1844 / 6 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Allgemeine Wege - Ordnung.

13) Wir genehmigen die Wahl der Deputirten und deren Stell- vertreter zur kommissarischen Berathung über das gegenwärtig in der Provinz geltende partikulare Wegereht und werden veraulassen, daß diese Berathung bald vor sih gehe. A

Die Anträge uud Bemerkungen, zu welchen der Entwurf einer allgemeinen Wege=-Ordnung Veraulassung gegeben hat, werden bei der schließlihen Bearbeitung desselben in Erwägung genommen werden,

Regulativ für die Beaufsichtigung der Stein- und Braunkohlengruben.

14) Das dem Landtage vorgelegte Regulatis für den Betrieb und die Beaufsichtigung der Stein = und Braunkohlengruben in den ehemals zum Königreih Sachsen gehörigen Landestheilen Unserer Provinz Sachsen haben Wir , unter Berücksichtigung der Wünsche Unserer getreuen Stände, mittelst Ordre vom 13, November d. E Allerhöchst genehmigt. Bei der Ausschließung der Grafschaften Mans-= feld und Barby, so wie des Amtes Gommern, von der Anwendbar= Feit dieses Regulativs, muß es jedo bewenden, da die deshalb erho- benen Bedenken schon früher der Gegenstand einer näheren Erörte- rung gewesen sind und durch dieselbe ihre vollständige Erledigung gefunden haben. Auch können Wir dem Antrage: unter Aufhebung | des landesherrlihen Regals der Stein - und Braunkohlen, die Au= | weudbarkeit des Regulativs auf die ganze Provinz auszudehnen, keine | Folge geben, während die auf eine freiere Bewegung des Bergbaues | in den altpreußishen Landestheilen der Provinz sich beziehenden | Wünsche bei der im Werke begriffenen Umarbeitung des Bergrechts

in Erwägung genommen werden sollen. Uebrigens haben Wix, un- abhängig davon, eine nähere Untersuhung darüber angeordnet, ob die Freigebung der Verkaufspreise der Braunkohlen, den Wünschen der | Grubenbesißer der genannten Landestheile entspriht, und werden be- | jahenden Falles feinen Anstand nehmen, solche unter denjenigen Be= | dingungen. eintreten zu lassen, welde die Sicherung Unseres landes= | herrlihen Zehntrehtes erfordert, Kriegsleistungen aus den Jahren 1805— 1815,

15) Da Unsere getreuen Stände den proponirten Geseß - Ent= wurf wegen Compensation der gegenseitigen aus der Kriegszeit her= | rührenden Forderungen, ungeachtet der bedeutend überwiegenden An- | sprüche der Staats = Kassen, niht unbedingt acceptirt, sondern bean= | tragt haben, daß die Compensation auf die rücstänidige Forderung | wegen gelieferter Pferde niht ausgedehnt, vielmehr diese ganz oder | zum großen Theil aus Staats - Kassen berihtigt werden möge, o müssen Wir Austand nehmen, auf bie Compensation überhaupt wei- ter einzugehen, und werden zur Erfüllung der übernommenen Ver= pslihtung die Berichtigung der rückständigen Pferdelieferungs - Gelder aus Unseren Kassen anordnen. Da indessen cine gleichzeitige Ver= zichtleistung auf weit höhere Gegenforderungen an das Herzogthum Sachsen, Unseren übrigen Unterthanen uud namentlich dem Marfgraf- thum Ober=- und Niederlausiß gegenüber, wo eine vollständige Com-= pensation stattgefunden hat, niht zu rechtfertigen sein würde, so wer= den Wir eine Summe, welhe dem aus Unseren Kassen für die Pferdelieferung zu bezahlenden Betrage eutspriht, als Theilzahlung auf Unsere Forderungen von den verpflichteten Landestheilen erheben lassen und über deren Vertheilung und Aufbringung das Gutachten Unserer getreuen Stände erfordern.

Eichsfeldsche Kriegs - Contribution,

16) Das wiederholte Gesuch, den Bewohnern des Eichsfeldes, der Grafschaft Hohenstein und der Städte Mühlhausen und Nord= hausen eine Vergütung für die in den Jahren 18906—1807 von ihnen getragene französishe Kriegs - Contribution aus Billigkeitsgründen zu gewähren, haben Wir einer abermaligen reiflichen Prüfung unterwor= fen. Jn Erwägung der hierbei obwaltenden Verhältnisse und weil bereits präfludirte Forderungen nicht weiter berüdcksichtigt werden dür- fen, fönnen Wir zwar zu einer solhen Gnadenbewilligung Uns nicht bewogen finden, sind jsedoch nicht abgeneigt, dem betheiligten Landes- theile durch Herstellung von Communications - Straßen eine Unter= stüßung baldmöglichst zu gewähren, um dadurch Unsere landesväter= liche Hülfe auf eine andere Weise eintreten zu lassen.

Aufhebung des §. 2 der Ablösungs - Ordnung vom 7, Juni 1821,

17) Die gutachtlihen Bemerkungen und Anträge zu dem vor= gelegten Entwurf einer Verordnung „wegen Aufhebung des §. 2 der * Ablösungs-Ordnung vom 7, Juni 1821 und wegen Erleichterung der * Ablösung der auf dem Grundbesiß haftenden Spann= und Hand- F dienste aller Art für diejenigen Landestheile der Provinz Sachsen, in denen die gedachte Ablösungs - Ordnung Anwendung findet ‘‘ F werden bei den ferneren Berathungen über das Geseß erwogen werden. s

Was den wiederholten Antrag

auf Heïstellung einer Landrenten - Bank nah Maßgabe der im Königreich Sachsen bestehenden, oder auch nah der dur die Ge- sebe vom 16. August 1834 und 8. August 1836 in einem Theile der Provinz Westphalen eingesührten Einrichtung, und auf Vor- legung eines desfallsigen Geseß-=Entwurfs an den nächsten Pro- vinzial-Landtag betrifft, so fönuen Wir nur auf Unseren Landtags - Abschied vom 6, August 1841 zurückweisen, wobei Wir jedoch eröffnen, daß, mit Rücksicht auf die Ergebuisse der angestellten Ermittelungen über das im CEichsfelde obwaltende Bedürfniß einer \olhen Tilgungs-Kasse zur Erleichterung der Ablösung der Reallasten, die zur Errichtung der- selben erforderlihen Anordnungen nah dem Wunsche des früheren Landtages bereits getroffen sind.

