1923 / 154 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Jul 1923 18:00:01 GMT) scan diff

8. § 6- Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Handelskammerbescheinigung darf nur auf ein halbes Jahr ie Ba werden. Die Handelskammer darf Abichristeu der Bescheinigung erteilen, wenn ein ‘besonderes Bedürfnis nagewieien ilt; die Erteilung von mehr als zwei Abschriften ist der Prüfüngsstelle unter hgMe der Zahl zu melden. Die Abschriflen sind nah näherer Anordnung der obersten Landes- behörde zu beglaubigen und fortlaufend zu numerieren. it mehr als zwei Abschriften bereits erteilt sind, hat die Handels- kammer dies bis zum 31. Jult der Prüfungsstelle zu melden. Diese kann nach Anhörung der Handelskammer KAbschriften entziehen, soweit sie ein Bedürfnis nit für VOTTIAIe erachtet. Gegen die Anordnung steht dem Betroffenen binnen einer Woche Beschwerde an den Beauftragten des Reichswirtschafts ministers für Devise rüfung des endgültig entscheidet, Die hwerde hat aufschiebende Wirlung. : T Abs. 4 s die Worte „dem für den Gewerbebetrieb n 2 Finanzamt“ erseßt durch die Worte „dem für den Gewerbe- ties nach § 3 Abs. 1 der Verordnun zuständigen Finanzamt“. 9, § 7 Abs. 2 erbält folgende Fa E i Die im § 3 Abs, 3 der rordnung vorgeschriebene Meldung haben die Devisenbanken oder deren Mos bis zum Sonnabend jeder Woche für die leßtvergangene Woche an die Prüfungsstelle abzusenden. pn der Meldung muß der gesamte Erwerb und die gesamte Abgabe an ahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung für eigene und fremde Nechnung und gesondert der Selanetrag eee in solchen Zahlungsmitteln und Forderungen erfolgten 8taushe an- egeben werden. Die Angoben hen für jeden Wochentag ge- nvert in £ (engl) oder einer anderen von der Prüfungsstelle ugelassenen ährung oder Rechnungseinheit zu erfolgen. Ecerbe, Abgaben und Fugtaniss die den Wert von 100 £ (engl.) übersteigen, find in der Öriginalwährung besonders zu E bei diesen Grwerben und Angaben d der Vertrags- gegner anzugeben; soweit Verkäufe ausländischer Amtsf\tellen nd Staatsbanken darunter fallen, genügt Angabe des Betrages. 10. § 7b findet keine Anwendung, wenn eine Person, die im land weder Wohnsiß noch dauernden Aufenthalt hat, auéländische Efetien die auf eine ausländishe Währung lauten, von oder durch ittluna einer ausländishen Bank im Ausland erwirbt. 11. § 8 Abs. 1 erhält L Sti Zusaß: i ; Die Angaben des Auftraggebers müssen unters rieben sein. 12. An die Stelle deé § 8 Abj. 2 Sah 1 treten folgende Vor-

schriften : | 3 Soweit der Erwerb von Auszahlungen, Anweisungen, ck8s Wechseln und Forderungen in ausländisher Währung

nah § 3 der Verordnung oder § 4 der uFührungs- bestimmungen der Zustimmung des Finanzamts nicht bedarf, weil eine Hande lame s erteilt ist, ist die Bee

[e oug der Devisenbank in as rift oder in einer von

er Handelskammer beglaubigten Abschrift vorzulegen. Die

Zahlungsmittel oder Forderungen dürfen dem Erwerber auf

ein Konto in ausländischer un e gulgelGeren werden, |

wenn die Bescheinigung oder eine r Bescheinigung

bschrift bei- der Devisenbank hinterlegt ift. 13. Hinter § 8 wird folgender 8 8a eingefügt:

a, Die Auskunftspfliht auf Grund des § 9 der Verordnung über den E erstreckt sih auf die einem Dritten gehörigen Zahlungsmittel und Forderungen - in ausländisher Währung und Edelmetalle, über die der Aufgeforderte die tatsächliche Gewalt hat, ohne Rüsicht darauf, ob er dem Dritten gegen- über auch verfügungsberechtigt ist, Die Auskunft über Forde- rungen umfaßt alle E, über die der Aufgeforderte verfügen kann, ohne Rücksicht darauf, ob er dem Dritten gegen» über darüber verfügen darf oder ob die Forderung zur Deckung einer Gegenforderung dient. Verbindlichkeiten sind au die Guthaben eines Gläubigers auf Währungskonto. Zu melden ist der gesamte an dém Stichtag vorhandene Besiß und sämt- liche beste enden Forderungen und Verbindlichkeiten, aud so» weit der Besiß vor dem Erlasse des Notgesebes erlangt ist und die Forderutigen und Verbindlichkeiten vor diesem Zeitpunkt entstanden find, M Erfordern im Einzelfalle sind auch Name und Anschrift von Vertragsgegnern anzugeben.

