1844 / 4 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Faber Sa

sein werden. Die Errichtung einer neuen Art vou Schulen, welche, den Gymnasien gleichstehend, einem Theil der studirenden Jugend, namentlich denen, welhe sich dem höheren Staatsdienste oder der Arzuei-Wissenschaft widmen wollen, die dur das Studium der klassi- scheu Sprachen und die genauere Keuntuiß des Alterthums und seiner Literatur zu erwerbende Bildung entzichen würde, können Wir

nicht für zweckmäßig erachten. Herabschung des Briefporto's.

13) Modificationen des Porto-Regulativs vom 18. Dezember 1824, durch welche die Auträge Unserer getreueu Stände nah Mög-

lichkeit berücksihtigt werden, stud in der Berathung begriffen.

Behufs möglichstec Erleichterung des Postverkehrs mit dem Augs- laude sind die erforderlihen Unterhaudlungen mit den betreffenden

fremden Post -= Verwaltungen bereits im Gange. Aufhebung der Zwangs-Zahlung in Kassen-Anweisungen.

14) Wenn Wir gleih den Antrag Unserer getreuen Stände, die Verordnung vom 21. Dezember 1824, wonach bei Zahlungen an die

Staats - Kassen die Hälfte derselben in Kassen Anweisungen zu enut= rihten is, aufzuheben, niht ín seinem ganzen Umfange gewähren können, da die allgemeine Verbreitung dieses bequemen Zaßlungsmit= tels durch dessen Anwendung bei solchen Zahlungen mit bedingt wird ; so haben Wir do Unseren Finanz-Minister angewiesen, Anordnungen zu treffen, wodurch die für die Steucrpflihtigen mit jener Verpflich= tung verbundenen Beschwerden insoweit und so lange beseitigt werden,

als dies die Umstände gestatten. Steuer-Erlaß durch Ermäßigung der Salzprcise.

1.5) Aus der Dauk=Adresse Unserer getreuen Stände wegen Er=

mäßigung der Salzpreise haben Wir zu Unserer Genugthuung eut

nommen, daß die dadurch vorzugêweise der ärmeren Volksklasse zu= gewandte Wohlthat als solche anerfaunt wird, und werden Wir die

bei dieser Veranlassung ausgesprochenen Wünsche wegen fernerer Er

mäßigung dieser Preise geru in Erwägung nehmen, weun künftig der Zustand des Staatshaushalts eine weitere Verminderung der Steuern

gestatten mögte. Errichtung cines Handels - Ministeriums.

16) Unsere getreuen Stände dürfen vertrauen, daß die Görde- rung des Handels und der Gewerbe fortwährend einen Gegenstand Unserer besonderen Fürsorge und der Verhandlungen mit den zum Zoll-Verein verbundenen deutschen Regierungen bildet. Wenn dabei nicht alle Wünsche der Betheiligten in Erfüllung gehen, so darf uicht übersehen werden, daß dies in den vielfahen Kollisionen der Juteres= sen seinen Grund hat, und solche aus einem höheren als dem pro-

vinziellen Standpunkte gewürdigt werden müssen.

Was die Art und Weise betrifft, wie Wir Uns in fortwähren- der Kenntniß der wahren Bedürfnisse des Handels und der Judustrie erhalten, und die darauf bezüglichen Geschäfte führen lassen wollen, so muß dies, wie Wir Unseren getreuen Ständen, unter Verweisung auf den Landtags =- Abschied vom 7. November 1841, eröffnen, Un-

serer Entschließung vorbehalten bleiben. Schiffbarmachung der Elbinger Weichsel. 17) Die Wiederherstellung einer geregelten Schifffahrts - Ver-

bindung zwischen Danzig und dem frishen Haff, welche durch die in

Folge des Durchbruchs bei Neufähr eingetretene Versaudung der El-

binger Weichsel wesentlich beeinträchtigt worden , is schon seit länge-

rer Zeit Gegenstand sorgfältiger Erörterung Unserer Behörden ge- wesen. Dabei hat sich herausgestellt, daß wegen der voraussichtlich stets zunehmenden Versandung jenes Stromes der Zweck durch Maß-

regeln zur Vertiefung des Bettes desselben dauernd sich nicht wird

erreichen lassen, und daß die gewünschte Verbindung uur durch An= lage eines Kanals unter Benußung der in jener Gegend vorhanude-

nen Binnen-Gewässer herzustellen sein wird.

Wir werden dieser wichtigen Angelegenheit Unsere gauze Für- sorge zuwenden und, sobald die Vorarbeiten beeudigt sind, über die Art der Ausführung selbst, so wie darüber Beschluß fassen, ob dem

Wunsche Unserer getreuen Stände, die Benußung der Wasserstraßen auh den Dampfschiffeu zugänglich zu machen, entsprochen werden kann.

Schiffbare Verbindung der oberländischen Seen mit dem Drausen-S ce. 18) Die umfasseuden Vorarbeiten zur Prüfung der Pläne we-

gen Beschaffung eiuer \{hi}ffbaren Verbindung zwischen den oberlän=

dischen Seen sind bereits im vorigen Jahre angeordnet und werden, dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprechend, auch auf die Frage ausgedehnt, ob durch gleichzeitige Senkung des Wasserspiegels auf die Landes-Kultur vortheilhaft eingewirkt werden kann.

Sobald diese Vorarbeiten vollendet sind, sollen solche nebst den Kesten-Anschlügen den Ständen der anliegenden Kreise zur Erklärung vorgelegt werden, ob und wie weit sie sih bci den im Juteresse der Landes =- Kultur aufzuwendenden Kosten betheiligen wollen, und wird demnächst Unser Beschluß über die Ausführung gefaßt werden.

