1940 / 150 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Erfte Beilage. zum Neichs- nid Stäatsanzeizer Nr. 150 vom 29. Juni 1940. S.2

(2) Bei der Abgabe von deutshem Weiß- oder Rotwein durch Weinverteiler an leßte Verbraucher kann zu den nah Abs. 1 errechneten Abgabepreisen ein weiterer Zuschlag von höchstens 15 v. H. dieser Abgabepreise berechnet werden.

(3) Soweit Wein in Literflaschen abgefüllt wird, kann außer den für Faßwein nach Abs, 1 a und c zugelassenen Bruttoverdienstspannén von dem Abfüller zur Abgeltung der Kosten für Abfüllung und Ausstattung ein Zuschlag bis zu 0,15 N M je Flasche erhoben werden. Dieser Zuschlag ist bei Lieferung an Wiederverkäufer in den Rechnungen gesondert auszuweisen und kann von den nachfolgenden Handelsstufen weiterberechnet werden.

(4) Die in Abs. 1a und þ zugelassenen Bruttoverdieust= spannen von 70 bzw. 100 v. H. gelten nux für Lieferungen an Einzelhändler (Ladengeschäste und offene Verkaufsstellen), an Gaststätten und an leßte Verbraucher. FÜr alle anderen Lieferungen nah Abs. 1a und b gelten ohne Rücksicht auf die Mengenabgabe die Spannen von 50 bzw, 75 v. H.

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(1) Weinverteiler und gleihgelagerte Betriebe (nicht Ladengeschäfte) haben mit Jukrasttreten dieser Anordnung die Einhaltung der nah § 1 Abs. 1 vorgeshriebenen Grenze für die Durchschnittsspannen durch die Führung eines Span- nennachweises zu belegen. Die Spanneunachweise sind ent- sprechend der Aufteilung der Spannen in § 1 Abs. 1 in dop- pelter Ausfertigung zu führen und für die bei Fukrafttreten dieser Anordnung gültigen Preislisten, bei Aufstellung neuer Preislisten, bei Äbgabe von Angeboten außerhalb der Preis=- listen oder für sonst zustande geïommene Vexrkaufsabschlüsse anzulegen.

(2) Jn dem Spannennachweis sind die für die einzelnen Sorten eingekauften Mengen, soweit ihx Verkauf innerhalb der Gültigkeit des Spannennachweises beabsichtigi ist, die Einkaufspreise, die berechneten prozentualen Spannen und die sih hieraus ergebenden Abgabepreise ohne Berülsichti- qung der nah § 1 Abs. 3 und § 6 zu berehnenden Unkosten einzutragen. Ein Spannennachweis für die Geschäfte mit zien Verbrauchern muß nux dann angelegt werden, wenn n den leßten Verbraucher andere Sorten als an Wieder- erfäufer oder Gaststätten abgegeben werden. Fn diesem Falle ist der Zuschlag nach L 1 Abs. 2 bejonders kenntlich zu

F machen.

le (I a)

Dex Durchschnitt allex prozentualen Spannen des Nachweises darf die in § 1 Abs. 1 festgeseßten Spannen nicht überschreiten. Die Summe der Abgabepreise darf unter Beachtung der im Spannennachweis aufgeführten Einkaufs= tengen die Summe der Einstandspreise um keinen höheren etrag, als er sih aus den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Span- nen ergibt, übersteigen.

3) Spätestens am 31. Mäxz und am 30. September jeden Sahres, erstmalig am 31. März 1941, muß der Spannen- nachweis abgeshlossen und neu aufgestellt sein. Die abge- \{lossenen Spannennachweise sind mindestens 8 Fahre nah Abschluß aufzubewahren.

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Bei der Abgabe von deutshem Weiß- oder Rotwein durch Einzelhändler (Ladengeschäfte und offene Verkauf8- stellen) an legte Verbraucher darf auf den Einstandspreis höchstens eine Bruttoverdienstspanne von 35 v. H. aufge- schlagen werden.

94 *

Wurden im Fahre 1936 niedrigere als die in den §S 1 und 3 festgeseßten prozentualen Spannen berechnet, so dürfen die niedrigeren Spannen nicht erhöht werden.

85 Schlußscheinfrei eingekaufte Weine dürfen von einem Weinverteiler nux an Ladengeschäfte oder ähnliche offene Verkaufsstellen, die eine Weinverteilung außerhalb der Ver- faufsstelle nicht vornehmen, an Gastwirte zum ausschließlichen Verzehr innerhalb der Gaststätte und an legte Verbraucher vertauft werden.

