1901 / 164 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

___ Deutscher Reichs

F

und

-Anzeiger

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

M l Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 4 50 S.

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

s

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

§W., Wilhelmstraßie Nr. 32.

Einzelne Uummern kosten 25 4.

M164.

Berlin, Sonnabend, den 13. Juli, Abends.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 4. Inserate nimmt an:

die Königliche Expedition des Deutshen Reichs-Anzeigers und üöniglih Preußischen Staats-Anzeigers Berlin 3W., Wilhelmstraße Nr. 32.

1908.

Inhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Neich.

Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung von Nebeneisenbahnen. Bekanntmachung, betreffend die Bücherei des Kaiserlichen Patentamts. ; / Bekanntmachung, betreffend die von den privaten Ver}iche- rungsunternehmungen zu machenden Angaben. ; Uebersicht der Branntwein-Erzeugung und des Branntwein- Verbrauchs im Monat Jun 1901. : Mittheilung, betreffend die Ertheilung von Flaggenzeugnissen. Zweite Beilage:

Uebersichten der Ergebnisse des Betriebes der Zuckerfabriken des deutshen Zollgebiets im Monat Juni d. J. und in der Zeit vom 1. August 1900 bis 30. Juni 1901, der Nübenverarbeitung und des Jnlandsverkehrs mit Zucker sowie der Ein- und Ausfuhr von Zucker im Junk 1901.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung von Chausseegeld an den Kreis Striegau.

Bekanntmachung, betreffend die Zurüklieferung der aus der hiesigen Üniversitäts-Bibliothek entliehenen Bücher.

BckEanntmachung der Hauptverwaltung der Staatsschulden, betreffend die am 1. Juli d. J. erfolgte Verloosung von E O biigallionen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-

Sesellschaft. Erste Beilage: Personal-Veränderungen in der Armee 2c.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Landgerichts-Prästdenten, Geheimen Ober-Justizrath Herms zu Prenzlau den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Geheimen Regierungsrath Dr. Ritter von Poschinger zu Berlin und dem Forstmeister a. D. Johannes Loew zu Liegniß, bisher zu Panten im Landkreise Liegniß, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Gymnasial-Direktor a. D., Professor Dr. Dieliß zu Berlin, dem Gymnasial-Direktor, Professor Quade zu Meseriß, dem Gymnasial-Direktor Dr. Lünzner zu Gütersloh, dem Gymnasial-Oberlehrer, Professor Zander ebendaselbst, dem Oberlehrer a. D., Professor Dr. Diederichs zu Halber- stadt, dem Religionslehrer und Geistlihen Julius Möller, dem Kommerzienrath Ferdinand Bartels und dem Rentner Wilhelm Niemöller, sämmtlih zu Gütersloh, dem Eisen- bahn-Verkehrs-Jnspektor Walter zu Magdeburg, dem Gerichts fassen-Nendanten a. D., Rechnungsrath Krüger zu Kiel und dem Eisenbahn-Sekretär a. D. Karl Dieß zu Soden, bisher zu St. Johann-Saarbrücken, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Ober-Baurath a. D. Großmann zu Königsberg i, Pr., bisher bei der Eisenbahn-Direktion daselbst, und dem Geheimen Baurath a. D. Porsch zu Görliß, bisher bei der Eisenbahn-Direktion in Frankfurt a. M., den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse,

dem Thierarzt Heinrich Boes zu Burgdorf und dem Lehrer Ernst Schmidt zu Gütersloh den Königlichen Kronen- Orden vierter Klasse,

dem Geheimen Ober-Regierungsrath und vortragenden Rath im Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, Kammerherrn Freiherrn von Seherr-Thoß die Rothe Kreuz-Medaille zweiter Klasse, sowie

dem. Generalleutnant z. D. von Chappuis zu Frank furt a. M. der Frau Marie Eyraud, geborenen Eyraud, zu Neuhaldensleben und der Oberschwester in der Königlichen chirurgishen Klinik in Breslau Anna Küchenthal die Rothe Kreuz-Medaille dritter Klasse zu verleihen.

inc R König haben Allergnädigst geruht:

em Prinzen Hermann zu Stolberg-Wernigerode zu ez in Posen die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner Majestät dem Sultan ihm verlichenen Großherrlih türkishen Medschidje-Ordens erster Klasse zu ertheilen.

Deutsches Reich. Bekanntmachung. Es sollen für den Gesammtverkehr eröffnet werden : am 14, d. M. die der Württembergischen Eisenbahn-Ge ellschaft konzessionierte normalspurige, 8,16 km lange Neben ahn Ebingen—Onstmettingen mit den Stationen Ebingen Vorstadt, Truchtelfingen, Thailfingen und Onst- mettingen,

__am 15. d. M. im Bezirk der Königlichen Eisenbahn- Direktion Danzig die 6,03 km lange Reststreck e b Berns- dorf—Bütow der normalspurigen Nebenbahn Bütow, j

im Bezirk der Königlihen Eisenbahn-Direktion Frankfurt a. M. die normalspurige, 17,02 km lange Nebenbahn Sriedrihs8dorf—Friedberg mit den Stationen Holzhausen v: d. H., NRodheim v. d. H. und Rosbach v. d. H. und von der im Bau begriffenen normalspurigen Nebenbahn Weiden- hausen—Herborn die 5,96 km lange Theilstrecke Weiden- hausen—Hartenrod mit den Stationen Wommelshausen, Endbach und Hartenrod,

im Bezirk der Königlich preußishen und Großherzoglich hessishen Eisenbahn-Direktion Mainz die normalspurige, 10,18 km lange Nebenbahn Simmern—Kirchberg mit den Stationen Unzenberg und Kirchberg.

