1844 / 192 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

: ; eur zugleich das von ihm mitge- Nes 2a Wird außer den Des e ® welchem es gehört, E mmene Dienstpferd entdeckt und dem , | Me ä ‘níge, durh dessen Anzeige die Beschlagnahme des egeben, so erhált derjenige - die Auslicferung er- fordes erwirkt worden is, von dem Staate, an den die Auslic erung e folgt, eine Belohnung von de A halben (72) Thaler preußisch ubel 75 Kopeken Suver ). ; i c R Zur Berichtigung dieser Belohnung, so wie der im Art. 11 bemerkten Unterhaltungskosten , welche in keinem Falle erhöht werden dür- fen, werden die hohen kontrahirenden Theile bei den mit dem Audliese- rungs - Geschäft ín den dazu bestimmten Gränzorten beauftragten Beamten eine gewisse Summe Geldes niederlegen lassen, von welcher diese Beamten sofort bei Auslieferung des Deserteurs oder Militairpflichtigen und des Dienstpferdes sowohl d:e Unierhaltungskosten auf den Grund einer Berech- nung, welche bei der Auslieferung von der dazu beauftragten jenseitigen Behörde mit zu übergeben is, als auch die Belohnung für die Beschlag- nahme des Dienstpferdes zu berichtigen haben, Sollte diese Berechnung für unrichtig gehalten werden, was jedoch bei der genauen Festsegung des Satzes der Belohnung und der ag rar erie nicht leicht wird statt- finden können , so soll dennoch die Zahlung der aufgerechneten Summe r? folgen, und erst später is eine desfallsige Reclamation zu untersuchen, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wo der ím Artikel 9 enthaltenen Bestim- mung wegen gleichzeitiger Ucberlíeferung der bei einem Deserteur gefundenen Militair - Effekten oder Vorzeigung des Original - Requisitions - Schreibens oder ciner beglaubten Abschrift davon, nicht genügt wäre, indem alsdann weder die Unterhaltungskosten noch die Belohnung gezahlt werden

Art, 14, Da weder von Deserteuren noh von ausgetretenen Militair- »flihtiaen Schulden fontrahirt werden können, die den auf ihre Person

Anspruch habenden Staat zu_ deren Erstattung rechtlich verpflichten, so kann auch die Bezahlung solcher Schulden bei der Auslieferung mie cinen Gegen- stand der Erörterung zwischen den Behörden beider Staaten bilden. Hat ein solches Individuum während seines Aufenthalts in dem Staate, von welchem es auszuliefern ist, Verbindlichkeiten gegen Privat-Personen über- nommen, au deren Erfüllung es durch die Auslieferung verhindert wird, so bleibt dem dadurch verleßten Theile nur übrig, seinen Schuldner bei dessen fompetenter vaterländischen Behörde zur Geltendmachung seiner Rechte in Anspruch zu nehmen. Eben so befreiet die persönliche Haft, in welcher ein Deserteur oder ausgetretener Militairpflichtige sich im Augenblie seiner Reclamation etwa wegen eingegangener Privat-Verbindlichkeiten befinden sollte, den Staat, an welchen die Reclamation gerichtet ist, keinesweges von der Verpflichtung zur sofortigen Auslieferung des reflamirten Individuums.

Art. 15. Diejenigen, welche in den Staaten eines der beiden Souve- rains ein Kriminal-Verbrechen begehen, oder eines solchen angeschuldigt oder bezüchtigt sind, und darauf entflichen und in das Gebiet des anderen Souverains sich begeben, werden gegenseitig auf eine Requisition, welche auf díe unten im Artikel 16 bezeichnete Art erfolgen muß, ausgeliefert. Ver Stand oder die bürgerlichen Verhältnisse des Verbrechers, Angeschuldigten oder Bezüchtigten machen hierin feinen Unterschied, und selbiger wird aus- geliefert, wes Standes er auch sci, Edelmann, Stadt- oder Landbewohner, ein Freier oder Leibeigner, ein Soldat oder vom Civilstande, Ist aber der erwähnte Verbrecher oder der Angeschuldigte ein Unterthan desjenigen Souverains, in dessen Land er geflüchtet ist, nachdem er in dem Lande des anderen Souverains ein Verbrechen begangen hat, so findet die Auslieferung nicht statt, sondern der Souverain, dessen Unterthan er ist, wird denselben sofort nah seinen Landesgeseßen zur Untersuchung und Strafe ziehen lassen, Sobald jedoch cin Fndividuum in dem Lande, wo dasselbe ein Kriminal - Verbrechen oder irgend ein Vergehen sich hat zu Schulden kommen lassen, deshalb verhaftet worden is, so kann der Souve- rain des Landes , in welchem die Verhaftung erfolgt i , denselben zur Un- tersuchung ziehen und die verwirkte Strafe vollstreken lassen , wenn auch dieses Individuum ein Unterihan des anderen Landesherrn wäre. i

Ari, 416. Die Verhaftung eines Verbrechers Behuss dessen Ausliefe- rnng soll ersolgen auf die Requisition einer Polizei- oder Gerichts-Behörde des Staates, in welchem der Angeschuldigte das ihm schuldgegebene Ber- brechen begangen hat. Diese Requisition wird an cine Polizei - oder Ge- richts - Behörde des anderen Staates gerichtet, Die betressenden Behörden sind verpflichtet, selbs dann, wenn sie zur Erfüllung der ihnen zugehenden Requisition nicht kompetent find, dieselbe anzunehmen und sie unverzüglich an die kompetente Behörde zu befördert, Die wirkliche Auslieferung ge- schieht jedo allemal erst von Seiten Preußens auf die Nequisition des General-Gouverneurs derjenigen Provinz des Kaiserthums Nußland oder auf die Nequísition des Obergerichtes derjenigen Provinz des Königreichs Polen, wo gegen deu Verbrecher oder An eschuldigten eine gerichtliche Untersuchung bereits stattgefunden hat oder stattfinden soll, Jn dem einen wie in dem an- deren Falle wird die Requisition an das Obergericht derjenigen Provinz der preußischen Monarchie gerichtet, wo der Verbrecher oder Angeschuldigte dem Vermuthen nach Zuflucht «gesucht hat. Von Seiten Rußlands und des Königreichs Polen wird die Auslieferung nur auf die Requisition des Obergerichtes derjenigen preußischen Provinz erfolgen, wo gegen den Ver- brecher oder Angeschuldigten eine gerichtliche Untersuchung bereits stattge- funden hat oder stattfinden soll. Diese Requisition wird an den General- Gouverneur derjenigen Provinz des Kaiserthums Rußland oder an das Obergericht derjenigen Provinz des Königreichs Polen gerichtet, wo der Verbrecher oder Angeschuldigte dem Vermuthen nach Zuflucht gesucht hat. Beide Regierungen werden sich genseins das Verzeichniß der Obergerichte der preußischen Monarchie und des Königreichs Polen mittheilen, welchen die Erlassung dieser Requisitionen anvertraut ist. Jn allen vorgedachten Fällen, der Antrag auf Auslieferung möge von einem Obergerichte Preu- ßens oder des Königreichs Polen gemacht sein oder von einem der russischen General-Gouverneure ausgehen, soll die Requisition von einer Ausfertigung entweder des Erkenntnisses, wenn ein solches schon ergangen is , oder des Beschlusses über die Eröffnung der Kriminal-Untersuchung begleitet sein, in

welchem die näheren Umstände des Verbrechens auseinandergeseyt sind, Ver Antrag auf Auslieferung und die zur Begründung desselben dienenden Dokumente sollen binnen sechs Monaten von dem Tage an, wo die Anzeige über die Ver- haftung des Verbrechers oder des Angeschuldigten an den requirirenden Beamten oder das requirirende Gericht abgesandt wird, vorgelegt werden, Jm Ver- zögerungsfalle erlischt die Verbindlichkeit zur Auslieferung des Verbrechers oder Angeschuldigten. Die Auslieferung selbst soll erfolgen, nahdem dur Ver- nehmung des Angeschuldigten die Jdentität seiner Person festgestellt wor- den, und wenn die ihm suldgegebrne Handlung eine solche is , daß auch nach den Geseßen des requirirten Staates der Schuldige gleichfalls zur Kriminal - Untersuchung gezogen werden müßte, Behufs der Auslieferung soll der Verbrecher bis zur Gränze transportirt und gegen Erstattung der Kosten den Behörden des requirirenden Staates übergeben werden,

