1844 / 3 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

die Anstellung eines weltlichen katholischen Raths be: dem Provinzial- Schul-Kollegium in Münster in Anregung gebracht und solche is auf seinen Antrag demnächst auch von Uns genehmigt worden. A Wir machen dies Unseren getreuen Ständen mit dem Bemerken befaunt, daß die Petition wegen Zusammenseßung des „gedagten Kollegiums um so weniger zu einer weiteren Erwägung sich eignet, als die Organisation und Einrichtung Unserer Behörden Jeinen e | n Ständen verfassungsmäßig eine Sinwir= genstand bildet, worauf den Stände ( kung zusteht.

Schulgeld im Negierungs- Bezirke Arnsberg, |

141) Dem Antrage wegen Beibehaltung des ZEEE Schulgeldes im Regierungs Bezirk Arnsberg eutspreend, : a en B Unsere Minister der geistlichen Angelegeuheiten und des Rees be. auftragt, die Regierung in Arnéberg anzuwc!jen, so lange as u! ht y unbemittelter Aeltern,

andere Bestimmungen zur Erleichterung unb( 1 i welhe gleichzeitig mehrere Kinder in die Schule senden, 1m

geseßlichen Wege ergangen sind, die ü dem Laudtags-Abschiede vom

8. Juni 1839, sub 11. 39 ertheilte Zusicherung, welcher bisher ein

verschiedener Sinn beigelegt worden ist, in der Art in Anwendung

zu bringen, daß ohne Zustimmung der betheiligten Schul-Gemeinden

cine Herabseßung des herkömmlichen Schulgeldes nicht eintrete. Revision der Kirchen - Ordnung.

12) Die zu ciner Revision der Kirhen=-= und Kirchen - Verwal tungs - Ordnung e: forderlichen umfassenden Vorarbeiten sind seit dem 6ten Landtage ununterbrochen fortgeseßt worden und im Wesentlichen beendiget. Es werden bei der nunmehr die Beschlußnahme vorberel= tenden Berathung die gegenwärtig und in den betreffenden früheren Petitionen rücksihtlich der äußeren Kirchen - Verwaltung gemachten Anträge in nähere Erwägung kommen. Î

Wo in Absicht des kirchlichen Bau- und Rechnungswesens Uebel: stände wahrgenommen worden sind, welche auf administrativem Wege schon vorläusig beseitigt werden können, werden Unsere Minister der geistlichen Angelegenheiten, der Finanzen und des Jnnern die Pro vinzial-Behörden mit den erforderlichen Anweisungen verschen.

Orthopädische Anstali in Münster,

13) Ju Absicht des Antrages der Errichtung einer orthopädischen Austalt, welche der Medizinal-Assessor Riefenstahl in Münster herzu stellen beabsichtigt, eine Beihülfe zu gewähren, werden Unsere getreuen Stände aus dem beigefügten Promemoria Unseres Ministers der gei|t- lien, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten *) entnehmen, daß, so nüßlih eine solhe Anstalt auch nah der Absicht und unter der Leitung ihres Unternehmers sein mag, dennoch keine besonderen Mo tive obwalten, dazu eine besondere Hülfe aus Staatsfonds zu bewil ligen. Sind jedoch Unsere getreuen Stände geneigt, die Gründung der orthopädischen Anstalt durch Beiträge aus Mitteln der Provinz zu befördern, so behalten Wir Uns wegen Gewährung cines Zuschusses zur ersten Einrichtung der Anstalt die Beschlußnahme vor.

Beförderung des Baues der Provinzial - Chausscen,

14) Die in Unserem Landtags =- Abschiede vom 6. August 1841 zugesagte Beförderung des Baues der Provinzial-Chausseen im Her= zogthum Westphalen durch eine Unterstüßung aus der Staatskasse vou 3000 Rthlrn. für die Meile, kann sich nur auf die Baue bezie= hen, welche seit dem Erlaß dieser Zusage ausgeführt worden sind.

Dagegen wollen Wir diese Unterstüßung für alle nah jenem Zeitpunkte in. ihrem Ausbaue vollendeten Chaussee = Abtheilungen gewähren, ohne Unterschied, ob der hausseemäßige Ausbau der Straßenlinien, worin diese Baue zur Ausführung gekommen sind, chou vor dem gedachten Zeitpunkte begonnen hat oder nicht, Auch soll es, wenn der Ausbau einer Provinzial= Straße von dem Finanz-Minister einmal genehmigt worden, eines besonderen Antrages der ständischen Kommissarien auf Bewilligung jener Unterstüßung nicht bedürfen.

Die beantragte Aufuahme der Straße von Brilon über Ame nah Büren in die Matrikel ter Provinzial-Straßen des Herzogthums Westphalen wird keine Schwierigkeit finden, sofern die Fortseßung ihres chausseemäßigen Ausbaues im Fürstenthum Paderborn sicher- gestellt wird. Hierüber s{hweben noch die Verhandlungen, deren er- wünschte Erledigung übrigens dadurch erleichtert wird, daß auch für diese Strecke eine Prämie von 3000 Rthlru. für die Meile aus Staats- Fonds in Aussicht gestellt worden ist.

Wegräumung des Schnees auf den Kunstslrasien.

15, Der Antrag, daß, wenn Behufs Wegräumung des Schnees auf deu Kunststraßen die Hülse der Einwohner der Orte, in deren Feldmarken sich der Schneefall ereignet hat, Behufs Herstellung der Passage, in Auspruch genommen werden muß, auch imuer Tagrlohn Entschädigung gewährt werden möge, wird bei der Berathung der neuen Wege-Ordnung erwogen werden,

Bis zur Publication diescs Geseßes muß cs aber bei den Be- stimmungen der Ordre vom 8. März 1832 sein Bewenden haben,

Ermäßigung der Lippe - Schifffahrts - Abgabe.

16) Dem Antrage auf Ermäßigung der durh den Tarif vom 19, Mai 1823 vorgeschriebenen Lippe-Schifffahrts-Abgabe if bereits turh Unsere Ordre vom 27, Juni 1843 insofern stattgegeben, als Unser Finanz-Minister dadurh ermächtigt worden, dem Steinkohlen= Verkehr auf der Lippe in der Art eine Erleichterung zuzugestehen, daß für die Skromstrecke vou Lippstadt bis Lünen uur 2 Pfennige und für die Strecke von Linen bis Wesel nur 4 Pfennige vom Cent ner Steinkohlen erhoben werden. Einer weiteren Herabseßung des gedachten Tarifs steht für jeßt die Beträchtlichkeit der zur Erhaltung und Verbesserung der Lippe-Schifffahrt erforderlihen Summen entgegen.