Wahl des Ausschusses wegen Regulirung des Land-Armenwesens,

18) Dem von Unseren getreuen Ständen gewählten Ausschusse zur Theilnahme an den Berathungen über die Einrichtung des Land- Armen-Verbandes haben Wir bereits durch Unsere Ordre vom 29, September d. J. die Bestätigung ertheilt.

Wahl der Mitglieder des ständischen Ausschusses. 19) Die von Unseren getreuen Ständen vorgenommenen Wahlen der Mitglieder des ständischen Ausschusses bestätigen Wir hierdurh. Wahl der ständischen Mitglieder für die Revisions-Kommissionen in 20) Auf d Jagd-Theilungs-Sachen, 3 uf die Uns erstattete Anzeige über die in Gemäßheit der A Bahl ver gut Verordnung vom 7, S J, l : er ständishen Mitglieder für di isions= ei in Jag =Thellungdtevez Un Le 6 AMID B - für den Regierungs-Bezirk Magdeb E 49: p: tain et bia DEUE auf De libpindbung: und ittergutsbesißer Major G dabon Lauen, 0s ag Stellvertreter, fer gncetlic enen . für den Regierungs=Bezirf M ; a) den Hof-Jägermeister Grafen von der Asseburg auf Meisdorf b) ter von Helldorf auf St, Ullrich, und [ a) den Rittergutsbesißer Rudloff auf i L | irg wv rag ff auf Mücheln, als Stellver ) den Rittergutsbesißer von Trotha auf Sk e vertreter des Zweiten, l Mlepan, als E T. für den Regierungs-Bezirk Erfurt a) den Landrath von Bülßingslöwen auf Heinrode,

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# verwenden, daß die öffentliche Spielbank auf dem Bahnhofe zu Cöthen F aufgehoben werde, eröffnen Wir denselben, daß Wir seit der Errich-

i zu bewirken. Um jedo die unglücklihen Folgen, welhe aus der Fortdauer der

{ unverzüglich eine Verordnung erlassen, durh welche das Spielen dies-

34 b) den Landrath von Byla auf Wolkramshausen, und a) den Landrath von Hanstein auf Ershausen, als Stellver- treter des Ersten, b) den Oberst-Lieutenaut von Knorr auf Sollstedt, als Stell vertreter des Zweiten, gefallenen Wahlen hiermit bestätigen.

Il. Auf die ständischen Petitionen. Verpflichtung der Patrone in den ehemals sächsischen Landestheilen zu Kirchen - und Schul - Bauten,

1) Aus der Petition Unserer getreuen Stände haben Wir mit Wohlgefallen ersehen, daß baid nach dem Zusammentritt des letzten Provinzial - Laudtages die Mitglieder der Stände des ersten, zwei ten und vierten Standes aus dem Herzogthume Sachsen sich in dem Wunsche vereinigt haben, über die wegen der Beitragspflicht der Patrone in den vormals sächsischen Landestheilen zu Kirchen-, Pfarr- und Shulbauten streitigen Rechtsfragen eine freiwillige Vereinigung zu treffen, daß demgemäß sofort Verhandlungen unter ihnen gepflogen worden sind, und daß diese zuleßt auch zu einem Uebereinkommen ge- führt haben, welches Unsere getreuen Stände, in ihrer Gesammtheit, unter Bezeugung ihrer F

il Greude über dies Ergebniß freundlicher Ver- ständigung, den bestehenden Verhältnissen ganz angemessen und ent- sprechend achten.

Je mehr Wir nur bedaucrn konnten , daß die früheren Versuche zu einem freiwilligen Uebereinkommen auf den desfalls von Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestät gegen die Stände der Provinz Sachsen ausgesprohenen Wunsch ohne Erfolg geblieben waren, desto aufrichtiger theilen Wir mit Unseren getreuen Ständen die Freude an dem nunmehr gewonnenen Resultate, Wir haben daher auch in Uebereinstimmung mit dem von Unseren getreuen Ständen gemachten Antrage und unter Hinweisung auf die in der Petition derselben ent- wickelten Vorschläge Unser Staats-Ministerium angewiesen, sofort die Ausarbeitung eines Gesebes vorzubereiten und solches dergestalt zeitig Uns vorzulegen, daß die Publication desselben in der nächsten Zeit erfolgen fanu.

Da sonach ehestens die Verkündigung des neuen Gesebes er- wartet werden kann, so is kein Bedürfniß vorhanden, eine abermalige Suspension der über die Patronats - Leistungen {chwebenden Pro- zesse eintreten zu lasseu. : |

Gerichts-Kommission für die Stadt Hornburg.

2) Dem Antrage auf Bewilligung einer permanenten Gerichts- Kommission für die Stadt Hornburg steht entgegen, daß si für die Gerihts-Kommission kein Bezirk bilden läßt, der einen Richter voll= ständig beschäftigen würde, und daß es an einem Gerichts-Lokale fehlt, indem das alte, der Domainen-Verwaltung überwiesene Ge= rihtshaus für diese unentbehrlih is, Aus diesem Grunde is die® Stadt - Gemeinde bereits früher mit diesem Antrage zurücckgewiesen worden, Bei der niht mehr als 17 Meile betragenden Entfernung der Stadt Hornburg von Osterwick, wo das Land- und Stadtge= richt, zu dessen Gerihts-Sprengel Hornburg gehört, seinen Sih hat, ist auch die Abhaltung monatlicher Gerichtstage niht angemessen und würde mit anderen für den Geschäftsbetrieb entstehenden Nachtheilen | in keinem Verhältnisse stehen.

