zember 1876 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 31) ihr Dienst- einkommen in Gestalt von Gebühren De en, erbalten auh für die von ihnen bei den höheren Schulen wahrzunehmenden Geschäfte Gebühren, und zwar ein und ein halb Prozent von den ersten 10 000 Æ der -durh die Nollen festgestellten Jahres- einnahme an Schulgeld und ein Prozent von den die Summe von 10 000 M übersteigenden Beträgen derselben.
Von der hiernach den betreffenden Steuerempfängern zu- stehenden Gebühreneinnahme gilt ein Drittel als Entschädi- gung für Dienstaufwand. Jm übrigen finden bezüglich dieser
ebühreneinnahme die Bestimmungen der 88. 6 bis 9 des Geseßes vom 22. Dezember 1876 Anwendung.
8. 20. Dié Bestimmungen des gegenwärtigen Gesehes treten mit dem 1. April 1879 in Wirksamkeit.
Die Schulen, auf welche das Geseß zunächst Anwendung findet, sind in der Anlage verzeichnet.
Das gesammte dem Gebrauche der Lyzeen und ihrer Jn- ternate gewidmete Mobiliar geht von diesem Tage ab in das Eigenthum der Gemeinden über, in welchen es sih befindet. Das Gleiche gilt von den Mobiliargegenständen, welche städti- [pen höheren Schulen unter Vorbehalt des Landeseigenthums Überwiesen sind.
Die am 1. April 1879 bei den Lyzeen und städtischen höheren Schulen vorhandenen, für Rehnung der Landeskasse angeshafften Vorräthe an Verbrauchsgegenständen werden von den Gemeinden gegen Erstattung ihres Werthes übernommen. Der Ober-Präsident regelt das für die Werthsermittelung ein- zuschlagende Verfahren und entscheidet endgültig die dabei entstehenden Streitigkeiten.
Die Gemeinden treten in die Versicherungsverträge ein, welche über die an sie übergehenden Mobilien und Vorräthe geshlossen sind. i
8. 21. Die Gemeinden können die Schu!geldbefreiungen, welche sie vor dem 1. April 1879 nah den bisher geltenden Bestimmungen verliehen haben, den gegenwärtigen Fnhabern derselben bis zum Verlassen der Schule fortgewähren.
8. 22. Die am 1. April 1879 definitiv beseßten Stellen von Oekonomen und Pförtnern der Lyzeen bleiben bis zum Ausscheiden ihrer gegenwärtigen Fnhaber auf dem Landes- haushalts-Etat.
ie Gemeinden, in welchen fie sich befinden, sind ver- pflichtet, das etatsmäßige Diensteinkommen derselben nebst dem etwaigen Gnadenquartal (§8. 7 bis 9 des durch Gesetz vom 23. Dezember 1873 [Geseßblatt für Elsaß-Lothringen S. 479] in Elsaß-Lothringen eingeführten Geseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873) der Landeskasse zu erstatten.
Der Ober-Präsident is ermächtigt, die gegenwärtigen Stelleninhaber einstweilig in den Ruhestand zu versezen. Ge- schieht dies auf Antrag der betheiligten Gemeinde, jo ist die leßtere ‘verpflichtet, das geseßliche Wartegeld nebst dem etwai- gen Gnadenquartal (§8. 26 bis 31 a. a. D.) der Landeskasse zu E
Vereinbarungen, welche zwishen Gemeinden und
der Landesverwaltung über die Unterhaltung und die Ver- waltung städtisher höherer Schulen für einen über den 1. April 1879 hinausreichenden Zeitraum getroffen worden sind, bleiben maßgebend, insoweit sie die in Gelde abschäß- baren Leistungen der Gemeinde niedriger, als durch dieses Geseh t bemessen.
Die auf Verträgen mit dritten Personen und auf Stif- tungen beruhenden Verpflichtungen von Gemeinden und öffent- lichen Anstalten zu Gunsten öffentlicher höherer Schulen wer- den durch dieses Geseh nicht berührt.
Urkundlih unter Unserer Wegen yändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen e
Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 1. November 1878,
Jm Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Kaisers : (L. 8) Friedri Wilhelm, Kronprinz. Jn Vertretung des Reichskanzlers : Herzog.
Verzeichniß der
e
öffentlichen höheren Schulen, auf welche das Gesetz, betreffend
die Unterhaltung und die Verwaltung der öffentlichen höheren Schulen, zunächst Anwendung findet.
1) Lyzeum in Colmar (Gymnasium und Real- schule), 2) 1 n Real-
Meß (Gymnasium und gymnasium), D , Straßburg (Gymnasium und Real- ; gymnasium), 4) Gymnasium V tas er (mit Realgymnasfial- assen), ,„ Hagenau (mit Realschulklassen), „ Mülhausen, „ Saarburg, „ Saargemünd, „ Weißenburg, 10 7 H n 11) Realgymnasium „ Gebweiler, 12) Realprogymnasium „ Altkirch, 13 “i „ Bischweiler, # „ Diedenhofen, u „, Markirh, x „ Schlettstadt, 17) n „ Lhann, : 18) Gewerbeschule „ Mülhausen (Realschule mit Handels- : und Gewéerbeklassen), 19) Realschule j MOOTT,
20 , Forbach 21 Ì Me, / 99 „ Münster,
23 Rappoltsweiler 24 z Straßburg, 5
„gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie
26)
Berordnung., betreffend das Schulgeld bei den öffentlichen höheren Schulen. ; Vom 1. November 1878, Wir Wilhelm, Kaiser, König von P verordnen auf Grund des §. 14 des Gesetzes, betreffend die Unterhaltung und die Verwaltung der öffentlichen höheren Schulen, vom oe Tage, für Elsaß-Lothringen, was folgt: / geld bei den öffentlichen höheren Squlen oll in den Vorklassen und in den Klassen Sexta, Quinta und Quarta mindestens 40 #4 und höchstens 100 4, in den
Das Schu
"”
Wasselnheim.
von Gottes Gnaden Deutscher reußen 2c.
