1940 / 126 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

O O S T P C I T R I E T E

T

RNeichs- und Staatsanzeiger Nr. 126 vom 1, Juni 1940. S.2

1939 (D. RA. u. Pr. StA. Nr. 223 vom 23. Sep- tember 1939), E E

. Anordnung BK 6 betr. Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme von Spinnstoffwaren: AusS- nahmeregelung für den Verkehr und die Be- unD Verarbeitung von Filzen vom 7. Oktober 1939 (D. RA. u. Pr. StA. Nx. 235 vom 7. Oktober 1939),

. Anordnung BK 8 betr. Herstellung von Handarbeits=- garnen, Strick- und Stopfgarnen sowie Verkehr mit diesen Garnen vom 12, Oktober 1939 (D. RA. U. Pr. StA. Nr. 240 vom 13. Oktober 1939),

. Anordnung BK 9 betr. Verkehr mit Naähmitteln vom 15. Oktober 1939 (D. RA. u. Pr. StA. Nr. 269 vom 16. November 1939), N

. Anordnung BK 10 betr. Verdunkelungs|stosse UnD Verdunkelungsvorrichtungen aus Spinnstoffen; Her- stellung und Verkehr vom 12. Januar 1940 (D. RA. u. Vr. StA. Nr. 12 vom 15. FFanuar 1940),

. Anordnung BK 11 betr. Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung, Be- und Verarbei- tung und Verkehr mit Spinnstoffwaren vom 3. Fe- bruar 1940 (D. RA. u. Pr. StA. Nr. 29 vom 3. Februar 1940), i

- Gebührenordnung der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 29. Januar 1940 (D. RA.. u. Pr. StA. Nr. 25 vom 30. Fanuar 1949).

Berlin, den 29. Mai 1940. Der Reichswirtschaftsminister. F. V.: Dr: Landfried.

1s, Vekanntmachung -Tiber die Aeuderung der Zuständigkeit von Reichsstellen.

Vom 29, Mai 1940.

E Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Er- richtung von Veberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. L Nx. 209 vom 7. September 1934) wird die Zuständigkeit der Reichsstellen mit Wirkung vom 1. Juni 1940 wie folgt geändert: } er omann pro E E O _

Einfuhr-Nr Die Zuständigkeit für geht über des Stat. 2 Warenver- zeichnisses

von der auf oie Reichss\telle | Reichsstelle für für | 224c Kreide, weiße, rohe (auch | „Chemie“ | Steine und grob gemahlen), auch ge- | Erden

Warenbezeichnung

brannt 329a Kreide, weiße, geschlämmt, desa!. auch gestäubte oder in anderer Weise fein ge- pulverte rohe Kreide aus 454 bis | Cäde aus Geweben ganz | Bast- Papier und 457 c oder teiliveise aus Baum- Verpackungs8- wolle wesen Säcke aus Geweben aus desgl. Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch gemischt mit anderen Spinnstof- fen des Unterabschnitts D Säcke aus Geweben aus Hanf, Hanswerg, Ma- nila-,. neuseeländishem Hanf, Agave-, Ananas-, Espartogras- (Sparto- gras-, Alfa-, Halfa-), Kokosfasern oder ander- weit nicht genannten pflanzlichen Spinn- stoffen, auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Bei- mishung von Flachs, Flachswerg oder Ramie 496 a Säde aus Jute: roh aus 497 —: gebleicht, gefärbt, be- druckt, bunt gewebt Säde aus Geweben aus | Bast- Zellwollgespinsten fasern

desgl.

aus 492/93

aus 424/95 desgl.

desgl. desgl.

desgl. desgl.

Papier und Verpackungs- wesen

Postkarten aller Art mit | Papier Waren ver-

aus 505H bis 505 L

aus 665a, b

VII, Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare in Berlin.