Beschränkung des eximirten Gerichtsstandes,

3) Die Petition Unserer getreuen Stände,

den eximirten Gerichtsstand zu beschränken und

Subaltern-Beamten davon auszuschließen, berührt einen Gegenstand, dessen praktische Wichtigkeit nicht verkaunt werden fann, Wir haben Unseren Justiz=Minister angewiesen , die nähere Prüfung der Sache im legislativen Wege zu veranlassen, insbesondere in der Beziehung, ob durch Erweiterung der bereits bestehenden Delegation der obergerichtlihen Gerichtsbarkeit auf die Untergerihte den Wünschen der getreuen Stände zu willfahren | sein dürfte.

namentlich die

Spielbank auf dem Bahnhofe zu Cöthen. 4) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände, Uns dahin zu

tung dieser Spielbank bemüht gewesen sind, die Aufhebung derselben Diese Bemühungen sind leider ohne Erfolg geblieben,

Spielbank bereits entstanden sind, künftig abzuwenden, werden Wir

seitiger Unterthanen bei der Spielbank zu Cöthen, bei gleicher Strafe, wie das Hazardspiel im Julande, verboten werden wird. Magdeburgsche Freitisch - Fonds.

95) Ein Anspruch darauf, daß

t) der ursprüngliche Fonds der magdeburgschen Freitische nebst den

später durch Ersparnisse gewonnenen Summen vollständig wie- derhergestellt und, wie früherhin, abgesondert verwaltet werde,

2) das Kollatur-Reht der magdeburgschen älteren Stände denselben

zurückgegeben werde, ist, wie Unseren getreuen Ständen schon früher eröffnet worden, recht= lih nicht zu begründen. Bei dem besonderen Werth, welchen diesel= ben auf diesen Gegenstand legen, wollen Wir jedo die frühere Be- willigung von 1000 Rthlru. jährlich zur Verwendung für jene Frei- tische wieder eintreten und diese Summe, unter Wiederherstellung des Kollatur-Rechts der magdeburgschen älteren Stände, zur beson= deren Verwaltung auszahlen, ingleichen auch zu diesem Behuf, wenn Unsere getreuen Stände es wünschen, den aus den Ersparnissen der früheren Verwaltung gebildeten Fonds überweisen lassen, jedoch nur mit der Maßgabe, daß die jährlichen Zinsen dieses Fonds auf die Summe der 1000 Rthlr. in Abrechnung gebracht werden. Die Ein- rihtung der fünftigen besonderen Verwaltung und die genaue Be- stimmung der auszuübenden Kollatur- Rechte macht noch eine nähere Verhandlung nöthig, und werden Wir in Erwägung nehmen, ob die- selbe in einer Versammlung der Kreisstände der betheiligten Kreise angemessen stattfinden könne. Einführung des Jmpfzwangs,

6) Wir müssen Bedenken tragen, durch weiteren Zwang auf die Ausführung einer Anordnung im Allgemeinen hinzuwirken, welcher bereits Unsere Unterthanen, nah der gewonnenen Ueberzeugung von der Nüzblichkeit derselben, mit immer größerer Bereitwilligkeit entge- genfommen, und nehmen deshalb Anstand, dem von Unseren getreuen Ständen gemachten Antrage, daß die Unterlassung der Schubpocken- Impfung innerhalb des ersten Lebensjahres, von Seiten der Aeltern und Vormünder , mit emer Polizeistrafe belegt werde, im weiteren Umfange Folge zu geben.

Sollte si{ch wider Erwarten an einzelnen Orten ein auf Vorur= theilen oder äußeren Einflüssen beruhender hartnätiger Widerstand in besorglihem Maße fundgeben, so finden Wir nichts dagegen zu erin- nern, daß dort vorübergehend dur lokale Verordnungen Koerzitiv- Maßregeln vermittelst Androhung von Polizei - Strafen, die jedoch E E von 1 bis 5 Rihlr. nicht übersteigen dürfen, getroffen

Dem Vorschlage, daß von Seiten der Regierung eine Veran- staltung getroffen werde, um stets und überall gute Kuhpocken-Lymphe

zum Jwpfen zu haben, stellt sih die Schwierigkeit entgegen, daß er- fahrungsmäßig die Gelegenheit zur Erlangung echter Kuhpocken- Lymphe nur höchst selten sich darbietet, indessen wollen Wir, daß von Seiten der Verwaltung Alles geschehe, was zur Herbeischaffung echter Kuhpocken-Lymphe förderlih sein kaun.

; 25 Silbergroschenstüe.

7) Was den Antrag wegen Aufrechthaltung und vollständiger Ausführung der Vorschriften des Gesetzes über die Münz=-Verfassung in den preußischen Staaten vom 30. September 1821 bezüglih auf die 25 Silbergroschenstücke betrifft, so is über diesen Gegenstand be- reits dur die inzwischen erfolgte Verordnung vom 28, Juni d. Ls betreffend die Ausgabe von 25 Silbergroschenstücken Scheidemünze, entschieden worben, Das Bedürfniß einer solchen Scheidemünze war lange und vielfältig empfunden und zur Sprache gekommen, und' die Einführung derselben, nachdem jeßt die alten -1-=Courantstüccke der Circulation schon zum größten Theil entzogen sind, is nah gründli- cher Erwägung der obwaltenden Verhältnisse, zur Bequemlichkeit im kleineren Handel und Verkehr, für zweckmäßig und nöthig erkannt worden. G |

Aufhebung der Zwangs-Zahlung in Kassen-Anwcisungen.

8) Wenngleich Wir den Antrag Unserer getreuen Stände, die Verordnung vom 21, Dezember 1824, wona bei Zahlungen an die Staats =- Kassen die Hälfte derselben in Kassen - Anweisungen zu ent- richten is , aufzuheben, niht in seinem ganzen Umfange gewähren fönnen, da die allgemeine Verbreitung dieses bequemen Zahlungsmit- tels durch dessen Anwendung bei solhen Zahlungen mit bedingt wird ; so haben Wir doch Unseren Finanz-Minister angewiesen, Anordnungen zu treffen, wodur die für die Steuerpflichtigen mit jener Verpflich= tung verbundenen Beschwerden insoweit und so lange beseitigt werden, als dies die Umstände gestatten,

Anlegung von Chausseen.

Y Bei der Einleitung von Chaussee -= Neubauten muß zunächst auf den - Ausbau der größeren allgemeinen Handels- und Verkehrs- Straßen der Monarchie Rücksicht genommen werden. Dergleichen Hauptstraßen sind zur Zeit mehrere in der Provinz Sachsen im Bau begriffen, und es werden dafür die disponiblen Mittel noch auf einige Jahre hinaus in Anspruch geuommenz so daß Wir Unseren getreuen Ständen eine Aussicht auf Ausführung der von ihnen beantragten Chausseebauten

1) von Langensalza nah Teunnstädt,

2) von Benneckenstein bis Rothensütte,

3) von Magdeburg über Gommern nah Zerbst, aus Staats=Fonds nicht gewähren können.

