1844 / 178 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

hiermit aufgeforderi, binnen 1 Jahre vor diesem Tri- bunal zu einen, mit dem Bedeuten , daß ihm der hiesige Advokat Vincenz Comolli als Vertreter bestellt ist, und daß, wofern er sich nicht vor Abfluß der ge- nannten Zeit in Person oder auf andere Weise bei diesem K. Tribunale meldet, zu seiner Todes-Erklärung wird geschritten werden.

Diese Vorladung ist drei Wochen nah einander, wöchentlih einmal, italicnisch in die privilegirte Mai- länder Zeitung einzurücen, so wie deutsch in die von Wien und Berlin.

Vom K. K. E Dans zu Como, am 19, Februar 1844.

Me eons, aner iazzoli, , j N ( Räthe, Diese Uebersezung stimmt mit dem italienischen Ori- ginal überein. Como, 27, Mai 1844. Lorenz, Professor der deutschen Sprache und Literatur an diesem Lyceum.

[684 b]

Berl

Bekanntmachung,

- Hamburger Eisenbahn.

A j Zufolge des §. 10 un-

L, seres Gesellshasts-Sta-

tuts haben die Zahlungs-

Termine für dic auf die

Actien unserer Gesell-

schaft zu leistenden ver-

0 schiedenen Theilzahlun-

gen gleih bei Einfor-

derung der ersten Rate

festgescht und auf den

(hierüber) ausgegebenen Quittungsbogen unter Angabe

der Geldbeträge, welche nah Abzug der aufgelaufenen

Zinsen jedesmal einzuzahlen sind, verzeichnet werden müssen.

Hiernach ist Z L die Zte Einzahlung,

Dreiundzwanzigster

[681 b]

d

1026

welche nah Abrechnung der den Actionairs gebührenden

Zinsen mit 19 Thlr, 18 Sgr. für jede Actie zu entrichten is, in den Tagen

vom 15, Juli bis 1. August d. Z, eins.

zu leisten.

Wir machen hierauf mit dem Bemerken aufmerksam, daß die Einzahlungen vom 15. Juli an täglich bis zum 1. August c. in Berlin bei unserer Hauptkasse, Oranienburgerstraße Nr. 17, in den Stunden von 9 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags, und in Hamburg im Büreau unserer pas Directions - Deputation, Neu- städter Fuhlentwiete Nr. 76, in den Stunden von 9 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags, angenommen werden.

Wer in Hamburg die Einzahlung per Banco leisten will, hat für jede Actie 39 BM, 4 Sch. an die Banco- Conto der Berlin - Hamburger Eisenbahn - Gesellschaft daselbst abzuschreiben. : 23

Jeder Einzahler hat mit dem Gelde die betresfenden Quittungsbogen und außerdem eine Designation einzu- reihen, auf welcher die Nummern der lehteren ihrer Reihefolge nah verzeichnet sein müssen.

Formulare zu diesen Designationen sind in unseren Büreaus ín Berlin und Hamburg unentgeltlih zu er- halten, Einzahlungen, bei welchen die Quittungsbogen niht von dieser ordnungsmäßig ausgefertigten Desig- nation begleitet sind, werden zurückgewiesen. l

Ueber die cingezahlten Geldbeträge wird sofort cine Juterims-Quittung ertheilt, gegen deren Rückgabe acht 4 später die Quittungsbogen abgefordert werden önnen.

Die Quittungen auf den Quittungsbogen werden unter Beidrückung eines Stempels

ín Hamburg durch ein Mitglied der Direction und

in Berlin durch den Rendanten Herrn Schubart vollzogen werden. i

Wer den Termin der Einzahlung versäumt, hat die in den auf der Rücfseite der Quittungsbogen abgedruck- ten Paragraphen unseres Statuts näher bezeichneten Nachtheile zu gewärtigen.

Berlin und Hamburg, den 26. Juni 1844,

Die Direction der Berlin-Hamburger Eisenbahn. Costenoble, v. Lehsten. Asher, Dr. Courxad.

Wolff. Borger. Neuhaus,

Rechnungs-Abschlusls

FEUER-VERSICHERUNG!S-BANK DEUTSCHLAND. Vom Jahre 1843.

Nachstehender Rechnungs-Abschluss der Feuer- Versicherungs-Bank fs. D, vom Jahre 1843 ergiebt, wie

darin näher nachgewiesen ist, cine Ersparniss von

457,030 Thlr. 3 Sgr. welche als cine Dividende von 50% auf die eingezahlten, in diesem Jahre zur Theilnahme berechuigten Prämien von : 914,060 Thlr. 7 Sgr, zur Zurückgewährung bereit liegen, Dieses Resultat des Rechnungs - Abschlusses ist cin günstiges zu nennen, denn obgleich die Anzahl der Feuersbrünste beträchtlich war, und die Summe der gewährten und noch zu gewährenden Entschädigungen 429340 Thlr. 22 Sgr. beträgt, “r rade die Versicherten die Hälste der cingezablten Prämien zurück, wo-

durch zu schusszahblungen darzubringen hatten, Vergütung ibres Verlustes crhalten.

