1940 / 151 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

diese Bescheinigungen nicht geleistet. Mit Ablauf des 30. Juni 1941 erlischt jeder Anspru aus den Bescheinigungen gegen den Reichsgau Tirol und Vorarlberg (Selbstverwaltungs- körpershaft Vorarlberg) Spitenbeträge von weniger als 5,— RA werden durch Auszahlung odex Zukauf bar aus- geglichen.

Die Stüe der 4!/2 % (6 %) Schweizer Franken Obliga- tions-Anleihe des Landes Vorarlberg von 1937 sind mit sämtlichen nah dem 30. Funi 1940 fällig werdenden Zins- {cheinen bis längstens 2. September 1940 bei der

Vorarlberger Hypothekenbank in Bregenz unter gleichzeitiger Stellung des Umtauschantrages einzu- reichen. Ausstattung der neuen Anleihe:

Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Fuli 1940 mit 4 % im Fahr verzinslih. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährig im Nachhinein am 1. Juli und 1. Fanuar jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu Nomi- nale 100, 500, 1000 und 5000 Reichsmark zur Ausgabe. Die Tilgung erfolgt bis 1. Juli 1956 gemäß einem nach gleich- bleibenden Annuitäten aufgestellten Tilgungsplan auf Grund von am ersten Werktag im Fanuar jedes Fahres, erstmalig am ersten Werktag im Fanuar 1941, stattfindenden Ver- losungen oder durch Rüdckauf. Die Rüzahlung der aus- gelosten Schuldverschreibungen erfolgt an dem der Aus- losung nächstfolgenden 1. Juli. Der Reichsgau Tirol und Vorarlberg (Selbstverwaltungskörperschaft Vorarlberg) behält sich das Recht vor, in dem einen oder anderen Jahre im Laufe der planmäßigen Tilgungsperiode, wann immer auch, eine größere Anzahl von Schuldverschreibungen, als nach dem Tilgungsplan entfallen würde, auszulosen oder die noch nicht ausgelosten Schuldverschreibungen ganz oder teilweise halbjährig auf einen Zinsenzahlungstermin aufzukündigen.

Falls der Reichsgau Tirol und Vorarlberg (Selbstver- waltungsfkörperschaft) von dem thm vorbehaltenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die nor- male Tilgungsquote hinausgehende Tilgung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungsquoten in Anrechnung gebracht werden.

Die Serien und Nummern der verlosten Schuldverschrei- bungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Bedeckung der Tilgungsquote durh freihändig rückgekaufte Stücke eine Ziehung entfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Auf- kündigung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden An- zeigen werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“, im „Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg“, in den „Fnnsbrucker Nach- rihten“ und imm „Vorarlberger Tagblatt“ verlautbart.

Die Vorlagefrist bei den dg ltd beträgt vier Fahre, Gia e vom Schluß des Jahres, in dem die Fälligkeit der

insen eintritt. Der Anspruch auf das Kapital erlischt, wenn die Schuldverschreibung nicht binnen 30 Fahren nach dem Eintritt der Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird. Die Schuldverschreibungen der neuen Anleihe genießen gemäß dem aeb vom 2. Zuni 1922, BGBl. Nr. 336 die

Mündelsicherheit. . Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Der Reichsgau Tirol und Vorarlberg wird um die P taltia) zux Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank. einschreiten: :

Der Umtausch der alten Titel in die neue E Anleihe erfolgt zum angegebenen: Umtauschschlüssel bei der Vorarlberger Hypothenkenbank in Bre- genz, wobei die Binsen vom 1. April 1940 bis. 30. Funi 1940 bar bezahlt werden.

