1940 / 132 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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- normale Verschleiß geht zu Lasten des Vermieters.

: Von ‘den Beisißern wird je einex von der für den Mieter „und den Vermieter zuständigen Stelle der Oxganisation der

“den Beisißern gewählt. Einigen sich die Beisizer: nicht \übex ‘¿die Pérfon des Obiitánits, \o-ist der Prâsident-der Jrduústrütck

E “B:

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 132 vom 8. Juni 1940. &.2

(2)? Der Mieter hat für die Zeit der Behinderung nur 75 v. H2 der dieser. Zeit entsprehèenden vereinbarten Monats- miete, eine Arbeitszeit von 8 Stunden zugrunde gelegt, zu ahlen. l y (3) Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeit als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unver- züglich schriftlich Mitteilung zu machen und auf Verlängen die Zeit der Behinderung nachzuweisen. A (4) Andere Witterungseinflüsse oder Naturereignisse berechtigen nicht zur Vérlängerung des Mietvertrages oder zur Minderung der Miete. Das gleiche gilt, wenn der Mieter durch Gründe, die in der Person oder im Betrieb des Mieters oder seines Bauherrn liegen, oder dur die ertra gan noe Pfkege und Wartung des Mietgerätes an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert wird. 8 10 Unterhaltungspflicht des Mieters

(1) Dex Mieter ist verpflichtet,

1. das gemietete Gerät vor Ueberbeanspruchung in jeder Weise zu \{hüßen; E

9, für Wartung und Pflege des Gerätes sach- und

fachgemäß Sorge zu tragen;

3. notwendige Fnstandsezungsarbeiten, auch wenn sie durch böhere Gewalt verursacht sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersaßteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen; i :

4. auf Verlangen des Vermieters die gemieteten Geräte gegen Feuer, Explosion, Beförderungsgefahr und sonstige Gefahren, soweit sie: versicherbar und nicht bereits versichert sind, bei einer inländischen Ver- sicherungsgesellschaft. zugunsten des Vermieters zu versichern.- - ;

(2) Die erforderlichen Ersaßteile sind durch den Ver- mieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, daß er die benötigten Ersaßteile in decselhen Frist beschaffen werde, in der es dem Mieter möglich ist, so ist der Mieter berechtigt, sih die Ersaßteile selbst zu beschaffen.

(3) Der durch vertragsmäßigen Mietgebrauch entstandene

8 11 Untergang des Geräts

(1) Geht das Gerät nahweislich während der Mietzeit infolge eines Umstandes unter, den keiner der Vertragsteile zu vertreten hat, so hat der Mieter dem Vermieter einen gleihwertigen Ersaß zu verschaffen oder, wenn dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange nicht zumutbar ist, eine Larentschädigung nah der Anordnung über Höchst- preise für fabrikneue und gebrauchte Werkzeugmaschinen und Baugeräte vom 15. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 298 vom 20. Dezember 1939) zu leisten. :

* (2) Entsteht Streit darüber, ob dem Mieter eine Ersaß- beschaffung zuzumuten ist, so entscheidet ein Schiedsgutachter- aus\{chuß, bestehend aus einem Obmann und zwei Beisißern.

“géwerblichen Wirtschäfk ernannt; Dex: Dbmannwird von

und Handelskammer des Bezirks, in dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, um Benennung eines Obmanns zu ersuchen.

(3) Bis zum Eingang des Ersaßgerätes oder der Bar- entshädigung, längstens aber für die Dauer von drei Monaten seit dem auf den Untergang des Geräts folgenden Monats- ersten, ist die vereinbarte Miete weiterzuzahlen.

A SE Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

(1) Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrage abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. (2) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, ‘Pfändung oder dergl. Rechte an - dem gemieteten Gegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver- züglich \hriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon

shriftlich zu benachrichtigen.

; §13

Beendigung der Mietzeit

(1) Die Mietzeit endet an dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Fnbetriebsezung erforderlichen Teilen auf dem Lagerplaß des Vermieters oder einem ‘anderen Be- “\immungsort eintrifft. E (2) Ecfolàt die Rüeklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tage der Absendung (S 2) durch den Miete. (3) Erfolgt die Rülcklieferung des Gerätes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, so gilt § 5 Abs. 4 Say 2 ent- sprechend. | : (4) Ft eine Gerätegruppe vermietet worden, so gelten für jedes Einzelgerät der Gruppe die Absäye 1 bis 3 ent- sprechend. N i (5) Der Mieter is} verpflichtet, die beabsihtigte Rück- lieferung des Gerätes dem Vermieter 14 Tage vorher durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. (6) Der Vermieter isst verpflichtet, den Eingang des __ Gerätes sofort zu ‘bestätigen.

ck 8 14 Rücklieferung des Gerätes

(1) Die Rücklieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters durch... ._. . . (Beförderungsart) nah... , . , Der Mieter hat jedoch die Kosten für die Beförderung nicht zu tragen, soweit diese Kosten von einem nachfolgenden Mieter zu tragen sind. i (2) Wünscht der Vermieter die Rülcklieferung nah einem

“anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig mitzu-

teilen. Der Mieter hat in diesem Falle höchstens die Kosten “der Rücklieferung nah dem im Abs. 1 vorgeseheñen Ort zu tragen. Frachtersparnisse kommen dem Mieter zugute. Die - Mietzeit (§8 13) wird hierdurh nicht verlängert. L, (3) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter a A Verlangen den Vor- und Nachmieter bekanntzugeben, sofern

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j S 15

Verleßung der Unterhaltungspflicht

(1). Wird das. Gerät in einem Hustand zurückgeliefert, der ergibt, daß der Mieter seiner in § 10 vorgesehenen Urtter- haltungspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert si die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertrags- widrig unterlassenen Jnstandseßungsarbeit arbeitstechnisch erforderlih ist. Diese Verlängerung gilt nicht als Ver- längerung im Sinne des § 10 der Verordnung über Höchst- mieten für Baugeräte vom 16. Funi 1939 (Reich8geseßbl. I S. 1049); war jedo der Mietvertrag gemäß § 18 verlängert worden, so ist die ursprünglich vereinbarte Miete zu zahlen. (2) Können die Parteien sich über diese Zeit nicht einigen, so ist hierüber ein Gutachten eines vereidigten Sachver- ständigen, der im Einverständnis der Parteien zu benennen ist, einzuholen. Jst über die Person des Sachverständigen eine Verständigung nicht zu erzielen, so ist der Präsident der Jndustrie- und Handelskammer des Bezirkes, in dem sich das Gerät befindet, um die Benennung eines Sachverständigen u ersuchen. Das Gutachten des Sachverständigen ist für die arteien bindend. Die Koïten des Gutachtens tragen Mieter und Vermieter je zur Hälfie.

S 16 Verspätete Rüdeklieferung

Wird das Gerät verspätet zurückgesandt und beruht die Verspätung. auf einem Verschulden des Mieters, so hat er dem Vermieter den nahweislih durch die Verspätung ent- standenen Schaden zu erseßen. -

8 17 Mängelanzeige nach Rücklieferung Die ordnungsmäßige Rülieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 10 Tage nach dem Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort (88 13, 14), im Falle des § 13 Abs. 2 nach der Absendung, eine \riftlihe Mängelanzeige dem Mieter zugegangen ist.

8 18 Verlängerung des Mietvertrages

Der Mietvertrag ist auf Antrag des Mieters für das Bauvorhaben, für welches das Gerät ursprünglich gemietet wurde, zu verlängern. Der Verlängerungsantrag muß mindestens 6 Wochen vor dem in § 1 vorgesehenen Ablauf des Vertrages dem Vermieter zugegangen sein.

S 19 Untersuchung des Geräts

(1) Die Kosten für behördlich vorgeschriebene Unter- suhungen des Geräts trägt der Vermieter. : s

(2) Der Vermieter ist berechtigt, die vermieteten Geräte jederzeit nahzuprüfen oder nahprüfen zu lassen, soweit nicht Vorschriften Über die Geheimhaltung von Bauten und dergl. entgegenstehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. :

(3) Der Mieter is berechtigt, das Gerät vor der Ab- sendung selbst zu besichtigen oder dur einen Sachverständigen

chrift. aufzunehmen. Die Kosten der Mieterso reer Hine ie dre h) pay u /

(4) Nach Ablauf des Mietvertrages, im Falle des § 13 Abs. 2 vor der Absendung des Geräts, kann der Vermieter das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen lasen. Der Sachverständige hat den Umfang von Mängeln und Beschädigungen und die voraussichtlihen Kosten ihrer Be- hebung festzustellen. Die Kosten der Untersuchung trägt jeder Teil zur Hälfte. /

(5) Fn den Fällen der Abs. 3 und 4 ist der Sachver- ständige, wenn die Parteien hierüber nit zu einer Einigung kommen, von dem Vorsißenden der Fndustrie- und Handel8- kammer, in deren Bezirk sich das Gerät befindet, zu benennen.

S 20 Schlußbestimmungen i Die Urkundenstéuer für diesen“ Vertrag trägt jede Partei zur Hälfte. 8 21 Schristform Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

8 22 Gerichtsstand Für alle Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand x e O a E S 149 ¿ z Vermieter: 2 a 5 a aa Mieten: è a a a 8 8

‘7. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft_ ; zur Anordnung 74 Pei dd für Schuhmacher in den eingegliederten Ostgebieten) vom 7. Juni 1940.

Auf Grund des § 6. Abs. 1 und des Z 10 der Anord- nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4, Mai z befi wird mit Zustimmung des ReichswiLt- schaftsministers bestimmt:

Artikel I _ (Fukrasttreten)

. besichtigen zu lassen. Ube bie Belichtigun _ist eine Nieder- f.

esichligung trägt der.) 1x Reichsstelle,

: &) für den Reihgan Wartheland: der Reichsstatthalter î - 11. Posen Wirtschaftsäbteilung —z - F

d) für den Regierungsbezirk Kattowiß und die dem Re-

ierungsbezirk Oppeln eingegliederten Gebiete: das Bezirköwirtschaftsamt Breslau.

