1844 / 9 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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in Eremplar des Strafre{chts-Entwurfs und der dazu gehörigen Bei- edr geos et brt und die Einsicht des Entwurfs der Gemeinde-Ord- ning denselben dur dessen Abdruck allgemein zugänglih gemacht rden ist. E: Die Mitglieder des rheinishen Landtages haben diese Verhand- lungen eben so frühzeitig vor Eröffnung des Landtages erhalten, als die Mitglieder aller übrigeu fgndtoge-Bersamnmingg:, ,

Welche Propositionen Wir fün tig geeignet erahten, um einem vor der Srfuas des Landtages einzuberufenden Ausschusse vorge- legt und beziehungsweise auch den übrigen Landtags-Mitgliedern vor der Einberufung zugefertigt zu werden, müssen Wir in jedem einzelnen Falle Unserer besonderen Entschließung vorbehalten.

Wenn Unsere getreuen Stände für die beantragte frühzeitige Mittheilung der Propositionen noch geltend machen, daß dadurch der Verdacht, welher hin und wieder hervortreten fönnte, als ob der späteren Zutheilung umfangreicher Arbeiten gewisse gegen das Ansehen der Stände-Versammlung gerihtete Absichten zum Grunde lägen, widerlegt werden würde, so erwarten Wir von Unseren getreuen Ständen, daß sie selbst jederzeit einem so unwürdigen Verdachte, sollte er wirklich bemerfbar werden, in der verdienten Weise entgegentreten werden.

Anführung der Namen der Reduer in den zu veröffenilichenden Verhandlungen des Landtages.

3) Daß weder in deu für das Publikum abzudruckenden Laud- tags-Berichten, noch in den abzudruckenden Landtags-Protokollen die Namen der Redner genaunt werden, beruht niht auf ministerieller Declaration, sondern auf Unserer ausdrücklihen Bestimmung, von der abzugehen der Antrag Unserer getreuen Stände in der Denkschrift vom 14, Juli c. Uns nicht veranlassen kann. Die in derselben ent- haltene umständlihe Erörterung des auf Oeffentlichkeit der Landtags- sibungen gerihteten Antrags, welcher die geseßlihe Majorität nicht erhalten, verleßt die Vorschrift des §. 46 des Geseßes vom 27, März 1824.

Unser Landtags=-=Kommissarius wird künftig Denkschriften, in denen Auträge, welche die geseblihe Majorität nicht erhalten haben, erör- tert worden, niht an Uns befördern.

Veröffentlichung der Landtags-Verhandlungen durh den Druck.

4) Die von Unseren getreuen Ständen geführte Beschwerde, daß von Unserem Landtags-Kommissarius, in Folge der ihm zugegange- nen Justructionen , der Veröffentlichung des von einem Abgeordneten der Ritterschaft über den 29sten Titel des Entwurfs zum Strafrecht vorgelesenen Vortrages und des Berichtes über die neunundzwanzigste Sibung Anstand gegeben worden ist, können Wir für begründet nicht anerkennen. Unser Landtags-Kommissarius is in den Gränzen sei- nes Auftrages geblieben, wenn er hierbei die höhere Entscheidung eingeholt hat. Seine bisherigen Befugnisse sind eben so wenig wie die Unseres Ministers des Jnnern durch Unseren Bescheid vom 29, Mai d. J. verändert,

Wir müssen es vollkommen billigen, daß jene Verhandlungen zur Veröffentlihung durch die Zeitungen nicht verstattet worden sind und können dem Antrage, die nachträgliche Veröffentlihung der= selben zu gestatten, keine Folge geben, Wir wollen aber guch Unseren getreuen Ständen im Allgemeinen nicht vorenthalten, daß, während bei Unseren Behörden das Bestreben offenbar war , der ständischen Redaction in Beziehung auf Jnhalt und Fassung der Land- tags = Berichte möglichste Freiheit zu lassen und nur in den äußersten Fällen beschränkend einzutreten, die ständische Redaction uicht allein in den zu der vorliegenden unbegründeten Beschwerde Anlaß gebenden, sondern auh in mehreren anderen Fällen in Form und Juhalt jener Berichte die Gränze verkannt hat, deren Junehaltung Wir durch Unseren Bescheid vom 29, Mai c. dem eigenen Urtheil Unserer ge- treuen Stände vertrauensvoll überlassen hatten, weshalb Wir Uns diejenigen Bestimmungen vorbehalten, welche ähnlichen Ueberschrei- tungen für die Zukunft vorzubeugen geeignet sind,

Vermehrung der Zahl der Landtags - Abgeordneten im Stande der Städte und Landgemeinden, 5) Der Antrag :

die Gleichheit der Repräsentation der Stände der Ritterschaft, der

Städte und der Landgemeinden durch Vermehrung der Zahl der

Landtags =- Abgeordneten für die Städte und Landgemeinden um

10 Mitglieder für jeden Staud aufzuheben, und ein zweiter Antrag :

daß die Wahlfähigkeit im Stande der Städte niht von Entrich-

tung einer Gewerbesteuer abhängig sein möge, hat die geseblih erforderlihe Majorität von *; der Stimmen in der Stände - Versammlung nicht erhalten. Wenn hiernächst aber eine Sonderung in Theile, und zwar für den ersten Antrag Seitens der vereinigten Stände der Städte und Landgemeinden, und für den zweiten Antrag Seitens des Standes der Städte allein, stattgefunden hat und beide Anträge Uns in der Denkschrift vom 11. Juni d. J, zu Unserer Entscheidung vorgetragen sind, so lag hier kein Fall vor, bei welchem eine Souderung in Theile überhaupt gerechtfertigt war.