Härteausgleich:

Der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Fi- nanzen vom 14. Juni 1940 gemäß wird den Fnhabercn der 41/2 9/0tgen Schweizer Franken Obligationsanleihe des Landes Vorarlberg von 1937, die weder Juden sind, noch geseßlich als Juden gelten S 5 der ersten Verordnung zum Reichs- bürgergeses vom 14. November 1935, RGVl. 1 S. 1333, Ge- E für das Land Oesterreih Nr. 150/1938) und die von

ieser Umtauschmöglichkeit Gebrauch machen, unter nachstehen- den Bedingungen ein Ausgleich für die bei der Währungs- umstellung eitstaibéñeri Harten gewährt:

1. Der Fnhaber, der einen Härteausgleih geltend macht, hat durch eine eidesstättige Erklärung zu versichern, daß e weder Jude ist noch geseßlich als Jude gilt. Für inländische juristishe Personen entfällt eine derartige Ertlärung.

2. Der Fnhaber hat ferner nachzuweisen, daß er

a) am 14. April 1938 seinen Wohnsiz (Sit) oder dauernden Aufenthalt im ehemaligen Lande Oester- reich hatte,

b) zur Zeit der Rae den Wohnsiy (Siß) oder dauernden Aufenthalt im Deutschen Reich hat und

c) die zum Umtausch eingereichten Stücke bereits am

14. April 1938 besessen hät. Der Beweis für den Wohnsiy kann durch einen Ars lichen Meldungsnachweis und bei nternehmungen au durch

den Nachweis der Eintragung im Handelsregister erbracht werden.

Als Nachweis für den Besiy am 14. April 1938 wird vor allem der in den Händen des Antragstellers T Durchschlag der Anmeldung der Wertpapiere gem. § 8 der Devisenverordnung für das Land Oesterreich, GBlfOe Nr. 13/ 1938, anerkannt werden.

Wissentlih oder fahrlässig unrichtige Angaben ziehen nit nur den Verlust des Härteausgleiches, abern auch straf- rechtliche Folgen nach sich.

Der Antrag auf Gewährung des Härteausgleiches ist gleichzeitig mit der Umtaushanmeldung bei der Vorarlberger Dp t Lu in ‘Bregenz einzubringen. Dort wird die nach Punkt 1 und 2 Lit, a) bis c) erforderliche Ueberprüfung vorgenommen. |

_ Bei Zutreffen der genannten Vorausseßungen wird der E in Stücken der neuen 4 °/%igen Anleihe des Reichsgaues Tirol und Vorarlberg (Selbstverwaltungskörper- haft Vorarlberg) vom Fahre 1940 nah folgenden Grund- sägen gewährt:

Der Härteausgleih wird laut folgender Aufstellung mit dem vollen Entschä unge e Stute, gewährt fern er für sämtliche härteausgleihsfähige Stücke der 424 °/o (6 °/o) Schweizer-Franken Obligationsanleihe des Landes Vorarl- berg von 1937 den Betrag von 10 000,— k M nicht übersteigt. Ergibt \sih ein höherer Härteausgleich, so wird der 10 000,— Reichsmark übersteigende Betrag um die Hälfte gekürzt.

RNeih3- und Staatsanzeiger Nr 151 vom 1. Juli 1940. S. 2

Satz des Härteausgleiches aus der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Juni 1940. Härteaus3gleich, All- gemeinsaß Nominale

Anleihe in BA

Für je Nominale Sfr. 190 41,% (6%) Schweizer Franken Obligations- anleihe des Landes Vorarlberg v: 1937 . 18,—

Der Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg Gauselbstvzrwaltung

J. A.: Dr. Grof h.

———

Anordnung 49 der Reichsstelle sür Eisen und Stahl

und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten) vom 29. Juni 1940.

