1940 / 144 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

der Regel zwekmäßig sein, auch diesen Personen die Be- stellung des Verwalters bekanntzumachen.

14. Zst das Unternehmen im Handels- oder Genossen- schaftsregister einzutragen, so hat das Oberlandesgericht - das zuständige Registergericht von der Bestellung des Verwalters u benachrichtigen. Die Bestellung des Verwalters hat das Registergericht von Amts wegen gebührenfrei in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. Das Ruhen der Be- fugnisse der Organe und der Prokuristen hat eine Löschung der sie betreffenden Eintragungen nicht zur Folge.

Der Verwalter ist, wenn bei seiner Einseßung nichts an- deres bestimmt ist, kraft seiner Vertretungsmacht berechtigt, neue Prokuren und Vollmachten zu erteilen. Ermächtigt er einen Prokuristen, dessen Befugnisse ruhen, zur weitéèren Aus- übung der Prokura, so hat er diese Tatsache dem Register- gericht formlos anzuzeigen. Das Registergericht hat in diesem Falle von einer doppelten Eintragung der Prokura abzu- Fhán und statt dessen im Register zum Ausdruck zu bringen, daß die Prokura nicht ruht oder nicht mehr ruht.

15. Wird für ein Grundstück oder für ein Unternehmen, u dessen Vermögen Grundstücke gehören, ein Verwalter be- felt, so hat das Oberlandesgericht das zuständige Grundbuch- amt zu benachrichtigen. Eine Eintragung der Bestellung des Verwalters im Grandbuch findet nicht statt. Das Grundbuch- amt hat jedoch sicherzustellen, daß die Anordnung der Ver- waltung im Grundbuchverkehxr beachtet wird. Die Mit- teilungen der Oberlandesgerichte sind zu den Grundakten zu nehmen. Damit sie niht übersehen werden, empfiehlt es sich, an geeigneter Stelle des Handblatts oder auf dem Grund- aktendeckel einen formlosen Hinweis darauf anzubringen.

Unterliegt das Grundstück einem Umlegungsverfahren, so haben die Grundbuchämter in dem nah der AV. vom 5. Okiober 1938 (8240 IV b? 1842, Deutsche Fustiz S. 1576) angeordneten Zeitraum den Umlegungsbehörden von der Bestellung des Verwalters Mitteilung zu machen.

16. Für die Bestellung des Verwalters wird die Hälfte der vollen Gebühr 26 der Kostenordnung) erhoben. Maß- gebend ist der Wert des der Verwaltung unterliegenden Ver- mögens.

Für das weitere gerichtlihe Verfahren wird für jedes angefangene Fahr ein Viertel der vollen Gebühr, mindestens jedoch fünfzig Reichsmark erhoben. Das erste Fahr beginnt mit dem Tage der Bestellung des Verwalters. Maßgebend ist der Wert des der Verwaltung unterliegenden Vermögens. Die Jahresgebühren werden mit der Aufhebung der Verwal- tung und, wenn sie länger als ein Fahr dauert, am Ende jedes Jahres fällig.

17. Ueber die Angelegenheiten betreffend die Verwaltung von Unternehmen, die unter maßgebendem feindlichem Ein- fluß stehen, haben die Oberlandesgerichte ein Registec VU mit folgenden Spalten zu führen:

1. laufende Nummer,

2. Tag des Eingangs der ersten Schrift,

3. Bezeichnung des Unternehmens oder des Grundstücks, 4. Verwalter,

5. Bemerkungen; Fahr oder Weglegung der Akten.

Das Register is zur Ersparung von Druckosten hand- \hriftlich herzustellen.

Mit den VU-Sachen sind feste Akten (§3: Abs. 3 der Aktenordnung) anzulegen. Jm übrigen richtet sich, die ge- \chäftliche Behandlung nach den Vorschriften der AktO., 1m Geltungsbereih der GeO. nah deren Bestimmung.

Die Aufbewahrungsordnung für VU-Akten beträgt 30 Fahre.

18. Zur Erhaltung und Sicherstellung des Vermögens kann der Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Ver- mögens im Fall dringender Gefahr selbst einen Verwalter für ein Jnlandsunternehmen, das unmittelbar oder mittel- bar unter maßgebendem feindlihem Einfluß steht, bestellen; Nx. 11 gilt sinngemäß. Der Reichskommissar für die Be- handlung feindli@en Vermögens hat die Bestellung des Ver- walters binnen einer Woche dem Oberlandesgericht anzuzeigen und binnen weiterer zwei Wochen die Entscheidung des Ober- landesgerihts nachzusuchen. Wird die Entscheidung nicht rechtzeitig nachgesucht, so hat das Oberlandesgericht die Ver- waltung aufzuheben.