Die Bank hat in früheren Jahren theils mehr theils weniger Dividende gewährt. In Vergleich mit den- die Hälfte oder nahe der Hölste der Prämien zurück gewährt

jenigen Jahren aber, in welchen ebenfalls

igleich ein Theil der Opfer ersetzt wird, welche sie in dem unglücklichen Jahre 1842 durch Nach- 340 Theilnehmer, welche von Brandschäden betroffen wurden, haben

wurde, stellt sich das Verhältniss des Jahres 1843 erfreulich,

In den Jahren 1834 50 %

1836 48 %

1839 z, B., in welchen 50 %

Dividende blieben, betrugen die vergüteten Brandschäden nur

235,000 Thlr. im vorigen Jahre aber betrugen se 429,340 Thir. 22 Sgr. ; dieses b stalt zu suchen, finden können.

289,000 Thlr.

383,000 Thlr,

essere Verhältniss ist in der seitdem gewachsenen Theilnahme an der An- Es haben bei gleichen Beiträgen der Theilnehmer jetzt s0 viel mehr Verunglückte Hülse

Mit dem Jahre 41843 hat sich, wie die Abschluss-Rechnung gleichfalls ergiebt, auch das Nachschuss-Ge- ¿chäft vom Jahre 41842 bis auf einen unbedeutenden Rückstand auf cinc befriedigende VVeise abgewickelt, und die Erwartung der Bank-Verwaltung, dass etwa vorkommende Ausfälle durch den VVenigerbetrag der

am Schlusse der vorjährigen Rechnung nac

h der Anmeldungs-Summe gerecchneten, noch unermittelt geblic-

benen Schäden hinreichend würden gedeckt werden können, bestätigt.

Von 921892 Thlr. 16 Sgr. wirklichem Nachschuss - Bedarf sind im Ganzen nur 1479 Thlr. 17 Sgr, bis

zum Schluss der Rechnung pro 1843 inexigible geblieben. gen zurückgegangener Vermögens - Umstände nicht zahlen können. ten und Behauptungen zu dem berechneten Nachschulss überhaupt, oder auch nur dem Be- nnd es wird dasjenige, was diecselben

irrigen Ansich

trage nach, sich nicht verbindlich halten, schwebt noch die Klage;

Die grössere Anzahl dieser Restanten hat we- Gegen die wenigen, welche aus ganz

hiernach noch zahlen werden, in nächster Jahres-Rechnung in Einnahme gestellt werden,

Die Gesammt-Versicherungs-Summe betrug im Jahre 1843: im Jahre 1842:

275,288,280 "Tllr. 260,131,759 "Thlr.

1,

Einnahme.

Der Prämien - Uebertrag vom Jahre 1842 betrug laut 22, Rechnungs - Ab-

A oda od raheo dp F io tags odei 0004.90 Hiervon ab, die nach Abschlnss aufgehobenen oder veränderten Versiche-

rungen laut Nachweisung A. «eere ere rerer ore

Für unermittelt gebliebene Schäden wurden laut Tit, I. der Ausgabe des

22. Rechnungs - Abschlusses zurückgestellt

Hierzu kommen für gerettete Gegenstände laut Nachweisung 14

Hiervon wurden It, Nachw. A. ausgegeben für Brandschäden

und Kosten

Für inexigiblegebliebeneNachschnlsreste wurden in Ausg, gestellt

Es kommen daher dieses Jahr zur Einnabme

Die ganze Prämien-Einnahme im Jahre 1843 beträgt laut Nachweisung À, Die in diesem Jahre fällig gewescnen Zinsen, wovon keine Reste vor-

handen sind, kommen in Einnahme mit

Hiervon ab der Prämiecn-Uebertrag auf die Jahre 1844 bis 1850 resp, Die zu den Ausgaben des Jahres 1843 zu verwendende Einnahme beträgt

daher ..- Ausgabe.

"D L

M, U, ec obtocottitoess Tér

Es bleibt mithin reiner Ueberschuss

welcher von der an der Ersparniss dieses Jahres theilnehmenden Summe

von 914,060 Thlr, 7 Sgr. (laut Nachweisung A,) eine Dividende von

wet 50 pro Cent

Die Gesammisumme der im J. 1843 in Kraft gewesenen Versicherungs-

Kontrakte beträgt .…........., A Ee

die der eingelegten Nachschuss-Bürgschasten 5,3593341 Thlr, {wovon pro eri

Die Brandschäden, Rettungs- und Ermittelungs-Kosten betragen i Nach, B, ee poti eee thb idé bd bsocadetrtecooartzesos es Tit. Il, Zurückgestellt wurden bis zu genauer Nachweisung und Berech- nung bei nächster Abschlussrechnung für noch nicht ermittelte Schäden, mit Berücksichtigung des Bruchs bei der Dividende. . Tit. Ul, Die kurrenten Unkosten und Verwaltungs - Kosten betragen It.

444999 2359 442640

84675 84689 |

68633. 419 1479. 17

70113 14576 894660 M 1,376710 456054

920656 354768

T4572 34285

463625

275,288280 843 | 3,7140510 1,6488241

457030 | 3

1.

Naeceheochmsa-Conto,

Debet.

