1844 / 88 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ntlich dem Siècle und der Presse, Journglen 4 E Fe tfi ren. Herr Thiers hat übrigens Jp rbe Interesse dabei, diesem so regenerirten Blatte seine ganze n ügung zu widmen. Es dies das einzige Blatt, welches der e Ausdruck seiner Meinungen und seiner Partei ist; bei bet Wege, den es einslug, lief es Gefahr, nach einigen Jahren nterzugehen. Deunoch hatte es selbst in diesem herabgefommenen 2 ustande noch seinen politischen Werth, da es zu 432,500 Fr. ver- guf worden is, ohne die Nebenkosten und Abgaben, die sich auf §0,000 Fr. belaufen. Um die beabsihtigten Veränderungen und Ver- besserungen ausführen zu können, sind etwa noch 200,000 Fr. erfor= derlich, so daß der reorganisirte Co nstitu tio nnel dem jeßigen Eigen thümer an 700,000 Fr. zu stehen fommt. Das Commerce wird am 1. April verkauft; allein es befindet sih in einer weit weniger ünstigen Lage, als der Constitutionnel, Seine Redaction war f erxcentrisch, daß es eigentlich nur der Partei der Unordnung und der Anarchie angehörte. Dennoch wird es noch zu einem ziemlich hohen Preise verkauft werden, denn in Frarkreih findet man stets Actionaire für Journale und für Theater,

Grossbritanien und Irland.

O London, 19, März. Sie werden mit Erstaunen sehen, daß gestern Abend Lord Ashley's Vorschlag, die Arbeitszeit in den Baumwollen - Spinnereien u. #. w. auf 10 Stunden zu beschränken, dur eine Mehrheit von 9 Stimmen angenommen worden i, Diese Entscheidung i} um so erstaunlicher, da sie gegen den erklärten Wunsch eines sons so mächtigen Ministeriums ausgefallen is. Es war frei- lih feine Parteifrage, denn so wie die ministeriellen, waren auch die Oppositions - Mitglieder darüber getheilt, so daß einige der vorigen Minister mit demselben, andere gegen dasselbe stimmten, Aber man muß sich billig wundern, daß so viele von denen, welche sons Peel's Meinung blindlings folgen, hier ihm ihr Vertrauen entziehen, wo es sich doch um nichts Geringeres handelt, als über dieses: Soll man eine Veränderung in einem Gewerbszweig machen, welher * unserer Manufaktur-Ausfuhren hervorbringt , Hunderttausenden Beschäftigung und Brod gewährt, eine Veränderung, welche demselben unwiderruflich ’- der Zeit nähme, wodurch er seine angewandten Kapitalien nußbar zu machen sucht, auf die Gefahr bin, daß die Arbeiter ein Viertel ihres Lohnes einbüßen müßten und dieser ganze allwichtige Gewerbzweig gänzlich zu Grunde gehe? Der Versuch is um so kritischer, weil durch die Abkürzung das Haupt-Uebel gar nicht berührt wird, näm- lih die Beschäftigung von Weibspersonen und Kindern, welche doch nach Lord Ashley's eigener Darstellung, der Grund des Verfalls o wohl der Sitten, als der Gesundheit und Körperstärke der Arbeiter sein soll. Für ein Kind und junges Mädchen sind 10 Stunden noch immer zu viel; dabei würden noch immer Kinder ihre Aeltern und Weiber ihre Männer zu ernähren haben und \olchen demnach die Ach- tung und den Gehorsam verweigern, der ihnen gebührt. Ein Weib, das von Jugend auf in der Fabrik gearbeitet hat und täglich noch immer über 10 Stunden von der Heimat entfernt bliebe, würde wohl kaum eine bessere Hausmutter machen, als unter den jebigen Verhält- nissen. Die Frau, welche jeßt nach der Arbeit an einem weiblichen Klubb in einer Schenke Theil nimmt, Schelmenlieder singt und \äuft, die den Mann, der mit dem schreienden Kinde gelaufen kommt und sie bittet, nah Hause zu kommen, als einen faulen Schlingel zum Henker gehen heißt, wird wohl kaum durch die Ermäßigung ihrer Arbeitszeit häuslicher und liebevoller gegen Kinder und Gatten wer- den, Sie bekäme nux mehr Muße für ihr lüderlihes Leben. Freilich haben 300 Fabrikanten erklärt, daß sie auch bei der Beschrän- Fung auf zehnstündige Arbeit bestehen fönnen, ja es giebt deren, die da behaupten, es würde für das ganze Gewerbe besser sein. Andere aber, und zwar solche, die die ausgedehntesten Maschinen haben, be- haupten das Gegentheil. Daß der Lohn herunterkommen müsse, das leugnen nur Wetige, und Manche scheinen mit Lord Ashley nur des- wegen gestimmt zu haben, weil sie erwarten, die Arbeiter, welhe von diesem verkürzten Lohn nicht leben können, würden si alsdann um fo cher mit ihnen verbinden, um das Korngescb abschaffen zu helfen. Andere mögen wohl im Gegentheil meinen, aller Verlust müsse auf die von ihnen \o sehr gehaßten und beneideten Fabrikherren fallen, indem die Arbeiter diese nöthigen würden, für weniger Arbeit denselben Lohn zu geben; sie aber (die Gutsherren) immer mächtig genug blieben, um jede weitere Ermäßigung der Kornzölle zu verhindern, Man hat einen Anfang zur Einmischung zwischen Meister und Gesellen, Herren und Dienern emacht, welcher, ohne die Lage der Leßteren wahrhaft bessern zu önnen, meiner Meinung nach, die gefährlichsten Folgen haben dürfte. Diesmal wird es den Ministern allenfalls noch gelingen, das- Unter- haus zum Umstoßen seiner gestrigen Entscheidung zu bewegen, aber dergleihen Anträge werden sich wiederholen,

Der Herzog von Wellington hat gestern Abend im Oberhause feierlihsst erklärt, daß an eine Vertheilung des irländischen Kircheu- tee zwischen Papisten und Protestanten gar nicht zu denken sei.

ls der Herzog im Jahre 1828 sich eben so entschieden gegen die Emancipation der Katholiken erklärte, hatte er gewiß die Masse der Nation eben so entschieden auf seiner Seite wie heute. Und in 1829 hatte die Nation ihre Gesinnung nicht geändert. Dennoch {lug in diesem Jahre der Herzog selbst jene große Maßregel vor, und sebte sie troß tausenden von Millionen unterzeichneten Bittschriften durch. Der Sthritt war ohne Zweifel unerläßlich, und der Herzog war, als er s{ch im Jahre vorher \o ernstlich dagegen aussprach, gewiß in Ernst. Wer steht uns nun aber dafür, daß dieser neue Schritt nicht an unerläßlich würde. Vieles deutet darauf hin, und darunter ge- wiß nicht das unbedeutendste, daß O'Connell (wie ebzn wieder zu

Coventry) in den Fabrikstädten wie in London von großen Versamm- lungen mit Begeisterung empfangen und angehört wird,

Spanien.