86 Außer den in den 88 1 und 3 festgeseßten Bruttoverdienst- spannen dürfen folgende Unkosten berechnet werden:

a) die bei dem Bezug der Ware entstandenen Kosten für Fracht und Rollgeld;

b) die tatsählihen Aufwendungen für Gebinde, Flaschen und Verpackung und die Fracht bei der Be- lieferung des Empfängers (Verkaufsfracht). Diese Kosten sind bei Lieferungen an Wiederverkäufer in den Rechnungen besonders auszuweisen.

S Einstandspreis im Sinne dieser Anordnung ist:

a) beim Erwerb von Erzeuger der zulässige Schluß- scheinpreis frei Keller Verteilerbetrieb ohne die Kosten für die Bezugsfraht und Rollgeld, jedoch einschließlich der Schlußschein- und Kommissions- gebühren.

Werden statt Wein Trauben, Maische oder Most erworben, so gilt als Einstandspreis der unter Be- rücksihtigung des von dem Reichskommissar für die Preisbildung oder mit seiner Zustimmung festge- seßten Umrechnungsschlüssels, des Kelterungs- zuschlages und dex Abstichzuschläge sich errehnende Betrag.

Bei dem Erwerb von Jungwein vor dem zwei- ten Abstich können zur Errechnung des Einstands- preises auf den Schlußscheinpreis 4 v. H. des Schluß- \heinpreises aufgeschlagen werden; beim Erwerb des Weines von cinem Weinverteiler der nach den Vorschriften dieser Anordnung gebildete Rechnungsbetrag ohne die Kosten für die Bezugs- fracht, Gebinde, Flashen und Verpackung; für Verteiler mit Eigenerzeugung der für die Eigen- erzeugung gemäß der Anordnung Nr. 3 der Haupt- vereinigung der deutschen Weinbautwirtshaft vom 9, Funi 1937 (RNVbl. Nr. 38 vom 12. Funi 1937) vorgeschriebene Schlußscheinübernahmepreis, bei Qualitäts- und Spitzentwweinen bis zu 3000 NA je 1000 Liter der von der zuständigen Weinbewer- tungsfommission festgeseßte Taxwert, zuzüglich der Schlußscheingebühren;

d) für Weinverteiler oder gleihgelagerte Betriebe, die den Wein im Faß einkaufen und in ihren eigenen Filialen oder in ihren Ladengeschäften in Flaschen

abgeben, dex sich nach § 1 Abs. 1b oder e bereh-

nende Abgabepreis ohne die nah § 5 zu erhebenden Unkosten. 88

Verkäufe von Qualitäts- und Spiß?znweinen mit einem Erzeugerpreis von über 3000,— 2M je 1000 Liter unter- liegen nicht den Bestimmungen dieser Anordnung. Fn den Rechnungen für Wiederverkäufer und Gaststätten ist bei diesen Weinen darauf hinzuweisen, daß sie den Bestimmungen der Anordnung über die Festseßung von Weinverteilerspannen nicht unterliegen.

S9

Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich be- gründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Aus- nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen. 8 10

Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder- lichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.

8 11 __ Die Anordnung tritt am 15. Fuli 1940 in Kraft. Sie findet erstmals auf Verkäufe von Weinen des Jahrganges 1939 Anwendung. Für Weine früherer Fahrgänge bleiben die seitherigen Vorschriften aufrechterhalten. :

‘Die Bestimmungen der Anordnung Nr. 28 der Haupt- vereinigung der deutschen Weinbauwirtschaft betr. Preis- bildungs- und Lieferungsbestimmungen für Weinverteiler- betriebe bei Lieferungen an die Wehrmacht vom 29. März 1940 (RNVbl. Nr. 27 vom 30. März 1940) werden durch diese Anordnung nicht berührt.

Berlin, den 25. Juni 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flottmann.

Bekanntmachung

über die Errichtung von Reichskreditkassen in den beseßten ; Gebieten,

Vom 29, Funi 1940,

Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den beseßten Gebieten vom 15. Mai 1940 (RGBl. 1 S. 771) werden am 2. Juli 1940 Reichskreditkassen in Colmar, Met, Mülhausen/ Elsaß und Straßburg eröffnet.

: Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand ge- richtlih und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vor- standes einer Reichskreditkasse sind verbindlih, wenn sie innerhalb des Geschästskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden.

__ Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus- hänge in den Geschäftsräumen dex Kassen bekanntgemacht.

Berlin, den 29. Juni 1940.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Wt Z Fieba c.

Ergänzung zur Anordnung 48 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (betr.: Kennzeihnungspfslicht für legierte Stähle und Markt- regelung für legierten Sthrott) vom 11. Funi 1940. (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 134

vom 11. Funi 1940).

_Die Anordnung 48 wird durch folgende Bestimmung erganzt: 8 16a

__ (1) Zuwiderhandlungen gegen SS 12 bis 14 fallen unter die Strasvorschriften des § 3 der Verordnung über Preise für Eisen-, Stahlschrott und Gußbruh vom 23. Oktober 1936.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Vorschriften dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften -der Ver- ordnung über den Warenverkehr.

Berlin, den 28. Funi 1940.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

Anordnung Ne. 29 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung für die Ver- teilung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln allex Art.

Vom 29, Juni 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18, August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) und in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- Pms des Reichswirtschaftsministers folgendes ange- ordnet: i

81 Bezugsbeschränkte Seifenerzeugnisse und Waschmittel im Sinne dieser Anordnung sind: F I

Feinseife/Toilette-Seife (alter Art) Einheitsfeinseife Bimssteinseife Rasierseife/Rasiercreme Kabinett-Rasierseife Flüssige Kopfwaschseife Seifenshampoon Alkalifreie Kopfwaschmittel Wasch- (Seifen-) Pulver Waschmittel für Feinwäsche Kerns/eife/feste Haushaltsseife Wäscherei-Seifenschuppen Synthetische Waschmittel Fettlöserseifen Hautschonende Reinigungsmittel Bleischubseife Schmiorfeife Textil- und sonstige Fndustrieseisen,

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(1) Textil- und sonstige Fndustrieseifen, die nach § 13 Abs. 3 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel vom 23. September 1939 (Reichsgesebbl. 1 S. 1873) nicht bezugsscheinpflichtig sind, aber an gewerbliche Verbraucher nur gegen die s{hriftliche Erfïlä= rung abcegeben werden, daß diese Seifen bestimmungsgemäß verwendet werden, und daß die in Auftrag gegebene Menge einshließlich der anderen Lieferern erteilten Aufträge und unter Berücksichtigung des Lagerbestandes nicht mehr als den Bedarf für 3 Monate deckt, sind:

a) Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die in industriellen Betrieben ausschließlich bei einem tech- nischen Arbeitsgang der Fabrikation als Hilfsmittel verwendet werden. Als technischer Arbeitsgang gilt nicht das Waschen in Wäschereien oder gewerblichen Reinigungsanstalten,

Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die als Rohstoffe oder Halbfabrikate der Herstellung seifen=- haltiger Erzeugnisse dienen, t

c) Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die für unter a) und þ) nicht aufgeführte Zwecke verwendet werden.

(2) Die nah Abs. 1 abzugebende Verbrauchererklärung muß béim Bezug von Seifenerzeugnissen und Wáschmitteln aller Art nach Abs. 1 þ) und c) außerdem die Erklärung ent- halten, daß eine Verarbeitungs- oder Verbrauchsgenehmigung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung erteilt wor- den ist.

S3

Die Vorschriften dieser Anordnung gelten für Personen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Seifenerzeugnisse Und Waschmittel gemäß § 1 als Verkaufsstellen (alle Betriebe auf der Stufe des Einzelhandels wie Drogerien, Versandgeschäfte, Apotheken, Friseure u. a.), Lieferstellen (Betriebe auf der Stufe des Großhandels wie Großhandlungen, Einkaufsver=- einigungen und ähnliche Unternehmen), oder Hersteller in den Verkehr bringen. Mehrstufige Betriebe gelten für jede Stufs als besonderer Betrieb.

Bezugsregelung.

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(1) Verkaufsstellen dürfen Seifenerzeugnisse und Wasch« mittel nah § 1 nur auf Grund von Sammelbezugscheinen, Lieferstellen nur auf Grund von Großbezugscheinen, die gez mäß § 5 Abs. 1 und 2 ausgestellt sind, beziehen.