Uebrigens hat die Ausführung dieses wichtigen Unternehmens iht, wie Unsere getreuen Stände ganz mit Unrecht vorausseben, von der Frage abhäugig gemacht werden sollen, ob dadur das Do- manial=Juteresse in entsprehender Weise gefördert werdez vielmehr ist die Rücksicht auf die Vortheile, welche sür den Verkehr und die landwirthschaftliche Kultur eines bedeutenden Theiles der Provinz da- von erwartet werden, dabei vorzugsweise leitend gewesen,

Beförderung des Chausseebaues,

19) Aus dem Antrage wegen Beförderung des Chausscebgues haben Wir gern ersehen, daß Unsere getreuen Stände, den großen Werth verbesserter Communicationsmittel rihtig würdigend, auf Be- \ha}ff}ung der Mittel zum \{chuellen Ausbau eines den Bedürfnissen der Provinz entsprechenden Chaussceneßes bedacht siud. Zur Förde- rung dieses Zweckes wollen Wir nah ihrem Antrage gestatten, daß in dazu geeigneten Fällen Chausseebau =- Actien au porteur ausgefer= tigt und die Zinsen - Garantie von den Kreisftänden übernommen werde, wenn dieselben zuglei einen angemessenen Amortisations- Fonds bilden; auch werden Unsere Beamte und Kassen bei Einziehung und Verrechnung der zu diesem Zweck etwa zu erhebenden Kreis= steuern in soweit Aushülfe leisten, als dies ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienst-Obliegenheiten geschehen kann.

Die Festseßung des Zins =- und Amortisations = Procentsabes für dergleichen von den Kreisen zu garantirenden Chausseebau-Actien wird für jeden einzelnen Fall von den Kreisständen beautragt und von Uns festgestellt werden müssen, weil die Verschiedenheit der Verhältnisse die Festhaltung einer allgemeinen und dauernden Norm nicht gestat-= tet, ohnehin aber nah §. 6 der Verorduung vom 22, Juli 1842 in Fällen, wo die Kreis -Corporationen eine sich über zwei Kalender= Jahre hinaus erstreckende Last übernehmen wollen, Unsere Geuehmi- gung au LIneo t A muß.

a es Ubrigens wünschenswerth erscheint, gane Kreise mit be- sonderen Chausseebau-Steuern uur Maat zu Geluftet i die bei den Chasseebauten vorzugsweise betheiligten Gemeinen und Grund- besißer zur Aufbringung der nöthigen Kosten uicht im Stande sind so dürfen Wir erwarten, daß bei den Uns vorzulegenden Anträgen dieser Gesichtspunkt gehörig festgehalten, auch bei L voryilegèiden Bertheilungs- Maßstab die am meisten interessirten Einsassen verhält-

nißmäßig stärker herangezogen und die ärmeren E; S4 geschont werden, Einwohner möglichst

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Einführung der Klassensteuer.

die Bestimmung zu-33 im Landtags-Abschiede vom 17. März 1828, daß es keinesweges in Unserer Absicht liegt, den Anträgen einzelner Städte auf Einführung der Klassensteuer statt der Mahl- und Schlacht= steuer lediglih aus dem Grunde entgegenzutreten, weil in den bethei= ligten Städten {hon vor dem Erlaß des allgemeinen Abgaben - Ge= seßes vom 30. Mai 1820 eine indirekte Besteuerung der mahl- und shlachtsteuerpflihtigen Gegenstände bestand, und dieselben daher nach Vorschrift dieses Geseßes zu cinem solcheu Antrage niht ausdrücklich befugt waren. Vielmehr werden Wir, wie es seither geschehen, auch ferner dergleihen Anträge genau prüfen lassen und in die Ver= änderung der Besteuerungs - Art willigen, wenn sih solche als den wohlerwogenen Wünschen und Juteressen der Betheiligten entsprechend darstellt und ohue erhebliche Einbuße für die Staatskasse durchgeführt werden faun. | Uebrigens is in dem Bescheid Unserer Ministerien des Jnuern | und der Finanzen vom 14, März 1837 an die Stadtverordneten zu | Elbing die frühere Existenz einer Mahlsteuer daselbst zwar augeführt, | die Zurückweisung des Antrages der Stadtverordneten auf Einfüh rung der Klassensteuer aber uicht sowohl hierauf, als vorzugsweise auf den Umstand gegründet, daß solhe im Juteresse der Steuer- Verwaltung uud der Stadt völlig unstatthaft erschien. Bekauntmachung der festzustellenden Nichtung der Eiscnbahn durch die Provinz Preufcen. 21) Dem Wunsche Unserer getreuen Stände,

daß die Richtung der intendirten Eisenbahn durch die Provinz

Preußen und ihr Uebergangspunkt über die Weichsel baldmöglichst

befannt gemacht werden, wollen Wir in soweit entsprehen, als es ohne Beeinträchtigung der Gründlichkeit der einer solchen Entscheidung nothwendig zu unter= legenden, sehr umfangreihen Vorarbeiten geschehen kaun,

Cs sind diese Vorarbeiten auf Staats - Kosten axgeorduet und schon so weit vorgerückt, daß der Zeitpunkt der Entscheidung, wennu- gleich noch nicht mit Zuverlässigkeit bestimmt, doch mit Wahrschein lichkeit als uicht zu weit aussehend bezeihnet werden darf. Uebrigens haben Wir gern ersehen, daß Unsere getreuen Stände, die Wichtig= keit einer Eiseubahn-Verbindung der dortigen Provinz mit den übri- gen Theilen der Monarchie gehörig würdigend, eine thätige Beihülfe der besouders betheiligten Kreise und einzelnen Grundbesißer in Aus= sicht stellen, indem ohne solche das Unternehmen in den noch wenig verfehrreihen Gegenden erheblihen Schwierigkeiten unterliegen dürfte.

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Förderung des Eintritts junger preußischer Sceleute in den Marinedien| fremder Nationen.

22) Der Autrag auf Förderung des Eintritts junger preußischer Sceleute in den Marinedienst fremder Nationen durch Bewilligung vou Unterstüßungen, um aus ihnen die Stelle cines Navigations Direktors vorkommenden Falls beseßen zu können, unterliegt erheblichen Schwierigkeiten. Dagegen haben Wir, in Anerkennung des von Un seren getreuen Ständen verfolgten guten Zwecks, die Anordnung ge= troffen, daß künftig den jungen Seeleuten dur jährlich anzustellende umfassende Uebungsreisen Gelegenheit gegeben werde, sich auch prak- tisch für eine höhere Befähigung im Seewesen auszubilden.

Beschiffung des Pußiger Wycks,

23) Auf die Bitte Unserer getreuen Stände haben Wir Unseren Finanz = Minister ermächtigt, zu gestatten, daß die Küsten - Schifffahrt auf dem Puyiger Wyck vou den Borschriften wegen Führung der Schisfe durch geprüfte Schiffer oder Steuerleute ausgenommen werde,

Befreiung des in die preußischen Seehäfen e:ngeheuden Eisens vom Eingangs - Zolle.

