Veröffentlichung der Juserate wird j
Deutscher Reichsanzeiger
Der Bezugspreis beträ Alle Postanstalten rek w
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
den Postanstalten nud fat estellung au; für Kerlin außer
n SW., Wilhelmstraße Nr. 32 Unmmern kosten 25 N
auch die Expeditio Einzelue
„6 126.
Zahlungen für den eReichs- und Staatsanzeiger“
edoch darauf aufmerk\
des „Reichs- und Staatsanzeigers“ erfolgen kann.
gt vierteljährlich 5 „6 40
und
Berlin, Dienstag, den 28. Mai, Abends.
Insertionspreis für den Raum einer 4 gespaltenen Petit- zeile 30 „\, einer 3 gespaltenen Petitzeile 40 _. Inserate nimmt an: die königliche Expedition des Dentschen Reihsanzeigers und fiönigl. Prénßischen Staats- anzeigers Berlin 8SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
1912.
fönnen auch durch Ueberweisung der Beträge auf dessen Reichsbaukgirokonto geleistet werden. Jm Jnteresse der rechtzeitigen am gemacht, daß der Abdruck vorschußpflichtiger Jnserate erst einen Tag nah der Gutschrift des Kostenvorschusses auf das Konto
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.
Ernennungen 2c. eutsches Reich,
E ata Betlannimachung, betreffend die Beschäfti i rinnen und fünenblicie E ina ung E
alz-und Ham Bekanntmachung, betreffend das Verfabren ei Anstollunee
Kündigung und Entlassung von An estellten und der Krankenkassen sowie bei Streitigkeiten aus nd Beamten
E E elannimachung, betreffend das Verbot der Verbreit i
Platte e periodishen Druckschrift A A Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernsprechverk. 8 Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe U: ege i
Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen 2c. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs- rechts an die Hannoversche Kolonisations- und Moorver- wertung3gesellschaft m. b. H. in Osnabrück.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Obersileuinant z. D. Robert Binsack, bisherigem
Kommandeur des Landwehrbezirks Limburg a. L., den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,
__ dem Rittmeister a. D. Freiherrn Waiß von Eschen, bisher im Magdeburgischen Dragonerregiment Nr. 6, dem ALERS Albert von Schaewen zu Arnau im Landkreise Sin pbera i. Pr., dem Marinebaurat für Maschinenbau Erich
ta ch, kommandiert zur lehre gmg bei der Schichau- werft in Danzig, dem Oberlehrer, rofessor Johannes Müller
u Eschweiler, dem Seminarlehrer Otto Schreiner zu Trier ratbe S gnlabesißer en Lehmann zu
reise Kön i - den vierter Klage, önigsberg i. Pr. den Roten Adler- em Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Ma zu N Un E 16 M guidbesiber, “Ernanbn B zu Hau estrih i i s ónig- E O E lasse, E em Kirchenältesten, Gutsbesißer Bernhard L Adl. Wargienen im Landkreise Könasber L Nr den L baumeister Heinrich Geis, dem Lehrer Reiner König, beide zu Eschweiler, dem Geheimen Konstruktionssekretär Richard Helm im Reichsmarineamt, dem Prokuristen Paul Krause zu Nöschenrode im Kreise Grafschaft Wernigerode, dem städtischen Buchhaltereivorsteher Hermann Hahn zu Berlin, dem Eisen- bahngütervorsteher a. D. Johann Grütters zu Bonn und dem Marineobermeister Heinrih Mußfeldt, kommandiert zur Panzerplattenabnahme in Dillingen, den Königlichen Kronen- iten R em Kantor und Lehrer Karl Genz zu Großmachmin im Landkreise Stolp den Adler der Jnhaber des Köntiliden Haus- ordens von Hohenzollern,
dem Gemeindevorsteher, Betriebsinspektor der eche Zoll- verein Friedrih Heinrichs zu Katernberg im Land eise Essen, dem Bahnhofsverwalter a. D. Ludwig Morlo zu Zweibrücken,
den Oberbahnassistenten a. D. Joseph Dostler zu asel, Paul Oertel zu Weißenburg und Kornelius Ruppert zu Hollerich in Luxemburg das Verdienstkreuz in Gold,
den Eisenbahnlokomotivführern Heinrih Bürger zu Ahr- weiler, August Debus zu Straßburg i. E.-Königshofen, Emil Höhne zu Aachen, den Eisenbahnzugführern a. D. Tillmann Dornseifer zu: Cöln-Deußy, Wilhelm Schneider zu Zabern d ann Wilhelm zu Straßburg i. E. das Verdienstkreuz in Silber,