(2) Die Hersteller dürfen Seifenerzeugnisse und Wasch= mittel nah § 1 nux auf Grund von Großbezugscheinen, als mehrstufige Betriebe nah § 3 auf Grund von Sammelbezug=- scheinen, Bezugscheinen, Kartenabschnitten oder Verhrauchera erklärungen liefern. Die Großbezugscheine, Sammelbezug=- scheine, Bezugscheine, Kartenabschnitte und Verbraucher=- erklärungen sind geordnet sorgfältig aufzubewahren, sowett nicht die Reichsstelle auf Grund einer Maßnahme nah Abs. 3 die Vorlage oder Abgabe der Bezugscheine an eine andere Stelle verlangt.

(3) Sind die Herstellex im Rahmen ihrer Verarbeitung8=- genehmigung (Produktionsaufgabe) nicht in der Lage, die bei ihnen angeforderte Warenmenge zu liefern, so haben sie un verzüglich der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung Meldung zu erstatten. Die Reichsstelle für industrielle Fett= versorgung kann ihnen die erforderliche Warenmenge zuweisen oder an den Besteller die Warenmenge unmittelbar dur einen anderen Lieferanten liefern lassen.

(4) Bei den Verkaufsstellen dürfen Kundenlisten fir dert Verkauf von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln, die nah 8 1 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifen=- erzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 (Reichsgesebl. 1 S. 1873) bezugsbeschränkt sind, nicht angelegt werden.

(1) Die Verkaufs\tellen tauschen die empfangenen Kartena abschnitte und Bezugscheine für Seifenerzeugnisse und Wasch« mittel gegen einen oder mehrere Sammielbezugsscheine bei dem zuständigen Wirtschaftsamt ein, |

Den Sammelbezugschein für Textil- und Fndustrieseifen erteilt das Wirtschaftsamt gegen Abgabe der Verbraucher= erklärungen des dem Antrag vorhergehenden Zeitraumes, Das Wirtschaftsamt hat die Sammelbezugscheine über die= jenigen Mengen auszustellen, die sih aus den abgelieferten Abschnitten und Einzelbezugscheinen, bei Textil- und sonstigen Jndustrieseifen aus den Verbrauchererkläarungen ergeben. Für Seifenerzeugnisse und Waschmittel wie Feinseifen, Toîa letteseife, Einheitfeinseife, Rasierseife, Kabinettrasierseife, flüssige Kopfwaschseifen, hautschonende Reinigungsmittel, Wasch- (Seifen-) Pulver, Kernseife, Schmierseife, Waäscherei= Seifenshuppen, Bleischußseifen und Textil- und Judustrie=- seifen sind besondere Sammelbezugscheine auszustellen.

Die Wirtschaftsämter können bestimmen, in welchen Ein heiten und in welcher Weise die von den Verkaufsstellen ab- zuliefernden Kartenabschnitte und sonstigen Einzelbezugscheine zur besseren Übersicht und Kontrollmöglichkeit zu ordnen sind. Sie können insbesondere im Einvernehmen mit den zustän=- digen örtlichen Fachorganisationen die Vorzählung und Ord- nung durch diese Abe, Die schriftliche Erklärung der Fachorganisation über Art, Menge und Einheit der dem Wirt- \chaftsamt abzuliefernden Kartenabschnmitte, Einzelbezugscheine und über die Menge der aus den cingesehenen Verbraucher- erklärungen abgeseßten Textil- und Jndustrieseifen kann die Zählung durch die Wirtschaftsämter erseßen.

(2) Für den Umtausch der Sammelbezugscheine in Groß- bezugscheine durch die Lieferstellen gelten die Bestimmungen nach Absay 1 sinngemäß.

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(1) Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine für Ein- heitsseinseife berechtigen zum Bezuge von Vimssteinseife an Stelle von Einheitsfeinseife im gewünschten Bezugsverhältnis. Ein Stück Einheitsfeinseife entspricht einem Stück Bims- steinseife.

(2) Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine - für Wasch- (Seifen-) Pulver berechtigen auch zum Bezug von „Waschmittel für Feinwäsche“ oder von Kernseife an Stelle von Wasch- (Seifen-) Pulver im gewünschten Bezugsver- hältnis. 250 g Wasch- (Seifen-) Pulver entsprechen 100 g „Waschmittel für Feinwäsche“ oder 100 g Kernseife.

