugezogen wurde. Jch erinnere daran, daß auf Ver- (lassung des Reichsgesundheitsamts Robert Koh wiederholt im Reihôtag als Kommissar der Reichsregierung anwesend gewesen t (Zustimmung in der Mitte und links.) Jh glaube, daß die kchkundigen Ausführungen, die Herr Professor Jadassohn gegeben hat, seine ruhige und objektive Art vom Hause durchaus mit Dank bigenommen sind. (Lebhafte Zustimmung in der Mitte und links. Zuruf von der Deutschvölkischen Freiheitspartei: Nicht ver- temeinern!) Jch nehme Sie aus. Es war durchaus un- berechtigt, deswegen einen Vorwurf zu erheben.

Was die Frage der Vertreter dex Naturheilkundigen anlangt, þ sind sie in der Kommission gehört worden. Sie hier noch ein- mal zuzuziehen, lag für die Reichsregierung um so weniger Ver- lassung vor, als den Reichstagsmitgliedern duvch die Literatur ind dur die früheren Verhandlungen eine volle Einsicht in dje Gta der Naturheilkundigen und ihre Bestrebungen gegeben

r,

n [1

Die zweite Rede:

Meine Damen und Herven! - Fc empfehle Fhnen auch namens ber Reithsregierung die Annahme des Antrages Nr. 5974, den ten der Herr Abgeordnete Kahl begründet hat. Wir haben aus ben Verhandlungen den starken Eindruck gewonnen, daß das

entliche in der Bekämpfung der Geschlehtskrankheiten die brühdiagnose ist. Diese seyt bestimmte technische en und eine Vorbildung voraus, die nur der Arzt besißt. ik nahen keinen Unterschied zwischen dem Naturarzt und dem wi cen Arzt unter der einen Vovaussezung, daß der Naturarzt

i[senshaftlich durchgebildet, das heißt approbiert ist. Der Wprobierte Naturarzt hat dasselbe Recht zur Behandlung von

shlehtêkrankheiten wie jeder andere Arzt, so daß hier von einem

patt gegen die Naturheilmethode und ihre Anhänger nicht die Bode ist, Auch andere Heilbehandler, die etwa wmiht auf dem i der Naturheilkunde stehen, sollen ausgeschlossen werden. le Die Frühdiagnose bietet nah der allgemeinen wissenschaft- en Ueberzeugung einzig die Gewähr für eine schnelle und

| Mist vollständige Heilung. Das liegt im Interesse des Kranken

a Înteresse der Vorbeugung von Ansteckungsgefahren. Es ile ois soziale, wirtschaftliche und finanzielle Frage. Fh estet ur darauf hin, wie die Kassen durch lange Krankheiten

betra werden, und wie man ihnen dadur helfen kann, daß

2 Krankheiten durch rechtzeitige Behandlung abkürzt. Außer-

hat a ih noch einmal betonen, daß niemand ein Recht darauf i Ges ên Nebenmenschen anzustecken. Deshalb wollen wir durch d os tine neue Moralauffassung erzwingen, die dahin geht, Selbsiverantwortung des einzelnen gestärkt wird auf den

Bahnen des Gesetzes, umd daß sie, wo sie niht vorhanden if, er- zwungen wird durch die Strafbestimnrungen des Gesehes. Jch leugne keineswegs, meine Damen und Herren, daß das relativ starke Eingriffe find. Wenn es sich aber um eine derartige Seuche handelt, m u ÿ das angewendet werden, was geeignet ist, sie zurlit- gudrängen. :

Wenn der Herr Abgeordnete Hosffmann-Thüringen vorhin eine humane Behandlung vermißt hat, so darf ih darauf hinweisen, daß wir für eine vollständige Umstellung der Behandlung ein- treten, indem wir die Sittenpolizei ausschalten und an ihre Stelle die Beratungsstellen und eine Gesundheit2behörde seyen. Man kann unmöglich Vorgänge, die vor dem Geseh liegen, dazu be- nuyen, um das Gesey zu bekämpfen.