dem bisherigen Gemeindevorsteher und stellvertretenden Amtsvorsteher August Schwarzien zu Antballen im Kreise Pillkallen, dem Schöffen, Rentner Julius Herzberg zu Lukaß im Kreise Filehne, dem städtischen Vollziehung8beamten Wilhelm Lindlar zu Bergisch-Gladbah im Landkreise Mülheim am Rhein und dem pensionierten Shußzmann Franz Kabisch zu A im Landkreise Aachen das Kreuz des Allgemeinen Ehren- eichens, d dem Auktionator Heinrih Engelke zu Schwarmstedt im Kreise Fallingbostel, dem Kirchenältesten, Altsißer [Christoph Klein zu Jungferndorf im Landkreise Königsberg i. Pr., dem Auszüger Karl Dempe zu Grüben im Kreise Falkenberg, dem Altenteiler Heinrih Plesse zu Marklendorf im Kreise Fallingbostel, dem bisherigen Oekonomen Gustav Soetebier zu Bad Oldesloe im Kreise Stormarn, dem pensio- nierten städtishen Verwaltungsassistenten Hermann Wichert zu Elbing, dem pensionierten Eisenbahnunterassistenten Franz
Grumbach zu VBülzig im Kreise Wittenberg, den pénsionierten Eisenvahnschaffnern Nikolaus N zu Forbah und Louis üller zu Jüterbog, dem pensionierten Eisenbahnschirrmeister Karl Gaehde zu Montigny bei Meß, den pensionierten Eisen- bahnweichenstellern Wilhelm Christmann zu Straßburg i. E.- Deli em Gottlob Jen b\ch zu Dobershüß im Kreise Delibsch, Joseph N itter zu Colmar i. E., Jakob QUEAY zu Cöln- Ehrenfeld, Franz Weber zu S im Landkreise Bonn, Jakob Wehrhahn zu Bodendorf im reise Ahrweiler, Christian ranfe und Caen Genz zu Roßlau, den pensionierten isenbahnrottenführern Viktor Kremer zu Rodalben im areile Château-Salins und Prosper o zu Bischweiler im Kreise Hagenau, dem bisherigen Eisenbahnhilfsrottenführer Christian Weiden zu Heumar. im Landkreise Mülheim a. Rhein, dem pensionierten Bahnwärter Johann Wanderscheid zu Mamer in Luxemburg, dem Lagerkommis Eduard Mink zu Crefeld, den Obermeistern August Nehls zu Berlinchen im Kreise Soldin und Friedrih Schlippert zu Kettwig im Landkreise Essen, dem Werkmeister Karl Hoffmann zu Marburg, dem Plagzmeister Wilhelm Bungart zu Plettenberg im Kreise Altena, dem Wasch- und Krempelmeister Peter Tack zu Kettwig im Landkreise Essen, den Gutsverwaltern August Mattar zu Holweide im Landkreise r a. Rhein und Karl SŸr amm zu Mohrau im Kreise Neisse, dem Maschinenschlosser Karl Bohl, dem Matrosen und Schiffskoh Hermann Hennig, dem Plaß- arbeiter Wilhelm Wittschus, sämtlih zu Memel, den bis- herigen Eisenbahnbohrern Jakob Ernst zu Dornach im Kreise Mülhausen i. E. und Sebastian Meyer zu Mülhausen i. E., dem Vorarbeiter Wilhelm Schubert zu E im Mansfelder Seekreise, dem bisherigen Eisenbabngüterbo en- arbeiter Johann Schmiß zu FisGeln im Landkreise Crefeld, dem bisherigen Eisenbahnrottenarbeiter Peter Ba yer zu Lutter- bah im Kreise Mülhausen i. E., dem bisherigen Bahnhofs- arbeiter Joseph Hahn zu Aachen, dem Wasserbauarbeiter Karl Leue zu Sommerfeld im Kreise Krossen und dem Arbeiter Wilhelm Ziegan zu- Friedland O.-Pr. das Allgemeine Ehren- zeichen sowie dem Werkmeister und Faktor August Betler zu Pletten- E im Kreise Altena, dem Glöckner, Schneidermeister Otto Schneider zu Arnau im Landkreise Königsberg i. Pr. und dem Gutskutsher Wilhelm König zu Groß Rambin im Kreise Belgard das Allgemeine Eh eimen in Bronze zu verleihen.
Deutsches Reich. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: di aanwaliscaftsrat Richert in Mey zum Land- Albrecht in ‘Colmar
den Staatsanwaltschäftsrat Dr. zum Aitsgerichtsrat und
den Amtsrichter Dr. Kahler in Mey zum Staatsanwalt zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den ständigen Hilfsarbeitern im Auswärtigen Amt, Vize-
konsuln ‘Dr. Arthur Schmidt und Dr. Marckwald den
Charakter als Legationsrat zu verleihen.
Dem Vize- und Deputy-Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika ‘in Berlin De Witt C. Poole ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Der bisherige “ Obermilitärintendantursekretär Hartkopf aus Leipzig ist zum Geheimen O gceee bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reich8zernannt worden.
Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 20. Mai 1912.