__ (3) Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine für Fein- seife/Toiletteseife berechtigen auch zum Bezug von hauts

shonenden Reinigungsmitteln an Stelle von Feinseife int

Ersie Beilage zuni Neich8- und

gewüns&ten Bezugsverhältnis. 109 g Feinseife/Toiletteseife entsprechen 300 g hautschonenden Reinigungsmitteln. Sam- melbezugsscheine oder Großbezugscheine für hautschonende Reinigungsmittel berechtigen jedoch niht zum Bezug von Feinseife/Loitetteseife. 2E

(4) Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine für Ra- sierseife berechtigen auch zum Bezug von Rasierecreme, und zwar im Verhältnis 1 Stü Rasierseife gleich einer grozyen Tube Rasiercreme oder 2 kleine Tuben Rasiercreme. -

5) Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine für Wasch-(Seifen-)pulver berechtigen auch zum Bezug von Wäschereiseifenschuppen, synthetischen Waschmitteln oder Fettlöserseifen im gewünschten Bezugsverhältnis nach Maß- gabe der durch die Anordnung Nr. 22 Der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung vom 3. Oktober 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 231 vom 3. Ok- tobex 1939) in der Fassung der Aenderungsanorduung vom 18. Dezember 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 297 vom 19. Dezember 1939) vorgeschriebenen Umrechnungsmenge. |

Die Lieferung von Wäschereiseifenschuppen, synthetischen Waschmitteln und Fettlöserseifen an andere Personen oder Unternehmungen als an gewerbliche Wäschereien ist ver- boten.

(6) Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine für flüssige Kopfwaschseife berechtigen auch zum Bezug von Setsen- shampoon und alkalifreien Kopfwaschmitteln im gewünschten Bezugsverhältnis nah Maßgabe der durch die Anordnung Nr. 33 der Reichsstelle für industrielle Fettbersorgung be- treffend Versorgung des Friseurhandwerks mit Rasierseifen, Kopfwaschseifen und Kopfwaschmitteln aller Art vom 12, Dke tober 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 239 vom 12. Oktober 1939) vorgeschriebenen Umrech- nungsmenge. L l

(7) Der Lieferer darf Kernseife, Wäschereiseifens{huppen oder hautschonende Reinigungsmittel nach Absay 2, 3 und 9 nur liefern, wenn Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine i Kernseife/feste Haushaltsseife, Wäschereiseifenschuppen oDer

autschonende Reinigungsmittel unbeliefert nicht mehr vor- liegen. f

S T

Sämtliche Herstellerbetriebe, die im Besiße einer Pro- duktionsaufgabe sind, haben am Ende eines jeden Monats der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung unaufgefordert auf Grund der Verordnung über Auskunftspflicht vom

13. Zuli 1923 (Reichsgeseßbl. 1 S. 723) zu melden: 1. die bis zum Ende eines jeden Monats verarbeiteten Mengen an pflanzlichen und tierischen Oelen und etten aller Art einschließlich destillierter synthetischer

zrettsäure, S

. die Bestände an Seifenerzeugnissen und Wasch- mitteln aller Art am Ende eines jeden Monats,

_ die am Ende eines jeden Monats auf Grund der vorliegenden Aufträge noh nicht ausgelieferten Seifenmengen. : i

Die Meldung ist spätestens bis zum 3. des folgenden Monats auf Formblättern zu erstatten, die von der Reichs- stelle für industrielle Fettversorgung bezogen werden können.

Jukrafttreten und Vebergangsvorschristen.

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(1) Die Anordnung tritt am 1. Zuli 1940 in Kraft. Sie gilt auch in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mo- resnet und in den eingegliederten Ostgebieten, jedoh mit Der Maßgabe, daß das wahlweise Bezugsrecht nach § 6 sih auch nach der ‘in den Ostgebieten jeweils zugelassenen Seisenart und Umrechnungsmenge richten kann.

Mit dem gleichen Tage tritt die Anordnung Nr. 20 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung für die Verteilung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art vom 99. September 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Age ger Nr. 222 vom 22. September 1939) außer

raft.

lo Die vor Jnkrafttreten dieser Anordnung empfangenen Kartenabschnitte und Bezugscheine sind entsprechend der bestellten Menge zu ordnen, zu bündeln und mit den Unter- lagen der Lieferung (Lieferschein, Rechnung) zusammen so aufzubewahren, daß sie jederzeit auf Verlangen den Wirt- \chaftsämtern oder deren Beauftragten vorgezeigt werden können. Sind die Unterlagen nicht oder nur unvollständig vorhanden, so gilt die entsprechende Liefermenge als nicht ordnungsgemäß bezogen. Kartenabschnitte und Bezugscheine, die die Grundlage für eine Bestellung bereits abgegeben haben, dürfen weiteren Bestellungen nicht zugrunde gelegt werden. 4

(3) Die Lieferstellen haben die von den Empfängern bisher unterschriebenen Lieferscheine sorgfältig als Nachweis für eine ordnungsgemäße Lieferung in der Nummernfolge auch weiterhin aufzubewahren. e (4) Die gleiche Aufbewahrungspflicht gilt für die Her- steller für die bisher empfangenen Bestellschreiben.