E 9 Ab ¿A e E s gestrichen.

5, 8 10 erhält folgenden E De

Das gleiche gilt für Zuwiderhandlungen gegen 8 3 Abs. 1

Nr. 12 Saß 2 mit der Maßgabe, oeN Ee Strasverfolgung nur auf Antrag des Beauftragten des eihswirtschaftsministers für Devisenprüfung stattfindet.

Berlin, den 29. Juni 1923.

Der Reichswirtschaftsminister. : Dr. Becker.

Druckfehlerberichtigung Ll zur Valutaspekul ationsverordnung vom 8. Mai 1923 (RGBl. I S. 275) (Reichsanzeiger Nr. 111). Jm 8 7 Abs. 2 Sah 1 Zeile 3 muß es statt „Edelmetallen“ heißen „Edec-etalle“; 2, zu den Ausführungsbestimmungen zur Valutaspekulationsverordnung vom 8. Mai 1923 (RGBl. I S.. 279) (Reichsanzeiger Nr. 111). Jm 8 3 Abs. 1 Nr. 11.a Zeile 3 muß es statt „1920“ heißen „1921“.

Verordnung

zur Durchführungdes Gesetzes über wert- beständige Hypotheken.

Vom 29, Juni 1923.

(Veröffentlicht in der am 4. Juli ausgegebenen Nr. 48 des RGBl. Teil I, S. 482.)

Auf Grund der 88 1, 10 des Gesetzes über wertbeständige go otheken vom 23. Lun 1923 (RGBl. I S. 407) wird nach Uma des Reichsrats verordnet, was folgt:

S. 1: Für Roggen und Weizen gelten nur amtlich jefgentane oder bekanntgemachte Preise einer inländishen Börse als amtlich fest- gestellte Preise ‘7 Sinne des Gesebes. :

Soweit solche M nicht oder nit für die der Berehnung zu- de pu legende Zeit amtlich festgestellt oder bekanntgemacht sind, ind -die vom Deutschen Landwirtschaftsrat an deren Stelle fest- zustellenden Preise maßgebend. 9

Als amtlich festgestellter Preis für Feingold gilt nur der von dem Reichswirtschastsminister oder der von ihm bestimmten Stelle im Reichsanzeiger bekanntgegebene Londoner Goldpreis, Die Um- rechnung in die deurshe Wahrung erfolgt nah dem Mittelkurse der Berliner Börse auf Grund der lehten amtlihen Notierung vor dem Tage, der für die Berechnung der Kapital-, Tilgungs- und Zins- beträge sowie der sonstigen L Ee NRSeA maßgebend ist; ist ein Durc}scnittpreis maßgebend, so erfolgt die Umrehnung nah dem Durchschnittékurse desselben Zeitraums.

3.

Außer den ix § 1 e H Gesehzes iugelassenen Co

werden zugelassen d1e amtlich festgestellten oder Mee eßten Preise für 1, Fettförderkohle des Rheinisch-westfälishen Kohlensyndikats,

2 eva Gene Fettnuß 1V des Rheinisch-westfälishen Kohlen- syndikats

Bei den zu 1 und 2 bezeichneten Waren kann außer dem amtlich festgesezten Preise frei Grube dieser Preis zuzü lih der amtlich fest- geseßten Frachtkosten Mannheim verwendet werden. I 4. Es i Für Kohle und Kali (S Digeltn nur die vom Reichskohlen- ihsfalirate, falls aber der Reihswirtshaftsminister R er Dee hat, nur die von diesem festgeseßten

eine Festse vorgenommen l Preise Mee o Par! E Preise im Es des Vie S Sab ; » s ungen n1 oder n1 “4 ) j Dos 16 d d Bert erfolgen, gelten als amtlih

Berechnung zugrunde zu legende ebt s e festaoliclie Preise im Sinne des esebes, und zwar, l rn nicht anderes vereinbart is, in nachstehender Reihenfolge: 1. die Preise eines inländischen dikats, N 9. die amtlich festgestellten oder bekanntgemachten Preise einer

E Zrse, :

3. m E die [d MnErog de E einer solchen

örse d rständige ermittelt sind,

4, T ge elten Bergbehörde erzielten Verkaufs- E

Berlin, den 29. Juni 1923. i

Der Reichsminister der Justiz. Dr. Heinze.

Verordnung über die Erhöhung der Eichgebühren. Vom 26. Juni 1923.