Dagegen sind Wir gern geneigt, zur Ausführung dieser im pro- vinziellen Juteresse allerdings wichtigen Chausseen angemessene Pr= mien aus der Staatskasse zu bewilligen, wenn dieselben durch die be= treffenden Kreisstände oder dur Actien-Vereine unternommen wer- den sollten.

Führung der Eisenbahulinien.

10) Soweit es mit dem Hauptzwecke der Eisenbahnen vereinbar und nach den Verkehrs8-= und Terrain = Verhältnissen ohne unverhält= nißmäßigen Kosten - Aufwand thunlich is, wird, wie es seither ge- {hehen, so auch künftig darauf Bedacht genommen werden, die Bah= nen im eigenen Lande zu führen und die im Bahnzuge liegenden Städte zu berühren.

Westphälische Zwangs - Anleihe.

11) Auf die Petition wegen Berichtigung eines Theils der An- sprüche aus den von der ehemaligen westphälischen Regierung in den Jahren 1808, 1810 und 1812 ausgeschriebenen Zwangs-Anleihen er- öffnen Wir Unseren getreuen Ständen, daß die dem Artikel 13 Nr. 5 des Vertrages mit Hannover, Kurhessen und Braunschweig vom 29, Juli 1842 entsprechende Bestimmung unter Nr, 3 Unserer Ordre vom 3. März d. J., wonach die aus jenen Zwangs-Anleihen herrüh= renden Forderungen weder ganz noch theilweise anerkannt werden sollen, auf wiederholter sorgfältiger Erwägung der Verhältnisse beruht, weshalb Wir Uns nicht bewogen finden können, von dieser Bestim- mung Ausnahmen eintreten zu lassen.

Aufhebung der Salzverbrauchs - Kontrolle,

12) Die Ermäßigung des Salzverkaufs - Preises von 15 Rthlr, auf 12 Rthlr. für die Tonne, verbunden mit der Erhöhung der Salz= preise in einigen benachbarten Staaten, hat es zugelassen, die Salz= verbhrauchs - Kontrolle, wenngleih vorerst nur versuhsweise, in mehr als zwei Drittheilen derjenigen Kreise der Provinz Sachsen aufzu- heben, in welchen sie bisher bestand. Zu der Zahl der von dieser Kontrolle befreiten gehören au die Kreise Langensalza und Sanger= hausen, mit Ausnahme der gräflih Stolbergschen Besißungen, und ist somit dem besonders ausgesprochenen Wunsche Unserer getreuen Stände wegen Aufhebung jener Kontrolle in den Städten Langen- salza und Sangerhausen bereits entsprohen. Dagegen vermögen Wir die Salz-Koutrolle zur Zeit weder ganz abzuschaffen, noch auch das Fürstenthum Eichsfeld, zu dessen Gunsten Unsere getreuen Stände sich ebenfalls besonders verwendet haben, davon zu befreien, weil in unmittelbarer Nähe solcher Gebiete, in welchen ein beträcht- lich geringerer Salzpreis besteht, der Reiz zur Einshwärzung zu groß ist, als daß nicht besondere Vorkehrungen zur Verhütung desselben, selbst im Juteresse der betheiligten Unterthanen, nothwendig wären, Eine Vergleichung des Salzverbrauchs in der Provinz Sachsen gegen die übrigen Provinzen Unserer Monarchie im laufenden Jahre hat sogar ergeben, daß mit Abschaffung der Kontrolle cher zu weit vor- geschritten set, als daß solche schon jeßt einer weiteren Beschränkung unterliegen dürfte. i

Indessen werden Wir, wie seither, so au ferner, auf die Ein= führung gleicher Salzpreise in allen deutschen Ländern möglichst hiu- wirken, damit jeder Reiz zur Salz= Einschwärzung beseitigt und die Salz-Kontrolle überall unnöthig werde.

Ermäßigung der Salzpreise in den Kreisen Ziegenrück und Sleusingen,

13) Wenn die Kreise Schleusingen und Ziegenrück, gleich ande- ren isolirten Theilen Unserer Monarchie, seither etnen niedrigeren, als den allgemeinen geseßlihen Salzpreis bezahlt haben, so ist dies kei- nesweges geschehen, um ihnen vor anderen Landestheilen eine Be- günstigung zu gewähren, sondern es ist diese Ausnahme nur durch die Schwierigkeit geboten, die Einshwärzung fremden Salzes zu ver- hüten, Sie haben demuah durch diesen zufälligen Unstand schon seit einer Reihe von Jahren eine Wohlthat genossen, welhe Wir erst jeßt, und zwar in noch beshränkterem Maße, durch den allgemeinen Steuer - Erlaß Unseren übrigen Unterthanen haben zuwenden können. Es liegt daher feine Veranlassung vor, jenen Landestheilen aus die- ser Rüdfsicht ausnahmsweise neue Begünstigungen zuzuwenden, wäh= rend die Nachtheile ihrer isolirten Lage dur den Zoll - Verein ganz oder zum größten Theile ausgeglichen sind.

Dem Kreise Schleusingen i übrigens erst neuerdings in Aner- kenntniß der unverhältnißmäßigen Höhe seiner Grundsteuer ein nicht unbedeutender Erlaß derselben bewilligt.