An Kasse, an die Versicherten im 9, 1843 auf Nachschuss geleisteie Zu- rückzahblungen 588461 |14

An Deposito Conto, an die Versicher- ten auf Nachschuss noch zu leisten- den Zurückzahlungen ..........

3284

Sa. 1 591745 120

Gotha, den 31. März 1844. A. Nagel, Bank-Bevollrnächtigter.

F. Arnoldi, Bank-Kassirer.

Credit. Pr. Saldo waren It. vorjähriger Rech- nung an die Theilnehmer zurück- zuzahlen hierzu :

Pr. Kasse, im Jahre 1843 von den Ver- sicherten ferner geleistete Nachschuss- Zahlungen Á

Pr. Ausfall, lt. Nachw, A. zu der Ab- schluss-Rechnung pr. 1843 berechnet 1479 | 17

Sa. 1 591745 | 20

56117 | 26

C. A. Scheibner, Bank-Buchhalter.

VV, Madelung, Bank-Direktor,

Es wird hiermit attestirt:

dass die in diesem 23sten Rechnungs-Abschluss für 1843 aufgeführten 456054 Thlr, 20 Sgr. Prämien-Uebertrag auf die Jahre 1844 bis 1850,

Is 6 A

den und Verluste, O-S 4 987657 Thlr. 4 Sgr., ausserdem aber noch

zur Abmachung sämmtlicher bis jetzt angemeldeter und noch nicht ermittelter Sch ä-

3 - VUeberschuss vom Jahre 1843 zur Einlösung der betreffenden Dividenden-Quittungen,

10194 Thlr, 13 Sgr., welche für noch abzulösende Dividenden aus den srüheren Rechnungs-Abschlüssen in Depositum gehalten werden,

3284 - B

8 - 19 -

für noch nicht erhobene Nachschuss Credit saldi,

1,001135 Thlr. 23 Sgr. in Summa, durch disponible Fonds, und zwar in

-

756559 Thlr. Sgr, nach Begutachtung des Herrn Konsulenten, mitt Genehmigung des Vorstandes ausgelichenen Geldern,

157578 - 86997 - E

28 - Guthaben bei den Herren Agenten und Banquiers, baare Kasse und laufende VVeechsel,

COOLTSS Ti. 95 Ser Suïime vle ohen}

desgleichen Caution vo dergl. von dem I

gewiesen, sämmtliche der

S000 L 20000 » 2

ponirt und

berechnete Á D Nachrechnung der Bankrechnungsbücher und der Abschluss-

Nach erfolgter genauer Revision der Bestände,

n dem Herrn Bevollmächtigten,

[errn Kassirer, bei der beutigen Revision nach- Bank gehörige Schuld-Dokumente de- in gehöriger Integrität befunden, auch sämmitliche usgaben mit richtigenQuittungen belegt worden sind.

rechnungen wird diese Rechnung von uns als richtig anerkannt.

Gotha, am 30. April 1844.

C. G

Den vorstchenden dreiundzwanzigsten Rechnungs-Abschluss der F land erkennen wir auf den Grund erfolgter Revision , Derselbe wird Je dazu gehörigen speziellen Nachweisungen werden bei den Agenten der

Veröffentlichung durch den Druck,

niedergelegt.

Die Bank-Revisions-Kommi13810n

Christ. Heinr. Wellendorff aus Arnstadt. 1 s VWWV, Trebsdorf, Spezial-Revisor.

Franz Mirus aus Erfurt.

cuer-Versicherungs-Bank für Deutsch- hierdurch als richtig an, und genehmigen desscn

lem der Herren Banktheilhaber zugesendet und die

Bank zu Jedermanns Einstcht

Herr Finanzrath VWVilhelm Madelung ist in der heutigen Vorstands- Versammlung wieder auf ein Jalir, vom 41. Julius 1844 bis dahin 1845, zum Bankverwaltungs-Direktor erwählt worden.

Gotha, am 23. Mai 1844. Der VVerneburg,

Dirigent des Vorstandes.

[680 b] Der Unterzeichnete macht bekannt, daß der Rechen- schafsts-Bericht der Lebens -Versicherungsbauk f. D. in Gotha für 1843, welcher den sehx befriedigenden Zustand dieser Anstalt in ausführlicher Weise varlegt, erschienen i| und unentgeltlich verabreicht wird, Ju Folge fortdauernden Zugangs zählt die Bank gegenwärtig 12600 Mit- lieder mit 20,100,000 Thlx. Versicherungssummez ihr onds ist auf 3% Mill, Thlr, angewachsen, Auf diese Ergebnisse verweisend, ladct zu Versicherungen cin Carl Gottfr. Franz in Berlin,

siterarische Anzeigen.

Bei Unterzeichnetem erschien #0 eben und is daselbst, l B in allen Buchhandlungen zu haben: 82 46 citoyen du monde. (Der Weltbürger.) Offert en tro1s langues PAr Daniel Josty. Broschirt 1 Thlr. E, S, Mittler (Stechbahn 3).

[683b] h Cabinet de lecture fran- çcaise et anglaise

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En vente la première livraison de: / 4 h / r y Les Mystères [682 b] de i: a S: 81e, Tableau politique et moral de l’empire Russe. Histoire Biographie Statistique Politique Législation Administra=- tion Réligion Institutions Armée Marine Instruction publique In- dustrie Finances— Gommerce—ÄÁAgri- culture Moeurs publiques et privées. Ces mystères formeront un magnisique volume grand in 8., illustré de 30 belles gravures, publié par semaine en 30 livraisons à 5 gros.