öffentlicht in der am 4. Juli ausgegebenen Nr. 48 des N RGBl. Teil 1, S. 83)

Auf Grund des §8 16 der Maß- und Gewichi8ordnung vom 30. Mal 1908 RGÂL S. 349) wird nach Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet:

1. L is Abschnitt der Eichgebühren-

ie i 1 erster und E vin js. E 1911 (NGBIl. S, 1074) in der Fassung der Bek fest-

tmahung vom 28. Oktober 1916 (RGBl. S. 121 S Etndágr daes für die Neueichung, für die Prüfung ohne Stempe- cid für Bent gu gar E und für das

fi ung sowie die Zuschläge bei Neu a

Ausbringen einer s Ora und Prüfungen außer- mtsstellen werden auf das 4500fache erhöht.

der

2. Z /

Die Verordnung tritt mit 1A Tage nah der Verkündung in Gleichzeitig wird die Verordnung über Zuschläge zu den ih-

S ebren Lon 20 März 1923 (RGBl. L S. 30 und § 1 der

ordnung über Zushlu e zu den Eichgebühren vom 19. Januar 1920 (RGBl. S. 74) ausgehoben. Berlin, den 26. Juni 1923. Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Beer.

Verordnung l ur Ergänzung der Richtlinien zu es s d erdrängungsshädengeseßes.

Auf Grund des §8 27 des Verdrängungsschädengeseßes vom B Juli 1921 (RGBl. S. 1021) in der assung des Gesetzes vom 23. Min 1923 (RGBl. 1 S. 412) und des Absaßes D der Richtlinien der Reichsregierung zu § 10 des Verdrängungsshädengese es vom 22. Vio 1922 (Zentralblati für das Deutsche Reich S. 427) wird olgendes bestimmt:

8&1 } den Absäßen A. bis C der genannten Richtlinien zu cèviibriuben nad iebüvigung, (Grundentshädigung) werden Zuschläge

gegeben. : A Hf L ‘undents@ädigung und Zuschläge (Gesamtentshädigung) werden l E b rundentschädigung mit einer Richtzahl ver- vielfacht wird.

§2 :

Die Vervielfahung erfolgt bei den nah den Absäßen A und B zu gewährenden Entschüdigungen mit dem zwanzigsten Teil, bei den nach dem Absay © zu gewährenden Entschädigungen mit dem sechzigsten Teil der leßten vor der Entscheidung über die Ent- \{ädigung in dem jeweiligen Rechtszuge für ar und Kleidungs- stüde befanntgegebenen Durchschnittsrichtzahl. Maßgebend ist die Bekanntgabe des Präsidenten des NeiBdents@aegungram s für Kriegsshäden gemäß § 1 der Verordnung über die Bewilligung von Richtzahlentshädigungen auf Grund des Li uidationsschädengeseßzes (Nichtzahlverordnung) vom 15. Juni 1923 (RGBl. 1 S. 390).

Berlin, den 29. Juni 1923.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. ® F. V.: Dr. Müller.

Bekanntmachung,

t nd die Ausgabe von Reichsbanknoten zu ey 200 000 Á mit dei Datum vom 1. Mai 1923.

n den nächsten Tagen werden Reichsbanknoten zu 500 600 M in den Verkehr gebraht werden. Die Noten find 95 X 170 mm groß und ‘auf weißem Papier gedruckt. Auf der Vorderseite befindet sich rehts ein 40 mm breiter, nur mit einem länglichen grünen Linienmuster belegter Schaurand, der bei der Durchsicht das von den Banknoten zu 500 her bekannte Wasserzeichen (dunkel und hell umrandete Kordel mit der Hay! 500 und dem Buchstaben M) zeigt. : f

as Druckbild der Vorderseite wird von einem grün- lichen Zierrand eingefaßt. Die Mitte des negartigen, braunrot und grünen Unterdrucks zeigt ein mehrfarbiges, reich verarbeitetes Linienmuster in eirunder Form, das an den Seiten zwei einander zugekehrte männlihe Kopfbildnisse in graugrüner

arbe umschließt. Unter den Köpfen befinden fih in gleicher Farbe die von einem verzerrten Linienmujter umgebenen

ontrollstempel mit der Inschrift „Reichsbankdirektorium“. Die in E E area Dru hergestellte Beschriftung lautet:

Reichsbanknote

Fünfhunderttausend Mark

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlieferer. Berlin, den 1. Mai 1925

Reichsbank direktorium

Zwischen den Kontrollstempeln stehen die Unterschriften :

Havenzstein v. Glasenapp Kauffmann Schneider

Seiffert Vocke Fuchs P. Schneider

Reihenbezeihnung und Nummer sind in rotbrauner Farbe

Budeczies

v. Grimm Friedrich

Bernhard

f der Eisenwirtschaft ist vom

Auf der Rückseite befindet sih links eine 40 mm breite unbedruckte Fläche mit blauer *Stoffauflage und purpurroten ajern. Das von einem s{chmalen Zierrand eingefaßte Druc- [d zeigt in einem graugrünen nah außen in. rotbraunen Strahlen verlaufenden, neßartigen Jrisgrunde den Z&hsadler

und unten in der Mitte steht die rotbraune Reihenbezeihnung und Nummer. Dazwischen in grünshwarzem Dru die Beschriftung

Reichsbanknote 500 000 ,; Fünfhunderttausend Mark

und der Strafsaz. Die vier Ecken find mit der bogenför migen, gekrümmten Wertzahl 500 000 ausgefüllt. Berlin, den 4. Juli 1923.

Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glafenapp.”

1. Nachtrag

zur Bekanntmachung vom 2. Februar 1923, be- treffend die Ausgabe von vier weiteren Serien der Neichsbanknote zu 20000 Mark vom 20. Februar 1923,

Es werden demnächst vier weitere Serien der Reichsbank-

note zu 20 000 Mark vom 20. Februar 1923 ausgegeben, bei

denen für das Wasserzeichen des BVapiers folgende weitere

Musier verwendet find: T

1. Helle Linien, die ein regelmäßig wiederkehrendes Musier in.

orm O i matt einer arabishen At als Mittel. punkt darstellen (Serie 3),

2. belle Linien in Form sphärischer Dreiede, bei welchen tres zum fürzesten Schenkel jedes Dreiecks eine kurze Linie in die Fläche des Dreiecks hineinragt (Serie 4), i

3. ein aus dunflen ineinander greifenden Linien in Form eines stilisierten C gebildetes Muster (Serie 5), : :

4: helle nebeneinander laufende Schlangenlinien mit paariveise einander gegenüberstehenden Windungen (Serie 6).

Die Farbe des Papiers ist in jedem Falle weiß.

Berlin, den 28. Juni 1923. Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

Bekanntmachung über den Branntweinübernahmepreis für Melasse,

ür den im An 1923 innerhalb des Jahresbrennrechts hergestel'‘.n Melassebranntwein beträgt der endgültige Zuschlag

fis Grundpreis /

i it vom 1. bis 11, Juni = j S Iun L16820 , für 1 bi V.

z r den “im Juli 19283 Yergestellten Branntivein gleicher Art U vorläufig du zahlende Zuschlag zum Grund- preis 220 4 für 1 hl W.

Berlin, den 2. Juli 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Brauntwein. Steinkopff.

Bekanntmachung über die Essigsäuresteuër. om 1. Juli 1923 ab beträgt die Essigsäuresteuer: V für F Ane auf das Betriebsrecht oder Hilfsbetrieböredt abgefertigte Essigiäure . . .. . .. « - - «+ + 363330 4 b) tür andere Essigsäure sowie für Essigsäure und Essig, die aus dem Auslande eingeführt werden . fär den Doppelzentner wasserfreier Säure.

Berlin, den 2. Juli 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwei J E Steinkopff.

544 99% j

Bekanntmachung des Eisenwirtshaftsbundes.

Auf Grund der Verordnungen des Rei ministers vom 1. April 1920 und vom 15. Dezember 1921 über die Regelung Eisenwirtschaftsbund folgendes bs stimmt worden: : ' 4 i Die Höchstpreise für Roheisen, Ferromangan un Ferrof f P e Bekanntmachung vom 24. Zuni 198 veröffentliht im Deutschen Reichsanzeiger und reußischen taatsanzeiger Nr. 147 vom 27. Juni 1923) werden ierdur

aufgehoben und durch die nahfolgenden Höchstpreise erseßt: ° c e

Grundypreise Fracht- Sorten für die Tonne grundlage 3 228 000 | matitroheisen . «o... y eat L E h 3198 000 lesereirobeilen j S Rh 3 196 000 Sie gerländer Zusaßeisen : ¡ Z ; T N meltert . 3 056 000 L a sabeis M eki 2 3 060 000 Kalterblasenes Zusaßeisen der en Siegerländer Hütten: weiß . . 3138 000 desgl. melitert 3 142 000 desgl. rau « 3 146 000 Siegerländer Bessemereien Es 2 853 000 s Pu deleisen V S wos 2 853 000 ab Hütte Stahleisen, Siegerländer Qualität . 2 853 000 | Kupferarmes Eee s N S S ms e a O E 6 « 10—12 g ps 3 254 000 Gießereiroheisen ITL, Luxemburger GLalität ise E 3185 000 ereiroheisen uxemburger Dal s a a E. 8188 000 Gießereiroheisen V, Luxemburger Qualität C T e 3181 000 Temperroheisen von der Duisburger Kupferhütte, grau, großes Format „3 228 000 Ferromangan, 80 “e 0 R 5 869 000 || ab Stala Á 30 | Oberhausen Ferromangan, 80 9/6 ig, oberschlef. *6 307 000 || ab Ludwig tin, T 4 166 000 ge errosilizium, Wi e Es ( A Sa 41000 j ab Hütte *) Die Preife für Ferromangan basieren auf einem Kure v 200 000 4 für ein englisches Pfund: e erhöhen oder ermäßigt! fich um r Ferromangan 80 °/o,