öhstens 120 #4 i;
und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiege Gegeben Neues Rain bei Potsdam, den 1. November 1878. * Jm Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Kaisers : (L. S.) ree vrts Wilhelm, Kronprinz. Jn E des Reichskanzlers : erzog.
Königreich Preufsfie
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den Stadtgerichts-Rath Grafen Herrmann von Pückler
zu Berlin zum Regierungs-Rath zu ernennen; und dem Kreisphysikus Dr. Graffunder in Lübbecke den Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen.
__ Auf den Bericht vom 24. Oktober d. F. will. Jch dem an- liegenden, in Folge der am 13. Mai cr., von der ostfriesishen Landschaft gefaßten Beschlüsse aufgestellten
ierten Nachtrage zu den Statuten der euerschaden - Versiherungs- Gesellschaften ür die Städte und Fleckten und für das platte Land des Fürstenthums Ostfriesland
i und des Harlingerlandes zu Aurich hierdurch auf Grund des Geseßes vom 6. Februar 1871 (Ges. S. S. 90) Meine Genehmigung ertheilen.
Neues Palais bei Potsdam, den 30. Oktober 1878. Jm Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs : Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Für den Minister des Jnnern : A Friedenthal. An den Minister“ des Fnnern.
¿* Ministerium des Fnnern. Es
E E C, m __ Dem Regierungs-Rath Grafen von Püdckler zu Berlin ist die Stelle als Dirigent der 4. Abtheilung (Kriminal- und Cen des Polizei-Präsidiums in Berlin übertragen worden.
BerkranutmacG ungen auf Grund des Reichsgeseßes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgeseßes gegen die gemein- g Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Okto- er 1878 wird hierdurch zur öffentlihen Kenntniß gebracht, daß das unter dem 1. November cr. herausgegebene 3. Heft (Fahr- gang 11.) der im Verlage der Allgemeinen Deutschen Afsociations- Buchdruckerei (E. G.) hierselbst erscheinenden „Zukunft, Sozialistishe Revue“ und ebenso das fernere Erscheinen dieser periodishen Drucschrift nah §8. 11 des gedachten Ge- seßes vurh die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist. Berlin, den 6. November 1878. [Königliches Pokizei-Präsidium. J. V.: von S@{lieckmann.
Auf Grund des RNelchsgesebes gegen die Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Gesangverein Bruderbund zu Magdeburg nah 88. 1 und 6 des gedachten Geseßes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Magdeburg, den 5. November 1878.
Königliche O Pas des Jnnern.
Gerber. : Auf Grund der Vorschriften der 88. 1 und 6 des Gese“es
vom 21. Oktober cr. ist der Volksverein zu Wandsbeck durch Verfügung vom heutigen Tage verboten worden. O den 5. November 1878. Königliche E taat des Fnnern. osen.
Auf Grund des §8. 12 des Reichsgesebes gegen die gemein- p hen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Dk- tober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Verlag von Fri Harrendorf in Cöln erschienene und am 2. November d. F. ausgegebene Nr. 44 der „Cölner Freien Presse“ nach §. 11 des cit. Geseges dur die un- terzeichnete. Landespolizeibehörde verboten und das Verbot auf das fernere Erscheinen der vo rbezeichneten periodischen Druck- {rift erstreckt worden ist.
Cöln, den 5. November 1878.
Königliche Regierung. Abtheilung des Jnnern. von Guionneau.
Auf Grund des 8. 1 des Reichsgeseßes gegen die gemein- gelühr en Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Okto: er 1878 wurde der in der Stadt Ba mberg bestandene Lokal- Verein, Mitgliedschaft des allgemeinen deutschen Shhneidervereins, von der unterfertigten Stelle als Lan- despolizeibehörde durch Verfügung vom Heutigen verboten. Danr, den 4. November 1878. er Königliche Regierungs-Präsident. von Bu schtorff.
Die unterzeihnete Landespolizeibehörde hat, wie hiermit zur öffentlihen Kenntniß gebraht wird, den Arbeiter- verein in Gaußsch nah Maßgabe von §8. 1 des Reichs- gesebes gegen die gemeingefährlihen Bestrebungen der Sozial- emokratie vom 21. vorigen Monats verboten,
Leipdig, den 5. November 1878.
öniglich B Kreishauptmannschast. Graf zu Münster.
Bekanntmachung,
betreffend: Ausführung des Reichsgeseßes gegen die gemein- gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie.