Eine solhe is nah §. 47 des Geseßes vom 27, März 1824

zulässig, wenn durch einen Beschluß des Landtages bei der Begut- achtung einer ihm vorgelegten Proposition, oder dadur, daß derselbe mit verfassungsmäßiger Majorität eine Petition an Uns zu richten beschließt, ein Stand, dessen Juteresse in diesem Falle gegen das der anderen Stände geschieden ist, sih in seinem Rechte verleßt glaubt, Dadurch aber, daß ein Antrag die verfassungsmäßige Majorität nicht erlangt, um ihn überhaupt zu einer Uns vorzulegenden Petition zu erheben, fann ein einzelner Stand sich in seinem Rechte nicht verleßt

: fühlen, indem der Beschluß des Landtages, die Petition nicht anzu- - nehmen, nur die Folge hat, daß es bei dem bestehenden Zustande

verbleibt. Als Ausnahme von der Regel könnte in dem leßtgedachten Falle

k die Sonderung in Theile höchstens dann gestattet werden, wenn dieser

; Antrag von einem einzelnen Stande ausgiuge und einen Gegenstand Î beträfe, bei dem das Juteresse dieses Standes ausschließlich und « allein betheiligt wäre. Ein solcher Fall lag aber bei feinem der hier Lin Rede stehenden Anträge vor, indem auch die anderen Stände ein sehr nahes Juteresse dabei haben, durch wie viel Abgeordnete ein “jeder Stand guf dem Landtage vertreten wird und welche Bedin- «gungen für die Wählbarkeit der Abgeordneten eines Standes, der Mit den übrigen Ständen gemeinschaftlih die Angelegenheiten der Provinz auf dem Landtage beräth, erfordert werden.

Die Petition hätte Uns hiernach, da sie die verfassungsmäßige Majorität von 5 der Stimmen nicht erhalten, überhaupt nit vorge- legt werden sollen.

Benu der Milítair-Magazin-BVorräthe Lind hung | (0gaan Rhein - Pr e dn erung des Nothstandes 6) Diíe zur Linderung des Nothstandes in der R ein-Provínz im ossenen er von Unseren Behörden getroffenen Maßregeln Anerkennung und Dankbarkeit gefunden, auh sich als ans- Unsere getreuen Stände werden si daher bescheiden, daß ihre

ée Erweiterung jenèr Anordnungen gerichteten V c S berichtigt Rho fönnen. De Mere orschläge nicht

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Verpflegung der kantonnirenden Truppen. 7) Den Antrag Unserer getreuen Stände:

den Quartiergebern für die Mundbeköstigung kautonnirender Trup-

pen, so wie dies für marschirende Truppen geschieht, 5 Sgr. pro

Manu und Tag zu bewilligen und dagegen die Natural - Ver=

pflegung Seitens der Militair-Verwaltung aufhören zu lassen, müssen Wir, bei aller Ancrkennung des patriotischen Bestrebens der Einsassen, den einquartierten Soldaten cine möglihs gute und die gesebliche Verpflichtung übersteigende Verpflegung zu gewähren, zu genehmigen Bedenken tragen, da die Verpflegung kantonnirender Truppen grundsäßlih der Militair-Verwaltung und nicht den bequar=- tierten Gemeinden obliegt, und von leßteren daher au nur in Fällen freiwilliger Uebercinfunft für denjenigen Geldbetrag übernommen wor- den is, für welchen die Militair-Verwaltung die Verpflegung herge- stellt haben würde. z 3

Die Gewährung jenes Antrages würde somit eine bestimmte Verpflichtung zur Verpflegung fantonnirender Truppen, die sich überdies nicht füglih für den Bereich einer einzelnen Provinz fest- seßen lassen würde, deu bequartierten Gemeinden neu auflegen und dem Militair = Etat nicht unbedeutende Mehrkosten verursachen, während ein Vortheil der Kommunen hierbei insofern nicht abzusehen sein würde, als leßtere alsdann für die Marsch-Verpflegungs-Vergü- tigung von 5 Sgr, auch die reglementêömäßigen Säße der Marsch- Beköstigung gewähren müßten, welhe bedeutendere Ausgaben erheischen als die einfahere Verpflegung kantonnirender Truppen.

Vermehrung der Garnison in Jülich und Aufhebung der Thorsperre daselbst,

8) Den erneuerten Antrag Unserer getreuen Stände wegen Ver= mehrung der Garnison zu Jülich können Wir auh gegenwärtig uicht erfüllen, weil bis jeßt feine Truppen zur Verlegung dahin disponibel sind. Was hiernächst die mit diesem Antrage gleichzeitig zur Sprache gebrachte gänzlihe Aufhebung der Thorsperre zu Jülich betrifft, so fann auf diesen Wunsch doch nur insoweit eingegangen werden, als dies die bestehenden gesesglihen Dienstvorschristen für alle Gränz= Festungen erlauben, |

Es haben in dieser Hinsicht, nah der Anzeige der Kommandantur, auh \{chon mehrere Erleichterungen stattgefunden, und sie sollen für die Einwohner von Jülich und ihre tägliche Beschäftigung noch möüg- lihst erweitert werden.

Verzugs-Zinsen des Fiskus,

9) Dem von den getreuen Ständen mehrerer Provinzen ge=- äußerten Wunsch :

die durch das Geseß vom 7. Juli 1833 festgestellten Vorrechte

des Fiskus bei Zahlung von Zögerungs-Zinsen aufzuheben, sind Wir, unter Beschränkungen, zu entsprehen geneigt, welche ge eignet sein werden, die Staats-Kassen bei außerordentlichen Ereignissen vor übermäßigen Ansprüchen zu hüben.

Unser Staats=Ministerium hat den Befehl erhalten, einen dahin gerichteten Geseß=Entwurf auszuarbeiten und zu Unserer Vollziehung vorzulegen.

Veröffentlichung der Gesellschafts - Verträge und Ehe-Kontrakte von

Kausleuten,

10) Den in der Petition vom 12, Juli d, J. enthaltenen An- trag, ein Geseß zu erlassen, nah welhem die in Gemäßheit der Art, 42, 43, 44 und 67 des rheinishen Handels-Geseßbuchs auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu hinterlegenden Auszüge von Ge sellshafts- und Ehe-Kontrafkten der Kaufleute durch eine vom Han delsgerihte zu bestimmende Zeitung des Orts, wo dasselbe seinen Siß hat, veröffentliht werden sollen, können Wir uns zu gewähren nicht bewogen finden, da die Anszüge aus diesen Verträgen, deren Verkündigung durh eine Zeitung gewünscht wird, nah Art. 42 des Handelsgesebbuchs, sobald sie im Sekretariate des Handelsgerichts hinterlegt sind, in das betreffende Register eingetragen und drei Mo= nate lang im Sibßungssaale des Gerichts angeschlagen werden, da durch aber jedem, der ein Juteresse daran hat, genügende Gelegen- heit gegeben wird, sich Kenntniß derselben zu verschaffen.

