1844 / 8 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Abschiede vom 30. Dezember 1831 und 22. Juni 1834, wobei es das Bewenden behalten muß. i 9, Septemb ind des Declaration des §20 des, Polens V Hovenbe I 9 i eclaration des §. 30 des Patents vom 9, S E iT ab ded §23 des Patents vom 15, November 4816 wegen Verpflichtung der Civil-Gerichte zur Aufnahme und Fest= stellung des Thatbestaundes verübter Verbrechen liegt Unserem Staats= Rathe zur Berathung vor, und wird dieser Gegenstand, so weit es die Umstände gestatten, beshleunigt werden. Vertretung der Deposital-Defekie bei Königlichen Gerichten, 6) Unsere getreuen Stände haben gebeten, die Vorschriften der allgemeinen Deposital- Ordnung Tit. 1. §§. 54 bis 63 dahin ab-

zuändern, y E i / , S daß der Staat die Verpflichtung übernimmt, die bei Königlichen

gerihtlihen Depositorien durch Psflichtverleßzungen der Beamten |

entstehenden Verluste, unter Vorbehalt der Crsaßforderung an den Schuldigen, den Eigenthümern zu erseben. Auf diesen Antrag einzugehen können Wir Uns jedoch nicht ver-

anlaßt finden. Die Deposition von Vermögen erfolgt immer im Ju-

teresse einzelner Personen und \niht im Jnteresse der Gesammtheit | des Staats; auch wird die Verwaltung der Deposita bei Unseren |

Gerichten, eben so wie bei Privatgerichten, von der Verwaltung des Staats-Vermögens völlig getrennt gehalten.

Die Gesebßgebung hat dafür gesorgt, daß nur tüchtige und reht- \haffene Beamte angestellt werden sollen, und deren aufmerksame Beaufsichtigung angeordnet. Damit hat der Staat allen ihm ob- liegenden Pflichten der Vorsorge vollständig genügt. Für die Nicht- beselauas der geseblihen Vorschriften und für Verbrechen der Be- amten einzustehen, fann dem Staate nicht angemuthet werden.

Einziehung der Geldstrafen und Priorität der Untersuchungskosten

vor denselben. 7) Der Antrag Unserer getreuen Stände, durh ein Geseß an- zuordnen, daß in den Untersuchungen, in welchen alternativy auf Geld - oder Gefängniß - Strafe erkannt wird, und der Verurtheilte die einer Privat=-Jurisdiction nicht zufallende Geldstrafe berichtigt, zur Zah= lung der Untersuchungskosten aber unvermögend is, die durch die Untersuchung veranlaßten baaren Auslagen vorzugsweise aus dem bezahlten Strafgelde entnommen werden sollen,

findet seine Erledigung in dem §. 368 des Anhanges zur Allgemei-

nen Gerihts-Ordnung 1. 50, §. 476. Es bestimmt derselbe: „Untersuchungskosten haben, sie mögen im Konkurse oder außerhalb desselben mit den Geldstrafen in Kollision kommen, jederzeit vor den leßteren den Vorzug.“ 6

Es folgt daraus, daß der von einem Angeschuldigten beigetrie- bene oder ohne nähere Bestimmung gezahlte Geldbetrag zunächst zur Berichtigung der Kosten verwendet werden muß. Wenn aber Unsere getreuen Stände darauf antragen, daß dies zu Gunsten der Privat- Gerichtsherren auch dann geshehen möge, wenn der Angeschuldigte zunächst die Geldbuße freiwillig erlegt hat, so steht dem entgegen, daß nach allgemeinen Rechtsregeln der Schuldner in der Wahl, welche von mehreren Schuldposten er zunächst bezahlen will, nicht beschränkt werden kann, daß es auch den Grundsäßen der Billigkeit niht ent- sprehen würde, die von einem Angeschuldigten geleistete Zahlung gegen seinen Willen auf die Untersuchungskosten anzurehnen, zu deren Be- rihtigung ihm die Gesebe größere Nachsicht und Schonung gestatten, und ihn dadurch in die Lage zu verseßen, für die nicht gezahlte Geld= buße die Freiheitsstrafe erdulden zu müssen.

Besonderes Gerichts -Depositoriuum in der Stadt Wünschelburg.

8) Die nähere Prüfung des Antrages Unserer getreuen Stände, Anordnung zu treffen, daß in der Stadt Wünschelburg cin eigenes, von dem in Neurode getrenntes Stadtgerichts-Depositorium einge= richtet werde, :

haben Wir Unserem Justiz-Minister aufgegeben und denselben ermäch- tigt, dem Gesuche zu willfahren, wenn uicht besondere Bedenken ent= gegensteheu, Einrichtung von Handelsgerichten und Emanirung eines besonderen Handels -Geseßbuches.

9) Auf den Antrag wegen Einrichtung von Handelsgerichten und Emanirung eines besonderen Handels =-Geseßbuches eröffnen Wir Un- seren getreuen Ständen, daß der Entwurf zu einer Verordnung wegen Einrichtung von Handelsgerichten bereits der Berathung des Staats= raths unterliegt, und dabei auch erwogen werden wird, ob diese Ein= richtung von der Publication eines umfassenden Handels-Geseßbuches abhängig zu machen sei, oder ob dem Bedürfnisse durch besondere Verordnungen über einzelne, {hon in Berathung stehende Gegen- stände des Handelsrechts, namentlich

1) über das Verfahren bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit von

Mitgliedern kaufmännischer Corporationen, und 2) über das Wechselrecht, werde genügt werden.

Ueber Actien = Gesellshaften haben Wir bereits unterm 9, No= vember d. J. (Geseß-Sammluug Seite 341) ein besonderes Gesetz erlassen.