Berlin, den 12. Zuli 1901.

Der Präsident des Neichs-Eisenbahnamts. Jn Vertretung: Kräefft.

Jerent—

Veran ta Gend

Wegen Prüfung des Bestandes der Bücherei des Kaiserlihen Patentamts werden in der Zeit vom 29. Juli bis 10. August 1901 Bücher niht ausgegeben werden.

Berlin, den 11. Juli 1901.

Kaiserliches Patentamt. Jn Vertretung: Delbrü.

BVErauntmaqaGuUns, betreffend die von den privaten Versiherungsunter- nehmungen zu machenden Angaben.

Nach 8 98 des Gesehes über die privaten Versicherungs unternehmungen vom 12. Mai 1901 (Neichs-Geseßbl. S. 139) haben die gegenwärtig zugelassenen Versiherungsunternehmungen der Aufsichtsbehörde auf Erfordern binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist die zur Klarlegung ihres Geschäftsplans erforderlichen Angaben zu machen.

Aufsichtsbehörde für diejenigen nehmungen,

a. deren Geschäftsbetrieb nach der Saßung oder sonstigen Geschäftsunterlagen sich über das Gebiet eines Bundesjtaats hinaus erstreckt oder welchen durch die Zulassung ein solher Geschäftsbetrieb ge- stattet ist;

. für diejenigen Versicherungsunternehmungen, - die ihren inländishen Betrieb zwar auf das Gebiet eines einzigen Bundesstaats beschränken, aber gleichzeitig Versicherungsgeschäfte im Auslande betreiben ; für alle ausländishen Versiherungsunternehmungen, die im ZJnlande durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler, also niht aus shließlich im l

Versicherungsunter

Den

Wege der Korrespondenz, das Versiche runagsgeshäft betreiben, ist gemäß 88 2, 70, 91 des Gesehes das Kaiserliche Auf sichtsamt für Privatversiherung. Dieser Behörde haben die bezeihnecten Versiherungsunternehmungen bis zum 15. August 1901 die zur Klarlegung ihres Geschäftsplans erforderlihen Angaben zu machen. |

Hierzu wird Folgendes bemerkt :

l, Der geseßlichen Verpflichtung haben die obengenanntèn Unternehmungen, von den unten bezeichneten Ausnahmen ab

s ohne Nücksicht auf die jachlihen und räumlichen zen des Betriebs, sowie ohne Nücksicht auf die gewählte Unternehmungsform beim Betreiben jeder Art von Privats- versicherung zu genügen.

Es unterliegen daher der Pflicht, die erforderlihen An gaben zu machen, außer den Unternehmungen der verschiedenen Arten der Lebensversicheruna, der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer oder Hagelversiherung, auch die Unternehmungen der Kredit versicherung, der Glasversicherung, der Verkcherung gegen Wasserleitungsshäden oder Diebstahl, der Viehversicherung sowie aller sonstigen Zweige der Versicherung.

Der Verpflichtung unterliegen sowohl diejenigen Unter nehmungen, welhe von einer zuständigen Behörde zum Be- trieb von Versicherungsgeschäften ausdrücklich für befugt er klärt find, wie au diejenigen Unternehmungen, denen kraft allgemeiner für sie geltender Rehtsregel ohne besondere Ge nehmigung der Betrieb von Versiherungsgeshäften ge stattet ist.

Es kommt nicht darauf an, ob das Betreiben des Ver- siherungsgeschäfts der einzige oder der Hauptzweck des Unter- nehmens ist. Nur seht das Geseh ein Privatunter nehmen voraus, welhes den Betrieb von Versicherungs geshäften zum Gegenstand hat, bei dem also die Absicht auf den Abschluß von Versicherungsgeschäften gerichtet ist.

Ob ein Versicherungsgeschäft vorliegt, kann im einzelnen Falle zweifelhaft sein; es empfiehlt fih, daß die Ünter- nehmungen bei der Erwägung, ob ste die Angaben zu machen verpflichtet sind, den Begriff des Versicherungsgeshäfts mög- lichst weit fassen und nöthigen Falles die Lösung der Zweifel, ob dieser Begriff erfüllt is, dem Kaiserlichen Aufsichtsamt überlassen.

Solche Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern Unterstüßungen gewähren, ohne ihnen einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen, sind nah § 1 Abs. 2 des Geseßes als Ver- sicherungsunternehmungen im Sinne des Gesehes niht anzu- sehen. Sollten im einzelnen Fall in dieser Bezichung [Zweifel bestehen, so empfiehlt ih die Anmeldung.

