1940 / 134 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

J "C Ne 7 Su e a R S E

aufgeführten Gruppen zu erfassen und. ges M gilt die Verpfli

Für die Entfallstellen / legierter Schrott bei der Bearbeitung legierten Stählen und legiertem Guß

(2) Die Bestimmungen des Absayes 1 gelten für legierten

Gußschrott mit der Maßgabe, daß le folgenden drei Gruppen getrennt zu e legierter Hartgußbruch,

sonstiger legierter Gußb

legierte Gußspane.

- (3) Wenn Entfallstellen bei

nach den Bestimmungen der Absäße so sind sie nux verpflichtet, den Entfall in zwei Gruppen getrennt als legiert Legierte gemischte Späne zu erfassen nach den Bestimmungen dieses Absaß ist unverzüglich eine Entscheidung der aruppe herbeizuführen, ob die liegen.

(4)

legiertem Schrott getrennt von Siem

a i‘ n und zu lagern. l A u E für dieses Material nicht.

schriften der Absäge 1 und 2 gelten

VI. Handel mit legiertem Schrott. -

S6

Den Entfallstellen und Schrotthändlern, mit Aus- A 1 und Absay 4

nahme der in Absag i boten, legierten Schrott unmittelbar legiertem Schrott zu verkaufen.

(2) Ausgenommen von dem

a aile ib can ei AGBE fmd: i n ets

Anwendung größtmöglicher

L i [lenden legierten Schrott nicht Sorgfalt den bei ihnen anfalle ; E 2. trennen tkônnén,

Voraussezungen dafür vor- |

Verbot des Absatzes 1 sind

i Br iE E A G Et C i ix R E E E A Nr N

Neis. und Staatsanzeiger Nr. 134 vom 11. Juni 1940. S.S

trennt zu lagern. Stim nur, soweit odex Verarbeitung von anfällt.

gierter Bußschrott nah rfassen ist:

ruh,

an Schrott und Spänen en Mischschrott oder als und zu lagern. Soll es verfahren werden, #o zuständigen Wirtschafts-

Legierte gemischte Späne sind von den Händlern von

ens-Martin Ofenspänen |

Die Vor- |

genannten, ist es ver-

an die Verbraucher von

die Mengen an legiertem Schrott, die von den Entfallstellen |

auf Grund von Rücklieferungs8abkom bestanden haben, oder die von

den müssen. l regelmäßig abgeschlo

worden sind, / weiterhin ohne {lossen und. erfüllt werden.

Rücklieferungsabkommen sind

Ï [le i Stà ie Lieferung ihrer denen die Hersteller von legierten Stählen die ieferung r | Erzeugnisse von der Rüclieferung des bei der Be- oder Ver- U die E von is

tsteherntden legierten Schrottes abhangig machen. ; N Le gart Schrott darf nur entweder an Schrvott- Se einschließlih der anerkannten F

e von legierten Stählen und “vg N diesen Unternehmungen erworben

arbeitung oder dur

werden und nur von

werden.

E e Fachhändler Schrott unmittelbar an

gu verkaufen.

VII. Zulassung.

f S T7

Unternehmungen

Fachuntergruppe Sd

scriftlich ihre Zulassung zu beantra 88

Ueber die Zulassung als anerkannter Fachhändler ent-

scheidet die Fahuntergruppe Schrott. Fachuntergruppe Schrott findet Beschwerde bei der tell Deren Entscheidung ist endgültig.

VIII. Anbietungspflicht.

S9

Die (C von legiecrtem Schrott haben ihren (1) Dis Enten vorhandenen Bestand an

am lehten eines jeden Monats

legiertem i untergruppe Schrott oder bei lieferungsabkommen dem liefern 10. des folgenden Monats, zum Ka

(2) Ausgenommen hiervon ist

i Stählen und legiertem Guß. Mee Die Verpslihtur Abgabe eines Pingubotis ent-

vorstehenden Bestimmungen anzu-

(3) Die Verpflichtung zur fällt, wenn die nah den bietende Menge, geringer als 50 kg

8 10

1) Die Schrotthändler, mit Ausnahme der anerkannten

Fachändler, sind verpflichtet, die bis m E Le anes n von ihnen gekauften und/oder dite vet 1

L natd a Mengen an legiertem Schrotkt,

einem anerkannten Fachhändler jeweils bis zum 15. eines

Ende eines Monates lagernden

jeden Monats anzubieten. z

| (2) Die anerkannten Fachhänd eines Monates angebotenen, von die bei ihnen am 15.

luß anzubieten.

8 11 Das Angebot der Entfallstelle

bis zum Monats

1. die Angabe der Legierungsgruppe des angebotenen

legierten Schrottes,

2. die genaue Anschrift der 3. die genaue Anschrift des legierte Schrott lagert,

4.

die durch sorgfältige Shäßun menge, aufgeteilt nah den

Anlage 1,

5, die Angabe der Verlademöglichkeiten

enthalten.

