1901 / 162 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

SW., Wilhelmstraße Nr. 32,

162. O.

Inhalt des amtlichen Theils; sverleihungen 2c.

Deutsihes Reich,

nungen, Charafkterverleihungen 2c. nde, betreffend die Konzession zum Bergbau im Hinter- de des Hüongolfs im Kaiser ilhelms-Land. nntmachung, betreffend eine Krankenkasse.

eibungen auf den Jnhaber durh die Aktiengesellschaft ber u. Ott in Fürth.

Königreich Prenßen.

nungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und lige Personalveränderungen. öster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs- his an den Kreis Schroda.

eine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober-Regierungsrath Freiherrn von Senden- ran zu Frankfurt a. O. den Rothen Adler-Orden zweiter je mit Eichenlaub, dem Obersten von Schmidt-Pauli, Kommandeur des Varde-Ulanen-Regimcnts, und dem Obersten von Nauh, mandeur ‘des 1. Garde - Dragoner - Regiments Königin ria von Großbritannien und Jrland, den Nothen Adler- dritter Klasse mit der Schleife, dem Landgerichtsrath Lautherius zu Berlin, dem Amts- Yisrath Heyn zu Königsberg i. Pr., dem Pastor prim. lens zu Leer, dem Professor ‘am Lessing-Gymnasium in in Dr. Klatt zu Wilmersdorf, dem Eisenbahn-Stgtions- teher I. Klasse a. D. Schellewald zu Osnabrück, dem er - Jnspektor Erich Rudolph zu Steinau a. O., dem djekretär, Kanzleirath Wudicke zu Pußztig und dem ihtsshreiber a. D,, Kanzleirath Sauerland zu Linz am n, bisher in Rüthen, den Rothen Adler - Orden vierter se

/ dem Eisenbahn-Sekretär g. D., Rechnungsrath Scha ß zu nover, bisher zu Münster i. W., den Königlichen Kronen- en dritter Klasse, dem Fabrikdirektor Nudolf Schröter zu Gusow im e Lebus, dem Eisenbahn-Betriebs-Sekretär a. D. Fakob [ler zu Cöln-Riehl, bisher zu Münster i. W,., dem Stadt- tär Hugo Mohr zu Königshütte O.-Schl., dem Maschinen- er Karl Ferber ebendaselbst, dem Hegemeister a. D. pfert zu Niederense im Kreise Soest, bisher in Himmel- len, und dem Förster a. D. Louis Kloß zu Tilsit, bisher Maßgirren im Kreise Niederung, den Königlichen Kronen- vierter Klasse,

dem Waisenhausvater und Ersten Lehrer am Kreis- senhause „Kaiser Wilhelm-:Stift“ in Beuthen O. Schl. mann Stadahl und dem Lehrer Nudolf Nuch- cz zu Nöskau im Kreise Karthaus den Adler der Jn r des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

em Gerichtsvollzieher a. D. Adolf RNaspe zu Löwen- Schl. und dem Botenmeister Naupold beim Polizei- dium in Magdeburg das Kreuz des Allgemeinen Ehren-

s

t dem Nechnungsführer a. D, Mira zu Hüttendorf im reie Oppeln, dem städtischen Armenhaus Inspektor her zu Leer, dem Gerichtsdiener Grande zu Nawitsch, ( efangenen- Aufseher Bauerschäfer zu Magdeburg, den inal - Shußmännern - Friese, Julius Müller und wert, den Schußmännern Vonting, Büttner, er, Jwangean,Mochmann,Nitshe,Stamm und m, sämmtlich zu Berlin, dem Eisenbahn-Schaffner a. D. er zu Menden im Kreise Jserlohn, bisher in Emden, dem VBahnwärter a. D. Brinkmann zu Barrien im Syke das Allgemeine Ehrenzeichen, “sowie | früheren Bureau : Gehilfen, jeßigen Rangierer olf Berlin zu Berlin die Rettungs-Medaille am Bande leihen,

tine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Allerhöhstihrem vortragenden General-Adjutanten, General - täfen von Hülsen-Haeseler, Chef des Militär- », und Allerhöchstihrem dienstthuenden General à la / eralmajor von Mackensen die Erlaubniß- zur ( der ihnen verliehenen tii{htpreußishen Orden zu er- “/ Und zwar ersterem: des Großoffizierkreuzes des König- | lederländischen Ordens von Oranien-Nassau, leßterem: Großkomthurkreu es des Großherzoglich mecklenburg- yen Greifen-Ordens und des Großherrlih türkischen rdens erster Klasse.

