1940 / 150 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

t T Ei tr M R C lei die he d P m S ARE E 2 E GEA R E M wh fe T E kgen0: Att I P R T chPÉS I RHRA G E D I L REE A F RC A E LRE R 5 ntc fri did S Gle f,

S R E Kai g +1 et ett L D 8

E T i P i : “A L Dr

%. a L

Reich8- und Staatsanzeiîger Nr. 150 vom 29. Juni 1940. S. 2

Kundmachung.

Auf Grund des § 13 der Verordnung über Zinsermäßi- gung und Währungsumstellung bei den Länder- und Ge- meindeanleihen in der Ostmark vom 14. Funi 1940 (RGBl. I S. 895) können die Fnhaber der im Ausland begebeñen 5 (7!/2) °/% igen Anteihe der Stadt Salzburg vom Fahre 1925 im Gesamtnennbetrage von sr. 15 000 000 bis längstens31. Juli 1940 den Umtausch in œuf Reichsmark lautende, mit 4 °/o jährlih ab 1. Juli 1940 verzinsliche Schuldverschreibungen verlangen. Der Umtausch erfolgt kostenlos.

Den FJnhabern der genannten Anleihe wird der Um- tausch ihrer Stücke in die neu zu begebende, auf Reichsmark lautende, 4 9/6 ige Anleihe der Gauhauptstadt Salzburg vom Fahre 1940 zum Umtauschschlüssel von NM 56,70 für je 100 Sahinelzoricanten Nominale der 5 (7!/2) 9/o igen Schweizer- franken Schuldverschreibungen vom Fahre 1925 bei gleich- zeitiger Bezahlung eines Barersaßes von NA 0,71 für je 100 Schweizerfranken Nominale für die Zinsen vom 1. April 1940 bis 30. Funi 1940 ermöglicht.

Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Fuli 1940 mit 49% im Fahr verzinslih. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährlih im Nachhinein am 1. Fuli und 2. Fanuar jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu Nominale 100, 500, 1000, 5000 zur Ausgabe. Die Tilgung erfolat bis 2. Fanuar 1956 gemäß etnem nah gleihbleibenden Raten aufgestellten Tilgungsplan auf Grund von am 2. Januar und 1. Fuli jedes Fahres, erstmalig am 2. Januar 1941, stattfindenden Verlosungen oder durch Rückauf. Die NRCI Ens der ausgelösten Schuld- verschreibungen erfolgt an dem der Auslosung nächstfolgenden 1. Juli und 2. Fánuar.

Die Gauhauptstadt Salzburg behält sih das Recht vor, in dem einen oder anderen Fahre im Laufe der planmäßigen Tilgungsperiode, wann immer auch, eine größere Anzahl von Schuldverschreibungen, als nah dem Tilgungsplan ent- fallen würde, auszulosen, oder die noch nicht ausgelosten Schuldverschreibungen ganz oder teilweise halbjährlih auf einem Zinsen-Zahlungstermin aufzukündigen. Falls die Gauhauptstadt Salzburg von dem ihr vorbehaltenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die normale Tilgungsrate Vinaugaeente Tilgung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungsraten in Anrechnung gebracht werden.

Die Serien und Nummern der verlosten Schuldverschrei- bungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Bedeckdung der Tilgungsrate durch freihändig rückgekaufte Stücke eine s entfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Auf- ündigung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden An- geigen werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ und in der „Salzburger Landeszeitung“ verlautbart.

Die Vorlagefrist bei den Zinsscheinen beträgt vier Fahre, gerechnet vom Schluß des Fahres, in welchem die Fälligkeit der Zinsen eintritt. Der Anspruch auf das Kapital. erlischt, wenn die Schuldverschreibung nicht binnen 30 Fahren nach Eintritt der Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird.

Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Die Gauhauptstadt Salzburg wird um die Zulassung zur Lombardierung bei der ¿utiGeii Reichsbank einschreiten.

Da sich’ der geringste Nennbetrag “der auszugebenden Anleihe auf XAM 100,— {téllt, werden sich bei der Bemessung der neu auszufolgendéèn Anleihe Spizen rger, Für ‘solche Spitenbeträge gibt die Gauhauptstadt Salzburg unverzins- liche Bescheinigungen aus, die auf einen Nennbetrag von RAM 10,— oder M 5,— lauten und ihren Fnhaber be- rechtigen, gegen Einlieferung der entsprehenden Anzahl solcher Bescheinigungen die neue 49/0 ige Anleihe in dem entsprechenden Nennbetrage mit Zinsen ab 1. Fuli 1940 zu beziehen. Barzahlungen irgendwelcher Art werden auf diese Bescheinigungen nicht geleistet. Mit Ablauf des 30. Funi 1941 erlischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen die Gauhauptstadt Salzburg.

Spigenbeträge von weniger als N.Æ 5,— werden durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen.