Nevision des Stempelgeseßes vom 7, März 1822,

14) Die Anträge wegen Abänderungen einiger Vorschriften des Stempelgeseßes können nur bei einer Revision der Stempelsteuer-

Geseßgebung in Erwägung kommen. Bis dahin muß es bei den

bestehenden Vorschriften bewenden. Gewerbe-Polizeigeseß und Gewerbesteuer der Kaufleute und Krämer,

15) Das allgemeine Gewerbe-Polizeigeseß, um dessen Beschleu- nigung Unsere getreuen Stände bitten, ist noch in der Berathung begriffen, den frühern Anträgen in Betreff der Reisenden zum Zweke des Sucheuns von Waarenbestellungen jedoch durch Unsere Ordre vom 8, Dezember d. J. im Wesentlichen bereits entsprochen. :

Auch haben Wir den Wunsch wegen Vermehrung der durch die Beilage ß. zum Gewerbesteuer - Geseß vom 30, Mai 1820 für die Gewerbesteuer = Veranlagung in den Klassen A., B., C., D., E., F. und U. vorgeschriebenen Steigesäße dur Unsere Ordre vom 24. No- vember c. zu berüdcksihtigen Uns gern bewogen gefunden, da cine längere Erfahrung die Zulässigkeit uud Nüßlichkeit einer solhen Maß= regel herausgestellt hat. Dagegen fann weder die ua dem vorgedachten Gesebße von den Klassen der Handeltreibenden zu erlegende Gewerbesteuer herabgeseßt werden, indem diese in Vergleich mit der Steuer anderer Ge-= werbsflassen nicht zu hoch ist, noch erscheiut es statthaft, in Ansehung der Klassen der Handeltreibenden Abweichungen von der für alle nah Mittelsäßen steuernden Klassen gegebenen Bestimmung eintreten zu lassen, nah welcher diejenigen Gewerbetreibenden, deren Geschäft von geringerem Umfange is, von den Jnhabern erhebliherer Gewerbe iu der Steuer übertragen werden müssen, Die Meinung, als ob Handwer= fer, welche mit Gegenständen ihres Gewerbes handeln, wie Handeltrei= bende, und als ob solhe Händler, welche von einem faufmäunischen Geschäft zurückgetreten sind, fortgeseßt in der Klasse A. Gewerbe- steuer entrihten müßten, stimmt [mit den bestehenden Vorschriften nicht überein, nah welchen jene Handwerker in der Klasse i]. und die bezeichneten Händler in der Klasse B. die mehrerwähnte Steuer zu erlegen haben,

Wiederherstellung der früheren Schlachtsteuer - Stücksäßze.

16) Die bei Einführung der Mahl=- und Schlachtsteuer in den einzelnen steuerpflihtigen Städten normirten und seitdem meist unver= ändert gebliebenen Säbe, nah welchen die Schlachtsteuer erlegt wer= den kann, wenn es nicht vorgezogen wird, dieselbe auf Grund der wirklichen Verwiegung des ausgeschlachteten Viehes zu entrichten, haben auch außerhalb der Provinz Sachsen einer Revision unter= worfen werden müssen, weil sie den örtlihen Verhältnissen niht mehr entsprachen, indem in Folge des Friedens, bei vorgeschrittener land- wirthschaftliher Kultur, an den meisten Orten auch die Viehzucht sich bedeutend gehoben hatte und aus diesem Grunde das Durchschnitts= gewicht des Schlachtviehes ansehnlich gesteigert war.

In Folge dessen sind neue, auf das Gewicht, welches das in den einzelnen Städten zur Schlachtung gelangende Vieh im Durchschnitte hat, gegründete Stückfsäße eingeführt worden. Sollte die Erfahrung lehren, daß diese Säße an einem oder dem anderen Orte der Er= mäßigung wirklich bedürfen, so wird solche angeordnet werden, auf die allgemeine Aufhebung derselben und auf die Wiederherstellung der früheren Stücfsäße, welche von Unseren getreuen Ständen befürwortet worden i}, läßt sih jedoch nicht eingehen, weil die aufgehobenen Stücksäße weder zu einer gleihmäßigen Besteuerung, noch zur Erhe= bung des geseßlih vorgeschriebenen Steuersaßes führten uud dieses Mißverständniß nicht wiederhergestellt werden fann,

Wollgarn - Eingangssteuer.

17) Auf den von Unseren getreuen Ständen befürworteten An- trag, den Eingangs - Zoll für ausländisches Wollgarn bis auf 15 bis 20 Rthlr. vom Centner zu erhbhen, können Wir für jeßt {on um deswillen nicht eingehen, weil nach dem Vereins-Zollgeseß allgemein durchgreifende Veränderungen des Zoll-Tarifs der Regel nach nur von drei zu drei Jahren eintreten sollen, während der dermalen geltende Tarif erst im Jahre 1842 für die drei Jahre 1843, 1844 und 1845 festgeseßt is. Es wird daher erst um die Zeit, wo es sih um die allge= meinere Revision dieses Tarifs handelt, auch jener Antrag mit zur Erwägung kommen können, wobei Wir jedoch {hon jeßt Unsere getreuen Stände darauf aufmerksam machen wollen, daß die inlän= dische Fabrication gewisse Arten des cuglischen Wollengarns, welche bis jeßt aus inländischer Wolle nit herzustellen sind, {wer würde entbehren können, und daß die Vertheuerung dieses nothwendigen Fabrik-Materials durch Erhöhung des darauf liegenden Einfuhrzolles nur zur Verminderung der Ausfuhr an Wollenwaaren führen, mithin der inländischen Gewerbsamkeit möglicherweise mehr \cchaden als nüßen fönnte.

l Maischsteuer.

18) Die Kontrolle über den rihtigen Eingang der Branntwein= Steuer is gegenwärtig auf die Anmeldung des Brennerei - Betriebs für die Dauer eines Monats gegründet, und demgemäß bestimmt der

2 des Regulativs wegen Besteuerung des inländischen Branntweins vom 1, Dezember 1820, daß die Brennereibesißer jene Anmeldung genau und ohne alle Abweichung befolgen sollen. Zur Erleichterung des Brennerei =- Betriebes sind bereits diejenigen Abweichungen von dieser allgemeinen Vorschrift zugelassen, welche mit eier wirksamen Kontrolle vereinbar erscheinen, und müssen Wir um so mehr Anstand nehmen, die weiterhin erbetenen Erleichterungen eintreten zu lasen, als sih ein allgemeines Bedürfniß dazu seither uicht herausgestellt hat.