Königlich Preußischer S

——. j Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 « 50 S i Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung anz

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

Einzelue Üummern kosteu 25 y,

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: als Kaiserlicher Geheimer Regierungsrath, Charakter als Kaiserlicher Sanitätsrath und

& F 4 » e} Qnisavpli » M 2 4 tho itmaung, betreffend die Ausgabe von Schuldver: Charakter als Kaiserlicher Rechnungsrath zu verleihen.

Berlin ein Syndikat zur landes des Hüongolfs im Kaiser Wilhelmsland sowie zur Er- rihtung einer oder mehrerer Bergbau-Gesellschaften gebildet hat, und seitens der Diskonto-Gesellschaft in Vertretung dieses Syndikats beantragt worden ist, dem leßteren die Konzession zum Bergbau, einschließlih der zugehörigen Nebenbetricbe, im bezeichneten Gebiete zu ertheilen, au nachgewiesen ist, daß dem Syndikate für die zunächst geplante Forschungsexpedition 500 000 M zur Verfügung stehen, wird diese Konzession unter

gelten, erhält auf die Dauer von zwanzig Jahren, Ertheilung der Konzession an gerechnet, die aus\chließliche Berechtigung, im Kaiser Wilhelmsland innerhalb der GSlußgebicte derjenigen Wa läufe, welche vom Kap Arkona in westlicher Nichtung - «n der Hüongolfküste oder deren südöstlicher Fortset noch auf deutschem, sei es auch erst auf englishem G

nach Folgenden Mineralien zu \{ürfen: l) Gdelmineralien, nämli Gold, Silber, Platin, gediegen und

2) gemeinen Mineralien, nämli{ allen Metallen außer den zu 1

und auf Grund der gemachten Funde durch Muthung die Verleihung des Bergwerkseigenthums (8 2) zu beantragen.

Mit Ablauf der im Absahz 1 festgeseßten Frist erlischt das aus- {ließlihe Schürf- und Muthungsrecht \ auh Anderen das Schürfen und Muthen wieder gestattet wer

D 2

Für jeden innerhalb des Konzessionsgebiets (8 1) gemacten Fund, der auf seiner ursprüngliben oder angeschwemmten Lagerstätte na gewiesen sein muß, wird dem Konzefssionar innerhalb der im §8 1 fest- ge)eßten Frist auf Antrag ein Bergwerksfeld verlieben werden, das, wie folgt, bemessen wird :

Das Feld soll die Form eines Necbtecks von zwanzig Quadratkilomêtern Jnhalt haben und höhstens siebenund- einhalbmal so lang als breit sein. Nach der Tiefe zu wird das Feld von senkrechten Ebenen begrenzt, die den Seiten des Nechtecks3 f Abweichungen von der Nechtecksform unterliegen der Ge! des Gouverneurs. Durch die Verleihung (Abs. 1) wird das Net begründet, inner- halb der Grenzen des Feldes sämmtliche Mineralien derjenigen Gruppe 1 Ziffer 1 bez f

gewiesene Mineral angehört. Kommen dabei Mineralien der anderen Gruppe derart vergesellshaftet vor, daß sie. nur gemeinsam mit jenen gewonnen werden können, so ist die Verleihung auch auf gesellschafteten Mineralien zu erstrecken

Der Konzessionar ist verpflichtet : ; . innerhalb der im 8 1 teistge]eßten Frist von zidanzig Jahren

. in der mit dem Ablaufe dieser Frist beginnenden Folgezeit

In den Fällen zu a und b ist der Neichskanzler berechtigt :

l) bei nit rechtzeitiger Eröffnung des ordnungsmäßigen Berg- werks- oder Wäschereibetriebs für jedes an der Anzahl fehlende Feld die Verleihung des Bergwerkseigenthums an einem von ihm aus der zahl der nit eröffneten Felder auszuwählenden Felde 9) bel nit ordnungsmäßiger Aufrechterhaltung des Betriebs eines Feldes die Verleihung des Bergwerkseigenthums an dem be- treffenden Felde, eins{ließlich der Nete an Grundstücken, die für den Betrieb des Feldes überwiesen sind 10), dem Konz gegenüber für verfallen zu erklären und seiner genen freien Ver- fügung vorzubehalten, ohne daß hierauf ein Ent

irgend welher Art begründet werden kann. L Werden vom Konzessionar besondere Gründe dargethan, welche die Einhaltung der zur Eröffnung des ordnungsmäßigen Betriebs geseyten Frist unmöglich gemacht haben, so kann die Frist einmal angemessen verlängert werden. i

Im Falle der Nichtaufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs darf der Verfall erst dann ausgesprochen werden, wenn zwei

utindestens ein halbes Jahr auseinanderliegende Aufforderungen- zur

und

—— O R E E C LR? O d L A ECIN Y- L D:

Deutsches R e i ch.

dem Regierungsrath Albrecht zu Meß den Charakter dem Kantonal-Arzt Dr. Schäffer in Saargemünd den

dem Regierungs-Sekretär Nothenberger zu Meß den

Konzession zum Bergbau im Hinterlande des Hüongolfs.