Festseßung der Entschädigung der Falliments - Agenten,

11) Der Antrag, nah Vernehmung der rheinishen Handelsge richte, über die Erlassung einer Verordnung wegen Feststellung der nach den Artikeln 483 und 484 des Handelsgeseßbbuhs den Agenten und Syndiken der Fallimente für ihre Bemühungen zu bewilligenden, gegenwärtig von den Handelsgerichten in jedem einzelnen Falle fest- zusebenden Entschädigung zu beschließen, wird bei Gelegenheit der Revision und Ueberseßung des Handelsgescßbuhs in Erwägung ge= zogen werden.

Statutarische Bestimmungen in der Stadt Duisburg über die Gülter- Verhältnisse der Cheleute,

12) Was den Antrag Unserer getreuen Stände betrifft, die in der Stadt Duisburg geltenden statutarischen Bestimmungen über die Güter-Verhältnisse der Eheleute und die davon abhängigen Erbrechte aufzuheben und statt dessen die landrechtliche allgemeine Gütergemein- schaft daselbst einzuführen, so wollen Wir, nachdem Unsere getreuen Stände sih hierfür verwendet haben, den Antrag der Stadt Duis- burg gewärtigen.

Bestrafung der Bergwerks - Contraventionen.

13) Aus Unserem durch die Geseßb=Sammlung bekannt gemach- ten Befehle vom 8, November c. werden Unsere getreuen Stände entnehmen, daß Wir, ihrem Autrage entsprechend, die gegen Berg- werks - Contraventionen in dem Geseße vom 21, April 1810 ange- drohte Strafe für minder wichtige Fälle angemessen gemildert haben. Oeffentliches und mündliches Verfahren in Civil- und Kriminalsachen sür

den ostrheinischen Theil des Regierungs - Bezirks Koblenz,

14) Auf den Autrag

im ostrheinischen Theile des Regierungs-Bezirks Koblenz ein öfent-

liches und mündliches Verfahren in Civil- und Kriminalsachen ein-

zuführen, eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, daß das Miuisterium für die Gesez - Revision in Gemäßheit Unserer Ordre vom 28. Fe- bruar v, J. beschäftigt is, bei der bereits eingeleiteten Revision der Civil - und Kriminal - Prozeß - Ordnungen auch die Fragen über die Verhandlung der Civil = und Kriminal =- Prozesse vor den erkennenden Richter - Kollegien, so wie die Zulassung der nicht bei dem Prozesse betheiligten Personen zu solchen Verhandlungen in nähere Erwägung zu ziehen und zu Unserer Entscheidung vorzubereiten,

Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes in den Kreisen Nees und Duisburg. 15) Wenn Unsere getreuen Stände darauf antragen,

iz alis Gerichtsstand in den Kreisen Rees und Duisburg auf-

zuheben, so kann über diesen Gegenstand nicht für zwei Kreise etwas Beson= deres beshlossen werden. Dasjenige, was in dieser Beziehung für die übrigen Provinzen Unserer Monarchie für stsneen wird er=-

achtet werden, soll auch in den Kreisen Rees und Duis urg Geltung erhalten.

Prüfung der in der Rhein-Provinz anzustellenden Assessoren. 16) Mit der Petition Unserer! getrêuen Stände wegen Abände-

rung des §. 5 der Justruction für die Jmumediat-Justiz-Examinations= Kommission vom 8, Februar 1834 sind Wir insoweit einverstanden, daß Referendarien und Assessoren aus den Provinzen, in denen das Allgemeine Landrecht gilt, insofern sie die Qualification für die Rhein= Provinz erlangeu wollen, bei der abzulegenden dritten Prüfung nicht blos eine allgemeine, sondern, wie es bisher shon in der That ge- schehen is, eine gründlihe Kenntniß des rheinischen Rechts und des rheiuishen Gerichts-Verfahrens auch künftig darthun sollen, und wird Unser Justiz-Minister hiernach das Weitere veranlassen.

Was die Ordre vom 14, März 1840 betrifst, wodurch denjeni- gen Assessoren, welche die dritte Prüfung bei der Jmmediat - Justiz= Examinations - Kommission gut bestanden haben, im Fall sie später die Qualification für rheinische höhere Justizstellen erwerben wollen und zu diesem Zweck ihre praktische Ausbildung bei den Gerichten der Rhein - Provinz erlangt haben, uachgelassen worden ift, die erforder= liche nachträglihe Prüfung im rheinishen Recht und im rheinischen Gerichts-Verfahren vor einer Prüfungs-Kommission zu Köln abzule- gen, so is dadurch eine Ungleichheit zwischen den Assessoren der Rhein- Provinz und der übrigen Provinzen, welche die getreuen Stände be= sorgen, nicht herbeigeführt worden, da noch keinem Assessor der Rhein- Provinz, welcher die dritte Prüfung bei der Jmmediat=-Justiz-Exami= nations-Kommission für die dortige Provinz gut bestanden hat, ver sagt worden is, sich in ähnlicher Weise nachträglich für die höheren Justizstellen in den übrigen Provinzen zu qualifiziren ; und würde es daher wegen behaupteter Ungleichheit keiner Abänderung der Ordre vom 14. März 1840 bedürfen.

Wir haben jsedoch von dieser Petition Veranlassung genommen, die Frage über die Ausbildung der Referendarien für sämmtliche Pro-

vinzen der Monarchie zur näheren Berathung zu verweisen, da es Unserer landesväterlihen Gesinuna entspricht, gar keinen Unterschied in der Ausbildung der jungen Männer zu gestatten, welche künftig bei den Obergerihten als Mitglieder, Justiz-Kommissarien oder Advo- faten, und welche als Staats - Prokuratoren angestellt zu werden wünschen. Wir erklären zugleich, daß es Unser Wille is, den Assessoren, welche sowohl für die Rheinprovinz, als für die Provinzen, in denen das Allgemeine Landrecht gilt, ihre Prüfung gut bestanden haben und dadurch ihre umfassendere wissenschaftliche und praktische Ausbil- dung an den Tag legen, eine vorzugêweise Beförderung in allen Landestheilen der Monarchie zu gewähren.