Art. 17. An Kosten werden a) für den Unterhalt des Verbrechers, vom Tage seiner Verhaftung an, täglich zwei und ein halber (25) Silber- groschen preußisch Courant (sieben und ein halber (75) Kopek Silber); b) an Kosten der Hast, so lange diese dauert, täglich drei und ein viertel (32) Silbergroschen preußisch Courant (neun und drei viertel (9%) Kopeken Silber) und außerdem c) die in jedem einzelnen Falle zu liquidirenden Auslagen für den Transport des Verbrechers und für Anschaffung der zu seiner Bekleidung erforderlich gewesenen Gegenstände bezahlt.

Art. 18, Weder Deserteure, noch Militaicpflichtige, noch Verbrecher, fönnen von Sciten des reklamirenden Staats auf gewaltsame, eigenmäch- tige oder heimlihe Weise auf das Gebiet des ‘anderen Staates verfolgt werden. Es isst daher untersagt, daß zu diesem Zwedcke irgend ein Militair- oder Civil-Kommando oder geheimer Abgeordneter die Gränze beider Staa- ten überschreite, Jst| von Seiten der reklamirenden Macht die Verfolgung eines oder mehrerer Deserteure, oder Militairpflichtiger, oder geflüchteter Verbrecher mittelst eines Militair- oder Civil-Kommando's oder auf andere Art versügt worden, so darf sich diese Verfolgung nicht weiter als bis zur

Gränze, welche beide Staaten von einander trennt, erstrecken. Hier muß das Kommando Halt machen, und nur ein Mann darf die Gränze über- (Ot Dieser muß \i, bei Enthaltung jeder Ausübung von Gewalt Vorge A, ee Vorzeigung des Nequisitions - Schreibens seiner auf. Via Auslieferun fomyetente Militair - oder Civil - Behörde wenden und jenigen Rücksichten u chp s V} vi Ein solcher Abgeordneter wird mit den- sind, emyfangen La e beide Gouvernements si gegenseitig schuldi , en, und das weitere Verfahren erfolgt sodann na

der Vorschrift des gegenwärtigen Vertrages.

Art, 19, Jede amtliche Handlun i i g, welche ein Civil- oder Militair- Sistes des einen der beiden Staaten O dem Gebiete des Veh

St tíe

es ausübt, ohne von der kompetenten Militair - od „Bohl leßteren Staates dazu ausdrücklich ermächtigt zu Tas e p agi d

A E

untersuchen, die Zeugen vernehmen und die Sache so weit instruiren, daß die Abfassung des Erkenntnisses erfolgen fann. Die verhandelten Aften wer-

194 | atifiz betreffenden Ratifications-Justrumente sollen in Berlin binnen sechs Wochen, oder noch früher, wenn es thunlich is, ausgewechselt werden,

1088

Gebiets-Verlezung angesehen und demgemäß bestraft werdet, _Weun s Zweifel über die Thatsache der Gebiets-Verlezung selbs oder über die be- sonderen Umstände erheben, welche sie begleitet haben, so soll eine gemischte Kommission unter Vorsiy des Kommissarius des verleßten Theiles nieder gesezt werden. Beständige, hierzu im Voraus bestimmte Kommissarien sol- len für Preußen der Landrath desjenigen Kreises, an dessen Gränze die Gebiets- Verletzung vorgekommen sein soll, und für Rußland die Spezial-Fommissarien sein, welche sowohl auf der Gränze des Kaiserthums, als auf der des Kô- nigsreihs Polen, mit Aufrechthaltung der freundnachbarlichen Verhältnisse beauftragt sind. Ju besonderen Fällen bleibt es den beiden Regierungen vorbehalten, diese Üntersuchung besonders zu dem Zwecke abgeordneten Be- amten anzuvertrauen. Die Kommissaricn sollen das Recht haben , in be- sonderen Fällen sich einen Justiz-Beamten zuzuordnen , um die Zcugen zu vernehmen und zu vereidigen. Jhre Aufgabe ist, die Thatsachen vollstän- dig aufzuklären, um festzustellen, ob wirklich eine Gebiets-Verlezung stait- gefunden, und wer sie begangen hat. Wenn die Kommission hier- über einig is, werden die verhandelten Akten dem lompetenten Ge- rihte des Staates, welchem der Angeschuldigte angehört , übersandt, um die Strafe festzuseßen, von welcher unverzüglih dem Staate, dessen Gebiet verleßt worden, Kenntniß gegeben werden, soll. Jedes Jundi- viduum, welches in dem Staate selbs, wo dasselbe eine Gebiets-Verlezung begangen hat, verhaftet worden is , soll vor das nächste Militair- oder Ci- vilgeriht dieses Staates, je nachdem der Schuldige dem Militair- oder Civilstande angehört, gebracht werden. Dieses Gericht soll die Thatsache

den alsdann entwever dem fommandirenden General der Truppen, zu denen der Schuldige gehört, oder, wenu leßterer ein Civil-Beamter ist, seiner vor- geseßten Behörde übersandt, um das Urtheil nach den Gesetzen des Landes fällen zu lassen, Die Untersuchung soll ohne Unterbrechung geführt und möglichst beschleunigt werden, Begehrt das Gericht, welches das Urtheil zu sprechen hat, zuvor noch anderweite Aufklärungen, so sollen diese auf Requisition des gedachten Gerichtes durch die mit der Untersuchung beaus- tragten Kommissarien beschafft werden,

Art. 20. Beide hohe kontrahirende Theile verbieten ihren Behörden

oder Unterthanen, einen Deserteur , bercits reflamirten Militairpfslichtigen, oder zur Auslieferung geeigneten Verbrecher zu verbergen, oder demselben nach anderen entfernten Gegenden fortzuhelfen, um ihn auf diese Weise der Auslieferung zu entziehen. Wider diejenigen , welche sich eines Vergehens dieser Art \huldig machen, werden die beiderseitigen Gouvernements, nach

Maßgabe ihrer respektiven Landesgesehe, verfahren, und die Behörden bei der Staaten werden einander zu ihrer Genugthuung Kenntniß davon geben, daß und aüf welhe Weise die Kontravenienten zur Verantwortung und Strafe gezogen worden sind.