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Buch- u. Musikhandlung. Berlin, Jägerstr. 42,

Breslau, Schweidnitzer-Str. No. 8,

Vorstand der Feuer- Versicherungs- Bank für Deutschland.

Beni. Kiesewetter, Stellvertreter des Vorstehers für Arnstadt. Wilh. Hoffmann, Vorsteher für Erfurt.

G. Zichner, Vorsteher für Gotha.

686 b l die mehrseitig angeregten Wunsche eines geehrten faufmännischen Publikums Pommerns zu Folge haben sich die Fuhrleute :

Berg aus Stargard,

Wienand aus Rügenwalde,

Schön aus Stolp und

Malzahn aus Belgard

zu einer am Sonnabend den 15, d. M. beginnenden, re-

gelmäßigen Reisefahrt auf EÎNCL Achse, zwischen Ber-

lin und Stolp verbunden. Es werden von denselben allwöchentlich jeden Mittwoch und Sonnabend, sowohl von Berlin nah Stolp, wie umgekehrt, von Stolp nah Berlin Wagen abgehen und stets in acht Tagen liefern,

Der Lohn von Berlin nach Stolp is auf 1 Thlr,, und - Berlin nah Köslin auf 274 Sgr.

pro Centner festgestellt, und werden sie die Güter vu

Zwischenstationen, so wie Danziger und Westpreußische

Güter im Verhältniß ebenso zur billigsten Fracht mit-

nehmen.

Die Expeditionen dieser Wagen, so wie die Annahme der Güter für dieselben, werden in Stolp bei den O Carl Westphal und in Berlin bei uns statt- inden.

Berlin, 12ten Juni 1844,

Jeserich & Schwedler,

neue Königs-Straße No 74,

Auf vorstehende Annonce Bezug nehmend, ersuchen nachstehende Kaufleute von Stolp, Rügenwalde, Schlawe und Köslin ihre geehrten Geschäftsfreunde in Berlin

ihnen ihre Güter NUr mit diesem Reise-

fuhrwerk verladen zu wollen. Stolp, den 12,

Juni 1844,

F. W. Arnold, J. F. Grunau, Herrm, Küster, J oh. Stryck, H. M, Fritsch, Carl Sievert, Herrm. Arnold, C. F. Brauer, A. P. Lehrs, J, C, Wodtke, F. A, König, S. C. Riens- berg, Otte's Wwe., A, A. Westphal, I. C, Weller, Philipp Friedländer, Salomon, Friedländer, C. F Kölling, David Stern, M. Stern, J. Gottschalk, M Bucherkt, Albert Neihke, R C, J, nsch, C. F. Spattscheckck, iels Jespersen, F. L Stark, August Stieler, Louis Dommen-

ct, Heinr, Ludw. Maennling, H. L. Kar-

fut, F. W. Dressel, Ely Wolff, L. Cohn, A. C. Nicnsberg, F. W,. Knößlein & Sohn, C, F. Kunde, Aug. Riensberg, G. Brandt, J. C. Jehnke, A. Franck & Comp., B. H. Jahncke, A, F. Heidler, C, W, Ei, A, J. Schwarze.

[685b] Jn der Wilhelmstr, Nr, 64 steht eine Chaisc aus England mit allen Reise-Bedürfnissen und

im besten Zustande, wegen Abreise des Eigenthümers, billig zu verkaufen,

et Fdeougement beträgt: thlr. für { Iahr. 4 Kthlr. - # Iahr. i 8 Rthlr. - L Iahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung. Insertions-Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

Allgemeine

Preußische Zeitung.

Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen HSestellung auf dieses Blatt an, für Serlin die Expedition der Alig. Preuss. Zeitung: Friedrihsstrasse Ur. 72.

M 178.

Die vierteljährliche Velnmeratinn diefer Zeitung beträ

r. 72) gemacht, und jeder innerhalb der Ring dem angegebenen Datum, frei ins Haus gesandt. Auswártige, des Jn- kann nit mit Gewißheit die Nummern erwarten, die vor der hier eingegangenen Meldung erschienen find. daß Inserate, deren Aufnahme in den Allgemeinen Anzeiger dieser Zeitung gewünscht wird, r. 23S, in Empfang genommen werden.

daß in dem Anzeiger der Allg. Preuß. Zeitung, außer gerichtlihen und anderen öffentlichen Bekannt-

Expedition selbst (Friedrihs-Straße

Uebrigens is die Einrichtung getroffen,

9 Uhr ab bis Nachmittags 4 Uhr in unserem Expeditions -Lokale, Friedrichs - Straße einer Zcile 2 Sgr. Um wiederholten Anfragen zu begegnen, wird zugleich bemerkt,

Berlin Frettäg den Wo Juni

An die Leser.