6 Madrid, 14, März. Der General-Capitain von Alt-Castilien hat sich am 12ten von Valladolid nach Ciudad Rodrigo begeben, um die Er-= eignisse an der portugiesischen Gränze zu beobachten. Olozaga hat noch in Lissabon eine ausführliche Darstellung seiner dort erlebten Abenteuer abge- faßt und eine Abschrift derselben an den hiesigen englischen Gesandten,

rn Bulwer, eingeschick. Hier brach in der vorgestrigen Nacht ein ges Feuer in der General ch Direction der Bergwerke aus, und war in dem zweiten Stockwerke, welchen die Familie Olozaga's be- wohnte, Glücklicherweise hat dieses Haus eine vereinzelte Lage, widrigenfalls sih das Feuer weiter verbreitet haben würde. Dex erbeieilenden Sappeurs gelang es, gegen Morgen den Flammen

aren Sammlungen und Papiere, welche in dem Hause aufhe ied, gerettet wurden. E 9 f e a der spanischen Diplomaten unserer Zeit, Don Eufebio au A a, ist am 7ten in der Stadt Huete (Provinz Cuench-a), Nesse deg e wurde, mit Tode abgegangen. Er war ej von Cadix (4811) ZMtters Azara, stand während der Regentschaft R R lang dem Ministerium der auswärtigen wo er Pen Bere g nt 1812 als Gesandter nah Rußland, er Gesandter in veliti Lufi abshloß. Von 1816 bis 1821 Turin und nah dem Tode E d VII. 1837 Minister-Präsident.

Ca zu thun, so daß das Erdgeschoß, der erste Stock unt bie | wahrt

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XX Paris, 20. März. Die von der Gegenpartei der spani hen Regierung herrührenden madrider Korrespondenzen suchen Zwei- fel gegen die Wirklichkeit der zahlreihen Vershwörungen anzuregen, von denen wir seit einigen Wochen aus den verschiedensten Theilen Spauiens reden hören. Alle jene angeblichen Komplotte, sagen die Stimmen der Opposition, sind nichts anderes, als Anstistungen der herrshenden Partei, welche in solhem Gaukfelwerk den Vorwand und die Mittel sucht, die Reaction zu rechtfertigen und noch weiter zu treiben. Spanien, heißt es weiter, is der politishen Erschütterungen wahrhaft müde, es will ausruhen, und die Partei der Bewegung selbst denft gar nicht daran, in dem gegenwärtigen Augenblicke eine neue Schild - Erhebung durchseßen zu können, Die bevorstehende Ankunst der Königin Christine in Madrid verspricht überdies, den Ereignissen eine neue Wendung zu geben, und die Opposition fühlt die Nothwen- digkeit, die Wirkungen abzuwarten, welche der Einfluß der Königin Mutter auf die politische Lage der Dinge ausüben wird. Aceußert si dieser Einfluß auf eine günstige Weise, so bedarf es keiner neuen Umwälzung, ent- spricht er aber den vortheilhaften Erwartungen nicht, die man davon hegen kann, so is es nah einem solhen Versuh noch immer Zeit, von neuem zu den Waffen zu greifen, und die exaltirte Partei wird natürlih um \o bessere Aussichten auf den Erfolg des Kampfes haben, je deutlicher es durch die That erwiesen is, daß auf dem Wege der Güte feine Zugeständnisse von den gegenwärtigen Machthabern zu erlangen stehen. Aus diesen und ähnlihen Gründen soll man daun also nicht daran glauben, daß die Opposition {hon jeßt wieder mit neuen Aufstandsplänen umgehe. Obgleich dieses Raisounement iu seinen Folgerungen ohne Zweifel viel zu weit geht, so sind doch die Vorausseßungen desselben keinesweges aus der Luft gegriffen. Es ist un= verkennbar, daß in Spanien ein Zeitpunkt der politischen Abspannung ein= getreten ist, welcher der bestehenden Ordnung der Dinge einige Dauer ver= spricht, Das Bewußtsein dieses Zustandes ist ziemlich allgemein in Spanien und muß nothwendigerweise dazu beitragen, die Unternehmungslust der allzeit fertigen Aufruhrstifter einigermaßen zu dämpfen. Dazu fommt, daß man sich von Seiten der exaltirten Partei allerdings eine günstige Einwirkung der Königin Christine auf die Augelegen heiten des Landes verspricht. Die reife Erfahrung, die vielfach be- wiesene Mäßigung, die bewährte Menschen - und Weltkenntniß, alle diese und ähnliche Eigenschaften der Königin Mutter flößen den vor mals erbittertsten Gegnern derselben jeßt eine Art Vertrauen ein, das wahrscheinlich nicht betrogen werden wird, Ju dieser Verfassung der Gemüther mögen allerdings Verschwörungen vorkommen und mögen selbst noch immer einzelne Aufstands-Versuche möglich sein, allein an große und erfolgreiche revolutionaire Unternehmungen is vor der Hand wohl nicht zu denken.

Glaubt man den Andeutungen des Corresponsal, der seit einiger Zeit unter dem unmittelbaren Einflusse des Ministeriums stehen soll, so hat die spanische Regierung, als Genugthuung für die Hinrichtung des Herrn Darmon, ihres Konsular-Beamten in Mogador, von dem Kaiser von Marokko verlangt, daß der Gouverneur der ge- nannten Stadt mit dem Tode bestraft werde, Wenn Spanien die verlangte Genugthuung nicht erhält, so scheint es fest entschlossen zum Kriege zu sein, Man hofft , sih Tangers, das schlecht befestigt und \{lecht ausgerüstet is, durch einen Handstreih bemächtigen, und von dort aus deu Marokfanern Gesehe vorschreiben, oder auch wohl zu größeren Eroberungen in Algarbien \o nennen Spanier und Portugiesen das maroffanishe Gebiet von der Sceküste bis zum Atlas schreiten zu köunen.