Die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare in Berlin ist für die Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit den nath- stehend aufgeführten Waren zuständig:

Einfuhrnummer des

Statistischen {Waren- verzeihnisses li

Warenbezeichnung

(144a/f) Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch Abfälle von roher Wolle: (144a/c) Merinowolle: : im Schweiße (Shmuyt- oder Schwweißwolle) Rückenwäsche (auf dem Schafe gewaschene Wolle) nach der Schur gewaschene Wolle (Fabrikwäsche und handgewaschene Wolle) sowie Gerber- und Hault- wolle (Pelade) : (144 d/f) Kreuzzuchtwolle: im Schweiße (Schmut- oder Schweißwolle) Rücken:väsche (auf dem Schafe gewaschene Wolle) nach der Schur gewaschene Wolle (Fabrikwäsche und handgewaschene Wolle) sowie Gerber- und Haut- wolle (Pelade) (145a1/c) Haare, roh, auch gesotten: Haare des Schaffkamels (Alpaka [Pako], Guanako, Lama, Vicunna), des Kamels L Haare der Hausziege, der Kämel- oder Angoraziege sowie aler anderen zum Geschlechte der Ziegen gehörigen Tiere - : Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Afffen-, Bisamratten- und Nutriahaare i Rindvieh-, Hirsh-, Hunde, Schweine- und &hnliche grobe Tierhaare Î Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweif), auch gefsotten i / (413a/g) Wolle und andere Tierhaare, gehechelt, gebleicht, gefärbt, auch in Locktenform gelegt oder Es ile) Schafwolle (au erberivolle L des Schafkamels (Alpaka [Pako], Guanafo, Lama, Vicunna), des Kamels Î Haare der Haus-, der Kämel- vder Angoraziege sowie aller anderen zum Geschlehte der Ziegen gehörigen Tiere : i; Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Visamratten- und Nutriahaare, auch ebeizt 6 Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare Woll-, Mohär-, Kaschmir-, Alpaka-, Kamelhaar- und dergleichen Kämmlinge Abfälle von gebleichter oder gefärbter Wolle, vom Krempeln (Wollflocken), von der Spinnerel (ein- chließlich der beim Verspinnen des Kammzugs abgerissenen Endèn), von der Webereï oder Wir- ferei oder vom Tuchscheren (Scher-, Flowolle, Tuchtrümmer); Abfälle von anderen bearbeiteten Tierhaaren / Reißwolle, ungefärbt oder gefärbt, auch gekrempelt Krollhaare aus NRindvieh-, Shweine- oder anderen groben Tierhaaren, auch mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen gemischt Wolle, gekrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kamm- zug), mit Ausnahme der in Nr. 414 und 415 ge» nannten Reißwolle und Krollhaare: Merinowolle —:¿ Kreuzzuchtwolle S Kamelhaare und andere anderweit nicht genannte Tierhaare, gekrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kammzug), mit Ausnahme der in Nr. 415 ge- nannten Krollhaare 3 Garn aus Rindvieh-, Hirsh-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben' Tierhaaren, auch mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausgenommen Seide und Pas De e zwei- drähtig, roh, gebleicht, gefärbt, bedru (129/419) Mohär-, Kaschmir-, Alpaka- und Kamelhaargarn, auch mit anderen Spinn- stoffen oder Gespinsten, ausgenommen Seide und Baumwvolle, gemischt: - roh, GES A Kaschmirgarn =—: Alpaka-, Kamelhaargarn : roh, i d oder mehrdrähtig: Mohärgarn, Kaschmir- arn - 4 E E T bleiht, gefärbt, beoru S (4260 421 d) Hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Zentimeter Länge, auch gemischt mit anderen Tierhaaren, wenn das Garn nicht