Die für den Umtausch in Betracht kommenden Schuld- verschreibungen sind mit samtlihen nah dem 30. Funi 1940 fällig werdenden Zins- und Erneuerungsscheinen bis längstens 10 Wochen nach Verlautbarung der Verordnung bei der Stadtkassenverwaltung der Gauhauptstadt Salzburg oder bei den nachfolgenden Kreditinstituten einzureihen: Credit- anstalt Bankverein, Hypotheken- und Creditinstitut Aktien- gesellschaft.

Dieses Umtauschangebot gilt als angenommen, wenn es von den Gläubigern nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abgelehnt wird. Der Lauf der Frist beginnt am 25. Juni 1940. Für die Ablehnung des Angebotes gelten im übrigen die in den 88 4 bis 6 der Verordnung vom 14. Funi 1940 (RGBl. I S. 896) enthaltenen Vorschristen mit der Maßgabe, da) die Schuldverschreibungen, für welche der Umtausch ab- elehnt wird, innerhalb der in der Verordnung genannten Srist bei der

Stadtkassenverwaltung der Gauhauptstadt Salzburg, Creditanstalt Bankverein, Hypotheken und Creditinstitut Aktiengesellschaft zu erlegen sind. Härteausgleich. |

Der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der inanzen vom 14. Funi 1940 gemäß wird den Fnhabern der

(71/2) 9/0 igen Anleihe in Schweizerfranken der Stadt Salz- burg vom Jahre 1925, die weder Juden sind noch geseßlich als Juden gelten 5 der Ersten Verordnung zum Reichs- bürgergesey vom 14. November 1935 RGBl. I S. 333, Geseßz- blatt für das Land Oesterreich Nr. 150/38) und die von dieser Umtauschmöglichkeit Gebrauch machen, unter nachstehenden Bedingungen ein Ausgleih für die bei der Währungsum- stellung entstandenen Särten gewährt.

1. Der Fnhaber, der einen Härteausgleih geltend macht, hat durch eine eidesstattlihe Erklärung zu versichern, daß er weder Jude ist noch geseßlich als Jude gilt. Für inländische juristishe Personen entfällt eine derartige Erklärung.

2. Der JFnhaber hat ferner nachzuweisen, daß er

a) am 14. E 1938 seinen err N (Sih) oder

dauernden Aufenthalt im ehemaligen Lande Oester- reich hatte,

b) zur Zeit der Antragstellung den Wohnsiß (Siß oder

dauernden Aufenthalt im Deutschen Reich hat und

e) die zum Umtausch eingereichten Stüce bereits am

14. April 1938 besessen hat. __ Der Beweis für den Wohnsiß kann dur einen polizei- Lichen Meldungsnachweis "und bei Unternehmungen auch

durch den Nachweis der Eintragung im Handel83register er- bracht werden.

Als Nachweis für den Besiy am 14. April 1938 wird vor allem der in den Händen des Antragstellers befindliche Durchshlag der Anmeldung der Wertpapiere gemäß § 8 der Devisenverordnung für das Land Oesterreich (LGBl. Nr. 13/38) anerfannt werden.

Wissentlih oder fahrlässig unrihtige Angaben ziehen nicht nur den Verlust des Härteausgleiches, Paderit auch strafrechtliche Folgen nach sich.

Der Antrag auf Gewährung des Härteausgleiches ist gleichzeitig mit der Umtauschanmeldung bei jener Stelle ein- zubringen, bei welcher die Stücke zum Umtausch eingereicht werden. Diese Stellen werden die nah Punkt 1 und 3 Lit. a) bis c) erforderlichen Ueberprüfungen vornehmen.

Bei Zutreffen der genannten Voraussetzungen wird der Härteausgleih in Stücken der neuen 49/0 igen Anleihe der Gauhauptstadt Salzburg vom Fahre 1940 nach folgenden Grundsätzen gewährt: :

Der Härteausgleih wird mit dem vollen Entschädigungs- saß (Allgemeinsaß) von M 18, Nominale für je 100 Schweizerfranken Nominale gewährt, sofern er für sämtliche härteausgleichsfähigen Wertpapiere der Stadt Salzburg im Besiße eines Fnhabers den Betrag von LAM 10 000,— nicht übersteigt. Ergibt sih ein höherer Härteausgleich, so ist der RAM 10 000,— übersteigende Betrag um die Sälfte zu kürzen.

Der Oberbürgermeister der Gauhauptstadt Salzburg. A. Giger e. h.

Kundmachung.

I

Gemäß § 2, Abs. 1, der Verordnung über Zinsermäßi- gung und Währungsumstellung bei den Länder- und- Ge- meindeanleihen in der Ostmark vom 14. Funi 1940 gelten die am 1. Fuli 1940 noch nicht fälligen 6!/2% igen Teil - \chuldverschreibungen der Anleihe des Bundes- landes Niederösterreih vom Fahre 1934 äls auf Reichsmark umgestellt. Gemäß § 3 dieser Verordnung wird den Gläubi- gern mit verbindlicher Wirkung für den Schuldner die Her- absezung des Zinssaves auf 4 % jährlich mit Wirkung ab 1. Fuli 1940 für diese unter die Verordnung fallenden Teil- \chuldverschreibungen angeboten.