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ch Paris, 21. März. Man kennt nun einiges Nähere über die neue Constitution der Republik Haiti und die Umstände, welche die Wahl des neuen Präsidenten, Generals Herard, begleiteten, Aus der Constitution beyalte ich mir vor, Jhnen einige Auszüge der we- sentlihsten Bestimmungen derselben, die in vielfaher Beziehung Jn= teresse haben, mitzutheilen, Vorerst nur die allgemeine Bemerkung, daß überall in derselben ein gewisses Mißtrauen der Civilpartei gegen die militairishe durchblick und das Streben, der Armee ihre Prä- tensionen zu nehmen, ihr die Einmischung in die politishen Angele- genheiten abzuschneiden und sie in ihre wahre Stellung als rein passiv gehorhendes Corps zurüczuführen. Bisher war die Armee nur allzu sehr gewohnt gewesen, sih zum berathenden Körper aufzuwerfen. Jn der Sißung vom 30, Dezember war über das Ganze der neuen Constitution abgestimmt und diese angenommen worden. Als die kon- stituirende Versammlung darauf sofort zur Wahl des Präsidenten schreiten wollte, erhoben mehrere Mitglieder Opposition dagegen, be- hauptend , diese Wahl wäre cin Anfang zum Vollzuge des Constitu tions=-= Werkes, und dazu könne man nicht schreiten, bis die neue Constitution unterzeichnet, veröffentlicht und vom Volke gutgeheißen sei. Die Versammlung ging aber auf diese ultrademokratishen Ansichten nicht ein, erkannte das Recht einer Volks - Sanction nicht an, da sie selbst ein spezielles Mandat in dieser Beziehung habe, und erwählte sofort den General Herard den Aelteren, bekannt auh unter dem Namen de Rivière, zum Präsidenten, der bei 96 Abstimmenden 81 Stimmen erhielt, Ueber die Rede, welche der neue Präsident bei sei ner Justallirung am 1. Januar hielt, bezeugt die Presse von Haiti cinige Unzufriedenheit, weil darin einige Stellen vorkamen, die Un- zufriedenheit und Mißbilligung in Betreff gewisser Theile der neuen Constitution durhblicken ließen. Der Präsident sagte unter Anderem : „„Ehrenwerthe Konstituenten! Sie haben eine politishe Theorie auf gestellt, die auf den breitesten Grundlagen der Demokratie beruht, aber die vollkommensten Combinationen sind oft weit von der Wahrheit entfernt. Ueber die Gränzen des Möglichen hinaus, ist Alles Täuschung... Die Künste und die Judustrie werden guf diesem Boden blühen, wenn die Jnstitutionen im Einklange sind mit dem Geiste des Volkes, wenn sie im Verhältnisse stehen zu dem Grade der Civilisation, den es erreicht hat, und mit den Förtschritten, deren es fähig ist.“ Diese Kritik des Präsidenten Herard läßt jedenfalls einen günsti= gen Schluß ziehen, auf seine Umsicht und Erfahrung, die ersten Ér= fordernisse eines Staatômannes.

Noch ein anderer Vorfall bezeichnete und trübte das National fest, Nah Berlesung der Constitution ließen einige höhere Offiziere der Regimenter, die sich auf dem Plahe Petion aufgestellt fanden, bie Rufe vernehmen: „Weg mit den Präfekten! Weg mit der Mu- nizipalität!“ Der General Herard antwortete ihnen: „die Constitu- tion werbe einer Revisson unterzogen werden, wenn sie Fehler habe, bie Armee aber müsse sch den Gesehen gehorsam zeigen.“ Das Blatt le Manifeste sieht in dieser aufrührerishen Protestation nur die logische Folge der unseligen und verderblichen Gewohnheit, die Armee unter den Waffen lber die bffentlihen Angelegenheiten be- räthen zu lassen, „Wir föunen““, sagt es, „den ernsten Zusammen- stoß nicht ermessen, der aus dieser Rebellion erwachsen wäre, wenn die Nufe der Offiziere unter ihren Soldaten Wiederhall gefunden hät- ten,“ Die Justitution der Präfekten wurde eingeführt, um die Plaß- Kommandanten zu beseitigen, d, i. um die Civil - Autorität an die Stelle der Militaír-Autorität treten zu lasseu. Daher das Mißver= rügen dieser Leßteren, welche wahrscheinlich ihre Privilegien gegen die

eaction der Cívil-Partei zu vertheidigen suchen wird.

Das Prädikä@t „Excellenz“, welches unter dem Präsidenten Boyer noch den Ministern Staats-Secretgiren gegeben wurde, existirt nach der

neuen Constitution nicht mehr, alle Minister führen blos den Titel „Bür= ger“. Der Sequester auf alle Güter der in Folge der leßten Revolution Prosfribirten, die uun mit Ausnahme des Expräsidenten Boyer und des Generals Jnginac in ihr Vaterland zurückehren dürfen, ift aufgehoben; ihre Güter sind denselben bereits zurückgegeben. Den Anstoß zu diesem Afte der Milde gab der jetzige Präsident selbst schon bei seiner Erneunung zum Mitgliede der provisorischen Regie= rung, Die konstituirende Versammlung hat auch dem General Char- les Herard, jeßigen Präsidenten, und dem General Lazarre, in An-= erkennung der bei der leßten Revolution von Beiden geleisteten Dienste, jedem eine Jahres-Pension auf Lebenszeit von 5000 Dollars dekretirt, Aber auch sich hat die Versammlung nicht vergessen, in= dem sie beshloß, daß vom 15. Januar an ihre Mitglieder die Tag= gelder beziehen sollen, welhe früher die Mitglieder des Hauses der Gemeinen bezogen hatten, in deren Stelle sie nun eingetreten seien.

Die neue sächsische Preß- Gesetgebung.

A Leipzig, 23. März. Die sähsishe Geseßgebung über den Schuß der Rechte an literarischen Erzeugnissen hat eine weit über die Gränzen unseres kleinen Ländchens hinausgehende, eine allgemein deutsche Wichtigkeit, nicht allein, weil Leipzig noch immer ein Haupt= heerd der Literatur und ein Hauptsiß des Verlagshandels, sondern weit mehr noh, weil es der Hauptstapelplaß des gesammten deutschen Kommissions-Buchhandels is, und weil vaher die Geseße über Nach druck, welche hier in praftischer Geltung sind, unmittelbar oder mit- telbar auf den Buchhandel aller deutshen Staaten zurückwirken. Aus diesem Grunde mag es wohl gerechtfertigt sein, wenn auch in Jhrem Blatte eine Besprechung des neuen sächsischen Geseßes über den Nachdruck einen Plat findet, Zudem liegt die Vergleichung nahe zwischen diesem und dem preußischen Gesehe von 1837, welchem leh- teren jenes zum Theile nachgebildet ist, obgleih es auch wieder in manchen Punkten von ihm abweicht, Jch werde daher bei der Be- \sprehung des neuen sächsishen Geseßes, neben den abweichenden Be stimmungen der älteren sächsischen Gesebgebung über denselben Ge genstand vorzugsweise die Berührungs- wie die Differenzpunkte, welche das Geseß mit dem preußischen hat, ins Auge fassen.

