1940 / 137 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

h ci 2 Diicit aa S E S: REe3 Es k E P 1 Beute - 2! ati its i Bt is E C S R E A S E E T izcios

Erfte Veilage zum Neich3-

und Staatsanzeiger Nr. 137 vom 14. Zuni 1940. &.4

[13251].

Reichsbahndirektor Dr. Adolf Viëtor, Berlin, und Staatsminister Alfred Frey- berg, Dessau, sind aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.

Berlin, den 11. Funi 1940.

Kreußische Bergwerts- und Hütten- Aktiengesellschaft. Der Vorstand.

[13432] i Rheinische Elektrizitäts- Aktiengesellschaft, Mannheim.

Einladung zu der am Freitag, den 5. Juli 1940, nahmittags 4 Uhr, im Sitzungssaal der Deutschen Bank, Fi- liale Mannheim in Mannheim B 4. 2, stattfindenden 44. ordentlichen Haupt- versammlung.

Tagesordnung:

1. Vorlage dés Geschäftsberichtes und des Jahresáäbschlusses zum 31. De- zember 1939 mit dem Berichte des Aufsichtsrates.

. Beschlußfassung über die Vertei-

lung des Reingew:nnes.

. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichts-

rates.

. Wahlen zum Aufsichtsrat.

. Wahl des Abschlußprüfers.

Die Aktien sind gemäß § 15 Abs. 1 unserer Saßung “bis spätestens am 1. Juli 1940 zu hinterlegen:

in Mannheim: bei der Gesellschaft

felbst, bei der Deutschen Bank,

in Verlin: bei der Deutschen Bank, bei der Commerzbank A.-G.,

in Frankfurt a. M.: bei der Deut-

schen Vank,

in Karlsruhe/B.: bei der Deutschen

Vank, bei der Badischen Bank, in Bochum: bei der Westfalenbank A.-:G. oder

bei einem Notar oder

bei einer Wertpapiersammelbank.

Jm Falle der Hinterlegung-bei einem Notar oder bei? einer Wertpapier- sammelbank ist der HSintersegungs- schein spätestens an dem Tage nach Ablauf der Hinterlegungsfrift bei der Gesellschaftskasse einzureichen.

Mannheim, den 10. Juni 1940.

Der Vorstand. Nied. Shöberl. Wiedermann. n O T T [13102]. Gebrüder Wolfgang A.-G., Offenvach /M. Bilanz zum 31. Dezember 1939.

Aktiva. RAX S Anlagevermögen: Einrichtung Auto Unlaufsvermögen: Waren: Roh-, Hilfs- und Betriebs- stoffe 29 094,03 Halbsertig- fabrifate . . 8132,75 Fertigfabrikate 20 005,14

. . L ry

52 231/92

Wwon-Pottendorf- Wr. Neustädter Bahte.

Es ivird bekanntgegeben, daß der am 1. Juli 1940 fälligwerdende Coupon Nr. 55 unserer Prtioritätsobligationen mit je 1 A 92 Ag bei der Credit- anstalt Bankverein, Wien, [., Schottengasse 6, eingelöst wird.

Gleichzeitig erfolgt auch die Einlösung der 4.zu den Couponeinlösungsterminen vom 1. Juli 1938 bis einschließlich 1. Fanuar 1940 ausgegebenen Nach- zahlungserkflärungen mit dem Be- trage von 22 Æe per Coupon sowie die Nachzahlung auf die am 1. Fanuar 1939 und 1. Fanuar 1940 verlosten Obligationen von M 22,— pro Stü gegen Abstempelung dec Mäntel.

Die eventuelle Einlösung der Nach- zahlungserkflärungen zum Coupon per 1. Fanuar 1938 bleibt vorbehalten.

Wien, am 12. Juni 1940, G Der Vorstand.

[13445]

[13486] Marx Kohl Aktiengesellschaft. Bezugsaufforderung.

Durh Beschluß der außerordent- lihen Hauptversammlung unserer Ak- tionäre vom 9. Mai 1940 is} das Grundkapital von K. A 929 800,— um RA 570 200, auf RA 1500 000,— erhöht worden, und zwar durch Aus- gabe von Stück 570 Aktien über je A 1000,— Nennwert und Stü 1 Aktie im Nennwerte von li. Æ 200,— mit Gewinnanteilberechtigung ab 1. Fa- nuar 1949. Unter Ausschluß des ge- seßlihen Bezugsrechts der Aktionäre sind die neuen Aktien von der Dresd- ner Bank, Berlin, übernommen worden mit der Verpflichtung, sie den Fnhabern der alten Aktien im Verhältnis 5:3 zum Bezuge anzubieten,

Nachdem die Durchführung der Kapi- talerhöhung in das Handelsregister ein- getragen worden ist, fordern wix unsere Aktionäre hiermit auf, das Vezugs- recht zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom 15. bis 29, Juni 1940 einschließlich: bei der

[13090].