Veberwahung

biete des Warenverkehrs in den eingegliederten stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

A. Allgemeine Anmeldepflicht. 81

Personen und Unternehmungen (private und öffentlich- rechtliche Betriebe und Verwaltungen) haben ihren Betrieb

Stahl, Berlin SW 68, Neue Grünstraße 18, anzumelden, wenn sie die nachstehend bezeihneten Waren (Einfuhr- Nr. des

Waren- verzeich- nisses) I. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: « Eisenöxÿd » » s o « « 225C . Chromerze | « 237d 3. Eisenerze - . 2370 . Manganerze « « 237h 5. Wolsframerze - - . a) Uran-, Vitriol-, Molybdän-, Titanerze, b) andere, unter den statistischen Nummern 237a—p nicht besonders genannte Erze 237g (Verbindungen mit Metallen, deren spe- zifisches Gewicht 5,0 und darüber be- trägt) . Kie8abbrände (eisenhaltige mit weniger als 0,8% Cu.) aus , Sinter: Schlacken und andere Abfälle der Eisen-...,... und Stahlgewinnuüng (mit Ausschluß des Thomas- phosphatmehls und der ungemahlenen Thomas- shlacke) aus

IL. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: 1. Eisensand, Scheuerspäne, Stahlwolle 2. Eisen-, Stahl- und Edelstahlabfälle, z. B. Schrott, Bruch, Späne aus 3. Abwralschiffe

IIT. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: Roheisen IV. getoinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: 1. Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt von mehr als 25 v. H.; Silizium; Kalziumsilizium . . - 2. Ferroßilizium mit einem Siliziumgehalt von 25 b. H. oder weniger; Ferromangan mit einem Mangangehalt von 50 v. H. oder weniger; Ferro- chrom, -wolfram, -titan, -molybdän, -vanadium mit einem Gehalt an Legierungsmetall von weniger als 20 v. H.; Ferroaluminium, -nidel und andere nicht schmiedbare Eisenlegierungen, vorherrschend Eisen enthaltend 3, Ferrosilizium-, Silico-Mangan-, Formlinge 4. Silico-Mangan; Ferro-Niobium 5, 6,

Ferromangan mit einem Mangangehalt von mehr als 50 v. H. aus Ferrochrom, -wolfram, -titan, -molybdän, -vana- dium mit einem Gehalt an Legierung3metall von 20 v. H. oder darüber

V. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

1. Halbzeug aus Stahl und Eisen:

Rohluppen, Rohschienen (Millbars); Rohblöce (Jngots); Brammen; votrgeshmiedete (ge- preßte) Blöcke; vorgewalzte Blöcke (Blooms); Platinen; Knüppel (Billets); Tiegelstähl in Blöcken

d, Eisenbahn-Oberbaumaterial und rollendes Eisen- bahn-Material:

Eisenbahn-, auch Aus3weichungs-, Zahnrad-, Platt- (Flach-), Feldbahn|chienen, Herzstücke (Kreuzungsstücke) aus shmiedbarem Eisen, auch gelochtund am Fuß ausgeklingt; Straßen- bahnschienen; Eisenbahnschwellen aus Eisen; Se, Se und -unterlagsplatten aus E E S N U s

Eisenbahnachsen, -radëisen (Naben, Radreifen, egestelle, ränze), -räder, -radsäße « « « «

3, Formstahl, -eisen: :

Doppel -T - Träger (au Breitflanschträger), U-Eisen, Belag- (Zores-) Eisen mit einer Mee von 80 Millimeter und darüber .

4, Stabstahl, -eisen:

Rund- und Vielkantstahl, -eisen, Flachstahl, eisen, Halbrundstahl, -eisen, Winkel-, T- und Z-Eisen,

Doppel-T-Träger und V-Eisen unter 80 Milli- meter Steghöhe, |

sonstiger Profilstahl, -eisen in: Stäben . aus 785A 2

5, Universaleisen (Breitflacheisen) - « - - - - aus 7T85B“ und 786 a—ec

6. Spundwandbdeisen - « e o o o o ooo. aus 785A 2

7, Bandstahl, -eisen: warm gewalzt oder geschmiedet (roh oder be- arbeitet; auch Bandeisen mit eingewalzten Mustern); kalt gewalzt oder gezogen (aüch weiterverarbeitet); lackiert oder auf mechá-