Durch diese Bestimmung erledigt sich zugleih die Petition in Beziehung auf die Anciennetäts-Verhältnisse der Assessoren und deren Beförderung, welhe ohnehin zu den Gegenständen gehören, welche Wir Unserer Entschließung, ohne den Beirath Unserer getreuen Stände, vorbehalten,

Vorlesungen über französishes Necht auf der Universität Bonn,

17) Unmittelbar nah Gründung der Universität Bonn nahm Unser Ministerium des Unterrichts darauf Bedacht, den Kreis der von der Juri- sten-Fakultät zu haltenden Vorlesungen auch auf besondere Vorträge über französisches Recht auszudehnen. Ju dieser Absicht wurde von ihm {hon im Jahre 1821 die neue Anstellung eines ordentlichen Professors in jener Fakultät dazu benußt, um ihm die Haltung solcher Vorträge ausdrücklih zur Pfliht zu machen, Neben diesem trugen aber auch noch andere Docenten, nach persönliher Neigung oder Befähigung, theils besonders. und selbstständig, theils in Verbindung mit Vorlesun- gen über gemeines Recht, das französishe Recht vor, und so befand sich die Fakultät in der Lage, der ihr im Ganzen obliegenden Ver= pflichtung, für die Vollständigkeit des Lehrkursus zu sorgen, auch in Beziehung auf französisches Civilreht, Kriminalreht und Prozeß, ge=- hörig nahzukommen., Ein Reskript Unseres Ministeriums des Unter- rihts vom 31, Oktober 1831 brachte diese Verpflichtung der Fakultät in Erinnerung, und um dem Studium auhch von Seiten der Studi-

renden die gebührende Theilnahme zu sichern, erließ Unser Minister der Justiz unterm 16. November 1839 die Verfügung, daß kein Rechts-Kandidat an den rheinishen Gerichten zur Prüfung zugelassen werden solle, der niht den Nachweis liefere, daß er Vorlesungen über das französishe Recht gehört habe.

Wenn bisher in einem oder dem anderen Semester die mehrge- dachten Vorlesungen ausgefallen sind, so lag der Grund hauptsächlich darin, daß sich in dem Semester nicht die nöthige Zahl der Studi= renden zusammenfand, denen im Zusammenhange ihres akademischen Kursus das Hören solher Vorlesungen gerade ein Bedürfniß war. Daß jedoh die Juristen-Fakultät der Universität Bonn die ihr oblie- gende Pflicht niht unerfüllt gelassen hat, davon zeugt der Umstand, daß die überwiegende Mehrzahl des Personals Unserer rheinischen Gerichte ihre juristische Bildung in den leßten 25 Jahren auf der rheinishen Universität empfangen hat.

Höhere Bürgerschulen.

18) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, daß

1) die Gleichstellung der vollständigen Real - und höheren Bür=

gershulen mit den Gymnasien auch auf die gleiche Berechti-

gung zur Unterhaltung aus den Staats - Kassen ausgedehnt, und

2) den Real =- und höheren Bürgerschulen für die Zukunft dadurch

bei dem Provinzial - Schulkollegium und bei dem betreffenden

Ministerium eine bessere Vertretung gewährt werde, daß jeder

der beiden gedachten Behörden ein aus den Realschulen selbst

hervorgegangener Beamte beigesellt werde, fönnen Wir gus den in der beigefügten Denkschrift Unseres Ministers der geistlihen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten *) enthal- tenen Gründen nicht entsprechen. Was insbesondere die Organisation und Zusammenseßung Unserer Behörden betrifft, so is dies über= haupt ein Gegenstand, worauf den Ständen verfassungsmäßig eine Einwirkung nicht zusteht. Verbesserung des Dienst - Einkommens der Elementar - Schullehrer.

19) Aus der von Unseren getreuen Ständen vorgetragenen Bitte,

,„daß den Elementar-Schullehrern der Rhein-Provinz ein den Lokal-

Verhältnissen entsprechendes Gehalt subsidiair aus Staatsmitteln

ergänzt werde“, L haben Wir mit Wohlgefallen erschen, daß Unsere getreuen Sktäude der fortschreitenden Entwickelung des für die Wohlfahrt des Landes so wichtigen Volks-Schulwesens und der Lage der in den Elementar= Schulen thätigen Lehrer ihre besondere Theilnahme zuwenden, j

Unser Minister der Unterrichts - Angelegenheiten hat bereits seit längerer Zeit eine nähere Ermittelung der Besoldungs - Verhältnisse aller in dem ganzen Umfange Unserer Monarchie angestellten Elemen- tar = Lehrer eingeleitet, um Uns demnächst über die Art und Weise, wie in denjenigen Fällen, in welchen sich die Besoldung derselben als unzulänglich herausstellt, Abhülfe zu gewähren sein wird, Bericht zu erstatten.

f Wir theilen die Ansicht Unserer getreuen Stände, daß, wie der Unterhalt der Elementar =- Lehrer überhaupt, so auh die Aufbringung der mit der nothwendigen Verbesserung derselben verbundenen Kosten, zunächst den betreffenden Gemeinen obliegt, können jedoch für dieje- nigen Fälle, wo die Kräfte einzeluer Gemeinen dazu nicht ausreichen, eine subsidiäre Verpflichtung der Staats - Kasse nicht eintreten las- sen, besonders în Erwägung des Umstandes, daß durch die Ueber=

*) Diese Denkschrift werden mir morgen nachliesern.

nahme solher Gehalts-Zuschüsse auf die Staats-Kassen auch diejeni- gen Provinzen und größeren Landestheile mit belastet werden wür=- den, in welchen bereits für die Bedürfnisse des Elementar-Schulwe-= sens ausreihend gesorgt ist. 1

Dagegen geben Wir Uns gern der Hoffnung hin, daß, fofern Wir etwa wegen Herbeishaffung jener subsidiären Mittel von Seiten der Provinz Vorschläge an Unsere getreuen Stände gelangen zu las= sen Uns veranlaßt sehen möchten, dieselben eine bereitwillige Mitwir= kung nicht versagen, und dadurch die für die Elementar - Schullehrer in threr Petition ausgesprohene Theilnahme bethätigen werden.