Von der bisherigen sächsischen Geseßgebung über das literarische Eigenthum weicht das neue Gese hauptsächlih in zwei Punkten ab; einmal darin, daß die bisherige Gesebgebung ein sogenanntes ewiges Berlagsrecht anerfannte, also kein Erlöschen des ausschließlichen Dis positionsrehts gewisser Personen über gewisse literarische Erzeugnisse nach einer Reihe von Jahren aunahm, währeud das neue Geseß eine solche Zeitfrist festseßt, nah deren Verlauf das bis dahin im aus=- \chließlichen Besibe eines oder einiger Berechtigten befindliche Geistes- Erzeugniß Gemeingut wird; zweitens aber darin, daß die älteren Geseße immer nur von dem Nechte des Verlegers sprechen, und es allermindestens sehr zweifelhaft ist, ob sie ein ursprlingliches Recht des Autors, auh nah der Uebergabe seines Geistes-Erzeugnisses an einen Verleger, anerkennen, wie denn auch die bisherige Praxis darin die Verleger bevorzugte, wogegen das neue Geseh ausdrücklih den Autor als den ursprünglich Berechtigten hinstellt, und zu welchem auch das Recht an dem literarishen Erzeugnisse, wenn es einem Anderen, dem Verleger, zum Nießbrauche übertragen i}, immer wieder zurückkehrt, an dessen Persönlichkeit es gleichsam haftet, doch so, daß es auch auf seine Erben übergeht und erst nah Ablauf der von dem Gesehe fest- gestellten Frist gänzlich erlischt.

Jn diesen beiden Grundsäßen stimmt das neue sächsische Gesch im Wesentlichen mit dem preußischen von 1837 überein. Beide Ge= seße erfennen in §. 1 den Autor als den eigentlich Berechtigten zur Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses an, jeden Anderen aber nur insofern, als er von diesem sein Recht ableitet ; Beide defi= niren sodann in §. 2 den Nachdruck als eine ¡ohne Genehmigung des dazu ausschließlich Berechtigten“ (preuß, G.) oder „von Unbe-= fugten“ (sächs. G.) veranstaltete mechanische Vervielfältigung.

Neben dieser Uebereinstimmung in den Grundbegriffen enthalten jedo die beiden Gesehe sogleih in den ersten Paragraphen auch eine bemerfen8werthe Abweichung. Das sächsishe Geseß betrachtet näm- lich das Recht an literarischen Erzeugnissen lediglich als ein Ver-= mögensrecht, während das preußishe dasselbe ohne eine solche materielle Rücksicht, ih möchte sagen rein ideell auffaßt, also das ganze Gewicht auf die Dispositions- Befugniß des Berechtigten über jein geistiges Eigenthum, nicht aber auf den materiellen Gewinn oder Schaden, der daraus hervorgeheuz fann, gelegt wissen will. Jch habe nicht nöthig, daran zu erinnern, wie und bei welcher Gelegenheit die=- ses Prinzip des preußischen Gesebes in der allerneuesten Zeit, nach= dem es von einer richterlihen Spruchbehörde bei Seite geseßt wor- den war, durch die authentishe Jnterpretation eines höheren Gerichts außer Zweifel gestellt worden is. Das sächsishe Geseß erkennt, wie gesagt, in dem Eigenthumsrecht der Urheber literarischer oder künst- lerischer Werke ein bloßes materielles Recht, ein Vermögensreht, wes- halb es ausdrücflich die Bestimmung hinzufügt: „Es wird jedoch dabei vorausgeseßt, daß solche literarishe Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerbe benußt werden können, und hierzu, wie aus der gewöhnlichen Anwendung oder den besonderen Umständen erfennbar sein wird, au wirklich bestimmt sind.“ Noch bestimmter wird dies ausgesprochen in §. 16 des Gesebes, wo es heißt : ¡¡Rechts= Verfolgungen aus diesem Geseße sind überhaupt nur insoweit statt- haft, als anzunehmen ist, daß durch die unbefugte Vervielfältigung ein dem Berechtigten zukommender, {hon stattfindender oder mögliher Erwerb geschmälert werde.“ Daher soll auch der durch §. 18 eingeseßte Sachverständigen-Verein (dessen Or- ganisation der des preußischen ähnlih und jedenfalls ihr nachgebildet ijt) nicht blos (wie das preußische Geseß dies vorschreibt) darüber, ob Etwas als Nachdruck zu betrachten sei, sondern auch, ob es deu Berechtigten materiell beeinträhtige, sein Gutachten abzugeben haben. Da das Geseß auf solhe Weise den materiellen Schaden, nicht die Verleßu#g des ideellen Rechts des Urhebers an seinem Geisteswerke zum Kriterium des Nachdrucks machte, so fonnte cs freilich der Ausnalme-Vorschriften entbehren, welche das preußische in §. 4 aufstellt, Vorschriften, welche allerdings, sobald einmal das Prinzip, daß die mangelnde Genehmigung des Berechtigten allein schon den Nachdruck begründe, an die Spiße des Geseßes gestellt war, noth- wendig waren, um die Bewegung der Literatur niht zu sehr zu beengen. Dieser Ausnahmen bedurfte es, wie gesagt, in dem sächsischen Gesebße nicht, weil dieses überhaupt einen Nachdruck nur in den Fälleu anerkennt, wo eine materielle Beeinträchtigung damit verbunden ift, diese aber gerade in den von dem preußishen Geseße als Ausnahme namhaft gemachten Fällen, z. B. bei wörtlichen Auszügen zum Behufe der Kritik, nicht immer nachzuweisen sein möchte. ;

§. 2 des sächsischen Geseßes, die Ausdehnung der Bestimmungen über den Nachdruck auf Manuskripte, Nachschriften von Vorlesungen und Predigten u, s, w. betreffend, entspricht ganz dem §. 3 des preußi= schen, das Cine ausgenommen, daß die Bestimmung über die Ver=- vielfältigung von Kunstwerken weit allgemeiner und unbestimmter ge- halten is, als die in dieser Hinsicht in dem preußishen Gesetze (S. 21 ff.) gegebenen Vorschriften, so daß also, nah dem sächsischen Gesebe, hierbei dem Urtheil des Sachverständigen ein ungleih weiterer Spielraum gelassen ist,