Art. 21. Die hohen kontrahirenden Theile werden ihren respektiven

Eingesessenen auf das strengste untersagen , von irgend einem Jnudividuum, auh wenn dasselbe als Deserteur noch nicht erkannt oder reflamirt sein sollte, Effekten anzukaufen, welche den Charafter von Staats - Eigenthum unverkennbar an sih tragen, Dieselben sollen ganz besonders vor dem Ankaufe des von einem Deserteur mitgebrahten Dienst pserdes und vor der Erwerbung der von einem flüchtig gewordenen Berbrecher mitgebrachten, widerrechtlich von ihm besessenen Sachen gewarnt werden. Jede der beiden Negierungen wird alle ihr durch die Landesgescße zu Gebot stehenden Mittel anwenden, um sich gegenseitig zur unentgeldlichen Wiedererlangung dieser Gegenstände, sto wie der obgedachten Militair-Effekten, behülflih zu scin,

Art. 22. Wenn die Auslieferung eines Deserteurs, Militairpflichtigen

oder Verbrechers der oben bezeichneten Art in einem solchen Falle nicht er- folgt is, wo sie nach dieser Convention hätte erfolgen sollen, und ein der- gleichen Jndividuum durch Flucht wieder in das Land zurückkehrt, dem das- selbe hätte ausgeliefert werden sollen, so is der Souverain dieses Landes nicht verpflichtet, ein solches JFndividuum wieder herauszugeben,

Art. 23, Jeder der beiden Staaten verpflichtet sich, diejenigen seiner

Unterthanen wieder zu übernehmen , welche der andere Staat, weil sie ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden sind, ausweisen will. Diese Verbindlichkeit soll allemal erlöschen, wenn das auszuweisende Individuum sich im Auslande zehn Jcihre lang ohne einen Paß oder Héimatschein der kompetenten Behörden seines Vaterlandes aufgehalten hat oder dieser Paß oder Heimatschein seit zehn Jahren abgelaufen ist. Die Individuen, deren Pässe, Heimatscheine oder anderen Legitimations - Papiere noch gültíg oder nicht länger als seit Jahresfrist abgelaufen sind, sollen, wenn hie Untertha- nen des einen der beiden Staaten sind, in denselben ohne vorgängige Kor- respondenz mit dessen kompetenten Behörden ausgewiesen werden können. Die Ausweisung und die Uebernahme der vorstehend bezeichneten Personen geschicht a) von Seiten Preußens durch Vermittelung der Landräthe der Gränzkreise þ) von Seiten Rußlands durch Vermittelung der Spezial-Kommissarien, welche sowohl auf der Gränze des Kaiserthums, als auf der des König- reiches Polen, mit Aufrechthaltung der freundnachbarlichen Verhältnisse be- auftragt sind. Mit Ausnahme dieser Fälle soll kein Jndividunm, welches sih für einen Unterthan eines der beiden hohen kontrahirenden Theile aus- giebt, anders auf das Gebiet des anderen Staates ausgewiesen werden dürfen als nah vorgängiger Verständigung zwischen vorstehend gedachten Beamten und nachdem festgestellt sein wird, daß das in Rede stehende Individuum wirkli Unterthan des Staates is, welcher dasselbe übernehmen oll, Jn “allen vorerwähnten Fällen blei- ben die Kosten jeglicher Art, welche durch eine solche Auswetijung entstehen, dem ausweisenden Staate zur Last, Wenn indessen die Kaiserlich russische oder die Königlich polnische Regierung ín den Fall kommen sollte, sich eines

Judividuums entledigen zu wollen, dessen Transportirung n seine Heimat nicht füglich anders, als durch das preußische Gebiet geschehen könnte, so wird die Königl. preußische Regierung ihre Einwilligung hierzu nie versagen, wenn bei Ueberlieferung des Auszuweisenden an die preußischen Gränz- behörden diesen zugleich 1) eine bescheinigte Annahme - Erklärung derjeni- gen Landes - Regierung, welher der Auszuweisende angehört, und 2) der vollständige Betrag der Transport - und Unterhaltungs - Kosten des Auszuweisenden für den ganzen Weg bis in seine Heimat, übergeben wird, Ohne die vollständige Erfüllung der beiden vorstehenden Bedingungen fann sich die Königlich preußische Regierung bei den zwischen ihr und anderen Staaten in dieser Beziehung bestehenden vertragsmäßigen Vereinbarungen zur Uebernahme irgend eines, einem dritten Staate zuzuweisenden, Jndivi- duums nicht verstehen, Jn dem Falle, wo dergleichen einem dritten Staate angchörige Jndividuen , dennoch in die preußishen Staaten auf Grund eines ihnen von einer russischen oder polnischen Behörde ertheilten Passes zugelassen sein sollten, und ihr angeblicher Heimatsstaat ihre Aufnahme ver- weigerte, sollen die preußischen Behörden sie nach Rußland oder Polen bin-

nen ciner Frist von einem Jahre, von ihrem Eintritte aus einem dieser Länder nach Prenßen an gerechnet, zurückweisen dürfen, indem auf ihren Pässen der Grund dieser Zurückweisung vermerkt wird.

Ar t, 24, Die Dauer der gegenwärtigen Convention, deren sämmtliche estimmungen gleihmäßig auf das Königreich Polen Anwendung finden, auf zwölf Jahre festgeseßt. L

Art. 25. Die gegenwärtige Convention wird ratifizirt werden, und die

Zur Beglaubigung dessen haben wir, die beiderseitigen Bevollmächtig-

ten, solche unterzeichnet und mit unserem Siegel verschen,

Geschehen zu Berlin, den zwanzigsten (achten ) Mai im Jahre des

Herrn Eintausend Achthundert Vier und Vierzig.

(gez.) Bülow. Der Baron von Mceyendorff.

4, Ie 4e Ie

Der vorstehende Vertrag is ratifizirt worden, und hat die Auswechse-

lung der Ratifications-Urkfunden zu Berlin am 3, Juli d, J, stattgefunden.

Ferner enthält die angeführte Nummer folgende Allerhöchste

Kabinets - Ordre, betreffend den Kleinhandel mit Getränken und den Gast - und Schankwirth\chafts - Betrieb.

Zu mehrerer Sicherung der Erfolge, welche bei Erlaß der Ordre vom

7, Februar 1835 ín Betreff des Klein andels mít Getränken und des Gast- und Schankwirthschafts - Betriebes, beabsichtigt worden sind, bestimme F hierdurch auf den Bericht des Staats - Ministeriums vom 411ten d, M. für sämmtliche Provinzen der Monarchie, was folgt :

1) Der Kleinhandel mit Getränken soll nicht blos auf dem Lande, son- dern auch in den Städten den Bestimmungen der Ordre vom 7. Fe- bruar 1835 unterworfen sein,

Abtheilung gehörigen Orischasten

vierten Gewerbesteuer - chanfwirthschafts-

e Vorschriften jener Betriebes au auf den Betric 2, bezeichneten Orts Behörde, sondern der Kreis-L e derjenigen Gewerb vom 7. Februar 1835 und benen Beschränkungen unterliegen. Dieser Befehl ist durch die Geseh - niß zu bringen. Sanssouci, den 21,

2) Jn allen Ordre wegen des S

b der Gastwirthschaft Anwendung finden, chaften hat fortan nicht die Orts- audrath die Erlaubnißscheine zum n, welche den dur die Ordre

e zu ertheile Ord e Ordre vorgeschric-

durch die gegenwärtig Sammlung zur öffentlichen Kennt-

Juni 1844,

Friedrich Wilhelm.