Auf Grund der 88. 1 und 6 des Reichsgeseßes rubrizirten
Klassen Tertia, Sekunda und Prima mindestens 60 #. und Urkundlich unter mar E anvigen Unterschrift
erhebende Spielkartenstempel triit vom 1. Januar k. J. ab Stelle der bisher auf Erund des Gesetes vom 23. Dezember 1867 erhobenen les Stempeclsteuer für Spielkarten. Es is} daher die Zusammenstellung der Einnahme an Stempelsteuer für Spiel- karten, welche durch die Verfügungen vom 7. Oktober 1868 und 6. Mai v. J. Behufs der Abrehnungen mit Oldenburg, Lübeck und Paas vorgeschrieben war, zum leßten Mal für das Kalenderjahr
üßungsverein in Hainhausen, der Arbeiter- nterstüßungsverein in Sprendlingen hiermit verboten. Offenbach, den 5. November 1878. Großherzogliches Kreisamt Offenbach. von Marquard.
fahunganercin in Offenbach, der Arbeiter-Unter-
Von dem unterzeichneten Stadtrath als Landespolizei- behörde für den Stadtbezirk ist auf Grund des 8. 11 Abs. 2 des Reichsgeseßes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie die vom 2. d. Mts. datirte Nummer 44 der in dem N von W. Bock in Gotha erscheinenden periodishen Druckschrift: „Der Weder“, Organ für die Schuhmacher Deutsch ands, sowie das fernere Erscheinen dieser LGG dur Verfügung vom heutigen Tage verboten
n. Gotha, den 5. November 1878. Der Stadtrath. Hünersdorf.
_ Auf Grund des 8. 11 des Geseßes gegen die gemein- gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die als Programm der Sozialistishen Arbeiterpartei Deutschlands erschienene, mit einem Aufruf an die Arbeiter Deutschlands versehene Druckshrift von dem verantwor:- lihen Herausgeber C. Derofsi und gedruckt in der Ge- nössenschasts-Buchdruckerei in Hamburg, dur die unterzeich- nete Landespolizeibehörde unter heutigem Datum verboten ift.
Hamburg, den 5. November 1878. Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.
Bekanntmachuns.
Nach Vorschrift des Geseßes vom 10. April 1872 (Gesetz- Samml. S. 357) sind bekannt Ll ey 1) das Allerhö{ste Privilegium vom 3. Juli 1878 wegen Aus- fertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des Provinzial- verbandes der Provinz Ostpreußen bis zum Betrage von 3 000 000 A durch Ertrabeilagen der Amtsblätter der Königlichen Regierung zu Königsberg Nr. 32, au3gegeben den 8. August 1878, der Königlichen Regierung zu Gumbinnen Nr. 32, ausgegeben den 7. August 1878;
2) das Allerhöchste Privilegium vom 26. Juli 1878 wegen Emission von Prioritäts-Obligationen der Posen-Creußburger Eifsen- bahngesellichaft zum Betrage von 1 200 000 # durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen Nr. 37 S. 302 bis 304, aus- gegeben den 11. September 1878;
__3) der Allerhöchste Erlaß vom 11. September 1878, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Beuthen bezüg- lih der zum chaufseemäßigen Ausbau der Straßen von Kamin einer- seits und Groß-Dombrowka andererseits über Brzezina in südlicher Richtung bis an die Beuthen-Siemianowißer Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie des Rechts zur Erhebung des Chaufsseegeldes auf diesen Straßen, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln Nr. 43 S. 242, ausgegeben den 25. Oktober 1878;
4) der Allerhöchste Erlaß vom 16. September 1878, betreffend die Aufhebung des der Gesellshaft zum Bau der Chaussee von Neu- stadt-Eberswalde nah Oderberg durch den Allerhöchsten Erlaß vom 8. Januar 1847 verliehenen Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes auf der genannten Chaussee, durch das Amtsblatt der Königlichen 0 zu Potédam Nr. 43 S. 323, ausgegeben den 25. Oktober
78
5) der Allerhöchste Erlaß vom 25. September 1878, durch welchen die Genehmigung zur Kündigung und Konvertirung der auf Grund der Privilegien vom 25. Juli 1870 und vom 4. Dezember 1873 emittirten Prioritäts-Obligationen der Osftpreußishen Süd- bahngesellschaft ertheilt worden ist, dur das Amtsblatt der König- lihen Regierung zu Könizéberz Nr. 42 S. 257, ausgegeben den 17. Oftober 1878.
Nichtamtliches.
Deutsches Neich.
Preußen. Berlin, 7. November. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz stattete gestern Nachmittag um 21/2 Uhr dem vor Kurzem bei einer Parforce- jagd gestürzten Prinzen Egon von Ratibor, Seconde-Lieute- nant im Garde - Husaren - Regiment , einen Besuch ab.
Um 3 Uhr begab Sich Se. Kaiserlihe Hoheit mittelst Extrazuges nah Berlin und wohnte im Palais des Fürsten Reichskanzlers der Trauung des Grafen zu Ranyzau mit der Tochter des Fürsten von Bismark, Gräfin Marie von Bis-
marck, bei.
Um 5 Uhr nahm Höchstderselbe im hiesiFen Palais, in
Gegenwart des Kommandanten, General-Majors Grafen von
Wartensleben, die Meldungen der General-Lieutenants z. D.
von Neumann und von Streit, der General-Majors a. D. von Heinemann und verschiedener anderen Offiziere entgegen. Später folgte Civil-Kabinets.
der regelmäßige Vortrag des Chefs des Demnächst besuchte Se. Kaiserliche Hoheit kurze Zeit die
Vorstellung im Königlichen Opernhause und verblieb die Nacht in Berlin.