1844.

gt 2 Rthlr. Preuß. Cour. für das Inland. Vestellungen für Berlin werden in der mauer der Stadt wohnende Pränumerant erhält das Blatt durch die Stadtpost, shon den Abend vor oder Auslandes , bewirken ihre Bestellungen rechtzeitig bci den resp. Post-Aemtern,; wer dies versäumt, Für einzelne Nummern des Blattes is der Preis 2% Sgr.

d, an den Wochentagen von Morgens Der Preis der Jusertion beträgt für den Raum

machungen der Königl. Behörden, literarischen und Kunst - Anzeigen, auch Familien-Nachrichten jeder Art, so wie Industrie und Handel betreffende Anzeigen, stets Aufnahme finden. Auswärtige haben ihre Juserate unter der Adresse der Expedition in frankirten Briefen einzusenden. f g f

Inhalt

Handels- und Schifffahrts-Vertrag mit Portugal, Provinz Pommern, Funfzigjähriges Jubiläum des Präsidenten von Möller zu Greifswald. Provinz Preußen. Straßen - Unfug zu Wehlau. Neuer Tarif für den Hafen zu Memel, Provinz Westphalen. Das Lennethal..

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Bayern. Die Austritte zu Ingolstadt und Feuchtwangen. Nachricht aus Kissingen, Die Königliche Erzgicßerci zu München. Freie Stadt Hamburg. Freie Stadt Lübe, Der Bericht der bürgerlihen Verfassungs- und Revisions-Kommission beendet. Briefe aus Pulsnih. (Feuersbrunst) und Frankfurt a. M. (Vermischtes.)

Rußland und Polen. St. Petersburg, Ankunft des Kaisers, Reise des Großfürsten Konstantin nah Archangelsk,

Frankreich, Paris. Verzug in der Vereinigung des Marschall Bu- geaud mit General Lamoricière, Vertrauliche Erllärungen Guizot's über die nach Montevideo abgefertigten Jnstructionen. Die französische Flagge in Jerusalem. Der protestantische Kirchenbau ebendaselbst, Kammer - Verhandlungen über die Eisenbahnen, Briefe aus Paris, (Kammcr-Arbeiten: Die Eisenbahn nah Lyon. Die Händel mit Ma- roffoz Reform der Konsular-Verwaltung. Die Einschiffung der Truy- pen in Toulon wird vorläufig suspendirte)

Großbritanien und Jrland. Oberhaus. Lord Aberdeen über Don Carlos neueste Vorschläge. Unterhaus, Comité-Verhandlun- en über die Zucker - Zoll - und die Dissenter - Kapellen - Bill. Wider- egung der Gerüchte von Differenzen zwischen dem Premier-Minister und Lord de Grev. London, Resignation des Lord - Lieutenants von Irland. Statue Lord Byron's,

Niederlande. Aus dem Haag. die Umwandelung der Staatsschuld. /

Schweiz. Appenzell. Die Jesuiten - und Kloster - Frage.

Spauien, Brief aus Madrid. (Erläuterungen in Betreff der Händel mit Marokko ; Haltung der Progressistenz Glaubensbekenntniß der Roya- listen; Jahresfeier der Constitution von 1837.)

Brasilien. Schreiben aus Paris. (Vermählung der Prinzessin Ja- nuariaz das Ministerium hält sich.)

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Die bisherigen Regierungs-Assessoren : Freiherrn von Grone- feld, Seyferth, von Rumohr, von der Mülbe, Wiethaus, Bernhardt von Schönfeldt, Kolbe, von Borstell, von Massow, von Tümpling, Witthow, von Minutoli und Camphausen zu Regierungs-Räthen zu befördern,

Angekommen: Se. Durchlaucht der General-Major und Com- mandeur der 6ten Landwehr-Brigade, Fürst Wilhelm Radziwill, von Wrießen.

Der Königl. französishe außerordentlihe Gesandte und bevoll= wee Minister am hiesigen Hofe, Marquis de Dalmatie, von

amburg. y Mb ever: Se. Durchlaucht der Herzog Alfred von Croy= Dülmen, nah Dülmen. Durchgereist: Der Graf und die Gräfin von Stargard,

von Neu-Streliß kommend, nah Halle.

Uichtamtlicher Theil. Inlaud.

Berlin, 27. Juni, Die Geseß -Sammlung (Nr. 17) enthält die nachstehende Ueberseßung des zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Jhrer Majestät der Königin von Portugal und Algarvien unterm 20, Februar 1844 abgeschlossenen und unterm 5 Juni desselben Jahres ratisizirten Handels- und Schifffahrts-

ertrages. ;

Se, Majestät der König von Preußen und Jhre Majestät die Königin von Portugal und Algarvien , gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die Bande der Freundschaft, welche die beiden Kronen verbinden, enger zu knüpfen und die Handels-Verbindungen zwischen ZJhren beiderseitigen Stag- ten und Unterthanen zu erweitern , sind übereingekommen , einen Handels- und Schifffahrts - Vertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt :

Se. Majestät der König von Preußen+ den Herrn Heinrich Ulrich Wil- helm Freiherrn von Bülow, Allerhöchstihren Staats- und Kabinets-Minister, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler-Ordens erster L lasse mit Eichenlaub, Großkreuz u. \. w.z

und Jhre Allergetreueste Majestät: den Herrn Simon da Silva Fer- raz de Lima e Castro Baron von Renduffe, Pair und Grande des König- reichs Portugal , Mitglied Allerhöchstihres Conseils , Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr, Majestät dem Könige von Preußen, Commandeur u. st. w.;

welche, nachdem sie sih ihre Vollmachten mitgetheilt und solche ín guter und gehöriger Form befunden haben, über die folgenden Artikel übereinge- fommen sind.