Dp E T a R E

I T T P I T

Die Frist, nah deren Verlauf der Schuß für das Recht an einem literarishen Erzeugnisse aufhört, ist nah beiden Gesetzen die gleiche, nämlih 30 Jahre; verschieden aber is der Termin angegeben, von wo ab diese Frist läuft. Das preußishe Geseß bestimmt darüber befanntlih, daß diese Frist von 30 Jahren mit dem Tode des Ver fassers einer Schrift (wenn dieser bekannt ist) anheben soll ; für ano nyme Schriften seßt sie einen Shuß von 15 Jahren von ihrem Er- scheinen an, und zwar zu Gunsten des Verlegers, fest, der aber sich verlängert, wenn der Verfasser sich vor Ablauf der 15 Jahre nennt. Das sächsische Geseß bestimmt, daß wenu der Urheber nachzuweisen is und die Veröffentlichung erlebt hat, die Z30sährige Frist mit dessen Tode, in allen anderen Fällen aber mit dem nächsten Kalendersahre nah der erstmaligen Veröffentlihung des Geistes - Erzeugnisses beginnen solle. Diese Bestimmungen scheinen den Autoren insofern günstiger zu sein, als danach einmal bei Werken, die erst nach dem Tode ¡hres Urhebers erscheinen, ein längerer Schuß eintritt; als fer ner auch anonyme Schristen einen 30jährigen Schuß genießen; end lih auch deshalb, weil sie den Genuß des längeren Schußes nicht von der Nennung des Verfassers auf dem Titel des Buches oder im Buche, sondern nur von seinem Ausweise als solcher abhängig machen. _Es fönnen Fälle vorkommen, wo Jemand Gründe hat, sich nicht als Verfasser ciner Schrift zu nennen, wohl aber sich vor dem Gerichte als solcher aus weisen fann und mag.

Uebrigens bleibt nah dem sächsishen Geseße der Staats-Regie- rung vorbehalten, diese Z0jährige Schußfrist in besonders geeigneten Fáâllen zu verlängern.

Die §§. 6— 10, welche die Bestimmungen wegen der Bestrafung des Nachdrucks und der Entschädigung des dadurch Beeinträchtigten enthalten, entsprechen vollkommen, bis auf geringe Abweichungen in der Fassung, den §§. 10 16 des preußischen Gesebes.

Das im §. 38 des preußishen Gesebes ausgesprochene Prinzip der Reziprozität rücksihtlich der Gewährung des Rechtsshubes für die Werke Auswärtiger findet sich gleihermaßen in dem sächsischen Gesebe (§. 11) aufgestellt, doch mit dem Unterschiede, daß hier bei den Angehörigen deutscher Bundesstaaten der Nachweis, daß in ihrem Vaterlande die Werke sächsisher Autoren sich eines gleichen Rechts= \hutes erfreuen, niht verlangt wird (was auch um deswillen nicht nöthig scheint, weil das Bundesgeschß einen solchen Rechtsshuhz sür alle deutshe Staaten festgeseßt hat). Der den Angehörigen anderer Bundesstaaten zu ertheilende Rechtsshuß ist aber denselben Be shränkungen der Dauer unterworfen, welhen er nah der Gesch gebung Zhres Landes unterliegt. Außerdem verfügt noch das sächsische Geseb (§. 12) Folgendes: „Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechtsshußzes einem sächsischen Staats-Angehörigen gleich behandelt, a) wenn er das zu s{hüßende Recht erwiesenermaßen vermittelbar oder mittelbar von einem hiesigen Staats - Angehörigen erworben hat; b) wenn er mit einer sächsischen Buch- oder Kuust- handlung für gemeinschaftliche Rechnung eine Vervielfältigung in einer sächsischen Druckerei veranstaltet, und die sächsische Handlung sodann den Rechtsshuß zugleih für den Ausländer in Anspruch nimmt.“ (§. 13) „Erlangt ein Ausländer auf den Grund der Bestimmungen §§. 11 oder 12 unter b) Anspruch auf hierländischen Rechts\{huß für ein literarisches Erzeugniß oder Werk der Kunst, von welchem ein hierländischer Buch= oder Kunsthändler vor Publication dieses Gesebes eine Vervielfältigung bereits veranstaltet hat, so soll nichtsdestoweniger der Vertrieb der davon vorräthigen Exemplare gestattet bleiben, und diese Vergünstigung auch auf später erscheinende Ergänzungen, in der erweislihen Auflagezahl der früher erschienenen Theile angewendet werden.“

Die Gestattung dieses Vertriebes erfolczt dur obrigkeitliche Be- \stempelung, zu welcher die dermaligen Vorräthe binnen vier Wochen vom Erscheinen dieses Gesebßes, die Exemplare der Fortseßungen aber sofort nah bem Erscheinen derselben und längstens vor der Versen- dung zu bringen sind. E :

Zur Klage gegen den Nachdrucker ist, nah §. 14, zunächst der- jenige berechtigt, welcher den Verlagschein sür das Originalwerk ei langt hat, also der Verleger, vorbehaltlih der Rechte Anderer, welche aber besonders nachzuweisen sind. Die Rechts - Verhältnisse zwischen Verleger und Autor, welche dann natürlich auch auf den Fall einer solhen Nachdrucksklage zurückwirken, sind in einem besonderen g. (4) geregelt. Hier wird, im Gegensaße zu der bisherigen Praxis, wonach der Verleger als der eigentlich Berechtigte erschien, als der, an wel chen das Eigenthum eines Geistes -Erzeugnisses durch die Uebernahme des Verlags vollständig überging, und welcher daher auch befugt war, neue Auflagen davon ins Unendliche fort zu veranstalten, olgendes festgeseßt: „Die Zahl der Exemplare, in welchen die Vervielfältigung cines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst erfolgen darf, häugt von der Vereinigung mit dem Urheber oder demjenigen ab, der in dessen Rechte eingetreten is. Jst daher die Zahl der Exem plare, über die man sich vereinigte, ershöpst, so bedarf es, insofern nicht ein Anderes im voraus bedungen war, einer neuen Zustimmung zu ferneren Vervielfältigungen, Kann über die Zahl der Exemplare, in welchen die Vervielfältigung hat erfolgen sollen, eine ausdrüliche Bestimmung nicht nachgewiesen werden, o gilt dafür als rechtliche Vermuthung die Zahl von Eintausend,

Es fann übrigens der Rechtsschuß gegen den Vertrieb der Exem- plare einer widerrehtlichen Vervielfältigung natürlich ebensowohl ge-

en ein im Auslande erschienenes und hier nur in Kommission gege enes, als gegen ein in Sachsen selbst nahgedrucktes Werk nachgesucht werden. Das strafrehtlihe Verfahren auf den Grund dieses Gesetzes gehört vor das rücksihtlich der Geltendmachung privatrehtlicher An-= sprüche kompetente Civilgericht, und ist dem wegen der lehteren statt findenden Junstanzenzuge unterworfen. Ju Leipzig kann, nah der Wahl des Klägers, das dortige Handelsgericht an die Stelle der ordentlichen Obrigkeit des Beklagten treten,