Apotheker - Konzessionen,

20) Die Verfügung Unseres Ministers der Medizinal-Angelegen- heiten vom 13, August 1842 in Beziehung auf welche Uusere getreuen Stände den Antrag machen, daß sie nur bei den künftig zu erthei- lenden Konzessionen zur Anlegung neuer Apotheken zur Anwendung fommen möge, hat den Zweck, das bei Wiederverleißung einer zur Erledigung gekommenen Konzession zu beobachtende Verfahren ganz mit der Natur des Rechts, welches der früher konzessiouirte Apothe= fer besessen und der neu zu fonzessionirende erwerben soll, in Ueber einstimmung zu bringen. Zugleich sollte dadurch Mißverständnissen über die Natur jenes Rechts vorgebeugt werden, welhe öfters Anlaß zu für einzelne Personen sehr nachtheiligen Geschäften gegeben haben. Keinesweges ging aber die Absicht der gedachten Verfügung dahin, in denjenigen Bestimmungen irgend eine Aenderung herbeizuführen, welche die Ordre Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestät vom 9), Dezember 1827 zu Gunsten der Deszendeuten eines fonzessionirten Apothekers, oder auh Unsere eigene Ordre vom 8 März 1842 im Galle der Wiederverleihung einer erledigten Konzession an einen neuen hae mat zu Gunsten des bisherigen Apothekers oder dessen Erben enthält.

Bei der Mannigfaltigkeit der Interessen, welhe \{ch in der Sache berühren und neuerlich von mehreren Seiten, nah ver- schiedenen Richtungen hin zur Sprache gebraht worden sind, hat Unser Minister der Medizinal - Angelegenheiten eine neue Erörterung der Angelegenheit in ihrem ganzen Zusammenhange, ohne jedoch das Prinzip, in Folge dessen die Apotheker - Privilegien aufgehoben wor= den sind, dabei irgend in Frage zu stellen, eingeleitet, wobei au der von Unseren getreuen Ständen gemachte Antrag in Erwägung gezo- gen und zu Unserer Beschlußnahme vorbereitet werden wird.

Verwaltung frommer Privat - Stiftungen. A 21) Die von Unseren getreuen Ständen in Beziehung auf die Berwaltung und Herausgabe frommer Privat= Stiftungen gemachten Anträge können Wir zur Berücksichtigung nicht geeignet sinden und namentlih die Erlassung einer Declaration der auf diesen Gegenstand sich beziehenden Bestimmungen des Reichs-Deputations-Hauptschlusses vom 25, Februar 1803 an sich nicht für zulässig erachten.

Insoweit die von Corporationen oder Privatpersonen wegen solcher Stiftungen erhobenen Reclamationen im gerichtlichen oder Verwaltungswege bereits ihre Erledigung gefunden haben, kaun es dabei nur überall sein Bewenden behalten. Zu einer hiervon ab- weichenden Behandlung des von den Ständen zur Sprache gebrachten, durch rechtskräftiges Erkenntniß Unseres Geheimen Ober = Tribunals entschiedenen Spezialfalles der Kirche zu Bellinghausen is um so we=- niger Veranlassung vorhanden, als hier fiskalischerseits für die fort- dauernde Erfüllung der Stiftungs-Verbindlichkeiten, so weit solche unter den veränderten Verhältnissen möglich ift, bereitwillig Sorge getragen wer=- den wird, Die etwa noch nicht erledigten Reclamationen unterliegen in den dazu geseßlih geeigneten Fällen der Beurtheilung der Gerichte, welchen es auch überlassen bleiben muß, die bezüglichen Vorschriften, welche die Normen der Entscheidung abgeben, nah den Grundsäßen und Regeln der Auslegung zur Anwendung zu bringen, welche ihnen die bestehenden allgemeinen Geseße an die Hand geben.

Verwaltung des katholischen Kirchen-Vermögens auf der rechten Rheinseite,

22) Dem Antrage,

über die Verwaltung des katholischen Kirchen = Vermögens in den auf der rechten Rheinseite belegenen Landestheilen einen Gesetz= Entwurf, dem das Dekret vom 30, Dezember 1809 zum Grunde zu legen is, ausarbeiten und solhen dem nächsten Provinzial- Landtage vorlegen zu lassen, fönnen Wir keine Folge geben, Dagegen haben Wir, da auch das Dekret vom 30, Dezember 1809 nach den bis jeßt über seine An- wendung gemachten Erfahrungen sich niht durchweg als zweckmäßig bewährt hat, Unseren Minister der geistlihen Angelegenheiten mit der näheren Prüfung beauftragt, inwieweit es angemessen scheint, ein neues Geseb, sei es für einzelne oftrheinishe Landestheile der Regie= rungs-Bezirke Köln, Düsseldorf und Koblenz, oder für alle diese Theile, oder für die ganze Provinz zu erlassen. Den desfallsigen Gesebz= Entwurf behalten Wir Uns vor, dem nächsten Provinzial Landtage vorlegen zu lassen. : Bergische Schul - Fonds,

23) Auf die frühere Petition Unserer getreuen Stände wegen des bergishen Schul - Fonds hatten Wir denselben durch den Land=- tags-Abschied vom 7. November 1841 Folgendes eröffnet : :