Darüber, ob cs zulässig sei, Schiffen von größerer Breite und Länge, als zur Zeit die Lippe-Schleusen passiren dürfen, die Fahrt durch diese Schleusen zu gestatten, sind technishe Erörterungen veraülaßt, nah deren Beendigung Unser Finanz - Minister das Weitere bestim= men wird. Chausscebau von Bielefeld bis zur lippeschen Gränze.

17) Die unverzügliche Ausführung des Chausscebaues vou Bie= lefeld bis zur lippeschen Gränze haben Wir bereis vor dem Empfang des darguf gerichteten ständischen Antrages, mit Rücksicht auf den gedrückten Nahrungs - Zustand der geringeren Einwohner jener Ge- gend, angeorduet.

i : : Bau der Volme - Straße.

e S) Die Petition Unserer getreuen Stände hinsichtlich des Baues der Volme-Straße und des Unibaues der steilen Chausseestrecken zwi- hen Meinertshagen und Crombach hat durch deu inzwischen ertheil= ten Befehl zum Umbau der Straßenstrecke zwischen Crombach und Altenklasheim bereits theilweise Berücksichtigung gefunden. Auch be- absihtigen Wir, wenn die Mitwirkung der Nächstbetheiligten bei die sen fostspieligen Bauten den Erwartungen entspricht, zu denselben in den nächsten Jahren solche Beträge verwenden zu lassen, als es die sonstigen dringenden Anforderungen an die Chaussee -Neubau - Fonds

estatten. B f i Vollendung der Arnsberg - Beverunger Straße. 19) Den auf Vollendung der noch fehlenden Strecke der Arns-

*) S, d, heutige Beilage,

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berg-Beverunger Straße, nämli von Scherfede bis zur Weser, ge- richteten Antrag, sind Wir dur einen Zuschuß von Zehntausend Thalern für die Meile, im Ganzen 39,400 Rtblr. zu den Baukosten zu berücksihtigen geneigt. Dagegen müssen alle übrigen Kosten des Neubaues und die Verpflihtung zur fortdauernden unentgeltlichen Anfuhr einer angemessenen Menge des Unterhaltungs-Materials von den betheiligten Gemeinden der Kreise Warburg und Höxter übernom- men werden. Der Zuschuß wird uach Maßgabe des fortschreitenden Ausbaues gewährt und die Kunststraßen nah anshlagsmäßiger Voll- endung des Baues vou Unserer Bau = Verwaltung zur Unterhaltung übernommen werden. Chaussecbau von Krengeldanz nach Herzkamy.

2) Zur Förderung des Chausseebaucs von Krengeldanz über Sprockhövel nach Herzkamp, dessen Ausführung im Wege eines Actien Unternehmens beabsichtigt ist, wird cine Prämie von 3000 Rthlr. für die Meile, \o wie ein nah erfolgter Herstellung der Straße für deren Bc nußung zu erhebendes augemessenes Chausseegeld, niht versagt werden; eine weitere Beihülfe kann jedoch nicht stattfinden, da der betressende Landestheil bereits mit Kunststraßen in reiherem Maße, wie die meisten anderen Gebietstheile, ausgestattet is und die begründeteren Ausprüche an den Straßenbau-Fonds eine größere Betheiligung des selben nicht gestatten.

Entwässerung der Ems-Nicderung bei Nietberg und Vollendung der Chaussce zwischen Wiedcnbrück und Delbrück.

21) Der Entwässerungs=- Plan der Niederungen zwischen der Ems und Lippe bei Rietberg, Mostholte und Westerholz, dessen Be= \{chleunigung Unsere getreuen Stände in Antrag bringen, hat wegen der noch zurückstebeuden technischen Arbeiten noch nicht vollendet wer- dea können, jedoch wird auf möglihste Beschleunigung dieser Arbeiten hingewirkt werden.

Den damit in Verbindung stehenden chausseemäßigen Ausbau der Straße von Wiedenbrück nah Delbrück sind Wir dur einen Zuschuß von zehntausend Thalern für die Meile zu befördern geneigt, wenn von Seiten der übrigen Nächstbetheiligten der übrige Bedarf bereit gestellt wird.

Auszübung des Hufschmiede-Gewerbes nach vorheriger Prüfung.

22) Der Antxag,

daß die Konzession zur Ausübung des Gewerbes eines Husschmie=

des an die Bedingung einer vorher zu bestehenden Prüfung ge=

knüpft werde, wird bei den Berathungen über das allgemeine Gewerbe - Polizei= Geseß in Erwägung gezogen werden, Die erbetene einstweilige Fort dauer der Prämien =- Vertheilung zur {nellen Heranbildung kundiger Hufschmiede wollen Wir gern gewähren,

Was den Antrag betrifft :

daß die Schmiede -= Lehrlinge zur Ableistung ihrer Militairpflicht

möglichst der Kavallerie und Artillerie überwiesen werden mögen, so ist dies bisher schon in der Regel geschehen und wird daher auch für die Folge der Antrag möglichste Berücksichtigung finden.

Höhe der Hufeisen -Stollen beim Befahren von Chausseen.

23) Dem Antrage, zu gestatten, daß vom 1. November bis 1, April Zugthiere an den auf den Kunststraßen fahrenden Fuhr= werken mit Hufeisen, deren Stollen einen Zoll über die Hufeisen=- fläche hervorragen, versehen sein dürfen, haben Wir stattgegeben und Unsere Provinzial - Behörden mit Anweisung versehen lassen, dieser= halb das Nöthige bekannt zu machen, Es muß jedoch die Zurück= nahme dieser Ausnahme, da eine Beschränkung derselben auf die Ge= birgs=Gegenden, wegen des ununterbrochenen Verkehrs zwischen die- sen und den Straßen der Ebenen, nicht möglich, auf der anderen Seite aber die hiernach gestattete Anwendung von Hufeisen mit Stol- len von einem Zoll Länge auch in der Winterzeit für die Chaussee- Unterhalung erwiesenermaßen uachtheilig is, und das Bedürfniß des Gebrauchs solcher Stollen sich mit der allmäligen Verbesserung der Gebirgsstraßen vermindert, je nah dem Ergebniß der einzusammeln= den Erfahrungen vorbebalten werden.

