1923 / 151 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Jul 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Senatsbibliothek | Bertin |

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Reichsanzei Staatsanzeiger.

A otba g Ui Se enaisbibliothek ( von SWSS 4) Berlín |

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Der Bezugspreis beträgt monatlich 9000 Mk.

Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für S

auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Einzelne Nummern kosten 4000 Mk.

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die Geschäftsstelle des Reichs - und Staatsanzeigers,

Berlin S5W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Ie. 151. Reichsbantkgirokonto.

Einzelnummern oder einzelne Beilagen

Juhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Mitteilung über den Enipfang des polnischen Gesandten. Ernennungen 2c. e

‘Verordnung über Höchstpreise für Zement.

Verordnung über die Gebühren für seemännische Prüfungen. Bekanntmachung, betreffend Auflösung der Stelle des Neichs- fommissars beim Reichswirtschaftsgericht. Berichtigung zur Bekanntmachung vom 22. Februar d. J. über Beschlagnahme von Fahrzeugen für das Reich. Befanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmüngen über den Giroverkehr mit der Reichsbank. Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadt München. Fe Y | nzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 24 des Reichsgeseßz- blatts, Teil IL Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, betreffend Aufhebung des landesherrlichen Erlasses vom 26. Februar 1900.

Urkunde über. Verleihung. des Enteignungsrechts.

Bekanntmachung, betreffend Genehmigung von Sa ungsände- rungen 2c. der Fram e Hypothekenbank in Frankfurt a. M.

Erteilung einer Markscheiderkonzession.

Handelsverbote. :

U E E E E I E S E E E I R R A

Amtliches. Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat am Sonnabend den neu- ernannten außerordentlihen Gesandten . und bevollmächtigten Minister der Republik Polen Casimir Olszowski zur Ent- gegennahme seines Beglaubigungsschreibens empfangen. Bei dem Empfange war der Reichsminister des Auswärtigen pon Nosenberg zugegen.

Der preußishe Staatsanwalt ret Leiße ist zum NeichswirischaftsrihterimReichswirt|chaftsgericht ernannt worden.

Verordnung über Höchstpreise für Zement.

Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RGBl. S. 8339) in der Fassung der Ver- ordnung vom 17. Janmiar 1920 (RGBI. S. 94) und des 8 L der Verordnung über S vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) werden unter Aufhebung der Verordnung über Höchst- preise für Zement vom 25. Juni 1923 (Reichsanzeiger Nr. 145 vom 2. Juni 1923) mit Wirkung vom 1. Juli 1923 folgende Bestimmungen getroffen:

I

Der Höchstpreis für 10 000 kg Zement obne Fraht und Ver- vackung beträgt im Gebiete des Deutschen Reichs 8 300 000 M. Die Vergütung für den Handel - ist in diesen Preisen enthalten. Als Fracht darf die: von den Zementverbänden nach Lage der Empfangsstation errechnete tatsächlihe oder Durchschnittsfracht zu- eschlagen werden. Die Dur(hschnittsfrachten unterliegen meiner achprüfung. Ergeben sich dabei Ueberschüsse oder Fehlbeträge, fo sind die Durchschnittsfrachten nah meinen Anordnungen zu ändern.

LI.

Beim Kleinverkauf unter 10 000 kg dürfen zu den Höchstpreisen einschließlih Fraht und Verpackung zugeschlagen werden - beim Verkauf ab Werk, Schiff oder Waggon bis zu 15 vH, k 2 « Lager bis t. « « «eo ooo 30 vH. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen (insbesondere Landespreisprüfungsstelle oder Bezirkspreisprüfungsstellen) Îönnen mit Zustimmung des Neichswirtschaftsministers den Prozentsaß der Zuschläge entsprechend den örtlichen Verhältnissen abweichend fest-

seten. Die Kleinverkaufszuschläge | sind gleichfalls Höchstpreise im

Sinne des Höchstpreisgeseßes. ILT. Die Umsaßsteuer ‘ist in den Höchstpreifen enthalten.

IV.

ement im Sinye dieser Verordnung sind Portlandzement, Cisen- ortlandzemenl, Hochofenzement, Schlackenzement und zementähnliche indemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung dah 28 Tagen eine Drukfestigkeit von mehx als 140 kg/gem habén.