Meine Damen und Herren, ih darf aber auch noch auf einen sehr wichtigen Gesichtspunkt hinweisen. Wenn die Regierung davon ausgeht, daß alle Geschlehisleiden nur von wissenschaftlih ge- bildeten Aerzten behandelt werden dürfen, fo steht das auch in einem mneren Zusammenhang mit den §8 4 und 5 des Geset- entivurss. Es ist gang zweifellos, daß die Akquirierung einer Geschlechtskrankheit für jeden einzelnen seelisch außerordentlih deprimierend ist. Wenn er nun zu einem niht wissenschaftlich gebildeten Behandler kommt, und der sagt ihm: das ist kein an- steŒendes Ges(lechtsleiden, was du hast, und ex überträgt auf Grund dieser falschen Diagnose die Geschlechtskrankheit weiter, fo wird er sih bei einem Strafantrag darauf berufen, daß sein Be- handler ihm gesagt habe, seine Krankheit sei nicht ansteckend. Wir durchlöchern also äuf Grund der bei der zweiten Beratung an- genommenen Fassung das gange Geseß, indem wir eine wirkungs- volle Bekämpfung damit ausschließen. Wir schaffen einen un- siheren, einen unfklaren, einen zweifelhaften Rechts- boden und damit eine Fülle zweifelhafter Entscheidungen. Jch bitte, diesen Gesichtspunkt niht außer aht zu lassen. Der Antrag Kahl schafft dagegen eine klare Rechtsgrundlaße, und auch dem Zusaß bezüglich der Nothilfe kann ih mich durchaus anschließen. Die Reichsregierung ist von Anfang an der Meinung gewesen, daß eine Nothilfe niht unter das Geseß fällt. Wenn das aber ausgesprochen wird, so wird jedenfalls damit noch eine größere Karheit geschaffen.

Jchch darf auch noch auf eine große Unstimmigkeit in dem § 6, ivie er in der zweiten Lesung angenommen worden ist, hinweisen. Da heißt es „unter der verantwortlihen Leitung von ärztlichen Personen“. Der Gedanke, der hier ausgedrückt werden soll, ift der, daß der Arzt für die wechnishe Ausführung der Behandlung fich Gehilfen nehmen kann, gleichgültig welher Art. Der Gedanke ist an und für sich rihtig, und die Regierung wollte diese Mög- lihkeit nicht ausschließen. Wenn es aber hier heißt „unter der Leitung von approbierten Aerzten stehende Personen“, so geben Sie wieder Freiheit für alle die Anstalten, bei denen ein Arzt scheinbar an der Spiye steht, der nur des Gelderwerbs wegen seinen Namen hergegeben hat, während die Heilbehandlung, die Diagnose vou gänz anderen Personen ausgeübt wird. Wir würden also hier Anstalten, über die das Reichsgesundheitsamt ein un- gemein reihhaltiges Material besißt, in welher Weise sie {ädbich wirken, geradezu wieder privilegieren. Jh möhte Sie auch von diesem Gesich#8punkt aus bitten, niht auf den Beschlüssen der zweiten Lesung zu beharren, sondern den Antvag Kahl, der alle diese Unklarheiten ausräumt, zur Annahme zu bringen. (Sehr rihtig! bei der Deutschen Volkspartei.)

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370. Sißung vom 19. Juni 1923, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger ®)

Der Gesepentwurf über einen Tas zwischen Deutschland und den Sowjetrepubliken der N E R A R T Dor gtes Aserbeid- shan, ArmenienundderRepu likdes Fernen Ostens vom 5. November 1922 wird in drei Lesungen debattelos erledigt. Es handelt sich um Ausdehnung des Rapallovertrages auf die R Republiken. : zweiter und dritter Lesung wird debattelos die Novelle

Ju pum Berdrängungs« Kolonial-und Ausland-

chädengeseß sowie zur Entshädigung8ordnung angenommen. Es handelt sich um Angleichung an die Geld- entwertung und an das Liquidations\schadengesebß. Angenommen werden dazu folgende Entschließun- gen des Ausschusses: 1. die aus dem des Auslands- und