Aufhebung der Zwangezahlung in Kassen-Anweisungen.

24) Wenn gleih Wir den Antrag, die Verordnung vom 21. Dezember 1824, wonach bei Zahlungen an die Staats - Kassen dic Hälfte derselben in Kassen-Anweisungen zu entrichten is, aufzuheben, nicht in seinem ganzen Umfange gewähren können, da die allgemeine Verbreitung dieses bequemen Zahlungsmittels durch dessen Anwendung bei solhen Zahlungen mit bedingt wird, so habeu Wir doch Unseren Finanz-Minister angewiesen, Anordnungen zu treffen, wodurch die für

die Steuerpflichtigen mit jener Verpflichtung verbundenen Beschwerden in soweit und so lange beseitigt werden, ¡als dies die Umstände ge= statten.

Aufhebung des Wechselstempels.

25) Die Frage, ob die Wechselstempel - Abgabe nicht in einer anderen, als der jebt bestehenden Form, namentlich durch einen Zu=- {lag auf die Gewerbesteuer der in Klasse A. steuernden Gewerbe-= treibeuden zur Erhebung gelangen könne, hat {hon vor Eiurcichung der hierauf gerihteten Petition Unserer getreuen Stände die Auf= merksamkeit Unserer Regierung in Anspruch genommen, und es hat eine gründliche Erörterung darüber stattgefunden. Da aber die über- wiegende Mehrzahl der kaufmännischen Corporationen sich entschieden gegen cine solhe Maßregel erklärt und zur Unterstüßung ihrer An- icht hervorgehoben hat, daß dadur viele Kaufleute mit einer Steuer- Erhöhung betroffen werden würden, welche selten oder nie in den Fall kämen, Wechsel auszustellen, so köunen Wir Uns nicht bewogen finden, auf den gemachten Vorschlag einzugehen.

Suchen von Waaren-Bestellungen im Umherzichen.

26) Wegen des Verkehrs der zum Zweck des Suchens von Waaren-Bestellungeu umherreisender Persouen haben Wir bereits un- term 8. Dezember d. J. eine Verordnung erlassen, bei welcher die hierauf gerichteten Anträge Unserer getreuen Stände möglichst be- rüdsihtigt worden stud.

Aufhebung der die metallischen Bergwerke tressenden Abgaben,

27) Dem Autrage, die von den metallishen Bergwerken iu der Provinz geseblih zu entrichtenden Abgaben, an Zehnt, Quatember und Reslgelo aufzuheben und statt derselben eine verhältnißmäßige Gewerbesteuer einzuführen, können Wir zur Zeit nicht willfahren , da in Folge der Allerhöchsten Bestimmungen Unseres Herrn Vaters, des hochseligen Königs Majestät, vom 31, August 1832 und von! i2. Jas nuar 1833 die mit Zubuße bauenden Eisenstein= und Blei-Crzgruben bereits ausnahmsweise von Entrichtung der Abgabe des Zehnten be- freit worden, und die hiernah zur Entrichtung verpflichtet bleibenden Ausbeutegruben keinesweges unverhältnißmäßig belastet sind.

Dagegen wollen Wir mit Rücksicht auf den gedrückten Zustand der Roheisen - Fabrication in Gnaden gestatten, daß die nur in dem Herzogthum Westphalen, unter dem Namen des Wochen-Eisens, noch bestehende Hütten= Betriebs - Abgabe, von dem 1. Januar 1844 ab, vorläufig nicht weiter erhoben werdez und habeu Unserem Finanz- Minister befohlen, die desfallsigen Anordnungen zu treffen.

Verminderung der Abgaben vom Steinkohlen - Bergbau.

28) Wegen des Antrages auf Ermäßigung der Abgaben von dem Steinkohlen-Bergbau bis zu dem auf dem we lichen Rheinufer geseh=

lïhen Betrage, können Wir Unsere getreuen Stände nur auf die Bescheide in den Landtags - Abschieden vom 30. Dezember 1834 und vom 8. Juni 1839 verweisen, da bei dem blühenden Zustande des Steciukohlen - Bergbaues und fortdauernd gesteigertem Begehr uach Berg = Eigenthums= Erwerb in der Proviuz Westphalen, keine Veran= assung vorliegt, cine partielle Abgaben-Ermäßigung dem zu erlas- scuden allgemeinen Geseße vorgreifend eintreten zu lassen. Einrichtung von Gewerken - Kammern.

29) Den Antrag auf Einrichtung ciner Gewerken-Kammer, nah Art der Handels -Kammeru, in den Bergamts= Bezirken Siegen und Bochum Allergnädigst zu gewähren, sind Wir nicht abgeneigt und haben demnah Unserem Finanz-Minister befohlen, die deshalb erfor derlihen Bestimmungen vorzubereiten und zu Unserer Allerhöchsten Eutschließung in Vorschlag zu bringen.

Legge - Ordnung für den Kreis Lübbecke.

30) Dem Autrage Unserer getreuen Stände entsprechend, wollen Wir die Bestimmung des §. 2 der Legge- Ordnung für den Kreis Lübbecke vom 31, März v. J., wonach die grauen blankeun Sa=-, Pack- und Heede-Leinen vom Leggezwang ausgenommen sind, hiermit dahin näher deklariren, daß diese Ausnahme sih nur auf die grauen Sack=-, Pack= und Heede-Leinen bezieht, also die sonstigen Leinen vou dieser Farbe, mit Ausnahme derjeuigen, welche, jenem Paragraphen gemäß, vou Fabrik = Jnhabern oder Leinenhändlern bestellt werden, dem Leggezwange nah wie vor unterworfen bleiben. Das Erforder liche hinsichtlih des Stempelns, Pressens und Ausbietens des legge- pflichtigen Leinens, so wie der Sicherstellung der Verkäufer wegen der Preise wird, in Gemäßheit des §. 8 der Legge - Ordnung, durch die Regierung zu Minden erfolgen, wobei auf die Anträge Unserer getreuen Stäude nah Möglichkeit Rücksicht genommen werden soll. Dagegen haben Wir auf ihren Wunsch wegen Zubilligung eines Denuncianten- Antheils von den Strafen, auf welche in Contraven tions-Fällen gegen die Legge-Orduung erkannt wird, um die nächste polizeiliche Aufsicht zu vershärfen, bei den hierüber neuerdings ange nommenen Grundsäßen, nicht eingehen können.