Führung der Verwaltung

19, Dem Verwalter liegt die Erhaltung und Sicher- a des ihm anvertrauten Vermögens ob. Er hat bei einer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlihen Verwalters anzuwenden 15 VO.). Er ist für alle aus der Verlegung seiner Sorgfaltspflicht entstehenden Schäden verantwortlich.

20, Auf die unter Verwaltung gestellten Unternehmen finden, obwohl die Befugnisse der Organe nach § 14 Abs. 1 Say 2 VO. ruhen, die für die Lat Unternehmensform geltenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die handels- rechtlichen Vorschriften, Anwendung. Der Verwalter, der die Befugnisse der Organe in seiner Stellung vereinigt, hat das ihm anvertraute Unternehmen unter Eirhabtunz dieser Vor- schriften zu verwalten.

21. Für die Befugnisse des Verwalters ist in erster Linie seine Bestellung maßgebend. Soweit bei der Ein- seßung des Verwalters nichts anderes bestimmt ist, ist der Verwalter nach § 14 Abs. 1 Say 1 VO. zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen be- fugt, die der Betrieb des Untexnehmens im Rahmen ord- nungsmäßiger Wirtschaft mit sih bringt. Sind die Befug- nisse des Verwalters beschränkt worden, so kann er wirksam nur innerhalb der ihm übertragenen Befugnisse tätig werdén.

Nur mit ausdrücklicher vorheriger Ne des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens darf der Verwalter

1. Grundstücke oder grundstücksgleihe Rechte erwerben, veräußern oder belasten, Beteiligungen an andéren Unternehmen erwerben oder veräußern, neue Betriebs- oder Geschäftszweige aufnehmen oder bisherige Betriebs- oder efchäfi8zwei e aufgeben, weigniederlassungen errihten oder sion eu- und Umbauten wesentlichen Umfangs vor- nehmen, ‘die Sagzung ändern, / das Unternehmen oder Teile des Unternehmens veräußern, abwickeln oder stillegen.

Der Reichskommissar für die Behandlung feindlichen CErmagos fann auch andere als die erwähnten Geschäfte seiner Entscheidung vorbehalten oder von einzelnen der vor- genannten Beschränkungen befreien; diese Bestimmungen sind in die Bestallungsurkunde aufzunehmen. i

D P: Qo O

[ ‘handlung feindlichen Vermögens je hören.

Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 144 vom 22. Juni 1940. S.2

Bei grundsäßlichhen Maßnahmen, welche den Aufbau und den Bestand des Unternehmens betreffen (z. B. Saßgungs- änderungen, Veräußerung oder Stillegung des Unternehmens), ist außer der Zustimmung des Reichskommissars für die Be- handlung feindlihen Vermögens die Bestätigung des Ober- landesgerichts erforderlich. :

92, Die Aufsicht über die laufende Tätigkeit des Ver- walters steht dem Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens zu. Hinsichtlih der Führung der Ver- waltung unterliegt der Verwalter seinen Richtlinien und Weisunigen. Der Reichskommissar für die Behandlung feind- lichen Vermögens ist befugt,

1. von den unter Verwaltung stehenden Unternehmen jederzeit die Einreichung von Bilanzen und Ge- winn- und Verlustrehnungen zu verlangen, ferner von ihnen, ihren Fuhabern und ihren Organen Auskunft über alle T Lincseben, zu fordern, die Bücher und Schriften einzusehen, über- haupt alle Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die er zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben für ertei hält; ; |

2, an den Hauptversammlungen, den sonstigen Mit- gliederversammlungen und den Sigzungen der Organe teilzunehmen und in ihnen das 3 ort zu ergreifen; er kann sih bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse vertreten lassen; 5

3. im Falle dringender Gefahr zur Erfüllung der Zwecke der Beaufsichtigung einstweilige Anordnun- gen zu erlassen.

93, Der Verwalter is} verpflichtet, dem Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens in regelmäßigen Zeitabständen über die Führung der Verwaltung zu berichten. Gegenüber den Organen des Unternehmens, deren Befugnisse nah § 14 Abs. 1 Say 2 VO. ruhen, ist der Verwalter nicht zur Berichterstattung verpflichtet. |

94. Der Verwalter hat dem Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens in gewissen, von diesem zu bestimmenden Zeiträumen über die Verwaltung Rechnung

u legen. |

, Bei Einzelfirmen, offenen Handelsgesellschaften, Kom- manditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien hat der Verwalter den Fahresabshluß (Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), der nah den für die jeweilige Unternehmensform geltenden Vorschriften aufzu- pie ist, E nach der Feststellung dem Reichs- ommissar für die Behandlung feindlichen L be reichen. Der Jahresabschluß muß von etnem öffentlich be- stellten Wirtschaftsprüfer oder einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein; der Reichskom- missar für die Behandlung feindlichen Vermögens kann, so- weit nicht geseßliche cel riften entgegenstehen, Ausnahmen zulassen. Bei Aktiengesellschaften und E eie auf Aktien hat der Verwalter dem Reichskommi sar für die Behandlung feindlichen Vermögens ferner den Geschäfts- bericht einzureichen 128 Akt.-G.). i

Bei Unternehmen, die nicht zur Aufstellung von Bilanzen verpflichtet sind, hat dex Verwalter eine eta ea igiaene stellung der Einnahmen und Ausgaben mit den üblichen“ Be- legen Bua Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens einzureichen.