Berlin, den 30. Juni 1923. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Staudinger,

Berlin, Montag, den 2. Fuli, Abends.

werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einfendung des Betrages

einschließlich des Portos abgegeben.

Verordnung über die Gebühren für seemännische Prüfungen.

Vom 22. Juni 1923.

(Veröffentlicht in der am 30. Juni ausgegebenen Nr. 24 des RGBl. Teil IL S. 292.)

Auf Grund dés § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (NGBl. S. 175) und des Artikels 179 Abî. 2 der Reichs- verfassung wird nach Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet:

In Abänderung des § 46 der Bekannimachung vom 16, Januar 1904 (NGBl. S. 3), des § 13 der Bekannt- #1. mahüng vom 5. Mai 1904 (RGBI. S. 163) und des § 16 :: der Bekanntmachung vom 7. Sanuar 1909 (RGBI. S. 210) |- werden die Gebühren für die Ablegung, der Prüfungen zum “ch* Seeschisfer und Seesteuermann, zum ührer von Fahrzeugen in der Hocseefischerei sowie zum iffsingenieur und See- maschinisten mit Wirkung vom 1. Juli 1923 ab auf das Fünf- # Hundertfache der in den vorstehenden Bestimmungen festgesezten Beträge erhöht. Der in der Verordnung vom 18. April 1923 (RGBI. IL S. S E Zuschlag fällt mit dem gleichen Zeit- punkt fort.

Verlin, den 22. Juni 1923.

Der Reichswirtschaftsminister. 3, A.: von Jonquières,

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Bekanntmachung, |

betreffend Auflösung der Stelle des Reichs- fommissars beim Reihswirtschafts gericht.

Nachdem durch Art. 111, L des Geseßes zur Abänderung des Verdrängungs-, des Kolonial- und des Auslandschäden- gesezes sowie der Entschädigungsordnung vom 23. Suni 1923 dér 8 13 der Entschädigungsordnung aufgehoben ist, wird die Stelle des Reichskommissars beim Reichswirtschaftsgericht mit Wirkung vom 1. Juli 1923 aufgelöst.

Die Wahrung des Reichsinteresses im Entschädigungs- verfahren ist dem Reichsentschädigungsamt übertragen.

Berlin, den 30. Juni 1923.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. Albert.

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Berichtigung.

In der Bekanntmachung im „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 48 vom 2. Februar 1923 über die Beschlagnahme von Oderschiffen ist als Eigentümerin der S leppdampfer Minister“ und „Präsident“ an Stelle der Firma „Gebr, Burmester, Hamburg“: „L. & P. Burmester, Lauenburg (Elbe)“ zu seßen.

Berlin, den 28. Juni 1923.

Der Präsident des Reichsausschusses für Schiffsbau und Schiffsablieferung. J. V.: Canißt.

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Bekanntmachung.

Mit Bs vom 15. Juli d. J. ab werden die Be- stimmungen über den Giroverkehr mit der Reichs- bank, wie folgt, abgeändert: :

A. Vordruck 276 und 276 a:

1. In Ziffer 2 Saß 3 ist hinter „Vordrucke“ einzufügen „und nur in Beträgen, die über volle Mark lauten, ”.

2. Hinter Ziffer 4 wird“ als 4a folgende Bestimmung eingefügt : „Die Reichsbank ist dem Kontoinbaber zur ordnungömäßigen und pünktlichen Ausführung der von ißm erteilten, bei der kontoführenden Bankanstalt eingereichten Ueberweisungsaufträge verpflichtet.

_ Wird die Ausführung eines Auftrages dur ein von der Neichs- bank zu vertretendes Verschulden verzögert, so vergütet fie dem Auf- traggeber vom 10. Werktage nach Erteilung des Auftrages an auch ohne

- Nachweis eines besonderen Schadens Zinsen zu ihren PDiskontsatze für

die Zeit bis zur nachträglichen Ausführung ; jede Ersatzpflicht hierüber hinaus und gegenüber anderen Personen ist ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend au dann, wenu die nachträgliche Ausführung des Auf- trages auf Verlangen des Bul raggea ee unterbleibt. - Oger ne die bei dex Postbeförderung entstehen, find von der Reichsbank nicht zu vertreten.“ : : 3. In Ziffer 8a Saß 2 Zeile 3 ist hinter „Beträge“ einzu- \alten: „die nur über volle Mark lauten dürfen, *. B. Vordruck 276a (betreffend nur den beschränkten Giroverkehr): : _ Ziffer 8 a Zeile 8, 12 und 13: an die Stelle von „20000 .4“ iritt 7,25 Millionen Mark“; unter 8 h fällt der Abschnitt 2 „Giro-

‘fiberweisungen .... «« wird" weg.