Verbesserung der Lage der Spinner und Weber,

31) Die gedrückte Lage der Flachsspinner und Leinwandweber dci dortigen Provinz gereicht Unserem landesväterlichen Herzen zur wah haften Betrübniß. Der mittelst Erhöhung des Eingangszolles auf fremdes Leinengarn und fremde Leinewand, so wie mittelst Einführung von Differenzial-Zöllen auf Kolonialwaaren , vorgeschlagenen Abhülfe stehen jedo, wie in der beifolgenden Denkschrift *) Unseres Finanz- Ministers näher entwickelt is, die gewichtigsten Bedenken entgegen. Dagegen sind Unsere Behörden unausgeseßt bemüht, die Absabwege nach auswärtigen Staaten möglichst zu erhalten, die verlorenen wieder zu gewinnen oder dergleihen anderweit zu eröffnen, Ein solches Be- streben kann indeß nur dann von Erfolg sein, wenn die Fabrikate Preußens sich durch Preis und Güte vor deuen ihrer Mitbewerber vortheilhaft auszeichnen, und rehnen Wir darauf, daß in diejer Be zichung die Fabrikanten ihre Bestrebungen mit denjenigen Unserer Regic- rung vereinigen, niht aber die Abhülfe der jeßigen gedrückten Lage der Leinen =- Fabrication lediglich vou Leßterer erwarten werden. Brei der Anschaffung von Leinewand für öffentliche Bedürfnisse in der dor= tigen Provinz werden deren Fabrikate der Natur der Verhältnisse nah insoweit vorzugsweise beriücksihtigt werden, als sie sich durch Preis und Qualität auszeichnen; dem Antrage aber, dic Fabrikate anderer Provinzen Unseres Staates bei diesen Auschassungen aus= zushließen, können Wir nicht entsprechen, da eine solche Anorduung die Freiheit des Verkehrs hemmen und zu deu nachtheiligsten Exem plificationen führen würde.

Erweiterung der Wahl-Befugnisse des Standes der Landgemeinden.

32) Aus der Denkschrift Unserer getreuen Stände vom 3. April c. haben Wir ersehen, daß der von einem Abgeordneten des Standes der Landgemeinden gestellte Antrag auf Erweiterung der Wahl Be- fugnisse dieses Standes, die erforderliche Majorität von zwei Dritteln der Stimmen in der Stände- Versammlung nicht erhalten hat, hier nächst aber der vom Stande der Landgemeinden beantragten Son derung in Theile Folge gegeben worden ijt, so daß über jenen Antrag minmehr die einzelnen Stände abgesondert berathen haben und deren Gutachten Uns zu Unserer Entscheidung vorgelegt worden sind.

Der vorliegende Fall rechtfertigte indessen cine Sonderung in Theile nicht. Eíne solche is nah §. 47 des Geseßes vom 27. März 1824 zulässig, wenn durch einen Beschluß des Landtages bei der Be- gutachtung einer ihm vorgelegten Proposition, oder dadurch, daß der= selbe eine Petition an Uns zu richten beschließt, cin Stand, dessen Juteresse in diesem Falle gegen das der anderen geschieden is, sich in seinem Rechte verleßt glaubt. Dadurch aber, daß der Landtag den Antrag cines Standes zu ciner Petition zu erheben verwei gert, kann eine Verleßung der bestehenden Rechte jenes Standes nicht eintreten, indem durch diese Verweigerung keine Veränderung, sondern nur die Aufrechthaltung des bestehenden Rechtes bewirkt wer= den kann. Dies gicbt daher nah §. 47 des Geseßes dem betreffen- den Stande kein Recht zur Sonderung in Theile. Dieselbe könnte in solchen Fällen als Ausnahme von der Regel nur dann gestattet werden, wenn der betreffeude Stand bei dem Gegenstande des An= trages ausschließlich und allein interessirt ist. Dies war aber bei deu hier vorliegenden Anträgen des Standes der Landgemeinden in Bezug auf die Zahl und Qualification ihrer Vertreter auf den Landtagen keinesweges der Fall, indem die anderen Stände ein nahes Interesse dabei haben, durch wie viel Abgeorduete ein jeder Stand auf dem Landtage vertreten wird, und wie diejemgen qualifizirt sein miiísen, mit denen er die Angelegenheiten der Provinz gemeinschaftlich beräth. Die Souderung in Theile hätte daher nicht stattsinden sollen. Wenn jedoch diese Gesichtspunkte dem Landtage nicht deutlich ge= wesen zu sein seinen, so wollen Wir in diejem Falle Unseren ge- treucn Ständen Unsere Willensmeinung über jenen Antrag nicht vor= enthalten. M :

Demzufolge eröffnen Wir Denselben, daß Wir es dermalen im Allgemeinen micht rathsam finden, Veränderungen in der ständischen Verfassung vorzunehmen und schou aus diejem Grunde den Antrag des Standes der Landgemeinden auf Vermehrung der Abgeordneten desselben zur Genehmigung nicht geeignet finden. h

Anlangend den feruercu Autrag des Standes der Landge= meinden, / :

daß die Wählbarkeit in diesem Stande nicht vou der Bedingung

der Selbstbewirthschaftung des Guks als Hauptgewerbe ab-=

hängig gemacht werde, j | so verweisen Wir zunächst auf den von Uns über diesen Gegen= stand in dem Landtags - Abschiode vom 6. August 1841 sub 1. 1 ertheilten Bescheid, worin Wir Uns bereits gegen die Wieder- aufhebung der Bestimmung des §, 1 der Verordnung vom 8, Zuni 1839 ausgesprochen haben, Dem von dem Stande der Land-= gemeinden zur Unterstüßung feines Antrags geltond gemachten neuen Beweggrunde, daß seit Einführung der Kommunal - Ordnung vom 31. Oktober 1841 die Gemeinde - Vorstcher und Amtmänner, weil sie die Bewirthschastung ihres Gutes als Hauptgewerbe nicht betreiben könnten, zu Landtags = Abgeordneten niht mehr wählbar