12,42 M 1223 , oberschlesisches Ferromangan | für jeden Punft, um den \sich der Durch|chnittsgeldkurs für Jur

3, ober lesische Flammstüfkohle, 4, san 40 vom Hundert,

links und rechts unten hochstehend angebracht.

nach oben oder unten ändert.

in den Farben gelbbraun bis dunfelolivgrün spielend. Oben

S

Mark Veberpreise die für Tonne bei Hämatit e e oe o. 18 400,— ma mal 0,09 9% Phosphor 23 200,— n 008% y, 80001 2 G0 5 64 400,— 0,06 9/0 o 92 200,— x 0,05 2% - dei Hämatit und Gießerei- roheisen . «e e. «| 5 600,— | 3 —3} 9% Silizium 9 200,— | 3}—4 9/9 L 14 000,— | 4 —44 %®% f 1800| G D Ri 5 De : O G pro Wagen ohne Unterschied ' a der Lademenge . . . . |12000,— Anelbienngabe bei allen Sorten

Besondere Preisbestimmungen:

nsoweit es fich um Verkäufe des Nobeisenverbandes oder der von ihm Beauftragten handelt, gelten unter Berücksichtigung der erhöhten Herstellungsfosten für das mit ausländishen Brennstoffen erbiasene Noheisen sowie vnter Berücksichtigung des Mengenverhält- nisses für das Roheisen, ‘das aus inländi)hen und ausländischen Brennstoffen hergestellt ist, folgende Durhchnittspreise als Höchst=

preife : Hâmatit . E . 3892 000 4 Gießereiroheisen T . 3862000 ,„ Gießereiroheisen IIL. .. 3 859 000 ,„

Gießzereiroheisen I[L, Luxemburger Qualität 3 849 000 „. Die Vergütung für den Handel ist in den Grundpreisen bereits einbegriffen.

_„Die vorstehenden Preise gelten für die Zeit vom .24. bis. 30. Juni 1923 eins{ließlich, die Preise für Ferromangan jedoch erst ab 25. Juni 1923.

Düsseldorf, den 29. Juni 1923.

Eisenwirischaftsbund. E. Poensgen, Vorfißender.

Bekanntmachung.

Die in Dresden erscheinende Druck\ chrift „Die Fade l“ ist von der unterzeichneten Behörde ‘auf Grund von 8 21 des Geseßes zum Schuße der Republik vom 21. Juli 1922 auf die Dauer von 3 Wochen verboten worden.

Dresden, den 29. Juni 19283. /

Das Polizeipräsidium, Presseamt. Water.

-—

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 47 des Neich8gelseßblatts Teil T enthält

das Reichsknappschafi3geses vom-23. Juni 1923,

das Einführungsgesey zum Reichsknappschaftsgesey vom 23. Juni 1923, i

das Gesez zur Abänderung des Einführungsgeseßes zum Neichsknappschaftsgeses vom 23. Juni 1923 und das Geseg, betreffend Aenderung des Hinsoustauergeleges vom 24. Dezember 1919 (RGBl,. S. 2157) vom 25. Juni 1923.

Berlin, den-4. Juli 1923. Geseßsammlungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe: gelangende Nummer 48 des Neich8geseßblatts Teil T enthält

das Geseß zur Abänderung des Hausarbeitgeseßes (Heim- arbeiterlohngeseß) vom 27. Juni 1923,

die Bekanntmachung der neuen Fassung des Hauzsarbeit- geseßes vom 30. Juni 1923,

das Geseg zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wein- steuergeseßes vom 25. Juni 1923,

die Verordnung zur Durch ührung des Gesetzes über wert- beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 und

die Verordnung über die Erhöhung der Eichgebühren. vom 2. Juni 1923. : E

Berlin, den 4. Juli 1923, Geseßsammlungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 49 des Neich8geseßblatts Teil 1 enthält das Geseß zur Aenderung des Landessteuergesezes vom 30. März 1920 vom 23. Juni 1923 und die Bekanntmachung des Textes des Geseßes über den inanzausgleih zwishen Reih, Ländern und Gemeinden inanzausgleih8geseß) vom 23. Juni 1923.

Berlin, den 5. Juli 1923.

Geseßsammlungs3amt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 50 des Neichs8geseßblatts Teil T ‘enthält *

die Verordnung zur Aenderung der Valutaspekulations- verordnung und des Kapitalfluchtgeseßes. vom 29. Juni 1923

und die Aenderung der - Ausführungshestimmungen zur Valutaspekulationsverordnung vom- 29.-Juni 1923.