aus 657a aus 657b 2 aus 658 aus 664b L E ' aus 657b 2 \| Streifbänder mit nicht ent- aus 664b | werteten eingedruckten Wertstempeln Paketkarten, Postanwei- sungen, Telegramm- formulare mit nicht ent- werteten eingedruckten Wertstempeln Kartenbriefe mit nicht ent- werteten eingedruckten Wertstempeln Briefumschläge mit nicht entwerteten eingedrudck- ten Wertstempeln oder mit. nicht entwerteten aufgeklebten Brief- marfïen aus 670a 2 l Paketkarten, Postanwei- gus 670b / P e Bas 670 grammformulare, Kar- E ÿ tenbriese und Streif- bänder mit nicht ent- werteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten auf- ekflebten Briesmarken owie Zahlkarten mit nicht entwerteten auf- geklebten Briefmarken 673b Briesmarken aller Art, auch j entwertete Ganzsachen

A

Die Zuständigkeiten der Reichsstellen -- : V Reisstelle für Wolle und andére Tierhaare, VIII, Reichs\stelle für Baumwolle, IX, Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe, Xa, Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle, Xb, Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete,

nicht entwerteten einge-} und Ver-| schiedener druckten Wertstempeln padckungs-| Art wesen

desgl. de83gI.

desgl, desgl.

aus 667 c

desgl. de3gl.

de8gl. de3gl.

desgl, de3gl.

S

dadurch die Eigenschaften des harten Kamm- garns verloren hat: roh: eindrähtig —: zweidrähtig _—¿ dreidrähtig —: vier- oder mehrdrähtig / gebleicht, gefärbt, bedruckt; eindrähtig —: zweidrähtig =_—} dreidrähtig —z: vier- oder mehrdrähtig / (422 a/425) Garn aus Wolle oder anderen Tier- haaren, auch mit anderen Spinnstosfen oder Gespinsten, ausgenommen Seide und Baum- wolle, gemischt, nicht unter 417 bis 421 fallend: : Kammgarn, roh: eindrähtig —: zweidräßtig —: dreidrähtig i —: vier- oder mehrdrähtig C Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt: eindrähtig —: zweidrähtig —; dreidrähtig : —: vier- oder mehrdrähtig E Streichgarn, roh; vertragsmäßig auch eindrähtiges gefärbtes Grisaillegarn i Streichgarn, gebleicht, gefärbt, bedrudckt; auch Gri- saillegarn (Garn aus Reißwolle); ausgenommen vertragêmäßig eindrähtiges gefärbtes Grisaillegarn Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweif), bearbeitet: gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt, auch Abfälle hiervon ; \ —: Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faser- stoffen Mitltenbaare: roh, ausgekocht, gefärbt, geheelt, efämmt (Kammzug), gesponnen oder in Locken- orm gelegt , Haargewirre von Menschenhaaren, zu Perüden- macher- oder anderen Haararbeiten nicht ver- wendbar | Abgenußtßte Gespinstwaren, abgenußte Kleider und abgenußgte sonstige genähte Gegenstände aus Ge-

Einfukrnummcer des

Statistischen Waren=- verzeihnisses

Warenbezeichnung

alle diese zur ursprünglichen Bestimmung noch verwendbar, untec Zollsicherung

543b Abfälle von Gespinstwaren aller Art (Lumpen und Schneidereiabfälle, leßtere zur Schneiderei nicht mehr verwendbar); Tuchleisten; alte Neße, altes Tauwerk, alte Stricke, alte Weberlißen aus Garn (Gespinsten) aller Art, zur ursprünglichen Be- stimmung niht mehr verwendbar (Abfälle von Laufdecken für Fahrzeugräder 580€ 3).

VIIL, Reichsstelle für Baumwolle in Bremen. Die Reichsstelle für Baumwolle in Bremen ist für die Ueber- wachung und Regelung des Verkehrs mit den nachstehend aufgeführten

1 Waren zuständig:

aus (28a/p) Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, entleimt, auch Ab- fälle davon zum Spinnen:

28a Baumivolle j

28h Ernteabfälle und andere Abfälle von roher Baum-

wolle, auch gereinigt E

28x Flokenbast (kotonisierte Bastfasern [Kotonin]), auch

gebleicht

438 a Baumwolle, gebleicht, gefärbt, gekrempelt (ge-

strichen), gekämmt, auch gemahlen

438 b Abfälle von gebleichter oder gefärbter Baumwolle;

vom Krempeln oder Kämmen; von der Spinnerei,

Weberei oder Wirkerei; Reißbaumwolle.