Dresdner Bank in Berlin,

__ Dresden, Leipzig und Chemnitz während der üblichen Geschäftsstunden auszuüben.

_Auf je nom. K. 5000,— alte Aktien fönnen drei neue Aktien über je nom. R A 1000,— mit Gewinnanteilberehti- gung ab 1. Fanuar 1940 zum Kurse von 108 %% zuzüglih Börsenumsaßsteuer innerhalb der obigen Frist bezogen werden. ?

Die Aulikung des Bezugsrechts er- folgt gegen Ablieferung des Gewinn- anteilsheines Nr. 7. Gleichzeitig ist der Bezugspreis zuzuüglich Börsenumsayz- steuer zu entrichten.

Die Bezugsstellen sind bereit, den börsenmäßigen Zu- und Verkauf von Bezugsrechten zu vermitteln. .

Für die mit dem Bezuge verbunde- nen Sonderarbeiten wird die übliche Gebühr in Anrechnung gebracht; sofern jedoch die Gewinnanteilscheine nah der Nummernfolge geordnet bei den vor- stehend genannten Stellen unter Be- nubung der daselbst erhältlihen Vor- drucke unmittelbar -am zuständigen Schalter während der üblichen Ge- schäftsstunden eingereiht werden und ein Schriftwechsel hiermit nicht ver- bunden ist, erfolgt der Bezug kostenfrei.

Bis zur Fertigstellung der neuen Aktienurkunden, womit voraussichtlich in etwa 2 Monaten zu rechnen sein dürfte, erhalten die Einreicher der Ge- winnanteilscheine nicht, übertragbare Kassenquittungen. Gegen deren Rück- gabe erfolgt die Ausgabe der neuen Aktien bei dex gleihen Stelle, welche die Quittungen ausgestellt hat. Die Bezugsstellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vor- zeigers der Kassenquittungen zu prüfen.

Die Einführung der neuen Aktien in den amtlihen Handel an der Mittel- deutschen Börse in Leipzig ist be- absichtigt.

Chemnis, den 14. Juni 1940.

Max Kohl Aktiengesellschaft.

Der Vorstand.

C

Remy's Reisstärke Aktiengesellshast, Neuß.

Bilanz zum 31. Dezember 1939.

Stand a.

ls 1939 Zugänge

1939 Abgänge | Abschr.

Stand am 31. 12, 1939

Aftiva. Anlagevermögen: Maschinen und maschinelle Anlagen Betriebs- und Geschäfts- ausstattung

RA \ÑN

69 080/52

0 G9 OST 52] T0 150 S1]

RAM N

7738/10| 1111/— 64 082/53 2412/71

ERA S] BA 2 RA N

_241271 [66 496/24

Umlaufverrnögéen: Warenbestände: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Halbfertige Erzeugnisse « « « - Fertige Erzeugnisse . « - - . - Wertpapiere « - o - o o o o o Hypothek

. . 310 667,84 . . 58 727,79 . . 222 537,98 591 933,61

E. . . . . . . 468 630,41

1

Gebrüder Enderlin, Drufabrik und mechanische Weberei, Aktiengesellschaf}t, Wien.

[13273]. Befanntmachuug,

betreffend Lieferbarkeit der anläßlich der

Umstellung auf Reichsmart ausge-

gebenen Aktien.

Die Zulassungsstelle an der Wie- ner Börse hat auf Antrag der Credit- anstalt-Bankverein, Wien,

RA 1 000 000,— Attien der Ge-

brüder Enderlin, Drucffabrik und mechauishe Weberei, Af- tiengesellschaft, Wien, vom Au- gust 1939, eingeteilt in 960 Aktien zu je A 1000,— Nr. 1—950 und 400 Aktien zu je ÆAÆ 100,— Nr. 961 bis 1360

samt den zugehörigen Gewinnanteildogen,

welche aus den Gewinnanteilscheinen Nr. 2

bis 10 und einem Erneuerungsschein be-

stehen, mit Beschluß vom 7. Juni 1940 für an der Wiener Börse lieferbar erkärt.

Die Notierung dieser Aktien erfolgt erst- mals am 11. Juni 1940.

Die von uns aus diesem Anlaß geliefer- ten Unterlagen liegen in der Zulassungs- stelle an der Wiener Börse, Wien IT., Wipp- linger Straße 34, und im Sekretariat der Creditanstalt-Bankverein, Wien L., Schot- tengasse 6, während der üblichen Dienst- stunden zur Einsicht auf; im übrigen ver- weisen wir auf die im Verordnungsblatt der Wiener Börse Nr. 222 vom 7. Juni

1940 erschienene Bekanntmachung.