IT. Die Unternehmungsform ist ohne Einfluß auf die Verpflichtung zu den Angaben. Diese erstreckt ih daher neben den Aktiengesellshaften und den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit niht nur auf die verschiedenen Arten der Handelsgesellshaften und sonstigen Gesellschaftsformen - des bürgerlichen Rechts, sondern auh auf die im Versicherungs- gewerbe thätigen Einzelunternehmungen.

[TI. Die Angaben sollen der Klarlegung des Geschäfts- plans (S8 4 bis 12 des Geseßes) dienen, d. h. die Angaben jollen das Kaiserlihe Aufsichtsamt in den Stand seßen, die fortlaufende Beaufsichtigung des Betriebs der Versicherungs- unternehmungen zu führen.

Es kann hiernah im allgemeinen zunächst den Ver- siherungsunternehmungen selbst überlassen bleiben, den Inhalt der ihrerseits zu machenden Angaben zu bestimmen. Dabei kommen vorzugsweise in Betracht die Statuten, Prospekte, Tarife, Rechenschaftsberihte, Jahresrechnungen. Das Kaiser- liche Aufsichtsamt behält sih vor, Ergänzungen der ihm nicht hinreichend ersheinenden Angaben herbeizuführen.

Einen Anhalt für den erforderlichenWnhalt der Angaben bietet der § 4 des Gesehes, wonach der Geschäftsplan alles begreift, was bei Ertheilung der Erlaubniß geprüft werden muß. Der Geschäftsplan soll insbesondere den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das räumliche Gebiet des Ge- \häftsbetriebs sowie namentlich auch diejenigen Verhältnisse klar legen, aus denen sih die dauernde Erfüllbarkeit der künftigen Verpflichtungen des Unternehmens ergeben soll.

Als Bejtandtheile des Geschäftéplans sind insbesondere anzusehen :

1) der Gesellshaftsvertrag odér die Unternehmung auf solhen beruht,

2) die allgemeinen Versicherungsbedingungen und technishen Geschäftsunterlagen, soweit solhe nah der Art zu betreibenden Versicherungen erforderlich find.

Sahßung, \ofern die

die

der

[V, Der Geschäftsplan einer Lebensversicherungsunter nehmung (8 11 des Gesehes) soll die von ihr angenommenen Tarife, sowie die Grundsäße für die Berechnung der Prämien und Prämienreserven vollständig darstellen, namentlich au den angewendeten Zinsfuß und die Höhe des Zuschlags zur Nettoprämie angeben.

Auch ist anzugeben, ob und in welhem Maße bei der Berechnung der Prämienreserve eine Methode angewandt wei den soll, nah welcher anfänglih nicht die volle Prämienreserve zurückgestellt wird.

Die als Grundlage dienenden Wah scheinlichkeitstafeln, insbesondere über die Sterblichkeit und die

liditäts- und Krankheitsgefahr, sind beizufügen.

de Versicherungsart (Versicherung auf den Lebens jen Todesfall, ‘Kapitalversicherung, Rentenvet u. \. w.) sind die zur Berehnung der Prämien und

Prämienreserven dienenden Formeln vorzulegen und dur

in Zahlenbeispiel zu erläutern. auh Versicherungen mit erhöhter übernommen werden sollen, geben, ob nah welchen Grundsäßen hierfür Prämienreserve gebildet ift. V, Soweit Kranken- oder Unfal (

Bersicherungen ngch Art der Lebensversicherun unter Zugrundelegung bestimmter Wahrscheinlichkeitstafecln be treiben, insbesondere die Versicherung von Nenten, Versicherung mit Prämienrückgewähr oder fonstige, die Ansammlung von Prämienreserven erfordernde Versicherungen übernehmen, findet das hinsihtlich der Lebensversicherung üer 1IV Gesägte ent sprechende Anwendung (8 12 des Gesetzes).

VI. Jn allen Fällen, in denen der Betrieb des Véte sicherungsgeschäfts auf der von einer Staatsbhehörde ertheilten Erlaubniß (Konzession) beruht, sind dic etwaigen Bedingungen der Zulassung vorzulegen.

VIL, Ausgenommen von der Verpflichtung, die nah Ziff. TT bis VI erforderlichen Angaben zu machen, sind:

a. die öffentlihen Versiherungsunternehmungen. Daher scheiden insbesondere alle diejenigen Kassen und Anstalten aus, denen vermöge der Arbeiterversiherungsgesehe des Reichs als öôffentlih rechtlihe Pfliht die Durchführung der Kranken-, Unfall: und Jnvalidenversiherung obliegt, ebenso âähnlißhe auf Landesrecht beruhende Einrich: tungen, ferner alle sonstigen auf Landesreht beruhenden öffentlichen Versicherungsanstälten, welche unter der Verwaltung oder Leitung staatlicher, kommunaler oder kirchliher Behörden

d wod 0 J der Berechnungen

= Arn S OTeTN

0 G V4 d hon kommen ind oder

î nehmungen