IX, Reichsfstelle für Vaumtwollgarne und - gewebe in Berlin

Die Reichs\telle für Baumwollgarne und -gewvebe in Berlin ist für die Ueberwachung und Régelung des Verkehrs mit den nachch- stehend aufgeführten Waren zuständig:

Einfuhrnummer de3

Statistischen Waren- verzeihnisse8s

Warenbezeichnung

Gespinste aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlihen Spinnstoffen, mit Wolle oder anderen Tierhaaren, mit Zell- wolle oder mit Gespinsten aus solhen Spinn- stossen Vorgespinst (Dochtgarn, -wolle, Lunte), ungedreht oder gedreht, roh, gebleicht, gesärbt, bedrudt; n Dochte, nicht gewebt, nicht geflochten, nicht gewir (440/3) Garn: | (440 a/i) eindrähtig, roh, auch zugerichtet (appretiert) und gedämpft: bis Nr. 11 englisch übec Nr. 11 bis Nr. 17 englis übex Nr. 17 bis Nr. 22 englis{ch über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch über Nr. 47 bis Nr. 63 englis über Nr. 63 bis Nr, 83 englis über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch über Nr. 102 englisch : i eil (441 a/i) eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bvedrudt: bis Nr. 11 englis : über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch über Nr. 17 bis Nr. 22 englis über Nr. 22 bis Nr. 32 englis über Nr. 32 bis Nr. 47 englis über Nr. 47 bis Nr. 63 engli} über Nr. 63 bis Nr. 83 englis über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch über Nr. 102 englis 2 : _(442a/)) zwei- oder mehrdrähtig, einmal g6- zwirnt: / : (442 a/i) roh, auch zugerichtet (appretiert) und gedämpft: bis Nr. 11 englisch y über Nr. 11 bis Nr, 17 englis über Nr. 17 bis Nr. 22 englis über Nr. 22 bis Nr. 32 englis über Nr. 32 bis Nr. 47 englis über Nr. 47 bis Nr. 63 englis über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch über Nr. 83 bis Nr. 102 englis über Nr. 102 englis (442t/\) gebleicht, gefärbt, bedrudt: bis Nr. 11 englis : über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch über Nr. 17 bis Nr. 22 englis über Nr. 22 bis Nr. 32 englis über Nr. 32 bis Nr. 47 englis über Nr. 47 bis Nr. 63 englis über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch über Nr. 102 english i i zwei- oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt Waren aus Baumwollengespinsten, au ch L mischt mit anderen pflanzlichen Spinnstosseu oder Gespinsten, mit Zellwolle oder Zello wollgespinsten oder mit Pferdehaaren, jée doch ohne Beimischung von Seide, Wolls odex anderen Tierhaaren Taue, Seile, Strike; Bindfaden aus Baumivollen- gespinsten im Durchmesser von mehx als 1 Milli- meter, auch in Aufmachungen für den Einzel- - verkauf j : Gespinste aus anderen pflanzlihen Spinn- stoffen als Baumwolle, auch gemischt mit Zellwolle : Gespinste aus Flockenbast oder gemischt mit Flodcken- baft, h

aus 472 a/482

elle für Seide, Kuustseide und Zellwolle M, Ge Be 7 in Verlin, ie Reichs\telle für Seide, Kunstseide und Zellwolle in Berlin ist für ey R Metten und Regelung des Verkehrs mit den stehend aufgeführten Waren zuständig: ;