An das Staats Ministerium,

ässigen Angaben zufolge" allerdings Münster auf wie mehrere Blätter get ge bei Paderborn

Provinz Westphalen. wird der Erzbischof von Droste einige Zeit verlassen, jedoch sich n

haben, nah Rom, sondern in das Bad Lippsprin

Zeitung meldet aus \chlesisher Leinen- Battistleinen, ts - Rathe Höster hat \o viel Beifall gefunden, n, sondern auch andere Gattungen

Die Triersche „Die Probes 24 Stüden Leinewand, i n Landgerich

Rhein-Provinz. Saarbrücken (4. Juli): waaren (bestehend in tüchern u. a. m.), welche hier y Juni angekommen ist, Stücke nicht allein so en auf ähnliche und Namentlich

auffallend billige Transport - Kosten

daß die einzelnen fort vergrisse beträchtliche fernere Bestellung Leinenwaaren gemacht Gleihmäßigfkeit

ein Dußend Taschentücher Diesen Zuschlag aber ten z es is vielmehr nicht zu bedeutenden Absaßweg auch in Bereits haben mehrere Leib=- und Bein was um o olcher Bezüge in Juli waren die ins des Kreises rrn von Fellen-

and etwa 12 lukosten zu trag abrifat nicht zu fi dasselbe einen

\chwerste Stück Leinew Í Allem an 1 hat das \chlesis{he F bezweifeln, daß sich die ganze Rheinprovinz Militair = Verwaltungen fleiderleinen nahhaltiger wirken wird, ferneren Jahren zu Abtheilungsvorsteher Solingen zu Op berg über die Bed wirth\{aft zu berathen. aus, daß landwirthschaftlih ördern und daß es höchst

ihren Bedarf an Futter =, mitgetheilten Proben da die Wiederholung |\

des landwirthschaftlichen Vere ammelt, um sich mit Herrn 1 s der Rheinischen allgemeine Urtheil dahin Fortschritt auf das we- erth wäre, die Land= der Schullehrer mit Volk einwirken sich in dem ch der Schweiz

laden vers ingungen des Fortschritt Auch dort fiel das e Schulen jenen wünschensw den Bildungsgang pann lehrend auf vereinigten ts-Kandidaten na Kreuzberg (am Bodensee) zu an den verschiedenen issenschaft weiter zu aus Koblenz, der zum Bau eines Sicher- aber über=

fentlichste f wirthschaft als Lehrzweig in aufzunehmen, damit diese Mehrere bewährte Land Vorschlage, junge würdige Schulvm in das landwirth#{ senden, damit sie dort die Bef ninarien späterhin diesen pflegen. Die Elberfelder Staat habe sich heitshafens bei genannter die übrige hierzu noch n Die für die Rheinschis}ff Bacharach, soll b Verein is} am 06. en belgischen Gesangfe Preis zu konkurriren,

aftlihe Seminar ähigung erlangten, Zweig der W

30,000 Rthlr. chießen, lebterer \selbst aufzubringen. Die Hahnen““ bei Männergesang- um bei dem diesjährigen n stattfinden

bereit erklärt, Stadt herzus öthige Summe ährlihe Stelle, „,

- Der Kölner

ahrt so gef eseitigt werden. xuli nah Gent gereist, ste, das dort am 7ten und “ke wird, um den

Ausland.

Deutsche Bundesstaaten.

Den Sabungen für das in Metten

Königreich Bayern. j Allerhöchste Genehmigung er-

zu errichtende Knaben Seminar i die theilt worden,

An die Stelle des Ministe- i der Präsident des Hofge=- ität Heidel-

Großherzogthum Baden. rial - Direktors Eichrodt ward am 7. Jul rihts in Rastatt, Obkircher, als Abgeordneter der Univers berg in die erste Kammer fast einstimmig gewählt.

dt Hamburg. daß bei Büsum, außer

Freie Sta 8, Juli gemeldet, „Manchester“ verunglückten George 3925 Mk, baarer Münze gefunden wurde. Smith war schon früher angetrieben, zufolge, haben „die Versandungen in de , sondern in leßterer Zeit nur die lust des Publikums in größerem Maße erregt,“

Aus Kuxhaven wird unterm der Leiche des auf dem Smith, * auh eine

Die Leiche der Mistreß Einem amtlichen Berichte r Elbe seit 40 Jahren nicht | zugenommen Ungeduld der Seefahren- den und die Un

ck Detmold, 7. Juli, Gestern Morgen is Se. Durchlaucht von der Reise nah Jtalien und dem Orient festlih geshmiickte Residenz atte in Beglei= l: Höchstselbst varen mit Guirlanden und Krän=-

Parade vor fel eine Nacht- st von Waldeck

der Erbprinz zur Lippe unter dem Jubel der zurückgekehrt. Prinzen den gelie Die Straßen Detmold's 1 die Bürger - Schüßen marschirten in vorbei, und Abends brachte die Liedertc Durchlaucht der Für hierselbst ein und kehrte Abends nach

Bevölkerung in die urhlaucht der regierende Fürst h bten Erstgebornen von Kasse

zen geschmückt, Sr. Durchlaucht Gegen Mittag traf Se. nebst hoher Familie zum Besuche Pyrmont zurück,

Oesterreichische Monarchie. Ismail Bei, Aegypten, is in Begleitung des Obersten

Frankreich.

Kammer. ie Diskussion Justiz übergeg bt werden joll, handlungen nur Herr Desjobert mah von dem Jugenieur-Offizier {aftlihen Kommission für Algier, nen Karte aufmerksam. dermann weiß“, sagte der Redner, „, Herr Carrette aber seyt diese Stadt ó hrer wirklichen Lage entfernt. Seine Lage is in den Augen des Carrette, die eine Entwickelung u Herr Carrette aber ver Von Tuat nah Tom

Enkel des Vice-Königs von Bonfort hier angekommen.

Sihung vom 5. Juli, des Kriegs - Budgets beendigt und angen, dessen Erörterung näh- Von allgemeinerem Interesse die, welhe sich auf Algier und te unter Anderem auf Carrette, als Secre- auf Kosten der Re-

Deputircten - Kammer hat heute d ist dann zu dem der sten Montag fortgese waren unter diesen Marokko bezogen. Fehlerhastigkeit tair der wissen herausgegebe staganem westlih vom lich davon, f ansanding liegt am ll Soult und des Herrn dels mit Tombuktu hoffen,

an einen der Nebensfslüsse t Herr Carrette 25 Tage- muß man aber Es is bekannt, Man fragt nah

Schelif liegt. Lieues von 1

seßt Sansanding buktu nimm schiedenen Reisenden oder die Hälste hinzufügen, ndern gemacht werden,

des Senegal. reisen anz nah der Angabe wenigstens noch ein Drittel

wie díe Karten von unbekannten

dem Namen eines Ortes. Der Eingeborne antwortet in seiner Sprache : „Jch weiß nicht“, und man trägt diese Worte in der Sprache der Einge- bornen als Orisnamen in die Karte ein. Auch \{chmüdt man die Karten mít anziehenden Farben aus, um sie dem Auge angenehmer zu machen, So sind auf der Carretteschen Karte grüne Zonen als die natürlichen Grän- zen Algeriens angegeben z sie schließen die Oasen in sich, welche sich am äußer- sten Ende der kleinen Wüste befinden, und die niemals zur ehemaligen Re- gentschaft Algier gehört haben, Nach dieser Karte wären wir z. B. im Besiß der Oase von Tuggurt, Diese Oasen sind aber bis jeyt unabhân- gig und stehen mit Tunis in Verbindungen, ‘““ :

__ Marschall Soult: Jch danke dem ehrenwerthe Mitgliede für die Hinweisung auf diese Jrrthümer, Es können dergleichen allerdings vor- Wuden sein, ja vielleiht noch mehr, als angeführt worden, (Gelächter.) Man wird begreifen, daß ih für solhe Fehler nicht einstehen kann. (Nein, nein! und wiederholtes Gelächter.) Es genügt mir, darauf aufmerksam gemacht zu sein, um die nöthigen Berichtigungen anzuordnen.