Das Geseß tritt mit dem 1. Mai d. J. in Wirksamkeit. Auf die vor dessen Publication veröffentlichten Geistes- und Kunstwerke wird es dergestalt angewendet, daß rücksihtlih derjenigen, deren Ur- heber nicht mehr leben oder niht nachzuweisen sind, die Schubfrist mit dem 1. Juni 1844 beginnt,

So weit das Geseß. Aus der demselben beigegebenen Ausfüh. rungs = Verordnung hebe ih nur die Bestimmungen über die Kompe-= tenz der Verwaltungs - Behörden bei Nachdruck - Angelegenheiten und über die Bildung eines Sachverständigen-Vereins heraus, Ju erster Hinsicht (das preußische Geseh euthält hierüber keine besondere Vor- C ist bestimmt, daß die betreffende Verwaltungs-Behörde, auf den {ntrag eines dazu Berechtigten an sie wegen Beschlagnahme eines angeblichen Nachdrucks, entweder selbst diese verfügen, oder den An- tragsteller au das Gericht verweisen fann. Wird gegen eine solche Verwaltungs - Maßregel Widerspruch von Einem, der sein Juteresse daran nahzuweisen vermag, erhoben, so hat die Behörde dem ersten Antragsteller aufzugeben, binnen 8 Wochen seine Klage vor dem zuständigen Gerichte anzubringen, und, wenn dies bis dahin nicht geschehen, die Beschlagnahme wieder aufzuheben. Ueber die Bildung eines Sachverständigen - Vereins bestimmt die Verordnung Folgendes: „Zu Ausführung der in diesen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll für jeßt, und so lange sich nicht das Bedürfniß einer Vermehrung zeigen wird, Be das ganze Land nur Ein Sach= verständigen - Verein besehen. Derselbe ist aus vier Sectionen zu- fammengesest, von welchen eine für das Fach der literarischen Er=

| zeugnisse aller Art, eine für das der musikalishen Composition, eine

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Díe Holländer treiben fast gar keinen Verkehr in Waaren mít ihren dortigen Niederlassungen; einige Kriegsschiffe, die nah Judien gehen, legen zu Elmina an, um dort die Negerstlaven einzunehmen, die man unter dem Namen von Rekruten nach Batavia führt.

für das Fach der zeihnenden Künste: Zeichnung, Malerei, Litographie, Kupfer, Stahlstich u. s. w., und eine sür das Fach der plastischen Künste: das Formen aus weichen Massen, Bildhauerei, Holzschneide- und Bildschnißkunst, Stempelschneiden, Fertigung von Denkmünzen, Metallguß u. \. w., bestimmt ist, und wovon die erste aus zwei Ge lehrten und zwei Buchhändlern, die zweite aus zwei Komponisten und zwei Musikalienhändleru, die dritte aus zwei Runstverständigen und zwei Kunsthäudlern , die vierte aus fünf Kunustverständigen besteht. Wegen der Wahl dieser Sachverständigen und deren Stellvertreter ergehen jeßt und künftighin gemeinschaftliche Verordnungen der Mi nisterien der Justiz und des Junnern. Sie sind vor dem Stadtgerichte | zu Leipzig zu vereiden. Das Handelsgericht und der Stadt | Leipzig, 26. März. (D. A. Z.) Die Zweigbahn von Gera Rath zu Leipzig haben die von ihnen zur Begutachtung | nach Altenburg dürfte ihrer Ausführung in nächster Zukuuft entgegen= durch diese Sachverständigen ausgeseßten „Fragen jedesmal unter Bei gehen. Die Kosten für die aht Stunden lange Wegstrecke sind auf fügung der zu begutahtenden Gegenstände und der Aften unmittel | 700,000 Rthlr. angeschlagen, zu deren Aufbringung auch 200,000 bar, alle übrigen Gerihtsbehördeu aber mittelst Requisition des | Rthlr. Papiergeld kreirt werden follen. Stadtraths zu Leipzig an die betresfende Section des Vereins ge= | i langen zu lassen. | Die betreffende Section hat über die ihr vorgelegten Fragen | unsere Stadt ein Tag großer Freude, hoher Erwartung, voll Wich- ein gemeinschaftliches schriftlihes und die Gründe enthaltendes Gut= | tigkeit und Bedeutung. Die Anwesenheit des Regierungs =- Rathes achten abzufassen, insofern sie sich aber zu cinstimmigen Ansichten uicht | Hoppenstedt benußte der Jngenieur der Harburg - Lüneburger Eisen= zu vereinigen vermag, die abweichenden Ansichten der einzelnen Mit- | bahn, um auf eine feierliche Weise die Jnauguration der Bahn zu glieder darin aufzunehmen, was insonderheit auch rücksihtlich der | begehen, Gegen Mittag versammelte sich der Magistrat und die Schädenwürdigungen zu beobachten ist, Das Gutachten is von den | Bürger Vorsteher der Stadt Harburg, die Mitglieder des Königli= Mitgliedern der Section, welche an der Berathung Theil genommen | chen Amtes und des Wasserbau - Amtes Harburg und das techuische haben, zu unterschreiben und dann mit den Aften und deren Beilagen, | Personal der Eisenbahn unter dem Zuflusse einer bedeutenden Men= so wie mit dem Ansabße des Honorars, welches mit den übrigen in | shenmasse an einem der Stadt zunächst liegenden Hügel, der durch der Angelegenheit erwachsenden Kosteu einzubringen is, bei dem Han die Eisenbahn coupirt werden sollte. Der Plaß war durch die delsgerichte oder beziehendlih bei dem Stadtrathe zu übergeben. Ju Flaggen, die die Landesfarbe und die der Eisenbahn trugen, be= wiefern der Richter oder die Verwaltungs-Behörde bei der Entschei: | zeichnet, Der Ingenieur der Bahu ersuchte, nahdem die Be-= dung oder Entschließung das Gutachten zu berücksichtigen habe, ist | hörden versammelt waren, deu Negierungs- Rath Hoppenstedt, dies nach allgemeinen Nechtsgrundsäßzen zu beurtheilen, __| für das Land Hannover so wichtige Werk dur den ersten Spaten= Bemerkenswerth is an diesen Bestimmungen besonders das, daß stich einzuweihen. Dem Ansuchen ward gewillfayrt und genannter das Gericht nicht unbedingt an den Ausspruch der Sachverständigen Herr spra einige wenige, aber inhaltsreihe Worte der Weihe, în gebunden is, wie dies nah dem preußischen Gesebe allerdings der | denen er hinwies auf die lange Zeit des Harrens, aber zugleih daran ezall ist. Eine (Folge davon ist, daß der Sachverständigen-Verein nicht | erinnerte, daß Se. Majestät der König von Hannover und sein Mi= nah Stimmen-Mehrheit sein Gutachten abgiebt, soudern die verschie= | nisterium jeßt mit Ernst darauf bedacht wären, das Eisenbahnwerk denen Ansichten dem Gerichte mitgetheilt werden. Man erwartet | des Königreichs Hannover kräftig zu beginnen, mit Unterstüßung der nun nächstens die Ernennungen zur Bildung der verschiedenen Sec | Behörden der Stadt und des Königlichen Amtes kräftig zu fördern tionen des Sachverständigeu-Vereins. | und mit Energie zu Ende zu bringen. So ist mit dem gestrigen Tage Ucber das dramatishe Eigenthum und das Verhältniß der | dgs für das Land Hannover so wichtige Werk der Eisenbahn - Ver- dramatischen Autoren, den Bühnen gegenüber, bestimmt das Geseß | hindung des Binnenlandes mit der Elbe und Nordsee und bald durch nichts; zur Regelung dieser Verhältnisse hat die Regierung auf eine | die kieler-altonaer Bahn auch mit der Ostsee begonnen. durch die Stände anu sie gelangte und von lehteren bevorwortete Pe- | : tition einer Anzahl von Schriftstellern in Leipzig und Dresden ein m Paris, 21. März. Alle bisherigen Combinationen wegen besonderes Geseß ausarbeiten zu lassen versprochen. | Ausführung der Eisenbahnen in Frankreich scheinen eine durchgreifende | Veränderung erleiden zu sollen, seitdem Anfangs dieser Woche eine | Finanz-Gesellschaft der Regierung das Anerbieten machte, zur Vollen= Die holländischen Kolouieen au der west- | dung der projektirten Eisenbahnen ihr ein Kapital von 500 Millionen afrifauischeu Küste. | vorstrecken zu wollen. Der Minister der öffentlichen Bauten schien | im Grunde wenig geneigt zu sein, die Vorschläge der Gesellschaft | anzunehmen, weil dadurch die Eisenbahnen durchgehends in die Hände von Privat =Compagnieen übergehen würden, während Herr Dumont