Verstattung der Justiz-Kommissarien zur freien Praxis bei allen Gerichten, _ 410) Den Antrag Unserer getreuen Stände, daß den Justiz-Komch missarien gestattet werden möge, bei allen Gerichten Prozesse und überhaupt Rechtsgeschäfte jeder Art zu betreiben, haben Wir guf einen ähnlichen Antrag der sächsischen Provinzial - Stände bereits \rüher in sorgfältige Erwägung genommen und demselben durch die Verordnung vom 21. Juli d. J. insofern Statt gegeben, daß fortan jedem Justiz - Kommissarius frei stehen soll, ohne Einschränkung auf einen Gerichts-Bezirk, Vorstellungen, Eingaben und Schriften aller Art, welhe in Prozeß - oder anderen Rechtsangelegenheiten einem Gerichte einzureichen \ind, für Andere anzufertigen oder zu legalisiren. Was dagegen die eigentliche Prozeß-Praxis betrifft, so hängt die bestehende Einrichtung theils in Betreff der verschiedenen Qualification, welche für die bei den Obergerichten und für die bei den Untergerichten Netten JZustiz-Kommissarien gefordert wird, theils in Betreff der M iwend feit, dem Publikum die Möglichkeit zu gewähren, au an C: etnen rten einen Sachwalter anzutreffen, was ohne ein gesichertes unaus fübeb: und also ohne Verweisung auf einen bestimmten Bezirk, usa ührbar ist, mit den bestehenden Prozeß-Vorschristen \o genau Plammen, daß eine Abänderung jener Einrichtung der Revision der Prozeß-Orduung vorbehalten bleiben muß.

Vervollkommnung und Erweiterung des Schiedsmänner-Amtes,

11) Dem Antrage Unserer getreuen Stä ä i j reuen Stände gemäß, wollen Wir :

E ia M daß bei den Vérhanblukcen der Schieds- Gansten L Bevollmächtigten zugelassen werden sollen, zu Corpörationen "ie gge Zitien Gemeinen und der

gehtatten ;

2) en! Si0ge, daß der Verklagte, weder auf die Vorladung is Montes ausbleibt, ohne seine Absicht, nicht erscheinen Anzeige cine Golbbise de u haben, für bie Unterlassung dieser , 2 D r. an i =-

entrichten solle, Unsere Genehmigung ertheilen 8-Armen-Kasse

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Dagegen können Wir den Vergleichs-Verhandlungen der Schieds- männer eine unbedingte Stempelfreiheit nicht bewilligen, da das Jn- teresse der Stempel-Verwaltung, wie die Erfahrung gelehrt hat, da- dur gefährdet und die Schiedsmänner, dem Zwecke ihres Amtes zuwider, zur Aufnahme von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verleitet werden würden.

Abänderung des §. 14, Instruction für die Schiedsmänner vom

1. Mai 1841. a

12) Die im §. 14 der Jnstruction des Justiz-Ministeriums vom 1. Mai 1841 enthaltene Bestimmung, wonah Schiedsmännuer, welche mit Parteien verhandeln, die der deutschen Sprache niht mächtig sind, das Protokoll in der Sprache der Parteien niederschreiben müssen und sich daher mit der Aufuahme des Vergleichs nur alsdaun befassen dürfen, wenn sie der fremden Sprache so weit kundig stud, um in derselben reden und schreiben zu können, steht mit den für Richter und Notarien in einem gleihen Falle gegebenen Vorschriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil 11. Titel 2 §. 37 seq. und des Geseßes vom 9. Juli 1841 im Einklange und kaun keine Ab- änderung erleiden, da die Parteien nur auf diese Weise vor Ueber= eilungen und Mißverständuissen der Schiedsmänner gesichert werden fönnen.

Aufhebung des Erbrechts der Straf - und Besserungs - Anstalten auf den

Nachlaß der in ihnen verstorbenen Sträflinge und Korrigenden,

13) Dem Antrage : wegen Aufhebung des Erbrechts der Straf - und Besserungs- An= stalten auf den Nachlaß der in denselben verstorbenen Sträflinge und Korrigenden, e S

wollen wir gern stattgeben, und wird das Erforderliche in dieser Be= ziehung veranlaßt werden. Klagen der Patrimonial-Gerichtsherren gegett ihre Gerichts-Eingesessenen.

14) Dem Antrage Unserer getreuen Stände in Beziehung auf die Patrimonial-Gerichtsbarkeit sind Wir insoweit zu entsprechen ge- neigt, als in Prozessen der Guts8herrschaft gegen die Gerihts-Einge-= sessenen der beklagte Theil auch ohue Perhorrescenzgründe auf die Entscheidung des zunächst vorgeseßten Gerichts zu provoziren die Be= fugniß erhalten soll. Unseren Justiz-Minister haben Wir beauftragt, hierüber eine Verordnung vorzubereiten.

Revision des Wechselrechts.

15) Auf die Bitte Unserer getreuen Stände : die Revision des Wechselrehts beschleunigen und die Wechselfähig= feit für jeden, der Verträge zu ließen berehtigt is, allgemein eintreten zu lassen,

eröffnen Wir denselben, daß der Entwurf des neu bearbeiteten Wech= selrechts in der Berathung si befindet und bei dieser die Frage : ob die beschränkenden Bestimmungen über die Wechselfähigkeit aufzuheben und die Wechselfähigkeit auszudehnen sei, zur Erwägung gezogen werden soll,

Vorlegung des Ehescheidungs-Gesezes an den Provinzial-Landtag.

16) Auf die von Unseren getreuen Ständen vorgetragene Bitte, das in der Berathung begriffene Geseß über die Ehescheidungen dem Provinzial-Landtage zur Begutachtung vorlegen zu lassen, verweisen Wir dieselben auf die bereits mit Unserer Genehmigung dem Landtags= Marschall gemachte Eröffnung, daß die Absicht feststehe, die ständische Begutachtung des Gesebßes eintreten zu lassen, fofern dasselbe über- haupt noch Bestimmungen enthalten sollte, rücsichtlich deren verfas=

sungsmäßig das Gutachten der Stände einzuholen ist. Beschränkung des leichtsinnigen Eingehens von Ehen.