Art, 1. Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schifffahrt zwischen den Staaten Sr. Majestät des Königs von Preußen und denen Jhrer Allergetreuesten Majestät bestehen. Den Unterthanen eines jeden der beiden hohen kontrahirenden Theile soll es gestattet sein, sih nah den Häfen, gen und Flüssen der Gebiete des anderen Theiles, überall wo der fremde

andel erlaubt is oder in Zukunft erlaubt sein wird, zu begeben. Sie sollen in jedem Theile der gedachten Gebiete sich aufhalten und Wohnsig

Amtlicher Theil. Fuland. Berlin.

Annahme des Geseß-Entwurfs über

nchmen dürfen, um dort ihre Geschäfte zu besorgen, und sie sollen zu diesem Behufe derselben Sicherheit und desselben Schußes wie die Nationalen ge- nießen, dagegen aber auch dieselben Abgaben entrichten und sich den Ge- seßen und Verordnungen des Landes, so wie den auf den Verkehr bezüg- lihen Reglements, welche daselbst bestehen oder in Zukunft erlassen werden, unterwerfen,

Art, 11, Die preußischen und portugiesischen Schiffe, welche, woher es auch sci, mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen des anderen der hohen kontrahirenden Theile einlaufen, sollen daselbst sowohl bei ihrer An- kunft als auch während ihres Aufenthalts und bei ihrem Ausgange , hin- sichtlich der Hafen-, Tonnen-, Leuchtthurms- und Lootsengelder, so wie hin- sichtlih der Gebühren der öffentlihen Beamten und in Betreff aller anderen Abgaben oder Lasten irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Orts-Behörden oder irgend welcher Privat-Anstalten erhoben werden, auf eben dem Fuße, wie die von demsel- ben Orte kommenden Nationalschiffe behandelt werden.

Art. 111, Es sollen als preußische oder portugiesische Schiffe diejeni- gen angesehen werden, welche als solche in dem Staate, welchem sie ange- hören, nah Maßgabe der bestehenden Geseße und Reglements anerkannt werden. Die hohen kontrahirenden Theile behalten sich vor, Erklärungen auszuwechseln, welche eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Papiere und Dokumente enthalten, womit, ihren Anordnungen gemäß, ihre Schiffe versehen sein müssen. Wenn nach dieser, spätestens drei Monate nah Un- terzeihnung des gegenwärtigen Vertrags vorzunehmenden Auswechselung einer der hohen kontrahirenden Theile sich in dem Falle befinden sollte, seine in Beziehung hierauf bestchenden Vorschriften abzuändern oder zu modisizi- ren, so soll dem anderen Theile davon amtliche Mittheilung gemacht werden.

Art. 1V. Auf die Einfuhr der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des Königreicbs Preußen in das Königreih Portugal, und auf die Einfuhr der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstsleißes des König- reihs Portugal und seiner Gebietstheile und Besizungen in das König- reich Preußen, sollen weder andere noch höhere Abgaben gelegt werden, als diejenigen, welche auf dieselben Artikel, wenn sie Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes irgend eines anderen fremden Landes sind, gelegt sind oder gelegt werden möchten.

Derselbe Grundsaß soll in Betreff der Abgaben von der Ausfuhr be- obachtet werden.

Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich, weder die Einfuhr irgend eínes Artikels, welcher das Erzeugniß des Bodens oder des Kunst- fleißes des andexen Landes is, noch die Ausfuhr irgend eines. Handels- Artikels nah dem anderen Lande, mit einem Verbote zu belegen, wenn nicht dieselben Verbote sich gleihmäßig auf alle fremde Staaten erstrecken,

Die Ausfuhr von Salz aus dem Hafen von Setubal soll auch ferner den dasclbst bestehenden besonderen Reglements unterworfen bleiben.

Art. V. Alle Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des Kö- nigreichs Preußen, welche auf direktem Wege und auf preußischen Schifsen aus den Häfen dieses Königreichs in die Häfen des Königreichs Portugal, mit Einschluß der Jnscln Madeira und Porto - Santo und der Azoren, o wie alle Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstsleißes des Königreichs Por- tugal und seiner Gebietstheile und Besißungen, welche auf direktem Wege und auf portugiesischen Schiffen in die preußischen Häfen eingeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häfen weder andere noch höhere Eingangs- oder Durchgangs-Abgaben entrichten, als wenn die Einfuhr derselben Erzeugnisse unter der National-Flagge oder unter der Flagge der begünstigtsten Nation

stattfände.

Art. V1. Waaren, welche nicht inländische Erzeugnisse sind, sollen auf direktem Wege aus den Häfen des Königreichs Preufier unter preußi- her Flagge in die Häfen des Königreichs Portugal, mit Einschluß der Jn- seln Madeira und Porto - Santo und der Azoren, und umgekehrt aus den portugiesishen Häfen unter der National -Flagge in die preußischen Häfen, in derselben Weise und unter denselben Bedingungen eingeführt werden dür- fen, unter welhen den Schiffen der begünstigtsten Nation gestattet ist, fremde Erzeugnisse auf direktem Wege aus den Häfen des Staates, wel- chem sie angehören, in die Häfen des anderen der kontrahirenden Theile einzuführen.