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehenden Bestimmungen über die Be- schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlihen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken erlassen:
I. Die ealiaun von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Metall-Walz- und Hammerwerken, welche mit un- unterbrochenem Feuer betrieben werden, unterliegt folgenden Beschränkungen:
1) Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht beschäftigt werden. -
2) Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in den Werken über- haupt nicht beschäftigt werden.
E Sn penlenigen Walz- und Hammerwerken, welche Eisen - oder Stahl mit ununterbrochenem Feuer verarbeiten, dürfen für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts bei den unmittelbar mit dem Ofenbeirieb im Zu- ammenhange stehenden Arbeiten bis zum 30. September 1914 ie Beschränkungen des § 136 der Gewerbeordnung mit fol- genden Maßgäben außer Anwendung bleiben :
1) Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden jugendlihen Arbeiter das yon einem Arzte, der von der höherèn Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeug- nisse ermächtigt ist, auszustellende Zeugnis einzuhändigen, nah welchem die körperlihe Entwiklung des Arbeiters eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr für die Gesund- heit zuläßt Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnis in gleicher Weise wie mit dem Arbeitsbuche (§ 107 der Gewerbe- ordnung) zu verfahren. Ï
2) Die Arbeits\{hicht darf eins{hließlich der Ba nicht länger als zwölf Stunden, auss{chließlich der Pausen nit länger als zehn Stunden dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht
ird Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde, in Sichten, die länger als aht Stunden dauern durch Paufen in einer Gefamtdauer von mindestens zwet Stunden unterbrochen sein.
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen ulte Pausen nicht in Aurehnung. Ist jedoch in einzelnen Betriebsabteilungen die Beschäfti- gung der jugendlihen Arbeiter so wenig anstrengend und naturgemäß mit so E hinlänglihe Ruhe ge- währenden Arbeitsunterbrehungen verbunden, daß schon hierdurch eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausge|chlofsen ersheint, so kann dfe höhere Verwaltungsbehörde für etne
folhe Betriebsabteilung auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese Arbeitsunter- brechungen auch dann auf die einstündige Gesamtdauer der Pausen in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Ünterbrehungen von Türzerer als einvtertelstündiger Dauer sind. 5
Werden die jungen Leute in längeren als achtstündigen Schichten beshäftigt, so muß etne der Pausen (Mittags- oder Mitternachtépause) mindestens eine Stunde betragen und zwischen das Ende der fünften und den Anfang der neunten Arbeits\tunde fallen. In Fällen, wo dies dite Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die jungen Leute geboten Neu lassen, kann die höhere Verwaltungs- behörde auf besonderen Antrag unter Vorbehalt des Wider- rufs gestatten, daß diese Pause — unbeschadet der Gesamt- dauer der Pausen von zwei Stunden — auf eine halbe Stunde beschränkt wird. ¿A s
Die Gesamtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche ausfchließlich der Pausen fechzig Stunden nicht überschreiten.
Bei Tag- und Nachtbetriedb muß wöchentlich Schicht- wesel eintreten. Bet Betrieben mit täglih zwei Schichten darf für junge Leute die Zahl der in die Zeit von acht Uhr Abends bis \sech8s Uhr Morgens fallenden Schichten (Nachtshichten) wöchentlih niht mehr als sechs betragen.
3) Zwishen zwei Arbeits\{ichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden liegen. Innerhalb dieser Nuhe- zeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten nit gestattet.
4) An Sonn- und Fefttagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von sechs8 Uhr Morgens bis \echs Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder nah dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur daun fallen, wenn vor Beginn oder nach: Abschluß der Arbeits\{hicht den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vier- undzwanzig Stunden gesichert bleibt. 5 i:
5) Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nitt beschäftigt werden.
TIT. Nach dem 30. September 1914 dürfen von den Aus- nahmebestimmungen unter IT nur diejenigen Walz- und Hammerwerke Gebrauh machen, welchen dazu: auf ihren Antra von der höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt worden ist. Diese darf nur unter dem Vorbehalte des jeder- eitigen Widerrufs und nur für die H tigung mit solchen beiten erteilt werden, welche geeignet sind, die Ausbildung der jungen Leute zu fördern, und welche keine besonderen Ge- fahren für ihr Leben und ihre Gesundheit mit sich bringen. Wird die Genehmigung erteilt, so gelten Le in diejen Fällen die Vorschriften unter TT 1 bis 5. Die höhere Verwaltungs- behörde fann die Genehmigung auch von weitergehenden Vor- E über die Arbeitszeit und die Pausen jowie von anderen
edingungen abhängig machen.
T: Für Walz- und Hammerwerke, welche von den unter IT oder ITT nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, findet die Vorschrift des -§ 138 Abs. 2 Saß 1 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: j
D Das in den Arbeitsräumen auszuhängende Verzeichnis der jugendlihen Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, “daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abteilung bilden. :
2) Werden den jugendlihen Arbeitern regelmäßige Pausen
“ gewährt, fo it deren Beginn und Ende für jede Abteilung besonders in das Verzeichnis einzutragen.