Einfuhruummer des Statistischen

Waren- verzeihnisses

Warenbezeichnung

152 Seidengehäuse (Seidenkokons)

(391 a/393) Rohseide: ; 391 a Rohjeide, ungefärbt: vom Maulbeerspinner 391b —: vom Eichen-, Tussah- usw. Spinner

spinstwaren, neue Gewebeabschnitte bis zur Größe

X1, Reichs\telle für Bastfasern / f werden nach dem gegenwärtigen Blians wie folgt neu bekanntgemacht:

von nicht mehr als einem halben Quadratmeter,

beerspinner

392a Rohseide, gefärbt (auch weiß gefärbt): vom. Maul- j

“ta

“R Á

Erste Beilage

2 Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger r. 126

C

(Fortsehung aus dem Hauptblatt.)

Einfuhrnummer des

e Statistischen Waren- verzeichni}sses

Warenbezeichnung

594

aus 670h aus 671

XL, Reichsstelle für Vastfasern in Verlin.

Die Reichsstelle für Bastfasern in Berlin ist für die Ueber- wachung und Regelung des Verkehrs mit, den nachstehend aufgeführ- ten Waren zuständig: /

Sparteriewaren (ausgenommen Hüte), auch in Ver- bindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen

Hutstoffe und -geflechte

Hutstoffe und -geflechte in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren; auch Hutstofse und -geflechte aus transparentem Viskosepapier ohne Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren; Farb- und Gewebemusterkarten i

Modezeichnungen, bemalte, auf Papier

Modezeichnungen auf Papier

Aluminiumgespinst sowie Tressenwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Aluminiumgespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen

Unechtes Gold- und Silbergespinst aus vergoldetem oder versilbertem Draht, auch aus vergoldeten oder versilberten tierishen Häutchen, sowie Tressen- waren (Besäße, Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre), Gewebe und Knopfmdächerwaren (auch mit Ein- lagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unehtem Gold- oder Silbergespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstosfsen

Gespinste aus unedlen Metallen oder aus Legie- rungen unedler Metalle (ausgenommen Alumi-

niumgespinst) sowie Tressenwaren (Besäße, Bänder Kordeln, Lißen, Schnüre), Gewebe und Knopf- macherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen Gespinsten ohne Bei- mischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstofsen Blankscheite (Planchetten), Miederfedern, Bruch- bänder und ähnliche Waren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, ganz oder

sponnen oder überzogen : Draht (Lißen, Geflechte usw.) aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, überzogen, umwickelt, umsponnen, umflochten oder mit Stoffen sonst verbunden: für andere Zwee als für die Elektrotechnik (ausgenommen Schweißdraht

mit Stoffen verbunden), Hutkörper usw.

Einfuhrnummer des

Statistischen Wären=- verzelhnisses

470a 470b ‘aus 470c

1) 473a 1) 473b

1) 473c

1) Für Gespinste aus Flockenbast oder gemischt mit Flockenbast ist die Reichsstelle IX (Reichsstelle für Vaumwollgarne und -gewebe)

zuständig.

Warenbezeichnung

aus (28a/p) Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, entleimt, auch Ab- fälle davon zum Spinnen:

Flachs, roh, geröstet (Stengel-, Strohflachs)

Flachs, gebrochen, geschwungen, entleimt, gereinigt

Hanf, europäischer und ostasiatischer

Flachswerg (Hede)

Hanswerg (Hede), europäisches und ostasiatisches

E E Rhea) und Ramieabfälle (Werg,

ede

Jute und Jutewerg

Manilahanf (Abaka) und Manilawerg

Sisalhanf

indischer und neuseeländischer Hanf, Ananas-, Espar- tograsfasern (Spartogras-, Alsa-, Halfafasern), Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen pflanzlichen Spinnstoffe, auch anderweit niht genannte Ab-- fälle von jolchen

Polsterhede sowie andere Faserstoffe der Zolltarifnr. 28 und Abfälle davon zu anderen Zwedcken als zum Spinnen :