Fn A der obengenannten Bestimmungen wird die angeführte Anleihe in Schuldverschreibungen der neu zu begebenden auf Reichsmark lautenden 4 %igen An- leihe des Reichsgaues Niederdonau vom Fahre 1940, Aus- gabe A, fostenlos umgetauscht.

Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Juli 1940 mit 4 % im Fahre verzinslih. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährlih im nachhinein am 1. Juni und 1. Dezember jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu nom. 100, 500 und 1000 Reichsmark zur Ausgabe. - Die Tilgung erfolgt bîis 1. Dezember 1954 gemäß einem nach gleichbleibenden Annuitäten aufgestellten Tilgungsplan auf Grund von am ersten Werktag im Mai und A aber jedes Jahres, erstmalig am 2. November 1940, stattfindenden Ver- losungen oder duxch Rückkauf. Der Reichsgau Niederdonau behält fih das. Recht: vor, zu ihm beliebigen Verlosungsterminen ohne vorherige An-

kündigung’ auch -eine-größere Anzahl- von Teilschuldverschrei- '

bungen, als nach dem Tilgungsplan entfallen würde, auszu- losen oder auch sämtliche 08 nicht ausgelosten Teilschuld- verschreibungen mit mindestens dreimonatiger Frist, in jedem Falle auf einem Zinsscheinzahlungstermin, aufzu- kündigen. Auch im erstgenannten Falle steht dem Reichsgau Niederdonau das Recht zu, freihändig. rücckgekaufte Teilschuld- verschreibungen zur Tilgung zu verwenden.

Die Rücfzahlung der ausgelosten, bzw. im Wege der Aufkündigung aus dem Verkehr gezogenen Teilschuldverschrei- bungen erfolgt an dem auf die Auslosung, bzw. Aufkündigung folgenden 1. Funi, bzw. 1. Dezember.

Falls der Reichsgau Niederdonau von dem ihm vorbe- haltenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauh macht, fann die über die normale Tilgungsquote hinausgehende Til- gung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungsquoten in Anrechnung gebracht werden.

Die Serien und Nummern der verlosten Schuldverschrei- bungen, eine alifällice Kundmachung, daß infolge Bedeckung der Tilgungsquote durch freihändig rückgekaufte Stücke eine

Ziehung entfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Auf-

kündigung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden An- zeigen werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußi- schen Staatsanzeiger“ und im „Volkishen Beobachter Wiener Ausgabe“ verlautbart.

Fällige Zinsen verjähren zugunsten des Reichsgaues Nie- derdonau nach drei, fällige Kapitalsbeträge der Teilschuld- A nah 30 Habrön vom Fälligkeitstage an ge- rechnet.

Die Schuldverschreibungen der neuen Anleihe genießen gemäß dem Bundesgeseß vom 2. Funi 1922, BGBl. Nr. 336, die Mündelsicherheit.

Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Der Reichsgau Niederdonau wird um die Zulassung zur Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.

_ Der Umtausch der alten Titel in die neue 4 %ige An- leihe erfolgt zu T Umtauschshhlüssel, wobei die Zinsen vom HBeitpunkt der leßten Couponfälligkeit bis zum 30. Juni 1940 bar bezahlt werden.

S Umtauschshlüssel: Barersagt f. d. Zinsen Für je Nominale Nominale bes H D RAMA RM 500,—- S 6. A 8... M 333,33 e ä ä 0:4. ö 1,80- 1000— S ¿v « a « 060666, » 5 a uu a 3,61

_Da si der goringlte Nennbetrag der ausgegebenen An- leihe auf 2AM 100,— stellt, werden sich bei der Bemessung der neu auszugebenden Anleihe Spigen ergeben. Für fol e Seinen De gibt der Reichsgau Niederdonau unverzinsliché Bescheinigungen aus, die auf einen Nennbetrag von N.AM 10,— oder M 5,— lauten und ihre Fnhaber berechtigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Anzahl solcher Bescheini-

gungen die neue 4 ige ee in dem entsprehenden Nenn- |

etrage. mit Zinsen a Juli 1940 zu beziehen. Barbezah- lungen irgendwelcher Art werden a diese Bescheinigungen nicht geleistet. Mit Ablauf des 30. Funi 1941 erlischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen den Reichsgau Niederdonau. Spigenbeträge von weniger als 5,— werden durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen. N

| Landes Niederösterrei

Die. für den Umtausch in Betracht kommenden Schuld-

- | verschreibungen sind mit sämtlichen nah dem 30. Funi 1940

fällig werdenden Zins- und Erneuerungsscheinen bis läng- stens zehn Wochen nah Verlautbarung der Verordnung ‘bei den nachfolgenden. Kreditinstituten einzureichen: /

Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich,

Creditanstalt Bankverein oder:

Länderbank Wien Aktiengesellschaft.