*) S, die heutige Beilage,

seien, und somit gerade die Befähigtereu ihrer Standesgenossen der Vertretung des ten Standes entzogen würden, liegt eine irrige Au- sicht zum Grunde. Die Bestimmung des §. 1 der Verordnung vom 8. Juni 1839 beruht auf dem Grundsaße, daß die Abgeordueteu dieses Standes, ihren eigentlichen Berufsgeschäften nah, als Laud= wirthe dem Stande der ländlihen Grundbesißer wirklich angehören sollen. Die Ausübung eines ländlichen Kommunal - Amtes entzieht aber denjenigen, der damit bekleidet ist, nit allein niht dem Stande der Landgemeinden, sondern macht ihn ret eigentlih zum natürlichen Vertreter der Juteressen dieses Standes. Gemeinde - Vorsteher und Amtmänner, wenn sie sons, vermöge ihres selbstbewirthschafteten länd= lichen Grundbesißcs, die Erfordernisse der Wählbarkeit erfüllen, geben daher in keiner Weise, aus Rücssicht auf das vou ihnen verwaltete Kommunal = Amt, dieser Wählbarkeit verlustig. l Was endlich den Antrag desselben Standes betrifft :

daß der Wahl -Cenusus für diesen Staud von 25 Rthlr. auf 15

Rthlr. ermäßigt werde, so können Wir auch in diesem Punkte, auf eine allgemeine Abände= rung der desfalls bestehenden geseßlichen Bestimmungen einzugehen, Uns nicht bewogen finden.

Wir hatten indessen in dem vorgedachten Bescheide des Land= tags - Abschiedes vom 6. August 1811 Uns bereits vorbehalten, eine nähere Ermittelung anstellen zu lassen, ob in einzelnen Wahl = Bezir fen die Zahl der wählbaren Eingesessenen sich als zu gering ergeben möchte, und somit Ausnahmen durch Lokal - Verhältnisse sih würden rechtfertigen lassen. Diese Ermittelungen sind inzwischen erfolgt und haben ergeben, daß in den Kreisen Wittgenstein, Brilon und Siegen eine schr geringe Anzahl Selbstwirthe vorhanden is, welhe den zur Wählbar keit geseblih vorgeschriebenen Census errcihen. Wir sind daher ge= neigt, in dem Falle, wenn aus diesen drei Kreisen ein Grundbesitzer zum Abgeordneten im Stande der Landgemeinden für den nächsten Landtag gewählt werden sollte, welcher den vorgedachten Wahl-Cen= sus vou 25 Rthlr. nicht erfüllt, sedoch mindestens 15 Rthlr, zahlt, die Dispensation von diesem Erforderniß zur Wählbarkeit zu erthei len und für die Zukunft den Wahl - Ceusus in diesen drei Kreisen auf 15 Rthlr. Prinzipal-Grundsteuer zu ermäßigen, insofern sich der nächste Provinzial-Landtag mit einer solhen Ermäßigung einverstan= den erflären sollte.

Abdruc der Namen îín den Landtags - Protokollen.

93) Auf den wiederholten Antrag Unserer getreuen Stände, daß in die abzudruckenden Landtags =- Protokolle die Namen der betreffen den Redner aufgenommen werden dürfen, verweisen Wir dieselben auf Unseren Bescheid im Landtags - Abschiede vom 6. August 1841 und auf §. 50 des Geseßes vom 27, März 1824, wonach cinmal zurlickgewiescne Anträge nicht ohue neue Gründe wiederholt werden follen, Als einen solchen können Wir den Abdruck der Namen am Rande der Protokolle der vereinigten Ausschüsse nicht erkennen, da der Gegenstand ein ganz verschiedener is. Die Protokolle der Aus- {üsse vertreten die Stelle der Denkschriften ; sie werden Uns vorge= legt und Wir haben die Aufzeihnung der Namen der Redner am Rande bestimmt, um daraus die Vota der einzelnen Provinzen und Stände entnehmen zu können. Daß diese Namen auch in den Ab druck der Protokolle, welcher für die Mitglieder bestimmt is, über- gegangen, beruht weder auf Unserer Anordnung, noch fann daraus, daß es geschehen, nah Obigem eine Folgerung für das Verfahren bei den Protokollen der Landtage hergeleitet werden.

Verleihung der Ritterguts-Qualität an einzelne in Vorschlag gebrachte Güter,

34) Die Vorschläge Unserer getreuen Stände der Ritterschaft, wegen Verleihung der Ritterguts-Qualität an die von ihnen bezeich= neten Güter, werden der verfassungsmäßigen Prüfung unterworfen werden, und behalten Wir Uns nach deren Ergebuiß die weitere Be= \{lußnahme vor.

Eröffnung der künftigen Provinzial-Landtage im Monat Januar,

35) Jn Bezug auf den Antrag, die künftigen Provinzial-Land- tage nicht später als in der Mitte des Januars eröffnen zu lassen, theilen Wir den Wunsch der Stände, indessen läßt sih eine Zusiche=- rung nicht ertheilen, da der Umfang der hierzu nöthigen Vorarbeiten nicht im voraus zu übersehen ist.

Festsezung ciner Präklusivfrist für die anzubringenden Petitionen.

36) Den Antrag in der Denkschrift vom 8, April d. F., welcher dahin gerichtet ist, daß für alle beim Landtage anzubringende Petitio= nen, respektive Anträge und Beschwerden eine Präklusivfrist von vier- zehn Tagen, von der Eröffnung des jedesmaligen Landtages an ge= rechnet, bestimmt werde, wollen Wir hierdurch genehmigen. ]

Auslegung der Wahllisten bei der Wahl ständischer Abgeordneten.