Eisenbahnen.

Müúüuster, 23. März. (W. M) Die Actien-Zeichnung zur projektirten Münster-Dortmunder Zweigbahn nimmt so raschen ort =- gang, daß bei einem einzigen Banquierhause die nöthige Summe schon vollständig angemeldet ist.

Harburg, 20. März. (H. C.) Der gestrige Tag war für

n Paris, 15. März. An der Westküste von Afrifa bestehen be- fanntlih Niederlassungen ver Engländer, e A Porgeten, | ie Spanier besive i? wegen ihrer Lage am Aus 3 Niger wichtigen E ed t 0 , e ¡ S T M E ie N Lek Sie D Rer N B dem System anhängt, die Eisenbahnen durch den Staat errichten und besonders seit einigen Jahren, seit die Verfolgung der Sklavenhändler an | betreiben zu lassen. Aber die Vepulirten-Kammer, welche, um nicht jenen Küsten vonden eu: opäischen, namentlich englischen Kreuzern schärfer betrie | zwei Jahre nach einander die nämlichen Ansichten in Betreff der Eisen= ben wird, häufig genaunt worden. Am wenigsten bekannt is noch die Or- | bahnen zu bewahren, jeßt sich neuerdings den Fnteressen der Com- ganisation der holländischen Niederlassungen dajelbst, und einige Notizen | paguieen günstig zeigt, hat dem Minister der öffentlihen Arbeiten über dieselben werden deshalb nicht ohne Jnteresse sein. L deutlich zu verstehen gegeben, daß das Anerbieten der angeführten El Der I, Pun ey N M N ungen ae cen | Gesellschaft auf eine sehr günstige Aufnahme von Seiten der Kammer Tmina. Vie Hollander nahmen denselben 1m zahre 1638 den Portugicsen | ., E f As p r c: E 1 : G d ab, die daselbst ein Fort diescs Namens erbaut hatten, wie so viele andere, | ree darf. vifiihe Tir bel [eht sich noygerUngen, den Vorschlag um daraus die Stüßpunkte des von ihnen besonders lebhaft betriebenen | erst i R A U 90 ziehen. Es wurden darüber be- Sklavenhandels zu machen. Auch jeßt noch scheint Elmina hauptsächlich | 11s zwei Minister Conseils abgehalten. G, / dieser Bestimmung zu dienen, Die Holländer unterhalten, wie man ver- | Andererseits erfährt man aus guter Quelle, daß eine besondere sichert, zu Commassin einen Mulatten, der den Offiziers-Charakter hat, und | Compagnie in Londou mit der Jdee umgeht, eine größere Eisenbahn- dessen vorzüglichstes Geschäft darin bestehen soll, die Schwanzen zu kaufen | Linie nah dem atmosphärishen System von Chester nah Holyhead und dann nah Clmina zu schaffen, wo sie nah Batavia cingeschifft wer- | anzulegen. Die britishe Regierung hat sih erboten, zur Förderung den : denn zu Batavia hat jeder nur einigermaßen vermögliche Emopäer je | dieses Unternehmens der Compagnie eine bedeutende Geld-Unterstüßung nah Nang und Besi cinen oder mehrere Sklaven, von denen Jeder ba- | ¿y gewähren. Die Direktoren derselben wurden kürzlich zu Sir R. selbst mit UNSeNYr 100 isr, bezahlt wird, die aber nach vierzehn Zahren | Peel beschieden, um die Summe zu ermitteln, welche das Parlament ire Greiyelt cthollen, Tie Jay) der [Wr1i% von Fliuing aus in Batavia dazu bewilligen soll. Die Direktoren begehrten §80,000 Pfd. Sterl.