Berlin, den 4. Juli 198. Geseßsammlungsamt. Krüer.

Die von heute ab: zur Ausgabe gelangende Nummer 51 des Neichs8geseßblatts Teil T enthält

die Verordnung über Termingeschäfte und den Handel mit Dollarschaßzanweisungen zum Einheitskurse vom 3. Juli 1923, die Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 21. Juni 1923,

die zweite Verordnung über das Reichspensionsamt für die ehemalige Wehrmacht vom 30. Juni 1923 und

die Verordnung über Höchstsäße für die nach der Menge ves steuerbaren Getränkes bemessenen Gemeindegetränkesteuern vom 28. Juni 1923.

Berlin, den 4. Juli 1923. Geseßsammlungsamt. Krüer.

Preufszen.

Der rab Sen Landschaft zu Königs- berg, Pr., ist die Ermächtigung zur Ausgabe von Schuld- verschreibungen auf den Qi bis zu dem Betrage von #00 Millionen. Mark für

ecke der Bank der Ostpreußischen

Landschaft mit einer Verzinsung von 8 vH sowie einem Necht auf Mehrzinsen bis höchstens 4 vH und einer Tilgung bis zu 5 vH des auszugebenden Betrags erteilt worden. Berlin, den 7. Juni 1923. : Das Preußische Staatsministerium. am Zehnhoff. von Richter. Wendorff,

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die Gewerbereferendare Kl as meier aus Mün r, Pense aus Berlin, Dr. Witt aus Berlin und Krüger aus Harburg haben die Gewerbeassessorprüfung bestanden und sind den Ge- werbeaufsichtsämtern Münster, Treptow-Cöpenick, Berlin- Zehlendorf und Harburg als Hilfsarbeiter überwiesen worden.

Ministerium für Wissenschaft, K und Battabilau 4E

Im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung sind E E H

der Leiter der Hochschule für Leibesübungen (Landes- turnanstalt) in Spandau, Oberturndirektor Dr. D ttead orff zum State Pera: c

Frau erschulrätin Dr. Heinemann, Regierungsrat Dr. Gall Pian Studienrätin Ermler und dex Referent Dr. von Erdberg-Krezenciewsky zu Oberregierungsräten

der Referent Woldt zum Regierungsrat,

der Ministerialkanzleinspektor Hahn zum Minsterial- kanzleidireftor und

der Ministerialkanzleiobersekretär Stanislowski

um Ministerialkanzleiinspektor. :

Bekanntmachung,

betreffend Diplomprüfung für den mittleren Bibliothek s dienst usw.

L Bu iste Pag S neren, Tut 4. Ofk- ober und an den folgenden Tagen in der Preußischen Staatsbibliothek in Berlin lat z O

Gesuche um Zulassung sind nebst den erforderlichen Papieren (Prüfungsordnung vom 24. März 1916 § 5) spä- testens am 6. September 1923 dem unterzeichneten Vor- sißenden, Berlin NW. 7, Unter den Linden 38, einzureichen.

Jn den Gesuchen ist auch anzugeben, auf welche Art von Schreibmaschine der Bewerber eingeuübt ist. Für die Prüfung können diesmal vermutlih nur einige Maschinen des Systems Adler (Universaltastatur) zur Verfügung gestellt werden. Be- werber, die eine andere Maschine benußen wollen, haben si diese auf ihre Kosten selbst zu beschaffen.

Die Prüfungsgebühr ist auf 1500 4 erhöht.

L rlin, den 4. Juli 1923.

Der Vorsißende der Prüfungskommission. Ka iser.

Bekanntmachung.

Unsere Anordnung vom 20. Juni, durch die der Firma J. Windmüller & C o., hier, der Hand el mit Lebensmitteln einschl. Getreide aller Art untersagt ift, wird hierdurch zurü ck- genommen. i 1 O,

Bielefeld, den 28. Juni 1923.

Die Polizeiverwaltung.

Bekanntmachung.

Das am 20. März 1923 unter Nr. I b. 126/H. von mir erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des täglihen Bedarfs (Handelöverbot) gegen Klara Stußki, geb. Munk, ge- boren am 17. Februar 1884 zu Friesenheim, ist mit Wirkung vom 1, Juli 1923 aufgehoben worden.

Frankfurt a. Main, den 30. Juni 1923. Der Polizeipräsident. E hrle r.

BekanntmaMhung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger

P vom Handel vom 23. September 1915 (NRGBI. S. 603)

be ih dem Kaufmann Heinrih Spiewak in Berlin, Bülowstraße 57, durch Verfügun mit Edelmetallen wegen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 20. Juni 1923, Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Hin cke l.

vom en Tage den Handel nzuverlässigkeit in bezug auf diesen

Bekanntmachung.