2. Die Kontingentsträger können die Befugnis zur Aus=-

stellung der Lederschecks auf die nachgeordneten Wirtschafts-

ämter oder Kartenausgabestellen (mittelbare Kontingents-

träger) übertragen. ger) f Artikel ITI

(Kontingentszuteilung)

Die Reichsftelle für Lederwirtschaft bestimmt, in wel{chem Umfange Lederscheck8s für die einzelnen Schuhmacher und Werkstätten, die Schuhe ausbessern, ausgestellt werden dür- fen. Die Kontingentsträger haben eine gesonderte Aufstellung der verausgabten Ledershecks mit genauer Angabe des Emp- fängers der zuständigen Handwerkskammer zu übersenden. Die den Kontingentsträgern nach § 5 Abs. 3 der Anordnung 74 obliegenden Pflichten bleiben unberührt, -

Artikel I1V (Weitergabe der Lederschecks)

Die Lederschecks dürfen für den Bezug von Leder, Leder- faserwerkstoff und Gummisohlenmaterial bis zum Erzeuger weitergegeben werden. Jedoh dürfen Schuhmacher und Schuhausbesserungswerkstätten die Lederschecks für Leder und Lederfaserwerkstoff. nicht unmittelbar beim Erzeuger einlösen. Erzeuger von Leder und Lederfaserwerkstoff dürfen Leder- \hecks nicht von Shuhmachern und Schuhausbesserungswerk- stätten unmittelbar annehmen.

Artikel V (Verarbeitungsgenehmigung)

Schuhmacher und Schuhausbesserungswerkstätten dürfen das Leder, Lederfaserwerkstoff und Gummisohlenmaterial, das sie gegen Lederschecks bezogen haben, nur zur Fustandsegung oder zur Herstellung von Schuhwerk verwenden.

Berlin, den 7. Juni 1940.

Der Reichsheauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: He ime L.

Bekanntmachung Ir. 3

zur Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungs- wesen über die kriegswirtschastlihe Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstofs-, Holzstofs-, Papier- und Pappen- Erzeugung vom 8. Fanuar 1940.

I. Auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaft8= ministers über die Errichtung einex Verteilungsstelle für Säcke vom 26. März 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 73 vom 28. März 1940) ist die Zuständigkeit der Verteilung für Papiersäcke von der Verteilungsstelle 5 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen auf die ‘neu errichtete Verteilungsstelle für Sä@&e übergegangen * - Die Verteilungsstelle 5 zeichnet nunmehr:

Verteilungsstelle für Sackpapier, Natronzellstoff und

Natronpapier (5) der Reichsstelle für Papier und 1 Verpackœungswesen. R S S S uf Gründ des'8 1 dex:ohengenanuten; Anoxdnung für Papiex-und-VerpatungsweseniänoVexbin- dung mit § 1 des Nachtrages Nr. 1 zu dieser Anotdnung wird zum Vertreter des Beaustragten für Wellpappen und Well=

wig Feldgen scheidet auf eigenen Wunsch aus seinem Amt als Beausftragter aus. / 2 Die Verteilungsstelle 8 zeichnet nunmehr: Verteilungsstelle für ' Wellpappen und Wellpappey= erzeugnisse (8) der Reichsstelle für Papier und Ver=4 packungswesen: i : Beaustragter: e | Dr, Siedler, Vertreter Friß Daus, Fachgruppe pappenverarbeitende Fndustrie, Berlin W 30, Nollen- dorsplaß 1, Anruf: 21 90 81. Berlin, den 8. Juni 1940. Der Reichsbéauftragte für Papier und Verpackungswesen. i Dorn. i

Bekanntmachung.

Die am 7. V 1940 ausgegebene Nummer 101 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

Verordnung Über die Eng der Geseßgebung über die De etgene und den Zahlungsverkehr mit dem Aus- land inden Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Vom 7. Funi 1940. |

Umfang: 4 Bogen. - Verkaufspreis: 0,15 f... Postversen- dungsgebühren: 0,03 N.Æ für ein Stück bei Voreinsendung . auf unser Postscheckonto.: Berlin. 96.200. ; s

Berlin NW 40, den 8. Funi 1940. __ Reichsverlagsamt. Dr. H ubri ch.

Irichtamtliches. Kunft und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater- in der Zeit vom 9. bis 17. Funi. j

i ; L E Staatsoper. :

Sonntag, den 9. Juni. Beginn der Richard-Strauß-Wochen:

Id Ut unter Leitung des Komponisten. Beginn:

U 2 .