Heute früh um 8 Uhr hat Sich Se. Kaiserliche Hoheit,
begleitet von den Königlichen Prinzen, vom Niederschlesishen Bahnhofe aus mittelst Extrazuges zur Enthüllung mals Friedrihs des Großen nah Brieg, und behufs Abhal- tung der Ohlauer Jagden nah Breslau begeben.
és Denk:
Jm Gefolge Sr. Kaiserlichen Hoheit befinden sich der
Hofmarschall Graf zu Eulenburg und die beiden persönlichen Ab iutiaretn Major von Panwit und Hauptmann von Pfuhlstein.
— Der Finanz-Minister hat unterm 26. v. M. den
Provinzial-Steuerdirektoren rücksichtlich des Geseßes, be- treffend den Spielkartenstempel, vom 3. Juli d. J., Oa zur Nachachtung mitgetheilt :
Zu §. 1 des Gesetzes. Der für Rechnung des Reichs zu
an die
878 zu fertigen. Um eine Nachtragsabrechnung entbehrlich zu machen,
Betreffs vom 21. Oktober d. Y werden die nachstehenden Vereine: der Allgemeine Arbeiter-Krankenunter-
wird der Termin zur Einreichun verlegt, bis wohin die Stempelgeld-Einnahmebücher für 1878 zu
derselben auf den 15. Juli k. I.
revidiren und ee aut Se dieses Jahres verbleibenden Rückftände lihst einzuziehen sind. : an u 4 des Gesetßz:.s und Nr. § der Bestimmun- en über die Nachver steuerung der Spielkarten. In den Bundesstaaten, in welchen zur Zeit keine oder eine geringer: Abgabe erhoben wird, als die Reichsstempelsteuer, werden von den Steuer- pflichtigen, wie anzunehmen ist, Vorräthe ungestempelter beziehungs- weise mit dem landesgesehlichen Stempel versehener Spielkarten vor Januar k. J. erworben und zum Theil der Nachversteuerung abrikanten und Händler werden also ge- möthigt sein, bis zum Ablaufe des Jahres 1878 größere Bestände olcher Karten zu halten, deren Rest in den ersten Tagen künftigen Jahres nicht leiht so rasch wird nachgestempelt werden können, um i ede Stockung zu vermeiden. e : :
Wo andererseits der landesgeseßliche Stempel höher ist als der Reichs\tempel, werden die Konsumenten den Ankauf von Spielkarten in den leßten Wochen des laufenden Jahres möglichst einshränken und in den ersten Tagen künftigen Jahres ihren Bedarf ergänzen. ae und Händler haben hier das Interesse, am 1. Januar
F, möglihst weniz Bestände von Spielkarten mit dem landes- geseßlichen Stempel zu haben. Die Zulassung der Na ch stempelung allein vor dem Beginn k. J. würde also hier dem Bedürfnisse nit genügen. Sollte die Nb stempelung im Besize der Fabrikanten be- findl;her, mit dem landeégeseßlichen Stempel nicht versehener Spiel- Farten mit dem Reichsstempel erst mit dem Beginn des | künftigen Jahres anfangen, so würde es niht mögli sein, ohne Störungen des Verkehrs den Uebergang vorschriftsmäßig gestempelter Karten von dem Fabrikanten bis in die Hände der Konsumenten rechtzeitig zu vermitteln. ,
Mit Rücksict hierauf is genehmigt worden, daß {on vom 10. Dezember d. J. ab Anmeldungen der Kartenfabrikanten zur Abstempelung von Spielkarten mit dem Reichsftempel erledigt wer- den, Die Abstempelung ist an die Becingung einer Buchkon- trole des nei über den Absatz der Karten zu knüpfen, die Ve: sendung an Händler in Preußen aber nur dann
zu gestatten, wenn ih die Empfänger dur eine Bescheinigung der Steuerstelle ihrer Handelsniederlassung darüber auêweisen, daß sie die bestellten Kartenspiele nah E und Blätterzahl der Steuer- stelle angemeldet und ih verpflichtet haben, zur Vermeidung der unter Aus\{chluß des Rechtêweges als Vertragsstrafe festzuseßenden Strafe für den Besiß oder Vertrieb ungestempelter Spielkarten (S. 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 1867) den bei der Verfendung an- zulegenden steueramtlichen Siegelv:rs{luß unverleßt bis zum Abend des 31, Dezember d. I. zu erhalten ; von der Innehaltung dieser Verpflichtung ist in geeignetèr Weise und nah Maßgabe der Beamtenkräfle Ueberzeu-
ung zu nehmen. Die Versendung nach anderen Bundesftaaten hat bis zum Sl usse dieses Jahres unter Uebergangsscheinkontrole zu erfolgen. In den Ueberganassheinen sind die betreffenden Karten als mit dem Reichsstempel belegt ausdrücklich zu bezeichnen. Nach +welhen Bundesstaaten und unter welchen Bedingungen solche Ver- sendungen stattfinden können, ohne daß die Karten der lande8geseh- lihen Versteuerung unterzogen werden, wird behufs Bekanntmachung an di: Fabrikanten seiner Zeit mitgetheilt werden. Etwaige aus anderen Bundesstaaten auf Üebergangs\chein in Preußen eingehende derartige Spielkarten bleiben bis zum Abend des 31, Dezember d. J. unter Verschluß. e —
Da es e den Verkehr von Wichtigkeit ist, daß die betheiligten