37) Unsere getreuen Stände tragen darauf an, um die Rechte der Wähler zu sichern, eine Verordnung dahin zu erlassen : :

daß bei den Wahlen der ständischen Abgeordneten der Wahl=

Kommissarius bei Aukündigung des Wahl-Termins das Verzeichuiß

der Wahlberechtigten auf seinem Büreau öffentlich auszulegen habe. Das Auslegen eines solchen Verzeichnisses kann zu obigem Zwecke nur bei den Wahlen von Landtags =- Abgeordneten im Stande der Ritter= {haft einen praktischen Nußen haben, da die Wahlen im Stande der Städte und Landgemeinden verfassungsmäßig respektive von den Stadtverordneten und Bezirkswählern vorgenommen werden, und bei diesen ein Uebergehen eines Wahlberechtigten niht vorkommen kann.

Um dem desfallsigen Antrage , so weit es hiernah an= gemessen erscheint, zu entsprechen, haben Wir den Ober- Prä- sidenten der Provinz durch Unseren Minister des Junern anweisen lassen, geeignete Versügung zu tressen, daß in Zukunft in jedem Wahl - Bezirk 14 Tage hindurch vor dem Wahl - Termine das Ver= zeichniß der wahlberehtigten Rikkergutsbesiber im Büreau des Wahl- Kommissarius ausgelegt werde, damit dieselben Einsicht davon neh= men und, Falls sie Reclamationen gegen die Richtigkeit zu erheben Anlaß finden sollten, diese rechtzeitig anbringen köunen. Die Wahl- Handlung darf deshalb jedoch nicht aufgehalten und Seitens des Reklamanten selbst dann nicht angefochten werden, wenn die im Wahl-Termine von den erschienenen Wählern zu vollziehenden Listen nah vorgenommener Wahl auf Grund seiner Reclamation geäudert werden sollten. N Erhebung von Einzugsgeldern in den mit der revidirten Städte -Orduung

beliehenen Städten.

38) Ueber den Antrag wegen Erhebung von Einzugsgeldern in den mit der revidirten Städte -Orduung bcliehenen Städten, ha- ben Wir nähere Erörterung der faktischen Verhältuisse angeordnet und behalten Uns die weitere Beschlußnahme darauf vor. j Verein zur Regulirung des Kapital -Schuldenwesens im Kreise Warburg.

39) Aus der Petition vom 4. April c. haben Wir von dem ge= meinnüßigen Unternehmen eines Vereins durch Vermittelung von Anleihen unter leihteren Bedingungen für die Grundbesißer im Kreise Warburg dem wucherlihen Treiben eutgegenzuwirken gern Kenntniß genommen, Dem Antrage Unserer getreuen Stäude gemäß, haben Wir diesem Vereine Corporations-Rechte ertheilt, so weit solche zur Erwerbung von Grundstücken und Kapitalien erforderlich sind,

Darlehen aus der westphälischen Provinzial - Hülfskasse. 40) Unter den in dex Denkschrift vom 4, April d, J. angeführten

j Ï

15 Umständeu tragen Wir kein Bedeukeu, dem Antrage gemäß, hierdurch zu genehmigen, daß aus der Provinzial-Hülfskasse Darlehne bis zum vierzehnfachen Betrage bes Katastral-Neiu-Ertrages ter zur Sicherstellung ange= botenen Grundstücke gewährt und die entgegenstehenden Bestimmun- gen des §. 8 des Reglements für die Verwaltung der westphäli= schen Proviuzial - Hülfskasse vom 26. November 1831 demgemäß modifizirt werden,

Unser Ober - Präsident wird hiernach das Weitere verfügen. Ausloosung und Verzinsung dcr paderbornschen Tilgungs - Kassen- Obligationen,

41) Weungleih Wir nicht verkennen, daß dur die Verloosung und baare Rückzahlung der vou der paderbornschen Tilgungs - Kasse ausgestellten Obligationen denjeuigen Junhabern der leßteren, welche darüber wegen retliher, aus den Realverhältnissen ihrer Güter ent- springender Hindernisse zu disponiren noch niht im Stande sind und sich daher die fernere gerichtliche Deposition dieser Kapitalien gefallen lassen müssen, aus dem Umstaude, daß diese bis dahin mit 4 pCt. verzinsten Kapitalien fortan in der Regel nur gegen 2 pCt. bei der Bank belegt werden können, ein erhebliher und bei Eingehung des Ablösungs-Geschäfts nicht vorhergesehener Nachtheil erwächst; so kön= nen Wir doch den von Unseren getreuen Ständen bevorworteten, auf die Beseitigung dieses Nachtheils abzweckenden Anträgen nicht überall entsprehen.. Namentlich erscheint es unstatthasft,

diejenigen jener Obligationen, welche unter dem 20, Februar d, ausgeloost sind, ferner mit 4 pCt. zu verzinsen, da die Tilgungs = Kasse durch die Ausloosung und Rückzahlung der Kapitalien ganz aufhört, Schuldnerin derselben zu sein und mit deren Nubung auch von selbst die Verpflichtung zur ferneren Verzinsung verliert. Der Gewährung des zweiten Antrages, den nah §. 6 des Reglements vom 8, August 1836 zur Abtra gung der Tilgungskassen - Obligationen aus der Staatsknsse jähr= lih flicßenden Zuschuß von 1 pCt. des Ablösungs-Kapitals in Zu funft fortfallen zu lassen, steht entgegen, daß die Besißer der mit den abzulösenden Real-Lasten behafteten Grundstücfe, zu deren Erleichterung das gedachte Reglement gegeben ist, ein Recht, auf dessen gehörige Ausführung und auf die regelmäßige Zahlung jenes Zuschusses zum Tilgungs - Fonds haben. Jn wieweit endlich etwa auf den dritten eventuellen Antrag : die zur Einlösung solcher Obligationen disponibeln Fonds vorab zur Einzichung derjenigen Schuldverschreibungen zu verwenden, welche der Domainen = Fiskus in Folge der Ablösung aus der Til qungsfasse erhalten hat, eingegangen werden könne, müssen Wir Uns bis nah erfolgter nähce= rer Prüfung des Sachverhältnisses vorbalten.