(470a/c) Gehechelt, gekrempelt, gekämmt, ge- bleicht, gefärbt, nicht unter Nr. 471 fallend:

ANOS auch in Bandform angelegt an

Ramie, Jute, Manilahanf, neuseeländischer Hanf, Sisalhanf, Ananas-, Espartogras- (Spartogras-, Alsa-, Halfa-) Fasern, Torf-, Waldwolle und alle übrigen pflanzlichen Spinnstofse (ausg. Fiber und sonstige Agavefasern, Kokosfasern, Pflanzen- daunen [Kapo ])

Krollhaarersabstofse aus Kokos-, Manilahanf-, Agave- oder ähnlichen Fasern, auch gemischt mit Tier- haaren

(472a/474) Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachswerg), auch gemischt mit Jute oder Bellwolle, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen:

V (472a/f) Flachsgarn, eindrähtig, roh: '

bis Nr. 8 englisch

über Nr. 8 bis Nr. 14 englis

über Nr. 14 bis Nr. 20 englis

über Nr. 20 bis Nr. 35 englis

über Nv. 35 bis Nr. 75 englis

über Nr. 9 N H

472 g/l) Flachswerggarn, eindrähtig, roh:

bis Nr. 8 englisch , a

über Nr. 8 bis Nr. 14 englis

über Nr. 14 bis Nr, 20 englis

über Nr. 20 bis Nr. 35 englis

über Nr. 35 englisch i

(473a/474) Leinengarn (Garn aus Flachs und Flachswerg): (473 a/c) eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedrudt:

bis Nr. 20 englisch

über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch

über Nr. 35 englisch

teilweise mit Gespinsten oder Gespinstwaren über- -

‘mit Wirkung vom 1. Mai 1940, daß

Verlin, Sonnabend, den 1. Funi

Einfuhrnummer des

Statistischen Waren- verzeichnisses

Warenbezeichnung

1) 474 zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleit, gefärbt, bedrudckt (475a/477c) Hanf- und Hanfwerggarn sowie Garn aus Manila-, neuseeländishem Hanf, Agave-, Ananas-, Espartogras3- (Spartogras-, Alfa-, Halfa-), Kokosfasern oder anderweit niht genannten pflanzlihen Spinnstoffen, diese Garne sämtlih auch gemischt mit sonsti- gen zum Unterabschnitt D gehörigen Spinn- stoffen oder mit Zellwolle, jedoch ohne Bei- mishung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen: Hanfgarn, eindrähtig, roh Hanfwerggacn, eindrähtig, roh Garn aus Manila-, neuseeländishem Hanf, Agave-, Ananas-, Espartogras- (Spartogras-, Alfa-, Halfa-), Kokosfasern oder anderweit nicht genann- ten pflanzlichen Spinnstoffen, eindrähtig, roh Hanf- und Hanfwerggarn, Garn“ aus Manila-, neu- seeländischem Hanf, Agave-, Ananas-, Esparto- gra3- (Spartogras-, Alfa-, Halfa-), Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen S olses eindrähtig, gebleicht, gefärbt, be- rudckt Hanf- und Hanfwerggarn, Garn aus Manila-, neu- seeländishem Hanf, Agave-, Ananas3-, Esparto- gras- (Spartogras-, Alfa-, Halfa-) Fasern oder anderweit nicht genannten pflanzlihen Spinn- stoffen, zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedrudckt Kokosgarn (-fasern), zwei- oder mehrdrähtig, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt Bindfaden im Durchmesser von 1 mm oder darunter (Spagat) (478/80) Ramiegarn, auch gemischt mit Flachs, Jute oder Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffena: eindrähtig, roh eindrähtig, gebleiht, gefärbt, bedrudckt zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleict, gefärbt, bedrudckt (481 a/482) Jutegarn, auh gemischt mit Zell- wolle, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen: eindrähtig, roh: bis Nr. 8 englisch —: über Nr. 8 englisch; mehrdrähtig, roh gebleicht, gefärbt, bedruckt Waren aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle oder Zellwollgespinsten aus (484/485b) Seilerwaren aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierishen Spinnstoffen: Taue, Seile, Strike, Bindfaden (mit Ausnahme des unter Nr. 477c genannten) aus (492/497) Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tie- rischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, ungemustert: aus (496 a/497) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstossen des Unter- abschnitts D: roh, andere als Säcke gebleiht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, ausge- nommen Säe.