abrifanten und Händler wissen, ob sie mit dem Reichsftempel ver- Peer Spielkarten vor dem 1. Januar k. J. in andere Bundes- staaten versenden, beziehungsweise von dort beziehen dürfen, und in welcher Frist und unter welhen Bedingungen dies gesehen kann, fo sind die betheiligten Personen besonders hierauf aufmecksam zu machen. - :
Ee Spielkartenhändlern und Inhabern öffentlicher Lokale kann gestattet werden, Spielkarten, für welche die preußische Stempelsteuer entrichtet ist, \bon vom 15. Dezember d. J. ab bei- der Reichs- Steuerhebestelle e Bezirks, in welchem fie wohnen, zur Nach-
empelung vorzulegen. N "Sollten den Reich3 - Steuerhebestellen nach dem 31. Dezember ‘d. J von in Preußen wohnenden Pérsonen Karten zür Nachstempelung vorgelegt werden, welche den Stempel eines anderen Bundesstaats tragen, so ist die Stempelung zu bewirken beziehungsweise auf dem unter Nr. 8 der Bestimmungen über die Nachversteucrung der Spiel- e vorgeshriebenen Wege herbeizuführen und die Nachsteuer zu erheben. “
3) Zu III. E. der Ausführungsvorschriften. (Bekanntmachung vom 6. Juli d. J.) i i
- ag Königlih Großherzoglich luxemburgishe Regierung ift
ersuht: ‘ a. die Zoll- und Steuerstellen im luxemburgischen Gebiete dahin mit Anweisung zu versehen, daß Uebergangsscheine für die zum Ver- bleibe im deutshen Bundesgebiete bestimmten Spielkarten nur nah vorgängiger Deklaration der Anzahl und der Vlätterzahl der einzuführen- den Kartenspiele und nur auf die zur Abstempelung der vom Bunde8aus- lande eingehenden Spielkarten ermähtigten Zoll- oder Steuerstellen ausgefertigt werden dürfen, und daß als Betraz des sicher zu stellen- den deutshen Stempel steueranspruch8, sofern nicht die spezielle Revision auf Grund vollständiger Deklaration stattgefunden hat, der n n R Mark für das Zollpfund des Bruttogewichts anzu- nehmen ift. i
b, Anordnungen für Luxemburg zu treffen, durch welche die dort in Betreff der Versendung oder Einfuhr von Spielkarten in daz preußische Gebiet vertragsmäßig erlassenen Bestimmungen auf die “Versendungen oder Einfuhren in das Elsaß-Lothringische Gebiet aus- gedehnt werden. :
4) Pu IV. ibidem. Kredit ist bis auf Weiteres nur Spiel- kartenfabrikanten, welche jährli wenigstens 3000 A an Stempel- abgabe für Spielkarten zu entrichten haben, und auch diesen nur «gegen vollständige Sicherstellung zu bewilligen. Im Uebrigen finden auf die Behandlung desselben die wegen der Zollkredite ergangenen Bestimmungen Anwendung.
5) Zu V. ibidem Die preußischen Zollauss{chlüsse, in welchen ‘Reichésteuer-Hebestellen niht bestehen, sind in Betreff des Spiel- fFartenstempyels dem Vezirke der geeignet gelegenen preußischen Zoll- telle innerhalb der ZoUlinie zuzuweisen.
6) Zu VI. ikidem. Auf die Bestimmungen des Regulativs, betreffend den Betrieb der Spielkartenfabriken, sind die Inhaber der bestehenden derartigen Anlagen son jett aufmerksam zu machen.
7) Dem Haupt-Steueramte zu Neu - Ruppin und dem Unter- Steueramte zu Goslar wird rom 1. Januar k. J. ab die Befugniß H FOOIERS von Begleitscheinen I. über ausländische Spielkarten Peigelegt.
8) Die den einzelnen Nachstempelungs-Aemtern zuzuweisenden
Bezirke sind von der Direktivbehörde zu bestimmen. 9) Da die Erhebung der Stempelsteuer und die Abstempelung der vcm Auslande in Berlin eingehenden Spielkarten zur Ver- einfahung des Geschäft8ganges dem Haupt-Steueramte für auslän- “dishe Gegenstände übertragen ist, so ist demselben auch die Nach- As von Spielkarten für den betreffenden Bezirk überwiesen vorden.
__— Nach einem Erlaß der Minister der geist- Tichen 2c. Angelegenheiten und des Jnnern, vom 4. v. M. sind die durch die Revisionen der Mikroskope der Fleisch beschau er entstehenden Kosten der Staatskasse nit
ur Last zu legen, da der Staat zur Tragung derselben eine
erpflihtung niht hat. Nah den als maßgebend an- Ra Grundsäßen sind die zur Untersuhung der ckhweine auf Trichinen angestellten Fleishbeshauer als po-
lizeilih fkonzessionirte Gewerbetreibende im Sinne des 8. 36 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 anzusehen. Jst eine ‘Revision des Gewerbebetriebes dieser Personen aus polizei- lichen Gründen erforderlich, so hat die örtliche Polizeibehörde ¿dieselbe auf Kosten des zur Tragung der Kosten der örtlichen
dem 1. i entzogen werden. Die
Polizeiverwaltung Verpflichteten zu veranlassen. Die Bezirks- regierung erscheint daher auch Gtiet, die Ortspolizei-Verwal- tungen im Aufsichtswege anzuhalten, die gedachten Revisionen in dieser Weise zu bewirken.