Postscheckkonto: Berlin 41821. 1923

Gemäß Nr. 11 Absay 2 der Bestimmungen bringen wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Berlin, den 22. Juni 1923.

Reichsbankdirektorium. von Glasenapp. Kauffmann.

Bekanntmachung

über Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde München Schuldverschreibungen auf den Inhaber, verzinslih nah dem jeweiligen Reichsbank? disfontsay abzüglih 2 vH, jedoch nicht über 20 und nicht unter 8 vH, im Gesamtbetrag von 5 Milliarden Mark, und s Stücke zu 20 000, 50 000 und 100 000 4, in den Ver? ehr bringt.

München, den 28. Juni. 1923.

Bayerisches Staatsministerium des Junern. ._A.: Graf von Spreti.

Bekanntmachung.

Dem Händler Andreas- Christoph Dahnuken, wohn haft Bremen, Arsterdamm 13, ist gemäß der Nerordnung des Bundesrats: vom: 23. September 1915-der Handel mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Wild, Geflügel, Obst, Gemüse und sonstigen einheimischen Landesprodukten, Seit Mane, untersagt, untec Auferlegug der Kosten dieses

erfahrens.

Bremen, den 28. Juni 1923. Die Polizeidirektion. J. A.: Lindemanu,

-——-

Bekanntmachung.

Der HändlerinFrau AugusteHeld, geb.Dahnkens wohnhaft Bremen, Buntentorssteinweg 119, und threm Ehemann, dem Händler Otto Held, wohnhaft daselbst, ist gemäß der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 der Handel m it Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Wild, Geflügel, Eiern und Butter untersagt, unter Auferlegung der Kosten dieses Verfahrens.

Bremen, den 28. Juni 1923. Die Polizeidirektion. I. A.: Lindemann.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des Reichsgeseßblatts Teil IT enthält _das Gese zur Aenderung des Geseßzes über die Ent- schädigung der Mitglieder des Reichstags vom 26. Juni 1923, das Geseg über das Zusaßabkommen zum Abkommen vom 6. Dezember 1920 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische Gold- hypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Franken- forderungen an deutshe Schuldner, vom 23. Juni 1923, die Verordnung - zur Ausführung des Gesezes über das Mel amen vom %. März 1923 zum deutsch-\hweizerischen bkommen vom 6. Dezember 1920, betreffend \chweizerishe Goldhypotheken in Deutschland vom 23. Juni 1923, vom 25. Juni 1923, die Verordnung des Reichspräfidenten, betreffend die Be- soldungen und Ruhegelder der Reichsbankbeamten, vom 4. Juni 1923, Ï die Bekanntmachung über die Ratifikation verschiedener

Vertxäge zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik

Oesterreich auf dem Gebiete des Steuerwesens vom 12. Juni 1923,

die Verordnung über die Gebühren für seemännische Prüfungen vom 22. Juni 1923 und die vierte Bekanntmachung über die Abgabe eidesstatt- licher Versicherungen und die Abstempelung tshecho-slowakischer Wertpapiere- gemäß dem mit der Tschecho-slowakischen Re- gierung getroffenen Wirtschaftsabkommen vom 29. Juni 1920, vom 23. Juni 1923.

Berlin, den 30. Juni 1923.

Geseßsammlungsamt. Krüer.

¿vrLeußsßen.

Nachdem die Vorausseßungen für den lanveg her E Erlaß vom 26. Februar 1900, betreffend“ Betriebsführung auf Kleinbahnen durch die Stargard-Cüstriner, die Prignißer und die Dahme-Uckroer Cisenba ungen \chaft dadurch in Wegfall gekommen sind, daß die Linien der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellshaft in staatlichen Besiß

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