Die Anordnung 74 tritt für Schuhmacher und Schuh-

Ostaebieten einschließlich Danzig und Ostoberschlesien haben, 0s: Juni 1040 In Kraft, wait es sich um Abgabe und Bezug von Leder, Lede material handelt. |

Artikel II

(Kontingentsträger).

a) für den Reich8gau Danzig-Westpreußen: das Bezirks- Os tsamt Tae A RUE b) für die der Provinz Ostpreußen eingegliederten Ge-

die Hin- oder Rülklieferung nicht vom oder zum Lager des.

Vermieters erfolgt.

iete: das Bezirkswirtschaftsamt Königsberg;

ausbesserungswerkstätten, die thren Siß in den G R haben, |

aserwerkstoff und Gummisohlen-

1. Kontingentsträger gemäß § 2 der Anordnung 74 sind:

i den 10. Juni. Palestrina. Musikal. Leitung: Heger, : eginn: 19 Uhr. ; Dienstag, den 11. Funi. Fn der Neuinszenierung: Elektra. _ Musikal. Leitung: von Karajan. Beginn: 20 Uhr. Mittwoch, den 12. Juni. Jun der Me tene Die Königin. Musikal. Leitung: Heger. eginn: 20 Uhr. Donnerstag, den 13. Juni. Dex Rosenkavalier. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19/4 Uhr. E Freitag, den 14. Funi. Die Meistersinger von Nürn- bex g. Musikal. Leitung: v. Karajan. Beginn: 18/4 Uhr. Sonnabend, den 15. Juni. Jn der Neuinszenierung: Die'Ent- E aus ‘dem Serail. Mulikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhx. R E A Sonntag, den 16. Juni. Die Walküre. Muüsikal. “Leitung: 'Knappertsbush a. G." Beginn: 19 Uhr. * *

pappenerzeugnisse Dr. Siedler Friß Daus bestellt. Dr. Lud-

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Ir. 1 32

grieß, Type 450 39,65 bis —,—, Kartoffelmehl, hohfein 36,65 is 38,15 F), Zucker Melis (Grundsorte) 67,90 bis —,—, Roggen- Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 }), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 f), Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, }| —,—, echter Edamer 40 %/9 190,00 bis —,—, taler (vollfett) 270,00 bis 275,00, 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00.

8) Nach besonderer Anweisung verkäuflich. *) Nur für Zwecke der menshlihen Ernährung bestimmt. +) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.

Wöchentlihe Notierungen für Nahrungsmittel. [Preise in Reihsmark.] Pfeffer weiß, Muntok, ausgewogen §) 180,00 bis 225,00, gewogen §) 240,00 bis 245,00. Zimt (Kassia), ganz, ausgewogen §) 275,00 bis 285,00, Zimt (Kassia), gem., ausgewogen §) 300,00

kaffce, lose 40,50 bis 41,59 F)

Zentralamerikaner §)

gewählte, ausgewogen —,— bis —,—,

gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Kunsthonig in ‘/; kg- Packungen 70,00 bis 71,00, Bratenshmalz 183,04 bis —,—, Roh- shmalz 183,04 bis —,—, Dtsh. Schweineshm. m. Grieb. 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in_Kübeln 111,60 bis —,—, Spetck, geräuchert 190,80 bis —,—, Markenbutter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine Molkerei-

' r

butter in Tonnen 323,00 bis —,—. feine Molkereibutter, gepackt

458,00 bis 582,00, Mischung 130,00 bis 156,00, Tee, deutsh 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. §) 810,00 bis 900,00, Tee, indish §) 960,00 bis 1400,00, Sultaninen, Perser 98,00 bis 105,00,

1A E S v E F 7 I

“C S A

s È B Ms: §2,

Erste Beilage zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Kakaopulverhaltige

Mandeln, süße, hand- Mandeln, bittere, hand-

Berlin,

Berlin, 7; Jui,

327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,— Stangen 20 9/6 130,00 bis 138,09, echter Gouda 40 9% 190,00 bis

Pfeffer, weiß,

bayer. Emmen- Allgäuer Romatour 20 9%

Sonnabend, den 8. Funi

S

, Allgäuer

Eimern 59,00 bis 70,00, 124 kg 74,00 bis 80,00,

bis 88,00, Erdbeerapfel —,—, Aprikosenapfel in

gem., aus- | lade 90,00 bis 96,00.

Öffentlicher Anzeiger.

1940

I T E A

bis 310,00, Steinspeisesalz in Futesäcken 20,00 bis —,—, Stein- speisesalz, gepackt 23,80 bis —,—, Siedespeisesalz in Futesäcken 22,00 bis —,—, Siedespeisesalz, gepackt 25,80 bis —,—, ucker- sirup, hell, in Eimern 89,00 bis 90,00, Speijesirup dunkel, in

Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von Pflaumenmus aus getr. Pfl. in Eimern

von 124 und 15 kg 783,00 bis 74,00, do. aus getr. und fr. Pfl. 81,00 bis 83,00, Pflaumenapfel in Eimern von 123 kg 86,00

in Eimern von 124 kg —,— bis Eimern von 12F ke 96,00 bis 100,00,

verbilligte Vierfruht 49,00 bis —,—, verbilligte Apfelnachpreß- gelee 49,00 bis ——, verbilligte Erdbeerapfel 67,00 bis —,—, Kaffee-Ersaymischung 72,00 bis 120,00, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Speiseól, ausgewogen 140,00 bis 157,00, Dreifruht-Marme-

8) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.