„Der bergishe Schul - Fonds besteht aus Gütern und Einkünften, welche mit der Aufhebung der geistlichen Corporationen, denen die- selben früherhin angehörten, der Disposition des Landesherrn an- heim gefallen waren. Von diesem wurden sie der besseren Ein= rihtung und Unterhaltung der Schulen gewidmet, und für diesen Zweck von Anfang an, ohne Mitwirkung der Stände, von landes-= herrlichen Behörden verwaltet. Hiernah werden Unsere getreuen Stände selbst ermessen, daß der Fonds nicht zu denjenigen zu reh- nen ist, welhe aus Mitteln oder Beiträgen des Landes aufge braht sind, und deren Verwaltung daher als eine provinzielle Kommunal=Angelegenheit betrachtet werden kann,“ Diese Eröffnung war klar, bestimmt und ohne weiteren Vorbehalt entscheidend. Mit derselben, der lebten unter den Resolutionen des Landtags-Abschiedes, bringen Unsere getreuen Stände die Zusicherung womit der Landtags-Abschied gleih hinterher im Ganzen abschließt, „daß von demjenigen, was in Folge obiger Resolutionen wei- ter verfügt werden würde, dem Landtage bei seiner nächsten Ver- sammlung Nachricht ertheilt werden solle‘, als integrirenden Theil jener leßten Resolution in Verbindung, wie= wohl die Zusicherung dur einen besonderen Absabß davon getrennt, und in derselben niht, wie die Stelle in die Petition übertragen worden, von einer „Resolution“ sondern von „Resolutio uen“ die Rede ist,

Wie der klare Augenschein zeigt, bezieht sih die am Schlusse des Landtags-Abschiedes ertheilte Zusicherung auf den Juhalt dessel= ben im Ganzen, insofern darin über einen und den anderen Gegen= stand eine weitere Verfügung in Aussicht gestellt warz; keinesweges gab aber dieselbe Unseren getreuen Ständen irgend eine Veranlassung, in Absicht des bergishen Schul -Fonds, worüber ihnen ein defini= tiver Bescheid bereits ertheilt worden war, noch eine weitere Mitthei= lung zu erwarten. Um so unangemessener war es daher, daß sie, nah einer ohne allen Grund gehegten Erwartung einer solchen Mit- theilung, auf ihren früheren Antrag noch einmal zurückommen und sogar, in der Hoffnung auf die Gewährung desselben, ohne Weiteres und znm voraus einen Beschluß fassen konnten, wodurch eine Kom-

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mission zur Untersuchung der Sachlage von ihnen beauftragt und die

Mitglieder derselben ernannt wurden.

Aus dem vorstehenden Grunde versagen Wir daher diesem Be= {luß Unsere Bestätigung.

Nachweis der Verwendung des Grundsteuer - Deckungsfonds,

24) Auf die in Beziehung auf den Grundsteuer - Deckungsfonds gemachten Anträge eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen Fol-

endes: A 1. wegen des dem Landtage zu gewährenden Nachweises über die Verwendung des Grundsteuer-Deckungsfonds.

Es soll die dem Provinzial - Landtage nah §. 48 des Gesebes vom 21. Januar 1839 vorzulegende Nachweisung der von dem Ursprung des Grundsteuer -Deckungsfonds an, also seit 1839, vor= gekommenen Ausgaben und ferner auf den Grund der Jahres=- Rechnungen \o vollständig und detaillirt aufgestellt werden, als der Zweck einer klaren Uebersicht erfordert.

Das Verlangen einer förmlihen Rehnungslegung mit Beisügung der Beläge geht über die Befugniß Unserer getreuen Stände hinaus,

ad 2. wegen der in Anspruch genommenen Rückgewähr der dem Grafen von Mirbah zu Harff in den Jahren 1830 1832 aus dem früheren Remissions= Fonds geleisteten Steuer - Er= stattungen.

Der ältere Remissions - Fonds hat mit dem jeßigen allgemeinen Grundsteuer -= Deckungs= Fonds nichts weiter gemein, als daß dessen etwanigen Bestände dem leßteren einverleibt worden sind. Es haben daher Unsere getreuen Stände keine Befugniß, die vor Publication des citirten Gesebes bewilligten Remissionen zu moniren, und liegt deshalb fein Grund vor, die beantragte Erstattung einer aus jenem älteren Remissions - Fonds entnommenen Steuer - Remission zu ver- fügen, ad 3, wegen Verminderung der in dem Grundsteuer-Dekungs-Fonds

vorhandenen Bestände.

Der §. 25 der Anweisung vom 21. Januar 1839 über das bei Verwendung des Grundsteuer=Deckungs-Fonds zu beobachtende Ver= fahren bestimmt, daß der in diesem Fonds zu erhaltende Bestand, nicht, wie Unsere getreuen Stände annehmen, nur, sondern, daß er wenigstens 7 pCt, der Grundsteuer-Hauptsumme betragen soll. Es liegt im Juteresse der Grundsteuerpflihtigen niht minder als der Staats=-Kasse, daß dieser Bestand für größere und außergewöhnliche Unglücksfälle ausreihend erhalten werde. Wir fönnen Uns daher nicht veranlaßt finden, der Absicht des Geseßes entgegen, die großentheils aus früherer Zeit herrührenden Bestände auf jenes Mi= nimum zu beschränken; wollen aber gestatten, daß, wo der jeßige Bestand 4 pCt, der Grundsteuer-Hauptsumme übersteigt, der mehr vorhandene Betrag an dem Grundsteuer-Soll des betreffenden Regierungs-Bezirks pro 1845 abgeschrieben und damit den Grundsteuerpflichtigen zurück- gewährt werde.

Unser Finanz = Minister ist mit den hiernach ad 1 und 3 erfor-= derlihen Anordnungen beauftragt.

Klassensteuer. 25) 4. Dem Autrage Unserer getreuen Stände: daß die von abgegangenen Einwohnern entrichtete Klassensteuer, in- soweit dieselbe durch Zugang erweislih nicht erseßt is, von dem Kontingente der Gemeinden abgeschrieben und dem Kontingente des Regierungs-Bezirks zur Last gescßt werde, fönnen Wir keine Folge geben.