(Jukrafttreten von Anordnungen der Reichsstelle für Eisen

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGVBl. I S. 1430) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Ver- ordnung über die Einführung von Vorschriften ut dem Ge-

stgebieten

vom 14. Dezember 1939 (RGBIl. 1 S. 2418) wird mit Zu-

(1) Alle in den eingegliederten Ostgebieten ansässigen

bis zum 20. Juli 1940 bei der Reichsstelle für Eisen und

Statistischen

nishem oder chemishem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen

. Stahl- und Eisenbleche: : : auch abgeschliffen, mit

4,76 mm und stärker Schmelz belegi (email- (Grobbleche) « « « | liert), lackiert, poliert, gebräunt oder sonst fünstlih oxydiert, mit spiegelnder Orydschicht überzogen, auf mecha- nischem oder chemi- schem Wege mit un- . unter 3 mm edlen Metallen oder (Feinblechze) « « « | mit Legierungen aus unedlen Metallen über- : zogen . Well- und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, Dehn- (Streck-), Riffel-, Waffel-, Warzenblech, Blech, gepreßt, gebuckelt, geflansht, geshweißt, gebogen, gelocht, gebohrt

. Stahl- und Eisendraht: gewalzt oder gezogen ; blank oder lackiert oder mit unedlen Metallen oder mit Legie- rungen aus unedlen .Metallen überzogen | (auch -Flach-, Vierkant-, halbrund- usw. Draht)

. Rohre, Formstüccke und Fittings aus Stahl oder Schmiedeeisen

. 3 bis unter 4,76 mm (Mittelbleche)

14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen . 15. Sonstige Gußstücke, roh

16. Schmiedestücke, roh

(2) Von der Anmeldepflicht gemäß § 1 A sind die Unternehmungen befreit, die im Monats urchs{nitt des Fahres 1939 insgesamt weniger als 10 t dieser Erzeug- nisse auf Lager gehalten haben.

82 Die Anmeldungen sind ausshließlih auf den Vordrucken vorzunehmen, die von der Reichs\telle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grünstraße 18, herausgegeben werden, und von dieser sofort anzufordern.

83 - Wer nach Jnkrasfttreten dieser Anordnung ein nach §.1 anmeldepflichtiges Unternehmen eröffnet, hat dies der Reichs- stelle für Eisen und Stahl anzuzeigen.

B. Verbrauchs- und Bestandsaufnahme.

84

(1) Alle in den eingegliederten Ostgebieten ansässigen Personen und Unternehmungen haben ihren Verbrauch und ihren Bestand an den in § 5 genannten Waren der Reichs- stelle für Eisen und Stahl monatlich nah dem Stand am Monats\{chluß bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu meldén.

(2) Die bis zum 10. August 1940 zu erstattenden Mel- dungen haben den Stand vom Ende des Monats Juli 1940 zu umfassen. nis

(3) Meldepflichtig für den Bestand is} der Eigentümer. Er hat auch die Bestände, die auf fremden Lägern für ihn gehalten werden, zu melden. Bestände, die unter Eigentums- vorbehalt verkauft sind, hat der Käufer zu melden.

S5 (1) Der monatlichen Bestands8meldung des § 4 unter- liegen a) die in § 1 Villor I (Erze), b) die in § 1 Ziffer II (Schrott usw.), c) die in § 1 Ziffer III (Roheisen), d) die in § 1 aufgeführten Waren. (2) Einer monatlichen Bestandsmeldung bedarf es nicht, Ben der Bestand oder der Umsay der in Abs. 1 genannten aren ;

iffer 1V (Ferrolegierungen)

zu a: insgesamt zu þ: insgesamt zu c: insgesamt 5,0 | i zu d: insgesamt 0, nicht übersteigt. 86

(1) Die Bestandsmeldungen sind #ausscließlich auf den

Vordrutcken zu erstatten, die den nach § 1 angemeldeten Unter- .

nehmungen von der Reichsstelle für Eisen und Stahl unauf- gefordert übersandt werden. j

(2) Soweit meldepflichtige Unternehmungen im Sinne des § 4 die Vordrucke bis zum 1. August 1940 nicht erhalten haben, sind diese sofort von der Reichsstelle für Eisen und Stahl unter Kennwort: „Bestandsaufnahme“ anzufordern.