24) Der Antrag: für alles in die preußischen Seehäfen eingehende fremde Eisen, ohne Unterschied der Gattung, die Zollfrei heit zu bewilligen, is zur Berücksichtigung nicht geeignet, da eiue \o weit greifende Ausnahme der allgemein bestehenden Eingangs-Abgabe von einem so wichtigen Handels-Artifkel nicht zulässig sein würde, ohne neue Zollschrauken innerhalb des Vereinsgebietes zu errichten, während von einer allgemeinen Aufhebung der auf fremdem Eisen dermalen ruhendeu Eingangs-Zölle um so weniger die Rede sein kann, als es im Gegentheil Gegenstand der sorgfältigsten Erwägung und Bera- thung unter den Zollvereins-Staaten ist: ob und in welhem Maße cine Erhöhung jener Zölle zur nothwendigen Erhaltung der Eisen-= Industrie im Zoll - Vereine werde eintreten müssen.

Domainen - Feuerschäden - Fonds, 25) Die Petition,

daß der Grundsaß, nah welchem fein Gebäude über seinen Werth

versichert werden darf, auch bei der bestehenden Einrichtung des

Domainen-Feuerschäden-Fonds in Preußen in Auwendung gebracht

werde, geht von einer nicht begründeten Vorausseßung aus, Bei deu für die Provinz Preußen, wie für die Provinzen Sachsen, Brandenburg und Pommern, eingerichteten Domainen - Feuerschäden - Fonds ist fein Privat=-Eizenthümer von Gebäuden betheiligt, mit welhem der Staat in eine Sozietäts-Verbindung getreten wäre. Vielmehr i es lediglich der Staat selbst, welcher im Falle eines Brandschadens auf den unter den verschiedenen Staats-Verwaltungen steheuden Gütern die vollen Herstellungs- oder Neubaukosten der dur Feuer beschädigten oder vernichteten Gebäude, theils durch unmittelbare Beiträge aus den | Baufouds und Administratious=Kassen zahlen, theils auf den verpach= teten Domainen, dur Beiträge der Pächter, in Folge der den Leh- toren auferlegten Koutrafts-Verbindlichkeit, aufbringen läßt.

Der hauptsächlichste Grund, auf welchem die Vorschrift beruht, daß bei den für Privat-Eigenthum bestehenden Feuer=Sozietäten kein Gebäude über seinen wahren Werth versichert werden darf, und wel- cher darin besteht, daß der Anlaß vermieden werden soll, wodurch Gahrlässigkeit in Abwendung von Feuersgefahr oder auch Brandstif= tungen aus Eigeunuß herbeigeführt werden können, findet mithin bei den Domainen =-Feuerschäden - Fouds gar keine Anwendung. Jeder Besorguiß in dieser Beziehung wird noh durch die Koutrakts-Bedin- gung begegnet, wonach auf verpachteten Staatëgütern die Pächter, jeder auf seinen Pachtstiken, wenn der Brand nicht durch Blibzstrahl oder durch Flugfeuer von anderen zu den verpachteten Grundstücken nicht gehörenden Gebäuden entstanden is, die zur Herstellung oder zum Neubau erforderlihen Fuhren unentgeltlih zu leisten verbunden sind, auch in dem Falle, wenn die wirklihen Kosten des Neubaues den vorher augenommenen Neubauwerth übersteigen, den nöthigen Zuschuß hergeben müssen.

Erweiterung der Befugniß der mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städte zur

20) Auf den die Mahl=- und Schlahht- Steuer betreffenden An= trag cröffnen Wir Unserea getreuen Ständen, mit Hinweisung auf

Ablösung der Jagdberehtigung uach dem Geseße vom 16, Mänz 1811. 26) Dem Antrage: die Verordnung vom 29, März 1829, welche das Gescß vom 16, März 1811 in Betreff der Ablösung der fiskalischen Jagdberechtigung beschränkt, wieder aufzuheben und die der Ablösung zum Grunde zu legende Rente nach festen Normen zu berechnen, kann nicht genügt werden, weil Wir nicht gemeint sind, unsere Jag- den anders zu behandeln, als die Privat - Jagden,

Verhälinisse der Presse und Censur.

27) Dem Antrage Unserer getreuen Stände auf Preßfreiheit fann schon um deswillen nicht stattgegeben werden, weil demselben die bundesgeseßlichen Bestimmungen entgegenstehen und eine von der Unserer übrigen Provinzen abweichende Preßgeseßgebung für die nicht zum deutschen Bunde gehörenden Theile Unserer Monarthie unzulässig ist, Eben so wenig ist Grund vorhanden, diese Gesebßgebuug, den Anträgen Unserer getreuen Stände gemäß, ciner Umgestaltung zu unterwerfen, nachdem dieselbe erst in neuester Zeit mittelst Unserer über diesen Gegenstand erlassenen Verordnungen nach festen Prinzi= pien geregelt ist, Es sind darin nicht nur viele wesentliche, durch die | Bundesbeschlüsse nicht gebotene Beschränkungen aufgehoben, sondern | auh mehrere bis dabin in der Anwendung zweifelhafte Bestimmungen auf feste Normen zurückgeführt. : : | Durch die Einseßung des Ober - Censurgerichts ist eine gleidh-= mäßige Sicherheit vor Zügellosigkeit der Presse sowohl als vor will- | fürlicher Beschräukung derselben gewährt. | Keine gute und edle Richtung in dem Gebiete der Literatur ist j

durch diese Geseße in der ihr gebührenden Freiheit beschränkt. Wenn aber frehe und boshafte, oder auf Untergrabung der gött-= | lihen oder menshlihen Geseße gerichtete Tendenzen sih durch diese Verordnungen in Unserem Lande beengt und belästigt fühlen, \so ent= spricht dies vollkommen Unserer Absicht.