Einem Mißverhältnisse der Zugänge gegen die Abgänge im Laufe des Jahres, wodur den Bürgermeistereien die Aufbringung der ihnen zugetheilten Kontingente erschwert würde, wird in dem Regula- tive wegen der Kontingentirung der Klassensteuer vom 2. Juni 1829 wie die Erfahrung bestätigt, dadurch genügend vorgebeugt,

a) daß nach §. 18 a. a. O, die Steuer= Beträge solcher Be- steuerten, welche, wenn sie zur ersten Haupt - Klasse gehören, den Aufenthaltsort nur innerhalb des Regierungs = Bezirks, und wenn sie zu den beiden folgenden Haupt =- Klassen gehören, den Auf enthaltsort nur innerhalb der Gränzen eines Kreises wechseln, nicht in Ab= und resp. Zugang gebracht, sondern bis zu dem Ende des Jahres von den Steuer-Einnehmern für Rechnung des Steuer= Verbandes, in welchem die Besteuerung stattgefunden hat, erhoben werden, wenn eine Vorausbezahlung beim Abzuge nicht thuulich ist ;

b) daß nach §. 19 ebendaselbst die wirklichen Abgänge in der ersten Hauptklasse durch Todesfälle und Verziehen aus dem Regie rungs-Bezirke auf den allgemeinen Deckungs-Fonds zur Auszahlung an die Bürgermeistereien angewiesen werden; /

c) daß nach §, 20 ebendaselbst den Bürgermeistereien zur Deckung der Abgänge und Ausfälle außer den Zugängen zwei Prozent der Veranlags-Summen überwiesen sind. Dagegen würde die von Un- seren getreuen Ständen beantragte Abschreibung der Steuer abgehen der Personen aus der untersten Hauptklasse die Kommunal-Behör- den und Steuer-Empfänger mit einer ganz unverhältnißmäßigen Schrei- berei belasten und die Maßregel doch nur von sehr geringem Erfolg sein, da Ab= und Zugänge in diesen Klassen si erfahrungsmäßig fast überall decken, und wo eine Differenz entsteht, solche für das laufende d aus dem Bürgermeisterei = Deckungs - Fonds übertragen werden ann,

Wird aber die verhältnißmäßige Gleichheit der Kontingente ter Bürgermeistereien in Folge von Abgängen, welche durch Zugänge nicht erseßt sind, dauernd aufgehoben, so muß auch aus diesem Grunde bei der nächsten anderweitigen Vertheilung dieser Kontingente eine Ausgleichung bewirkt werden,

2) Dem Antrage,

daß der zu ermittelnde Betrag an Mahl- und Schlachtsteuer, wel- cher von den Bewohnern des halbmeiligen Bezirks um mahl = und \hlachtsteuerpflihtige Städte entrichtet wird, von dem Klassensteuer- Kontingente abgeseßt und vorzugsweise zur Erleichterung der auf der leßten Stufe der Klassensteuer besteuerten Einwohner dieser Gemeinden verwendet werde,

fönnen Wir gleichfalls in der Art, wie er gestellt is, nicht willfahren,

da dem Wunsche, welcher Unsere getreuen Stände hierbei geleitet hat,

bereits in anderer Weise entsprochen ist.

Der §. 14 des Mahl- und Schlachtsteuer-Geseßes vom 30, Mai 1820 verpflichtet nämlih nur Gewerbtreibende, welche in den halb meiligen Umgebungen der mahl= und schlahtsteuerpflihtigen Städte wohnen und mit mahl -= und s\chlachtsteuerpflichtigen Gegenständen Handel treiben, zur Entrichtung der Mahl- und Schlachtsteuer, ohne sie von der Klassensteuer zu entbinden. Diese geseßliche Bestimmung ist sowohl zum Schuße der Mahl - und Schlachtsteuer, als im Ju= teresse der Gewerbtreibenden in den jener Steuer unterworfenen Städten nothwendig. Andere Bewohner des halbmeiligen Bezirks konkurriren zur Mahl = und Schlachtsteuer nur mittelbar, insoweit als sie die steuerbaren Bedürfnisse von jenen Gewerbtreibenden beziehen, nicht aber sofern sie selbst mahlen und slachten lassen oder ihren Bedarf von Gewerbtreibenden außerhalb des halbmeiligen Umkreises der Stadt beziehen, Jhr Beitrag ist daher ganz von örtlichen und wirthschaft- lichen Verhältnissen abhängig und kann in Zahlen nicht festgestellt und nít erstattet werdêèn. Judessen beruht es auf den {on bei Ein- führung der Klassensteuer erlassenen Justructionen, daß die, wenn auch nur mittelbae eintretende, doh nicht ganz zu vermeidende doppelte

Besteuerung jener Eingeséssenen dur deren ermäßigte Abschäbßung bei

der Klassensteuer möglichst ausgeglihen werde. Hiernach is auch von den Regierungen vor Eintritt der Klassensteuer-Kontingentirung ver= fahren und daher, da das damalige Auffommen als Kontingent an= genommen wurde, durch Feststellung des leßteren die aus dem bezeih= neten Grunde billig ersheinende Ermäßigung bereits eingetreten.

Es muß angenommen werdeu, daß au bei der Vertheilung der Klassensteuer auf die Kreise und Gemeinden seit Einführung der Kon- tingentirung hierauf billige Rücksicht genommen sei; sollte dies aber irgendwo nicht oder nicht in geunügendem Maße geschehen sein, so wird auf desfallsige substantiirte Anträge der Betheiligten die nöthige Remedur veranlaßt werden,

3) Dem Antrage auf Heranziehung

der Stadtbewohner zur Klassensteuer, wenn sie sih einen Monat lang

in einer flassensteuerpflihtigen Gemeinde aufhalten, wollen Wir für die Rheinprovinz dahin nachgeben, daß Einwohner mahl- und shlachtsteuneryflichtiger Städte, welhe auf länger als Mo- natsfrist ihren Wohnsiß an einem und demselben klassensteuerpflichti= gen Orte nehmen, vom Ablaufe dieses Zeitraums an für die fernere Dauer ihres Aufenthalts an dem gedachten Orte Klassensteuer zu ent= richten haben, wogegen aber auch Einwohner klassensteuerpflichtiger Orte, welhe auf länger als Monatsfrist ihren Wohnsiß in “einer mahl= und shlachtsteuerpflichtigen Stadt nehmen, für die längere Dauer des Aufenthalts in dieser Stadt von der Klassensteuer zu be- freien sind. Auch wollen Wir