417) Obgleich leichtsinnig eingegangene Ehen aus den von Unse= Fen getreuen Ständen hervorgehobenen Gründen als ein großes Nebel anerkannt werden müssen, \o tragen Wir deunoch Be-= denken, denselben durch direkte Beschränkungen, welhe von Un- Feren getreuen Ständen auch nicht beantragt worden, entge= enzuwirken. Eine heilsame Gegenwirkung gegen jenen Leicht= Mi: ist aber von denjenigen die Ehe betreffenden Bestimmungen zu hoffen, deren Berathung von Uns angeordnet und noch im Gange ist. Ernste und würdige Behandlung der Ehesachen, und insbesondere eine richtige Behandlung der Ehescheidungen, sind geeignete Mittel, das allgemeine Bewußtsein der hohen Würde und der Heiligkeit der Ehe herzustellen und zu befestigen und dadurch von leichtsinniger Eingehung der Ehe zurückzuhalten, Außerdem haben Wir, dem An= trage Unserer getreuen Stäude gemäß, eine legislative Berathung der Frage befohlen, ob im Jnteresse der guten Sitte und der Ehen die auf unehelihen Geshlehts-=Umgang gegründeten Ansprüche un= züichtiger Weibspersonen und unehelicher Kinder zu beschränken sind, und behalten Uns, nach Maßgabe des Ausfalls dieser Berathung, auf die Anträge Unserer getreuen Stände, deren Tendenz Uns wohl gefällig gewesen is, die weitere Entschließung vor.

Emanirung einer neuen Stolgebühren -Taxordnung für Schlesien.

18) Die Vorarbeiten Behufs Emanirung einer neuen Stol= gebühren = Taxordnung für Schlesien werden fortgeseßt, Dieselben sind jedoch so umfangreich und mit so viel Schwierigkeiten verbunden, daß bei aller Fürsorge, welche man ihrer Beschleunigung widmet, es dennoch wohl einiger Zeit noch bedürfen wird, bevor dieses Werk zu Stande kommen kann.

Taubstummen - Anstalt in Breslau,

19) Auf vie von Unseren getreuen Ständen eingelegte Verwen- dung wollen Wir dem Vereine für den Unterricht und die Erziehung der Taubstummgebornen in“ Schlesien, in Anerkennung seiner segens- reichen Wirksamkeit, auf das von ihm bei Uns angebrachte Gesuch, den Verkauf der bisher von ihm als Anstaltshaus benußten ehemali- gen Kurie auf dem Dome in Breslau, und die Verwendung des Er= löses für den projektirten und bereits begonnenen Neubau eines sol- chen Hauscs unter der, in das Hypotheken-Folium desselben einzutra- genden Bedingung gestatten, daß der Erlös für das jeßige Haus der Staatsschulden - Tilgungskasse überwiesen werden soll, wenn ent- weder das im Bau begriffene neue Haus veräußert und das Kaufgeld niht an ein anderweit zu substituirendes Etablissement wieder verwendet wird, oder wenn der Verein ganz aufhört. Was die von dem Vereine zugleih angebrachte und auh von Unseren getreuen Ständen befürwortete Bitte betrifft, daß außerdem zu den Kosten des Neubaues eines größeren Hauses, in welchem die bishe= rige Zahl von 57 Zöglingen auf mindestens 100 erhöht werden soll, eine Unterstüßung aus der Staatskasse geleistet werden möge, \o erkennen Wir auch hierbei die löbliche Absicht des Vereins, seinen Bestrebungen, nah Maßgabe des sih herausstellenden größeren Be= dürfnisses, eine weitere Ausdehnung zu geben, in vollem Maße an, und wollen demselben für den angegebenen Zweck eine Unterstüßung von 3000 Rthlr. auf die Staatskasse anweisen, Wir hegen dabei das zuversichtliche Vertrauen, daß, mit Rücksiht auf das in der Pro- vinz sich allgemein kundgebende Jnteresse für die Wirksamkeit des Vereins, auch Unsere getreuen Stände geneigt sein werden, demselben ihrerseits, wie bisher {hon von ihnen geschehen, # auch ferner nach Maßgabe des Bedürfnisses Beihülfe zu leisten.

Ausbildung der Seminaristen.

20) Auf die Bitte Unserer getreuen Stände, Fürsorge treffen

zu lassen,

„daß, auch bei Vermehrung der Seminaristen auf die nothwendige

Zahl, deren gründliche Ausbildung, wie bisher, im dreijährigen

Kursus erfolgen könne“/, A eröffnen Wir denselben, daß die neuerlih angeordnete Einführung eines zweijährigen Seminar= Kursus theils auf den in anderen Pro-= vinzen bestehenden Einrichtungen und den daselbst gemachten Erfah= rungen beruht, theils mit anderweitigen Anordnungen, wegen Vor= bildung der Präparanden für das Seminar, zusammenhängt, so daß die Bildungszeit der Schul - Amts - Aspiranten künftig einen größeren Zeitraum als bisher umfassen wird. Unsere getreuen Stände dürfen daher der Besorgniß niht Raum geben, daß durch die Wiederein= führung des zweijährigen Seminar-Kursus die gründliche Ausbildung

| der Seminar=Zöglinge gefährdet werde.

Dienst - Einkommen der Land -Schullehrer und Adjuvanten. 21) Aus der Petition Unserer getreuen Stände haben Wir mit Wohlgefallen die Theilnahme ersehen, welche dieselben der Lage der

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| nicht hinreichend besoldeten Land-Schullehrer und Adjuvanten widmen.

Unsere Behörden sind schon seit längerer Zeit damit beschäftigt, eine genaue Uebersicht der Verhältnisse der Landschullehrer und der Mittel, durch welche dem Nothstande der nicht hinreichend besoldeten Lehrer ab= geholfen werden kann, zusammenzustellen, und werden die zur Gewin= nung derselben etwa noh weiter erforderlichen Vorbereitungen der= gestalt beschleunigen, daß das Ergebniß der stattgefundenen Unter=- suchung und Erörterung, wo möglich, dem nächsten Landtage, nach dem von Unseren getreuen Ständen gemachten Antrage, vorgelegt werden fann. Indem Wir diese Vorlegung zu veranlassen Uns vor= behalten, glauben Wir, bei der Theilnahme, womit Unsere getreuen Stände diesen Gegenstand in ihrer Petition aufgenommen haben, zum voraus die Ueberzeugung aussprechen zu dürfen, daß dieselben geneigt fein werden, zur Beseitigung der sih ergebenden Schwierigkeiten thä- tig mitzuwirken.