C. Anmeldung der Einkaufsabschlüsse.

87

Alle in den eingegliederten Ostgebieten ansässigen Per- sonen und Unternehmungen haben die Kaufverträge über die in § 1 genannten Waren, welche vor dem Tage des Jnkrafttretens dieser Anordnung abgeschlossen, aber erst nah diesem Tage zu erfüllen sind, der Reichss\telle für Eisen und Stahl bis zum 20. Fuli 1940 zu melden, soweit aus diesen Kaufverträgen Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Reichsstelle oder einer Devisenstelle bedarf.

; 88 Die Anmeldung ist aus\{ließlich auf Vordruckten abzu- atis die von der Reichsstelle für Eisen und Stahl unter ennwort: „Einkaufsabschlüsse“ sofort anzufordern sind.

D. Einkaufs-Genehmigungszwang.

89 / (1) Jn den eingegliederten Ostgebieten ansässige Personen und Unternehmungen dürfen Raustvivias über die in § 10 nann Waren nur mit einer Einkaufsgenehmigung der

eichs\telle für Eisen und Stahl abschließen, soweit aus dem Geschäft Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nah den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Reichs=- stelle öder einer Devisenstelle bedarf,

G N äd Y

Neis. und Staatsanzeiger Nr. 151 vom 1. Juli 1940. S. 3

E

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Waren 10) nicht in den freien Verkehr des Deutschen Zollgebietes gebracht werden.

8 10 Der Vorschrift des § 9 unterliegen: a) die in § 1 Ziffer II (Schrott usro.), b) die in § 1 Ziffer III (Roheisen), : i c) die in § 1 Zifsec V (Walzeisen, Gießereierzeugnisse und Edelstahl) angeführten Waren.

E. Ausnahmebestimmungen. 8 11 Jn besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichs- telle ‘für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grün- Frate 18, auf s{chriftlihen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.

F. Strafsvorschristen und Schlußbestimmungen. 8 12 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den Strafvorschriften der S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehrx bestraft. 8 13 Die Anordnung tritt am 1. Juli 1940 in Kraft.

Berlin, den 29. Juni 1940.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiege ll.

9, Bekanntmachung

der Reichsstelle sür Lederwirtschast zur Anordnung 74 (Leder- sheckversahren sür Handwerksbetriebe, die tehnisches Leder verarbeiten) vom 1. Juli 1940.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 der Anord- nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheck- verfahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) und der Ver- ordnung über die Einführung der Verbrauchsregelungs- vorschristen sowie der auf dem Gebiete der Spinnstoff- und der Felle- und Häutewirtschaft ergangenen Bestimmungen über öffentliche Aufträge in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 31. Mai 1940 (Reichsgeseßbl. I S. 829) wird bestimmt:

Artikel T (Lederscheckpslicht)

Die Anordnung. 74 tritt für Handwerksbetriebe sowie deren Lieferanten am 1. Juli 1940 in Kraft, soweit es si um die Abgabe und den Bezug von Leder zur Herstellung

oder Ausbesserung von Treibriemen und technischen Leder- artikeln handelt.

Artikel II ; ._— 0:7 (Kontingentsträger)

(1) Kontingentsträger gemäß § 2 der Anordnung 74 ift der Reichsstand des Deutschen Handwerks, Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstr. 4/5.

(2) Der Reichsstand des Deutschen Handwerks kann die Reichsinnungsverbände (mittelbare Kontingentsträger T), diese können die ihnen nachgeordneten Gliederungen (mittel- bare Kontingentsträger IT) mit der Ausgabs von Lederscheck-

büchern und der Ausgabe von Lederschecks beauftragen.