Beendigung der Verwaltung.

25. Die Verwaltung des Unternehmens ist auf Antrag des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Ver- mögens aufzuheben. Der Reichskommissar für die Behand- [un O Vermögens ist ausschließlich berechtigt, die Aufhebung der Verwaltung zu beantragen. Nr. 8 Saß 2 gilt entsprechend, : P

26. Das Oberlandesgericht kann jederzeit die Bestellung des Verwalters widerrufen. Vor einem Widerruf der Be-

stellung des Verwalters is} der Reichskommissar für die Be- er Reichskom- missar für die Behandlung feindlichen Vermögens ist jederzeit befugt, die Abberufung des Verwalters bei Oberlandesgericht zu beantragen.

27. Ft das Unternehmen im Handels- oder Genossen- schaftsregister eingetragen, so hat das Oberlandesgericht das zuständige Registergericht von der A Tatsache zu benachrichtigen. Handelt es sih um ein C rundstück, so ist das zuständige Grundbuchamt zu benachrichtigen. Unterliegt das Grundstück einem Ümlegungsverfahren, so haben die Grundbuchämter in dem nah der AV. vom 5. Oktober 1938 (8240 1ÍV b? 1842, Deutsche Justiz S. 1576) angeordneten R die Umlegungsbehörden von der Aufhebung der

erwaltung oder von dem Widerruf der Bestellung des Ver-

walters Mitteilung zu machen. Berlin, den 20. Funi 1940. Der Reichsminister der Justiz. J. A.: Quassowski.

Einziehung von Diphtherieserum. RdErl. d. RMdJ. v. 14. 6. 1940 IV g 1507/40-5543.

(1) Die Diphtheriesera mit den Kontrollnummern 741 und 850 (wörtlich: „siebenhunderteinundvierzig“ und „acht- hundertfünfzig“ aus dem Sächsischen Serumwerk AG. in Dresden sind wegen Abschwächung ihres ursprünglichen Wertes zur Einziehung bestimmt. 2) Eine gleiche Veröffentlihung exfolgt in der Deutschen Apotheker-Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker-Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

Bekanntmachung

um Verfahren mit Metallsheinen und Métallunterscheinen

für Wehrmachtaufträge über die E eines Vordrues

für die Ausstellung der Metallscheine sür Betriebe der ersten Verarbeitungsstuse.

Für die „Aufstellung der Metallsheine und Metall- unterscheine für Wehrmachtaufträge“, die ¿gunes „Mérkblatt um Verfahren mit Metallsheinen und Metallunterscheinen für Wehrmachtaufträge“, Ausgabe vom 15. Mai 1940, Ab- chnitt E, den Sammelanträgen auf Zuteilung beizufügen ist, wird ein einheitliher Vordruck eingeführt.

Einzelheiten sind aus dem ab 25. Juni 1940 bei den A und Handelskammern sowie den Handwerks- ammern erhältlihen Vordruck ersichtlich,

em zuständigen"

* Der Vordruck ist A von den Betrieben der ersten Verarbeitungsstufe bei den Sammelanträgen, die bis zum 10. Juli 1940 zur Zuteilung für Monat August 1940 bei den Rohstoffstellen der auftraggebenden Wehrmachtteile eingehen müssen, für Scheine des bisherigen Verfahrens (Metall- anforderungsscheine und Unterlieferungsscheine) in gleicher Weise wie für Scheine des neuen Verfahrens (Metallscheine und Metallunterscheine) zu verwenden.

Berlin, den 22. Funi 1940.

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht. J. A.: Bech t.

Aenderung des Habenzinsabkommens vom 22. Dezember 1936 und des Beschlusses zur Neufestseßung der Zins- und Normalsäße vom 23. April 1940.

Der Zentrale Kreditausshuß hat gemäß § 5 Absaßz 5 Say 2 des Mantelvertrages zwischen den Spigenverbänden, Wirtschaftsgruppen und Fachgruppen der Kreditinstitute vom 99. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936) folgenden Beschluß gefaßt:

I. Das Abkommen über die Festseßung von Höchstzin8=- säßen für hereingenommene Gelder (Habenzins8abkommen vom 29. Dezember 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preu- Fischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 283. Dezember 1936 —) wird wie fölgt geändert:

Jn § 4 Absay 1 wird Say 2 gestrichen.