1) 477a

1) 477b 1) 477c

TIL, Berichtigungen.

l, Jn der Sechsten Bekanntmachung über die Aenderung der Zu“ ständigkeit von Ueberwachungs|stellen vom 26. Juni 1936 (Deutscher ed und Preuß. Staats3anz. Nr, 149 vom 30. Juni 1936) ist statt

„aus 470€ Fiber und sonstige Agave- fasern, Kokosfasern, be- arbeitet“

zu seßen:

Fiber und sonstige Agave- fasern (ausgenommen Sisalhanf), Kokosfasern, bearbeitet“

2, du der Neunten Bekanntmachung über die Aenderung der Zu-

ändigkeit von Ueberwachungsstellen vom 27. September 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz, Nr. 228 vom 30. September 1938)

a) werden gestrichen

„aus 658 Briefmarken, nicht gum=-

miert

naus 470c

Papier und Waren ver- Verpackungs- S t

wesen r desgl.

aus 664bh Briefmarken, gummiert desgl.

b) wird geändert „673b Entwertete Briefmarken“

in „673b Briefmarken aller Art, auch entwertete Ganzsachen“

Berlin, den 29. Mai 1940.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

13. Anordnung

des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft.

an Grund des mir vom Führer erteilten Befehls, jeden irgendwie unnötigen Eisenaufwand bei der Durchführung von kriegswichtigen Bauten zu verhindern, bestimme ich hier- mit unter gleichzeitiger Aufhebung meiner 8. Anordnung vom 19, Dezember 1939 und der 1. Durübeunoghe timmung vom 31. Fanuar 1940 die 2. Durchsührungsbestimmung

ü bleibt auch für die vorstehende neue Anordnung in Kraft

1940

mit den unter 2 genannten Sparingenieuren im Stahlaufwand laufend eingehend überprüfen. Fhre Anweisungen und Vorschläge sind allseitig zu be- achten. Die Prüfungsergebnisse werden in Nieder- schriften festgehalten, von denen eine an die Zen- tralinstanz des jeweiligen Kontingentträgers, eine weitere an den zuständigen Sparingenieur und eine dritte an den Generalbevollmächtigten für die Re- gelung der Bauwirtschaft abzusenden ist,

2. von den Zentralinstanzen der einzelnen Baustoff- kfontingentverwalter, von den verschiedenen Unter- tar pfer mtd sowie für jede Baustelle mit einer Baukostensumme von mehr als 500 000 NA bau- tehnish bestens durchgebildete Fachleute als Spar- ingenieure eingeseßt werden, die alle Möglichkeiten ur Eiseneinsparung in der Bauplanung und der

Ra zu untersuchen, zu beobachten und durchzuseßen haben. Sie haben vor der Kontin- gerer Anträge auf Zuweisung von Baueisen esonders zu überprüfen und mit Prüfvermerk zu versehen. Anforderungen von mehr als 10 t je Quartal und Bauvorhakbken sind ohne Ueberprüfung und Freigabe des“ Bauvorhabens durch meinen Be- auftragten durch den Sparingenieur nicht mit Prüf- vermerk zu versehen. Der Sparingenieur erhält jeweils Abschrift von der Niederschrift über die Prüfung durch meinen Beauftragten. Ueber die ein- geseßten Sparingenieure sind meine Beauftragten von den einzelnen Kontingentverwaltungen und Bauherren laufend zu unterrichten,