Artikel. II1 (Kontingentszuteilung) Die Reichs\telle für Lederwirtschaft bestimmt durch Weisung an den Reichsstand des Deutschen Handwerks, in

welchem Umfang die Kontingentsträger Ledersheckbücher aus- geben und Lederschecks ausstellen dürfen.

Artikel 1V (Weitergabe von Lederschecks)

(1) Lederschecks dürfen - bis zum Ledererzeuger weiter- egeben werden. Jedoch dürfen Bde die aus dem Aus- and eingeführtes Leder gegen Lederschecks abgeben, die Leder-

e A nicht weitergeben, {sondern haben sie nah Maßgabe des 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden. (2) Handwerksbetriebe haben im bisherigen Umfang vom Handel zu beziehen.

Artikel V (Verarbeitungsgenehmigung)

Das gegen Lederscheck bezogene Leder darf nur im Rahmen der von der Reichsstelle für Lederwirtschaft er- lassenen Bestimmungen verarbeitet werden.

Artikel VI (Stillgelegte Betriebe) (1) L E Betriebe haben die Lederschecks nah Maß-

gabe des § 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden. (2) Stillgelegte Betriebe dürfen Leder an Ledergroß-

händler ohne Lederschecks abgeben; Ledergroßhändler dürfen

Leder von stillgelegten Betrieben ohne Lederschecks beziehen.

Artikel VII (Wehrmacht- und Ausfuhraufträge)

Diese Bekanntmachung gilt nicht für Abgabe und Bezu von Leder zur Erledigung von Medea Und Ausfuhr aufträgen.

Artikel VIII (Geltungsbereich) Diese Bekanntmachung gilt au in den eingegliederten

Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 29. Juni 1940. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Heimer.

——

10. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Leder- schecklverfahren für Verarbeiter von technishem Leder, die einer Judustrie- und Handelskammer angehören) vom 1. Juli 1940. y

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 der Anord- nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft _(Lederscheck- verfahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) und der Ver- ordnung über die Einführung der Verbrauchsregelungs- vorschristen sowie der auf dem Gebiete der Spinnstoff- Und der Felle- und Häutewirtschaft ergangenen Bestimmungen über öffentliche Aufträge in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 31. Mai 1940 (Reichsgeseßbl. I S. 829) ‘wird bestimmt:

Artikel T (Ledersche pflicht)

Die Anordnung 74 tritt für Betriebe, die einer Fndu- strie- und Handelskammer angehören, sowie deren Lieferanten am 1. Zuli 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder zur Herstellung oder Ausbesserung von Treibriemen und technischen Lederartikeln handelt.

Artikel TI (Kontingentsträger und Kontingentsbetriebe)

(1) Kontingentsbetriebe gemäß 8 2 der Anordnung 74 sind die der Fachgruppe Ledertreibriemen- und technische Lederartikel-Fndustrie, Berlin-Friedenau, Fregestr. 68, ange- hörenden Betriebe. i

(2) Kontingentsträger gemäß F 9 der Anordnung 74 für alle anderen Betriebe, die einer Fndustrie- und Handels3- kammer angeschlossen sind, ist die Arbeitsgemeinschaft der Fndustrie- und Handelskammern in der Reichswirtschafts- kammer, Berlin NW 7, Neue Wilhelmstr. 9/11.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft der Fndustrie- und Handels- kammern kann JFndustrie- und Handelskammern zur Aus- stellung von Lederschecks ermächtigen (mittelbare Kontingents- träger). Die Ermächtigung kann auch auf die Ausgabe von Lederscheckbüchern an einzelne Betriebe (mittelbare Kon- tingentsbetricbe) erstreckt werden; in diesen Fällen sind die mittelbaren Kontingentsbetriebe zur Ausstellung der Leder- \checks bis zur Höhe der ihnen zugeteilten Kontingente

berechtigt. Artikel III (Kontingentszuteilung)