Hieraus ergiebt si, weshalb der Antrag Unserer getreuen Stände, vorläufig diejenigen noh bestehenden Beschränkungen der Presse auf- zuheben, welche nicht durch Bundesbeschlüsse geboten worden, zur Ge-= | nehmigung ungeeignet ist. | Wenn Unsere getreuen Stände ferner darauf antragen, daß die | Censur nur gebildeten und dur eine äußerlich gesicherte Stellung

unabhängigen Männern anvertraut werden möge, so haben Wir be- reits im §. 4 Unserer Verorduung vom 23. Februar d. L. für die zu Censoren zu ernennenden Personen wissenschaftlihe Bildung und erprobte Rechtlichkeit als Erforderniß erklärt, und ist bei der Auswahl der nah jener Verordnung bestellten Censoren hierauf auch überall die gebührende Rücksicht genommen worden. Dies genügt, wie die Erfahrung lehrt, zur geseßlichen und gerechten Ausübung des Censur - Geschäftes. Der Autrag: die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerden über die Censoren den hierzu be= stimmten Beamten zu entziehen, zeugt von einer unrichtigen Auffassung dieses Gegenstandes und is zur Genehmigung durchaus niht gecignet. Die von Unseren getreuen Ständen befürwortete Einrichtung einer kollegialishen Anfsihts-Behörde in jeder Provinz kann ferner deshalb | nicht für zweckmäßig erachtet werden, weil dadurch die Ungleichheit | in den Grundsäßen über die Auslegung und Anwendung der Censur- | Geseße vermehrt werden würde, wie solche durch die Einrichtung des | Ober - Ceusurgerichts hat vermieden werden sollen. Wenn endlich | Unsere getreuen Stände bemerken, daß die Befreiung der Bücher von mehr als zwanzig Bogen von der Censur nicht befricdige, so lange dergleihen Werke 24 Stunden vor der Ausgabe der Polizci Behörde vorgelegt werden müßten und die Maßnahmen nicht bekannt seien, nach welchen diese Behörde hierbei zu verfahren habe, so eröffnen wir denselben, daß der Polizei dur jene Frist das Mittel gewährt bleiben muß, gegen gemeingefährliche oder verbrecherische Schrif- ten ehe das Uebel oder das Verbrechen vollbracht is, vorbehaltlich der richterlihen Entscheidung, vorbeugend einzuschreiten, die Maßnah-

| T A | men aber, nach welchen dabei zu verfahren is, in den §8. 6 und 7

Unserer Verordnung vom 30. Juni d. J. genau festgestellt und durch die Geseßz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden sind.

Entwickelung des Justituts der vereinigten ständischen Ausschüsse.

28) Wegen der auf eine weitere Entwickelung der ständischen Justitutionen gerichteten Anträge geben Wir Unseren getreuen Stän= den Folgendes zu erkennen.

Die Akte Unserer Regierung sind redende Zeugen, wie Wir von deren Anbeginn auf die Vervollkommuung der ständischen Einrichtun- gen bedacht gewesen,

Weun Uns aber hierbei stets die ernsteste Erwägung Unserer Königlichen Pflichten und der wahren Wohlfahrt Unseres geliebten Volks geleitet, und Uns das Einverständniß Unserer getreuen Stände gesichert hat, so werden au ferner keinerlei Bestrebungen Uns be- wegen, den ruhigen und besonnenen Gang Unserer Regierung zu über-- eilen oder cine andere Richtung einzuschlagen, als diejenige, welche Wir nah reiflicher Prüfung als allein gedeihlich für die preußische Monarchie erkannt und bereits in dem Abschiede an den Huldigungs-= Landtag ausgesprochen haben, -

Was die einzelnen Anträge Unserer getreuen Stände betrifft, so gehen dieselben in der Denkschrift vom 27. März d. J. von der Meinung aus, daß das Bedürfniß nach allgemeinen Laudständen leb= hast empfunden werde, und stüßen darauf den Antrag, daß den ver= einigten Ausschüssen in Beziehnug auf die allgemeine Geseßgebung diejenigen Befugnisse übertragen werden möchten, welhe nach dem Gescß vom 5, Juni 1823 den Provinzialständen verlichen sind, daß demgemäß die Geschäfts - Ordnung und das formelle Verfahren bei den vereinigten Ausschüssen verändert und eine regelmäßige Wieder= kehr derselben bestimmt werde.

Diese Anträge zu gewähren, können Wir Uns nicht bewogen finden. ,

Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät haben in dent Gesebß wegen Anordnung der Provinzial-Stände vom 5. Junt 1823 die Bestimmung darüber, waun eine Zusammenberufung der allgemei= nen Landstände erforderli sein werde und wie sie dann aus deu Provinzial-Stäuden hervorgehen sollen, der landesherrlichen Fürsorge vorbehalten. _ E

Als daher durch Gottes Rathschluß die Bestimmung hierüber Unserer Fürsorge übertragen wurde, haben Wir es zu Unseren ersten Pflichten gezählt, die vorhandenen ständischen JZnstikutionen der ern- stesten Erwägung zu unterziehen und Uns Rechenschaft darüber zu geben, welcher weiteren Entwickelung sie fähig und bedürftig seien. Wir haben hierauf Unseren zum Huldigungs =- Landtage versammelten getreuen Ständen des Königreichs Preußen durch unseren Bescheid vom 9. September 1840 fkundgethan, daß Wir als die Grundlage der gesammten ständischen Verfassung Unseres Reichs die Provinztai= Stände, wie se von Unseres Herrn Vaters Majestät gegründet wor= den, betrachten, und daß Wir deren Entwickelung auf dem von Un- seres Herrn Vaters Majestät während Seiner glorreichen Regierung befolgten und durch die Erfahrung bewährten Wege zu fördern ent \{hlo}sen seien. Die hierauf von Uns im Einverständniß mit Unseren getreuen Ständen im Jahre 1841 getroffenen U eN warei! demgemäß auf die Belebung und Vervollkommnung der Provinzial= Stände gerichtet, und diese Anordnungen sind auch ih wichtigen Er= folgen begleitet gewesen, die Unsere getreuen, vie E gewiß nicht verkennen werden. Den eingeschlagenen Weg D S gl verlassen und in alle Verhältuisse der Verfassung, wie n N O der Pro- vinzen tief cingreifend, den ganzen Organismus t ändischen Wesens zu verändern, dazu is weder ein E ertennen, noch weni- ger von einem solhen Wechsel in den Grundiagen des Staatslebens

» “v G , V Daß der Rath Unserer getreuen Stände mit voller Bericjihti- gung der Eigenthümlichkeiten der cu Geschichte und Verfassung verschiedenen Landestheile an Uns getangen und, wo es der Ausglei=

chung dieser Verschiedenheit bedarf, eine solche herbeigeführt werde, das i dur die bestehende Einrichtung der Provinzial - Stände in Verbindung mit den Ausschüssen im vollsten Maße gesichert.