(5) Die zur Zeit des Fnkrafttretens dieser Anordnung auf Grund der Anordnung Nr. 20 der Reichsstelle für indu- strielle Fettversorgung vom 22. September 1939 aufgegebenen Bestellungen und veranlaßten Lieferungen können nah Maßgabe der Anordnung Nr. 20 von Verkaufsstellen, Liefer- stellen und Herstellern abgewickelt werden. Kartenabschnitte und Bezugscheine sowie Verbrauchererklärungen nah § 2, die nah dem Jnkrafttreten dieser Anfordnung in den Besiß der Verkaufsstellen, Lieferstellen und Hersteller gelangen, sind späteren Bestellungen nach Maßgabe der Vorschriften dieser. Anordnung zugrunde zu legen.

Sind am Tage des Jnkrasttretens dieser Anordnung Lieferungen ausgeführt worden, ohne daß gleichzeitig etne Nachbestellung gemäß. den Bestimmungen der Anordnung Nr. 20 erfolgte, so sind die Lieferstellen berechtigt, die diesen Lieferungen zugrunde liegenden Lieferscheine oder Rechnungen den Wirtschaftsämtern zum Eintaush in Großbezugscheine nah § 5 Abs. 2 vorzulegen. j

(6) Die Wirtschaftsämter werden ermächtigt, allgemein oder im Einzelfall. Verkaufsstellen, Lieferstellen und Her- stellern gegenüber anzuordnen, daß die nah Abs. 2 aufzu- bewahrenden Bestellunterlagen (Kartenabschnitte, Bezug- scheine usw.) vollständig an das Wirtschaftsamt abzuliefern sind. Wird diese Miliesecungap angeordnet, endet die nach Abs. 2 angeordnete Auf ewahrungspflicht. :

Strafvorschristen. 89

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An-

nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18, August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) und auf Grund der Ber- brauchsregelungs-Strafverordnung vom 6. April 1940 (Reichsgeseßbl. 1 S. 610). j

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung: J. Rietdorf.

Bekanntmachung. | Die am 28. Juni 1940 ausgegebene Nummer 114 des Reichsgesehßblatts, Teil 1, enthält: Verordnung über die während des besonderen Einsates geltende Fassung des Familienunterhaltsgeseßes. Vom 26. Juni 1940. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Einsaß- Familienunterhaltsgeseßes (EFU-DV). Vom 26. Juni 1940. Umfang: 1 Bogen, Verkaufspreis: 0,15 N... Postversen- dungsgebühren: 0,03 l. für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postschekonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 29. Funi 1940. Reichsverlag8amt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung.

Die am 28. Juni 1940 ausgegebene Nummer 115 des Reichsgeseßblatts, Teil L, enthält:

Fünfte Verordnung zum Schute der sudetendeutschen Wirt- haft. . Vom 21. Funi 1940.

Polizeiverordnung über die Prüfung der technischen Bühnen- vorstande. Vom 25. Juni 1940.

Verordnung zur Neuordnung des Sports in den eingeglie- derten Ostgebieten. Vom 25. Juni 1940.

Verordnung über die Schonzeit der Steinhühner. Vom 26. uni 1940.

Verordnung über den vorläufigen Aufbau der Reichsversor- gungsverwaltung in den Reichsgauen Danzig-Westpreußen und Wartheland. Vom 27. Funi 1940.

Umfang: !4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 R. Æ. Postversen- dungsgebühren: 0,03 für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 29. Funi 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubri dch.

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Bekanntmachung.

Die am 28. Juni 1940 ausgegebene Nummer 22 des Reichsgesehblatts, Teil IL, enthält:

Einundzwanzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehr8ord- nung. Vom 22. Funi 1940.

Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 13. Juni 1940.

Bekanntmachung zum § 35 des Warenzeichengeseßes. Vom 20. Funi 1940.

Bekanntmachung über Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Muster- und Warenzeichenrechts im Königreih Ungarn. Vom 25. Juni 1940.