Die Reichs\telle für Lederwirtshaft bestimmt dur Weisung an die Kontingentsbetriebe und Kontingentsträger, an welche Betriebe und in welchem Umfang Lederscheckbücher ausgegeben und Lederschecks ausgestellt werden (Kontingents-

zuteilung). Artikel IV

(Weitergabe von Lederschecks)

(1) Lederschecks dürfen bis zum Ledererzeuger weiter- gegeben werden. Fedoch dürfen Einführer, die aus dem Ausland eingeführtes Leder gegen Lederschecks abgeben, die Ledershecks niht weitergeben, sondern haben sie nah Maß- gabe des § 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden.“

(2) Jnhaber von Lederschecks sollen im bisherigen Ver- häâltnis vom Handel beziehen.

Artikel V (Verarbeitungsgenehmigung) Das gegen Ledersheck bezogene Leder darf nur im

Rahmen der von der Reichsstelle für Lederwirtschaft er- lassenen Bestimmungen verarbeitet werden.

Artikel VI (Stillgelegte Betriebe) (1) Stillgelegte Betriebe haben die Lederschecks nah Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden. O) Stillgelegte Betriebe dürfen Leder an Ledergroß- händler ohne Lederschecks abgeben; Ledergroßhändler dürfen solches Leder von stillgelegten Betrieben ohne Lederschecks

beziehen. Artikel VII (Wehrmacht- und Ausfuhxausfträge) Diese Bekanntmachung gilt nicht für Abgabe und Bezug

von Leder zur Erledigung von Wehrmacht- und Ausfuhr- aufträgen,

Artikel VIII (Geltungsbereich) Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten

Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den .29.. Juni 1940.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Heimer.

Elfte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschast zur Anordnung 74 (Lederscheck-Verfahren sür die Wehrmacht) vom 1. Fuli 1940,

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des L 10 der Anord- nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz., und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 voin 4, Mai 1940) wird im Einvernehmen mit dem Ober- kommando der Wehrmacht und mit Zustimmung des Reichs- wirtschaftsministers bestimmt:

Artikel I (Jnkrafttreten) Die Anordnung 74 tritt für die Wehrmacht und ihre

Lieferanten am 1. Juli 1940 in Kraft, soweit es sih um Abgabe und Bezug von Leder und Waren aus Leder handelt.

Artikel II (Kontingentsträger) (1) Kontingentsträger im Sinne des § 2 der Anord-

nung 74 ist das Oberkommando der Wehrmacht, Ver- waltungsamt, Berlin W 35, Lüßowusfer 8, i

(2) Das Oberkommando der Wehrmaht, Verwaltung8=- amt, kann die Befugnis zur Ausstellung von Lederschecks auf andere Dienststellen der Wehrmacht (mittelbare Kontingents- träger) übertragen.

Artikcl TIT

(Kontingentszuteilung)

Lederschecks für die Wehrmacht dürfen nur im Rahmert des für die Wehrmacht festgeseten Kontingents ausgestellt werden.

Artikel TV

(Anträge und Ausstellung von Lederschecks)

(1) Für die Beschaffung von folgenden Ledersorten für da Tueieticins sind die von der Wehrmacht VOT- geschriebenen Vordrucke „Antrag auf Zuteilung von Blank- usw. Leder für Wehrmachtaufträge“ und die dazugehörige „Aufstellung“ zu benußen.

a) Blankleder,

b) Vachetten,

c) Transparentleder,

d) Chromleder für tehnishe Zwette,

e) Fettgarleder,

f) Fahlleder für technische Zwecke,

g) Sohlleder für technische Zwecke, h) Vacheleder für technische Zwecke.

(2): FUL die zu ae genannten Ledersorten gelten die Vordrucke gleichzeitg als Antrag auf Ausstellung von Leder

hes.