IT. Jn dem Beschluß der Neufestseßung der ins- und Normalsäße vom 283. April 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 96 vom 24. April 1940) wird folgendes gestrichen:

1. Jn Abschnitt A Absay 111 der Saß: „Diese Säße haben auch für Festgelder 4 Absay 1 des Ab- kommens) in Einzelbeträgen von unter RAÆ 15 000,— Gültigkeit.“

2. Jn Abschnitt A Absay I1V die Worte: „sofern der Betrag im Einzelfalle mindestens A 15 000,— ausmacht, “.

Berlin, den 20. Juni 1940.

Der Vorsitzende.

Der vorstehende Beschluß des Zentralen Kreditaus\chusses über Aenderung des Habenzinsabkommens und des Be- \chlusses zur Neufestsezung der Zins- und Normalsäße wird hiermit für allgemeinverbindlich erklärt.

Berlin, den 20. Juni 1940.

Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. Der Präsident: Gott\chick.

eee ——

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 7 des Maisgeseßes vom 5. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 918) in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Ausführung des Maisgeseßes vom 5. Oktober 1934 (Reichsgesehbl. T S. 921) bestimme ih in Aenderung meiner Anordnung vom 26. August 1936 zu B V 2 a/24. April 1937 (Bekanntmachungen im. ‘Deutschen Reichsanzeiger Nr. 200 und 96) folgendes:

Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse ist mit sofortiger Wirkung für folgende aus dem Ausland ein= geführten Waren:

Blut von geschlachtetem Vieh,

eingetrocknet . .. ._. 260M je 1000 kg, Griebenkuchen und Fleisch- futtermehl ¿N 230 N A je 1000 kg

cif Einfallshafen oder waggonfrei Grenzstation. Berlin, den 19. Funi 1940.

Der Vorsißende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter- mittel und sonstige landwirtschaftlihe Erzeugnisse. Morigt.

ma ———

Zweite Anordnung ur Aenderung der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstosswirtschæeft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstofswirtschaft). Vom 18. Juni 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) und der Verordnung über die Einsezung . eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. Sep- tember 1939 GtlYer Reichs8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 L 4 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) in der Fassung der Aenderungsanordnung vom 22. Sep- tember 1939 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. I vom 22. September 1939) wird folgendermaßen er- gänzt: (1) Von der Beschlagnahme werden ausgenommen: „f) Spinnstoffe und Spinnstoffwaren, die im zoll- [es aktiven Eigenveredelungsverkehr zum Zwecke er Wiederausfuhr nach dem Herkünftsland ein- geführt worden sind oder eingeführt werden.“

82 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 4. September 1939 in Kraft.

Berlin, den 18. Funi 1940.

Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.

(Earaegemnngzgnn

Erste Beilage

zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger 1940

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“

Ir. 144

Berlin, Sonnabend, den 22. Funi

EEETETTTTTTTE

Wirtschaft des Auslandes.

Günstige Ernteaussichten in Ztalien.

«Rom, 21. Juni. Zum erstenmal gibt das italienische Land- wirtshaftsministerium eine Mitteilung über die Ernte aus. Da- nah wird quf Grund'des Erntezergebnisses in einigen Provinzen mit einer guten Weizenernte in diesem Fahr gerechnet, die wenig von der Rekordernte von 81 Mill. dz des leßten Fahres abweichen wicd. Dagegen wird die Ernte von Mais, Reis und Kartoffeln über dem Ergebnis von 1939 liegen. j

Abschluß der italienisch-sugoslawischen Wirt- schaftsbesprechungen.

_ Rom, 21. Funi. Am 20. Funi sind die Besprechungen der ge- mischten italienish-jugoslawishen Wirtschaftskommission beendet worden. Von den Leitern der Ausschüsse, Minister Pilja und Se- nator Giannini, sind einige Abkommen unterzeihnet worden, die eine Steigerung des Händels für 1940/41 vorsehen.

Südamerika zurüctkhaltend gegen Roofevelts panamerikanische HandelSgesellschaft.

, Der- Plan Roosevelts, eine panamerikanische ndelsgesell- haft ins Leben zu rufen, hat in Mittel- und S tit N tungsgemäß eine sehr geteilte Aufnahme gefunden. Abgesehen von einer rückhaltlosen Summs, die sich in Habana zeigte, was angesichts der bereits engen Bindungen des kubanischen Wirtschastslebens an die Vereinigten Staaten niht verwunderlihh ist, werden aus den meisten anderen mittel- und südamerikanischen Landern bemerkenswerte Stimmen der Ablehnung laut. Vor allem ist man in Argentinien noch durchaus zurüchaltend, und in