° Zwangsgebrauch der Extraposten,

22) Jnwieweit Aufhebung oder Milderung des Zwangsgebrau= ches der Extraposten wird eintreten können, muß den Berathungen über das Unserem Staats =Ministerium im Entwurf vorliegende neue Postgeseß vorbehalten bleiben.

Ermäßigung des Brief-Porto's.

23) Modificationen des Porto - Regulativs vom 28. Dezember 1824, durch welche die Anträge Unserer getreuen Stände auf Er= mäßigung des Brief= Porto Berücksichtigung finden werden, sind in der Berathung begriffen, Unsere Entschließung is darüber zu ge=

| wärtigen.

Der Frankirungszwang für Briefe nah und aus einigen fremden Staaten, welchen Unsere getreuen Stände als ershwerend für den Verkehr bezeichnen, wird durch Vereinbarungen mit den betreffenden fremden Regierungen so weit als möglich beseitigt werden.

Was die beantragte Feststellung einer in allen deutschen Staaten die Portofreiheit bedingenden Rubrik betrifft, so müssen Wir Unseren getreuen Ständen bemerklich machen, daß, wenn hiermit der Antrag ausgedrückt werden soll, amtliche, zur Portofreiheit geeignete Kor-= respondenz zwischen Unseren und anderen deutshen Staats-Behörden gegenseitig ohne Portozahlung zu befördern, deshalb bereits sachge= mäße Einrichtungen bestehen.

Von dieser Portofreiheit sind auh die Angelegenheiten armer zur Portozahlung unfähiger Particen, so weit ihre Angelegenheiten von den Behörden betrieben werden, nicht ausgeschlossen.

Modificationen des Stempel-Geseßes vom 7. März 1822, 24) Dem Antrage: „die im Stempel-Geseß vom 7. März 1822 enthaltenen Straf= Bestimmungen dahin abzuändern, daß die Stempelstrafe bei der ersten Contravention, außer der Nachholung des fehlenden Stem= pels, nur in dessen einfachen und im Wiederholungsfalle im dop= pelten Betrage bestehen dürfe ‘‘, fönnen Wir nicht willfahren, da die durh die §§. 21 und 22 des angeführten Geseßes angeordnete Strafe des vierfachen Betrages der niht verbrauhten Stempel, der im §. 242 Tit. 20 Theil Il. des Allgemeinen Landrechts aufgestellten Regel völlig entspricht, und diese auch in der neueren Steuer-Geseßgebung überall festgehalten ift. Bei der Stempelsteuer würde sich eine Ausnahme um so weni= ger rechtfertigen, als hier namentlich bei Privat-Verträgen die Entdeckung der Contraventionen selten, mithin die Anreizung zu sol hen groß is, und daher eine mildere Strafe die Steuerkasse nicht gehörig schüßen würde, während die mit der Stempel - Verwaltung beauftragten Behörden von der ihnen ertheilten Befugniß zur Er= mäßigung und selbst zum gänzlichen Erlaß der Stempelstrafen dann Gebrauch machen, wenn die Contravention auf einem entschuldbaren Versehen beruht, oder font erheblihe Milderungsgründe vorhanden sind, Dem weiteren Antrage : „den Produzenten als solchen von der Stempelstrafe freizulassen, und nur den eigentlichen Kontravenienten in Anspruch zu nehmen““, steht entgegen, daß sih Jedermann vor der Anwendung dieser in steuerlihen Juteresse erforderlichen Maßregel durch Verweigerung der Annahme eines mcht mit dem gehörigen Stempel versehenen Doku= ments, oder durch sofortige Anzeige der Contravention bei der Be= hörde sichern kann. Was den außerdem noch gestellten Antrag anlangt „die in der Petition vom 34, März 1837 gemachten Vorschläge wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Stempel-Geseßes in Erwägung ziehen zu lassen, falls dies bei der Revision desselben nicht geschehen sein follte““, so geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß sich zwar der Zeitpunkt, wann mit einer allgemeinen Revision und Umarbeitung des Stempel =Geseßes wird vorgeschritten werden, wegen der man= cherlei hierbei mitzuberüdcfsihtigenden Einwirkungen auf andere Ver= waltungszweige, noch nicht bestimmen läßt, hiermit jedo einzelne Modificationen dieses Gesetzes, so weit sih erfahrungsmäßig ein Be= dürfniß hiezu ergeben hat, niht ausgeschlossen sein werden,

Baldige Emanirung des Gewerbe-Polizei-Gesebßes. 25) Es sind die nöthigen Anordnungen getroffen, daß das in der Berathung begriffene Gewerbe - Polizei -Geseß den Wünschen Unserer getreuen Stände entsprehend bald erscheinen wird.

Doppelte Wegezoll-Erhebung in Breslau,

26) Die Vorausseßung Unserer getreuen Stände, daß Behufs Festseßung der Wegegelder- Erhebung die vou Breslgu ausgehenden Straßenzüge vom Mittelpunkt der Stadt aus gemessen seien und \o= mit sür das städtische Pflaster, dessen Unterhaltung der Stadt gegen Erhebung eines Brücken - und Pflaster - Zolls obliege, eine doppelte Abgabe erhoben werde, hat sich bei der angestellten Untersuchung als nicht völlig richtig ergeben, Vielmehr hat si herausgestellt : daß bei der Chausscegeld=-Erhebung für die Straßeu von Breslau nach Brieg, Posen, Strehlen und Striegau das städtische Pflaster nicht mit ein= A ist, während dies bei den übrigen Straßen zweifelhaft er= cheint und noch einer näheren Aufklärung bedarf. Sollte es sich da- bei ergeben, daß die Vorausseßung Unserer getreuen Stände zum Theil richtig gewesen und die bereits eingeleitete Unterhandlung mit der Stadt Breslau wegen Ablösung des städtischen Pflaster- und Brükenzolls

nicht zu einem baldigen Ziele führen, so wird die beantragte Ermäßi- gung des Chausseegeldes angeordnet werden,

Steuer - Verhältnisse in den Städten Görliß und Lauban.