Dieses Umtauschangebot gilt als angenommen, wenn es von den Gläubigern nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abgelehnt wird. Der Lauf der Frist beginnt an dem auf die Ser Ms der Verordnung im Reichsgeseyblatt folgenden

ag. : L di Burg des Angebots gelten im übrigen die in den §8 4—6 der Verordnung vom 14. Funi 1940 ent- haltenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Schuldver- ichreibungen, für welche der Umtausch abgelehnt wird, inner- halb der in der Verordnung genannten Frist bei der

Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich,

Creditanstalt. Bankverein oder

Länderbank Wien Aktiengesellschaft zu: erlegen sind.

TI.

Auf Grund des § 13 der unter I. genannten Verordnung können die Fnhaber der am 1. Juli 1940 noch: nicht fälligen Schuldverschreibungen der 7!/2% igen Dollaranleihe des Landes Niederösterreich vom Fahre 1925 im Gesamtnennbetrage von Dollar 2 000 000,— bis längstens 31. Fuli 1940 den Umtausch in auf Reichsmark lautende, mit 4 % jährlich ab 1. Juli 1940 verzinslihe Schuldverschréi= bungen verlangen. : i

Jn Durchführung der obgenannten Bestimmung wird die angeführte Anleihe in Schuldverschreibungen der neu zu begebenden auf Reichsmark lautenden 4 %igen Anleihe des Reichsgaues Niederdonau vom Jahre 1940, Ausgabe B, kosten los umgetauscht. j

Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Fuli 1940 mit 4% im Jahre verzinslich. Die Ea der Zinsen erfolgt halb=- jährlih im nachhinein am 1. Juni und 1. Dezember. jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu nom. 100, 500 und 1000 Reichsmark zur. Ausgabe. Die Tilgung erfolgt bis 1. Dezember 1950 gema einem nach gleich- bleibenden Annuitäten. aufgestellten Tilgungsplan auf Geund von am ersten Werktage im Mai und November jedes Fahres, erstmalig am 1. November 1940, stattfindenden Verlosungen oder durch Rückkauf.

Der Reichsgau Niederdonau behält sih das Recht vov, zu ihm beliebigen Verlosungs8terminén ohne vorherige An= kündigung auch eine größere Anzahl von Teilschuldverschrei4 bungen, als nach dem Tilgungsplan entfallen würde, auszu- losen oder auh sämtliche noch ‘niht ausgelosten Teilschuld- verschreibungen mit mindestens dreimonatiger Frist, in jedem lies auf einen Zinsscheinzahlungstermin, aufzukündigen.

u im erstgenannten Falle steht dem Reichsgau- Niederdonau das Recht zu, freihändig rückgekaufte Teilschuldverschreibungen zur Tilgung zu verwenden.

Die Rüzahlung der ausgélosten, bzw. im Wege der Aufs füridigung ‘“aus" dem Verkéhr gezogenen: Teilschuldverschret4 bungen erfolgt an dem auf die Auslosung, bzw. Aufkündigung folgenden 1. Funi, bzw. 1. Dezember.

Falls der Reichsgau Niederdonau von dem ihm vors behaltenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht kann die über die normale Tilgungsquote Hinausgebendé Tils gung jeweils auf die anshließenden nächsten Tilgung8quoten in Anrechnung gebracht werden.

Die Serien und Nummern der verlosten Schuldvershrek« bungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Bedeckung der Tilgungsquote durch freihändig rücgekaufte. Stücke eine Ziehung entfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Auf- kündigung und alle n nen diese Anleihe betreffenden An- zeigén werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Pre lcen Staatsanzeiger“ und im „Völkishen Beobachter Wiener Ausgabe“ verlautbart.

__ Fâllige Zinsen verjähren zugunsten des Reichs8gaues3 Niederdonau nach drei, fällige Kapitalsbeträge der Teilschuld- E nah 30 Fahren vom Fälligkeitstage an ges rechnet,

Die neue Anleihe wird an der Wiener e notieren. Der Reichsgau Niederdonau wird um die Zulassung zux Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.

__ Der Umtausch der alten Titel in die neue 4 %ige An- [eihe erfolgt zu nachstehendem Umtauschschlüssel, wobei die Zinsen vom Zeitpunkt der leßten Couponfälligkeit bis zum 90. Juni 1940 bar bezahlt werden.

Umtauschschlüssel: Barersat f. d. Zinsen Nominale bis 30. 6. 1940 RAM RAM 500— S i u 1250 u un 0 T,SO 1000,— S E @ ö Ü n 2,500 G: M e 5 ö @ z 15,62

Anläßlih des Umtausches werden sih für die Bemessung

der neu auszugebenden Anleihe Spißen ergeben. Für diese A rak die unter I, näher ausgeführten Bestimmungen sinn- gemäß. ___ Die oben angeführten Schuldverschreibungen sind mit sämtlichen nah dem 30. Juni 1940 fllig wer n Hins- und Erneuerungsscheinen grey mit dem Umtauschantrag oder bis längstens zehn Wochen nach Verlautbarung der Verordnung hei äBteboudi Kreditinstituten

Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich,

Creditanstalt Wiener Bankverein oder

Länderbank Wien Aktiengesellschaft einzureichen. /

Für je Nominale

Härteausgleich.