IX. Preisvorschriften.

8 12

(1) Es ist verboten, bei Abshluß von Handelsgeschäften | über legierten Schrott höhere als die nach Anordnung zu errechnenden E e zu fordern, ‘zu ver-

î

prechen oder zu gewähren, oder bee en oder gewähren zu lassen.

der Reichsstelle für Eisen und

Stahl schriftlih genehmigt worden sind, zurücgeliefert wer-

NRücklieferungsabkommen, die /

ssen worden sind, anen Hill in dem sie regelmäßig von den Entsalljrellen er

e j pa besondere Genehmigung ge=-

8) sind berechtigt,

4) Die von der FaGgruppe Shhrott für legierten Schrott die Prbteiler von legiertem

Und PEaaa N ierten Schrott zugelassen werden wollen, L e acubve Gérolie Berlin §68,

Reichs\telle für Eisen und Stahl statt.

S i Schrotthändler, der bei der E E U FAMUneLg ruppe ei

itglied geführt wird, oder bei Proben geverne 18 Ee u Werk, jeweils bis zum

eines Monates lagernden Mengen den Herstellern von G a Stählen und legiertem Guß jeweils

1940 |

men, die am 1. 2.

ie bis zum 1. 2. 1940

Vereinbarungen, mit

Stählen

achhändler oder an legiertem Guß geliefert

legierten chrott

die als. Fachhändkér füt

aben bei der Markgrafenstr. 87, gen.

Gegen die Entscheidung ténnen einer Woche die

Roh,

Rück-

uf anzubieten. der Eigenentfall der Her-

ist.

ler haben die bis zum 15. ihnen gekauften und/oder

an den Schrotthandel muß Entfallstelle, Lagerplages, auf dem der

zu ermittelnde Lager- egierungsgruppen der

aßgabé dieser

oder einem anderen ver-

gena

(2) Als Höchstpreise werden für die in der Anordnung 18

nnten Schrottsorten O j i

im westlichen Entfallgebiet ‘die Schrottpreise, die in den 88 6 u. 7, mit Ausnahme des Abs. 2 Anordnung 18 festgeseßt sind,

im östlichen Entfallgebiet die Schr Schrott-Vereinigung berg, Am Parf 10,

für Gußb

G. m.

ruh die in den

20 c aufgeführten Preise,

für Hartguß die in

für z / züglich eines Aufpreises von NAM 2,— 1e 1000 i guzliglie der in der Anlage 2 festgesezten Preiszuschläge für

en Gehalt an Legierungselementen festgeseßt.

(1) Beim Einkauf vom Schrotthandel, mit Ausnahme des anerkannten Fachhandels, ermäßigen sih die in § 12 vorgeschriebenen

Entfallstellen ermäßigen

S 13

Höchstpreise um 22 °/, Beim

Preise um 27 %. : S j (2) Die zulässigen Höchstpreise für Verkäufe handels betragen mindestens RAM 2,— je 1000

Entfallstellen-Höchstpreisen für | nommen legierter Mishshrott und legierte

(3) Die zulässigen Höchstpreise, die den legierten Schrott gewährt werden d RA 2,— je 1000 kg über den en / Höchstpreisen für sonstigen Schrott. Aus8genommen hiervon

legierten Sch em

sind legierter Mischschrott und legierte Späne.

(1) Bei Lieferung „frei Waggon“ sind alle Nebenkosten, die bis zur Versandstation entstehen, wie z. B. 1 Kleinbahngebühren, Privatanshlußgebühren, Abholegebühren hren von dem Verkäufer zu tragen. Versandstation zugleich Empfangsstation Und station, so trägt der Käufer die Ortsfracht.

zulassen.

Tihung

Legie- rung3- gruppe

2

4

7 8

und WiegegebÜü (2) F\t die Frachtgrundlage]

X. Ausnahme- und Uebergangsbestimmungen.

deten schriftlihen Antrag all

Diese Anordnung tritt am Tage nach i

A

D) Sonderb.austahlschrott

S 14

S 15

Die Bestimmungen dieser Anoxdnung finder | liche, bei u Jnkrafttreten bestehenden Abschlüsse zwischen Herstellern von legierten Stählen und Händlern und Ent- fallstellen von legiertem Schrott Anwendung, ) Abschlüsse bei Jnkrafttreten der Anordnung noch nicht abge-

wielt sind.

8 16

Die Reichsstelle für Eisen-und Stahl kann auf begrün- gemeine und Einzelausnahme- genehmigungen von den Bestimmungen dieser Anordnung

8 17

im Deutschen Reichsanzeiger un

Staatsanzeiger in Kraft. j Berlin, dén. 11.,Junï 1940.

d 7 a

Der Reichsbeauftragte für Eifen und Stahl,

Dr. Kiegel. Anlage 1

Legierungsgruppen von legiertem Sehrott.