27) Die Klassensteuer is in den Vorstädten von Görliß nicht, wie Unsere getreuen Stände vermeinen, nur provisorisch, sondern seit dem Jahre 1823 definitiv eingeführt, und wenn hierdurh allerdings eine in manchen Beziehungen unbequeme Trennung zwischen der Stadt und den Vorstädten herbeigeführt wird, so befindet sich doch Görliß dieserhalb in keiner nahtheiligeren Lage, als die meisten größeren

Städte Unserer Monarchie, wo zum besseren Schuß der Mahl = und | Schlachtsteuer die gleiche Einrichtung getroffen ist; so weit aber |

der bestehende Zunftzwang auf das Verhältniß zwischen der Stadt und den Vorstädten einen störenden Einfluß übt, wird das in dem leßten Stadium der Berathung begriffene Gewerbe =- Polizei = Geseß dessen Beseitigung herbeiführen. Dennoch is} bereits unter dem 23. Januar d. F. dem Ober-Präsidenten eine gründlihe Erörterung darüber aufgetragen, ob unter Erwägung aller Verhältnisse eine Er= weiterung des Mahl = und Schlachtsteuer - Bezirks zulässig sei, nach deren Beendigung Unsere Entschließung erfolgen wird. Wegen der

in dem halbmeiligen Umkreise der Städte Görliß und Lauban woh= |

nenden unbemittelten Einwohner, welche durch die Verpflichtung zur Klassensteuer ungewöhnlich hart betroffen werden, ist bereits unter dem 11, Dezember 1841 und 20, Oftober 1842 dahin Vorsehung getroffen, daß ihnen ein angemessener Erlaß dieser Steuer zu Theil werde, und erstreckt sich diese Anordnung auh auf die Gewerbetrei- benden der Vorstädte. Dagegen müssen Wir Anstand nehmen, wegen Herabseßung der Gewerbesteuer von leßteren den Anträgen Unserer getreuen Stände zu entsprechen, da diese Besteuerung der in der ganzen Monarchie zur Anwendung kommenden gesebßlihen Bestimmung

entspricht. Erlaß der Weinsteuer,

28) Auf den Antrag, die durch das Geseß vom 25. September 1820 für die ganze Monarchie eingeführte Weinsteuer für die Pro-= vinz Schlesien ein- für allemal zu erlassen, kfönren Wir nicht ein-= gehen, da die ungünstigeren klimatischen Verhältnisse der östlichen Provinzen durch die Bestimmung des Geseßes, wonach die daselbst belegenen Weinberge nur in den drei untersten Stufen der Weinsteuer eingeshäßt werden dürfen, bereits die nöthige Berücksichtigung gefun- den haben. ,

Daß Uns übrigens die durch äußere Verhältnisse herbeigeführte Bedrängniß des Weinbauers nicht entgangen und solche durch Steuer= Ermäßigungen so weit thunlich erleichtert is, haben Unsere getreuen Stände selbst anerkannt; aus gleicher Rücksicht haben Wir auch die Steuer von dem Weingewinn dcs Jahres 1843 in Gnaden gänzlich zu erlassen geruht.

Abschreibung der Brau- und Brennereisteuer.

29) Durch das Edikt vom 10. September 1748 sind die \hle= sischen Grundsteuer-Kataster für geschlossen erklärt, und muß seitdem die von den Dominien und anderen Besißungen zu zahlende Grund- steuer als eine auf dem Gesammt- Ertrage der Güter haftende Ab-= gabe behandelt werden, welche wegen des veränderten Ertrages des einen oder anderen Wirthschaftszweiges weder erhöht oder ermäßigt werden darf. Wir können daher einen Grundsteuer-Erlaß wegen der ursprünglich nah dem Ertrage der Brennereien und Brauereien ka- tastrirten Quoten nicht eintreten lassen.

Besteuerung des ausländischen Eisens.

30) Die Beförderung des Gewerbfleißes und des Handels Un= serer Unterthanen bildet, wie Wir den getreuen Ständen auf Jhre in dieser Beziehung ausgesprochenen Wünsche zu erkennen geben, fort- dauernd einen Gegenstand Unserer besonderen landesväterlihen Für sorgez daß aber die dafür auszuwählenden Mittel aus einem höhe-

ren als dem provinziellen Standpunkte beurtheilt und gewählt werden |

müssen, is von ihnen selbst anerkannt und hervorgehoben.

Wegen der anderweiten Besteuerung des Eisens sind nah sehr sorgfältiger Prüfung des wichtigen Gegenstandes Verhandlungen mit den Regierungen des Zoll-Vereins angeknüpft, deren Beendigung bald zu erwarten ist,

Vermehrung der Kunststraßen.

31) Der früher beabsichtigte Bau einer Chaussee von Oppeln über Kosel nah Ratibor is bisher noh ausgeseßt worden, weil durch den inzwischen eingeleiteten Bau der oberschlesishen Eisenbahn und durch die in Aussicht gestellte Anschlußbahn von Kosel nach Oder= berg die Nothwendigkeit der bezeichneten Chaussee zweifelhaft gewor- den is, und es jedenfalls räthlich erscheint, zuvor die Einwirkung der fraglichen Eisenbahnen auf den Verkehr abzuwarten. Dagegen sind wegen des fkunstmäßigen Ausbaues der Straße von Ratibor bis zur Landesgränze bei Klingebeutel in der Richtung auf Troppau im Wege eines Actien - Unternehmens mit Zuschüssen aus den Staats =- Kassen Einleitungen getrossen, und is in ähnlicher Weise der Bau einer Chaussee von Jägerndorf über Leobschüß nah Kosel zum Anschluß an die Eisenbahn in Aussicht gestellt. E

Was die ferneren Anträge um Erbauung vou Chausseen

1) von Militsch durch Trachenberg, Herrnstadt, Guhrau und Win- zig nah Steinau, f 2) von Tarnowiß durch Lubliniß, Guttentag, Rosenberg Konstadt und Namslau nach Brieg, und Î E 3) von Frankenstein über Münsterberg nach Neisse betrifft; so wird zwar nicht verkaunt, daß solche für den provinziellen Verkehr von wesentlihem Interesse sind. Jndeß sind zur Zeit noch andere, für den allgemeinen Verkehr wichtigere Handelsstraßen E zubauen, und werden die hierzu disponiblen Geldmittel des Staates noch auf längere Zeit hinaus in Anspruch genommen; so daß es nicht zulässig erscheint, die Uebernahme jener drei Chausseebauten in der bedeutenden Ausdehnung von ungefähr 40 Meileu auf Staatskosten zu übernehmen. Dagegen sind Wir nicht abgeneigt, für diese Bau- ten, falls si die betreffenden Kreisstände oder Actien-Vereiue zu de- ren Ausführung bereit finden lassen, angemessene Prämien gus der Staats-Kasse zu bewilligen. Wegräumung des Schnees von den Kunststraßen,

