1901 / 153 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

M er R En a U T E Bki tio B G E R ia

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. S8.

Einzelne Uummeru kosteu 25

Insertionspreis für den Raum einer Drn&zeile §0 Ae

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Abends.

JFnhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen 2c. :

h Deutsches Reich.

Ernennungen, Charakterverleihungen 2c.

Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die -Um- zugskosten der Reichsbeamten.

Nachtrag zur De nang vom 27. Dezember 1898, be- L Ausnahmen von den Bestimmungen für die Fest: stellung des Börsenpreises von Werthpapieren.

Bekanntmachung, | betreffend die Eröffnung - der Reststrecke Brögzingen—Pforzheim [der schmalspurigen Nebenbahn Ettlingen—Pforzheim. /

Bekanntmachungen, betreffend die Eröffnung: des Rohrpost- betriebs ‘bei dem Kaiserlichen Postamt Nr. 15 (Uhlandstraße) und die Verlegung der Postzweigstelle C. 102 (Neue Schön- dauser Straße) nâch der Münzstraße 30 hierselbst.

Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernspréch- verkehrs.

Bekanntmachung , schreibungen auf den Hüningen (Ober-Elsaß). :

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 28 des „NReichs- Gesebblatts“,

betreffend die Ausgabe von Schuldver- Inhaber durch die Gemeinde

.- Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend den zu den Kommunalabgaben einshäßbaren Reinertrag der auf preußischem Staatsgebiete gelegenen Strecke der Pfälzishen Ludwigs-Eisertbahn aus dem Betriehsjahre 1900.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem General-Arzt Dr. Kr osta, Korpsarzt des XVII. Armee- Korps, bisher Korpsarzt. des Ostasiatishen Expeditionskorps, dem. - Hofchef Seiner . Durhhlauchi -dés Prinzen Adolf zu Schaumburg-Lippe, Kammerherrn, Mäjor a. D. von Winsloe und- dem Ober-Bürgermeister Spiritus zu Bonn den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Hauptmann Eberhard von Hartmann, bisher im 2. Ostasiatishen Jnfanterie-Regiment, die Schwerter zum Rothen Adler-Orden vierter Klasseé,

dem Kapitänleutnant a. D. S Un zu Rawitsch, bisher von der Marine-Station der Ostsee, den Rothen Adler- Orden viertcx Klasse,

dem zeitigen Rektor der Universität Bonn, ordentlichen Professor, Geheimen Medizinalrath Dr. phil. et med. Frei- herrn von la Valette St. George den Königlichen! Kronen- Orden zweiter Klasse,

dem Marine-Ober-Jngenieur a. D. Bantleon zu Göp- pingen, bisher von der Marine-Station der Ostsee, - dem Bürgermeister Knapp zu Kirberg im Kreise Limburg und dem Kreisausschuß - Sekretär «Otto Meiner zu Königsberg i, Pr.,' bisher in Ortelsburg, den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie

dem'Gemeinde-Vorsteher Dis mer zu Sorsum im Landkreise Linden, dem Zimmerpolier Gottfried Künne zu Nauen, dem VWPazarethverwalter und geprüften Heildiener Alois Jendrybhko zu Schwientohlowiß im Kreise Beuthen, dem Gutskämmerer A ugust Stobbe zu Groß-Karschau im Land- kreise Königsberg 1. Pr., dem Holzhauermeister Heinri Schneider zu Hasselbach im Kreise Sliniitern und dem länd- wirthschaftlihen Arbeiter Heinrich Winhöfst zu Herssum im Kreise Hümmling ‘das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Großherrlich türkischen Divisions-General Mustapha Remzi Pascha den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit dem Stern, ; dem. bisherigen-Botschaftsrath bei der Königlich italienischen Botschaft in Berlin Giulio Melegari den Rothen Adler- Orden zweiter Klasse,