[13208].

Aktiva.

Anlagevermögen: Bebaute Grundstücke mit Wohngebäuden. . . Bebaute Grundstücke mit Fabrikgebäuden . Unbebaute Grundstücke . Maschinen und maschinelle

Anlagen

Werkzeuge, Betrieb3- und Geschäftsausstattung . Konto fkurzlebiger Wirt- schaftsgüter . - - - Beteiligungen « . o o.

RAM

98 800

318 800 18 072

100 000 17 800

31, 3, 1939

1 621 54613

Die öffentlichen Bekanntmachungen

unserer Gesellschaft werden im Deutschen Reichsanzeiger und im Völkischen Be- obachier, Wiener Ausgabe, erlassen.

Wien, im Juni 1940. Gevrüder Enderlin, Drucfabrik und mechanishe Weberei, - Aktiengesellschaft.

[13498]

Kraftwerk

Altwürttemberg Aktiengesellschaft.

Preußischen

Die im Deutschen Reichsanzeiger und Staatsanzeiger Nr, 121

vom 27. 5. 1940 veröffentlichte Tages- ordnung für die auf den 20. Juni

1940

einberufene Hauptversamm-

lung wird wie folgt ergänzt:

6. Umwandlung der im Besig des Neckar - Elektrizitätsverbandes 1n Eßlingen befindlichen FJnhaber- aktien der Gesellshaft in gebundene Namensaktien. if:

. Entsprechende Abänderung der nachstehend aufgeführten Saßungs- bestimmungen:

8 4 (Grundkapital), i

& 11 (Wahlen zum Aufsichtsrat; Schaffung eines Entsendungsrehts gemäß § 88 Aft.-G. für den Neckar- Elektrizitäts-Verband),

8 14 (Vergütung des Aufsihts- rates). Beihingen, Ludwigsburg, 18. 6. 40.

Der Vorstand. i

E I S E E I I E C

Tüllfabrik Flöha A.-G., Plaue (Kr. Flöha)

Bilanz am 31. März 1940.

31, 3. 1940 RA

Abschr. RAM

Zugang RAM

2 273/22 95 200

294 500 28 018

2 191 9 946 40 432/- 128 000

499 11 700

1 621 546

Umlaufvermögen:

Halbfertige Erzeugnisse . «

Fertige Erzeugnisse . « « « - Wertpapiere . « - o 2 o o o 20005 Außenstände:

Leistungen Wechse Andere Bankguthaben Sonstige Forderungen Avale XÆ.A 20 000,— Passiva.

Grundkapital (7428 Stimmen) . « « - Rücklagen: Geseßliche Rücklage « « « -

Waren: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Hypotheken (hierunter N.{ 15 000,— nach § 80 AG.) Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und

Forderungen an Konzernuntérnehmungen.. «'« +

l Kasse, Reichsbank-, Poßscheckguthaben .

E00. 0 /SS

o 6 . 6. . o eo 6 .

t 3 627 725

147 532 748 197

77 421

93 466 76 953 976

24 767 82 439 197 005

M S

e Wre

: 1 485 600 |— 148 560

Reichs. nund Staat8anzeiger Nr. 137 vom 14. Juni 1940. 6.3

(3) Fabrikatiou83abfälle, die weder an Abnehmer uus Absay 1 oder Absatz 2 dieses Paragraphen abgegeben no nach § 14 zu Umarbeitungsgeschästen verwendet werden fönnen, sind dem Altmetallhandel zuzuführen.

(4) Andere als die in den Absäten 1, 2 und 3 bezeichneten Abnehmer dürfen Fabrikationsabfälle bei den Entfallstellen nicht- erwerben.

86

(1) Fabrikationsrückstände dürfen nur abgegeben wer- den an a) Betriebe des Altmetallgr-ßhandel3, b) Betriebe der Metallgewinnung, die gleichartige Fa- „” brikationsrückstände bereits vor dem 1. November babe regelmäßig von derselben Entfallstelle bezogen aben,

c) Betriebe der hemishen Jndustrie unter der gleichen Voraussezung wie zu þÞ).

__ (2) Andere als die in Absay 1 aufgeführten Betriebe dürfen Fabrikationsrückstände nicht erwerben. Betrieben der Metallgewinnung und Betrieben der chemishen JFndustrie ist der Erwerb von Fabrikationsrückständen in dem unter Ab- say 1 vorgezeihneten Rahmen nur zum Zwecke der unmittel- baren Verarbeitung im eigenen Betriebe gestattet. :

87 __ (1) Altmetalle dürfen bei gewerblichen Entfall- bzw. Ge- winnungsstellen nur von Betrieben des Altmetallhandels er- worben werden.