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L

Provinzial - Feuer -Sozicetät,

12) Bei der größeren Sicherheit, welche eine provinzielle So zietät, im Vergleiche zu Privat - Sozietäten, denjenigen, welche ihre Gebäude gegen Feuersgefahr versichern lassen wollen, darbietet, er scheint die von Unseren getreuen Ständen geäußerte Besorgniß, daß in Folge der Konkurrenz der niht auf Gegenseitigkeit gegründeten Privat = Gesellschaften der völlige Untergang der Provinzial -= Feuer Sozietät mit der Zeit unvermeidih werden würde, um so weniger gerechtfertigt, als das Versicherungs-Kapital der leßteren, welches im Jahre 1837, in welchem die Wirksamkeit der Provinzial-Sozietät an-

ina, e Suinme L eib eaz p ho ine ie 109,259,750 Rthlr. erreiht hatte, nah dem Rechuungs-Abschlusse pro 1841 On auf Se, e C A. 123,057,980 »

I gestiegen war und sh mithin um... 13,798 230 Rthlx. vermehrt hatte. i

Für das Jahr 1842 hat nah Angabe der Direction verhältniß- mäßig cine gleiche Vermehrung stattgefunden, und das laufende Jahr läßt ein nicht minder günstiges Resultat erwarten.

Die Agenten der Privat-Sozietäten werden nah den Vorschris= ten des Geseßes vom 30, Mai 1820 zu der Gewerbesteuer heran= gezogen, Darnach is dem Antrage :

solhe Agenten, wenn sie ohnehin ein kaufmäunuisches Gewerbe be-

treiben und unter Lill. A. oder B. jenes Gescbßes besteuert wer=

den, für den Betrieb der Ageutur noch besonders zu besteuern, nicht zu willfahren.

Dagegen werden Wir die Regierungen der Provinz durch Un= seren Minister des Jnnern anweisen lassen, bei Ertheilung der Kon- zessionen zur Uebernahme von Agenturen mit besonderer Vorsicht in Beziehung auf die Persönlichkeit der Bewerber zu verfahren und dahin zu sehen, daß von jeder Gesellschaft an demselben Orte nicht mehr als ein Agent zugelassen werde, was auch bisher in dortiger Provinz nicht der Fall gewesen. :

Wir finden auch ferner kein Bedenken, den Vorschlag :

daß mit dem 1. Januar des laufenden Jahres anfangend, den Orts=-Behörden für die Bearbeitung des Provinzial-Feuer-Sozie- tätöwesens eine Vergütigung von anderthalb Prozent der er= hobeneu Beitrags-Summe, gleich deu Steuer =Erhebern, aus der Feuer-Sozietäts-Kasse gewährt werden möge, hierdurch zu genehmigen. Bestrafung der Landstreicher und Bettler.

43) Jun Beziehung auf den Antrag, an Stelle der §§. 1 und 8, ingleihen des §. 6 unter 1 des Gefeßes über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitösschcuen die diesfälligen Bestimmun= gen des Reglements filr das Landarmen- und Arbeitshaus zu Ben= ninghausen aufrecht zu erhalten, geben Wir Folgendes zu erkennen :

Die Vorschrift des §. 1, wonach die Landstreicherei für ein im Wege der gerichtlichen Untersuchung zu bestrafendes Vergehen erklärt wird, beruht auf der Erwägung, daß nach allgemeinen Rechts-Prin=

zipien eine fFsechowöchentliche bis sechsmonatlihe Gefängnißstrafe oder Straf = Arbeit nicht lediglich im Verwaltungswege zuer= fannt werden kann. Durch die für dieses Vergehen ange:

orduete richterlihe Kompetenz is jedoch die Einwirkung der Polizei= Behörden auf die Einlieferung in die Corrections - Anstalt nicht aus= geschlossen, indem nicht nur nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung die Dauer der Einsperrung in dieselbe von der Landes-Polizei-Behörde nah Maßgabe des §. 8 zu bestimmen is, sondern auch die in einzel= nen Provinzen bestehende Einrichtung der sofortigen Ablieferung der aufgegriffenen Landstreicher und Bettler au die Corrections - Anstalt nah §. 7 fortbesteht und daher, in soweit diese Einrichtung in der Provinz Westphalen bisher bestanden hat, auch fernerhin beibehalten werden kann. Was aber die im §. 6 unter 1 gedachten Arbeits= \cheuen anbetrifft, so i} ein polizeilihes Strafverfahren gegen diesel= ben eben so wie nah §. 2 gegen Bettler im ersten Contraventious-= falle zulässig ‘und das Einschreiten gegen dergleichen Arbeits\cheue, in soweit es in dem angezogenen Reglement begründet war, durch das Geseß vom 6, Januar c. überhaupt nicht erschwert worden. Zu einer Abänderung jeuer Bestimmungen des Geseßes in Bezug auf die dortige Provinz is hiernach keine Veraulassung vorhanden. Abänderung der Verordnung vom 3, Mai 1829 wegen der Gebrhochzeiten, is 0 Die beautragte Abänderung der Verordnung vom 3, Mai sung vegen der Gebehochzeiten und ähnlicher Gelage hot Veranlas= S gegeben, über das Bedürfniß einer solchen legislgtiven Bestim=

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mung zuvörderst die Regierungen der Provinz mit ihrem Gutachten zu vernehmen, nach deren Eingang weiterer Beschluß gefaßt wer= den soll.

Erstattung der durch Verhaftung und Detention legitimationsloser und verdächtiger Personen entstehenden polizeilichen Kosten.

45) Die vou der Regierung zu Arnsberg der Ordre vom 28, Juli 1836 gegebene Anwendung auf die durch Verhaftung “und De= tention legitimationeloser und verdächtiger Personen den Jnhabern der Polizei-Gerichtsbarkeit entstehenden Kosten ist in der bestchenden Ge= segebung begründet.

Jnwiefern aber eine Abänderung der lehteren durch die von Un- seren getreuen Ständen hervorgehobenen Nachtheile nothwendig werde, darüber haben Wir, mit gleichzeitiger Rücksicht auf die übrigen Pro- vinzen, eine nähere Prüfung angeordnet.

Vermehrung der Gendarmerie.

16) Da in sämmtlichen Provinzen der Monarchie das Bedürfniß einer Vermehrung der Gendarmerie ancrfannt worden, so haben Wir dieselbe durh Unsere Ordre vom 5. November d. J. befohlen.