ärtefonds (8 18 des Verdrängungs-, § 11 g dera zu gewährende Bei- hilfe soll insbesondere denjenigen chädigten gewährt werden, denen ihr Eigentum Q echte oder Jnteressen mit Bezug auf den Vertrag von Versailles unter Rehtsbruch entzogen worden a, jedoch die Erfüllung in ausländischer Währung ausgedrückter derbindlihkeiten obliegt, vorausgeseßt, daß diese Geshädigten eine Wiederaufbautätigkeit im Ausland aufnehmen, die im erheblichen Interesse des Reiches liegt, «

2. die aus dem Härtesonds 11 des Folon a penge eyes und § 11 des Auslands\chädengesetzes) zu gewährende Beihilfe soll ins- besondere auch zur Abdeckung von in ausländischer Währung aus- gedrückten Verbindlichkeiten bewilligt werden, die aus den ehe- moligen deutshen Schußgebieten E oder im Ausland an- lâssig gewesene Reichsangehörige zur Bestreitung ihres und ihrer

ngehörigen notwendigen Lebensunterhaltes während der Fnter- nierung eingegangen sind.

Nunmehr wird die zweite Beratung des Landes- steuergeseßes fortgeseßt.

Abg. Mer ck (Bayr. Volksp.): Troß aller Bedenken werden wir für das H stimmen. Heute besteht leider ein wahres Wett- rennen um die Reichszuschüsse. Die finanzielle Selbständigkeit der Länder und Gemeinden muß wiederhergestellt werden. :

Abg. Herold (Zentr.): Das Geseß ist im Ausschuß sehr ein- gehend beraten - worden und es ist etwas Gutes dabei heraus- gekommen. Am besten wäre es daher, von allen Abänderungs8- anträgen abzusehen. Die Gemeinden können zufrieden sein, weil ie eine wesentlihe Erleichterung ihrer Finanznöte erfahren. (Bei- all im Zentrum.) :

Abg. Pe in e (Soz.) befürwortet einen Antrag, die Genossen- shasten von der Umsaßsteuer zu befreien. Es handelt sih dabei um keine Bevorzugung. Die Leistung sollen und wollen die Ge- nossenschaften versteuern, aber fie wehren sih dagegen, daß fie normale Steuern zu bezahlen haben, nachdem die eingekauften Waren in das Eigentum der Genossenschaften übergegangen sind. Die Befreiung der Genossenschaften von einer Doppelbesteuerun ist kein besonderes sozialdemokratishes Ziel, sondern es wird au von bürgerlicher Seite erstrebt, freilih mit Ausnahme der Konsuat-

enossenschaften. Gegen diese Konfumgenossenschaften der Arbeiter ührt man einen wahren Klassenkampf. Die Deutschnationalen und vielleicht noch andere bürgerliche Pattcien möchten am liebsten nur die landwirtschaftlichen Genossenschaften von der Steuer befreien.

*) Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden der Gerren Minifter, die im Wortlaute wiedergegeben sind.

Das hat \sich im Aus\{chuß deutli gezeigk. Jn der ersten Lesung behielten sich die Deutschnationalen vor, nur das Prinzip der Steuecbefsreiung in das Gesey hineinzubringen, aber in zweiter Lesung sollten dann die [erI a enen Genossenschaften beoibers enannt werden. Und tatsä lich haben die Deutsbnationalen nur ie Befreiung der landrartschajtlichen Genossenschaften beantragt. Das ist ein shreiendes Unrecht gegen die Arbeiter, die ihre paar sauer verdienten Groschen zusammenlegen, um sich in Konsum- vereinen gegen Ausbeutung zu s{üyen. (Beifall bei den Sozial- demokraten.)