__ Der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Funi 1940 gemäß wird den Fnhabern von Schuldverschreibungen der 7/2 %igen Dollaranleihe des / 1 ch vom Fahre 1925, die weder. Juden sind; noch geseßlih als Fuden gelten 5 der 1. Verordnung zum 33 Boscebet f vom. 14. November 1935, RGBl. I S. 1333, Geseßblatt für -das - Land Oesterreih Nr. 150/38) und die von dieser Umtauschmöglichkeit Gebrauch machen, unter nachstehenden Bedingungen ein Ausgleich für die bet der Währungsumstellung entstandene Härte gewährt:

1. Der Fnhaber,-der einen Härteausgleih. geltend macht,

i hat duxch eine eidesstättige Erklärung zu versichern, daß. er weder

juristishe Personen entfällt eine derartige Erklärung.

ude ist noch gesePßlih als Jude gilt. Für inländische

zum Deutschen Reichsanzeiger unò P

Itr. 150

(Fortseyung aus dem Hauptblatt.)

Kundmachung. i Betr.: 6/6 Konvertierungsanleihe der Stadt Baden bei j Wien vom Jahre 1935.

Gemäß § 2 dex Verordnung über Zinsermäßigung und Währungsumstellung bei den Länder- und Gemeindeanleihen in der Ostmark vom 14. Juni 1940 (Reichsgeseßbl. I S. 895)

ilt die auf Schilling lautende Schuldverschreibung der Stadt Baden bei Wien (6 °/% Konvertierungsanleihe) vom Fahre 1935 als auf Reichsmark umgestellt. e |

Gemäß § 3 dieser Verordnung wird den Gläubigern mit verbindlicher Wirkung für den Schuldner die Herabseßung des Zins\ages auf 4 %/o jährlich mit Wirkung ab 1. Juli 1940 für die unter die Verordnung fallenden, höher als 4 "/o verzins- lichen Schuldverschreibungen angeboten.

Jn Durchführung der oben genannten Bestimmungen wird die angeführte Anleihe in Schuldverschreibungen der neu zu begebenden, auf Reichsmark lautenden 4 "/oigen An- leihe der Stadt Baden bei Wien vom Fahre 1940 kostenlos umgetauscht. : i

Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Fuli 1940 mit 4 9/0 im Jahr verzinslich. Die Lablunt der Zinsen erfolgt halb- jährig im nachhinein am 1. Fanuar und 1. Juli jedes Jah- res. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu Nominale 100, 500, 1000 Reichsmark zur Ausgabe. Die Tilgung er- folgt bis 31. Dezember 1959 gemäß einem vom Finanzmint- sterium genehmigten Tilgungsplane auf Grund von am 1. Juni und 1. Dezember jedes Fahres, erstmalig am 1. De- zember 1940, stattfindenden Verlosungen oder durch Rück- kauf. Die Rüczahlung der ausgelosten Schuldverschreibungen erfolgt an dem der Auslosung nächstfolgenden 1. Fanuar bzw. 1. Juli.

“Die Stadt Baden bei Wien behält sich das Recht vor, in dem einen oder anderen Jahre im Laufe der planmäßigen Tilgungsperiode, wann immer auch, eine größere Anzahl von Schuldverschreibungen, als nah dem Tilgungsplan entfallen würde, auszulosen oder die noch nicht ausgelosten Schuld- verschreibungen ganz oder teilweise halbjährig auf einem Zinsenzahlungstermin aufzukündigen. ;

Falls die Stadt Baden bei Wien von dem ihr vorbehal- tenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die normale Tilgungsquote hinausgehende Tilgung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungsquoten tn Anrechnung gebracht werden. i

. Die Serien und Nummern der verlosten Schuldverschrei- bungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Bedeckdung der Tilgungsquote durch freihändig rückgekaufte Stücke eine Ziehung entfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Aufkündi- gung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden Anzeigen werden im „Deutschen O und Preußischen Staatsanzeiger“ und im „Völkishen Beobachter Wiener Ausgabe“ verlautbart. A

Die Vorlagefrist bei den Zinsscheinen beträgt vier Fahre, gerehnet vom Schluß des Jahres, in welchem die Fälligkeit der Zinsen eintritt. Der Anspruch auf das Kapital erlischt, wenn die Schuldverschreibung nicht binnen 30 Fahren nach dem Eintritt der Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird.

Die Schuldverschreibungen der neuen Anleihe genießen

emäß dem Bundesgeseß vom 4. Juni 1935 (Bundesgeseßbl. Nr. 207) die Mündelsicherheit. 4 i

Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Die Stadt Baden bei Wien wird um die Zulassung zur Lom- bardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.