Dem Daniel Riedesel, geboren am 3. 2. 1889 in Meß, Althandel, Schlosserstraße, wird hierdurh wegen erwiesener Unzuver- lässigkeit der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Altmetallen sowie jegliche mittel- bare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen derartigen Handel untersagt.

Sranffurt a. M., den 23. Juni 1923. Der Polizeipräsident.

Bekanntmachung.

Dem Händler August Voigt, geboren am 12. Februar 1885 in Franffurt a. M, Ankaufsstelle von Edelmetallen, Trödel- handel, Zeil 54, wird hierdurch wegen erwiesener Unzuverlässigkeit der Handel mit Gegenständen des täglichen e- darfs, insbesondere mit Edelmetallen und Trödlerwaren sowie jeglihe mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel untersagt.

Frankfurt a. M,, den 25. Juni 1923.

Der Polizeipräsident. E hrle r.

Ehrler.

Bekanntmachung.

Dem Wirt Wilhelm Schwetzer, geboren am 23. Ok- tober 1883 in Obereggenen, Schankwirtschaft, Kl. Eschenheimer Straße 7, wird hierdurch wegen erwiesener Unzuverlässigkeit der RAR e mitGegenständen des täglichen Bedarfs, nsbesondere mit Lebensmitteln sowie jeglihe mittelbare oder un- mittelbare Beteiligung an einem derartigen Handel untersagt.

Frankfurt a. M., den 26. Juni 1923.

Der Polizeipräsident. Ehrler.

Bekanntmachung.

Dem Althändler Georg Leuthäuser, geboren am 12. Januar 1875 in Frankfurt a. M. Geschäftsbetrieb: , Althandel, Börneplayz 3, wird hierdurch wegen erwiejener Unzuverlässigkeit der

Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs,

insbesondere mit Althandelsgegenständen, fowie jegliche mittelbare e. Is Beteiltiavung n einem derartigen Handel unterfagt.

Frankfurt a. M., den 26. Zunt 1923. Der Polizeipräsident. Ehr ler.

Bekanntmachung.

, Dem Althändler Waldemar Stüber und der ändlerin Else Wollenberg, beide in Lockstedter ager ist auf Grund des § 1 der Verordnung vom 23. September 1919 RGBI. S. 603 zur Fies unzuverlässiger Personen vom Handel der Handel mit Gegenständen des tägs lichen Bedarfs, insbesondere der Handel mit Metallen jeder Art, und. zwar auch in der Form mittelbarer oder unmittelbarer Be- teiligung an einem vlchen Handelsbetrieb wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Itzehoe, den 25. Juni 1923.

Der kommissarische Landrat. ppert.

Nichtamtliches.

Handel und Gewerbe, Berlin, den 5. Juli 1923. Telegraphische Auszahlung.

5. Juli 4. Juli Beld Brie}! Geld Brief Amsterd.-Rotterd. | 65835,00 66165,00 j 62643,00 62957,00 Buenos Aires (Papierpeso) « 1 58852,50 59147,50 | 55610,50 59889,50 Brüssel u. Antw. | 8229,00 8271,00 | 8054,50 8095,50 Christiania... | 26683,00 26817,00 | 25935,00 26065,00 Kopenhagen .. . | 28428,50 28571,50 j 27730,50 27869,50 Stockholm und Gothenburg . . } 43890,00 44110,00 | 42294,00 42506,00 [lsingfors. . . . | 4613,00 4637,00 4389,00 4411,00 Stalien 48 7182,00 7218,00 6982,50 7017,50 Lol «6 748125,00 T51875,00 1728175,00 731825,00 New York .. . . 116558500 166415,00 |160198,00 161002,00 aris 06. 9825,00 9875,00 9501,00 9549,00 L chweiz o o. T 2912,00 29273,00 | 28029,50 28170,50 Spanien L 23840,00 23960,00 J 22643,00 22757,00 Lissabon-Oporto . 6982,50 7017,50 s Japan …. ….. |} 80298,50 80701,50 -— Rio de Janeiro . | 16957,50 17042,50 | 16758,00 16842,00 Ben s 237,40 238,60 232,41 233,59 Sag s ede ets 5087,00 5113,00 4912,50 4937,50 2 gy ftawien (Agram u. Bel- Ga, as 1795,50 1804,50 | 1735,50 1744,50 4 Kr. = 1Dinar Budapest... 19,70 19,80 18,70 18,80 Sofia. .…... .| 169550 170450 | 159600 1604/00 Konstantinopel . . n -—

Ausländische Banknoten vom d. Juli.