den der Börse nahestéhenden Wirtschaftskreisen wird eine offene Skepsis niht verborgen, wobei man auf die Aehnlichkeit der landwirtschaftlihen Struktur in den Vereinigten Staaten und Argentinien hinweist: Auch aus Brasilien wird bekannt, daß man dort starke Zweifel an der Verwirklichungsmöglichkeit der Washing- toner Pläne hegt, wenngleich die brasilianishe Regierung bereit sein soll, die Möglichkeiten zu "untersuchen, die zu einer Umsaß- steigerung im Handel mit den Nachbarstaaten führen könnte. Es wird in einer Reihe südamerikanischer Presseäußerungen über- einstimmend auf die Tatsache hingewiesen, daß seit vielen Fahren alle Versuche einer Steigerung des Warenaustausches zwischen den südamerikanischèn Ländern und Nordamerika vergeblich waren. Hinzu kommt die Befürchtung, daß die süd- und mittel- amerikanishen Länder bei der Durchführung des amerifanischen Plans in eine völlige wirtschaftlihe Abhängigkeit von Washing- ton kommen müßten und nicht mehr in der Lage wären, einen direkten und für sie meist ‘vorteilhafteren Handel mit den Ab- nehmerländern ihrer Erzeugnisse zu führen. :

Genehmigungspflicht für Betriebsgriündungen “in Nordchina. /

Tokio, 20. Juni. Fm Rahmen der steigenden Kontrolle der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Japan und den Yenblock-Gebieten sind die Bestimmungen für die japanischen Residenten in Nord- china revidiert worden. Danach bedarf es in Zukunft für die Eröffnung einer wirtschaftlihen Unternehmung der Genehmigung des zuständigen japanishen .Generalkonsulats. Gegenwärtig sollen auf diese Weise nur Unternehmungen gestattet werden, die entweder militärisch wichtig oder für den täglihen Unterhalt der Bevölkerung nötig sind.

Notierungen

der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes ì vom 22. Juni - 1940. (Die Preise verstehen sih ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttfenaluminium, , 99 9/0 in Blöcken «» « «s

i R.A tür 100 kg e in Walz- oder Drahtbaxren i

Neinnickel, 98—99% « «o Antimon-Negulus. „« « « « ch- _ Se T e . , 35,50—38,50

ia = S

fein

Kurs der Deutschen Reichsbank für

Palästina (Palästina-Pfunde): Berliner Mittelkurs für London für den innerdeutshen Verrehnungsverkehr (Ankauf von Wechseln, Schecks und Auszahlungen) findet niht mehr statt. /

Ankaufspreise der Deutschen Veichsbank für ausländische Silber- und Scheidemünzen:

für Posten im Gegen-

für Posten im Gegen- ) wert über ZM 300,—

wert bis M 300,—

Belgien . . « 1 Belga « « +0,40 [100 Belgas . Candia L Dollar O T Dollar « 190 Dänemark , ; . 1 Krone. . . . 0,46 100 Kronen . . . . 46,50 England. « . 1 Schilling . . 0,30) 1 Pfund .... 6,— Estland . . ., 1 Eesti - Krone . 0,60 | 100 Eesti - Kronen . 61,—

Finnland . . . 1 Markka . . . 0,04/100 Markka. ... 4,— Frankreih . .. 1 Franc. . « « 0,03/100 Francs, . . « 3,— Holland . „. . 1 Gulden . . . 1,30 100 Gulden . . « . 131,— Saa S Li e OUIICO e. 12,— Litauen . . . . 1 LUtas”. . . *.0,38]100 Litas. .. « « 38,— Luxemburg . . . 1 Franc. . . «0,10/100 Francs . . « «. 10,— Norwegen : « « 1 Krone . .-. . 0,55|100 Kronen . « « « 55,30 Polen. . .. . 1 Zloty. . . —,—|100 Zloty. . «. . —,— Schweden . « 1 Krone. . . . 0,57/100 Kronen . . « « 58,— Schweiz . . . 1 Franken . . . 0,55 |100- Franken . « . dd,— Slowakei . . , 1 Krone. . .. 0,08 1100 Kronen . « « « 8,20

Ver. Staaten von Amerika .

1 Dollar . . .2,35| 1 Dollar . « + « 2,35

Ankaufspreise der Deutschen Neichsbank für aus= ländishe Noten:

1 irakis{cher Dinar RM 7,00

Die Ankaufspreife find für Posten im Gegenwerte bis zu K. 1000,— verbindlich. L s

Berichte von auswärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten. '

Devisen.

Prag, 21. Funi. ——, Zürih 66250, Oslo 666,00, Kopenhagen 566,50, London*) 116,20, Madrid —,—, Mailand 152,30, New York 29,34, Paris*) 65,78, Stockholm 699,00, Brüssel 490,50, Budapest —,—, Bukarest 21,27 nom., Belgrad 66,00 nom., Sofia 35,08 nom., Athen 23,16 nom.

*) Für innerdeutschen Verrehnungskurs.