Der Umtausch der alten Titel in die neue 4 °/oige An- leihe erfolgt zu nahstehendem Umtauschschlüssel:

j i i t lüssel: Für je Nominale Anleihe nas ne 1008 6% Schuldverschreibunpen vom Jahre 1935. 66.66

Da si der geringste Nennbetrag der auszugebenden An- leihe auf 100,— A stellt, werden sich bei der Bemessung der neu auszufolgenden Anleihe Spißen ergeben. Für solche Spitenbeträge gibt die Stadt Baden bei Wien unverzinsliche Bescheinigungen aus, die auf einen Nennbetrag von 10, R M oder 5,— RKA lauten und ihren Fnhaber berechtigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Anzahl solcher Bescheinigun-

en die neue 4 9/oige Anleihe in dem entsprechenden Nenn? etrage mit Zinsen ab 1. Juli 1940 zu beziehen. Barzah- lungen irgendwelcher Art werden auf diese Bescheinigungen nit geleistet. Mit Ablauf des 30. Juni 1941 erlischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen die Stadt Baden bei Wien. i ] Spizenbeträge von weniger als 5,— KA werden durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen.

Die für den Ümtausch irt Betracht kommenden Schuld- verschreibungen sind mit sämtlichen nah dem 30. Funi 1940 fällig werdenden Zins- und Erneuerungsscheinen bis läng- stens 10 Wochen nah Verlautbarung der A bei der

Creditanstalt Bankverein, Wien, I., Schottengasse 6/8, einzureichen. :

Dieses Um ausHangebot gilt als angenommen, wenn es von den GläubiFern nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abgelehnt wird. Der Lauf der Frist beginnt am 25. Juni 1940.

Für die Ablehnung des Bw e gelten im übrigen die in den 8 4 bis 6 der Verordnung vom 14. Juni 1940, Reichsgesebbl. 1, S. 896, enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Schuldverschreibungen, für welche der Um- taush abgelehnt wird, innerhalb der in der Verordnung ge- nannten Frist bei der

Creditanstalt Bankverein, zu erlégen sind. Stadt Baden, den 22. Juni 1940. Der Bürgermeifter. Franz Schmid.

Kundmachung. 1. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über Zins- ermäßigung und D D aut bei den Länder- und

Erste Beilage

Berlin, Sonnabend, den 29. Juni

reußischen Staatsanzeiger

1940

—— P

Reichsgeseßbl. 1 S. 895) gelten die auf Schilling lautenden E io der 6!/2%igen Schill “O Ms leihe der Landeshauptstadt Grazvom Fahre 1934 mit Wertsicherungsklausel als auf Reichsmark umgestellt. Gemäß § 3 dieser Verordnung wird den Gläubigern mit verbindlicher Wirkung für den Schuldner die Herabseßung des Zinssaßes auf 4 jährlich mit Wirkung ab 1. Juli 1940 für diese Schuldverschreibungen angeboten.

Jn Durchführung der obengenannten Bestimmungen werden die Schuldverschreibungen der angeführten Anleihe in Schuldverschreibungen der neu zu begebenden, auf Reichs- mark lautenden 4 "/oigen g der ee A Volkserhebung Graz vom Jahre 1940 kostenlos umgetau]cht. : :

Die A ‘Anleihe A beginnend ab 1. Juli 1949 mit 4 °/o im Zahre verzinslich. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halb- jährig im nachhinein am 2. Januar und am 2. Juli jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu Nominale 100, 500 und 1000 N. Æ zur Ausgabe. Die Tilgung erfolgt bis 2. Juli 1957 gemäß einem nach gleichbleibenden Annuitäten aufgestellten Tilgungsplan auf Grund von am 9. Januar jedes Fahres, erstmalig am 2. Januar 1941, \statt- findenden Verlosungen oder durch Rückauf. Die Rückzahlung der ausgelosten O erfolgt an dem der Auslosung nächstfolgenden 2. ¡FuU. E

M as Boltserhèbung Graz behält sih das Recht vor, in dem einen oder anderen Jahre im Laufe der plan- mäßigen Tilgungsperiode, wann immer auch, eine größere Anzahl von Schuldverschreibungen, als nach dem Tilgungs- plan entfallen würde, auszulosen oder die noch nicht ausge- losten Schuldverschreibungen ganz oder teilweise halbjährig auf einem Zinsen-Zahlungstermin aufzukündigen. i

Falls die Stadt der Volkserhebung Graz von dem ihr voubél altenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, fann die über die normale Tilgungsquote hinausgehende Tilgung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungs- quoten in Anrechnung gebracht werden. :

Die Serien und Nummern der verlosten Schuldver- schreibungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Be- deckung der Tilgungsquote durch frethändig rückgekaufte Stüke eine Ziehung entfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Auf- kündigung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden An- zeigen werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ und im „Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Steiermark“ verlautbart. :

Die Vorlagefrist bei den Zinsscheinen beträgt 4 Jahre, gerechnet vom Schluß des Fahres, in welchem die Fälligkeit der Zinsen eintritt. Der Anspruch auf das Kapital erlischt, wenn die Schuldverschreibung niht binnen 30 Fahren nah dem Eintritt der Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird.