— Der General-Lieutenant von Morozowicz, Chef der Landesaufnahme, is von Süddeutschland, wohin er sich vor einiger Zeit in dienstlichen Angelegenheiten begeben hatte, hierher zurückgekehrt.
— Der Kaiserlihe General-Konsul für Serbien, Graf von Bray, ist auf seinen Posten nah Belgrad zurüccktgekehrt und hat die Geschäste wieder übernommen.
Sachsen-Meiningen-Hildburghausen. Meiningen, 5. November. (Leipz. Ztg.) Der Landtag des Herzogthums ist auf den 18. d. M. einberufen. Vorgelegt werden: die Prolongation des mit dem Schluß des Jahres 1878 ablaufen- den Etats auf 1 i mit den nothwendigsten Abänderungen wegen der bevorstehenden Gerichtsorganisation, sowie die die leßtere betreffenden, von den thüringishen Regierungen gemeinschaftlich bearbeiteten Ausführungsgeseße.
Neuß ä. L. Greiz, 5. November. (Weim. Ztg.) Der neugewählte Landtag ist auf Montag, den 11. No- vember, zu einer außerordentlichen Session einberufen worden.
Oesterreich-Ungarn. Das „W. T. B.“ meldet heute: „Unmittelbare Verbindung Berlin-Wien noch nicht vor- E Durch Vermittelung - von Reichenberg, Prag und
inz kann jedoch die Korrespondenz dem Amte Wien jeßt be- reits telegraphisch zugeführt werden.“
Wien, 5. November. (W. T. B.) Jn der heutigen Sizung des Reichsraths wurde nach dem heute erfolgten Sgwlusse der Adreßdebatte das Eingehen auf den Entwurf mit 163 gegen 73 Stimmen beschlossen, die Adresse — zu welcher ein Amendement nicht gestellt worden war — unverändert ge- nehmigt und die alsbaldige dritte Lesung beschlossen. Hierbei wurde die Adresse in namentlicher Abstimmung mit 160 Stim- men gegen 70 (Rechtspartei, Polenklub, einige dem Centrum angehörige Mitglieder) angenommen, Die Minister enthielten
sih der Abstimmung. :
— 6, November. (W. T. B.) Die „Polit. Korresp.“ meldet: Aus Konstantinopel von gestern: Gerüchtweise verlautet, daß der Rücktritt des Großvezirs Savfet Pascha nahe bevorstehe und daß derselbe wahrscheinlih durch Said Pascha erseßt werden würde. Jn diplomatischen Kreisen wird diesem Gerücht zunächst nur wenig Glauben beigemessen. — Aus Belgrad: Am 17. d. soll die Demobilisirung der ganzen serbischen Milizarmee erfolgen. An der serbisch- türkischen Grenze verbleibt eine Division des stehenden Heeres als Observationscorps. Der serbischen Regierung sind als Nachtrag zu den russishen Subsidiengeldern 40 000 Jmperials zugegangen.
Schweiz. Bern, 6. November. (Cöln. Ztg.) Gestern ist in Genf James Fazy, das Haupt der radikalen Partei, im Alter von 81 Jahren gestorben.
Großbritannien und Jrland. London, 5. No- vember. (E. C.) Die Königin wird in etwa 14 Tagen von Balmoral nah Windfox- übersiedeln. — Der Prinz und die Prinzessin von Wales sind seit Montag von Paris zurüdgefehrt — Der Marine- und der Krîiegs- Minister verlassen heute A Cypern und begeben fi auf dem Schiffe „Himalaya“ nach Alexandria, um den Suez- fanal zu besichtigen, und dann nah Malta. ,
— 6. November. (W. T. B.) Der Ministerrath ist auf morgen zu einer Sißung zusammenberufen worden, welche in der Amtswohnung Earl Beaconsfields in Downing-Street stattfinden soll. =— Der „Globe“ giebt — angeblich auf Grund authentischer Mittheilungen — folgende retrospektive Ueber- siht über die Ereignisse, welche zu dem jeßigen Konflikte mit Afghanistan sührten: Der Vizekönig Lord Lytton sandte im Jahre 1876 eine Einladung an den Emir, der Versamm- lung beizuwohnen, welche in Delhi behufs Proklamation der Königin von England zur Kaiserin von Fndien stattfinden sollte. Der Emir antwortete auf diese Einladung nicht. Die Regierung lud darauf den Emir zu einer Konferenz nach Peshawur ein, auf welcher sih derselbe durch einen Spe- zialgesandten vertreten ließ. Die Konferenz begann am 23. Ja- nuar 1877 und dauerte 6 Wochen, indessen wollte der Emir offenbar kein Arrangement herbeiführen. England verlangte, eng- ie Vertreter nah Herat, Balkh und Kandahar zu senden, be- stand aber nit darauf, einen Gesandten in Kabul zu haben. Da der Emir hiergegen Einwendungen erhob, so bot England ihm nunmehr an, ein Offensiv- und Defenstvbündniß abzuschließen, die an Mohammed gezahlte Subvention von Neuem zu zahlen, und, wenn der Emir dies wünschen sollte, die Thronfolge seines Lieblingssohnes Abdulla zu garantiren. Diese Bor- \hläge wurden dem Emir in einem Schreiben übermittelt. Die Antwort des Emirs auf dieselben zeigte dessen unver- söhnlihe Gesinnung und bewies, daß er mit den Eng- ländern nichts A thun haben wollte, gegen die er die bittersten Anklagen erhob. Der englische Repräsen- tant, Sir Lewis Pelly, verließ Peshawur am 2. April, nahdem er sich vergeblich bemüht hatte, ein Ein- vernehmen herzustellen. Der „Globe“ fügt dieser Ueber- siht hinzu, der Emir habe eigentlich {on während der Konferenz in Peshawur den Krieg erklärt; seit dem am 26. März in Peshawur erfolgten Tode des Abgesandten des Emir habe man keine Nachciht mehr vom Emir erhalten. Mehr als eine Person sei wegen Verdachtes, englisher Spion zu scin, vom Emir getödtet worden. Seit 18 Monaten habe der Emir die Häupter der Stämme aufgefordert, ihm in den heiligen Krieg gegen England zu folgen.