Es fehlt hierbei Unseren Provinzen in keiner Beziehung an ge- seblihen Organen, um ihre Wünsche zu Unserer Keuntniß zu bringen, Unter der bewährten und ungestörten Mitwirkung dieser stäudischen Organe in ihrer gegenwärtigen Verfassung werden Wir im Stande sein, den innigsten Wunsch Unseres landesväterlichen Herzens zu er- füllen, und die ganze Thätigkeit Unserer Regierung darauf zu richten, um für die geistige und materielle Wohlfahrt Unseres geliebten Volks zu schaffen und zu wirken.

Auf dem wichtigen und weiten Felde der Rechtsp derung der Landeskultur, des schaften und Künste wollen der Zeit der Ruhe

flege, zur För- Handels, der Gewerbe, der Wissen- Wir unter Gottes Schuß und Segen in te Unserer Regierung sung von Schwierig

und des Friedens die Krä verwenden, ohne sie durch die nicht geboteue zersplittern, welche von einer wesentlichen organischen Ver= änderung der Verfassung unzertrennlih sein würden. führung dieses Unseres wohlerwogenen Entschlusses niht hemmen lassen, noch es dulden, daß abweichend von dem fest vorgezeihneten Gange Unserer Regierung eine strebt werde, vielmehr etwanige Versuche der Art jederzeit mit Nach= druck zurückweisen,

Die Anträge Unserer getreuen Stände auf eine der veränderten ten Ausschüsse entsprechende Veränderung ihrer Geschäfts -=Ordnung finden in der vorstehenden Eröffnung ihre Erledigung. Es schließt dies aber nicht aus, daß die innere Ge schäfts - Ordnung dieser Versar-mlungen, auch bei unveränderter Be stimmung und Organisation derselben, nah den gemachten Erfahrun- mehr und mehr dem Zwecke entsprechend eingerichtet werde. as endlich die regelmäßige Wiederkehr der Versammlung der ver o können Wir eine solhe Unseren ge da sie von dem Vorhandensein solcher Gegenstände abhängig is, welhe nah Unserem Defret vom 23. Fe bruar 1841 und den Verorduungen vom 21, Juni 1842 zur Bera- thung der vereinigten Ausschüsse gecignet sind.

Erhöhung der Zahl der Ausshuß - Mitglicder.

29) Der erneuerte Antrag Unserer getreuen Stände, die ß - Mitglieder für die Provinz Preußen vou zu erhöhen, fann Uns nicht bestimmen, von“ Unserem, Landtage ertheilten Bescheide vom 6. April 1841 ab hierdurh die Gleichheit der Vertretung der in der Versammlung der vereinigten

In der Aus- werden Wir Uns

falshe Richtung er-

‘agr

Bestimmung der vereinig

einigten Ausschüsse betrifft, \ tänden nicht zusichern,

der Ausschu dem vorigen ugehen, indem verschiedenen Provinzen Ausschüsse aufgehoben werden würde die Folge davon sein, daß auch andere Provinzen aus den mannigfahsten Gründen eine Vermehrung in An spruch nehmen dürften, während ein einwandsfreier M solche Verschiedenheit nicht zu finden ist.

Daß bereits einzelne Provinzen stärker vertreten seien, als die Provinz Preußen, i} nicht gegründet. Wenn Unsere getreuen Stände sih darauf berufeu, daß bei den im vorigen Jahre versammelt ge- Ausschüssen die Rhein = Provinz wegen des Hin zutritts derjenigen zwei Stimmen, welche von den Vertretern der vor mals reihsunmittelbaren Fürsten abgegeben worden, mit 14 Stim men vertreten gewesen sei, so machen Wir denselben bemerklih, daß die vormals reih8unmittelbaren Fürsten in Rheinland und Westpha- len, denen Wir eine Theilnahme an den ständischen Ausschüssen durch zwei ihrer Mitglieder zugestanden haben, niht als Vertreter dieser Provinzen, sondern als die ihrer Standesgenossen erscheinen, weshalb es auch ihrem freien Ermessen überlassen worden if, ob sie von die-= ser Befugniß Gebrauch machen wollen,

Nennung der Namen der Nedner in den abzudruckenden Landtag:

Protokollen,

g Unserer getreuen Stände betrifft, zu ge- statten, daß in den abzudruckenden Landtags - Protokollen die Namen der Redner genannt werden, so behält es bei Unserer auf reiflich erwo= genen Gründen berußenden Bestimmung, daß in die abzudruckende1 Landtags-Protokolle die Namen der Redner uicht aufzunehmen seien, auch ferner sein Bewenden.

Erforderniß eines dreijährigen Grundbesißes zur Wählbarkeit der städtischen

Landtags - Abgeordneten

aßstab für eiue

wesenen vereinigten

30) Was den Antra

der Handels - Jnteressen auf dem L Städte Königsberg, Danzig, Memel Was die Anträge betrifft : Vorschrift des §. 5 Nr. 1 des Gesebes vom dahin zu modifiziren, daß zur Wählbarkeit eines geordneten im Stande der Städte ein dre att des verordneten zehnjährigen erfordert werde, und 2) die Handels - Jnteressen durch eine gesetzlich tung zu sichern, und demgemäß zu gestatten, daß die Kaufmanuschaften der Städte K Memel, Tilsit und Elbing, jede aus ihrer Mitte und ihre Kosten, einen besonderen Abgeorduete Zahl der Deputirten auf dem Provinzial - sellen dürfen, so geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, dermalen im Allgemeinen niht rathsam finden, ständischen Verfassung vorzunehmen. trag ad 1, da überdies von den Landtagen anderer Provinzen eine ähnliche Bitte eingegangen i}, nicht aus dem Auge verlieren und zug auf die Dauer des städtishen Grund- besibes ein so dringendes Bedürfuiß vorhanden if, einer Abweichung von dem gedachten Grunds Theilnahme der Städte und Landgemeinden an den Landraths - Wahlen. 32) Wenn Unsere getreuen Stände das {ou vou dem dritten Provinzial-Landtage angebrachte Gesuch, die zum Erscheinen auf den Kreis

andtage durh Abgeordnete , Tilsit und Elking.