Herr G uizo t: Das heißt nah vorgenommener Verisication !

Herr Gustave de Beaumont: Es sollte mi sehr wundern, wenn es mit der Kritik des Herrn Desjobert seine vollkommene Richtigkeit hätte, und der Kriegsminister scheint mir zu leicht darauf eingegangen zu sein. Hat denn übrigens Herr Carrette eine General-Karte von Afrika zeichnen wollen? Keinesweges. Lesen Sie nur diese Karte aufmerksam und unpar- teilih, wenn Sie können. (Murren.) Sie finden zuvörderst, vaß sie „Karte vom südlichen Algerien“ genannt is. Von Nord Algerien eine Karte geben zu wollen, is Herrn Carrette uicht eingefallen, er hat daher auch sich nicht anheischig gemacht, jeden Punkt dieser Region ganz genau darauf an- zugeben. Welcher Schüler, welcher Soldat in Afrika wüßte nicht, wo Mostaganem liegt? Die Karte von Süd- Algerien , worauf Herrn Carrette’s Arbeiten sich beschränkt haben, is aber mit einer noch nicht da- gewesenen Genauigkeit ausgeführt und läßt nichts zu wünschen, i

Ueber den Krieg mit Marokko entspanuen \sich folgende Erörte- rungen zwischen Herrn Mauguin, Herrn von Laroche = Jacquelin und dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten :

Herr Mau guin: Unsere Angelegenheiten in Algerien treten jeßt in eine ganz neue Periode ein, díe mehr Gefahr darbietet und gewiß auch mehr kosten wird, als die bisherige. Unsere Lage ist durch die neuen Verbünde ten, die Abd el Kader zu finden gewußt hat, ganz verändert, Jn den mit den Marokkanern begonnenen Feindseligkeiten waren nur zweierlci Wege einzuschlagen: entweder in der Defensive verharren oder vorwärts gehen, Beides hat scin Mißliches. Will man auf unserem Gebiet bleiben, so wird Abd el Kader, der stets Truppen zu seiner Verfügung hat, uns immer in Allarm halten und jede Gelegenheit benußen, uns anzugreifen. So bekriegt er uns uun son scit 10 Jahren, er kaun es noch 10 Jahre, und in die ser Zeit kann ein europäischer Krieg ausbrechen. Was wollen wir dann thun? Unsere afrikanishe Armee wird einerseits von den Englän- dern und andererseits von den Arabern blotirt werden, Erzgrei- fen wir dagegen die Offensive, so werden wir sicherlich siegreich sein. Unsere Armee hat über die von Marokko den Vortheil der Disziplin, Wenn wir aber vorrücen, werden wir uns dieses neuen Gebiets zu bemädh- tigen wagen? Das isst eíne bedenkliche Frage. England hat ein großes Interesse dabei, daß wir uns im Mittelländischen Meere nicht zu schr aus- dehnen, Es beshüßt Abd el Kader, und es beschüßt auch den Beherrscher von Marokko, dem es einredet, daß wir Spanien und Schweden gegen ihn aufregten. Uns gegenüber hegt England Besorgniß und Mißtrauen z es glaubt nicht an einen Bruch, es wünscht ihn nicht, aber es sieht den Augenblick vorher, wo es zu einem Bruch kommen könnte. Sie werden sich erinnern, mit welcher Sorgfalt es neulich seine Häfen hat be- sichtigen und den Zustand seiner Befestigungen und sciner Dampf- Marine untersuchen lassen. Wenn Sie nun England um seine Juter- vention, selb um cine rein offizielle Intervention , angingen, was würde gesehen? England würde es dahin zu bringen suchen, daß wir von Ma- roffo eine halbe Genugthuung erhielten, und daß der Kaiser von Marokko und Abd el Kader in ihrer jeßigen Lage verblieben, das heißt, mit den Waffen im Arnt den Augenblick abwartend, wo sie uns angreifen könnten, wo wir in Europa beschäftigt wären. Man sagt oft, die Geschichte sei in ihren Erzählungen von der Vergangenheit eine Lehrmeisterin der Zukunft. Jst nun etwa die Geschichte unserer Kriege in Afrika etwas Neues? Gewiß nicht, es is ganz die Geschichte der Kriege Noms gegen Jugurtha. Sie finden merkwürdi- gerweise nah 2000 Jahren diesclben Charaktere, dieselben Völker, dieselben Zufälle, Der Kaiser Abd el Rhaman is König Bocchus ; irren Sie nur nicht, es ist derselbe König, der vor der römischen Macht zittert und vor der Herrschaft, die Jugurtha über seine Unterthanen gewonnen hatte, Und wie endete jener Krieg? Wie zogen sich Marius und Sulla aus der Sache? Das rufe ich Jhnen ins Gedächtniß zurück, Der Kaiser von Marokko, ich wiederhole es, is besorgt und muß es sein. Seine Krone wird einerseits von Abd el Kader und andererscits von den Waffen Fraukreihs bedroht, Von uns hängt es ab, welche Furcht bei ihm die andere überwiege, Dazu aber gehört, daß Marschall Bugeaud, im Interesse selbst einer schnellen Herstel- lung des Friedens, fühn vorwärts marschirt und wie Marius und Sulla handelt. Und wenn man geschickt zu Werke geht, so muß Abd el Kader, noch ehe sechs Wochen verfließen, sich als Gefangener, mit Achtung behan- delt, in einer der Festungen Frankreichs befinden. (Zeichen des Zweifels.) Der Kaiser von Marokko ist durch eine Palast-Nevolution auf den Thron gelangt, er kann durch eine andere gestürzt werdenz er fürchtet Abd el Kader, aber er muß Frankreih noch mehr fürchten lernen, Dasselbe gilt mit Bezug auf England, Man beute Englands Furcht aus, und es wird, zwischen den Verlust zweier seiner Stüßen gestellt, von denen die eine die uns bekriegt, von den englishen Ministern auf der Rednerbühne mit solchem Lobe übershüttet wurde, und von denen die andere der Kaiser von Marolfo ist, England wird darüber nachzudenfen haben. Es befindet sih in einer s{chlimmen Stellung, es hat sich preisgegeben, um einen Vergleich vom Schachspiel zu entlehnen, es muß eine seiner beiden Figuren verlieren, Dazu aber gehört gerade das (Hegentheil von dem, was tir bis jeyt gethanz es gehört dazu der laut verkündete Wille, bis zum Ziel zu schreiten und uns Marokko’s selbst zu bemächtigen, Dann wird Alles weichen, und binnen wenigen Monaten wird Algerien unterworfen und gehorsam sein, Wenn man si aber schwach zeigt, so wird man uns Niederlagen vorbereiten, für welche die jetzige Epoche die Verantwortlichkeit zu tragen hat. (Bewegung in ver- \chiedenem Sinn.)