32) Der Antrag Unserer getreuen Stände, daß, wenn Behufsf

Wegräumung des Schnees von deu Kunststraßen, die Hülfe der Ein-

wohner der Orte, in deren Feldmarken sih der Schneefall ereignet: hat, zur Herstellung der Passage in Anspruch genommen werden muß, diese Hülfe nur gegen Zahlung des ortsüblihen Tagelohns gefordert: werden möge, wird bei Berathung der neuen Wege-Ordnung in Er=

wägung genommen werden.

Bis zum Erlaß dieses Gesebes muß es aber bei den Bestim=

mungen der Ordre vom 8. März 1832, welhe gegen die Anordnung im §, 13. des Wegezoll - Reglements für das Herzogthum Schlesien

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von Unseren getreuen Ständen angeregten Fragen hinsichtlich der Veranlagung der Spanndienste zu den Wegebauten Seitens der Kreis - Versammlungen, so wie der Heranziehung solher Gewerbe- treibenden auf dem Lande, die zwar keinen Aer besißen, aber Zug= vieh halten, bei Vertheilung der Wegebaudienste, zur Erörterung ge- zogen werden. 2 E

Verbesserung der Oder - Schifffahrt.

34) Unseren getreuen Ständen theilen Wir anliegend *) eine in Folge eines ähnlichen Antrages der pommerschen Stände von Un= serem Finanz-Minister ausgearbeitete Denkschrift mit, woraus sich die Maßregeln, welche in den leßten 25 Jahren Behufs Verbesserung der Schiffbarkeit der Oder zur Ausführung gekommen sind, so wie deren Erfolge ergeben.

Unsere getreuen Stände werden sich daraus überzeugen, daß die |

Wichtigkeit dieser Wasserstraße keinesweges verkannt, vielmehr auf

deren Verbesscrung sehr ansehnliche Summen verwendet sind, auch der

Schifffahrts-Verkehr fortwährend bedeutend erleichtert und gestiegen ist.

Dem vorgetragenen Wunsche entsprechend soll übrigens darauf |

Bedacht genommen werden, nach Maßgabe der auf die vielen Wasser- wege Unserer Monarchie in gercchtem Maße zu vertheilenden dispo- niblen Mittel auch ferner die Regulirung der Oder möglichst zu fördern.

Wegen Ankauf des Oderwehrs zu Dyhrenfurth und Aufhebung des bei demselben erhobenen Zolles, wegen angemessener Erwei= terung des Schissszuges an dem Oderwehre zu Beuthen, und wegen Anlegung cines Winterhafens bei Breslau sind bereits vor Eingang des Antrages Unserer getreuen Stände Einleitungen getroffen. Inwiefern zu leßterem Zwecke eine bestimmte Summe aus der Staats= fasse zu bewilligen sei, wird sich erst nach Aufstellung eines vollstän= digen Planes ermessen lassen.

Was den Antrag betrifft, einen besonderen Kommissarius für das Geschäft der Oder - Regulirung zu bestellen: so wird darauf bemerkt, daß hiermit bereits der Departements-Rath der Ober-Bau-Deputation seit längerer Zeit beauftragt is, und daß von demselben bei den all jährlihen Strombefahrungen die Wasserbau-Beamten der verschiedenen Regierungs-Bezirke zugezogen werden, wonach die beantragte Bildung besonderer Lokal - Kommissionen um so weniger erforderlich erscheint, als nah dem beigefügten Promemoria das bisherige Verfahren von dem günstigsten Erfolge gewesen ist.

Die Räumung des Oderbettes von Schifffahrts-Hindernissen ist bisher hon zum großen Theil vom Staate übernommen worden. Eine vollständige Erledigung wird diese Angelegenheit demnächst im geseßlichen Wege durch die in der Berathung begriffene Strom- und Ufer-Orduung erhalten.

Jnwiefern künftig zur Vertiefung des Fahrwassers Baggermaschi nen anzuwenden und längs des Oderstromes ein geregelter Leinpfad herzustellen sein wird, läßt sich erst dann ermessen, wenn die eingelei= teten Regulirungs-Arbeiten ganz vollendet sind und dem Strome da=- durch ein bestimmter Lauf angewiesen ist.

| Stände = Versammlung nicht erhalten.

2) die Wählbarkeit der städtischen Abgeordneten niht mehr dur den Betrieb bürgerlicher Gewerbe zu bedingen, i 3) den zur Wählbarkeit eines Abgeordneten im Stande der Land= gemeinden erforderlihen Steuersaß von 12 Rthlr. auf 6 Rthlr. und da, wo er nach Art. X. der Verordnung vom 2. Juni 1827 son auf 6 Rthlr. bestimmt ist, auf 3 Rthlr. herabzuseßen, so geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß Wir es dermalen im Allgemeinen nicht rathsam finden, Veränderungen in der ständischen Verfassung vorzunehmen; indessen wollen Wir den Antrag ad 1) da überdies von den Landtagen anderer Provinzen eine ähn= liche Bitte eingegangen ist, niht aus dem Auge verlieren und prüfen lassen, ob in Bezug auf die Dauer des städtischen Grundbesißes ein so dringendes Bedürfniß vorhanden is, welches Uns zu einer Abwei= hung von dem vorstehenden Grundsaße bestimmen föunte. Einfache Stimmen - Mehrheit für Petitionen.

39) Der Antrag, i daß bei Petitionen die einfahe Stimmen-Mehrheit ausreihend sein möge, um solhe zu Unserer Kenntniß bringen zu dürfen,

hat die geseßlih erforderlihe Majorität von ck der Stimmen in der Wenn in Folge dessen aber eine Sonderung in Theile stattgefunden hat und die Gutachten der einzelnen Stände Uns zu Unserer Entscheidung vorgetragen sind, \o lag hier nit ein Fall vor, bei welhem cine Sonderung in Theile

| sih rechtfertigen fonnte.