Vezeichnung der Stahlsorte

Schnellstahlschrott, Kobalt-Schrott

über 2,0 % Co Wolfram-Vanadium-Schrott

über 10% W

über 2% V Wolfram-Vanadium-Schrott

über 8% W

bis 2% V Molybdän-Schrott

über 2% Mo -

5 B) Werkzeugstahlschrott, Wolframhal-

tiger Werkzeugstahlschrott einschl. w olf- ramhaltiger Magnetstahlschrott über 1,00—-2,50 % W

: Wolframhaltiger Werkzeugstahlschrott

einschl. wolframhaltiger Magnetstahl- schrott über 2,50 % W Chromhaltiger Werkzeugstahlschrott 1,50—83,50 % Cr Chromhaltiger Werkzeugstahlschrott über 3,50% Cr (hoch 0) einschl. Chrommagnetstahlschrott

“9 C) Normaler Baustahlshrott, Chrom-

Baustahlschrott E i 1,50—3,00 % Cr einschl. Fliegnorm 1252 Bezeichnung der Schrottsorte Chrom-Molybdän-Vanadium-Bau-

tahlschrott / bis 2,50 % Cr, 1,0% Mo, 1,00% V

Chrom-Molybdän-Vanadium- Bau- stahlschrott bis 2,50% Cr, 0,15—1,00% Mo 1,00 V : Nickel- und Chromnickel-Baustahl- schrott / 1,00—83,00 % Ni (ohne Mo) Nickel- und Chromnidcel- Baustahl- schrott über 3,00 % Ni (ohne Mo) Chrom-Nickel-Molybdän- Baustahl- \chrott / über 1,00—2,00% Ni bis 0,15% Mo

Chrom-Nickel-Molybdän- Baustahl-

schrott e über 2,00% Ni

über 0,15% Mo

haltiger Baustahlschrott i über 5,00% Ni (antimagnetish) Hoch-Manganhaltiger Baustahlschrott über 10,00% Man

des 8 7, der

ottpreise der Deutschen b. H., Berlin-Schöne-

Anordnungen 20,

den Anordnungen 20, 20 a, 20 b, ie Sorten 2a bzw. 2 b aufgeführten Preise zu-

sih die in § 12 vorgeschriebenen

ntfallstellen für ürfen, betragen mindestens tsprehenden Entfallstellen-

._B. Ortsfracht,

rer en

entsprechend

Hoch-Niel-

20 a, 20 b, 20 e,

kg

Einkauf von

des Schrott- kg über den rott, ausge- ishte Späne.

en auf \sämt-

soweit diese

Preußischen

Bemerkungen

entsprechend Fliegnorm 1452, 1454, 1456, ferner 2 RST 60—95

Fliegnorm 1 R St. Mo 55—T70 und R St. Mo

Legie- rung3-

gruppe

Bezeichnung der S{rottsorte Bemerkun2en

Chrom-Nickelhaltiger Ventilstahl- schrott über S S über 10% Ni i Chrom-Silizium- Ventilstahlschrott Rostsicherer säurebeständiger und hochhißbeständiger Schrott Chrom-Schrott über 13,00 % Cr über 0,15% C, mittelhart bis hart Chrorm-Schrott über 13,00 % Cr, unter 0,15 % C,

weich Chrom-Nickel-Schrott über 12,00 % Cr, 7,00—12,00 % Ni Chrom-Nickelschrott über 12,00% Cr, : 7,00—12,00 % Ni mit Zusäven von Ta, Nb, Ti, Mo u Chrom-Nickel-Schrott über 12,00 % Cr, über 12,00 % Ni. L U A e über 15, r über 0,40 % Mo 26 Cha E über 10,00 % Mn 27 F) Magnetstahlshrott | Kobal L A über 2,00 % Co. Wolfram haltiger Magnetstahl hrott über 2, Chromhaltiger Magnetstahlschrott über 1,50 % Cr Anlage 2

18

E)

24

25

\. unter Legie- rung3gruppe 6 s. unter Legie- rungsgruppe 8

Legierung Anteil Preizzuschläge

Blechabfälle (unter 1 mm Stärke) RAM je kg Leg.-Gehalt

kerniger Schrott RA je kg Leg.- Gehalt

Oa S s Wolfram

Vanadin « - Molybdän . Nickel

5,40 4,35 12,70 4,70 2,20 2,40 0,60

ab 0,51% ab 1,01% ab 0,51% ab 0,15% ab 1,01—2,00% ab 2,01% ab 3,51%

Chrom -«- « - Chrom in rei- nen Chrom- stählen (auch mit Mangan od. Silizium legiert) Mángan .- Silizutm in. da Stahl“ (au Stahlguß) .| ab 2,01% in fonstigem Guß «- + .| ab 7,01% legierter Mischschrott gemischte le- gierte Späne Hartguß- bruch:

ab 1,01—1,50%

ab 1,51—3,50% ab 3,51%

ab 9,01%

0,30 E 0,30 Sins

Preiszuschläge werden nicht be- rechnet

Preiszuschläge werden nicht be- rechnet :