London, 22. Funi. (D. N. B.) New York 402,50 403,50,

Paris 176,50—176,75, Berlin ——, Spanien (Freiv.) 40,00 B., Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Jtalien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,75—17,85, Kopenhagèn (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85—16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 17,00—17,13, Rio de Janeiro e 0/3,53 B.

3aris, 21. Juni. (D. b B.) h

msterdam, 21. Juni: Notierungen mcht eingetroffen. (D. N. B.)

Börse bleibt bis auf weiteres geschlossen.

Zürt c, 21. Juni. (D. N. B.) [11,40 Uhr.) Paris —,—,.

London 15,60, New York 443,00, Brüssel —,—, Mailand 22,50, Madrid , 40,00, Holländ —,—, Berlin 178,25, Stockholm 106,25, Oslo ,—, Kopenhagen —,—, Sofia 550,00, Budapest 79,00, Belgrad 10,00, Athen 310,00, Konstantinopel 8300,00, Bukarest 225,00, Helsingfors 850,00, Buenos Aires 98,50, Japan 104/,. j

: Kopenhagen, 21, Juni. (D. N. B.) London 19,80, New York 518,00, Berlin —,—, Paris —,—, Antwerpen —,—,

(D. N. B.) Amsterdam 15,58, Berlin

Zürich 117,25, Rom 26,45, Amsterdam 275,55, Stockholm 123,60, Oslo 117,90, Helsingfors 10,50, Prag ——, Madrid —,—, Warschau —,—.

Stockholm, 21. Juni. (D. N. B.) London 16,85 G, 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris 8,80 G., 9,20 B,, Brüssel —,—, Schweiz. Pläve 94,40 G., 95,20B., Amsterdam —,—, Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., Oslo 95,25 B., 95,55 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsingfors 8,25 G., 8,59 B,, Rom 21,20 G., 21,40 B., Prag 14,30 G., 14,50 B., Warshau —,—.

Oslo0o, 20. Juni. (D. N. B.) London —,—, Berlin 177,00, Paris —,—, New York 440,00, Amsterdam —,—, Hürich 99,75, Helsingfors 9,20, Antwerpen —,—, Stockholm 105,25, Kopenhagen 85,40, Rom 23,00, Prag 15,50, Warschau —,—.

M osfau, 16. Juni. (D. N. B.) New York 5,30, London 19,61, Brüssel 87,77, Amsterdam 281,38, Paris 10,55, Schweiz 118,83, Berlin 212,00.

London, 21. Juni. (D. N. B.) Silber Barren prompt 227/16, Silber auf Lieferung Barren 21/16, Silber fein prompt 242/16, Silber auf Lieferung fein 232/,, Gold 168/—.

Wertpapiere.

Frankfurta. M.,- 21. Funi. (D. N. B.) Reichs - Alt- besiganleihe 149,00, Aschaffenburger Buntpapier 84,00, Buderus

‘Eisen 117,25, Cement Heidelberg 165,00, Deutsche Gold u. Silber

256,00, Deutsche Linoleum 148,00, Eßlinger Maschinen 126,25, Felten u. Guilleaume —,—, Ph. Holzmann 193,00, Gébr. Fung- hans 115,00, Lahmeyer —,—, Laurahütte —,—, Mainkraftwerke 98,00, Rütgerswerke 169,50, Voigt u. Häffner 162,00, Zellstoff Waldhof 143,50.

Hamburg, 21. Funi. (D. N. B.) [|Schlußkurse.] Dresdner Bank 117,00, Vereinsbank 134,50, Hamburger Hochbahn 109,75, Hamburg - Amerika Paketf. 93/,, Hamburg - Südamerika —,—, Nordd. Lloyd 91,25, Alsen Zement —,—, Dynamit Nobel —,—, Guano 103,00, Harburger Gummi 199,00, Holsten- Brauerei 155,00, Neu Guinea —,—, Otavi —,—.

Wien, 21. Funi. (D. N. B.) 6# °/0* Ndöst. Lds3.-Anl. 1934 102,00, 5 9/6 Oberöst. Lds.-Anl. 1936 100,50, 6#F 9/9 Steiermark Lds.-Anl. 1934 101,50, 69/4 Wien 1934 101,75 K., . Donau- Dampfsch..- Gesellshaft —,—, A. E. G. - Union Lit. A ——,

Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 14,60, Brau - AG. Oesterceih —,—, Brown - Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl —,—, „Elin“ AG. f. el. Fnd. ——, Enzesfelder

Metall —,—, Felten-Guilleaume —,—, Gummi Semperit —,—, anf - Jute - Textil 83,50, Kabel- u. Drahtind. —,—, Lapp- inze AG. —,—, Leipnik - Lundb. —,—, Leykam - Fosefs-

thal 48,50, Neusiedler AG. —,—, Perlmooser Kalk —,—,

Schrauben - Schmiedew. ; Siemens - Scyuckert —,—,

Simmeringer Msh! —,—, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische

Magnesit —,—, Steirishe Wasserkraft —,—, Steyx - Daimler-

Puch 123,50, Steyrermühl Papier 56,50, Veitsher Magnesit —,—-,

Waagner-Biro —,—, Wienerberger Ziegel —,—.