l. Juli 1823 Landtags=Ah- jähriger Grundbe geregelte Vertre=

öntgsberg, Danzig,

n der bisherigen Landtage beige=

daß Wir es 4 Veränderungen in der C (4 t

zndessen wollen Wir den An- 2 ; h L B denen körperlichen Anstrengungen noch gewachsen sind.

aussebung zutrifft, ungeachtet sie die Beschwerdeu des Kriegsdienstes niht mehr zu ertragen vermögen; da ferner nah der Ordre vom 1. August 1835 bei der Wahl der Kämmerei-Rendanten und Kassen= Beamten freie Hand gelassen wird, und endlich den Städten durch die nah der Ordre vom 25, Mai 1828 gestattete kündigungsweise Annahme der zu mechanischen Dienstleistungen bestimmten Unter=Be- amten, so wie dadurch eine wesentliche Erleichterung gewährt ist, daß mit Unserer Genchmigung die Regierungen ermächtigt werden, die Beseßung solher Stellen, deren Einkommen nur 50 Nthlr. oder we= uiger beträgt, durch Nicht=Versorgungsberechtigte zu gestatten, sofern sich dazu auf ergaugene Aufforderung kein geeigneter Militair=Juva- lide meldet, so kann jene Verpflichtung uicht, wie die Denkschrift vom 17. März d. J. sie darstellt, als nachtheilig und lästig für den stid- tischen Dieust angesehen werden,

prüfen lassen, ob in Be | _welhes Uns zu abe bestimmen köuite,

tagen befähigten Deputirten und

vom Stande der Städte und der Landgemeinden die Wahlen der Landrathsamts -Kaudidaten in Geme Ritterschaft vollziehen zu lassen,

erneuern und dabei anführen,

inshaft* mit der

daß die den kreisständischen De der Städte und Landgemeinden zustehende Berechtigung, Einwendungen gegen die von der Ritterschaft des Kreises erw Landrathsamts-Kandidaten geltend zu machen, in der Aus dernisse fände, so werden Wir die Formen, in welche genwärtig geübt wird, prüfen lassen und dieselben, Bedürfniß hierzu ergeben sollte, in der Art feststellen, rehtigung des Standes der Städte und ihre Wirkung gesichert bleibe.

Dagegen können Wir den Antrag des Laudta Grunde nicht erfüllen, weil Wir die Ritter für ermächtigt erachten, ein Vorrech mäßig der Gesammtheit der freist den einzelnen Kreisen zusteht.

Vertretung der adeligen Freidörfer auf den Kreistagen.

g Unserer getreuen Stände, den im § Juli 41823 wegen

übung Hin= n dies Recht ge- wenn sih das daß dieser Be= und Landgemeinden ihr Werth

zwischen erfolgte Versorgung der während der Kriege invalide ge- wordenen Militair - Personen nicht erledigt , indem diejenigen, welche während des Friedens dur den Militairdienst zu demselben untauglich geworden, der Berücksichtigung gleichfalls würdig und bedürftig sind, und der Wegfall der Aussicht auf Versorgung andere erheblihe, auch die Städte treffende Opfer und Belästigungen nöthig machen würde,

gs schon aus dem schaft des Landtages nicht t M welches verfassungs= agsfähigen Ritterguts - Besitzer i gsfähig SAONIO e SRENEET N Regulirung des Maßstabes eintreten zu lassen, nach welchem die Bei= träge zu den Bedürfnissen des Land-Armen-Verbandes in Ostpreußen und Lithauen aufzubringen sind, erklären Wir Uns einverstanden , da die Aufstellung eines neuen Regulativs ein vom Laude gefühltes und vou den Behörden anerkanutes Bedürfniß ist. Der von Unseren ge-

treuen Ständen vorgelegte Entwurf eines solchen Regulativs hat je-

33) Der Antra des Geseßes vom

2 TOE 7 Anorduung der Pro-= vinzialstände des Köni

greihs Preußen, gedachten Besißern sol-

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cher fleiner, in die Matrifel der Rittergütcz aufgenommenen

adeligen Güter, vornehmlich in Masuren uud Pomerellen, welche

unter dem Namen adeliger Freidörfer vereinigt, eine Kommune bilden und die Ehrenrehte nur gemeinschaftlich auéüben, zu gestat- ten, ihre Gerehtsame auf den Kreistagen durch Abgeordnete aus ih= rer Mitte wahrzunehmen, findet darin seine Erledigung, daf die Kreis- Orduung vom 17, März 1823 überall feine Bestimmungen euthält, nah welchen die Besißer der vorbezeichneten Güter sich nur durch

Bevokllmächtigte aus dem Ritterstande auf den Kreistagen sollten ver-

treten lasseu dürfen. Die Kreis-Orduung erwähnt dey hier in Rede stehenden Antheils - Besißer überhaupt niht, noch weniger bezeichnet

sie dieselben ais nit qualisizirt. Es fann ibnen daher um so weni

ger versagt werden, in Ausübung des ihnen zustehenden eigenen Rech= tes, durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte auf den Kreistagen zu erscheinen, als im §. 18 des Gesches vom 1. Juli 1823 ihnen ausdrücklich das Recht zugestanden is, im Stande der Ritterschaft,

an den Wahlen der ritterschaftlihen Landtags Abgeordneten durch Be vollmächtigte aus ihrer Mitte Theil zu nehmen.

Vermchrte Vertretung der Städte und Landgemeinden auf den Kreistagen.

34) Was den Antrag Unserer getreuen Stände betrifft, die Ver- tretung der Städte und der Landgemeinden auf den Kreistagen zu verstärken, so hat bereits der siebente preußische Provinzial - Landtag