(2) Handwerker dürfen Altmetalle in kleinen Mengen bei nicht gewerblichen Entfallstellen (Haushaltungen, Büro- betrieben, Hauseigentümern oder Hausverwaltungen, land- wirtschaftlichen oder gärtnerishen Betrieben und dergl.) ge- legentlih der Ausführung handwerklicher Arbeiten erwerben. Darüber hinaus ist der Erwerb von Altmetallen auch bei nit e ia Entfallstellen nur Betrieben dés Altmetall- handels gestattet.

88

Die Betriebe des Altmetallhandels gliedern \sich in fol- gende Handelsstufen: ; a) e Baron u diejer Handelsstufe n Personen, die sih mit er Sammlung von Altstoffen im Umherziehen bei Haushaltungen und Krleingewerbetretbenden be- fassen. b) Mittelhändler; zu dieser E gehören Unternehmen des [tstoffhandels oder Altmetallhandels, die sich mit dem Ankauf von Altmetallen und Metallabfällen bei S oder bei Gewerbetreibenden be- assen. c) Altmetallgroßhändler; u dieser Handelsstufe gehören Unternehmen, die ih mit dem Ankauf von Altmetallen und Metall- abfällen bei Betrieben des Mittelhandels oder bei Gewerbetreibenden sowie mit der Sortierung und Herrichtung solchen Materials befassen oder solches Material aus dem Auslande einführen, soweit ihnen ihre Zugehörigkeit zum Altmetallgroßhandel im Auf- trage der Reîichsstelle für Metalle von der Fach- untergruppe Altmetalle schriftlich bestätigt wor- den ist. e9

@) Altstoffsammler dürfen Fabrikationsabfälle und Alt- metalle bei den Entfall- bzw. Gewinnungsstellen jeweils nur in Mengen bis zu den nachstehend A Höochstmengen

en:

L

terial niht zugemutet werden kann, hat er den Fall unter Darlegung seiner Gründe an die für seine Hande s\stufe zu- ständige Organisation der gewerblichen Wirtschaft, in Zwei- felsfällen an die Fachuntergruppe Altmetalle, zu melden. Sofern die zuständige Gruppe die Abnahme des Materials nicht herbeiführen kann, ist der Fall von ihr der Reichsftelle für Metalle zur endgültigen Entscheidung zu unterbreiten.

(2) Werden Lesen angeboten oder vorgefunden, deren Erwerb nach den Bestimmungen dieser Anordnung einer an- deren Handelsstufe zukommt, so ist der Besiger an einen Be- trieb der anderen Handelsstufe zu verweisen.

8 13 (1) Tate ues haben die von ihnen gesammelten A alle und Altmetalle Unverzüglis an einen etrieb des Mittelhandels, Mittelhändler die von ihnen er- worbenen Fabrikationsabfälle und Altmetalle unverzüglich an einen Betrieb des Altmetallgroßhandels abzuliefern. Jede

Ablieferung an sonstige Abnehmer ist ihnen verboten.

(2) Altmetallgroßhändler haben die von ihnen erworbe- nen Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände und Alt- metalle sorgfältig zu sortieren, sortiert zu lagern und pfleglih zu behandeln. Sie sind verpflichtet, diese Materialien nah erfolgter Sortiecung bzw. Herrichtung unverzüglich durch Veräußerung an Betriebe der metallverarbeitenden Jndustrie führ Metallgewinnung dem Kreislauf der Wirtschaft zuzu- ühren.

(3) Mittelhändler dürfen auch untereinander Fabrika- tions8abfälle und Altmetalle, Altmetallgroßhändler unterein- ander Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände und Alt- metalle handeln, sofern dies zur Erleichterung und Beschleu- nigung des Materialumlaufs beiträgt.

(4) Alle Stufen des Altmetallhandels haben die Be- timmungen der Anordnung 49, betr. Vetäußerungs- und blieferungspfliht für Abfallmaterial, vom 1. März 1940 Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 59 vom . März 1940) zu beachten. Darüber hinaus kann die Reichs» stelle für Metalle den L bestimmte Erzeugnisse oder bestimmte Gruppen von Betrieben des Altmetallhandels durch Sonderanweisungen regeln. Solche Sonderantwei- ungen können den einzelnen Betrieben unmittelbar oder über die zuständige Fachgruppe bzw. Fachuntergcuppe be- kanntgegeben werden.

8 14

(1) Der - Abschluß und die Ausführung von Umarbei- Uge über Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrück- stände und Altmetalle ist verboten, bis auf die unter Absay 2 und Absay 3 aufgeführten Ausnahmen.