D A E 21. Juni: Notierungen nicht eingetroffen.

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Berlin, 21. Juni. Preisnotierungen für Nahrungs= mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroß- handels für 100 Kilo frei Haus Groß - Berlin.) [Preise in Reichsmark]. Bohnen, weiße, mittel §) 57,50 bis. 58,30, Linsen, käferfrei §) 65,30 bis 66,20 und 70,85 bis 71,00, Speiseerbsen, Fnland, gelbe §) 56,00 bis 57,40, Speiseerbsen, Ausland, gelbe §) 57,25 bis 58,00, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) 96,75 bis 57,00, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) 47,65 bis 48,09, Grüne Erbsen, Ausland 57,00 bis 58,00, Reis: Rangoon § *) 25,50 bis 26,50, Saigon, ungl. § *) 26,75 bis 27,75, Ftaliener, ungl. § *) 30,50 bis 31,50, Bruchreis 22,60 bis 24,00, Buchweizengrüße —,— bis —,— Gerstengraupen, grob, C/4 37,00 bis 38,00 Þ), Gerstengvanpit Kälber- zähne, C/6 *) 34,00 bis 35,00 f), Gerstengrüge, alle Körnungen *) 34,00 bis 35,00 }), Haferflocken [Hafernährmittel] *) 45,00 bis 46,00 f), Hafergrüße . [Hafernährmittel] *) 45,00 bis 46,00 f) Kochhirse *#) —,— bis —,—, Roggenmebl, Type 997 24,55 bis 25,50, Weizenmehl, Type 812, - Fnland 35,05 bis —,—, Weizen- grieß, Type 450 39,65 bis —,—-, Kartoffelmehl, hohfein 36,65 bis 38,15 7), Zucker Melis (Grundsorte) 67,90 bis —,—, Roâgen= kaffce, lose 40,50 bis 41,50 f) Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 Þ), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 f), Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 8349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerikaner §) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis 156,00, Tee, deuts 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. §) 810,00 bis 900,00, Tee, indish §) 960,00 bis 1400,00, Sultaninen, Perser 98,00 bis 105,00, Mandeln, süße, hand-, gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, hand- gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Kunsthonig in ‘/z kg-

Fortseßung auf der nächsten Seite, -

am 22. Juni auf 74,00 K (am 21. Funi auf 74,00 E) für

100 kg.

Fn Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Vanknotea Telegraphische Auszahlung.

Aegypten (Alexand. | und Kairo) | Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos | Aires) iee s 6s | Australien (Sydney) | Belgien (Brüssel u. | Antwerpen) | Brasilien (Rio de | Jae) 5 56e pi Brit. Judien (Bom- | Bulgarien (Sofia) Dänemark (Kopenh.) England (London) .. | Estland (Reval/Talinn) Finnland (Helsinki). . | Frankreich (Paris) Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) .. Jran (Teheran) JFsland (Reyfjavik) . Ftalien (Rom und | Mailand) | Japan (Tokio u. Kobe) | Jugoslawien (Bel- grad und Zagreb) , Kanada (Montreal) , Lettland (Riga) .….. Litauen (Kowno/ Kana i ebe Luxemburg (Luxem- | V Les | Neuseeland (Welling- | I e E | Norwegen (Oslo) .. | Portugal (Lissabon). | Rumänien (Bukarest) | Schweden(Stocfholm | und Göteborg) „..| Schweiz (Zürich, | Basel und Bern) Slowakei (Preßburg) | Spanien (Madrid u. | Barcelona) Südafrik.Union(Pre- | toria, Johannesbg.) | Türkei (Fstanbul) ...| Ungarn (Budapest) . | Uruguay (Montevid.) | Verein. Staaten von | Amerika (NewYork) |

1 ägypt. Pfd. 100 Afghani

1 Pav.-Pes. 1 austr. Pfd.

100 Belgas 1 Milreis

100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen 1 éngl. Pfd.

100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Fres.