1. Untersuchungs. und Strafsachen, 2. Zwangsversteigerungen,

3. Aufgebote,

4, Oeffentlihe Zustellungen, 5. Verlust- und Fundsachen,

6. Auslosung usw. von Wertpapieren, 7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgesellihasteu,

10. Gesellshaften m. b. H.,

14. Bankauß?weise,

11. Genossenschaften, 12. Offene Handels. nnd Kommanditgesellschaften, 13. Unfall- und Fuvalidenverfiherungen,

15. Verschiedene Bekanntmachungen.

3. Aufgebote.

[12574] Betreffs der Schuldverschreibung der Anleiheablösungsshuld des Deutschen

Reiches von 1925 Nr. 232045 über

25 RA sowie des Auslosungsscheins dieser Anleiheshuld Gr. 8 Nr. 22 045 ist die Zahlungssperre gemäß § 1019 Z.-P.-O. erlassen worden, 455. F. 115,40. Berlin, den 4. Juni 1940. Das Amtsgericht Berlin.

[12375] Aufgebot.

Die „Elektro“ Aktiengesellschast für angewandte Elektrizität, Ober Lazisk, Kreis Pleß, hat das Aufgebot des an- geblih. abhanden gekommenen, von einem Polekt über 500 Zloty ausge- stellten, am 10. November 1939 in Les- lau zahlbaren und mit der Nx. 5874 und dem Giro eines -M. Rudowski ver- sehenen Wechsels beantragt. Der Jn- haber der Uxkunde wird aufgefordert,

. spätestens in dem auf den 15. Fanuar

1941, 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur- kunde voran egen widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird, Leslau, den 23. Mai 1940. Amtsgericht.

[12377] Aufgebot. :

Der © Sandgrubenbesizer Fohann Müller in Niederbieber vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Sayn in Neuwied hat das Aufgebot der im Grundbuh von Gladbach Band V Ar- tikel 249 (Grundakten 177) auf den Namen der Eheleute Johann Winkler und Clara geb. Moskopf zu Gladbach als Eigentümer eingetragenen Grund- stüde: a) Flur 3 Nr. 985/616, groß 4,20 a, b) Flur 3 Nr. 986/616, gro 2,55 a, beantragt. Die Grundstücks- eigentümer werden aufgefordert, ihre Rechte auf die aufgebotenen Grundstücke spätestens in dem auf den 3. August 1940, vormittags 9 Uhr, vor dem unter- zeihneten Gericht, Hermannstraße 39, Zimmer 59, anberaumten Aufgebots- termine ihre Rehte anzumelden, widri- enfalls die Aus|chließung der Grund- tückseigentümer erfolgen wird.

Neuwied, den 30. Mai 1940.

Amtsgericht. 7.

[12384] Aufgebot. ;

3 F 8/39. Die Witwe Charlotte Stichel, geb. Oppermann, in Pattensen hat für sich selbst und als geseßliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kin- der, nämlich a) des Albert Stichel, geb. am 11. 12. 1920 in Bleckenstedt, b) der Armaliese Stichel, geb. am 3. 4. 1923 dortselbst, und legitimiert durch Erb- {hein nah ihrem 1925 verstorbenen Ehemann, dem Landwirt Albert Stichel p als dreißigjährigen Eigenbesißern es zu Beddingen belegenen und im Grundbuch von Beddingen Band IV Blatt 108 eingetragenen Grundstücks Fn, den Hölzen Plan 267 zu 23 a 77 qm das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung des Eigentumes des oben bezeihneten Grundstücks beantragt. Die Erben des Halbspänners Fohann Lud- wig Christian Stichel zu Bleckenstedt, nämlich a) dessen Witwe Sophie Chri- stine Henriette Stichel geb, Tanne, b) dessen Kinder 1. Ludwig Stichel,

Ane Dru&ausfträge müssen auf einseitig beshriebenem Papier böllig druckreif eingesandt werden. Änderungen redaktioneller Art und Wortkürzungen werden vom Verlag niht vorgenommen. Berufungen auf die Ausführung früherer Druckaufträge sind daher gegenstandslos; maßgebend ist allein die eingereihte Druckvorlage. Matern, deren Schriftgröße unter „Petit“ liegt, können nicht verwendet werden. Der Verlag muß jede Haftung bei Druckaufträgen ablehnen, deren Druckv&Frlagen nicht völlig druckreif eingereiht werden.

9. Henriette Schwertfeger geb. Stichel, 3, Conradine Stichel, 4. Karl Stichel, 5, Albert Stichel, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, bzw. ihre Rechtsnachfolger oder der sonstigen bisherigen Eigentümer, werden aufge- fordert, in dem auf den 25. Fuli 1948, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge- riht, Zimmer 8, anberaumten Auf- gebotstermine ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls ihre Ausschließung erfolgt. Das Amtsgericht Wolfenbüttel.