(2) Umarbeitungsgeschäfte dürfen abgeschlossen werden

a) zwischen einem Betriebe der Metal!verarbeitung (Auftraggeber) und einem Betriebe der ersten Ver- arbeitungsstufe (Umarbeiter) über Fabrikations- abfälle aus dem eigenen Betriebe des Auftraggebers ur Herstellung von Halbmaterial für den eigenen

erksbedarf des Auftraggebers,

b) E einem Betriebe der Metallverarbeitung ( Mi A U, E ee Fb citáte Zéttalle ewinnung..(Umarheitèr) .über.Fabrikätionsabfälle She L bri ationèritckstánde Ah, dein ‘eigenen Bé-

triebe des Auftraggebers zur Herstellung von Roh- material für den eigenen Werksbedarf des Ausftrag- ___ gebers, c) zwischen einer gewerblichen Entfallstelle (Auftrag- eber) und einem Betriebe der ersten Verarbeitungs- ftufe (Umarbeiter) über abgenußte oder shadhaft gewordene Betriebsmittel (Altmetalle) aus dem

8 19 Soweit -die Bestimmungen der Anordnung 37, betr. Ein- fauf und Verkauf von (unedlen) Metallen, vom 27. Februar 1936 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 55 vom 5. März 1936) mit Bestimmungen diefer Anordnung 48 a im Widerspruch stehen, gelten sie als aufgehoben. :

8 20

(1) Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingeglie- derten Ostgebieten.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung 48, betr. Verwertung von Abfallmaterial und Rükständen, vom 27. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanz. U. Preuß. Staatsanz. Nr. 255 vom 31, Oktober 1939) außer Kraft.

Berlin, den 10. Funi 1940.

Der Reichsbeauftragte für Metalle, Zimmermann, hh-Oberführer.

E e

Achte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheck-Verfahren sür das Sattlerhandwerk) vom 12. Juni 1940.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des L 10 der An- ordnung 74 der Reichsstelle für Lederwi-tschaft (Lederscheck- Verfahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mat 1940) wird bestimmt:

Artikel T j (Lederscheckpflicht)

Die Anordnung 74 tritt für handwerkliche Hersteller von“ Sattlerwaren (Sattler im Sinne dieser Bekanntmachung) und deren Lieferanten am 15. Juni 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder handelt.

Artikel TI (Kontingentsträger und Kontingentsbetriebe)

(1) Kontingentsträger gemäß § 2 der Anordnung 74 ift der Reichsstand des Deutschen Handwerks, Bexlin NW 7, Neustädtische Kirchstr. 4—5.

(2) Der Reichsstand des Deutschen Handwerks kann den Reichsinnungsverband des Sattler-, Tapezier- und Polsterer- handwerks und ihm nachgeordnete Stellen zur Ausstellung von Lederscheck8 ermächtigen (mittelbare Kontingentsträger). Die Ermächtigung kann auch auf die Ausgabe von Leder- sheckbüchern an einzelne Betriebe (mittelbare Kontingent34 betriebe) erstreckt werden; in diesen Fällen sind di- mittel baren Kontingentsbetriebe zur Ausstellung der Lederscheck8 bis zur Höhe der ihnen zugeteilten Kontingente berechtigt.

A Artikel 111 (Kontingeütszuteilung) tbr Die Reichsstelle für Lederwirtshaft bestimmt dur Weisung an die Kontingentsträger, in welchem Umfange- Ledersheckbüher ausgegeben und Lederschecks auêgestellt werden (Kontingentszuteilung). :

Artikel TV (Weitergabe der Lederscheck3)

für die einzelnen Klassengruppen erwer Klassengruppe: I (Aluminium und Aluminiumlegierungen) .

Forderungen auf Grund von Warenliefexungen abzüglih Wertberichtigung ° Sonstige Forderungen ° Kassenbestand und Postschekguthaben ®. . 4170,83 Bankguthaben . . 125 486,—

Steuergutscheine . . . - 400 Forderungen aus Waren- lieferungen u. Leistungen Kaïse,-Reichsbank u. Po-stt- scheckguthaben « . « «

982 191

186 194/68 52 500 261 218

833 631 eigenen Betriebe des Auftraggebers zur Herstellung gleichartiger Betriebsmittel, soweit der Umarbeiter diese Betriebsmittel unmittelbar aus den ihm an-

gelieferten Altmetallen herstellen kann.