3. den Baustoffkontingentverwaltern untersagt ist, Stahlanforderungen für Bauvorhaben „ohne Prüf- vermerk des Sparingenieurs zu kontingentieren,

4, die durch die Sparaktion freigemahten Baueisen- ren der zentralen Kontingentverwaltung zurüdck- zugeben sind. Diese hat dafür zu sorgen, daß die eingehenden Sparkontingente nicht in Bauten zum Wiedereinsaß gelangen,

5. für die von den Unterkontingentstellen und Bau- herren an- die Zentralstellen zurückgegebenen Bau- eisenkontingente von den Zentralstellen soweit not- wendig zum Ersaß Holzkontingente abzugeben sind. Diese werden von mir auf Antrag umgehend ersetzt. is müssen enthalten: die Bezeichnung des Bau- vorhabens und des Bauteiles, bei dem das Eisen eingespart worden ist, und die Mengen des einge- sparten zurückgegebenen Baueisens, :

6. durch Sparmaßnahmen freigemachte Eisenkonstruk- tionen und Eisenmaterialien auf den hierfür vor- gesehenen Formularen an die Zentralstellen gemeldet werden. Alle Bauherren sind verpflichtet, die durch die Sparaktion freigemachten Eisen- konstruktionen und Materialien nah den von mir hierfür besonders aufgestellten Grundsäßen für die Preisgestaltung zu übernehmen. j

Berlin, den 21. Mai 1940, Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring, Beausftragter für den Vierjahresplan., ___ Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft Reichsminister Dr.-Fng. Tod k. J. V.: Schulze-Fiel igt.

Die NReichsinderxziffer

für die LebenShaïtungskosten im Mai 1940,

___ Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich für den Durchschnitt des Monats Mai 1940 auf 130,4 (1913/14 = 100); fie hat gegenüber dem Vormonat (129,4) um 0,8 v. H. angezogen. Dieje Zahl gibt an, um wieviel sich die Preise der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs im Durchschnitt verändert haben.

In der Jndexziffer für Ernährung, die sich von 127,3 auf 128,9 (+ 1,3 v. H.) erhöht hat, wirkt sich weiterhin die jahreszeitlih bedingte Preissteigerung für Gemüse und Kar- toffeln aus. Die Fndexziffer für Heizung und Beleuchtung ist infolge teilweisen Rückgangs der Kohlenpreise (Sommer- preisabschläge) von 125,0 auf 1242 (— 056 v. H.) gesunken. Die Jndexziffer für Bekleidung hat von 1372 auf 138,0 E 0,6 v. H.) und die Jndexziffer für „Verschiedenes“ von 43,8 auf 1446 (+ 0,6 v. H.) angezogen. Die Jndexziffer für Wohnung lautet wie im April 121,2,

Berlin, den 31. Mai 1940. Statistisches *Reichsamt.

Verfüguna. Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks= und en Vermögens im Lande Oesterreih vom 18. November 1938 RGBL. I S. 1620 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsstatthalters von Oesterreih vom 30, Mai 1939, B Nr. S II G 406/XVI1/39, betreffend die Vebertragung der Einziehungsbefugnis an die Staatspolizei, wird hiermit das gesamte im Deutschen Reich vorhandene Vermögen, einschließlich aller Rechte und Forderungen des Juden Leopold os Holzbauer, geb. am 4. Dezember 1895 in Rosenberg, zuleßt P IaN gewesen in Budweis, beschlagnahmt und zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durh den Reichs- minister der Finanzen, eingezogen.

Linz, den 25. Mai 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Lin. Leitsmann.

Berichtigung. Jn der Anordnung über die Errichtung der Verteilungs- stelle Wartheland für Bausteine und Ziegel in Nr. 121 muß

1, von mir eingeseßte Beauftragte die Bauvorhaben der Kontingentträger einzeln oder in Verbindung

es in § 1 Abs. 2 in der Kiammer heizen: „(Anschrist: Posen, Hanseatenallee 19)“, nicht „Hansaring 19“.