Art. V1. Die Erzeugnisse und anderen Handels - Gegenstände irgend einer Art, welche gesezlih aus den Häfen der hohen kontrahirenden Theile auf Nationalschiffen ausgeführt oder wieder ausgeführt werden dürfen, sollen in gleicher Weise von dort auf Schiffen des anderen Theils ausgeführt oder wieder ausgeführt werden dürfen, ohne andere oder höhere Abgaben oder Lasten zu tragen, als wenn die Ausfuhr oder Wiederausfuhr derselben Ge- genstände auf Nationalschiffen erfolgte.

Art, VlIl. Die Prämien, Abgaben-Erstattungen oder andere Begúün- stigungen dieser Art, welche in dem Gebiete des cinen der hohen kontrahi- renden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen bewilligt wer- den, sollen in derselben Weise bewilligt werden, wenn die Einfuhr auf di- reftem Wege zwischen den beiden Staaten (Art. V.) oder die Ausfuhr (Art, VI1,) auf Schiffen des anderen Staats erfolgt.

Art. 1X. Jn Betracht, daß die an den Mündungen der Maas, der Ems, der Weser und der Elbe gelegenen Häfen, mit Rücksicht auf die geo- graphische Lage des ene Preußen , der Zahl der für seine Einfuhr und Ausfuhr wichtigsten Wege beigerechnet werden müssen, sind die hohen kontrahirenden Theile übereingekommen, diese Häfen den preußischen Häfen in Allem, was auf die gegenseitige Einfuhr der beiden Länder Bezug hat, gleichzustellen. Demgemäß sollen die Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes Preußens, welche auf vreußilden Schiffen in den gedachten Häfen oder auch in den Häfen an den Mündungen irgend eines anderen Flusses zwischen der Maas und der Elbe, in welchen sich ein die preußischen Staaten berührender \{hi|ffbarer Fluß ergießt, verladen und aus direktem Wege ín die portugiesischen Häfen eingeführt werden ,. dort genau eben o zugelassen und behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege aus einem preußischen Hafen und unter preußischer Flagge kämen, Gegentheilig sollen die Erzeugnisse Portugals und seiner Gebietstheile und Besigungen, welche unter portugiesischer Flagge in die gedachten Häfen eingeführt werden, bei ihrer dvemnächstigen Einfuhr in Preußen auf den gedachten Flußwegen eben so behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege auf portugie- sischen Schiffen in einen preußischen Hafen eingeführt wären. :

Ueberdies bewilligen Se. Majestät der König von Preußen, die por- tugiesischen Schiffe und deren Ladungen, wenn sie aus den gedachten Häfen

in preußische Häfen eingehen, eben so behandeln zu lassen, als wenn sie auf direktem Wege aus einem portugiesischen Hafen gekommen wären.

Man is} dahin einverstanden, daß die Gleichstellung der in diesem Artikel gedachten fremden Häfen mit den preußischen Häfen nur unter der Bedingung wird stattfinden können, daß in jenen Häfen die portugiesischen Schiffe, welche von portugiesischen Häfen kommen oder dorthin gehen, nicht weniger günstig als die preußishen Schiffe werden behandelt werden.

Art. X. Die Erzeugnisse, welche aus den preußischen oder aus den im vorhergehenden Artikel gedachten fremden Häfen kommen, sollen von Ursprungszcugnissen begleitet sein, welche von den kompetenten preußischen Behörden oder von den portugiesischen Konsuln oder Konsular-Agenten verabfolgt werden.

Art. X1. Was den indirekten Einfuhrhandel betrifft, so sollen die Ladungen, welche auf preußischen Schiffen aus fremden Häfen in die Häfen Portugals , mit Einschluß der Jnseln Madeira und Porto - Santo und der Azoren, eingeführt werden, und gegentheilig die Ladungen, welche auf por- tugiesischen Schiffen aus fremden äfen in die Häfen Preußens eingeführt werden, in diesen Häfen auf dem Fuße der begünstigtsten Nation zugelassen und behandelt werden. Die Einfuhr von Erzeugnissen und Waaren aus Asien in die Häfen von Portugal soll den bestehenden Geseyen und Regle- ments unterworfen bleiben.

Ueber die Zulassung und Behandlung der preußischen Schiffe in den portugiesischen Kolonieen behalten die hohen kontrahirenden Theile sich vor, in besondere Unterhandlungen zu treten,

Art. X11. Die hohen kontrahirenden Theile sind übereingekommen, daß keiner von ihnen in Zukunft anderen Nationen in Beziehung auf den Handel und die Schifffahrt irgend welche Privilegien, noch irgend welche Begünstigungen oder Befreiungen gewähren will, welche nicht ebenfalls und sofort au auf die Unterthanen des anderen- Theils in Anwendung geseht würden, und zwar unentgelilich, wenn die Bewilligung unentgeltlich gc- schehen is, oder, wenn leytere gegen ein Aequivalent stattgehabt hat, gegen Gewährung desselben Aeguivalents oder, in dessen Ermangelung, einer bil- ligen und angemessenen Vergeltung.