Andere Rücklagen « «- - i; Wertberichtigungen / ° Rückstellungen für Pension3verpflichtunge Rüstellungen für ungewisse Schulden « -

(1) Die Lederschecks dürfen für den Bezug von Leder bis zum Ledererzeuger weitergegeben werden. urichter gelten * als Ledererzeuger und dürfen deshalb die Ledersheck8 nicht weitergeben; ebenso dürfen Einführer, die aus dem Ausland

62 150,43 6 895,63

öhstgrenze für [tstoffsammler: 50 kg 50 kg

148 450/87

722/06 1 259 766

Bankguthaben Wechsel Tratten Anzahlungen b. Lieferant. Provisionêvorschüsse . « Avalkonto

Verlustvortrag

23 620 15 1 305/65 656 05 151/42

4 497/89 307 40

48 985/22

284 329

Passiva. Aftienkapikäl . . Gejseßl. Rücklage « - Freie Rüdlage « « - Autorülage . . « « Wertberichtigungen- . . - Verbindlichkeiten a. Grund

von Warenlieferungen u. Leistungen . 12 353,07 Anzahlungen v. Kunden . Sonst. Ver- bindlichkeiten 6 280,44 Rechnungs3abgrenzung . - Avalkonto Gewinn 1939

200 000 20 000 2 550

1 600 18 000

1230,32

19 863

14 790 307 7 217

284 329

Eewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1939.

RX |\N

219 908/22 11 341/02 3 165|— 827/53

10 830/60 812/60

7 217/13

254 102/10

Löhne und Gehälter . Soziale Abgaben . . Abschreibungen Zinsen

Steuern

Beiträge

Gewinn 1939

Jahresertrag gem. § 132 II Aktiengesey « -

254 102/10

254 102/10

Nah dem abschließenden Ergebnis meiner pflihtgemäßen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschast sowie der vom Vorstand er- teilten Aufklärungen und Nachweise éent-

* sprechen die Buchführung, der Jahres- abschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den ge- seulichen Vorschristen. Offenbach a. M., den 15. April 1940, Dr. Oswald, Wirtschastsprüfer,

Rechnungsabgrenzungsposten

i Passiva. Grundkapital ä Rücklagen:

Geseßlihe Rücklage, Stand am 1. 1. 1939 . 45 959,03

Zuweisung für 1939 Andere Rüdcklagen: Rüdcklage für Werkserneuerung « « - Rücklage für soziale Zwede Rückstellungen für ungewisse Schulden « Verbindlichkeiten:

Auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen « -

Gegenüber Konzernunternehmen . «- -

Sonstige Verbindlichkeiten « « - - - - Reingetwinn:

Vortrag am 1.1.1939 .. - «

Gewinn für das Geschäftsjahr 1939

Gewinn- und Verlustrechnung

Aufwendungen.

Löhne und Gehälter T D 0&0 S E Soziale Abgaben ° Abschreibungen auf das Anlagevermögen

Steuern: Steuern vom Einkommen, Ertrag u. Vermögen 164 593,08

Sonstige Steuern Beiträge an geseßliche Berufsvertretungen

Zuweisung an: Rücklage für Werkserneuerung Rücklage für soziale Zwecke . -

Zuweisung an die geseßlihe Rücklage - « Reingewinn:

Vortrag am 1. 1. 1939

Reingewinn für das Geschäftsjahr 1939

Erträge.

Ertrag gemäß Akt.-Ges. § 132 Abs. 1 Il 1

Wertpapiererträge und Zinsen . . - Außerordentliche Erträge Gewinnvortrag am 1. Januar 1939 -

Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflihtmäßigen Prüfung auf Grund

1 354 1 272 747

6 P WE

750 000

.. 8965,97 54 925,—

. . 100 000,— . . 46 000,— 146 000,—

9 968,42 31 876,76 95 834,43

137 679 61

89 729,56 89 589,90

179 319 46

272 747/20 für das Geschäftsjahr 1939. Sn

RA |D 254 724 19 727/74 66 495

S. Wre 0: 0000/60/00 00.

202 087

5 082

40 000 8 965

89 729,56 89 589,90

179 319 776 402/32

° 662 358/37 . 13 155/12

° 11 159/27°

89 729/56 776 402/32

der Bücher und der Schriften der Gesellschast sowie der vom Vorstand erteilten Auf- klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den geseßlichen Vorschriften.

Düsseldorf, am 26. März 1940.

Dr. van Aubel, Wirtschaftsprüfer. Aufsihtsrat: Jean de D Vorsizer, Pa Th. Ginsterblu

Emmanuel Descamps, Friedrich

H. Rätsch, Wirtschaftsprüfer.

m.

Vorstand : Marcel Sohet, Andreas Weber.

de Becker-Remy,

Verbindlichkeiten: Anzahlungen von Kunden und Leistungen Sonstige Verbindlichkeiten

Avale NA 20 000,— Gewinn und Verlust: Vortrag «- « - -

Hypothekarische Verbindlichkeit bei Beteiligungen . . Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen 9 Verbindlichkeiten an Konzernunternehmungen

Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen

Reingewinn 1939/40 « « - «

Gewinn- und Verlvystrehnung _vow 31, März 1940.