Besteuerung der Rübenzuer - Fabrication,

19) Auf den Antrag: : i daß das für die Besteuerung, sowohl des Kolonial-, wie des Rüben- zuckers, dermalen bestehende Abgaben - Verhältniß auch für die mit dem 1. September 1844 eintretende Steuer = Periode beibehalten und die Bestimmung in der Uebereinkunft vom 8 Mai 1841, wonah, von dem obengedachten Zeitpunkte an, der inländische Rübenzucker jedenfalls mit einer Steuer von 20 pCt, des auf dem fremden Rohzucker ruheuden Eingangszolles belegt werden soll, auf-

gehoben werden möge, E | ¿ist wegen der Verbindlichkeiten gegen die Zoll - Vereinsstaaten nah ‘den unter denselben bestehenden Verträgen nit einzugehen,

Í Unsere getreuen Stände dürfen indessen versichert sein, daß Wir, È die Wichtigkeit der Rübenzucker - Fabriken, namentlich für die dortige È Provinz, in vollem Maße würdigend, denselben Unseren Schub fort= ‘während insoweit angedeihen lassen werden, als dies gus höheren {Rücksichten irgeud zulässig erscheint.

: Tabacks - Steuerklasse des Kreises Neuhaldensleben,

20) Der beantragten Herabseßung des Kreises Neuhaldensleben in die dritte Tabacks-Steuerklasse kann nit entsprohen werden, da, abgesehen von den Berufungen, welche eine solche Veränderung im Einzelnen nah fi ziehen würde, die nah dem ungünstigen Ausfall der vorjährigen Tabaks - Aerudte nicht zu beurtheilenden Ertrags- Verhältnisse die zweite Klasse dermalen nicht zu hoh für den ge= dachten Kreis erscheinen lassen. Sollte sich aber bei der von drei zu drei Jahren vorzunehmenden Revision der Einschäßung zeigen, daß die Ertrags-Verhältnisse des mit Taback bebauten Landes in dem=- selben sih dergestalt wirklih geändert hätten, daß dadurch seine Ver- sebung in eine geringere Klasse bedingt würde, so wird das Gesuch im gewöhnlichen Verwaltungswege seine Erledigung finden.

Fährgeld- Tarif für Tippelskirhen und Gottesgnaden. 21) Die Beschwerde über die unverhältnißmäßige Höhe des Ta=- rifs auf den Fähr-Anstalten zu Tippelskirhen, Gottesgnaden, Groß=

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und Klein-Rosenburg hat zu einer Untersuchung Veranlassung gegebeu,

in deren Folge eine den Wünschen Unserer getreuen Stände möglichst entsprechende Ermäßigung der Fährgeld - Säße eintreten wird, Die dieserhalb getroffenen Einleitungen haben nur deshalb noch | nicht beendigt werden können, weil die in Anspruch genommenen Be- | freiungen aus besonderen Rechtstiteln zeitraubende Untersuchungen uöthig gemacht haben. | Allgemeine Dorf - Ordnung, | 22) Wenn Unsere getreuen Stände darauf antragen, daß eine | die öffentlichen Verhältnisse und die Verfassung der Landgemeinden im | Allgemeinen regulirende Dorf-Ordnung entworfen und dieser Entwurf |

dem Prooinzial- Landtage zur Begutachtung vorgelegt werden möge, so eröffnen Wir denselben, daß Wir gern geneigt sind, den durch |

veränderte Zustände in dem ländlichen Gemeindewesen_ veraulaßten

Mängelu nah Bedürfniß durch besondere legislative Festseßungen Ahb= hülfe zu vershafen. Uuser Ober-Präsident wird angewiesen werden, diejenigen Gegenstände speziell zu verfolgen und anzuzeigen, die einer | besonderen Erledigung durch legislative Festseßungen vorzugsweise be- | §ürftig sind. Dabei wird namentlih der weitere Antrag Unserer ge= | freuen Stände, den Land =Gemeinden zu gestatten, dur Repräseu= | Xanten, an Stelle der Gemeinde-Versammlungen, Beschlüsse zu fassen, geprüft werden. Dagegen können Wir das Bedürfniß eines die Kom= | {munal= Verhältnisse der Land-Gemeinden in ihrem ganzen Umfange | “Umfassenden allgemeinen Geseßes nicht guerkennen und haben von | #dessen Erlasse um so mehr Abstand zu nehmen beschlossen, als durch | Zdie Feststellung der Gemeinde - Verhältnisse des platten Landes nach | fallgemeinen und gleichmäßigen Grundsäßen unfehlbar mannigfache | ‘Verhältnisse, welche in den einzelnen Landestheilen verschieden, aber | Zim Recht und in der Verfassung wohl begründet sind, ohne Bedürf= | “niß selbst dann verlebt und erschüttert werden fönnten, wenn, wie in | der Denkschrist bevorwortet wird, die Einführung der allgemeinen | | | |

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Dorf-Ordnung lediglich von dem Willen der betheiligten Gemeinden abhängig gemacht werden sollte. Auch eine Kodifizirung der zur Zeit bestehenden, auf die ländlichen Kommunal-Verhältnisse sich beziehenden ‘“geseblihen Bestimmungen is bedenklihz sie stört die naturgemäße- | Entwidelung des ländlichen Gemeindewesens und tritt der Wirksam= | Feit des eigenen praftischen Sinnes der betheiligten Gemeinden hem- | mend entgegen, der in der Regel eine den örtlichen Bedürfnissen ent=- | sprechende, dur allgemeine Gesebe in diesem Grade nie zu errei- chende Ausgleihung der Zustände herbeizuführen im Stande sein wird, | “Diese aus reiflicher Erwägung hervorgegaugenen Gesichtspunkte | fuüssen bei der Geseßgebung leitend sein. hre Aufgabe beschränkt | sich daher auf die Eutscheidung solcher Fragen, welche auf dem be- | zeichneten Wege ihre Erledigung uicht sinden E U E | auch die bestehenden geseßzlihen Bestimmungen feinen genügenden | Anhalt darbieten. Jun diesem Geiste is das Armenwesen und die Verpflichtung der Kommunen zur Aufnahme neu anziehender Perso=- | nen durch besondere Gesebe bereits regulirt; der Einfluß, den die | Dismembration ländliher Grundbesißungen auf die Verhältnisse der | Gemeinde äußert, is Unserer Aufmerksamkeit nicht entgangen und, wie Unseren getreuen Ständen bekannt, bereits der legislativen Be= | rathung überwiesen. | Vermehrte Vertretung der Städte auf den Kreistagen. |