Die Annahme in der Petition vom 8. April dieses Jahres, daß die Gendarmeriêë der dortigen Provinz seit der Errichtung des Corps in der Zahl verringert worden, ist nicht begründet. Bei Aus= führung der Verordnung Lom 30, Dezember 1820 hat die darin be- stimmte Normalstärke der Gendarmerie-Brigaden nah der Größe der Provinzen bemessen werden müssen; es sind demgemäß der Provinz Westphalen niht 175, sondern uur 134 Gendarmen zugetheilt, und seit dem Jahre 1829 is diese Zahl, aus Rücksichten auf die Zu= nahme der Bevölkerung, bis auf 149 Gendarmen, aus\chließlih der Offiziere und Wachtmeister, vermehrt worden.

Anlegung neuer Ansicdelungen.

17) Wenn Unsere getreuen Stände die wiederholte Bitte: „um den Erlaß eines Geseßes wegen Aulegung neuer Ansiedelungen in der Provinz Westphalen“, vorzugsweise auh auf die eigenthümlichen Verhältnisse und Zustände der Provinz zurückführen, so steht dieser Gegenstand doch mit der von Uns angeordneten Vorbereitung eines allgemeinen Geseßes wegen Erhebung einer Abgabe von neuen An= siedlern, wie mit der für den ganzen Umfang der Monarchie, so weit das Allgemeine Landrecht Geseßeskraft hat, bestimmten, in der s{hließ= lihen Berathung begriffenen Verordnung wegen theilweiser Ver= äußerung von Grundftücken und Anlegung neuer Ansiedelingen , in einem so wesentlichen inneren Zusammenhange und greift so tief in die ländlihe Verfassung und deren Entwickelung ein, daß der An= trag nur in Verbindung mit jenen geseßlihen Maßregeln geprüft und erledigt werden kaun.

Einstweilen werden die in Folge der Petitionen früherer Land= tage, auf den Landtags-Abschicd vom 30. Dezember 1834 gegründe=- ten, durch die Amtsblätter veröffentlichten Verordnungen Unseres Ober-Präsidenten, dergleichen in anderen Provinzen bisher nicht er= lassen sind, dem Bedürfniß in der Provinz Westphalen genügen, und wird Unser Minister des Junern Sorge dafür tragen, daß diese Ver- ordnungen Seitens der Provinzial-Behörden auf eine ihrem Zweck ge= hörig entsprechende Art zur Anwendung gebracht werden können.

Declaration der Hengst - Kör - Ordnung.

48) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände wollen Wir die Bestimmungen des g. 3. der Kör-Ordnung wegen der bei der Pferde= zucht der Provinz Westphalen zulässigen Hengste vom 20. April 1827 daÿin abändern, daß

1) Hengste von edler Race, ohne Rücksicht auf ihr Alter, ange=

fört werden dürfen, und j 2) die geringste Höhe der anzukörenden Hengste auf 4 Fuß 9 Zoll festgeseßt wird. Bet Contraventionen gegen dice Körordnung den Denunzianten cinen Antheil an der Strafe zu bewilligen, können wir aus den schon ad I Nr. 30 angedeuteten Rücksichten nicht für angemessen erachten.

Verbesserung der Beschäl- Station zu Warendo!f durch englische Voll- und Halbbluthengste. : 19) Dem Gesuche der Beschälstation zu Warendorf eine Vermehrung und Verbesserung der Landbeschäler durch englische Voll = und Halbbluthengste ange= deihen zu lassen, S ; soll thunlichst entsprochen werden.

Erlaß einer Kör - Ordnung für Zuchtstiere.

50) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände sind Wir gern geneigt, sür die dortige Provinz eine Stier=-Kör-Ordnung zu erlassen und dabei den Uns vorgelegten Entwurf zum Grunde zu legen. Einige Bestimmungen des leßteren machen jedoch noch eine nähere Prüfung und Begutachtung Seitens der Provinzial - Verwaltungs = Behörden erforderli. Sofern in Folge dessen eine wesentliche Abänderung des Geseß-Entwurfs nothwendig erscheinen sollte, werden Wir den abzu- fassenden neuen Entwurf dem ständischen Ausschusse, wenn Wir solchen aus Veranlassung der Berathung über das Geseß wegen der bäuer= lihen Erbfolge zu berufen Uns bewogen sehen sollten, sonst aber den auf dem nächsten Provinzial-Laudtage versammelten Ständen zur wei= teren gutachtlihen Erklärung vorlegeu lassen.

Erlaß einer Feld - Polizei - Ordnung.

51) Der überreihte Entwurf einer allgemeinen Feld - Polizei= Ordnung für die Provinz Westphalen soll, unabhängig von der Pu- blication des neuen Strafgeseßbuches, näher geprüft und hiernächst dem Antrage i

auf baldige Promulgation einer solchen allgemeinen Feld - Polizei= Ordnung thunlichst entsprochen werden.

Landtags - Lokal.

52) Wenn Unsere getreuen Stände in der Denkschrist vom 8, April c. ihre schon auf dem vorigeu Landtage Uns vorgetragene Bitte wegen Ueberweisung eines Stände-Lokals erneuern und zur an= derweiten Unterstüßung derselben anführen, daß in den meisten, viel= leicht allen übrigen Provinzen der Monarchie angemessene Lokale zu den ständischen Versammlungen bereit gestellt wären, so machen Wir denselben bemerklich, daß sie hierbei von einer nit begründeten Vor= ausseßzung ausgegangen sind, da in den meisten übrigen Provinzen ursprünglich ständische Lokale zu den Landtags-Sibungen benußt wer= den und nur allein der Provinz Sachsen von Uns ein Landtags= Gebäude für die Landtags-Sibungen, und zwar nur aus dem Grunde überwiesen worden ist, weil die sächsischen Stände früher ständische Gebäude oder Antheile an solchen Gebäuden besessen hatten, die ihnen später ohne Entschädigung entzogen worden waren. Wir können daher auf die Bitte Unserer getreuen Stände für jeßt um so weniger cingehen, als zur Zeit ein für die Landtage ge- cignetes Lokal in der Stadt Münster nicht disponibel ist; indessen sind Wir nicht i falls sih später ein solches Lokal. sollte er=- mitteln lassen, dasselbe Unseren getreuen Ständen für die Sihungen des Landtages unter angemessenen Bedingungen einräumen zu lassen.

Zu Urkunde Unserer vorstehenden gnädigsten Bescheidungen ha=- ben Wir gegenwärtigen Landtags = Abschied ausfertigen lassen, auch