289 074 4 101

. 61 485 ofs 1 722 . 71 372 . 2 259

21 300 218 704

240 005 3 627 725

Soll. Löhne und Gehälter „e. - ooo. Soziale Abgaben P E is Abschreibungen auf Anlagen . . . « « -

Beiträge an Berufsvertretungen . . Ueberweisung auf „andere Rücklagen“

Außerordentliche Aufwendungen Reingewinn: Vortrag aus 1938/39. . Reingewinn 1939/40 -

Haben. Gewinnvortrag aus 1938/39 . . Ausweispflihtiger Rohüberschuß Erträge aus Beteiligungen

Zinsen Außerordentliche Erträge « « -

Knab.

Dresden, den 25. Mai 1940.

Steuern vom Ertrag und vom Vermögen

Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

RAM 508 888 38 82412 63 585 285 344 3 809/53 20 086 30 000|— 1 460

RAM

240 005/38 1 192 003/90

21 300/86 ie 1 005 317/12 Eis 104 102/57 16 842/53 44 440/82

1 192 003/90

Tüllfabrik Flöha A.-G. : Póterffy. Nach. dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie der vom V

flärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahre3abschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den geseßlichen Vorschriften.

J. Nitsche.

orstand erteilten Auf-

Treuverkehr Sachsen Filiale der Treuverkehr Deutsche Treuhand- Aktiengesellshaft Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft. Hofmann, Wirtschaftsprüfer.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt vom 10. Juni 1940 ab mit

J Vi!

r. Jörgen]sen.

16,— NA für die Aktie bei der Kasse der Gesellschaft sowie bei der Dresdner

Vank, Dresden, Berlin, und deren Filiale in

hemnit. Zur Einlösung

fommt der Gewinnanteilschein Nr. 32 der Aktie.

Der Vorstand.

Unser Aufsichtsrat : Justizrat Beutler, Vorsizer; Herbert Esche, stellv. Vor- siger; Mariane Siems; Friß Vogel; Fedor Peßold, Hans Szalla. i Plaue (Kr. StovoL, 8. Juni 1940. “g * tar a A.-G. nab.

óterffy. J. Nitsche.

VITI (Kupfer)

TII (Blei und Bleilegierungen) . . . VIII len C E D IX (Kup gun E X (Magnesium und Magnesiumlegierungen) s X11] (Nickel und Nickellegierungen) . . « v XTX int

. 00 kg 60 kg 50 kg 10 kg 60 kg BO kg 6 ús . 10 kg

mgehung der Be-

. . o . « 6 * .

XIX ( inklegierungen) ;

XX (Zinn und Zinnlegierungen) . . « (2) Der Erwerb von Teilmengen: zur stimmungen des Absaßes 1 ist unzulässig. (3) Ausnahmsweise wird eine geringfügige Überschrei- tung der Höchstgrenze zugelassen, wenn es sih um ein gelegent- liches und vereinzeltes Vorkommen eines. größeren Postens bei einer Entfallstelle handelt, die sonst den mene Altstoff- sammler regelmäßig in Mengen innerhalb der Höchstgrenze beliefert. 8 10 (1) 'Altmetallgroßhändler dürfen Fabrikätionsabfälle und Altmetalle bei den Entfall- bzw. Gewinnungsstellen jeweils nur in Mengen von den nahstehend angegebenen Mindest- grenzen für die einzelnen Metallklassengruppen ab erwerben: Mindestgrenze für Altmetall- großhändler: 400 kg 1000 kg . 1000 kg . 1000 kg 1000 kg Ls «100 kg E Os 2000 kg 1000 kg 40 kg

Klassengruppe:

1 (Aluminium und Aluminiumlegierungen) . ITI (Blei und Bleilegierunge)) « « + «- IX arung» O

- X (Magnesium und Magnesiumlegierungen) . . XIT1 (Nickel und Nicfkellegierungen) \. s E XIX (Zinklegierungen) . „(ooooo XX (Zinn und Zinnlegierungen) . . « - lichen Zusammensezung die Mindestgrenzen für Altmetall- großhändler erreichen oder übersteigen, darf der Altmetallgroß- händler ausnahmsweise auch Teilposten mit übernehmen, die unterhalb der Mindestgrenze liegen.

8 11

_-Mittelhändler dürfen Fabrikationsabfälle und Altmetalle bei den Entfall- bzw. Gewinnungsstellen ohne Beschränkung auf Mindestmengen oder Höchstmengen erwerben,

g 12 |

(1) Altstoffsammler, Mittelhändler und Großhändler sind

verpflichtet, alle ihnen nach den Vorschriften dieser Anordnun

angebótenen Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände un Altmetalle zu Übernehmen. Wenn ein Betrieb des Altmetall-

handels glaubt, daß ihm der Erwerb von ‘angebotenem Mas-

(2) Beim Erwerb von Sammelposten, die in ihrer wesent- }

_auch

) Händler dürfen Umarbeitung8aufträge gemäß Ab- saß 2 b) zur Ausführung in einem mit ihrem Handelsbetriebe räumlih verbundenen Betriebe der Metallgewinnung über- nehmen. F

S

Niemand dar jugleich den Handel mit Halbmaterial und den Handel mit Abfallmaterial betreiben. Altstoffsammlern und Mittelhändlern ist der Handel mit Rohmaterial ver- boten.