23) Den Antrag, die Vorschrift des §. 4 sub e. der Kreis= | Ordnung für die Provinz Sachsen vom 17. Mai 1827 dahin zu er= | weitern, daß in denjenigen Kreisen, zu welchen nur eine Stadt ge= | hört, die Kreistage durch zwei städtische Deputirte beschickt werden | dürfen, wollen Wir genehmigen, sofern die betreffende Stadt selbst | eine solche Erweiterung threr Vertretung in Antrag bringt. |

Dauer des Grundbesißes für die Wählbarkeit im Stande der Städte,

24) Was den Antrag betrifft,

die Vorschrift des F. 5 Nr. 1 des Geseßes vom 27. März 1824

dahin zu modifiziren, daß zur Wählbarkeit eines Landtags - Abge=-

ordneten im Stande der Städte nur ein 5jähriger Grundbesitz statt |

der vorgeschriebenen 10jährigen Dauer desselben erfordert werde, | fo geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß Wir es der= | malen im Allgemeinen nicht rathsam finden, Veränderungen in der | ständischen Verfassung vorzunehmen. Indessen wollen Wir den obi= gen Antrag, da überdies von den Landtagen anderer Provinzen eine | ähnliche Bitte eingegangen ift, nicht aus den Augen verlieren und prü= | fen lassen, ob in Bezug auf die Dauer des städtischen Grundbesißes | ein so dringendes Bedürfniß vorhanden is, welches Uns zu einer Ab- | weichung von dem gedachten Grundsaße bestimmen könnte. |

Wenn übrigens Unsere getreuen Stände darüber in Zweifel snd, | ob der in der vorgedachten geseßlichen Bestimmung für die Wählbar= | keit vorgeschriebene 10jährige Grundbesiß sich auf ein und dasselbe | Grundstü beziehe, oder ob nur 10jähriges Grund = Eigenthum über= | haupt erforderlich sei, gleichviel, ob das Objekt des Grundbesibes ge= | wechselt habe, so eröffnen Wir denselben, daß, da das Gese, als Be= | dingung der Wählbarkeit für alle Stände, Grundbesiß erfordert, |

der in aguf= und absteigender Linie ererbt, oder auf andere Weise | erworben und zehn Jahre lang uicht unterbrochen is, i | der Grundsaß festgehalten werden muß, daß der 10jährige ununter= | brochene Besiß eines und desselbeu Grund - Eigenthums nachgewiesen | werden miisse, | Oeffentlichkeit der Stadtverordneten - Versammlungen.

25) Die Veränderung der städtischen Verfassung, welche aus der ffentlichkeit der Stadtverordneten-Versammlung hervorgehen würde, önnen Wir niht genehmigen,

Befreiung der Stadt - Behörden von der Einwirkung der Landräthe in Kommunal-Angelegenheiten.

26) Da die dem Landtage vorgelegte Petition des Magistrats und der Stadtverordneten zu Weißenfels wegen Befreiung der Stadt= Behörden von der Einwirkung der Landräthe in Kommunal-Angele= genheiten und Aufhebung der Einrichtung, nach welcher die Berichte der Magisträte und die Verfügungen der Regierungen an dieselben durch die Landräthe befördert werden, nicht von der geseßlich vorge=- schriebenen Majorität von zwei Dritteln der Landtags-Abgeordneten unterstüßt worden, so hätte dieselbe uicht zu Unserer Kenntniß ge= bracht werden sollen.

JIntelligenzblatt - Zwang.

27) Die von Unseren getreuen Ständen aufs neue beantragte Aufhebung der Jntelligenz = Blätter, oder wenigstens des Jntelligenz= blatt - Zwangs, hat noch nicht bewirkt werden können, weil bei den bisherigen Verhandlungen noch kein angemessener Ausweg aufgefun-= den worden is}, das zur Herausgabe jener Blätter privilegirte wohl= thätige Justitut des Militair-Waisenhauses zu Potsdam für den be- trächtlihen Verlust, welchen dasselbe durch jene Maßregel an seinen Einkünften erleiden würde, ohne ein zu erheblihes Opfer Seitens der Stagats-Kasse zu entschädigen. Die Berathungen hierüber wer- den jedo fortgeseßt, und haben daher Unsere getreuen Stände Un= sere Entscheidung annoch zu gewärtigen.

Ergänzung der Censur - Verordnung vom 23, Februar 1843,

28) Der Antrag Unserer getreuen Stände, durch eine die Partei vom 23, Februar 1843 ergänzende Bestimmung festzu- stellen, daß, wenn in Folge spezieller, dur besondere Zeitumstände

bedingter Anweisungen an die Censoren und das Ober - Censurgericht

der Debit von Schriften und Artikeln untersagt wird, den betheilig= ten Veilegern der Anspruch auf vollständige Entschädigung zustehe, ist bereits durch den §. 13 der von Uns inzwischen unter dem 30. Juni d. J. erlassenen, die Vorschriften über die Presse und Censur ergänzenden Verordnung erledigt.

Land - Feuer - Sozietäts - Wesen, 5

29) Die von Unseren getreuen Ständen nah ihrer Denkschrift vom 20. April d. J. vorgenommene Wahl der Mitglieder des Aus= {usses für die Angelegenheiten der Land-Feuer-Sozietät des Her= zogthums Sachsen, so wie deren Stellvertreter und eines Stellver= treters des General-Feuer-Sozietäts-Direktors, wird hierdurch bestätigt.

Was den vorgelegten Entwurf eines Nachtrages zum Reglement vom 18. Februar 1838 anbetrifft, \o wird dessen Publication erfol= gen, nachdem zuvor über einige von Unseren Behörden in Vorschlag gebrachte Modificationen desselben das Gutachten des vorgedachten Aus= \husses und des General-Direktors der Land=-Feuer-Sozietät einge= fordert worden.

Beschränkung des Kleinhande!3 mit Branntwein in den Städten.

30) Jndem Wir mit Wohlgefallen die Beweggründe anerkennen, aus welchen der Antrag Unserer getreuen Stände, i

auf Beschränkung des Kleinhandels mit Getränken in den Städten,

hervorgegangen is, eröffnen Wir denselben zugleich, daß, nah Lage

der legislativen Vorarbeiten, dem baldigen Erlaß einer diesen Gegen=

stand betreffenden allgemeinen Verordnung entgegengesehen werden kann. Gesinde - Dienstbücher.