4) auf den Antrag,

daß eine aus Regierungs-Beamten und Mitgliedern des ständischen Aus\chusses zusammengeseßte Kommission die bisherige Vertheilung der Klassensteuer auf die Regierungs-Bezirke prüfe und die Grund= lagen einer neuen Vertheilung vorlege, genehmigen, daß eine gemischte Komnission aus Beamten und Mit= gliedern des ständischen Ausschusses zusammentrete, um zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die seit dem Jahre 1828 eingetretenen Veränderun- gen der Verhältnisse der Regierungs - Bezirke gegen einander die bisherige Vertheilung des Klassensteuer - Kontingents der Provinz auf die Regierungs-Bezirke noch ferner für entsprehend, oder welche an- dere Vertheilung dieses Kontingents auf die Regierungs = Bezirke den jeßigen Verhältnissen derselben für angemessener zu erachten ist. Erbschaftsstemyel für die überlebenden Ehemänner, 26) Was die Petition Unserer getreuen Stände betrifft, zu ver= ordnen, daß in dem Falle, wo voraussihtlich der dem überlebenden Ehe=- mann, nah Vorschrift älterer Statuten zukommende Antheil der verstorbenen Ehefrau an den Mobilien und der Nubnießung der Immobilien nur zur Bestreitung der Hälfte der Unterhaltungs- und Erziehungskosten der aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder, oder seibst nicht vollständig dafür ausreichen sollte, der Erstere von der Stempel-Abgabe befreit werde, so hat dieselbe in der Hauptsache durch die inzwischen von dem Fi- nanz-Minister getroffene Anorduung, daß der Nießbrauh-Erbschafts-= Stempel vom hinterbliebenen Wittwer erst dann zur Erhebung kommen soll, wenn derselbe nach Beendigung des ihm an dem mütterlichen Vermögen seiner Kinder geseßlich zustehenden Nießbrauchsrechts diesen Nießbrauh noch fortseßt, ihre Erledigung gefunden; guf die Auf- hebung der geseblihen Verpflichtung des Wittwers zur tarifmäßigen Versteuerung der ihm aus dem Vermögen feiner verstorbenen Ehefrau anfallenden Substanz des Mobiliars kann jedo, da diese Verpflich= tung ganz allgemein besteht, zu Gunsten der Bewohner der Rhein- Provinz nicht eingegaugen werden. :

Stempel- Freiheit der in Prozessen vorkommenden Urkunden der Ge-

richts-Vollzieher.

27) Der Autrag Unserer getreuen Stände,

daß in Zukunft alle in prozessualischen Verhandlungen bri den rhei nischen Gerichten von den Gerichts-Vollziehern aufzunehmenden Ur- funden für stempelfrei erflärt werden möchten, ist wegen der Ungewißheit des Zeitpunktes, wo die beabsichtigte all= gemeine Revision des Stenmpelgesebes zur Ausführung kommen wird, zum Gegenstande besonderer Erörterungen gemaht worden, welche aber noch nicht so weit gediehen sind, um darüber einen Entschluß fassen zu fönnen,

Die definitive Entscheidung bleibt daher vorbehalten.

Herabsezung der Gewerbesteuer der Bäcker und Nevision des Gewerbesteuer-Geseßzes,

Wir haben Uns bewogen gefunden, die dur die Beilage 3. zum Gewerbesteuer=Geseße vom 30, Mai 1820, für die Gewerbe= steuer - Veranlagung in den Klassen A. bis F. und ín der Klasse H. vorgeschriebenen Steigesäße durch Unsere Ordre vom 24. November d, J. zu vermehren; nachdem eine längere Erfahrung diese von meh-= reren Seiten gewünschte Maßregel als nicht bedenklich herausge= stellt hatte. f

Dadurch ist dem Antrage der Stände auf Bildung von Zwischen= stafen für die Gewerbesteuer der Bäcker bereits genügt.

Jn Betreff der allgemeinen Revision des Gewerbesteuer-Gesebßzes und in Ansehung des Antrages auf provisorische Herabseßung der von den Bäern in Orten der dritten Abtheilung nah jenem Gesetze zu entrichtenden Steuer fönnen Wir Unsere getreuen Stände nur auf den Landtags-Abschied vom 26. März 1839 verweisen.

Verseßung der Stadt Mühlheim a. R. aus der zweiten in die dritte Klasse der Gewerbesteuer. :

29) Das Gesuch, die Stadt Mühlheim a. R. aus der zweiten in die dritte Klasse der Gewerbesteuer zu verseßen, is von der Stadt selbst noch nit in dem geseßlichen Justanzenzuge bei den Behörden angebracht und verfolgt worden. Es muß daher der Stadt überlas= sen bleiben, sih zunächst an die geordneten Behörden zu wenden. Löhnung der Fabrik Arbeiter durch Waaren und Schenkwirthschafts-Betrieb

der Werkmeister.

30) Die Frage, ob es anräthlih sei, den Fabrik= und Brodher= ren dur ein Verbotsgeseß und bei Strafe zu untersagen, die von ihnen beschäftigten Arbeiter anders als in baarem Gelde zu lohnen, ist bereits früher auf Veranlassung eines gleichen Antrages Unserer getreuen Stände der Provinz Westphalen Gegenstand umfassender Erörterungen, welche sich auch über die Verhältnisse in den Rhein= landen erstreckt haben, gewesen. Nach diesen Erörterungen er= scheint es sehr zweifelhaft, ob auf legislativem Wege die Ab- sicht, die Fabrik - Arbeiter gegen Bedrückungen der Fabrikherren zu schüßen, erreicht werden könne, ohne dur zu tiefes Eingreifen in die privatrechtlihen Verhältnisse die Existenz der Ersteren, besonders in Zeiten gedrückten Fabrik-Betriebes, zu gefährden. Dagegen is zu hoffen, und nach den vorliegenden Berichten auch anzunehmen, daß: ein wucherisches Benehmen einzelner Fabrikherren gegen ihre Arbeiter, durch die öffentliche Meinung gebrandmarkt, dem Einfluß der allge- meiner eingeführten Fabrikgerihte immer mehr weichen und endlich ganz aufhören werde. Ï

Sollte aber diese Vorausseßung wider Erwarten nit zutreffen und der Mißbrauch fortbestehen oder gar uoch weiter um si f so würden Wir dem Antrage Unserer getreuen Stände zu entsprechen nicht länger Anstand nehmen, weshalb auch Unsere Behörden den: Gegenstand sorgfältig beobachten und eintretenden Falles zu Unserer. Entschließung Bericht erstatten werden, e, 225 E

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