bei der Begutachtung der Verordnung über dic Befuguisse der Kreis Stände, Ausgaben zu beschließen und die Kreis Eingesesseuen dadurch zu verpflichten, darauf angetragen, den Land - Geincinden eine ver mehrte Vertretung in den Kreis - Versammlungen zu gestatten, und in dem Landtags-Abschiede vom 7. November 1841 hatten Wir Uns die Entscheidung bis zur näheren Ermittelung der hier in Berücksich- tigung kommenden Verhältnisse vorbehalten. Ju der Uns gegenwär tig vorgelegten Denkschrift vom 10. April d. J. haben Unsere ge treuen Stände den Autrag des vorigen Landtages wiederum aufge= nommen und denselben auf eine vermehrte Vertretung der Städte in den Kreis- Versammlungen ausgedehnt. Ihr Antrag geht : 1) in Beziehung auf die Vertretung der Städte dahin, daß jede Stadt so viele Kreistags-Deputirte wählen dürfe, als Wahl = Bezirke nah §. 11 der Städte- Ordnung vom 1), November 1808 darin enthalten sind; 2) in Beziehung auf die Vertretung der Landgemeinden aber ist der Autrag des siebenten Provinzial - Landtages : daß in jedem Kreise der Staud der Laudgemeinden mit mindestens so viel Stimmen auf den Kreistagen vertreten werde, als die Hälfte der Wahl=-Bezirke betrage, welche in dem Kreise zur Wahl von Abgeordueten zum Provinzial- Landtage beständen, dabin erweitert worden, daß nicht die halbe, fondern die ganze Zahl der in jedem Kreise vorhandenen Wahl = Bezirke die Zahl der Vertreter der Land =- Gemeinden guf den Kreistagen bilden möge, mit der Maßgabe jedoch, daß die in den Kreisen vorbandenen Besißer von köllmischen Gütern über sechs Hufen, welche nah §. 4 sub C. 1. der Kreis=- Ordnung vom 17. März 1828 bäuerlihe Virilstimmen guf den Kreistagen zu führen berechtigt sind, vou der Zahl der zu wählenden bäuerlichen Deputirten in Abzug gebraht würden, und im Falle so viele oder mehr Virilstimmen als Wahl = Bezirke im Kreise vorhanden sein soll= ten, alsdann noch, wie bisher, drei Deputirte aus den nicht zum Köllmerstande gehörigeu, oder kleinere Köllmergüter be sißenden Mitgliedern der Land-Gemeinden zu wählen feien, Aus den nach den stattgehabten Ermittelungen von den betref

| fenden Behörden angelegten Nachweisungen geht hervor, daß, wenn | nah dem Antrage Unserer getreuen Stände verfahren würde, die jeßige Zahl der städtischen Kreistags - Deputirten um das Zwei= und

Dreifache, in einzelnen Kreisen sogar um das Vierfache und darüber vermehrt, rüsihtli@ der Landgemcinden aber das durch die Kreis- Ordnung festgestellte Vertretungs-Verhältniß in einem noch weit grö seren Maße verändert werden würde. Dies würde besonders in den= jenigen Kreisen der Fall sein, welche bei einer geringen Zahl zu

Virilstimmen berectigender föllmischer Güter ihrer Größe wegen in vicle Wahl-Bezirke zerfallen. Jm Raguiter Kreise würden beispiels= weise den drei bäuerlichen Virilstimmen - Inhabern nicht weniger als dreißig bäuerliche Abgeordnete hinzutreten. :

Hiernach können Wir auf eine Verstärkung der Repräsentation

der Städte und Land = Gemeinden auf den Kreistagen in der von Unseren getreuen Ständen beantragten Weise nicht eingehen.

Oeffentlichkeit der Stadtverordneten Ve!sammlungen, 39) Die Veränderung der städtischen Verfassung, welche aus der

Oeffentlichkeit der Stadtverordneten - Versammlungen hervorgehen würde, können Wir uicht genehmigen.

Berücksichtigung der Militair - Jnvaliden bei Beseßung städtischer Posten,

30) Durch die zum §. 157 der Städte- Ordnung mter dem

29, Mai 1820 ergangene Declaration deren Aufhebung Unsere getreuen Stände beautragen wird zwar die hon dur frühere Anordnungen begründete Verpflichtung der Städte, zu besoldeten städ= tischen Unter-Boedieuten versorgungsberechtigte Militair = Juvaliden zu wählen, außer Zweifel gesebt, dabei jedoch davon ausgegangen, daß leßtere die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der zu beseßenden Stelle erforderlichen Eigenschaften besißen, und namentlich den damit verbun-

Da es nun au nicht an Personen fehlt, bei denen diese Vor=

Die Veranlassung der ganzen Anordnung aber ist durch die inu=

Regulativ für die Aufbringung der Landarmen Beiträge. 37) Mit dem Antrage Unserer getreuen Stände, eine anderweite

| doch nicht sofort genehmigt werden können, souderu bedurfte noch eincr

| näheren Prüfung und Erörterung. :

| Da es angemessen is, diese mit der durch den §. 37 des Ge-

| seßes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember pr.

| angeordneten Revision der auf die Armenpflege Bezug habenden Pro-=

| vinzial-Reglements in Verbindung zu seben, \o is zu diesem Zwecke as Erforderliche von Unserem Minister des Juneru verfügt werden.

| Aufhebung der Zwangs - Amortisation der Pfandbriese.

| 38) Auf die in der Denkschrift vom 9, April c. beantragte Auf- hebung der Zwangs-Amortisation der ost- und westpreußischen Pfand= briess- Kapitalien geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, wie Wir geneigt sind, den bereits Seitens der ostpreußishen General- Landschafts=Direction im Sinue der vorliegenden ständischen Petition an Uns gerichteten Auträgen in sofern zu willfahren, als eine Herab- \eBung der von den Pfandbriefs- Schuldnern zu zahlenden Beiträge von 47 pCt. auf 4 pCt. beabsichtigt wird. Wix werden die General- Landschafts - Direction hiernach bescheiden. Darüber, ob diese Maß= regel auch auf die westpreußische Landschaft auszudchuen sei, wollen Wir deren Anträge erwarten.