8 16

Die Reichsstelle für Metalle kann entscheiden, wer als Altstoffsammler, als Mittelhändler und als Altmetallgroß- händler im Sinne dieser Anordnung anzusehen ist. Anträge auf eine solche Entscheidung sind bei derjenigen Fachgruppe oder Fachuntergruppe einzureichen, der der Antragsteller angehört, im Zweifelsfalle- bei deé Fachuntergruppe Alt- metalle. Die Fachgruppe bzw. Fachuntergruppe leitet die Anträge mit ihrer Stellungnahme an die Reichsstelle, für Metalle weiter. O S ;

8 17 :

(1) Die Reichsstelle für Metalle kann beim Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere zur Vermeidung wirt- Cat Härten, Ausnahmen von den Bestimmungen ieser Anordnung vorschreiben oder zulassen. Füc Abfall- material und Rückstände von Aluminium, Magnesium und deren E unaen steht dieses Reht auch der Wixtschafts- ruppe Metallindustrie im Rahmen ihrer Aufgaben und Be- ugnisse auf Grund- der Anordnung M 2 vom 3, September 1939 (Deutscher Reich3anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom. 3. September 1939) zu.

(2) Sonderregelungen für die Verwertung von Abfall- material und Rüdständen, die von der Reichsstelle für Metalle oder für Aluminium, Magnesium und deren Legierun- gen von der Wirtschaftsgruppe Metallindustrie in Ab-

"weichung von den Bestimmungen dieser Anordnung getroffen

O oder getroffen werden, gehen den Bestimmungen dieser Anordnung vor und \ind zu befolgen.

(3) Die auf Grund der Anordnung 48 vom 27. Oktober 1939 getroffenen Sonderregelungen gelten bis auf ‘weiteres für diese Anordnung 48 a. R E

; 8 18 ; | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung, gegen Aus- Mes oder Sonderregelungen zu dieser An- ordnung werden nah den po 10, 12 bis 15 dex Verordnung über den Warenverkéhr bestraft. : |

eingeführtes Leder gegen Lederscheck8 abgeben, die Leder= -- hecks nicht weitergeben, sondern haben sie nah Maßgabe - des § 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden. é (2) Sattler sollen im bisherigen- Verhältnis vom Handl beziehen. E

E __ Artikel Y _(Berarbeitungs- und Bezugsgenehmigung)

(1) Sattler dürfen das gegen Lederscheck8 bezogene und das: auf Lager befindliche Leder unter Beachtung der fol- genden und der sonst bestehenden Be- und Verarbeitungs- beshränkungen verarbeiten. :

(2) Das Leder ist zu verwenden:

a) in erster Linie für Ausbesserung8zwecke,

b) zur Herstellung von Geschirren und größeren Geschirrteilen für Zug-, Trag- und. Reittiere, -

e) zur Herstellung von Geschirren für Blindenführer- hunde, :

d) M Anfertigung von Arbeitershußartikeln (Gruben-

appen, Lederschürzen, Schuzhandschuhen usw.).

(3) Die Herstellung der in Abs. 2b genannten Waren ist nur auf Grund einer Bedarfsbestätigung des Kreisbauern- führers, die nah näherer Anweisung des Reichsnährstandes ausgestellt wird, gestattet.

(4) Sattlerwaren dürfen abgegeben und bezogen werden. - e POE Waren dürfen jedoch nur ges en von der

eihsstelle für Lederwirtschaft gegebenen Weisungen abge- geben werden: a) Aktentashen aus Volleder, b) Schulranzen aus Volleder, c) Rucksäcke mit Lederteilen, : d) Phototaschen, soweit sie sich niht beim Einzelhandel befinden, -

e) Arbeitershußtartikel. Die Vorschriften der Anordnung 68 der Reichsstelle für Lederwirtsthaft (Verkauf und Ana von Fuß- und Hands. - bällen an Lehtverbraucher) vom 29. Februar 1940 (Deutscher

Réichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 29. Februar 1940) bleiben hiervon unberührt. :

(5) Für die Herstellung und Ausbesserung von Treib- riemen gelten die Bestimmungen der Anordnung 67 der Reichss\telle für Lederwirtschaft (Treibriemen-Anordnung) vom 26. Februar 1940 (Deutscher Reichs8anz. und Preuß, Staat8§anz.- Nr, 48 vom 26. Februar. 1940). e