100 Drachm.

100 Gulden 100 Rials 100 isl, Kr.

100 Lire 1 Yen

100 Dinar 1 fanad. Doll. 100 Lats

100 Litas 100 lux. Fr.

1 neuseel. Pf. 109 Kronen 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen

100 Franken 100 Kronen

100 Peseten 1 südafr. Pf. 1 türk. Vfund 100 Pengö

1 Goldpeso

1 Dollar

22. c uni Geld Brief 18,79 18,83

0,548 0,552 41,76 41,84 0,130 0,132 3,047 3,053 48,21 48,31 62,44 62,56 5,06. 6,07 2,353 2,357 132,57 - 132,83 14,59 14,61 38,42 38,50 13,09 13,11 0,585 0,587 5,694 5,706 48,75 48,85 41,94 42,02 10,44 10,46 56,76 856,88 9,191 9,209 59,46 59,58 56,34 56,46 8,591 - 8,609 23,56 23,60 1,978 1,982 0,949 0,951 2,498 2,502

21. Juni

Geld ‘“ Brief 18,79 18,83 0,551 0,555 41,76 41,84 0,130 0,132 3,047 3,053 48,21 48,31 62,44 62,56 O6 6,07 2,353 2,357 132,57 132,83 14,59 14,61 38,42 838,50 13,09 13,11 0,585 0,587 5,694 5,706 48,75 48,85 41,94 42,02 10,44 10,46 56,76 56,88 9,191 9,209 59,46 59,58 56,34 56,46 8,591 8,609 23,566 23,60 1,978 1,982 0,949 -0,951 2,498 2,502

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurje*

Geld Brief England, Aegypten, Südafrif, Union 9,89 9,91 0 A S E 5,599 5,611 Australien, Neuseeland ............. 7,912 7,928 B In oa ee s oob b ce om Ce 74,18 74,32 O Se aa ddn aaa id o U 2,098 2,102 Ausl ändishe Geldsorten und Bankroten. 22. Juni 21. Juni Geld Brief | Geld Brief Sovereigns ..... vie Notiz 20,388 20,46 | 20,388 20,46 20 Francs-Stüce für 16,16 16,22 | 16,16 16,22 Gold-Dollars .….... ) 1 Stü 4,185 4,205] 4,185 4,205 Aegyptische ...... « | 1 ägypt. Pfd. | 5,99 6,01 | 5,99 6,01 Amerikanische: 1000—s5 Dollar .… | 1 Dollar 2,59 - 2,61 | 2,64 2,66 Â und 1 Dollar …. | 1 Dollar 259 2,61 | 2,64 2,66 rgentinishe ..….... | 1 Pap.-Pesfo | 0,51 0,53 | 0,51 0,53 Australishe „...... | L austr. Pfò. | 4,49 4,51 | 4,49 4,51 Belgische „…....... | 100 Belga 41,72 41,88 | 41,72 41,88 Brasilianische... . « | 1 Milreis 0,095 0,105] 0,095 0,105 Brit.-Jndische .….…. | 100 Rupien | 49,90 50,10 | 49,90 50,10 Bulgarische 100 Lewa E Dänische: große .….. | 100 Kronen E 10 Kr. u. darunter |100 Kronen | 48,06 48,26 | 48,06 48,26 Englische: große .. |1 engl. Pfd. | 6,74 6,76 | 6,74 6,76 1 £ u. darunter ... |1 engl. Pfd. | 6,74 6,76 | 6,74 6,76 Estnische .….....-««. | 100 estn. Kr. | -— ch—= Finnische .…... «e « | 100 finnl. M. | 4,79 4,81 4,79 4,81 Französische ......+. | 100 Frs. 3,99 4,01 | 3,99 4,01 Holländische 100 Gulden |132,83 132,87 |132,33 1832,87 Ftalienische: große . | 100 Lire E 10 Lire u. darunter , | 100 Lire . | 13,07 183,13 | 13,07 183,13 Jugoslawische: große | 100 Dinar -—— E En 100 Dinar „...... | 100 Dinar 5,63 5,67 | 5,63 5,67 Kanadische ......«. | 1 kanad. Doll.| 1,59 * ‘1,61 1,59 1,61 Lettländishe ...... | 100 Lats —— —- Litauische: große .…. | 100 Litas —— 100 Litas u. darunt. | 100 Litas 41,70 41,86 | 41,70 41,86 Luxemburgische .….. | 100 lux. Fr. | 10,43 10,47 | 10,43 10,47 Norwegische .….…... 100 Kronen | 56,61 56,83 | 56,61 56,83 Rumänische: 1000Lei und neue 500 Lei . | 100 Lei unter 500 Lei ….. | 100 Lei _— Schwedische: große . | 100 Kronen P Sins ¿k 50 Kr. U. darunter . | 100 Kronen | 59,30 59,54 | 59,30 59,54 Schweizer: große .…. | 100 Frs. 56,29 56,51 | 56,29 56,51 100 Frs. u. darunt. | 100 Frs. 56,29, 56,51 | 56,29 56,51 Spanische .….... . | 100 Peseten Zina Südafr. Union .,.. |1 südafr. Pfd.| 5,99 6,01 | 5,99 6,01 Türkische .…....... | 1 türk. Pfund] 1,84 1,86 1,84 1,86 Ungarische .…....…..« | 100 Pengö. eitun

wm 5

Ld 5 A 5% 7