Preiszuschläge werden nicht be- rechnet

Bekanntmachung. _— Grund des § 7 des Maisgeseßes vom 9. ober 1934 (Reichsgeseßbl. S. 918) in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Ausführung des Maisgeseßes vom gleichen Tage (Rei A L 921) bestimme ih mit Wirkung vom 30. Januar 1940 folgendes: O 4 j; Der Vot polvetaufeprei der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel ‘und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Ge- \chäftsabteilung, für ausländische Kürbiskernkuchen/ Mehle be- trägt 156,50 M je tlSbaf kg waggonfrei deutsher Grenz- tation oder cif Einfallshafen. E N | Der uo palDertaufbpreis für ausländisches Kürbis- kecnkuchenmehl, extrahiert, beträgt 15650 N Æ je 1000 kg Dieser Monopolverkaufspreis is auf Basis ab T 0 burg, Harburg oder. Niederrhein errehnet. Er erhöht sich um 4 RA je 1000 kg, wenn die Lieferung auf einer Frachtgrund- lage ab Fabrik Süddeutschland erfolgt.

Berlin, den 6. Funi 1940.

Der Vorsißende Í s des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter- mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Moriß.

Ml

Bekanntmachung. : Die am 10. Juni 1940 ausgegebene Nummer 102 des Reichsgeseßblatts, Teil 1, enthält: :

Verordnung über die Aenderung der Verordnung über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes. Vom 3. Juni 1940.

Verordnung über die Preisermittlung auf Grund der Selbst- fosten bei Bauleistungen für öffentlihe Auftraggeber. Vom

25, Mai 1940. : i *” Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Ge-

bührenabgabe der Notare. Vom 3. Juni 1940. 8 Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die öffent- liche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Vom 5. Juni 1940. E VSiebents Verordnung zur Durhführung und Ergänzung des Geseyes über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugnissen. Vom 7. Juni 1940. Anordnung über i j : Beamtenverhältnisses der nihtpreußishen mittelbaren Reichs- beamten, die im Bereich des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Reil 3verkehrsministeriums und des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen tätig sind. Vom 5. Juni 1940. E Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 N: Postversen- dungsgebühren: 0,03 KNÆff für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200. : ;

Berlin NW 40, den 11. Funi 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. H ubri ch.

die Ernennung und über die Beendigung des -

ITr. 134

1. Üntersuchungs- und Strafsachen.

[12857] Steuersteckbrief

und Vermögensbeschlagnahme.

Der Simon Fsrael Dames, geboren am 7. Februar 1892 zu Wien, und seine Ehefrau Lina Sara geborene Rotschild, geboren am 27. Juli 1896 zu Eschenau, zuleßt wohnhaft in Wien, 1X., Hahn- gasse 30, zur Zeit im Ausland, schulden dem Rei eine Reichsfluchtsteuer von 16 349, A, die am 30, Dezember 1639 fällig gewesen ist, nebst einem Zu- shlag von eins vom Hundert für jeden auf den E der Fälligkeit folgen- den angefangenen Monat. Der Zuschlag beträgt mindestens zwei vom Hundert des Nüstandes.

Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs- fluchtstèuergeselzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgeseßblatt 1 1938 S. 989; I 1939 S. 125) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuer- pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche u Reichsfluchtsteuner nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichs- fluchtsteuergeseßes sfestzusezende Geld- strafe und alle im Steuer- und Straf- verfahren entstandenen und entstehen- den Kosten beschlagnahmt.

Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristishen Personen, die im «Fn- land einen Wohnsit, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Siß, ihre Geschästs- leitung odex Grundbesiy haben, das Verdot, Zahlungen odex sonstige Lek- stungen an die Steuerpflichtigen zu be- wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, .dem unterzeihneten Finanz- amt Anzeige über die den Steuerpflich- tigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.

Wer nach dexr Veröffentlichung. dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er- füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nah § 10 Abs. 1 des Reichsfluchtsteuergeseßes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be- s{lagnahme ai hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkenut- nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.

Wer seine Anzeigepflicht vorsäßlich oder fahrlässig niht erfüllt, wird na § 10 Absay 5 des Reichsfluchtstener- geseßes, jofern niht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuergefährdung“ (§8 8396, 402 der Reichs8abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit 413 der Reichsabaabenordnung) bestraft.

Nach § 11 Absay 1 des Reichsflucht- steuergeseßzes ist jeder Beamte des Po- lizei- und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahudungsdienstes und des ZoU- fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der um Hilfsbeamten der Staatsanwalt- Bi bestellt ist, verpflichtet, die Steuer- pflihtigen, wenn sie im Fnland betrof- fen werden, vorläufig festzunehmen.

Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Jnland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Absaß 2 des Reichsfluchtsteuer- geseßes unverzüglih dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.

Wien, 1, 24, Mai 1940.

Finanzamt Junere Stadt: Oft,

Wien.

[12858] Steuersteclbrief

und Vermögensbeschlagnahme.