[12383] Aufgebot.

Der pensionierte Bergmann Mathias Reinert - Bernardy aus Weiskirchen Nr. 273 hat das Aufgebot zur Aus- schließung der Eigentümer des Grund- stucks Gemarkung Weiskirchen Blatt-350 Flux 3 Nr. 663/107, Aker, Auf der Heide, 12,66 a groß, gemäß § 927 BGB. beantragt. Fm Grundbuch isst als Eigentümer eingetragen: Margaretha Seiler, Tochter von Fohann Seiler, und Maria geb. Barbian zu Pilsburg, Ver- einigte Staaten von Nordamerika. Sie oder “ihre Erben werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 24. August 1940, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls ihre Ausschließung exfolgen wird.

Wadern, den 3. cFuni 1940.

Amtsgericht,

[12378] Oeffentlihe Aufforderung.

5 VI 69, 40. Der Schachtmeister Hein- rih Adolf Findeisen ist am 15. Dezember 1939 in Oranienburg im Lager Sachsenhausen verstorben. Da ein Erbe nicht ermittelt worden ist, werden die- jenigen, denen Erbrechte an dem Nach- laß zustehen, hiermit aufgefordert, ihre Erbrechte bis zum 30. Fuli 1940 bei dem unterzeichneten Gericht anzu- melden, andernfalls wird festgestellt werden, M ein anderer Erbe als das Land Preußen nicht vorhanden. ist.

Oranienburg, den 4. Juni 1940.

Amtsgericht.

[12380] Aufgebot.

1, Der Schuhmachermeister Wilhelm Boedler in Schwerin (Warthe), Pfarr- straße, 2, der Malermeister Willibald Berger in Schwerin (Warthe), Krummestraße, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Nickel in Schwerin (Warthe), haben das Aufgebot der un- bekannten Erben der im Grundbuche von Schwerin Flur Blatt 302 als Eigentümer ‘eingetragenen Eheleute JFohann Paul Holder und Fohanne Karoline geb. Zeuschner und Erlaß des Ausschlußurteils beantragt. Die Erben der eingetragenen Eigentümer werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. September 1940, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte - anzu- melden und glaubhast zu machen, widrigenfalls die Ausschließung er- folgen wird.

chwerin (Warthe), 29. Mai 1940. Amtsgericht.

A

In der Aufgebotssache der Firma Vayer «©& Heinze in Chemniy, e Wessel-Str, 3 und 5, vertreten dur Allianz & Stuttgarter Verein Vers. A. G,, Valoren-Abtlg. in Berlin W 8, Taubenstr. 1—2, wurde durch Aus- \hlußurteil vom 30, Mai 1940 für

fraftlos erklärt: A T7000,— 4% % (ehem. 8%) Rheinishe Hypothekenbank Mannheim, Kommunal - Obligationen Reihe IV Buchstabe E Nr. 1023/24, 1048/50, 1068 u. 1100 = 7/1000,— + 1. 4. 38 f. Mannheim, den 30. Mai 1940. Amtsgeriht Mannheim. B.-G. 3.

[12385] Kraftloserklärungsbeschluß.

F 1/39, Auf Antrag der Anna Purshl, Fabrikarbeiterin in Krom- bah Nr. 165 bei Zwickau (Bez. Ausstg), eingebracht am 22. 2. 1939, wurde am 17. 3, 1939 das Aufgebotsedikt hinsicht- lih der am Schlusse bezeichneten Ur- kunden mit einer Anmeldungsfrist von 6 Monaten, beginnend mit 24. 3. 1939 und endigend mit 25. 9. 1939, erlassen. Diese Anmeldungsfrist ist fruchtlos ab- gelaufen. Deshalb erklärt das Gericht auf Antrag der Anna Purschl folgende Urkunde für kraftlos: Einlagebuch des Spar- und Vorschußvereines in Krom- bah, lautend auf „Hermann Goth, Krombach Nr. 28“, Fol, 238, Stand 31. 12. 1938: 302,85 T M.

Zwickau (Bez. Aussig), 16. 3. 1940.

Das Amiïsgericht. Dr. h m.

[12381]

Durch Auss{chlußurteil vom 31. 5. 1940 ist der Hypothekenbrief über die im Grundbuch von Kalthof (Kaldowe) Blatt 1, 60 und 61 in Abteilung Ill unter Nr. 18 bzw. 3 bzw. 3 für den

früheren Rechtsanwalt Dr. Bernhard ! Rosenbaum eingetragene Hypothek von 2000 Gulden, die beshlagnahmt ist, für kraftlos ertlart. Tiegenhof, den 31. Mai 1940. Das Amtsgericht.