„dem ordentlichen Professor an der Universität in Wien, Kaiserlich Königlich ösösterreihishen Regierungsrath Pr. Winterni § den Rothen Adler-Orden dritter Klasse,

dem Konsul, Notär Eduard Cabell zu Paramaribo, dem Unter-Jnspektor Lucas, dem Kontroleur Fresney, beide beim Zentral-Zollamt in Paris, und dem Unter-Inspektor Wäcogne beim Zollamt in Havre den Nothen Adler-Orden vierter Klasse, sowie

dem Kaiserlich Königlich österreichishen Baurath Andreas Streit zu Wien und. dem Chef der egyptishen Geheimpolizei Abdallah Bey Sfer zu Kairo den Königlichen Kronen- Orden driiter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller- gnädigst “geruht:

dem Vize - Admiral Bendemann, Chef des Kreuzer- Geschwaders, die Erlaubniß zur Anlegung des pon Seiner Majestät dem König von Sachsen ihm verliehenen Groß- kreuzes' des Albrechts - Ordens mit der Kriegsdekoration zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Bei dem Kaiserlihen Patentamt ist der Jugenieur Nobert Straube zum technischen Hilfsärbeiter ernannt worden.

VELOL od Una Tagegelder, die Fuhrkosten Umzugskosten der Reichsbeamten. Vom 25. Juni 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund dès 8 18 des Geseßzes, betreffend die Rechtsverhältnisse ‘der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reihs-Geseßbl. "S. 61), im Ein: vernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

über die und die

fe

Die Reichsbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden Säßen: 0

I. die Chefs dexr obersten Reichsbehbrden . 35 M,

IT. die Direktoren der obersten Reichsbehörden , 28

THI. die vortragenden Räthe der obersten Neichs- E S e i 288 IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden . 15 V. die Sekretäre der höheren Reichsbehörden. . 12, VI. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden 8 VII. die Unterbeamten . I as fei a Es RA da

Erstrelt sih eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden beendet, so wird nur das Ein- und ecinhalbfahe der Sätze unter 1 bis VIT gewährt.

Wird die Dienstreise an einem und demselben Tage an- getreten und beendet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei I auf 27 M, bei IT auf 21 Æ, bei III auf 17 M, bei IV auf 12 M, bei V auf 9 M, bei VI auf 6 M und bei VII auf 3 # cin.

S2

Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Koslen- aufwand, so kann das Tagegeld (8 1) von der obersten Reichsbehörde angemessen erhöht werden. :

L 3.

Etatsmäßig angestellte Reichsbeamie, welhe außerhalb ihres Wohnorts an einem und demselben Orte länger als einen Monat beschäftigt werden, erhalten neben ihrer Besoldung [e den ersten Monat die im § 1 festgeseßten Tagegelder. Für

je folgende Zeit einer solchen Beschäftigung etatsmäßig an-

gestellter Beamten sowie in dem Falle, wenn nicht etatsmäßig angestellte Reichsbeamte außerhalb ihres Wohnorts verwendet werden, bestimmt die vorgeschte Behörde die zu gewährenden Tagegelder. h j

Für die Dauer der Hin- und Nükreise haben die Beamten in ‘jedem Falle auf die im § 1 festgeseßten Tagegelder An- spruch

S 4

An Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäck beförderung erhalten:

I. bei Dienstreisen, welhe auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Segelschiffen gemacht werden können :

1) die im § 1 unter I bis V bezeihneten und die ihnen nah S 22 gleichgestellten Beamten für das Kilometer 9 Z und für jeden Zu- und Abgang 3

Hat einer der im § 1 unter T bis TV bezeihneten Be- amten einen Diener auf die Reise mitgenommen, so kann er für ihn 5 S für das Kilometer beanspruhen,

9) die im 8 1 unter VI bezeihneten und die ihnen nah 8 22 gleichgestellten Beamten für das Kilometer 7 Z und ür jeden Zu- und Abgang 2 M, L ; i:

3) die Unterbeamten für das Kilometer 5 Z und für jeden Zu- und Abgang 1M; 4 O

TI. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Klein- bahnen; Dampfschiffen oder Segelschiffen zurückgelegt werden können :

1) dic im § 1 unter I bis TV bezeihneten und die ihnen nach ¿ 22 gleihgestellten Beamten 60 -Z, j

9) die im §1 unter V und VI bezeihneten und die ihnen nah 2 29 gleihgestellten Beamten 40 F,

3) die Unterbeamten 30 Z für das Kilometer der nächsten fahrbaren Strgßenverbindung ;

ITT. für die bei Dienstreisen außerhalb des Neichsgebiets zurückgelegten Wegestrecken die im S 1 unter I bis VIT be- eihneten und die ihnen nah § 22 gleihgestellten Beamten ie den entsprehenden Klassen der gesandtschaftlihen und Konsularbeamten des Reichs für Dienstreisen aueh des Neichsgebiets zustehenden Säße. i

Juserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutshen Reichx-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin 3W., Wilhelmstraße Nr. 32.

e Vewegt sich eine Dienstreise innerhalb und außerhalb des Reidettie so ist für die Feststellung der außerhalb des Reichsgebiels liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegestrecke die der Grenze zunächstgelegene deutsche Eisenbahn- station und bei Seereisen derjenige deutsche Hafen maßgebend, an welchem die Einschiffung oder die Auosebitung des Beamten stattfindet. TV. Die Bestimmung darüber, unter welchen Umständen

von den Beamten bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benußen und [welche Fuhrkostenvergütungen. in solchen Fällen zu gewähren sind, erfolgt durch den Reichskanzler.

_ Haben nachweislih höhere Fuhrkosten als die nah L bis IV zu gewährenden aufgewendet werden müssen, so werdén diese erstattet.

1 0, 8 6. __ Soweit Beamte Dienstreisen mit unentaeltlich! gestellten Verkehrsmitteln ausführen, haben sie an Fuhrkosten nur die bestimmungsmäßigen Entschädigungen für Zu- und Abgäng zu beanspruchen. 8 6.

_ Die Fuhrkosten werden für die Hin- und Rüreise be- sonders bereit Hat jedoh ein Beamter Dienstgeschäfte an * verschiedenen Orten unmittelbar nah einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklih zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der. Fuhrkosten zu Grunde zu legen. Für W D igli „…_ Für Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwede der Uebernachtung nah anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden müssen, sind an Stelle der vorstehenden Veraütungsfäße in den Grenzen derselben die etwa verauslagten Fuhrkosten zu“ erstatten. ie 88.

__ Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten wevden weder Tagegelder noch Fahrkosten gezahlt; dasselbe gilt von G& schäften außerhalb des Wohnorts in geringerer Entferüung als 2 km von demselben. War der Beamte durch außergewöhn- iche Umstände genöthigt, sih eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken- oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten.

__Für einzelne Ortschaften kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, daß den Beamten bei ‘den außerhalb - des Dienstgebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind. ;

j 89.

__ Vei Berechnung der Entfernungen wird jedes angesangene

Kilometer für ein volles Kilometer gerechnct. h

i 3 10, Für Beamte, welhe durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen Dienstreisen innerhalb bestir1nter Amtsbezirke oder azu regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen zwijchen bestimmten Vrten genöthigt werden, können an Stelle der verordnungs- mäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nah Bestimmung des. Reichskanzlers Bauschvergütungen feslgescht werden. i

ü Ebenso können für Dienstreisen zwischen nahegelegenen Vrten an Stelle der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten in den Grenzen derselben nah Bestimmung des Reichskanzlers Bauschvergütungen festgeseßt werden. |

S

S ° g Beamte, welhe zum Zwecke von Neisen innerhalb ihres Amtsbezirks neben oder in ihrem Einkommen eine Bauschsumme für Tagegelder oder: Fuhrkosten oder Unterhaltung von Fuhr-

werk oder Pferden. beziehen, erhalten Tagegelder oder .Fuhr- fosten nah Maßgabe dieser Verorduung nur - dann, wenn fie Dienstge|häfte außerhalb thres Amtsbezirks ausgeführt haben. I Für Dienstreisen von Beäwmnten, welche sich im Vor- bereitungsdienste befinden, werden Tagégelder un? Fuhrkosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen ledialih zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. Ob leßteres der Fall ist, entscheidet die Behörde, von welcher der Auftrag zur Reise ertheilt wird. : l 8 13. i Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten - erhalten bei Verseßungen im Jnlande Vergütung für Umzugskosten nah folgenden Säßen : : i ] auf Transport- kosten für je 10 km

24 M,

auf allgemeine Kosten

. die Direktoren der obersten Neichsbehörden . die vortragenden Räthe der - obersten -Reichs- Deborden a 27. 2000 20 . die Mitglieder der höheren Reichsbehörden 500 10 . die. Mitglicder der __ÜbrigenReihsbehörden - 300 , die “Sékretäré . der höheren Reichsbehörden 240 . die Subalternen der übrigen Reichsbehörden 180 die Unterbeamten . . 100

1800 M,