Der Adolf Jsrael Parnaß, geboren am 16, August 1883 zu Wien, zuleßt wohnhaft in Wien, [V., Amerling- straße 4, zur Zeit im Ausland, schuldet dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 19500 N.MÆ, die am 1. April 1939 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden an- gefangenen Monat. Der Zuschlag be-

“trägt mindestens zwei vom Hundert des

Rückstandes.

Gemäß § 9 Ziffer 2 f. des Reichs- fluhtsteuergesetes (Reichssteuerblatt 197 S. 1269; Reichsgeseßblatt 1 1938 S. 389; 1 1939 S. 125) wird hiermit das inländishe Vermögen des Steuer- pilihtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichs- luchtsteuergeseyes Festzuseßende Geld- trafe und alle im Steuer- und Straf- verfahren entstandenen und entstehenden Kosten beshlagnahmt.

Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristishen Personen, die im Ju- land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Siß, ihre Geschäfts- leitung oder Grundbesiy haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an“ den Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit alisgelot- dert, unverzüglich, spätestens innerhalb

Erste Veíilaage L zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen StaatSanzeiger

Berlin, Dienstag, den 11. Funi

e ———

eines Monats, dem unterzeihneten

inanzamt Anzeige über die dem Steuerpflihtigen zustehenden Forderun- gen oder sonstigen Ansprüche zu machen.

Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er- füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nah § 10 Absatz 1 des R G feu tTiaterteees hierdurh dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be- shlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt- nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.

Wer seine Anzeigepfliht vorsäßlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nah 10 Absay 5 des Reichsfluchtsteuer- gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer- gefährdung (§8 396, 402 der Reichsab- gabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.

Nach § 11 Absag 1 des Reichsflucht- steuergesetes ist jeder Beamte des Poli- zei- und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll- fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverivaltung, dex zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt- haft bestellt ist, verpflichtet, den Steuerpflichtigen, wenn ex im Fnland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.

Es ergeht hiermit die Aufforderung den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Fnland betroffen wird, vor- läufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Abjsay 2 des Reichsfluchtsteuer- geseßzes unverzüglih dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.

Wien, [1., 24. Mai 1940. Finanzamt Junere Stadt-Oft, Wien.

[12855] Vekanntmachung.

Martin Fsrael Rosenberg, geboren am 14, November 1895 in Königsberg, Nm., jeviger Aufenthalt: England, ijt auf Grund von § 2 des Geseves vom 14. Juli 1933 RGBl. 1 S. 480 der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt worden. Rosen- berg ist danah auch des Tragens eines deutschen akademishen Grades unwür- dig. Dem Genannten ist daher die ihm am 20. Februar 1923 von der Erust-

toriß-Arndt-Universität Greifswald verlichené Würde eines Doktors der Medizin durch Beschluß vom 18. Mai 1940 gemäß § 11 der Promotionsord- nung entzogen worden. Die Ent- ziehung wird mit dieser Veröffentlichung wirksam. Ein Rechtsmittel ist nicht zu- gelassen.

Greifswald, den 5, Juni 1940.

Der Rektor der Ernfst-Morißtz-Arndt-Universität __ Greifswald. Wilhelm Kästner.

3. Aufgebote. [12860]

Betreffs der Schuldverschreibungen der Anleiheablösungs\{huld des Deut- schen Reichs .von 1925 Nr. 2 123 883 über 25 Ti, Nr. 1887 026 übex 100 Reichsmark sowie dec Auslosungs\cheine dieser Anleiheshuld Gr. 25 Nr. 37 883 Über 25 l AÆ, Gr. 19 Nr. 57226 über 100 N ist die Zahlungssperre gemäß § 1019 ZPO. erlassen worden. 455. F. 360, 39.

Berlin, den 6. Juni 1940,

Das Amtsgericht Berlin.

[12861] :

Betreffs der 7 Ligen steuerfreien Central-Goldpfandbriefe v. Jahre 1926 der Preuß. Central-Bodenkredit- A.-G. Lit. C Nr. 1074/8 über je 1000 Goldmark, Lit, H Nr. 481 über 10 000 Goldmark“ ist diè Zahlungssperre gemäß § 1020 ZPO. erlassen worden. 455. F, 77. 40.

Berlin, den 7. Juni 1940,

Dás Amtsgericht Berlin.

[12868] Bekanntmachung.