[12382]

Durch Ausschlußurteil vom 31. 5. 1940 sind die Hypothekenbriefe über die im Grundbuh von Kalthof (Kaldowe) Blatt 6, 60 und 61 in Abteilung Ill unter Nr. 16 bzw. 1 bzw. 1 und Nr. 17 bzw. 2 bzw. 2 für den früheren Rechts- anwalt Dr. Bernhard Rosenbaum -ein- getragenen Hypotheken von 6000 Gul- den bzw. 2000 Gulden, die durch An- ordnung des Reichsstatthalters für den Reichsgau Danzig - Westpreußen ie A0 bag vom 30. No- ember 1939 beschlagnahmt sind, kraftlos erklärt. O

Tiegenhof, den 31. Mai 1940.

Das Amtsgericht.

[12379] Bekanntmachung.

F. 2/40. Durch Ausschlußurteil des unterzeichneten Gerichts vom 30. Mai 1940 ist die Eigentümerin des Grund- stückds Umgebungen Reeyß Band 38 Blatt 1427 eines unvermessenen Grabe- landes ‘hinter der Stadtmauer (Anteil an Artikel 328), als welche die Ehefrau Friederike Wilhelmine Steffen ge- borene Neumann eingetragen is, mit ihrem Rechte ausgeschlossen.

Rees, Nm., den 3. Juni 1940.

' Das Amtsgericht.

[12372]

Durch Beschluß“ des Amtsgerichts Berlin vom 29. Mai 1940 ist der Leut- nant Harald Foellmer, geb. am 1. 4. 1915 in Riga, für tot erklärt und als Zeitpunkt desselben der 7. Januar 1939, 14 Uhr 45 Min., festgestellt wor- den, 455. II. 14. 40.

Berlin, den 29, Mai 1940.

Das Amtsgericht Berlin.

[12373]

Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 3. Juni 1940 ist der ver- schollene Landwirt Curt Conrad Wil- helm'Sauberzweig, geboren am 27. Funi 1869 zu Wordel, ohne feststellbaren leßten Wohnsiß im Fnlande, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 31, Dezember 1911, 24 Uhr, festge- stellt worden. 456 F. 10. 39.

Berlin, den 3. Funi 1940.

Das Amtsgericht Berlin.

4. Oeffentliche Zustellungen.

[12397] i

Es flagt auf Scheidung der Ehe die Ehefrau Friedrich August Fischer, Berta Marie geb. Langmann, Ham- burg, Parkallee 21, Prozeßbevollmäch- tigter: Rechtsanwalt Dr. a H in Wuppertal-Elberfeld, gegen den Zim- merer Friedrih Augujt Fischer, ent in Wülfrath, aus § 49 Eheges. 1 R 269/39 —. Die Klägerin ladet den Be- klagten, dessen Aufenthalt unbekannt ist, zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, und aD auf den 29. Juli 1940, vormiitags 9 Uhr, auf Zimmer 55, mit der Auf- forderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als tan vertreten zu assen.

uppertal, den 5. Juni 1940. Landgericht Wuppertal.

[12394] Oeffentlihe Zustellung.

C 71/1940. Fn Sachen Wagner, Helga Maria, geb. 15. 5. 1939, uneheliches Kind in Neumarkt (Oberpf.), Klägerin, gegen Petrossi, Fosef, Schaustellerge- hilfe, zulegt wohnhast in Neumarkt (Oberpf.), nun unbekannten Aufent- halts, wegen Unterhalts i} folgende Klage zum Amtsgeriht Neumarkt (Oberpf.) erhoben: I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit von ihrer Geburt an, d. i. vom 15. Mai 1939 ab, bis zu deren zurück- gelegtem 16. Lebensjahre eine für drei Monate vorauszahlbare Unterhalts- rente von jährlich 360 Æ zu bezahlen. TT, Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IIT1. Das Ur- teil wird, soweit gejeßlih zulässig, für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Be- klagte Josef Petrossi wird hiermit zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits auf Freitag, den 26. Juli 1940, vorm. 9 Uhr, vor das Amtsgericht Neu- markt (Oberpf.), Sitzungssaal Nr. 10, geladen.

Neumarkt (Oberpf.), 3. Funi 1940.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Neumarkt (Oberpfalz).

[12396] Oeffentliche Zustellung.

10 C. 456/40. Die Anneliese Däuber, eb. am 26. Juni 1922 in Worms, ge- eblih vertreten durch das Jugendamt

Schwäb. Hall als Amtsvormund, Klä- gerin, klagt gegen den r Messin- ger, Elektrotechniker, zulegt wohnhaft in Worms, z. Z. mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, . Beklagter, unter der Behauptung, daß er auf Grund des Urteils des* Amtsgerihts Worms vom 30. 4. 1928 verpflichtet sei, für die Zeit vom 13. 12, 1936 bis, 25. 6. 1938 593 RN.Æ Unterhalt zu leisten, mit dem Antrage: 1. den Beklagten kostenfällig zu verurteilen, der Klägerin 553 K Unterhalt für die Zeit vom 13. 12. 1936 bis 25. 6. 1938 zu bezahlen, 2. das Ur- teil für vorläufig vollstreckbar zu er- klären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Worms auf Mitt- woch, den 14. August 1940, vormittags 9 Uhr, Zimmer Nr. 23, geladen.