31) Was die gewünschte Einführung von Gesinde-Büchern be=- trifft, so steht das Resultat der über diesen Gegenstand bereits an= geordneten legislativen Berathung bald zu erwarten.

Vermehrung der Gendarmerie,

32) Die von Unseren getreuen Ständen beantragte Vermehrung der Gendarmerie is auch in den übrigen Provinzen der Monarchie als Bedürfniß anerkannt worden, Wir haben daher eine allgemeine Verstärkung des Gendarmerie-Corps bereits befohlen.

Kompetenz zur Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen.

33) Anlangend den Antrag, die auf Grund des Geseßes vom 6. Januar c. erfolgende Bestrafung der Landfstreicher, Bettler und Arbeitssheuen ohne Ausnahme den Polizei= Behörden zu überweisen, so ist durch Unsere inzwischen an die Minister der Justiz und des Innern erlassene, den betreffenden Behörden zur Nachachtung bekannt gemachte Ordre vom 17. März c. bereits bestimmt worden, daß die im §. 2 des gedachten Geseßes angedrohte Gefängnißstrafe außerhalb des Bezirks des Appellations - Gerichtshofes zu Köln zur Kompetenz der Polizei = Behörden gehöre und diese gleihmäßig in den Fällen eintrete, in welhen nah den Vorschriften der §§. 4 und 6 jenes Ge= seßes die im §, 2 bestimmte Strafe Anwendung findet.

Daß dagegen die im §. 1 verordnete Bestrafung der Landstrei= cher, so wie der rüdckfälligen Bettler und Arbeits\cheuen, den Gerichten vorbehalten worden ist , beruht auf der Erwägung, daß es mit den Grundsäßen der Strasrechtspflege nicht vereinbar i , die Festseßung einer bis zu sechsmonatlicher Straf-Arbeit zu arbitrirenden Freiheits= strafe und die derselben nachfolgende Detention in der Corrections= Anstalt, ohne vorgängige richterliche Untersuchung und Entscheidung, lediglih im Verwaltungswege eintreten zu lassen, 7

Ergänzung der Ablösungs-Ordnung vom 13, Juli 1829.

34) Was die Petition wegen Ergänzung der Ablösungs - Ord= nung vom 13, Juli 1829 anbetrifft, so ist i

1) in der beiliegenden Denkschrift Unseres Ministers des Jnnern *)

nachgewiesen, daß die Verpflichtung zur Vorhaltung des Saa= menviehes, da, wo sie eine Gegenleistung der Zehent= oder Dienstberechtigten oder Ausfluß einer Hütungs - Gemeinschaft ist, {hon nah den jeßt bestehenden Geseßen aufgehoben und ausgeglichen werden fann, es also einer neuen geseßlichen Vor= {rift dieserhalb nicht bedarf. Zweckmäßig erscheint eine solche aber allerdings für den Fall, in welhem die gedahte Ver= pflichtung, ohue Verbindung mit einem der erwähnten Haupt= Berhältnisse, vereinzelt vorkommt, Jun dieser Beziehung sind bereits Verhandlungen wegen Erweiterung der Ablösungs- Orduungen vom 7. Juni 1821 und 13. Juli 1829 einge= leitet worden, und wird dadurch der Antrag Unserer getreuen Stände seine definitive Erledigung finden. Eben so verweisen Wir dieselben

2) rüdsihtliÞ des Antrages, daß die Remissions - Verbindlichkeit der zu gutsherrlihen Leistungen Berechtigten bei der Ablösung mit veranschlagt und den Pflichtigen in Anrechnung gebracht werde, Ñ :

auf den weiteren Junhalt der vorgedachten Denkschrift, in welcher ent= wickelt worden is, daß und wie die Remissions= Ansprüche der zu gutsherrlichen Leistungen Verpflichteten niht nur bei definitiven Ab= lösungen, sondern auch bei bloßen Rente-Verwandlungen schon jett zur Berücksichtigung kommen. Jn diesem Betracht können Wir daher die beantragte neue geseßlihe Bestimmung nicht für erforderli er= achten, vielmehr bleibt es den Jnteressenten lediglih überlassen, ihre Gerechtsame selbst wahrzunehmen und solchen auf dem in der Denkf- schrift angedeuteten Wege Geltung zu verschaffen.

Wir eröffnen Unseren getreuen Ständen ferner :

3) daß die Revision der nah §. 56 der Ablösungs-Ordnung vom 13. Juli 1829 vorläufig auf den Zeitraum von zehn Jahren festgeseßten Normalpreise für Natural-Abgaben, außer dem Ge= traide, bereits angeordnet ist und Wir die möglichste Beschleu= nigung dieses Gegenstandes anbefohlen haben.

Endlich aber

4) Hätte der Antrag wegen Vergütigung der Marktfuhrkosten beim sogenannten Hohlzinse, da er die erforderliche Majorität von zwei Drittheilen der Stimmen nicht erhalten hat, Uns niht zu Un- serer Entscheidung mit vorgelegt werden sollen.

Emanalion des Gesehes wegen theilweiser Veräußerung von Grundstücken und Anlage neuer Ansicdelungen.

35) Der Bitte Unserer getreuen Stände

um beschleunigte Emanation des Gesebes wêgèn theilweiser Ver=

äußerung von Grundstücken und Anlage neuer Ansiedelungen

ist, bei dem anerkannten Bedürfniß allgemeiner, diesen Gegenstand definitiv ordnender Vorschriften, thunlichst entsprochen worden. Errichtung landwirthschaftliher Unterrichts - Anstalten,

36) Um die Ausbildung der Landwirthe in ihrem Fache zu be- fördern, haben Wir Uns bereits die Vorschläge der Behörden über die Art, wie dies durch Einrichtung von Ackerbau - Schulen oder dur Gründung höherer landwirthschaftlicher Lehr-Anstalten erreiht werden könne, vorlegen lassen. :

Wir werden dabei die Wünsche Unserer getreuen Stände ‘mög=- lichst in Berücksichtigung ziehen.

Erhaltung des Hauptgestüts in Gradit:

37) Die Verlegung des zu Gradih befindlichen Hauptgestüts in die Provinz Preußen liegt niht in Unserer Absihtz Wir haben viel- mehr die Domaine Kreyschau mit diesem Gestüte vereinigen lassen

*) S, die heutige Beil age,