Vergütung für das zur Abwehr der Rinderpest getödtete Vieh. ___99 Jn Beziehung auf den erneuerten Antrag Unserer getreuen Stände, für das zur Abwehr der Rinderpest getödtete Vieh cine Ver- gütung auf die Staats-Kassen zu übernehmen , müssen Wir dieselben auf die ausführlichen Eröffnungen verweisen, die darüber in der Bei- lage des Landtags-Abschiedes vom 3. Mai 1832 enthalten und durch bie von Unseren getreuen Ständen angeführten Gründe nicht wider= legt worden sind. Die Ansicht, nah welcher in den Sicherungs- Maßregeln gegen die Verbreitung der Rindviehscuche ein den Vieh- besiberu des Grenzbezirfs zum Besten der Provinz oder des gesamm= ten Staats auferlegtes Opfer gefunden und daraus die Verbindlich- feit zur Uebernahme der dadurch hervorgerufenen Entschädigungen auf die Staatskasse hergeleitet wird, is für begründet nicht zu êrach= ten. Gefahren und Nachtheile einer ausbrehenden Vichseuche stehen anderen Gefahren des Eigenthums glei; sie treffen zunächst und unmittelbar den Viehbesißer. Der Zutritt des Staates zur Ueber= tragung dieser Nachtheile i nur durch die Pflicht desselben begründet, den ershöpften oder unzulänglichen Kräften der Einzelnen zu Hülfe zu fommen. Aus diesem Grunde legt das Patent vom 2. April 1803 die Aufbringung der durch die Maßregeln zur Abwehr einer Rinder= pest hervorgerufenen Entschädigungen den zu bildenden Versicherungs= Gesellschaften der Viehbesißer auf. Wenn aber, der erneuerten Hin= weisung auf die Zweckmäßigkeit solcher Gesellschaften in dem Land= tags - Abschiede vom 3. Mai 1832 ungeachtet, die Versuche zur Bil= dung derselben ohne Erfolg geblieben sind, so fann dies kein genü= gender Grund sein, die Ansprüche an die Staats = Kasse zu steigern und durch sie die Betheiligten in Leistungen vertreten zu lassen, die ihnen sowohl nah den Grundsäßen des Rechts, als nah den Rück= sichten der Billigkeit zunächst obliegen.

Präfklusiv - Frist für die Anmeldung von Entschädigungs - Ansprüchen bei Meliorationen durch Entwässerung.

_ 40) Die Bitte Unserer getreuen Stände um Erlassung eínes Gesekes, nach welhem Entschädigungs-Ansprüche , die aus Anlagen zum Ablauf von Gewässern oder zum Schuß gegen Gewässer herge= leitet werden, binnen 3 Jahren nah Vollendung derselben, bei Ver- meidung der Präklusion geltend gemacht werden müssen: foll bei den bereits eingeleiteten Berathungen über eiue derartige Ergänzung des die Verschaffung der Vorfluth betreffenden Gesebes vom 15, No-= vember 1811 zur Erörterung kommen.

Präklusiv - Termin wegen Anmeldung der Ansprüche der Bauern in den Regierungs - Bezirken Danzig und Marienwerder auf Verleihung ihrer Nahrungen,

41) Das durch das Gesecß vom 8. April 1823 und die De- claration vom 10. Juli 1836 geordnete Verhältniß der Danmnicker zut ihren Gutsherren im fulmer und michelauer Lande und im Gebiete der Stadt Thorn bietet feine genügende Veranlassung, durch Fest= seBung eines Prôflusiv - Termins auf die Beschleunigung der guts= herrlih bäuerlihen Regulirungen in denjenigen Theileu der Regie= rungs = Bezirke Danzig und Marienwerder hinzuwirken, in welchen dieselben nah dem Edikte vom 14. September 1811 erfolgen. We- der in den Bezirken der Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen, noch in den übrigen Landestheilen, in welchen das Edikt vom 14. September 1811 gilt, hat sich{ch bisher ein Bedürfniß zu einer solchen Maßregel gezeigt. Das Geseß vom 8. April 1823 enthält dagegen in den §8. 99 und 100 die Bestimmungen, nah welchen die Gutsherren verpflichtet sind, die erledigten, an sich aber regulirungsfähigen bäuerlihen Stellen wiederum mit Wirthen zu beseßen. Um zu dieser Wiederbeseßung schreiten zu können, faun es ihnen wichtig sein, vor späteren Ansprüchen der von den Stellen entfernten Wirthe und ihrer Erben gesichert zu sein, und da hierin ein Grund gefunden werdet könnte, für das fulmer und michelauer Land und das Landgebiet der Stadt Thorn einen Präklusiv-Termin wegen Anmeldung der Au= sprüche bäuerliher Wirthe auf Eigenthums-Verleihungen anzuordnen, jo werden Wir den hierauf gerichteten Antrag Unserer getreuen Skande in nähere Erwägung ziehen, wobei es gber auf eine Prü= fung nicht allein der entgegeustehenden Bedenken, sondern auch der ¿rage ankommen wird, in wieweit die ähnlichen, in Unserer Provinz Posen vorkommenden Verhältnisse, welche eine gleichzeitige Berück= sichtigung erforderu, dies gestatten. E

Provocationsrecht bei Gemcinheits Theilungen.

42) Bei vollkommener Anerkennung der Beweggründe, durch welche Unsere getreuen Stände zu dem Antrage bestimmt sind :

l) die Verordnung vom 28. Juli 1838 über die Beschränkung des O auf Gemeinheitêstheilung wieder aufzuheben ; un

2) eine Anordnung zu erlassen, wonach sämmtliche Interessenten speziell zu separiren verpflichtet sein sollen, sobald einmal eine

Gemeinheitstheilung auf der Feldmark im Werke ist, müssen Wir doch Anstand nehmen, jene erst vor wenigen Jahren von Unseren getrenen Ständen befürwortete Anordnung wieder außer Kraft zu setzen.

Es würden dadurch die aus einer unbeschränkten Provocations-= Befugniß jedes einzeluen Gemeindeglicdes früher entstandenen Uebel= stände, denen die Verordnung entgegenzuwirken bestimmt is, wieder hervorgerufen werden. Auch wäre es bedenklich, das in den Gemein- heits-Theilungsgeseben bisher nit enthaltene Prinzip einer Zwangs= pflicht zur speziellen Separation gegen sämmtliche Provokaten allgemein anzuordnen. Je nah der Verschiedenartigkeit der wirthschaftliden und örtlichen Verhältnisse können besondere Ümstände obwalten, welche die einstweilige Fortseßung der Gemeinheit für einen Theil der Jn= teressenten wünschenswerth und passend erscheinen lassen. Auch ist bei der unter den Mitgliedern der Stadt- und Land-Gemeinden vorschrei=

tenden landwirthschaftlichen Judustrie und Einsicht zu erwarten, daß die kleineren Grundbesißer, in richtiger Erkenntniß ihres eigenen Jn= teresses, immer allgemeiner von der ihnen durch die Landes-Kultur- gesebe dargebotenen Wohlthat einer freieren und einträgliheren Be= nußung ihrer Grundstücke mehr und mehr Gebrauch machen werden.

Indeß sind Wir nicht abgeneigt, nah dem Wunsche Unserer ge-

treuen Stände, die durch die Verordnung vom 28, Juli 1838 ein=