Herr von Laroche-Jaquelin: Jch glaube die Minister um einige Aufschlüsse in Betreff Marokko’s ersuchen zu müssen, Sir R. Peel hat so eben im englishen Parlamente gesagt, unsere Regierung habe ihn von ihren Absichten in Bezug auf Marokko in Kenntniß geschzt und ihm die dem Ad- miral (Prinzen von Joinville) gegebenen Instructionen mitgetheill. Was man aber dem englischen Kabinet mitgetheilt, das, scheint mir, kann man auch wohl der französischen Deputirten - Kammer mittheilen. Lord John Russell , der den englischen Minister interpellirte , {loß seine Rede mit der Erklärung, daß der Name des für diese Umstände gewählten Admirals die Eifersucht Englands errege, Das is ein shónes Lob für den Admiral, ich bin stolz darauf für unsere Marine, und cntzückt, daß 6s einem unserer Prinzen gezollt worden, (Allgemeine Heiterkeit. Mehrere Stimmenz: Wie! cinem unserer Prinzen? Ein Mitglied: Nehmen Sie sich in Acht, Sie werden sich kompromittixen) Jh fkompromittire mich in Niemandes Augen, wenn ich Allem, was zum Ruhm meines Vaterlandes dienen kann, meinen Beifall zolle, und ih bin auch bereit, den Maßregeln des Ministerinms Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, wenn sie der Ehre und den Interessen des Landes förderlich sind,

Herr Guizot: Meine Herren, ih ergreife gern die erste Gelegenheit der Kammer die Erklärungen zu geben, welche das ehrenwerthe Mitglied zu erhalten wünscht, Wir haben keinen natürlichen und nationalen Grund zu einem Konslikt und Kriege mit Marokko. Ein Fremder, Abd el Kader hat sich zwishen Marokko und Frankreich gestellt; das is die einzige Ursache des Mißverständnisses und Streits zwischen beiden Staaten, Wir haben verlangt, daß Abd el Kader von der Gränze unseres Gebiets entfernt werde, Der Kaiser von Marokko, in Verlegenheit, von dem Fanatismus seines Volkes gehemmt, hat sich bis jegt vergeblich bemüht, uns zu gewähren, was er uns \chuldig war, Abd el Kader hat nicht nur die muselmännischen Bevölkerungen gegen uns aufgereizt, sondern auch eine Gränzfrage zwischen uns und Marokko aufs Tapet gebracht, von der wir bis dahin nichts gehört hattenz man hat behauptet, wir müßten uns über die Tafna zurük- ziehen, Diese Forderung steht im Widerspruch mit allen früheren Zustän- den; mit allen bekannten Karten, mit der ganzen Geschichte Algeriens, Das

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uns streitig gemachte Gebiet hat stets zu der Provinz Oran gehört. Jch fann, meine Herren, der Mäßigung, Weisheit und Festigkeit, mit der unsere Generale die marotfanishen Juvasionen in unser Gebiet zurückgewiesen ha- ben, niht Gerechtigkeit genug widerfahren lassen. Die Generale Lamori- cière und Bedeau wollten uns, ohne den erflärten Willen der Regierung, nicht in Krieg mit Marokko verwickeln, sie blieben daher an der Gränze ste- hen, nachdem sie den ersten Angriff zurückgeschlagen hatten, und verfolgten ihren Sieg nicht weiter, Die Invasion erneuerte sich auf \s{mählihe Weise, gegen alles Völkerrecht, inmitten einer Friedens - Verhandlung. Diesmal hielt Marschall Bugeaud es für nöthig, in das maroffanische Ge- biet vorzudringen und bis Uschda zu marschiren; er stieß auf keinen Wider- stand, die Marolkaner und Anhänger Abd el Kader's zerstreuten sih vor ibm. Er beseßte Uschda ohne Schweristreich, zeigte diesclbe Mäßigung und Weisheit wie die Generale Bedeau und Lamoricière, kehrte nah zwei Ta- gen auf unser Gebiet zurück und überließ der Regierung die Sorge, über Krieg und Frieden zu entscheiden, wie es sich gebührte. (Beifall.) Was nun die Politik der Regierung betrifst, so hat diese feinen Eroberungszweck, keinen Vergrößerungsplan vor Augen, sie findet das Gebiet von Al- gerien für Frankreichs Bestrebungen vollkommen hinreichend. Ich gehöre zu denen, welhe von Anfang an, und abgesehen von aller Verschiedenheit in den Occupations - Systemen, die Eroberung Algeriens als eîne Thatsache von unermeßlichen Folgen für Frank- reichs Zukunst ansahen. Jh bin auch nicht der Meinung, daß es dort mehr Lasten zu tragen als Vortheile zu ärndten gebe; im Gegentheil, ich halte die Vortheile, welche für Frankreich aus dem Besiy Algericens ent- springen werden, sür unendlich überwiegend im Vergleich zu den Opfern, den er uns aufezlegt. Aber ih bin eben so überzeugt, daß cs unsinnig wäre, dort Vergrößerungs - und Eroberungspläne zu nähren, Alles, was wir vom Kaiser von Marokko verlangen und was wir mit Recht fordern fönnen, is Frieden und Sicherheit des Unsrigen. Nun is es aber unerläß- lich sür die Sicherheit Algeriens und unserer Gränze, daß der besiegte und flüchtige Abd el Kader sich nicht an dieser Gränze aufhalte, damit er nicht jeden Augenbli den Krieg wieder entzünden könne. Wir fordern daher bestimmt und nahdrücklih vom Kaiser von Marokko: daß die aus freien Stücken oder durch marokkanische Agenten gebildeten Truppen-Ansammlungen an unserer Gränze zerstreut, daß die Agenten, welche gegen alles Völker- recht uns angegriffen haben, abberufen und bestraft werden, und daß man Abd el Kader, wenn ein muselmännischer Souverain sih verpflichtet glaubt, ihm cine Zuflucht zu gewähren, wenigstens nach dem Jnnern, nach den Küsten des Oceans schicke und ihm dort einen festen Aufenthalt anweise, Wenn man uns diese Garantieen gehörig zusichert, werden wir uns zufrie dengestellt halten, Wir haben alle nöthigen Maßregeln getroffen, um zu diesen Resultaten zu gelangen. Herr Mauguin hat Recht, wenn er sagt, es sci nöthig, Marolko fühlen zu lassen, daß es eine Macht giebt, welche Abd el Kader überlegen i, nöthig, die Regierung und Be- völkerung Marokko?s von der Macht Frankreichs zu überzeugen, Es sind dem Marschall Bugeaud die nöthigen Verstärkungen zugeschickt worden. Die unter dem Kommando eines unserer Prinzen stehen- den Streitkräfte reichen hin, längs der Küste von Marokko die beabsich- tigte Wirkung hervorzubringen, Ünd zur Ehre des Prinzen, der diese Streit- kräfte befehligt, trage ih fein Bedenken, zu erllären, daß die Regierung, indem sie ihm dieses Kommando übergab, das Vertrauen zu ihm hatte, er werde die Ehre und die Juteressen Frankreichs mit eben so viel Vorsicht und Weisheit als Muth und Hingebung wahrnehmen. Ohne dieses dop- pelte Vertrauen würde das Kabinet dem Könige nicht den Nath ertheilt haben, dem Prinzen dics Kommando anzuvertrauen, Das Kabinet weiß sehr wohl, daß es seine bedenkliche Seite hat, so edel und noth- wendig es is, unsere Prinzen an die Spiye unserer Land- und Sec-Streit- fräfte zu stellen; es wird niemals anstehen, die Verantwortlichkeit für die Handlungsweise der Prinzen zu übernehmen, wenn ihnen das Kommando im Namen des Königs und des Landes anvertraut is, aber es geht vorher mit Ueberlegung zu Werke, es muß sich vergetwissern, daß die ihnen ertheil ten politischen und militairischen Justructionen getreu und einsicht3voll zur Ausführung kommen werden, Wir hegen dies Vertrauen zu dem edlen Prinzen, von dem die Rede is, und aus diesem doppelten Grunde haben wir uns entschlossen, ihm das Kommando, mit dem er bekleidet ist, anzu- vertrauen. Die Jnstructionen, die er erhalten hat, stimmen genau mit der Politik überein, welche ih der Kammer so eben aus einander geseßt habe. Ohne Zweifel hat England ein wachsames Auge auf das, was in Marokko vorgeht ; es hat dort ernste Juteressen wahrzunehmen. Wir haben uns in dieser Sache so gegen England benommen, wie loyale, ernste Regierungen es stets thun z wir haben es auf allgemeine, aber durhaus genaue eise von unseren Absichten und Zwecken in Kenntniß gesezt; wir haben ihm mit weniger Details, als wir es heute vor der Kammer thun, aber doch so, daß wir ihm die ganze Wahrheit eröffneten, dasselbe gesagt, was wir Jhnen heute sagen, nämlich daß wir nichts Anderes bezwecken, als eine gerechte Genug- thuung und Sicherheit für unsere afrikanischen Besißungen, Das is unser Recht, und wir werden es geltend machen, (Beifall.)