Bekanntmachung über die Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlihen und Handelsrechts. Vom 26. Funi 1940.

Umfang: 2/4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 f. Postversen- dungsgebühren: 0,03 für ein Stük bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 29. Juni 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubri ch.

Preußen.

Bekanntmachung. : Nach Vorschrift des Geseßes vom 10. April 1872 (Gesebßsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:

1. dex Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 98. März 1940 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Vereinigten Stahlwerke, Aktiengesellschaft in Düssel- dors, zux Erweiterung der Werksanlagen der Deutschen Röhrenwerke, Aktiengesellshaft in Mülheim (Ruhr), sowie zux Herstellung von Anschlußgleisanlagen und ‘eines neuen Uebergabebahnhofs an dem Reichsbahnhof Mülheim (Ruhr) in den Gemarkungen Mülheim-Dümpten, Mül- heim (Ruhr), Mülheim-Styrum, Oberhausen-Altstaden, Oberhausen-Styrum und Oberhausen-Dümpten durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Stück 16 S. 69, ausgegeben am 20. April 1940;

2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 24, April 1940 über die Verleihung des Enteignungsvrechts

an das Deutsche Reich (Reichsfiskus Post —) für die

Großzügige Förderung des KleinsiedlungsS- ‘und Bolkswohnungsbaues in der Ostmark und im : Sudetenland.

Fn der Ostmaxk und im Sudetenland galten bisher für den Volkswohnungsbau- und Kleinsiedlungsbau noch gewisse Ueber- gangsvorschrisien. Fun Anbetracht der Entwicklung des Bau- marktes waren die hierin festgelegten Kosten vielerorts aber nicht mehr einzuhalten; auch reichte die Höhe der Reichsdarlehen, namentlih in der Ostmark, nicht aus, um hinreichend tragbare Mieten (Lasten) zu erzielen. Um diejen sozialen Wohnungsbau weiterhin durchführen zu können und {hon jeßt die Grundlage für eine großzügige Förderung dieser fozial- und bevölkerungspolitisch besonders wichtigen Maßnahmen für die Zeit nach dem Kriege zu schaffen, erwies sich daher eine Auflockexung der Kostengrenzen und eine wesentliche Verbesserung der Finanzierungsbedingungen in den genannten Reichsstellen als netwendig,

Fn Anlehnung an das bereits im Altreih geltende Schlüssel- verfahren hat der Reichsarbeitsminister daher nunmehr für“ eine weitere Uebergangszeit in der Ostmark und dem Sudetenland eine Sonderregelung in Kraft geseßt, welche eine Staffelung der im einzelnen höchstzulässigen Kosten und Förderungenbeträge nah einer Schlüsselzahl vorsieht, die die verschiedenen örtlichen Ver- hältnisse berücksichtigt. Außerdem sind die Grundzahlen für die Baukosten und die Förderungsbeträge wesentlih günstiger be- messen worden als im Altreich. Je nach der Höhe der Baukosten können die Reichsdarlehen künftig bis zu 6800 l. erhöht werden; dazu treten bei der Kleinsiedlung noh Zusfatdarlehen bis zu 2000 12.4 für finderreihe Familien. Die ganzen Reichsdarlehen sind künftig bei der Kleinsiedlung wie im Altreich bis zur Tilgung der Vorlasten (rd. 38 Jahre) unverzinslih; auch bei den Volk8-

ordnung sind strafbar na den 8 10, 12 bis 15 der -Verord-

wohnungen wird bis auf weiteres auf eine Verzinsung verzichtet,

C#at3anzeiger Nr. 150 vom 29, Juni 1940. &.53

Erweiterung des Postdienstgebäudes -in Falkenburg durch das Amtsblatt der Regierung in Schneidemühl Stück 21 S. 93, ausgegeben am 25. Mai 1405

3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 93 Mat 1940 über die Verleihung des Enteignungs- rechts an die Gemeinde Oeventrop zur Erweiterung ihrer Wassergewinnungsanlage durh das Amtsblatt der Regierung in Arnsberg Stück 23 S. 63, ausgegeben am 8. Juni 1940;

. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 94. Mai 1940 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus Heer —) fur Reichszwecke in Bielefeld (Gemarkung Sieker) durch das Amtsblatt der Regierung in Minden Stück 25 S. 65, ausgegeben am 22. Junt 1940;