— 7. November. (W. T. B.) Dem „Reutersh-n Bu- reau“ wird aus Konstantinopel, vom 6. d. M., gemeldet: Die Jnsurg enten in Bulgarien sind bis Achichelebi (?) vorgerückt und bedrohen Palanka, Yabudja und Kutschana. Die Russen befestigen die Balkanübergänge. — Die Pforte wird demnächst ihre Gründe für die N ERige Nichteinberufung des Parlaments, sowie den Termin und den Modus für die Wahlen und den Zeitpunkt für die nächste Einberufung des Parlaments bekannt geben. :
Bombay, 7. November. (W. T. B.) Dem „Pioneer“ ufolge finden bei den afghanishen Truppen im Khyber- Paß in Folge der unter denselben herrshenden Krankheiten
und wegen des Mangels an Lebensmitteln dee Deser- tionen statt. Aus Lahore wird gemeldet, die afghanischen
Truppen in Alimusjid würden von dem Fieber stark heim- geludt. Der Emir werde von seinen Offizieren gedrängt, den efehl zum unverzüglichen Beginn der militärishen Aktion i Jn FJellalabad
u erlassen oder die Truppen zurückzuziehen. erben täglih 30 bis 40 Personen.
Griechenland. Athen, 6. November. (W, T. B.) Komunduros ist neuerdings mit der Bildung eines neuen Kabinets beauftragt worden. Derselbe wird dem Könige heute Abend die neue Ministerliste vorlegen. Nach derselben würde, wie verlautet, Komunduros das Justiz-Ministerium und das Ministerium des Auswärtigen, Bouboulis das Marine- und das Kriegs-Ministerium, Augerinos vas Ministerium des JFn- nern und dasjenige des öffentlihen Unterrichts und Papa- micholopulos das Finanz-Ministerium übernehmen.
Amerika. Was Pagen 6. November. (W. T. B.) Dem Vernehmen nach sind die Minister einstimmig der An- sicht, daß in der Botschaft des Präsidenten bei Eröffnung des Kongresses geseßgeberishe Maßregeln in Vorschlag zu bringen seien, durch welhe entweder eine Gewichtserhöhung des Silberdollars oder aber eine Verminderung der Aus- prägungsfkosten eintrete, damit einer Shmälerung des Dollar- werthes vorgebeugt werde. /
New- Hort, 6. November. (W. T. B.) Die von der Tammanypartei bei den hiesigen Wahlen erlittene Nieder- lage stellt sich noch viel größer heraus, als Anfangs verlautete : die Majorität Coopers bei der Lordmayorwahl betrug 19 600 Stimmen, und auch die übrigen republikanischen Kandidaten für die hiesigen Staatswahlen erzielten eine große Majorität. Die Wiederwahl des Senators Conkling is gesichert. Fm Uebrigen “ haben die Republikaner voraussihtlich gewonnen: Konnektikut 1 Siß im Senate, New - York 6 Kongreßsiße, New - Jersey 2 Kongreßsiße, Maryland, Konnektikut, New- Hampshire je einen Kongreßsiß und in den übrigen Staaten noch einige andere Kongreßsiße. Die republikanishe Ma- jorität in Massachusetts betrug 25 000, in Pennsylvanien 20 000 Stimmen. Die Greenbackpartei hat bei den Wahlen nur sehr unbedeutende Ergebnisse erzielt.
— 6. November, Abends. (W. T. B.) Nach den weiter bekannt gewordenen Resultaten der Wahlen haben die Republikaner auch in Nevada gesiegt. Es bestätigt sih, daß dieselben in Konnektikut einen Siß im Senate gewannen. Die Republikaner berechnen die dèmokratishe Majorität in der neuen Repräsentantenkammer auf nur etwa 12 Stimmen.