Das Amtsgericht München hat am 30. Mai 1940 folgendes Aufgebot er- lassen: Nachbezeichnete Urkunden, deren Verlust! lat aft gemacht ist, werden zum Zwecke der Kraftloserklärung auf- geboten: 1, Auf Antrag des Georg Nagel, Liegenschaften, Nürnberg: Die 41% Higen A Hypothekenpfandbriefe der Bayerischen Handelsbank München zu je 500,— A Lit. V Nr. 287 und 289 und der 4% (fr. 8) %ige Gold- pfandbrief der Bayerischen Vereinsbank München zu 1000,— &ck# Serie 983, Lit. BB Nr. 51832. 2. Auf Antrag der Therese Knott, Büroangestellte, Müns- hen: Die 4!/2 (fr. 8) °/oigen Pfandbriefe der Bayerischen Hypotheken- und Wech- selbank München zu je 100,— M Reihe 5 Buchstabe G Nr. 21 609 und Reihe 19 Buchstabe G Nr. 109574. 3. Auf Antxag des Hans Schmidt, Kaufmann, München: Der 41% (fr. 8) proz. Goldpfandbrief der Bayer. Ver-

einsbank München zu 200, K Serie 108 Lit. DD Nr. 57 477. 4. Auf Antrag der Erben Cordula Eisenhut, vertreten durch Vormund M. Zierceis, Verwalter, Regensburg: Der 414 (fr. 8) proz. Goldpfandbrief der Bayerischen Vereinsbank München zu 500,— &# Serie 107 Lit. CC Nr. 50 637. 5. Auf Antrag der Erben Wilhelm Sellner, vertreten durch Wilhelmine Sellner, Re- gierungsratswitwe in Murnau: Der Versicherungsschein der „Bayern“ Oef- fentliche Anstakt für Volks- und Lebens- versicherung, Mirnchen, Nr. 088—76 566 über eine Lebensversicherung zu 5000,— Reichsmark lautend auf Wilhelm Sell- ner, Regierungsrat in Neuburg. Die Fnuhaber dieser Urkunden werden aufge- fordert, spätestens in dem auf Sams- tag, den 21. Dezeniber 1940, vorm. 10 Uhr, im Zimmer Nr. 493 h/1 des Gebäudes an der Luitpoldstraße an- beraumten Aufgebotstermin ihre Rechte bei dem unterfertigten Gerichte anzu- melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird. Amtsgericht München. Abteilung für Aufgebote.

[12862]. Ausgedot.

Die Eheleute Bauer Friy Heinrich Meißuer und Ehefrau, Meta Catharine geb. Burhoop, Delmenhorst-Adelheide, haben das Aufgebot des verlorenge- gangenen Grundïch{uldbriefes über die zu Blatt 5316 von Delmenhorst (früher Artikel Nr. 1294 der Gemeine Ganderke- see) in Abteilung IIT unter Nr. 10 für die Gewerbe- und Handelsbank einge- tragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Delmenhorst eingetragene Grundschuld über 1500,— Goldmark be- antragt. Der Fnhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 28, Dezember 1940, vormittags 10 Uhr, vor dem bezeichneten Gericht, Ábt. 11, Zimmer 1, anberaumten Auf- gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die M. der Urkunde erfolgen wirD,

Delmenhorst, den 24. Mai 1940,

Amt3gericht.

[12866]. Aufgebot.

Der Grubenarbeiter Stanislaus Bar nisch aus Hohenlinde, Zgorzelec Nr. 6, hat als Vormund für den minerjährigen Konrad Markiewicz beantragt, den ver- schollenen Schlosser Alexander Marftie- wicz, zuleßt wohnhaft in Hohenlinde, Kreis Kattowiß, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 2, De- zember 1940, 10 Uhr, vor dem unter- zeichneten Gericht, Zimmer 9, anberaum- ten Aufgebotstermin zu melden, widrigen- falls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, die Auskunft über Leben und Tod des Verschollenen zu geben vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. 6 IT 3/40,

Königshütte, den 29. Mai 1940,

Das Amt3gericht.

[12863]. Deffentliche Aufforderung.

Die Witwe Anna Emma Nettmann geb. Bartels ist am 19. 4, 1939 in Dort- mund, ihrem leßten Wohnsiß, verstorben. Da ein Erbe nicht ermittelt worden ist, werden diejenigen, denen Erbrechte an dem Nachlaß zustehen, hiermit aufgefordert, ihre Erbrechte bis zum 1. 8. 1940 bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, andernfalls festgestellt wird, daß ein anderer Erbe als das Land Preußen nicht vorhanden ist.

Dortmund, den 31, Mai 1940.

Das Ami3sgericht.

[12864]. Deffentliche Aufforderung. Am 25. Juni 1938 i} in Glatz, seinem leßten Wohnsiß, der am 22. November 1886 in Neuweistriß als Sohn des Zim- mermanns Eduard Gottsmann und seiner Ehefrau Ernestine geb. Volkmer geborene! Postschaffner a. D. Josef Gotts- mann gestorben. Die verw. Postschaffner a. D. Elisabeth Gottsmann geborene Kolbe in Glaß, die Ehefrau des Erblassers, und die verehel. Landwirt Jda Hausmann ge- borene Gottsmann aus Altweistriß, eine Tochter der verst. Stiefschwester des Erb- lassers (Tochter des vorverst. Vaters des Erblassers aus dessen erster Ehe), haben die Erteilung eines Erbscheins als geseßliche Erben beantragt. Alle diejenigen, denen gleiche oder bessere Erbrechte an dem Nach- laß des Erblassers zustehen, werden auf- gefordert, ihre Erbrechte binnen einer Frist von 6 Wochen, die an dem Tage der Einrückung in den Deutschen Reichs- anzeiger beginnt, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, Der reine Nachlaß joll ungefähr 2000—2500 N betragen. Glas, den 1. Juni 1940. Das Amtz3gericht. Schlegel.