z Paris, 6, Juli, Herr Thiers, der sonst bedeutende Gelegen=- heiten in dieser Session uicht ungenußt vorübergehen ließ, um einen Angriff auf das Ministerium zu richten, hat doh von der lebten Dis= kussion der Dotations-Frage si ganz fern gehalten, vermuthlich, wie man glaubt, um sih den Weg zu eigener Anempfehlung des verlang= ten Geld - Votums zu Gunsten des Herzogs von Nemours nicht zu versperren, wenn einmal wieder günstige Umstände für ein Thiers= hes Kabinet einträten. Dem Guizotschen Ministerium wird indeß darum von dieser Seite her seine Lection nicht erspart; der Con= ]stitutionnel, der seine politishen Eingebungen hauptsächlih von Herrn Thiers zu erhalten pflegt, läßt jih über die neu angeregte Frage folgendermaßen vernehmen:

Diesmal hat das Kabinet si selbs übertroffen, Man sucht Europa tagtäglich von unserem Königthum glauben zu machen, als ob es das Land durch die Macht einer überlegenen Politik beherrsche, Man nimmt die Huldigung und Bewunderung der sremden Höfe für die tiefen Combinationen in Anspruch, welche die französische Nation zu unbeweglichem Gehorsam gefüh:t haben. Das Land isst gezähmtz die Kammern haben abgedankt ; die Majoritäten sind in den Händen der Negierungsgewalt, Da zeigt das Ministerium plöplich der ganzen Welt das Königthum, wie es in den Spal- ten des Moniteur gegen Frankrei, gegen die Kammern plaidirt! Diese triumphirende Gewalt verlangt, ohne sie erhalten zu können, einige Millionen aus dem Beutel der Steuerpflichtigenz Frankreich ist bis jeßt gegen diese Bitten taub geblieben; man muß es rühren und überzeugen, Man führt ihm also die Schulden der Dynastie zu Ge- müthe, die Bedürfnisse der Civil - Liste, den Edelmuth der Schwester gegen den Bruder, die wecselseitige Hülfe in der Noth, die geheimen Verlegen- heiten einer von dem Schicksal ungereht behandelten Familie, die Härte der Zeiten, die Strenge einer allzusparsamen Nation! Es ist eine Bittschrift, die das Ministerium im Namen des Königthums an die Freigebigkeit des Volkes richtet, und wozu man die Empfehlung der Kammern nicht hat er- langen können. Die feindlichen Factionen halten den Geldbeutel zu und zählen die Thaler des Budgets mit karghaster Aengstlichkeit, Die Königliche Familie, das Opfer dieser Factionen, wendet sich vergeblich an den Edelsinn des Landes, bittet umsonst um die Vermehrung ihres Erbtheils. Eine solche Rolle lassen Herr Guizot und seine Kollegen den König und die Königliche Familie inmitten der Könige und Fürsten Europa's spielen. Nicht Bewunderung mehr wird für das Königthum verlangt, sondern Mitleid! Und welchen Moment wählt man, um die Juli-Dynastie zu dieser Geldfrage herabzu- würdigen? Die Zeit, wo ein Prätendent seinerseits auch sein Programm vom Exil aus veröffentlicht. Er zeigt sih au bescheiden, aber auf eine andere Art. Er verspricht so viel Ruhm, als möglich ; für den Fall, daß er König wird, legt er im Voraus das Gelübde des Liberalismus, der Uneigennüßigkeit und Armuth ab. Dagegen verlangt das Programm, welches die Minister dem volksthümlichen Souverain unterlegen, unbestimmte S am Fnd der v Mle Geld am Ende. Wir wissen „ohl, jenes Programm isst eben so wirkungslos i i in wi U She e b \ gslos, als es diese Bitte sein wird,

Auf die ausführlichsten Berechnungen der Civilliste und der Privat-Domaine des Königs, den offiziellen Angaben gegenüber, geht der National ein. Nachdem dieses Blatt darauf hingewiesen hat, daß das Budget nicht weniger als 1300 Millionen und die hwe= bende Schuld 500 Millionen betrage, daß die Reserve des Tilgungs-

855 seine sämmtlichen Hülfs- t für die großartigen öffent- lhe niht blos die Gegenwart, sondern n, fährt es fort :

fügte der Herzog von

fonds ershöpft sei und der Staat bis 1 quellen nöthig haben werde, lihen Werke auszureichen, we auch die Zukunft in Anspruch nähme Dem früheren Brauch entgegen, ver er daran war, den Thron zu besteigen, über seine Privat- eigentlich mit dem Krongut hätten verschmolzen werden solle ne Kinder und behielt sich den Welchen Werth hatten diese Pri Der Werth berechnet sich natürlih nah den Einkünften, daß die Privat - Domainen mindestens 100 Millionen König bezieht jährlich 42 Millionen Franken baar au außerdem die Einkünfte des Kron-E 22 Millionen beträgt.

Orleans, als Besißungen,

lebenslänglichen vat - Domainen 2 d diese ergeben, werth waren. s dem Budget und Civilliste jährlich 90 Millionen ge- Millionen von dem gt also ein Kapital- daß der König

seine Besizungen auf sei Nicßbrauch davon vor.

igenthums, so daß seine j Í Mad. Adelaide besißt ein auf \häßtes Vermögen, und der Herzog von Aumale hat 80 Herzoge von Bourbon geerbt., Das Königliche Haus besi Vermögen von 270 Millionen. nicht über das Vermögen der Madame Adelaide und des Herzogs von n; aber man wird uns dagegen auch Prinz hinreichend dotirt is, um Was aber die übrigen Kin- Vermögen ihrer Tante, ch beruhigen. Um

Man wird uns einwenden,

Aumale verfügen könne, einräumen müssen, daß der leßtgenannte uns seinetwegen jeder Besorgniß zu überheben, der des Königs betrifft, so theilen sie sich einst in das und dies fann uns auch über ihre lünfiige Lage so ziemli übrigens zu sehen, ob diese Civilliste denn berechtigt is, sich unter dürftigen zu zählen, brauchen wir blos das Einkommen nachz