Nachdem sih unter H der Diskonto-Gesellschaft zu vergbaulichen Erforschung des Hinter-

nachstehenden Bedingungen ertheilt:

8 1. : Der Konzessionar, als welher im Sinne der Konzession außer Syndikat auch die gemäß §8 5 gebildeten Kolonialgesellschaften vom Tage der

sser- beginnend zung, sei es ebiete, münden,

als Erzen, Edelsteinen und Halbedelsteinen,

genannten, gediegen und als Erzen, Steinkohlen, Braunkohlen, Graphit, Glimmer, Steinsalz und anderen Salzen, Salzquellen und Erdölen,

des Konzessionars, und kann

den.

L9

höchstens fünfund-

olgen. nehmigung

L M

v. 2) aufzusuchen und zu gewinnen, welcher das nad-

dICIe ber-

F d.

mindestens auf einem Felde,

innerhalb je weiterer fünf Jahre mindestens auf je dem

zwanzigsten Theile der insgesammt verliehenen Felder den ordnungsmäßigen Bergwerks- oder Wüäschereibetrieb zu eröffnen und von da an aufrecht zu erhalten. Ergiebt sih im Falle zu b bei der Theilung durch zwanzig weniger als ein Ganzes, so ift gleihwobl jedesmal mindestens auf einem Felde der Betrieb zu eröffnen und aufrecht zu er- halten. Die gleihe Verpflichtung der Betriebseröffnung und Aufre bterbaïtung tritt, wenn bei der Theilung durch zwanzig Bruchtheile überschießen, ein, sobald die zusammen- gezählten Bruchtheile aus einer Reibe von fünfjährigen Perioden mindestens ein Ganzes ergeben.

essionar

ädigungsanspruh

-Anzeiger

für den Raum einer Drurkzeil s die Königliche Expeditiou Reichs-Anzeigers

ischen Staats-Anzeigers helmstrafie Nr. 32,

Insertionspreis Inserate nimm des Deutschen

und Königlich Prenß

SW., Wil

——— e:

Berlin, Donnerstag, den H. Juli, Abends.

fnahme des ordnun ¡ler festzusezenden

der Konzessiona zeugenden Weise nach, daß ih

durch höhere Ge die Frist angemess nahme der Verle Beseitigung de

walt unmögli geworde en zu verlängern, it ihung aus r durch die höhere Gewalt ver

Neichskanzler festzus ieder aufnimmt.

8&4 Stellt es ih nach Ablauf vo eilung der Konzession an verliehenen Felder neb Grundstücken entwede e von 8000 Qu kanzler berechtigt, der angegeb

gerechnet, heraus, emäß 8 10 ge Halfte des Konze adratkilometern überstei die Verleihung oder Ueberw überschritten ift, de rcklären und die betre ien Verfügung vorzu anspruch irgend em Konzessionar überlassen, die er und Grundstücke zu ch8 Monaten nah des Reichékanzlers geschieht mit einander nic kfänzler über.

enen beiden Maße ür verfallen zu e stücke seiner eigenen fre ein Entschädigungs Dabei bleibt es d Élärenden Feld

welcher Art be

Zustellung einer be [ oder sofern Erfkli ht vereinbar find, geht das W

9 0.

Das Syndikat hat innerbalb vo Ertheilung der Konzession an gerech Kolonialgesellschaften l Gesegbl. 1900 zession zugewiesenen Ned SZaßungen dieser Gesellshasten un unterliegen der Genehmigung des Neichsk. die Frist nit eingehalten, ie Frist cinmal verlängern w rgebenden Rechte

813) zu bilden 1

und auf fie die »te und Pflichten

zession sich e

10) seiner eigenen freien Verfügung vorzu yadigungsanspruch irgend welcher Art b

Q

‘jenigen Einlagen auf das Grundkapital der (Gesellschaft oder Gesellscha haben, unbeschadet des Rechts in höheres Grundkapital Millionen Mark zu betragen.

ften, wele dur

veniger als die Millionen Mark)

eden innerhalb des Konzessio

alih je ein nen Mark, jeweils nach der Gefellshaftêgründun estimmung der ( erwendung des entsprechenden stehenden Zwecken unmöglih gemacht wird.