eingeführten Schwarzen wird auf ungefähr 2000 ange i: E “s L) d j kde / l V Slntta i bie Bauptfifmia ber Holländer Á e ischen West- | (2 Millionen Fr.). Sir R, Peel glaubte, vor der Hand ihnen 60,000 füste, und unter derselben stchen die Forts Axim, Butry, Seconde, Chama, | Pfd. gewähren zu können. L och behielt By sich vor, das atmospá=- Commando und Akra, Dir Militairstab und die Verwaltung aller dieser | rische Eisenbahn - System, durch den berühmten Fngeuieur Robert vereinigten Lokalitäten besteht aus hundert und sieben Personen, das Budget | Stephenson, welcher sich als der entschtedenste Gegner dieses für Unterhaltung derselben beträgt 88,000 Fr. Vor dreißig Jahren, als | Systems bisher bezeugt hatte, vorläufig an Ort und Stelle der Sklavenhandel noch ín weit größerem Maßstabe betrieben wurde, belief untersuchen und prüfen zu lassen, Sowohl Herr Stephenson, als sich dieses Budget auf 200,000 F. , , | Herr Bidder, ebenfalls cin Gegner dieses Systems, welche die Unter- A ep e on O Nt, vertveit N A 101g ADeiset) n) suchungsreise nah Dublin unternahmen, sind ganz bekehrt nah Lon- pen Dent Golineeneur fommen zu 14,000 Fr. seinem Secretair 6000 fr 5 | | on zueücsgefehre und haben dem britischen Premier-Minister eigen so 3000 Fr,z dem von Butry 3000 Fr.z dem von Commando 2000 Fr. | vortheilhaften Bericht über das atmosphärische Cisenbahn-System PT=- (Außerdem, daß diese Residenten das Amt als Plauygouverneur verschen, | stattet, daß Sir R. Peel feinen Anstand mehr nimmt, der fraglichen treiben sie für ihre eigene Nehnung Handel mit englischen Waaren.) Drei | Compagnie für die Anlegung der atmosphärischen Eisenbahn von Assistenten erhalten jeder 2000 Fr.z ein Architekt 5000 Fr,z ein Chirurg | Chester nah Holyhead die verlangten 2 Millionen Franken zu bewil= 9000 Frz ein Kommandant der Truppen 7000 Fr, Dex Nest zertheilt sich | ligen. Hier wird man erst die Vortheile des atmosphärischen Eisen- für verschiedene Ausgaben, - ; bahu-Systems im Großen beurtheilen und ermessen fönnen. „_ Die Europäer überlassen den Landes- Eingeborenen die Beratung Ein Eisenshmied, Namens A, Smith, unweit London, soll nach 1 L, altes E e, fállen TRE vielen Versuchen einen galvanisirten Eisendrahtfaden von der erstaun= ' f au C ) , .0 L G / L o, L Menlerana bat ariviMermadén Mae Battiardialiidee Form, die Aeltesten haben lichen Länge von 123 engl. Meilen erlangt haben, unstreitig der längste Nel ( ( ! Eisenfaden, der je erzeugt wurde, Er is bestimmt, als elektrisches

die Entscheidung über Alles, Einem Angeklagten steht es frei, selbst scinen i ( | i Es Z Vertheidiger im Rathe zu wählen, Die öffentlichen Verhandlungen danern | Verbindungsmittel der Telegraphen einer Eisenbahu in England zu

manchmal mehrere Tage, Zuweilen, aber nur höchst selten und in beson dienen. ders wichtigen Fällen, wird die Entscheidung auch den Weißen anheim- gegeben,

Die Bevölkerung von Elmîina beträgt 15,000 Seelen, Sie war be- trächtlicher gewesen vor dem Jahre 1740, der Epoche des Krieges mit den

Berlin-Anhallische Eisenbahn. Im Monat Februar c, sind auf der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn

befördert worden :

16,960 Personen für. oe 00000 eve e oder ender 19,271 Rihlr.

Ashantees, in welchem fast die Hälfte der Bevölkerung umkam., Der Gou- E S i j O E

/ - L i; y i » e rachtg S 090 6 S6 5,6 - verneur Barbins, welcher denselben begonnen hatte, starb nicht lange Zeit 19,050 Centner Frachtgut füt Ó —————— nachher aus Gram darüber, da der Krieg ungerecht war und die Regierung Summa... .. 32,481 Kthlr.

T 67,229 Kthlr.

Die Einnahme im Januar betrug

selbst das Verfahren ihres Agenten misbilligte.

Seit jener Zeit wurde Elmina oft von den Landes-Eingeborenen bald vom Jnnern her, bald von Seiten der Küste des Meeres angegriffen, Jm Jahre 1828 nahmen die Feindseligkeiten einen schr beunruhigenden Charakter an. Die Holländer wurden von 20,000 Negern der um das Cap Cceast wohnenden Stämme angefallen, Drei große Schlachten wurden geliefert, von denen aber keine einzige zu Gunsten der Angreifer ausfiel. Oberst- Lieutenant Last war damals Gouverneur, Man hat von einigen Seiten die Behauptung aufstellen hören, daß die Engländer diesen Ereignissen nicht fremd gewesen seien, daß sie die Neger zu diesen Empörungen aufgereizt hätten. Bestimmtes läßt sich in Betreff dieser Beschuldigung so wenig nach- weisen, als über so viele andere ähnlicher Art, die meist nur Ausgeburten vorgefaßter Meinungen und des Partcigeistes sind,

Das Klima zu Elmína ist nicht minder ungesund als das der anderen Häfen an der Westküste von Afrika. Selten hat cs ein Gouverneur länger als drei Jahre daselbst aushalten können ; viele sind schon im ersten Jahre ihrer Anwesenheit daselbst die Opfer ihres Diensteifers geworden oder haben unverzüglich das Land wieder verlassen. Jm Laufe der zweihundert Jahre, die seit der Besibnahme verstrichen sind, hat Elmina nicht weniger als zwei und achtzig verschiedene Gouverneure gehabt; vierzig starben an dem dort so äußerst gefährlichen Fieber, und zwei andere wurden ermordctz der erste im Jahre 1810 durch die Neger von Elmina selbs, der zweite im Jahre 1837 zu Buiry mit sechs seiner Offiziere.

Im Februar v. J, wurden befördert: 17,148 Personen für, j i 10,071 Centner Frachtgut für

t 6e nor n M E, „. A0

. Summa... .. 30,602 KRthde. Mehi-EKinnahrwe im Februar d.J. orer cs 1,879 -

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Yandels- und Börsen -Uachrichten.

Marktpreise vom Getraide.

Berlin, den 25, März 1844, Zu Lande: Weizen 2 Rihlr, 7 Sgr, 2 Pf., auch 2 Rihlr. 5 Sgr. 5 Pf.z Noggen 1 Rthlr. 12 Sgr., auch 1 Rthlr. 10 Sgr. 10 Pf.z große Gerste 1 Rthlr,z kleine Gerste 1 Rthlr, 1 Sgr. 2 Pf., auch 28 Sgr. 140 Pf.z Hafer 25 Sgr. 2 Pf., auh 20 Sgr. 5 Pf. j : Zu Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 9 Sgr. 7 Pf., auch 2 Riblr. 7 Sgr, 2 Pf. und 2 Rihlr. 2 Sgr. 5 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 14 Sgr. 5 Pf., anch 1 Rthlr, 13 Sgr. 2 Pf.z Hafer 23 Sgr. Ls auch 21 Sgr. 11 Pf, Sonnabend, den 23, März 1844. (i Das Schock Stroh 7 Rthlr,, auch 6 Rihlr, Der Centner Heu 4 Rthkr 5 Sgr,, auh 22 Sgr, 6 Pf, ¡tat