— Nach einer Meldung der „Times“ aus Philadelphia, vom 6. d. M., wurde der Demokrat Wade Hampton mit großer Majorität zum Gouverneur von Südkarolina gewählt. Die Republikaner wählten Head zum Gouverneur von New-Hampshire.
— Der „Times“ wird aus Philadelphia, unterm 4. d. M.,, telegraphirt: „Unter“dem Einfluß des Frostes und der zunehmenden kalten Witterung nimmt das gelbe Fieber allmählich seinen Rückzug. Das Gesundheitsamt in New- Orleans hat die Epidemie dort als erloschen erklärt. Jn allen südlichen Städten finden sich Diejenigen wieder ein, die sicherheitshalber die Flucht ergriffen hatten. Nah Memphis kehrten in der vorigen Woche 15 000 Personen zurück. Die Eisenbahnen nehmen den Verkehr wieder auf, und im ganzen Süden belebt sich das Geschäft wiederum. So weit bis jeßt bekannt is}, haben im Ganzen 18 643 Erkrankungs- und 7778 Todesfälle am gelben Fieber stattgefunden ; von leßteren fielen auf New-Orleans 3998 und auf Memphis 2985.“
Landtags- Angelegenheiten.
Im 2. Magdeburger Wahlbezirk (Osfterburg-Stendal) ist an Stelle des Landes-Oekonomie-Raths Dr. Thiel in Berlin, welcher sein Mand1t niedergelegt hat, der Rittergutsbesißer F. Tür cke auf Schoenberg mit 181 von 333 Stimmen zum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten oewählt worden. j N
— Im 4. Merseburger Wahlbezirk (S-alkreis) ift an Stelle des verstorbenen Abgeordneten Justiz-Raths Fritsch der Justiz- Rath Fiebiger mit 385 Stimmen zum Mitgliede des Hauses der Abgeordaeten gewählt worden.
Nr. 10 des „Ministerial-Blatts für die gesammte innere Verwaltung in den Königlih preußischen Staaten“ hat folgenden Inhalt: Erlaß, das gerichtliche Berich- tigungsrerfahren von Standesregistereintragungen auf Grund srift- liher Mittheilungen der zuständigen Behörde betreffend, vom 13. Au ust 1878. — Cirkular, die Deklaration des §. 8 Absaß 1 des Regulativs über die geschäftlihe Behandlung der Postsendungen in Staatsdienstangelegenheiten vom 28. November 1869 betreffend, vom 8. August 1878. — Erlaß, betreffend ‘die Abfassung der Statuten von Synagogengemeinden, vom 23. April 1878. — Erkenntniß des Königlicven Bher-Tribanals vom 1. Juni 1878, den Mißbrauch des Versammlungs- und Vereinigungsrechts auf kir&lihe Prozessionen betreffend. — Cirkular, die Versagung eines Legitimationsscheins zum Gewerbebectriebe im Umherziehen an Ausländer, im Falle die Nach- fuchenden Personen unter 21 Jahren, insbesondere Kinder, mit sich führen, betreffend, vom 30. August 1878. — Verfügung, die Tras- gung der Kosten der Revision des Gewerbebetriebes der konzessio- nirten Fleishbeschauer Seitens der zur Aufbringung der Kosten der öctlihen Polizeiverwaltung Verpflichteten betreffend, vom 4. Oktober 1878. — Cirkular, die Regelung der gahlung, resp. Einbehaltung der Dienstauswandsentshädigung für Oberwachtmeister und Gen: d’armen N vom 3. Juli 1878. — Bekanntmachung, die Erhebung von Postvorshüssen betreffend, vom 8. September 1878. — Verfügung, die Verwerdung von Stempeln bei Ausfertigung von Kaufverträgen innerhalb der geseßlihen Frist betreffend, vom 31. Mai 1878. — Erlaß, die Remunerirung der Sachverständigen bei der Taxation von Flurschäden, welche dur Truppenübungen ver- anlaßt sind, betreffend, vom 4. Juli 1878. — Verfügung, die vor- zugéweise Berücksichtigung der Marineanwärter für Dienststellen, welche eine besondere feemännische Ausbildung erfordern, betreffend, vom 9. August 1878. — Cirkular, die Eintragung eine: Vermerks auf Einberufungs-Ordres für bayerishe Militärdienstpflichtige, in Neu auf gewährte Marshkompetenzen betreffend, vom 29. August 1878.
— Das Olkitober-Heft des „Centralblatts für die ge- sammte Unterrichtsverwaltung in Preußen“ hat folgen- den Inhalt: Deckung der Umzugs- und Reisekosten für Lehrer höherer Unterrichtäanstalten zunächst aus den n nftalt. — Unzulässiakeit des Rehtsweges gegen Anordnungen der Königlichen Regierungen in der Provinz Schlesien zur Erhöhung des ehrer- gehalt.s. — Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und der Be rungen in Beziehung auf Organisation der Schulgemeinden, inshe- sondere wegen Einrichtung neuer Schulen innerhalb bestehender Schulverbände. — Rechtsmittel im Stieitverfahren in Schulbau- sachen. — Zuständigkeit der Regierungen bei Einrichtung neuer Schulen innerhalb bestehender Schulverbände. — Reglements für das theologishe Seminar und das theologische Stift zu Göttingen. — Festsizung der Akademie der Künste zu Berlin am 3. August