Was endlich den Vorschlag Unserer getreuen Stände betrifft,

Muster-Fahrzeuge zur Beschissung der Oder auf Staatskosten zu er- bauen: so is darauf nicht einzugehen, weil die Erfahrung lehrt, daß Verbesserungen in dieser Beziehung bei den Schiffern am \{hwersten Eingang finden, wenn sie ihnen von Seiten der Behörden vorge= chlagen werden. Dagegen sind Wir gern bereit, für die Erbauung solcher Musterfahrzeuge, wo sih Privatpersonen dazu verstehen, ange- messene Unterstüßung aus der Staatskasse zu bewilligen; wie denn auch bereits fürzlih einem Schiffbauer zu Oppeln eine Unterstüßung von 500 Rthlr. zu diesem Behufe gewährt ist. Aufhebung aller Holz - Licitationen in den Königlichen Forsten.

here Bestimmung fester Holzpreise in unseren Forsten wieder eintre= ten zu lassen, kann in der Ausdehnung, welche von Unseren getreuen

Ständen gewünscht zu sein scheint, nicht gewillfahrt werden. Das Verfahren bei dem Holzverkaufe in Unseren Forsten i} be-

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I

| reits einer sorgfältigen Prüfung unterworfen worden, wobei vielsei=

| tige Erörterungen zu der Ueberzeugung geführt haben, daß die jeßt | bestehenden Einrichtungen zweckmäßig sind, daß deshalb der Verkauf

| des Holzes im Wege der Licitation auch ferner als Regel beizubehal=-

| ten is, und daß dies selbst dem Juteresse der Holz=Konsumenten ent=

spricht, Denn nicht alle Bedürfnisse an Brennmaterial können aus | Unseren Forsten befriedigt werden, und aus diesem Grunde würde die | unbedingte Wiederherstellung fester Taxpreise bei allen Holzverkäufen unvermeidlich zu vielen Beschwerden über Begünstigung und Bevor= zugung einzelner Holzkäufer Anlaß geben,

Durch neuerlich getroffene Anordnungen und durch Erweiterung

von Holz aus freier Hand in geeigneten Fällen, insbesondere zur Abgabe von Breunmaterial an unbemittelte Einwohner, sind übrigens die Uebelstände, welche den obigen Autrag veranlaßt haben, thunlichst beseitigt. Bermehrung der Zahl der Ausschuß - Mitglieder für die Provinz Schlesien

Antrag der Abgeordneten der Oberlausiß, daß die lebtere stets durch ein Mitglied aus der Zahl ihrer Ab- geordneten in dem ständischen Ausschusse der Provinz Schlesien vertreten werde, nicht unbedingt eingegangen sind, dagegen die Bitte vorgetragen haben, der Provinz Schlesien überhaupt zu gestatten, eine größere Anzahl als 12 Mitglieder zu dem ständishen Ausschusse zu wählen, um alsdann auch jedesmal Abgeordnete aus der Ober= lausib zu dem ständischen Ausschusse zu wählen, so können Wir derselben Unsere Genehmigung nicht ertheilen. Es würde dadurch die Gleichheit der Vertretung der verschiedenen Provinzen in der Versammlung der vereinigten Ausschüsse aufgehoben werden und überdies die Folge davon sein, daß auch andere Provinzen aus den mannigfachsten Gründen eine Vermehrung in Anspruch nehmen dürf= ten, während ein einwandsfreier Maßstab für eine solhe Verschieden= heit nicht zu finden ist. Oeffentlichkeit der Landtags-Versammlungen und Veröffentlihung der Pro- tofolle, unter Anführung der Namen der Nedner, durch Redaction von Landtagsblättern.

und die Grafschaft Glaß vom 26. August 1789, wona die Aus-= | schüttung des Schnees in tiefen Wegen von den Bewohnern ohne *

alle Vergütung zu bewirken war, bercits eine wesentliche Erleichterung

gewährt hat, scin Bewenden behalten.

Heranziehung der Zugvieh haltenden Gewerbtreibenden zu den Wegebauten, 33) Der Entwurf der allgemeinen Wegeordnung is in der Vor=

berathung begriffen. Auf die möglichste Beschleunigung der desfall=

sigen Verhandlungen wird Bedacht genommen, auch werden dabei die

37) Dem Antrage Unserer getreuen Stände: die Oeffentlichkeit der Landtags-Versammlungen und die vollständige Veröffentlichung der Landtags=- Protokolle, uñter Anführung der Namen der Reduer, zu gestatten, müssen Wir Unsere Genehmigung versagen.

Jnwiefern es für augemessener zu erachten, statt der bisher durch die Zeitungen veröffentlichten Landtags - Berichte, die Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtazes in einer mehr übersichtlichen Form, durch besonders zu redigirende Landtagsblätter zur Veröffent= lihung zu bringen, bleibt weiterer Erwägung vorbehalten,

Ausdehnung der Wählbarkeit im Stande der Städte und Landgemeinden, k 38) Was die verschiedenen in der Denkschrift vom 1. Mai c. # Uns vorgetragenen Anträge wegen Ausdehnung der Wählbarkeit im Stande der Städte und Landgemeinden anbetrifft, und zwar:

1) für die städtishen Abgeordneten das Erforderniß des zehnjäh= rigen Grundbesißes guf eine fünfjährige Dauer der Besibzeit zu beschränken,

*) S, die Beilage zu Nr, 2 dieser Zeitung.