M ) Für die zu |—h genannien Ledersorten werden Lederschecks nicht ausgestellt, da diese Sorten aus {ließlich von den Gerbervereinigungen zugeteil: werden. Ziffer 2 und 3 der „Anträge auf Zuteilung von Blank- usw. Leder für Wehrmachtaufträge“ sind für diese Sorten nicht auszufüllen.

Artikel V (Weitergabe)

(1) Die Lederscheck8 dürfen für den Bezug von Leder bis zum Ledererzeuger weitergegeben werden. Lederschecks für Maren aus Leder dürfen bis zum Hersteller der Ware weiter=- gegeben werden. 3

(2) Einführer, die aus dem Ausland eingeführte8s Leder abgeben, dürfen die Lederschecks nicht weitergeben. Sie haben die Lederschecks nach Maßgabe des 8 5 Abs. 2 der Anord- nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft einzusenden,

Artikel VI (Verarbeitung und Lieferung)

Leder für Wehrmachtaufträge darf nux nach den Bez stimmungen der auftraggebenden Wehrmachtdienststellen be- und verarbeitet werden. Leder oder Waren aus Leder, die auf Lederschecks für die Wehrmacht oder dur Zuteilung dexr Wehrmachtbeschaffungsämter beschafft wurden, dürfen nicht für andere als Wehrmachtzwecke veräußert oder abge- geben werden.

Artikel VII

(Ausnahnie- und Uebergangsbestimmungen)

Keine Lederschecks sind erforderlich

a) für Abgabe und Bezug von Fahlleder, Bödenléder und Brandsohlleder, wenn die Leder auf Grund von Erzeugungsauflagen der Reichss\telle für Lederwirt- schaft an eine Gerbervereinigung geliefert werden müssen;

b) für Abgabe und Bezug von Leder, die auf Grund von Sonderanweisungen der Reichsstelle für Leder- wirtschaft an die Gerbervereinigungen abgeliefert werden müssen;

c) für Abgabe und Bezug von Leder, die durch die

Wehrmachtbeschaffungsämter von den Gerber=- vereinigungen an Halbwaren- oder Fertigwaren=- hersteller für Wehrmachtaufträge zugeteilt werden; 1. bis zum 30. September 1940 für Abgabe und Bezug von Leder gegen in der Zeit vom 1, Apel 1940 bis 30. Juni 1940 vom Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungsamt V 5, genehmigte „An=- träge auf Zuteilung von Blankl- usw. Leder für Wehrmachtaufträge“, 2. bis zum 21. Juli 1940 für Abgabe und Bezug von Leder gegen in der Zeit vor dem 1. April 1940 genehmigte „Anträge auf Zuteilung von Blank- usw, Leder für Wehrmachtaufträge“.

Sämtliche bis zu den in Ziffer 1 und 2 genannten Zeit punkten nicht erledigten, vom Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungsamt V 5, genehmigten Antragscheine sind unver- püglic) über die auftraggebende Dienststelle der Wehrmacht

em Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungsamt V 5, zur Beifügung der erforderlichen Lederscheck3 vorzulegen. Alle Antragscheine sind von den Ledererzeugern, entgegen der auf der Rückseite der Antragscheine aufgedructen Be= stimmung, niht an die Reichsstelle für Lederwirtschaft, sondern an das Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungs- amt V 5, Berlin W 35, Lüßowufer 8, bis zum zehnten Tage eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat als Nach=- weis für die Erfüllung der Ablieferungsverpflichtung ein- zureichen. Artikel VIII (Geltungsbereich) Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten

Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 21. Funi 1940.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Heimer.

Zwölfte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheck-Versahren für Bezirks-Ledergroßhändler) vom 29. Juni 1940

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 der Anord- nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheck-Ver- fahren) vom 30. g 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) und der Verordnung übex die Einführung der Verbrauchsregelungsvorschristeu