[12867].

Das Amtsgericht Mindelheim hat am 7. Juni 1940 folgendes Aufgebot er- lassen: Jn der Nachlaßsache des am 25. Fe- bruar 1940 verstorbenen prakt. Arztes Dr. Richard Haggenmüller in Mindelheim hat der Nachlaßverwalter, Bankdirektox Karl

‘ist der

Kneipp in Bad Tölz, das Aufgebotsver- fahren zum Zwecke dér Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nach- laßgläubiger werden daher aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß des verstorbenen praft. Arztes Dr. Richard Haggenmüller in Mindelheim spätestens in dem auf Freitag, den 20. Sep- tember 1940, vormittags 19 Uhr, im Sißungssaale des Amtsgerichts Mindel- heim anberaumten Aufgebotstermin bei diesem Gerichte anzumelden. Die An- meldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu ent- halten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder Abschrift beizufügen. Nach- laßgläubiger, welche sih nicht melden, können, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsxechten, Vermächtnissen und Auflagen berück- sichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nah Besriedigung der nicht ausge- schlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen der Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinen Erbteil entsprehenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, sowie für die Gläubiger, denen der Erbe unbeschränkt haftet, tritt bei Nichtmeldung der Rechtsnachteil ein, daß ihnen der Erbe uach Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet. Amtsgericht Mindelheim.

12865]

Durch Ausschlußurteil von heute ist die 5 %ige Gold-Schuldverschreibung, Emission I Lit. D Nr. 002 207 = !/s g, der Westdeutschen Bodenkreditanstalt in Köln für kraftlos exklärt worden.

Köln, 6. Funi 1940.

Das Amtsgericht. Abt. 4.

[11370] Kraftloserklärung.

T 17/39/11. Kraftlos exrflärt Ein- lagebuch Nr. VI11/205 des Spar- und Darlehenskassenvereins Aigen über 165,02 R.Æ Barbara Hofer.

Landgericht Salzburg, Abt. 4, am 22, Mai 1940.

[12859]. ;

Durch Ausschlußurteil vom 5. Juni 1940 Teilgrundschu!d brief vom 17,- Juni 1929 über die auf den Grund- buchblättern der Grundstücke Neukölln Band 112 Blatt Nr. 3167 und Blatt Nr. 3168 in Abteilung IIT unter Nr. 18 bzw. 16 für die Ostbank für Handel und Gewerbe in Berlin eingetragene Sicher- heitsgrundschuld von 5000 fünftausend Goldmark für fraftlos erklärt worden. 25 F. 18, 39.

Verlin-Neuköllu, den 5. Juni 1940.

Amtsgericht Neukölln. Abt. 25.

4. Oeffentliche ustellungen.

[12871]. Deffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Gertrud Köhler geb. Blaue in Bergshausen, Söhrestraße 10, Klägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weber in Kassel, klagt gegen den Schrei- ner Bruno Köhler, jeßt in Amerika, unbekannten Aufenthalts, früher in Bergs- hausen, Landkreis Kassel, Beklagten, wegen Ehescheidung aus § 49 des Ehegeseßes. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 5. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel, Plaß der SA., Nr. 2, 1. Stoc- werk, Zimmer Nr. 79, auf den 1. August 1940, 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Kassel, den 30. Mai 1940.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[12873]. Deffentliche Zustellung.

Josef Wolfgang Menne, Kaufmann in Munderkingen, klagt gegen seine Ehefrau Marciana Correa, zuleßt in Buenos-Aires, jeßt unbekannten Aufenthalts, auf Ehe- scheidung aus § 55 des Ehegeseßes vom 6, 7.1938. Er ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivilkammer des Landgerichts Ulm auf Mittwoch, den 23. Oftover 1949, vorm. 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. 2 R 45/40

Ulm (Donau), den 4. Juni 1940.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[12874] . Vekauntmachung.