5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 31. Mai 1940 über die Verleihung des Enteigungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus. Heer —) für Heereszwecke in der Gemarkung Brink durch das Amts=- blatt dèr Regierung in Hannover Stück 23 S. 70, aus- gegeben am 8. Junt 1940;

. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 1. Funi 1940 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reihsfisfus Luftsahrt —) zur Entziehung des dem Landwirt Berthold von Sethe, Schlötenis, zustehenden Weide-Pachtrehts an dem Flug= play Stargard-Klüyzow durch das Amtsblatt der Regie- rung in Stettin Stück 24 S, 103, ausgegeben am 15. Juni 1940.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 8 der Preußischen Ge scsammlung enthält unter

(Nr. 14524.) Neunte Preußische Verordnung zur Durh- führung des Milchgesezes vom 31, Juli 1930 (Reichsgeseßbl. I S, 421). Vom 21. Funi 1940.

Umfang: 14 Bogen. Verkaufspre:s: 0,20 NAÆ, zuzüglich einer Versandgebühr von 3 Rpf. Zu beziehen durch R. v. Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin W 15, Ließenburger Straße 31, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 29. Funi 1940. Geschäftsstelle der Preußischen Gesebsammlung.

SrichtamtlichesS.

Fitoroft 10 Dissen afi. Spielplan der Berliner Staatstheater

in der Zeit vom 30, Juni bis 8. Juli,

Staatsoper.

Sonntag, den 30. Juni. Martha. Musikal. Leitung: van Kempen. Beginn: 20 Uhx.

Montag, den 1. Juli. Die verkaufte Braut. Mulsikalk. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.

Dienstag, den 2. Juli. Die Macht des Shick\als. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.

Mittwoch, den 3. Juli. Figaros Hohzett. Mulsikal. Leitung: Heger. Beginn 19s Uhr.

Donnerstag, den 4. Juli. Leßte öffentliche Vorstellung in diesex Spielzeit. Madame Butterfly. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 20 Uhx.

Vom 5. Juli bis 28. Juli 1940 geschlossene Vorstellungen für die D.A.F. Kein Kartenverkauf. Beginn der Spielzeit 1940/41 am 1, September 1940.

Schauspielhaus. i Sonntag, den 30. Juni, Maß für Maß. Beginn: 19 Uhr. Montag, den 1. Juli. Frau Jnger auf ODestrot. Bea gtnn: 20 Uhr. Dienstag, den 2. Juli. Zum 25. Male. Frau Jnger auf Déerot Beginit:! 20 Uhx. Mittwoch, den 3. Juli. Fies co. Beginn: 19 Uhr. Sonnabend, den 6. Juli. Leßte öffentlihe Vorstellung in dieser Spielzeit im Schauspielhaus. Fiesco. Beginn: 19 Uhr. Geschlossene KdF.-Vorstellungen für die Wehrmacht am d.

I

7, und 8. Juli im Schauspielhaus.

: Kleines Haus. Sonntag, den 30. Juni. Lie.besbriefe. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 1. Juli. Götter auf Urlaub. Beginn? 20 Uhr. Dienstag, den 2. Juli. Kleines Genie. Beginn 20 Uhr. Mittwoch, den 3. Juli. Letzte öffentlihe Vorstellung in dieser Spielzeit im Kleinen Haus. Götter auf Urlaub. Beginn: 20 Uhr. Geschlossene KdF.-Vorstellungen für die Wehrmacht am 4, 5, 6.,, T. Und 8. Juli im Kleinen Haus. Die Staatlichen Schauspiele sind ab 9. Juli geschlossen.

afisteil.

Damit ist die Finanzierung also in großzügiger Weise erleichtert worden.

Zur Vereinheitlihung des Verfahrens im Großdeutschen Reich sind die für den Volkswohnungsbau im Altreich geltenden Bestim- mungen zusammengefaßt und auf die Gebiete der Ostmark und des Sudetenlandes übertragen worden. Hiernach ist es insbeson- dere auch hier zulässig, Volkswohnungen, die als Ein- oder Zwei- familienhäuser errichtet sind, zu übereignen.

Diese Neuregelung ist gerade auch im Hinblick auf die Um- siedlung der Volksdeutshen aus Südtirol von besonderer Be-

deutung.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 29. Juni auf 74,00 L (am 28. Juni auf 74,00 L) für 100 kg.

Notierungen

der Kommission des Vecliner Metallbörsenvorstandes * vom 29. Juni 1940.

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