Jnsbesondere is man darüber einverstanden, daß in dem Falle, wo die eine der beiden Regierungen einem anderen Staate in Folge eines Han- dels-Vertrages oder einer besonderen Uebereinkunft, und zur Vergeltung ge- wisser von diesem anderen Staate gewährten Abgaben-Ermäßigungen, Vor- theile oder Begünstigungen, auch ihrerseits Ermäßigungen der Abgaben auf dessen Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes bewilligen oder dem- selben andere Vortheile oder besondere Begünstigungen in Beziehung auf Handel und Schifffahrt zugestehen sollte, die andere der beiden Negierungen dieselben Vortheile und Erleichterungen nur dann für den Handel und die Schifffahrt ihrer Unterthanen soll in Anspruch nehmen können, wenn sie, in Ermangelung gleicher Vortheile von derselben Art und Ausdehnung, Aequivalente und Vergeltungen anbietet, welche durch ein besonderes Ueber- einkommen zwischen den beiden Regierungen gehörig festzustellen sein würden.

Art. X111. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen auf die Küstenschifffahrt zwischen den Häfen eines jeden der beiden Länder feine Anwendung finden, indem diese Art des Verkehrs den National- Schiffen vorbehalten bleibt.

Man hat si aber darüber verständigt, daß es den Schiffen des einen der hohen fontrahirenden Theile, nachdem sie in die Häfen des anderen eingelaufen sind, freistehen soll, nur eine Theil ihrer Ladung zu löschen und mit dem Ueberreste frei wieder abzugehen, um sih entweder nah einem anderen Ha- fen desselben Landes oder anders wohin zu begeben, ohne andere oder höhere Abgaben zu entrichten, als die National-Schiffe in demselben Falle zu ent- richten gehabt haben würden.

Art, X1V. Jn dem Falle, daß ein Schiff des einen der hohen kon- trahirenden Theile an den Küsten oder in einem Hafen des anderen Stran- dung oder Schiffbruch erlitten habet sollte, wird dem Capitain und der Mannschaft, sowohl für ihre Personen als auch für das Schiff und dessen Ladung, alle mögliche Hülfe und Beistand geleistet werden.

Die geborgenen Gegenstände sollen erforderlichen Falls unter die Auf- sicht der kompetenten Behörden gestellt und dem Berechtigten zurückgegeben werden, nachdem die Bergungs- und andere Kosten berichtigt sind, welche nit höher sein sollen, als diejenigen , denen die National - Schiffe in glei- hem Falle unterworfen sein würden. Es sollen davon keine Abgaben er- hoben werden, insofern die fraglichen Gegenstände nicht zum Verbrauche im Lande bestimmt sind.

Art. XV. Jedes einem Unterthanen der kontrahirenden Theile ange- hörende Handels\chiff, welches in einem Hafen des anderen Theiles im Nothfalle cinläuft, soll daselbst von allen Hafen - oder Schifffahrts-Abgaben frei sein, wenn die Ursachen, welche das Einlaufen in den Hafen nothwen- dig gemacht haben, wirklich vorhanden und N L dato sind, vorausgeseßt, daß das Schiff in dem Nothhafen keine Handels-Operation durh Einladung oder Löschung von Waaren vornimmt, wobei indeß die zum Zwecke der Ausbesserung des Schiffes erforderlichen Löschungen und Wiedereinladungen nicht als eine Handels-Operation betrachtet werden sollen, wodurch die Ent-= richtung von Abgaben veranlaßt würde, und daß dasselbe seinen Auf- enthalt in dem Hafen nicht über die nah den Umständen nothwendige Zeit hinaus verlängert.

Art. XV1. Ein jeder der hohen kontrahirenden Theile gesteht dem anderen die Befugniß zu, in seinen Häfen und Handelspläßen General- Konsuln, Konsuln, Vice- Konsuln oder Handels - Agenten zu haben, behält sich jedoch das Recht vor, von dieser Befugniß nah seinem Ermessen einen oder den anderen Ort auszunehmen.

Die gedachten Konsular - Agenten jeder Klasse sollen, sobald sie von ihren respektiven Regierungen in gehöriger Form ernannt sind und das Exequatur von derjenigen Regierung, in deren Gebiete sie residiren sollen, erhalten haben, daselbst sowohl für ihre Personen, als auch hinsichtlih ihrer Amtisverrichtungen, derselben Privilegien, wie die derselben Klasse angehö- renden Konsular - Agenten der begünstigten Nation, genießen.

Art. XVII1. Die gedachten General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln oder Handels-Agenten sollen befugt sein, zum Zwecke der Ergreifung, Fest- nahme und Verhaftung der Deserteurs von den Kriegs- und Handels\chif- fen ihres Landes den Beistand der Orts - Behörden anzurufenz sie werden sich in dieser Hinsicht an die kompetenten Gerichtshöfe, Richter und Beam- ten wenden und die in Rede stehenden Deserteurs \chriftlich reklamiren, wo- bei sie durch Mittheilung der Schiffsregister oder Musterrollen , oder dur