Den jüdischen Eheleuten Karl Zsrael und Frau Hermine Sara Auer, zuleßt in Pilsen wohnhaft, derzeit unbekannten Aufenthaltes, wird auf Grund des § 6 der Verordnung über den Einsaß des jüdischen Vermögens vom 83. 12. 19388 (NRGBl. I S. 1709) aufgegeben, die ihnen je zur Hälfte gehörenden Liegenschaften der Grundbuchseinlage Zahl 351 des Grund- buches für das Katastralgebiet Weißensulz, bestehend aus Parzellennummer 121/8

1940

Bauparzelle, Parz. Nr. 238 Bauparzelle Haus Nr. 193, Parz. Nr. 145/2 Garten und Parz. Nr. 398 Bauparzelle, Auto- garage in Weißensulz bis zum 25. 6. 1940 an die Stadtgemeinde Weißensulz zu veräußern. Nach erfolglosem Ablauf der angegebenen Frist werde ih einen Treuhänder mit der Vollmacht zur Ver- äußerung des Grundstückes einseßen. Karlsbad, den 1. Juni 1940. Der Regierungspräsident. III Wi/Jd. Nr. 2161/40, [12869]. Deffentliche Zustellung. Die Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wenge, Berlin, Augs3=- burger Straße 46, klagt gegen den Bankier Arthur Wohl, jrüher in Zürich, mit dem Antrage, den Teilungsplan des Amts3=- gerihts Berlin vom 6. Oktober 1938 334 L. 12/38 wie folgt zu ergänzen: An die Klägerin sind außer den unter Ziffer IV 1 des Teilungsplans aufgeführ- ten Leistungen aus der Hypothek Abt. IIL Nr. 21 über 86 000 F. G. M. weitere 5,5% Zinsen vom 1. Fanuar 1938 bis 31, März 1938 gemäß der Schuldurkunde vom 11. August 1927 (Not.-Reg. Nr. 64/1927 des Notars Gustav Lisco in Berlin) zu zahlen. Zur mündlichen Ver- handlung des Rechtsstreits wird der Be=- flagte vor das An:tsgericht Berlin, Neue Friedrichstr. 12—15, L. Stocfwerk, Zint- mer 164, auf den 39./Juli 1949, 101% Hr, geladen. 52/58 C, 45. 40. Berlin, den 5. Juni 1940. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts,

[12870]. Deffentliche Zuftellung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schrift- leiters Ferdinand Fahn, z. Z. unbekann- ten Aufenthalts in Amerika, gegen das seinen Einspruch verwerfende Urteil des Bezirksgerichts der Presse in Wien vom 24, Oftober 1939 wird der auf den 19. Funi 1940, 914 Uhr, anberaumte Termin aufgehoben. Der Beschwerde- führer Jahn wird zur anderweitigen mündlichen Verhandlung vor dem Presse- geriht3hof auf den 29, Fuli 1949, 9% Uhr, im Gebäude des Kammer- gerichts in Berlin, Saal 495, geladen.

Verlin, den 7. Juni 1940,

Geschäftsstelle des Pressegerichtshofs3,

[12872] . Deffentliche Zustellung.

Die Witwe Martha Ruschke geb. Franke in Platkow, Kreis Lebus, Prozeßbevoll- mächtigter: Rechtsanwalt Bischoff in Seelom/Mork, klagt gegen den Kaufmann Sally Nosseck, früher in Berlin, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Löü- shungsbewilligung mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, in die Löschung der im Grundbuche von Platkow Band V Blatt Nr. 103 in Abt. TIL unter Nr. 18 für die Firma Louis Kelm Inhaber Kaufmann Sally Nosseck in Landsberg a. Warthe eingetragenen Siche- rungshypothek zum Höchstbetrage von 500 G Æ bzw. RMA zu willigen. Zur münd- lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Seeloww/Muik auf den 17. Zuli 1940, vormittags 9 Uhr, geladen.

Seclow (Mart), den 7. Juni 1940,

Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

5. Verlust- und ,, Sundsachen.

Die nachstehend aufgeführten Fahr- lehrerscheine des Karl Hellwig, früher in Ortenberg, Kreis Büdingen, jeßt in Berlin-Grünau, Regattastr. 98, wohn- haft, werden hiermit für ungültig er- klärt: 1, Fahrlehrerschein vom 21. 5. 1928 für die Klassen 1, 2 u. 3, ausgestellt von dem Direktorium des Memelgebiets in Memel, 2. Fahrlehrerschein vom 1,4, 1937 für die Klassen 1, 2 u. 3, aus- gestellt von dem Kreisamt Büdingen.

Vüdingen, den 7, Mai 1940.

Der Landvat des Landkreises Büdingen,

[12875]. Allianz und Stuttgarter Levensversicherungsvank

Aktiengesellschaft. Aufgebot von Poticen. Nachfolgende von uns ausgestellte Ver- sicherungsscheine sind abhanden gez fommen: Vs.-Nr. Name

geb. am: S 7064949 E. Such,

5.7.1913

A 1262450 H. Fanjsen,

A 165601 P. Hinze,

A 132132 Dr. D. Hiemstra, U 102589 Dr. Joh. Mueller, 1. 4.84 L 95064 O. Hantkel, 9.11.90 U 108269 Dr. R. Shmoegevr, 4. 7.92 „Die Fnhaber werden aufgefordert, sich binnen zwei Monaten bei der vor- bezeihneten Bank zu melden, anderen- falls die Versicherungsscheine hiermit für kraftlos erklärt werden.

Verlin, den 11. Juni 1940,

177 3.84 9, 6.05 15, 9.91

Der Vorstand.