Die Schuldverschreibungen der neuen Anleihe genießen gemäß dem Bundesgeseß vom 12. März 1935 (BGBl. Nr. 87) die Mündelsicherheit. i :

Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Die Stadt der Volkserhebung Graz wird um die Zulassung zur Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.

Der Umtausch der alten Titel in die neue 4 "%ige Anleihe erfolgt zum Umtauschschlüssel von 100 S = 66,66 N.K, wobei die Zinsen vom Zeitpunkt der leßten Couponfälligkeit, d. i. vom 1. Mai 1940 bis zum 30. Juni 1940, im Betrage von —,72 R M bar bezahlt werden.

Da sich der geringste Nennbetrag der auszugebenden An- leihe auf 100,— NAM stellt, werden sich bei der Bemessung der neu auszufolgenden Anleihe Spigen ergeben. Für solche Spigenbeträge gibt die Stadt der Volkserhebung Graz unver- zinsliche Bescheinigungen aus, die auf einen Nennbetrag von 10,— RA oder 5,— RAM lauten und ihren Fnhaber berech- tigen, gegen Einlieferung der entsprehenden Anzahl solcher Bescheinigungen die neue 4 "/oige Anleihe in dem entsprechen- den Nennbetrage mit Zinsen ab 1. Juli 1940 zu beziehen. Barzahlungen irgendwelcher Art werden auf diese Bescheini- gungen nicht geleistet. Mit Ablauf des 30. Juni 1941 erlischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen die Stadt der Volkserhebung Graz.

Spitßenbeträge von weniger als 5,— NAM werden durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen. Die für den Um- tausch in Betracht kommenden Schuldverschreibungen sind mit sämtlichen nah dem 30. Funi 1940 fällig werdenden Zins- und Erneuerungsscheinen bis längstens 10 Wochen nah Ver- lautbarung der Verordnung bei den nachfolgenden Kredit- instituten einzureichen:

Creditanstalt Bankverein Wien und deren Filialen, Länderbank Wien, Aktiengesellschaft und deren Filialen, Landes-Hypothekenanstalt für Steiermark, Graz, Steiermaärkische Sparkasse, Graz,

Hypotheken- und Creditinstitut Wien.

Dieses Umtauschangebot gilt als angenommen, wenn es von den Gläubigern nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abgelehnt wird. Der Lauf der Frist beginnt am 25. Funi 1940.

Für die Ablehnung des Angebots gelten im übrigen die in den 8 4 bis 6 der Verordnung vom 14. Funti 1940 (Reichsgesebbl. T S. 895) enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Schuldverschreibungen, für welche der Um- tausch. abgelehnt wird, innerhalb der in der Verordnung genannten Frist bei den oben angeführten Kreditinstituten zu erlegen sind. i

IT. Auf Grund des § 13 der unter T genannten Ver- ordnung können die Fnhaber der 8% igen pfandvers- sicherten Dollaranleihe der Stadtgemeinde Grazvom Fahre 1924 bis längstens 31. Fuli 1940 den Umtausch in auf Reichsmark lautende, mit 4% jährlih ab 1. Juli 1940 verzinslihe Schuldverschreibungen verlangen. Der Umtausch erfolgt kostenlos.

Den Fnhabern der genannten Anleihen wird der Um- tausch ihrer Stücke in die neu zu begebende, auf Reichsmark lautende 4 */ige Anleihe der Stadt der Volkserhebung Graz vom Jahre 1940 in der unter I näher bezeichneten Aus- stattung zum Umtauschschlüssel von 100 § = 250,— RM er- möglicht, wobei die Zinsen vom Zeitpunkt der leßten Coupon- fälligkeit, d. i. vom 1. Mai 1940 bis 30. Juni 1940, im Be- trage von 3,33 X. bar bezahlt werden.

Anläßlich des Umtausches werden sich für die Bemessung der neu auszugebenden Anleihe Spigen ergeben. Für diese gelten die unter I näher ausgeführten Bestimmungen sinn-

Gemeindeanleihen in der Ostmark vom 14. Juni - 1940 | gemäß.

Die oben angeführten Schuldverschreibungen sind mit sämtlichen nah dem 30. Funi 1940 fällig werdenden Zins=- und Erneuerungsscheinen bis längstens 10 Wochen nach Ver= sautbarung der Verordnung, d. i. bis 2. September 1940, bei den unter I genannten Kreditinstituten unter gleichzeitiger Stellung des Ümtauschantrages einzureichen.

Härteausgleich.