Abg. Koenen (Komm.): Alle Anerkennung der zentralen Steuerhoheit des Reiches kann uns nicht hindern, zu verlangen, daß den Gemeinden gegeben wird, was ihnen zukommt. Dazu tommen politische Gründe. Von der jeßigen Regierung wird die Steuerhoheit oft nur gegen die Proletarier angewendet. Ln Anhalt sollte eine durchaus gerechte Grundwertsteuer eingeführt werden, mit der auch die Kommunisten einverstanden waren. Nun twoider- trebte der Landbund, weil der Großgrundbesiß gehörig besteuert werden Der größte Grundbesißer ist aber der ehemalige Herzog. Das Reich hat seine Steuerhoheit hier zum ersten Male angewandt, um in die Landessteuergeseßaebung einzugreifen mit der Be- gründung, der Ertrag der Einkommensteuer werde dadur ge- mindert. Leider fielen die sozialdemokratishen Minister um, jo daß tatsählih in diesem Steuerjahr nur 25 vH der Steuer erhoben werden, obwohl der Roggenvreis, dem sih die Steuer autonratish anpassen sollte, inzwischen stark gestiegen ist. Die Gemeinden in Anhalt, denen die Grundwertsteuex zugute kommen sollte, haben einen shweren Schaden erlitten. Wir beantragen darum, § 3 des Geseyzes zu streichen, wonach die Reichsregierung in der geschilderten Art in die Steuerordnungen der Länder eingreifen darf Auch die Sogzialabgabe, die von einigen Gemeinden beschlossen und von den Landesregierungen genehmigt war, ist von der Reichsregierung im Verein mit dem Reichsrat vereitelt worden. Die Reichsregierung wendet ihre Zentralgewalt niht im Fnteresse der Kultur, der Arbeiterschaft und der sozialen Ausgaben an, deshalb können wir ihr nicht die Einwirkung auf die Steuerhoheit der Länder ein- räumen. “Bei einem Streit um die Gewerbesteuer in Thüringen e der Schuß des Großkapitals herausgekommen. Die kleineren zewerbetreibenden haben die Kosten zu tragen. Wir beantragen, ein Zushlagsrecht auf eine Reibe von Steuern zu geben, 1ins- besondere das Recht zu Frogve]iven Zuschlägen auf die Ein- fommensteuer derjenigen Steuerstufen, die 1922 ein Einkommen über sechshunderttausend Mark hatten, also von der zweiten Steuer- stufe ab. Auch bürgerliche Zeitungen, z. B. der „Mannheimer Generalanzeiger“, verlangen solhe Zushläge, Well -DIE Gemeinden sonst nicht mehr auskommen können. Es werden auch Zuschläge zur Erbschaftssteuer und zur Vermögens- steuer unter Schonung der unteren Klassen verlangt. Die Neichs- vermögenssteuer ist aber keine Besteuerung des Besives und der Geldschränke mehr, sondern ein Bettelpfennig. Der Verband der Kommunalarbeiter macht auf die starke Einshränkung der kom- munalen Betriebe, die Straßenbahn, die Straßenreinigung, Bades anstalten E und auf die damit verbundene Arbeitslosigkeit aufs merksam. Wir verlangen weiter eine Beteiligung der Gemeinden an der Kohlensteuer mit zehn Prozent neben der Umsaßsteuer. Die Gemeinden haben in es Tarisen eine Kohlensteuerklausel ein« eführt und erhöhen ihre Gastarife, a By usw. mit der Wege Meizttuta, Das s{limmste ijt die Entkommunali- sierung von Gemeindebetrieben. Damit erfährt der wirtschaftliche Sozialismus einen ungeheuren Rüdckschlag. Wir beantragen die Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsaßsteuer auf 33/4 vH des Ertrages. Wir würden sogar für die Ueberweisung der ganzen Umsaßsteuer an die Gemeinden sein, beshränken uns aber auf ein Drittel, weil dies auch von den Sozialdemokraten im Aus|chuß angeregt war. Das Reich gibt Zuschüsse für die Beamtenbesoldun der Länder; das müßte äuch den Gemeinden werden, und nicht nur für die Beamtengehälter, sondern auch für die Arbeiterlöhnez Wir verlangen aber die Aufrechterhaltung der Demobilmachungs- ordnung und der Sicherungen gegen Entlassungen im Betriebsräte-