S e Geld Brief Amerikanische Banknoten 1000—5 Doll. . . 166582,00 167418,00

g f 2 und 1 Doll. . « 166582,00 167418,00 Belgische S pie S a 4e p O SNOL D Bulgarische A L A « «os. L00090 170950 Dänische es a a Ra O DO SSGCL O Englische 5 grobe cie «s» (4912200 792878.00

E o bshn. zu 1 £ u.darunter 749122,00 752878,00 innische 5 Ee E e e e WLISUO ABOC:00 ranzösif ü E G . 9825,00 9875,00 olländi] e Ÿ e . 65835,00 66165,00 talierische ü e E O TS1800 Sugoslawische S (1Dinar = 4 Kr). . 1795,50 1804,50 Norwegische L E e L ROIOEO V O Oesterreichische , neue (1000-500 000 Kr.) 239,40 240,60 2 s neue (10 u. 100 Kr.) « Numänische 7 500 u. 1000 Lei. . 897,75 902,25

E «unter 800 Lei . . . 857,76, 8629 Se b e ie 0098090 ALLOHE Schweizer Ï E e SNUCOO: ZIETIOO Spani|che ü a s 0000.00: - 2996000 Tschecho-slow. Staatsnot., neue (100 Kr. u. darüb.) 5162,00 5188,00

a ¿ untér 100 Kre. .¿ .- 011200 6138.00 Ungarische Banknoten .. . 11,72 11,78

Die Notiz „Telegraphishe Auszahlung“ sowie „Bankuoten“ vers Bett sih für je 1 Gulden, Franken, Krone, Finnländishe Mark, Lire, Pesetas, Lei, Pfund Sterling, Dollar, Peso, Ven und Milreis und für je 100 österreihische Kronen.

er Heiz

Die Vereinigung der gnt elektris E. eldung des

und Kochapparate . hat laut Berliner .W. T. B." mit Wirkung ab 4. Juli den Multiplikator für een ns Zuleitungen mit 1000, für die übrigen Apparate mit

estgesett.

Bnfolge der außergewöhnlich starken ÜUeberzeihnung der 59/6 Noggenrentenbriefe der Noggenrentenbank A.-G. Berlin, Reihe I1V, können nah einer Berliner Meldung des „W. T. B.“ den Zeichnern nur erheblich ermäßigte Beträge zugeteilt werden. Ein großer Teil der Zeichner wird leider infolge des frühen Schlusses der Zeichnung unberücksichtigt bleiben müssén.

Die im Zentralverband der deutschen elektrotehnischen Industrie zusammengeschlossenen Glühlampenfabriken haben nach „W. T. B.“ den Multiplikator auf 600 mit Wirkung vom 5. Juli 1923 ab erhöht.

Nach dem Bericht des Rheinishen Brgunkohlen- Syndtkat Gesellschaft mit beshränkter Haftung, Köln, betrug 1922/1923 die Förderung von Robbraunkohle 36 996 004 & (1921/1922 34 776 470 t, 1913/14 21 183 990 &), die Brikettherstellung 7 549819 t (7543 445 bezw. 5 941 763 t). Die hiernach eingetretene Steigerung ist lediglich ein Ergebnis der ersten 10 Monate, die

egenüb er dem gleihen Zeitraum des Vorjahres in der Braunkohlen- Tebexina ein Mehr von 11,46 und in der Brikettherstellung ein Mehr von 1,92 vH aufzuweisen haben, während in den legten zwei Monaten durch die Au des Nuhreinbruchs ein Rückgang der Förderung von 17,20 vH und der Briketterzeugung in Höhe von 917 vH gegenüber dem gleichen eits raum des Vorjahres stattgefunden hat. Jm Vergleich mit den Vor- friegsziffern ergibt sih eine Hebung der Braunkohlenförderung um 74,64 22 und der Brikettherstellung um 27,06 vH. Der A bsag von Rohbraunkohle betrug 1922/1923 12 345 259 t (10 213 710 bezw. 1 657 753 t). In den ersten 10 Monaten betrug der Mebrab|ag 2836144 & = 34,92 vH gegenüber den gleihen Vèonaten des Vor- jahres. Nach dem Ruhreinbruch is der Rohbraunkohlenabsaß infolge mangelnder Beförderungsmöglichfkeit erheblich zurüäckgegangen. Der Bahn» versand verringerte sih um 70—80 vH. Der Brikettabsag verteilte sich wie folgt: Es betrug 1922/1923 (1921/22 bezw. 1913/1914 in Klammern): der Landabiag 579 934 t (625 464 bezw. 295 674 t), der Cisenbahn- absaz 4 521 947 & (4 844 086 bezw. 4 265 238 t), der Schiffsversand 1696066 t (1595100 bezw. 647 107 t), zusammen 6 797 947 & 7 064 650 bezw. 5% 208 019 t); davon Industrie 2900506 & 2740 166 bezw. 1 944 734 t), Hausbrand 3 897441 t (4324484 ezw. 3 263 285 &), Der Brikettabsaß war im Berichtsjahr bis zum