Worms, den 3. Juni 1940. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[12398]

Gemäß § 1 der Verordnung über den Einsaß des jüdischen Vermögens vom B. 12. 1938 trage ih den Fnhabern der Firma Teplizer Mercirisieranstalt Ges. m. b. H., Tepliß-Schönau, auf, ihren Betrieb innerhalb 14 Tagen abzu- wickeln. Sollte mir innerhalb der fest- geseßten Frist die Einleitung der Ab- wicklung nicht nagen werden, seße ih. gemäß § 2 derselben Verord- nung Herrn Adolf Pecha, Teplig- Schönau, Hermann-Göring-Straße ?" als Abwidckler ein, wodurch den Jn-|

habern jede Verfügungsmöglichkeit über das angeführte Unternehmen ent- gogen wird, : ussig (Sudetengau), 31. Mai 1940. Der Regierungspräsident Aussig. Jm Auftrage: Schhulla.

[12399]

Der JFunhaberin der Firma Balduin Heller's Söhne, Tepliy-Schönau, Frau JFlse Adler, z. Z. unbekannten Aufent- haltes, trage ih gemäß § 1 der Verord- nung über den Einsaß des jüdischen Vermögens vom 83. Dezember 1938 (RGBl. [1 S. 1709) auf, den Besiß der Firma Balduin Heller's Söhne, Tep- liz-Schönau, innerhalb einer Frist von 2 Wotben, vom Tage der Veröffent- lichung diesex Bekanntmachung an ge- rechnet, an den von mir zugelassenen Kaufwerber Fa. Philipp Friedrich Maul, Hamburg, Böckmannstr. 34, zu veräuzern. Falls mir innerhalb der gestellten Frist kein Kaufvertrag vor- gelegt wird, seße ih gemäß § 2 der an- geführten Verordnung zur Herbeifüh- rung der Veräußerung als Treuhänder Herrn Dr. Heinrih Nykodym, Teplitz- Schönau, ein, wodurch der Eigen- tümerin jede Verfügungsmöglichkeit Über das angeführte Unternehmen ge- nommen wird.

Aussig, den 5. Juni 1940.

Der Regierungspräsident. J. A.: Oberregierungsrat Sch ulla.

[12400] Anordnung.

_Auf Grund der Verordnung über den Einsaß des jüdishen Vermogens vom 3. 12. 1938 gebe ich dem Juden Simon Schauer, früher in Stuttgart, jeßt mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland, auf, seinen Anteil an den Grundstücken Parz. Nr. 1776, 1777 und Gebäude Nr. 110 Bauerntwvaldstraße der Markung Stuttgart-Botnang binnen 1 Woche nach Veröffentlichung dieser Anordnung au den von mir zugelassenen Bewerber Ludwig Seidl in Stuttgart zu ver- äußern. Wenn meiner Aufforderung nicht Folge geleistet wird, seße ih den Ingenieur Richard Mezger in Stutt- garti-Bad Cannstatt als Veräußerungs- treuhänder ein.

Stuttgart-N., den 30. Mai 1940. Der Württ. Wirtschaftsminister.

[12401] Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung über den Einsab des jüdishen Vermögens vom 3. 12, 1938 (RGBl. I S, 1709) §8 6 und 2—4 wird dem Eigentümer des Haus- rundstüudls in Wittlih, Kurfürsten- traße, .den Erben Gottfried Heß Ww,, unbekannten Aufenthalts im Ausland, gehörig, * aufgegeben, das genannte Hausgrundstück bis zum 1. Juli 1940 zu verkaufen. Als Treuhänder für den Verkauf wird der Kreisoberinspektor Heinz Vaterrodt in Wittlih, Marien- straße 15, hiermit bestellt. Trier, den 31. Mai 1940. Der Regierungspräsident. J. A.: Lüttgerding.

[12386]* Oeffentliche Ls

Die Andernacher Bank, Zweigstelle des Bankvereins zu Mayen, in Ander- nah, Prozeßbevollmächtigter: Rechts» anwalt Meyer-Scholten in Andernach, klagt bei ‘dem Amtsgeriht Andernach gegen den Jakob Jsrael Migthel, zulegt in Köln wohnhaft, jeßt unbekannten Aufenthalts. Sie beantragt: den Be- klagten fkostenpflihtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, wegen der im Grundbuch von Andernah Band 43 Blatt 2137 in Abt. 111 lfd. Nr. 5 einge- tragenen Grundschuld über 20 000 k.4 nebst 5 % Zinsén seit dem 18. 4. 1929 die Zwangsvollstreckung in das einge- brachte Gut seiner Ehefrau zu dulden. Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 16. Juli 1940, 9 Uhr, vor

dem unterzeichneten Gericht imm Nr. 13, anberadtt, 7 C100 4

Amtsgeriht Andernach.