35) Dem Autrage, bei Aufhebung der Holz=Lcitationen die frü=- |

der den Regierungen früher zugestandenen Befugnisse zum Verkauf |

36) Wenn Unscre getreuen. Stände auf den gemeinschaftlichen |

Eine solche i nah §. 48 des Geseßes vom 27. März 1824 zulässig, wenn dur einen Beschluß des Landtags bei der Begutach= tung einer ihm vorgelegten Proposition, oder dadur, daß derselbe mit verfa ssungsmäßiger Majorität eine Petition an Uns zu richten beschließt, ein Stand, dessen Jnteresse in diesem Falle gegen das der anderen Stände geschieden ist, sich in seinem Rechte verleßt glaubt. Dadurch aber, daß ein Antrag die verfassungsmäßige Majorität nicht erlangt, um ihn überhaupt zu einer Uns vorzulegenden Petition zu erheben, fann ein einzelner Stand sich in seinem Rechte nicht verlebt fühlen, indem der Beschluß des Landtages, die Petition niht anzu=- nehmen, nur die Folge hat, daß es bei dem bestehenden Zustande verbleibt.

Ausnahmsweise könnte in dem leßtgedahten Falle die Sonde= rung in Theile höchstens dann gestattet werden, wenn der Antrag von einem einzelnen Stande ausginge und einen Gegenstand beträfe, bei dem das Junteresse dieses Standes ausschließlich und allein be= theiligt wäre. Ein solches Sonder =Juteresse berührt aber der vor= stehende Antrag nicht.

Die Petition hätte Uns daher nit vorgelegt werden sollen. Erweiterte Vertretung des Standes der Städte und der Landgemeinden auf dem Provinzial - Landtage.

40) Dasselbe gilt von dem Antrage :

daß dem Stande der Städte und der Landgemeinden eine erwei=- terte Vertretung auf dem Landtage durch Vermehrung der Zahl ihrer Abgeordneten gewährt werde.

Auch dieser Antrag hat die geseßliche Majorität von ; der Stimmen in der Stände - Versammlung nicht erhalten. Die stattgefundene Sonderung in Theile war aus den vorstehend entwidelten Gründen hier ebenfalls unzulässig, weil durch den Beschluß des Landtages, den Antrag zu einer Uns vorzulegenden Petition nicht zu erheben, der Stand der Städte und Landgemeinden in seinem Rechte nicht verleßt werden konnte, und weil bei dem vorliegenden

| Antrage die anderen Stände ein nahes Jnteresse dabei haben, dur

wie viel Abgeordnete ein jeder Stand auf dem Landtage vertreten wird, mithin nicht ein Gegenstand vorlag, bei dem das Jnteresse eines Standes ausschließlich und allein betheiligt gewesen wäre. Eröffnung der Landtage im Januar, 41) Jn Bezug auf den Antrag, die Eröffnung der Landtage stets in die lebte Hälfte des Monats Januar zu verlegen, theilen Wir den Wunsch der Stände, daß dies möglich sein möge, indessen

| läßt sich eine Zusicherung nicht ertheilen, da der Umfang der hierzu

nöthigen Vorarbeiten niht im voraus zu übersehen ist.

Umlegung drr Städte Striegau und Münsterberg in den Aten und

6ten Wahl - Bezirk.

42) Nach dem Antrage Unserer getreuen Stände genehmigen Wir, daß die nah der Verorduung vom 2, Juni 1827 zum bten Wahl-Bezirke gehörige Stadt Striegau mit dem 4ten Wahl -= Be= zirke vereinigt und dagegen die Stadt Münsterberg, welche zeither dem Aten Bezirke angehörte, dem 6ten Wahl=Bezirke einverleibt werde. Oeffentlichkeit der Stadtverordneten-Versammlungen und Veröffentlichung

ihrer Beschlüsse. S

13) Die Veränderung der städtischen Verfassung, welche aus der Oeffentlichkeit der Stadtverordneten-Versammlungen hervorgehen würde fönnen Wir niht genehmigen. Y /

Was den Antrag betrifft, daß die Magisträte ermächtigt werden die Beschlüsse der Stadtverordneten mit deren Uebereinstimmung in einem Lokalblatte öffentlich bekannt zu machen, so findet derselbe be= reits Anhalt in den sich auf Veröffentlichung städtischer Angelegen= heiten beziehenden Bestimmungen der Städte-Ordnung vom 19, No= vember 1808 und der Justruction für die Stadtverordneten, welche bisher noch in wenigen Städten in ihrem ganzen Umfange zur An= wendung gekommen sind.

Unterstüßung der Kommunen, welche durch die Hinterbliebenen verstorbener Invaliden belästigt werden, und Befreiung von den Kriminal - Kosten in den Untersuchungssachen gegen un- vermögende Frauen und Kinder derjenigen Soldaten, welche zu Garnison- und Invaliden - Compagnieen gehören,

44) Auf den Antrag: denjenigen Kommunen, welche dur die Unterstüßung der entlasse=- " nen Jnvaliden und deren hinterbliebenen Familien belästigt sind, eine angemessene Beihülfe aus Staatsmitteln zu gewähren, geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß der nah der Eröffnung im Landtags - Abschiede vom 22. Februar 1829 aus der Staatskasse bewilligte, zur Uebernahme solcher Kosten in geeigneten Fällen bestimmte Fonds, der Provinz Schlesien in bedeutend größerem Maße, als jeder der übrigen Provinzen, zu Gute kommt, auch einer jeden Unserer \chlesis{chen Regierungen außerdem ein besonderer Fonds zur Unterstüßung armer Soldatenwittwen und Waisen zur eigenen Disposition gestellt worden ist.

Neben diesen Bewilligungen kommt in Betracht, daß das Be= dürfniß der Armenpflege der Jnvaliden und ihrer Hinterbliebenen nach der im Jahre 1838 angeordneten Auflösung der Garnison-Com= pagnieen sich fortwährend vermindert, während nach §g. 9, 13 und 23 des Gesebßes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31, Dezem= ber 1842 die Fürsorge für entlassene Militair -= Personen und deren Wittwen und Waisen, insofern dieselben nicht vor ihrer Verarmung Orts=Angehörigkeits-Rechte erworben haben, künftig eine Provinzial= last is und vom Land-Armen-Verbande getragen werden muß.

Unter diesen Umständen müssen die Wirkungen des gedachten Gesetzes abgewartet werden, um beurtheilen zu können, ob Grund vorhanden sei, einzeluen Garnisons - Städten außer den ihnen bisher hon gewährten Beihülfen noch größere Erleichterungen zu Theil werden zu lassen.

Was dagegen die Kriminalkosten in den Untersuchungssachen ge-