Der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Funi 1940 gemäß wird den Fnhabern der 8 % igen pfandversicherten Dollaranleihe der Stadtgemeinde Graz vom Jahre 1924, die weder Juden sind noch geseßlich als Juden gelten 5 der ersten Verordnung zum Reichs=- bürgergeses vom 14. November 1935, RGBL. I, S. 1338, Gesetblatt für das Land Oesterreich Nr. 150/38) und die von dieser Umtauschmöglichkeit Gebrauch machen, unter nah» stehenden Bedingungen ein Ausgleich für die bei der Wäh» rungsumstellung entstandenen Härten gewährt:

1. Der Fnhaber, der einen Härteausgleih geltend macht, hat durch eine eidesstattlihe Erklärung zu versichern, daß er weder Jude ist noch geseßlih als Jude gilt. Für inländische juristische Personen entfällt eine derartige Erklärung.

2. Der Fnhaber hat ferner aachzuweisen, daß er

a) am 14. April 1938 seinen Wohnsiy (Siß) oder dauernden Aufenthalt im ehemaligen Lande Dester- reich hatte,

b) zur Zeit der Antragstellung den Wohnsitz (Siß) oder dauernden Aufenthalt im Deutschen Reih hat und

c) die zum Umtausch eingereihten Stücke bereits am 14. April 1938 besessen hat.

Der Beweis für den Wohnsiß kann dur einen polizei= lihen Meldungsnachweis und bei Ünternehmungen auch durh den Nachweis der Eintragung im Handelsregister erbracht werden.

Als Nachweis für den Besig am 14. April 1938 wird vor allem der in den Händen des Antragstellers befindliche Durch- \hlag der Anmeldung der Wertpapiere gemäß § 8 der De- visenverordnung für das Land Oesterreih, LGBl. Nr. 13/38, anerkannt werden.

Wissentlih oder fahrlässig unrihtige Angaben ziehen niht nur den Verlust des Härteausgleiches, sondern auch strafrechtliche Folgen nah si.

Der Antrag auf Gewährung des Härteausgleiches ist gleichzeitig mit der Umtaushanmeldung bei jener Stelle ein- zubringen, bei welcher die Stücke zum Umtausch eingereicht werden. Diese Stellen werden die nah Punkt 1 und 2 lit. à bis e erforderlihen Prüfungen vornehmen.

Bei Zutreffen der genannten Vorausseßungen wird der Härteausgleih in Stücken der neuen 4 % igen Anleihe der Stadt der Volkserhebung Graz vom Fahre 1940 nach folgen=- den Grundsätzen gewährt:

Der Hâärteausgleih wird laut folgender Aufstellung mit dem vollen Entschädigungssay (Allgemeinsaßt) gewährt, Vleen er für sämtlihe härteausgleihsfähigen Wertpapiere - der Stadtgemeinde Graz den Betrag von 10000,— LAÆA nicht übersteigt. Ergibt sich ein höherer Härteausgleich, so ist der 10 000,— A übersteigende Betrag um die Hälfte zu kürzen.

Aufstellung über die Säße des Härteausgleiches aus der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Juni 1940.

Härteausgleich Für je : Allgemeinsaßz Nominale Anleihe Nominale R M 100 § 8 %/ige Dollaranleihe der Stadt- 90.—

gemeinde Graz vom Jahre 1924 Der Oberbürgermeister der Stadt der Volkserhebung Graz. Stadtkämmerei. Dr. Julius Kaspar e. h.

9lnordnung : über die Festseßung von Weinverteilerspannen *),

Vom 25. Juni 1940.

Auf Grund des Geseßes zur Durchführung des Vier=- jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetblatt I S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:

S1 (1) Bei der Abgabe von deutschem Weiß- oder Rotwein duxch Weinverteiler an Wiederverkäufer und Gaststätten dürfen höchstens folgende Bruttoverdienstspannen im Durch- \hnitt nah Maßgabe des § 2 auf den Einstandspreis auf= geschlagen werden: a) bei \{lußscheinpflihtigem Einkauf im Fäß oder Flaschen und bei Abgabe im Faß oder Flaschen für Mengen ab 600 1 50 v. H. des Einstands=- preises, für Mengen unter 600 1 70 v. H. des Einstands- preises, b) bei s{lußscheinpflihtigem Einkauf im Faß Und bei Abgabe in !/1 Flaschen für Mengen über 800 1/1 oder 1600 Flaschen 75 v. H. des Ein=- standspreises, für Mengen bis 800 1/1 oder 1600 % Flaschen 100 v. H. des Ein= \standspreises, c) bei s{chlußscheinfreiem Einkauf im Faß und bei Ab=- gabe im Faß für E ab 600 1 45 v. H. des Einstands=- preises, für Mengen unter 600 1 60 v. H. des Einstands- preises, d) bei \s{chlußscheinfreiem Einkauf in Flaschen und bet Abgabe von Flaschen 60 v. H. des Einstandspreises, e) bei shlußscheinfreiem Einkauf im Faß und bei Ab- gabe in !/1 oder !/2 Flaschen in beliebigen Mengen 80 v. H. des Einstandspreises.

*) Gilt nicht für die Reihsgaue der Ostmark.

r E Á