Millionen 14 Jahre Kron - Eigenthums , - Domainen, jährlih nur Millionen; Dotation des 91 Millionen im Ganzen also Sümmchen war in die der als nicht zu «ershwenderish bekannt is ; wenn er naiv erklärt, da i Privat - Domainen sich d auch gewiß Niemand ian wohl eine Erläuterung erzehn Jahren eingenomme- Man sagt uns, daß die amit die Königlichen Kinder standesmäßig unterhalt and von Mad, Adelaide erhalte z 385 Millionen verflogen? Herr Rémusat es Königlichen Haus- n sie in 14 Jahren er auch auf 100 Millionen Millionen übrig, na

ie während der jährlihes Einkommen

10 Millionen jährlich, zu 4 Millionen Einkommen veranschlagt, Kronprinzen, jährlih 14 Millionen, Und dieses bescheidene

140 Millionen z; Privat

385 Millionen. Maunes gegeben, stimmen dem Moniteur völlig bei, der Verwaltung der Civilliste noch in jener der Verschwendung oder Unordnung zeige. behaupten wollen; um so mehr aber darf n darüber fordern, auf welche Aut die binnen vi nen 385 Millionen verausgabt worden sind? Civilliste, d könnten, großmüthigen Beist wahr i}, wohin sind denn die {äßte in seinem Berichte die jährliben Ausgaben d halts auf 6 Millionen; nah diesem C 84 Millionen betragen; wenn sie sich ab fen haben, so bleiben dennoch 285 man vergebens fragen wird. Rechnet man endlich Versailles auf das Doppelte ihres wirllihen Betrage sonstigen dentbaren Ausgaben im höchsten immer noch 400 Millionen übrig, von denen man un wird, wo sie geblieben sind.

Das ministerielle Journal des Déb die Frage in folgende

Das im Moniteur veró der Deputirten - Kammer zu Juterpellationen Anlaß gege so sein, und wir tragen kein Bedenken, zu gesteh gen der Regierung mit derselben Ungeduld erwarte Wir wollen auch nicht verhehlen, daß as überrashte und wir dem

ß weder in

Anschlage würde

ch deren Verwendung die Kosten der Werke zu 3, und zählt man alle so behält man

s {chwerlich ats beleuchtet seinerseits

Anschlage hinzu,

atürlich, in Das mußte § wir die Erklärum- ten, als Herr Lherbette. lóyliche Erscheinen dieses Zweck desselben mit einiger Aengst- Nicht als ob wir über die eigentliche Frage nicht einer Die Gerechtigkeit , die Nothwendigkeit einer Königlichen Familie is in unseren Augen eine llein dieses oder jenes besonderen Gesehes, son- st. Wenn wir ctwas bedauern, so is cs, daß ativnsfrage Zeit vor die Kammern gebracht wurde, als sie durch die Diskussion des Regentschafts-Gesezes sih von selbst zu ver Wie dem auch sei, wir haben hier vor Allem das erste der parlamentarishen Regierung einzuhalten, die Achtung vor der tät. Doch, verständigen wir uns, und die eigentliche Opposition möge dies Die Opposition, die wir beachten, deren Anfichten teht und Billigkeît entgegen-

ffentlihte Dolument hat, wie n

Manifestes etw lichkeit nachspürten. entschiedenen Ansicht wären. Dotation für die Prinzen der gesezmäßige Konsequenz nicht a dern des Prinzips der Monarchie selb die Dotationsfrage nicht zu der

nicht auf sich beziehen. wir ehren, selbst wenn sie unseren Begriffen von 2 laufen, sißt nicht auf den Bänken der Linken, Hätte die Regierung nur die permanenten Vorurtheile des Herrn Lherbette, nur die provisorischen Bedenklich- feiten des Herrn Dupin zu bekämpfen, so würde sie sich wohl weder um die einen viel kümmern, noch durch die anderen beunruhigen lassen. Aber die Regierung achtet Eines viel mehr, als die Meinung der Geguerz dies l Allerdings trifft nun zwar die Dota- tions-Frage auch in der Reihe der Konservativen auf Einwürse, die wir be- dauern, aber, weil sie aufrichtig sind, zugleich chren, Jedermann weiß, daß auf den Bänken sowohl der Majorität, als Minorität, Leute sißen, die der Monarchie und ihren Prinzipien zugethan sind und dennoch in diesem te anders denken, als wir. Der Beweis wurde zum öftern geliefert; so bei dem Beginne der Session. Die Dotations-Frage wurde in den Comités diskutirt, und wenn die Regierung es für geeignet hielt, die Vorlage einer n, so hat sie doch an dem Prinzip stets festgehalten. [he der Regierung seit vier Jahren die schwierigsten ben bestehen helfen, deren Ergebenheit an die Monarchie von hre Prinzipien nicht bezweifelt werden kann, diese müssen in ihrer geschont werden, und darum würde cs ammer in eine Debatte verwickeln ndestens für höchst unzeitig halten würden. Aus diesem Grunde ete Manifest im Moniteur Aufklärung Die Erklärungen des Ministers der auswärtigen Angelegen- während sie dieser Veröffentlichung alle ihre Wichtigkeit die sie uns unter den obtvaltenden Die Lage der Dinge bleibt, wie sie vor einem rung denkt, was sie damals dachte, daß die Interesse und im monarchischen Prinzip Interessen der Monarchie liegt, so ernste weil das Uebel, das davon die Folge st erreichen würde. Sie kennt die Abneigung bis die Wahrheit an das offene Tages-

Eine is die Meinung ihrer Freunde.

Maßregel zu verschiebe Aber die Männer, we

Ansicht, sogar in ihren Vorurtheilen, uns sehr leid thun wollte, die wir mi wünschten wir zu erhalten. heiten haben nun, viel von der Gefahr entfernt, Umständen zu bieten schien. halben Jahre war, Dotations - Frage im nationalen begründet is, und daß es in den Fragen nicht leichtsinnig zu gef sein könnte, die Monarchie selb der Majorität und will warten, licht kömmt.

Um hierzu d dann den Behauptungen der Oppos

, wenn die Regierung die K

über das unertwart

as Seinige mitzuwirken, stellt das genannte Blatt ition folgende Erwiederung ent-

Mehrere Blätter haben, unter dem Schein, als wären es offizielle An- Belauf der verschiedenen Summen veröffentlicht, die das Haus der Emigrauten-Entschädigung erhalten haben ause Orleans bezogene Entschädí-

gaben, einen Orleans von der Milliarde Hiernach hätte die von dem H im Ganzen 16,169,784 Fr. 67 Cent. betragen, Belauf der Summe, welche die Königliche Familie kraft des 7, April 1825 empfangen hat: Die Aktiva des mütterlichen Departements, in welchen die Güter lagen, wurden fest-

15,732,467 Fr. 4 C.

gungs-Summe ist der genaue Geseßes vom 2 Erbes für die 21

die Passiva auf

so daß netto übrig blieben welche die Gesammt-E Diese Juscriptionen, allmälig zum Gesammt-Summe von

wovon auf den König, damaligen Herzog von Orleans, ci Drittel fielen mit

hre Königlihe Hoheit Mad, Adelaide ein

rben in Juscriptionen von 3 proc, Renten empfingen. Böórsen- Cours verkauft, brachten eine

7,618,986 Fr. 94 C, 5,079,324 » 63 »

macht zusammen Auf weitere Details wollen wir nicht eingehen. einzigen Thatsache beurtheilen, wie es si verhält, von denen die Opposition \o furchtbare Listen ent Die Revue de Paris erklärt jeßt förmlich, daß die für die Dotation zu treffende Maßregel seit A Mi ie ini t erörtert worden sei, und daß Herr Guizot den Artikel im ganz allein abgefaßt habe.

an kann aus dieser

mit der Richtigkeit der Ziffern

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