sey. Wir beantragen weiter die Befreiung der Konsumgenossen- Matten von der Umsaßsteuer. Aehnlih war es bei den Erleichte- rungen der Anzeigensteuer für die Zeitungen. Wir beantragen die Staffelung der Gemeindetarife zugunsten der Minderbemittelten. Das jeßige Landessteuergeseß wird unter einem ungünstigen Stern emacht. Sie können dem Stern nur ausweichen, wenn Sie Unsere nträge annehmen. Der Dollar stand heute bei Börsenbeginn auf 176 000. Die Regierung tut nihts dagegen. Stinnes alles dafür. Der vorliegende Gesehentwurf ist auf einen Dollarstand von 20 000 zugeschnitten. Nehmen Sie unsere Anträge nicht an, so machen Sie nur Flickshusterei, die Geldentwertung ist die Folge der shlechtew Politik.

Jn den Abstimmungen werden unter Ablehnung sämts« licher Anträge der Sozialdemokraten und der Kommunisten die Aus\chußbeschlüsse über die Bestimmungen für die Beteiligung der Länder und Gemeinden an den einzelnen Steuerarten unverändert angenommen.

Jn dem Abschnitt über das Verteilung8verfahren O enthält § 52a u. a. die Bestimmung, daß einer Verminderung der Zahl der Angestellten in Ländern und Gemeinden die veich8vrechtlichen Slailien eilt out über Einstellung und Entlassung von Angestellten t entgegen- stehen.

Die Kommunisten beantragen Streichung dieser Bes stimmung. L

Abg. G i ebel (Soz.) erklärt, scine Partei werde grundsäßlih für den Antrag der Kommunisten stimmen. Fm übrigen bete, ivortet Redner einen Antrag, die Worte „unter Aufvechterhaltung der Bestimmungen des Betriebsrätegeseßes“ einzufügen. Bei einer ent» Mem omme en Erklärung der Regierung würde der Antrag zurück- gogen werden. : i inisterialdirektor Po pi ÿ versichert, das Betriebsrätegeseß bleibe unberührt. Es sollte sich nur um eine Vorschrift der Demobilmachungs8verorduungen handeln.

D. Mumm (D. Nat.) befürwortet folgenden Antrag SchulBromberg (D. Nat.), Dr. Scholz, D. Everling (D. Vp.), einen § 52 c eingufügen: „Soweit die Reichsfinanzbehörden die Verwaltung der nah § 15 dieses Geseßes zulässigen Kirchensteuern übernommen haben, hat das Reich auf Antrag der Religions gesellschaften Vorschüsse auf diese Steuern zu zahlen. Die HöhE dec Vorschüsse vichtet sich nach dem an dem jeweiligen OAUNOE termin fälligen Teilbetvage des Kirchensteuersolls. Die Verzinsung der Vorschitsse erfolgt zu ermäßigtem Saye nah Feststellung des Reichsministers dexr Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags. Die Zinspflicht ee weng es den Reichsfinangbehörden ohne Verschulden der eligions-

On nicht möglich i, die fälligen Kirchensteuern in Höhe Fer \chüsse innerhalb sechs Monaten nah dem jeweiligen HZahlungstermin einguziehen.“

Die Rede des Reichsministers der Finanzen Dr. Hermes, der zunächst das Wort ergreift, wird nach Eingang des Stenos- gramms veröffentlicht werden.

Abg. Soldmann (Sogz.) erklärt die vom Ausshuß an- genommene Bestimmung für verfassung&widrig, womach auch die im Art. 137 der Verfassung genannten Körperschaften des öffent- lichen Rechts Qieligto nene schaften) den Vorschriften des § 52 unterliegen. x wünscht Redner Auskunft über die Kosten der Erhebung dex Kirchensteuer.

Die Abstimmung über den E ati Antrag, die Bestimmung über Verminderung der Angestellten in § 52a zu streichen, wird durch Auszählung R. Der Antrag wird mit 156 gegen 124 Stimmen abgelehnt. Auch alle übrigen Anträge werden abgelehnt. : Zu einem weiteven Abschnitt der Vorlage liegen soziabs

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demokratische und kommunistishe Anträge v5 die fast glei