ist binnen dreißig Jahren, vom Tage der jährlide Borlegung in dem abgelaufenen geleisteten that-

halb dreier Monat

2 » Tis Sicherstellung

an gerechnet, beglaubigter * us den Büchern über die [ enden Kapitale

sählihen Aufwendungen Der a Gesellschaft entfallende Antbeil

Betrag, zu dessen Sicherstellung und Verwendung haften verpfliGtet. ì terpflihtung dreißigjährigen an der Summe von fünf Millionen M angefangene bunderttar Verleihung des Bergwerkseigenthums an | eröffneten Felder ¡essionar gegenül

irgend welcher Art be

[A

Sofern das jährliche Neineinkommen, wel zung der auf der Konzession beru zufließt, die Auszahlung ei mehr als fünf vom Hundert des ein estatten würde, bat der von Deutsch-Neu-Guinea zu den ußgebiets folgende ur Betriebe au betrag über 2) für Betriebe auf geme

aus der Nu oder mittelbar

theilskapitals

Abgaben zu zablen: f Edelmineralien (§1 Z Hundert: zwanzi ine Mineralien (8

über fünf vom Hundert bis

taats-Anzeiger.

1908.

en Betriebs binnen einer vom t geführt haben. in einer für den

Reichskanzler über- m die Einhaltung d

er Frist für die Er- s ordnungsmäßigen Betriebs n ist, so ist im ersteren Falle n leßteren Falle die Zurück- der Konzessionar nah anlaßten Störung binnen eßenden Frist den ordnungsmäßigen

n zwanzig Jahren, vom Tage der daß der Umfang der

gen Entgelt üiberwieseien gebiets oder die Ge- gt, fo ist der Neichs- eisung, soweit eines m Konzessionar gegen- fenden Felder oder Grund- behalten, ohne daß hierauf gründet werden kann. für verfallen zu er- Sofern dies nicht züglichen Aufforderung rungen einlaufen, die ahlrecht auf den Neichs-

n fünf Jahren, vom Tage der oder mehrere deutsche des Schußgebietsgeseßes (Reichs- | ihm dur die Kon- entsprehend zu übertragen. d alle Satzungsänderungen

so ist der Neichskanzler, sofern ill, berechtigt, die aus der Kon- und Pflithten für verfallen zu erklären ; überwiesenen Grundstücke behalten, obne daß hierauf egründet werden kann.

nach § 5 zu

Baarzahlung zu des Konzessionars, von zu bestimmen, insgesammt zehn Dem Reichskanzler muß nachgewiesen

Hâlfte dieses Betrags (= fünf ie Aufschließung und den Betrieb der Bergwerke, cins{ließlich der Nebenbetriebe, 2) daß die zu 1 bezeidnete Summe zu den Gesellshaftszw sachlih verwendet ist.

r Nachweis zu 1 ist bei Gründung züglich der ganzen Summe von fünf Millio: ehrerer Gesellschaften bezü

sichergestellt Ut, daselbst aufgeführten nsgebiets au that-

nur einer Gesellschaft be- ien Mark, bei Gründung eiligen Betrags bis zum j spätestens inner- J zu erbringen. Zur jesellshafts|aßungen,

§12 - “4 4) . » Betrags “L 2uderen

an dem Gesammt- ih um dense nigen ie weitere von ibr

R l 2 innerbalb der Frist nicht, so ist der Neichsfanzler berechtigt, für jede arf fehlenden einhunderttausend

gelten die

je cinem von ibm aus der G auszuwählenden Felde dem Kon- r für verfallen zu erklären und seiner vorzubehalten, ohne daß hierauf e zründet werden kann. diesem Mechte verlängern, Reichskanzler überzeugendeu W seiner Verpflichtung durch bs oder daß im Verhältniß l'onzessionsgemäß (S Zahl von Feldern tb

eigenen freien

in Entschädigungsäuspruch er Neichsfanzler wird icdoh leinen Gebrau maden,

vielmebr die

als der Konzessionar in ciner für den cise nachweist, daß ibm die Erfüllung bere Gewalt unmöglich geworden zur Anzahl der bis zum Ablaufe der Frist 3) zu eröffnenden Felder, oder, atsählih eröffnet ist, im L der leßteren, eins{ließlich der Nebenbetriebe, die Millionen unwirthschaftlih gewesen sein würde.

ift,

falls cine größere zerhältniß zur n erwendung der

ünf

hes dem Konzessionar enden Nechte unmittelbar ner Jahreödividende von gezahlten und verwendeten An- Konzessionar dem Landesfiêkus Verwaltungsausgaben

iffer 1) von dem Mehr- undert,

1 Ziffer 2) von dem u aht vom Hundert: