1940 / 151 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 151 vom 1. Zuli 1940. &.4

sowie der auf dem Gebiete der Spinnstoff- und der Felle- und Huutewirtschyaft ergangenen Bestimmungen über öffent- liche Aufträge in den Gebieten von Eupen, Malmedy und

Moresnet vom 31. Mai 1940 (RGBl. I S. 829) wird '

bestimnit: Artikel T (Lederscheckpflicht) __ Die Anordnung-74 findet auf Bezirks-Ledergroßhändler, soweit es sich um den Bezug von Unterleder und Lederfaser- stoff für Schuhmacher handelt, vom 1. Juli 1940 an An- wendung. Artikel 11 (Kontingentsbetriebe) __ Kontingentsbetriebe gemäß § 2 der Anordnung 74 sind die Bezirks-Ledergroßhändler. Artikel 111 (Kontingentszuteilung)

Die Reichsstelle für Lederwirtschaft bestimmt durch Wei- sung an die Bezirks Ledergroßhändler, in welchem Umfang sie Lederschecks ausstellen dürfen (Kontingentszuteilung). Die Grundlage für die Kontingentszuteilung bilden die von den betreffenden Bezirks-Ledergroßhändlern vereinnahmten Be- stellscheine für Unterleder oder Lederfaserstoff. Die Bezirks- Ledergroßhändler dürfen Schecks nur bis zur Höhe der ihnen zugeteilten Kontingente ausstellen.

Artikel T1V (Weitergabe der Lederschecks)

Die Lederschecks dürfen für den Bezug von Unterleder und Lederfaserstoff. bis zum Erzeuger weitergegeben werden. Jedoch dürfen Einführer, die aus dem Ausland eingeführte Unterleder- oder Lederfaserstoffe gegen Lederschecks abgeben, die Schecks nicht weitergeben, sondern haben sie nach Maß- gabe des § 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden.

Artikel V (Geltungsbereich) Diese Bekanntmachung gilt auch in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Artikel VI (Außerkrafttreten) Die Erste Bekanntmachung der Reichsstelle für Leder-

wirtschaft über das Lederscheck-Verfahren vom 3. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) tritt am 1. Juli 1940 außer Kraft. Berlin, den 29. Juni 1940. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft m. d. F. d. G. b.: HeimevL.

m

1. DurchfüßhrungsSanordnung zur Anordnung 65/38.

An die Dienststellen der Reichsleitung der NSDAP., an die Gauschazmeister, Reichskassenverwalter und ange chlossenen Verbände der NSDAP.

Betreff: Bezugs- und Preisregelung für KK- und Pistolen- munition.

Fn Durchführung des von mir mit dem Waffenfachhandel |."

etroffenen und mit Anordnung 65/38 vom 3. Oktober 1938 in Kraft gefeßten Abkommens vom 29. Fuli 1938 habe ich das nachfolgende abgedruckte Abkommen, die Neuregelung des Bezuges und des Preises für KK- und Pistolenmunition betreffend, geschlossen: E

Abkommen, betreffend Neuregelung des Bezuges und des Preises für KK- und Pistolenmunition.

Gemäß Ziffer 1V und Ziffer V Abs. 2, und Ziffer VII Abs. 4 des Abkommens über den Bezug von Kleinkaliber- büchsen und Kleinkalibermunition vom 29, Fuli 1938, ver- öffentlicht im Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 79 vom 4. August 1938, wird für die Beschaffung von KK- und Pistolenmunition

zwischen

1. dem Reichs\hahzmeister der NSDAP. (als Vertreter der NSDAP., ihrer Gliederungen und ange- \chlossenen Verbände) sowie dem NS -Deutschen Reichskriegerbund (Kyffhäuser)

einerseits

2. dem Reichsinnungsverband des Büchsenmacher- Und Messershmiedehandwerks (als Vertreter des Büchsenmacherhandwerks), der Fachabteilung Eisen-, Stahl- und Metallwaren, Waffen und Munition in der Fachgruppe Eisen- waren, Elektro- und Hausgerät der Wirtschafts8- gruppe Einzelhandel (als Vertreterin des Klein- handels), der Fachgruppe Eisen- und Metallwaren der Wirt- \chaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel (als Vertreterin des E und dem Munitions-Verband (als Vertreter der Muni- tionsfabrifen)

andererseits nach Zustimmung durh den Reichskommissar für die Preisbildung mit Schreiben vom 2. Oktober 1939 (gerichtet an den Reichsschazmeister der NSDAP. mit dem Zeichen TII - 315 - 11964) folgendes Ab- fommen getroffen:

Randfeuermunition.

Bei einer Abnahme von mindestens 10 000 Stück Rand- feuerpatronen Kal. 22 lang für Büchsen und Kal. 22 lang f. B. für Selbstladewaffen, geschlossen in einer Sendung, erhalten die nachstehend Zufgeführten Verbände bzw. Dienst- stellen oder Gliederungen der Partei auf den Vereinspreis von 16,— KAM für 1000 Patronen einen Nachlaß von 1,— RAM je Tausend, wenn diese Munition über den Fach- handel bezogen und sofort bezahlt wird:

1. NSDAP. von der Kreisleitung aufwärts

92, SA., 44, NSKK. von der Standarte aufwärts

3. NS.-Reichskriegerbund (einschl. Soldaten- und Marinebund) vom Kreisverband aufwärts.

Die obenbezeichneten Dienststellen sind angewigsen, für jeden Auftrag eine ordnun sgemäße Bestellung auszuschrei- en und Kopien derselben als solche kenntlich ju machen.

Die Fabriken verpflichten sich, Direktlieferungen an obenangeführte Dienststellen und Verbände yiht mehr vor- zunehmen. i A

I, Pistolenmunition.

Bei der Abnahme von mindestens 5000 Schuß Pistolen- patronen Kal. 7,65 erhalten die nachstehend aufgeführten Dienststellen einen Sonderpreis von 4,80 RM per Hundert, wenn diese Munition geschlossen in einer Sendung über den Fachhandel bei sofortiger Bezahlung bezogen wird:

1. NSDAP. von der Kreisleitung aufwärts. 2. SA., #4, NSKK. von der Standarte aufwärts.

Für die Durchführung dieser Bestellungen gelten die gleichen Grundsäße wie für Randfeuermunition.

ITI. :

Für die Belieferung der Hitler-FJugend der NSDAP. bleibt mir eine besondere Regelung vorbehalten.

Vorstehendes Abkommer: ist mit sofortiger Wirkung für sämtliche Beteiligte verbindlich.

München, den 19. Funi 1940.

Nationalsozialistishe Deutsche Arbeiterpartei. Schwarz, Reichsshaßzmeister.

——

Bestimmung des Werberates

der deutschen Wirtschast über die Einführung seiner Bekannt- machungen in den eingegliederten Ostgebieten.

Vom 1. Juli 1940.

Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27, Oktober 1933 zur Durchführung des Geseßes über Wirtschaftswerbung (Reichsgesebbl. 1 S. 791) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung des Geseßes über Wirtschaftswerbung in den eingegliederten Ostgebieten vom 28. Mai 1940 (Reichs- geseßbl. 1 S. 821) wird zur Jnkraftseßung der Bekannt- machungen des Werberates der deutschen Wirtschaft in den eingegliederten Ostgebieten bestimmt:

1. Die folgenden Bekanntmachungen und Bestimmungen des Werberates der deutschen Wirtschaft mit Ausnahme der in ihnen enthaltenen Ueberleitungsvorschriften treten nah Maßgabe der nachstehenden Ziffern am 1. August 1940 in den eingegliederten Ostgebieten in Kraft. Damit ist auch die Werbeabgabe für die von Werbern vom 1. August 1940 ab erzielten Einnahmen zu entrichten.

a) 2. Bekanntmachung (Allgemeines) vom 1. November

1933 (Reichsanzeiger Nr. 256) in der Fassung der

14. Bekanntmachung vom 28. September 1935

(Reichsanzeiger Nr. 227) und der 15. Bekannt-

machung vom 30. Dezember 1935 (Reichsanzeiger Nr. 1/1936), -

b) 3. Bekanntmachung (Anzeigen) vom 21.. November 1933 (Reichsanzeiger Nr. 274) in der Fassung der 5. Bekanntmachung vom 6. Dezember 1933 (Reichs- anzeiger Nr. 286), der 183. Bekanntmachung vom 16. April 1935 (Reichsanzeiger Nr. 90) und der 18. Bekanntmachung vom 9. Juli 1936 (Reichs- anzeiger Nr. 160),

e). 4. Bekanntmachung (Werbeberatung) vom 21.. No- vember 1933 (Reichsanzeiger Nr. 274),

d) 6. Bekanntmachung (Messen und Ausstellungen) vom 21. März 1934 (Reichsanzeiger Nr. 69) in der Fassung der 26. Bekanntmachung vom 1. August 1938 (Reichsanzeiger Nr. 176),

e) 7. Bekanntmachung (Sonderbestimmungen zum JFn- halte der Werbung) vom 21. März 1934 (Reichs- anzeiger Nr. 69),

f) 9. Bekanntmachung (Außenanschlag) vom 1. Funi

1934 (Reichsanzeiger Nr. 125) in der Fassung der 11, Bekanntmachung vom 20. Oktober 1934 (Reichs- anzeiger Nr. 246) und der 12. Bekanntmachung vom 30. März 1935 (Reichsanzeiger Nr. 76) ohne die Bestimmungen über Freianschlagstellen (Ziffn. 19 Abs. 2 Sat 3 urd 57 bis 60).

g) 10. Bekanntmachung (Einzeldrucksachen u. a.) vom 90. Oktober 1934 (Reichsanzeiger Nr. 246),

h) 16. Bekanntmachung (Modeschauen) vom 18. April 1936 (Reichsanzeiger Nr. 90),

i) 17. Bekanntmachung (Heilmittelwerbung) vom 5. Mai 1936 (Reichsanzeiger Nr. 111),

k) 18. Bekanntmachung (Austragen von Werbeschriften) vom 9. Juli 1936 (Reichsanzeiger Nr. 160),

1) 20. Bekanntmachung (Lesezirkel) vom 5. Februar 1937 (Reichsanzeiger Nr. 34) Ziff. 1,

m) 22, Bekanntmahung (Anschriftenbücher) vom 13. April 1937 (Reichsanzeiger Nr. 83),

n) 23. Bekanntmachung (Deutsche Beteiligung an- aus- ländischen Schauen) vom 10. Januar 1938 (Reichs- anzeiger Nv. 11),

0) 24, Bekanntmachung. (Aufsicht über Werbungs- mittler) vom 7. Juni 1938 (Reichsanzeiger Nr. 129),

p) 25. Bekanntmachung (Wirtschaftswerbung im Ver- kehr) vom- 9. Juni 1938 (Reichsanzeiger Nr. 131),

q) 27. Bekanntmachung (Werbeaufträge für das Aus- land) vom 26. Oktober 1939 (Reichsanzeiger Nr. 251),

r) Bestimmung über die Verwendung des Zeichens der Olympischen Spiele bei der Wirtschaftswerbung vom 28. Juni 1934 (Reichsanzeiger Nr. 148),

s) Bestimmung über die. Werbung auf dem Gebiete der Elektrizität, des Gases sowte der Brenn- und Kraftstoffe aller Art vom 15. Februar 1937 (Reichs- anzeiger Nr. 88),

t) Bestimmung über Versicherung8swerbung vom 10, Januar 1938 (Reichsanzeiger Nr. 11).

2, Jnsgesamtgenehmigungen (Ziff. 8 der 2. Bekannt- machung) werden in den eingegliederten Ostgebieten nicht erteilt. Danach bedarf jeder, der Werbung für andere durch- führt (Werber, Ziff. 1 Abs. 1 Buchst. e und Ziff. 5 der 2. Be- kanntmachung) der Einzelgenehmigung.

Ausgenommen sind die Fälle der 10. Bekanntmachung und Flächengesteller.

3, Die erforderlichen Einzelgenehmigungen und Zu- lassungen sind auf vom Werberate zu beziehenden Vordrucken bis zum 1. September 1940 zu beantragen. Bis zu diesem Zeitpunkt und, bei einem rechtzeitig gestellten Antrage, bis jus A über ihn gilt die Genehmigung oder Zu- assung als erteilt,

4. Soweit Werber dur die Einführung der Bekannt- machungen in den eingegliederten Ostgebieten zu Maßnahmen verpflichtet werden, die erhebliche technishe Umstellungen be- dingen (z. B. Einführung von Breislisten, Normungen), sind diese bis zum 1. September 1940 vorzunehmen. Ordentliche Anschlagstellen sind bis zum 1. Juni 1941 auf die erforder- liche Große (Ziff. 25 der 9. Bekanntmachung) zu bringen.

5. Soweit die Ziffern 4 bis 7 der 17. Bekanntmachung auf in den eingegliederten Ostgebieten noch nicht eingeführte ceichsrehtlihe Vorschriften Bezug nehmen, sind diese sinn- gemäß anzuwenden.

6. Bei den in den eingeführten Bekanntmachungen ange- gebenen Namen und Anschriften sind folgende Aenderungen zu berücksichtigen:

Bisher: Reichsverband für Außenwerbung e. V., Berlin SW 11, Saarlands\tr. 90/102, Reichsverband deutscher Filmtheater e. V., Berlin W 35, Bendlerstraße 32 a bis b, Reichsverband des Adreß- und Anzeigenbuch-Verlags- gewerbes, Berlin-Wilmersdorf, Hindenburgstr. 96, Verein Deutscher Zeitungs-Verleger e. V., Berlin W 39, Reichsverband deutscher Zeitschriften-Verleger e. V., Berlin W 35, ;

Verband deutscher Verkehrsreklame-Unternehmungen e. V., Berlin W 9, Köthener Str. 28/29,

Werberat der deutschen Wirtschaft, Berlin W 8, Unter den Linden 21.

Jeßt:

Fachgruppe Außenwerbung in der Reichsgruppe Handel, Berlin-Lichterfelde, Karwendelstr. 35,

Reichsfilmkammer, Fachgruppe Filmtheater, Berlin W 15, Meinkestr. 21,

Reichsverband des Adreß- und Anzeigenbuch-Verlags-

gewerbes, Berlin NW 7, Friedrichstraße 105 b,

Reichsverband der deutschen Zeitungsverleger e. V., Berlin W 35, Graf-Spee-Str. 20,

Reichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger e. V., Berlin W 62, Lüßowplaß 21,

Verband Deutscher Verkehrsreklame-Unternehmungen e. V., Berlin W 62, Einemstr. 7,

Werberat der deutschen Wirtschaft, Berlin W 8, Unter den Linden 37.

Berlin, den 1. Fuli 1940.

Der Präsident des Werberates der deutshen Wirtschaft. Hunke,

Anordnung

zur Vereinheitlihung von fahrbaren Turmdrehkranen für die Bauwirtschaft.

Vom 1. Juli 1940.

Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver- teilung der Maschinen- und Apparateerzeugung vom 11. De- zember 1939 (RGBl, Teil 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. Teil 1 S. 2498) ordne ich zur Vereinheitlihung der Her- stellung von fahrbaren Turmdrehkranen. für die Bautwwirt- schaft im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft an:

“A. Typung 1. Typenbezeichnungen

Fahrbare Turmdrehkrane für die Bauwirtschaft (im folgenden kurz Turmdrehkrane genannt) sind nur in folgen- den Typen herzustellen:

Type 15 280 „40 2.00 1460;

Die Hiffer der Typenbezeichnung ist gleih dem Produkt aus Tragkraft in t bei größter Ausladung mal größter Aus- ladung in Meter.

29, Ausladung

Turmdrehkrane sind nur mit folgender größter Aus- ladung herzustellen: Type größte Ausladung 16 m 2

"n 0 m " 40 " 20 m 50 "” 29 m O »i 30 m.

Unter Ausladung ist zu verstehen die Entfernung von Mitte Turm bis Mitte Lasthaken.

3. Tragkraft Turmdrehkrane sind nur für folgende Tragkräfte bei größter Ausladung zu bauen:

a) bei verstellbarem ‘Ausleger: Type E A Tragkraft bei größter Ausladung t

,” , ,” ,” "” v6 ch i: 1 ,” "” 60 2,0 t

b) bei Laufkagenausleger: Type N M Tragkraft bei größter Ausladung - t

"N ,” "”

e E Ge t » Die Typen 15 und 60 sind nicht mit Laufkaßenausleger zu bauen. (Fortsezung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich: für den Amtlihen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam: für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaftionellen Teil: Rudolf Lany1ch in Berlin-Charlottenburg Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32. Sieben Beilagen (einschl. Börsenbeilage und einer ZentralhandelsregisterbeilagŸ

. L E ¿ D L È # “r z g e 7 f

Erfte Beilage

zum Deutschen ReichS8anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ir. 151

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

4. Laufschienen-Mittenentfernung

Turmdrehkrane sind nur für folgende Laufschienen- Mittenentfernung zu bauen:

Type 15 2,8 m von Mitte bis Mitte Schiene

M” 30 3,8 m "” " 40 3,8 m Lid "” "” "” "n " 50 3,8 mm r” [4 " ,” "” "” 60 5,0 m ,"” "0 Ld 1 "

5. Hakenstellungen

Turmdrehkrane sind nur für folgende höchste Haken- stellungen bei ie aalduing A: S

Type 15 21 m von Obexrkante Laufschiene bis Mitte Hakenmaul

Type 30 27 m von Oberkante Laufschiene bis Mitte Hakenmaul

Type 40 27 m von Obexrkante Laufschiene bis Mitte Hakenmaul

Type 50 32 m von Oberkante Laufschiene bis Mitte Hakenmaul

Type 60 44 m von Oberkante Laufschiene bis Mitte Hakenmaul.

Für diese höchsten Hakenstellu ist ei r 21/2 9/0 a Hakenstellungen ist eine Toleranz von 6. Hubgeshwindigkeit

Die Winden der Turmdrehkrane sind für mindestens zweierlei Hubgeschwindigkeiten zu bauen. Für die Lasten bei größter Ausladung muß die Hubgeschwindigkeit mindestens 45 m/min. betragen.

7. Drehgeshwindigkeit

_ Turmdrehkrane sind nur für folgende Drehgeshwindig- keiten zu bauen: i

Type 9 N Umdrehungen in der Minute 40 0,8 E 1 90 0,6 " "” " "” 60 0,6 "” " Diese Drehgeshwindigkeiten gelten mit einer Toleranz von + 83 9/0.

8. Fahrgeshwindigkeit Die Fahrgeschwindigkeiten von Turmdrehkranen Ütgerdermaken L beme ser: rehkranen sind

Type 15 40 Meter in der Minute O

p. I” "”

1150p A 40 jz 30 "n I I I” 50 25 ,” "”

60 25 h

I" I” "” "”

Diese Fahrgeshwindigkeiten gelten mit + 39/6 Toleranz.

9, Seiltriebe

Alle Drahtseile, Seiltrommeln und Seilrollen müssen der DIN-Norm 4130 „Bestimmungen für die Bemessung, Ausführung und Erneuerung von Seiltrieben für Krane“ entsprechen. :

10. Statische Konstruktionen

Die statischen Konstruktionen müssen den Forderungen von DIN 120 bzw. DIN 1050 entsprehen, und zwar sind die Belastungsannahmen für diese vereinheitlihten Typen nach Gruppe T in DIN 120 zu bemessen.

B. Allgemeine Bestimmungen 11, Ausführungsberechtigung

Fahrbare Turmdrehkrane für die Bauwirtschaft dürfen nur von nachstehenden Firmen hergestellt werden :

A Berg-, Hütten- und Salzwerke, Sont- ofen

Maschinenfabrik Otto Kaiser, St. JFngbert

Jul. Wolff & Co., G. m. b. H., Heilbronn/N.

__ Für Ersaßtteillieferungen für Turmdrehk ilt di EinsSränkung t M Ae G Ma

12. Ausnahmen

alls für Ausfuhrzwecke von der vorstehenden Regelun abweichende Typen geliefert werden aeR oder falls fin Juland fahrbare Turmdrehkrane für die Bauwirtschaft nach dieser Anordnung den zu erfüllenden Aufgaben nicht genügen, sind Ausnahmegenehmigungen über die Fachgruppe Hebe- zeuge, Fördermittel und Au zit e, Berlin-Charlottenburg 2, Grolmanstr, 6, die sich gutacht ih dazu zu äußern hat, bei mir zu beantragen,

13, Ersaßteillieferung

Die Lieferung von Ersaßteilen für solche Turmdreh- krane, die vor Fnkrafttreten dieser Anordnung hergestellt worden sind, wird von dieser Anordnung nicht berührt.

14. Ueberwachung

Die Geschäftsführung der POE Hebezeuge, Förder- mittel und Aufzüge der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über das Ergebnis zu berihten. Die Hersteller sind ihr zur Auskunsftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen verpflichtet.

15. Zuwiderhandlungen

__ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung des § 4 der Verordnung vom 20, 12.

e

Berlin, Montag, den 1. Fuli

1939 zur Dar sühqung, der BHRGA, über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate-Erzeugung (RGBI. Teil I S. 2498).

16. Fnkraftseyungund Uebergangsfristen Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft. Uebergangsfristen für die ab 1. Januar 1941 noch in der Herstellung befindlichen fahrbaren Turmdrehkrane für die Bauwirtschaft, die dieser Anordnung nicht entsprechen, sind von den betreffenden Herstellern bei der g Hebe- zeuge, Fördermittel und Aufzüge der irtschaftsgruppe Maschinenbau zu beantragen und von ihr festzuseßen.

Berlin, den 1. Juli 1940.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange.

Bekanntmachung.

Die am 29. Juni 1940 ausgegebene Nummer 116 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

Erste Verordnung zur Durchführung des Milchgeseßes in den Reichsgauen der Ostmark und im Reich3gau Sudetenland. Vom 27. Juni 1940.

Umfang: 1!/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 R. A. Postversen- dungsgebühren: 0,03 f.Æ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96200,

Berlin NW 40, den 1. Fuli 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung.

Die am 29. Juni 1940 ausgegebene Nummer 117 des Reichsgesepblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Erfassung der weiblichen JFugend für den Reichsarbeitsdienst. Vom 28. Juni 1940. ;

Umfang: !/4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RA. Postversen- dungs oft 0,03 NA für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Post checkonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 1. Jui 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubri c.

Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

Übersicht über die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und anderen Abgaben im Rechnungsjahr 1939.

1940

Aufgekommen sind

Bezeichnung im Rechnungs- im Rechnungs§- der Einnahmen jatr 1939 jahr 1938 RM Millionen K 1 3 3 Besißsteuern und Verkehr- steuern (einshl. Kriegs3- zuschläge) 18 235 542 254,26 13 061,0 Zölle und Verbrauchsteuern 5 339 593 050,38 4 651,1 Jm ganzen 23 575 135 304,64 17 712,1

Reichsfinanzmiristerium.

Postwesen.

Sonderpostamt im Olympia-Schwimmstadion. Am 13. und 14. Juli 1940 wird zu den „Großdeutshen Kriegsmeisterschaften im Schwimmen, Springen und Wasjerball“ das Sonderpostamt im Olympia-Schwimmstadion in Berlin ge=- öffnet. Es gibt Postwertzéichen ab, nimmt Postsendungen jeder Art und Telegramme an, ibt solche Sendungen aus und vers mittelt Ferngespräche. Der Sonderstempel enthält die FJnschrift „Olympia-Shwimmstadion Berlin, Großdeutshe Schwimm= Kriegsmeistershasten 13.—14, Zuli“ und zeigt das Bild eines Turmspringers, j

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Telegraphendienst mit den Niederlanden.

Der öffentliche Telegraphendienst zwischen Deutschland und den Niederlanden ist wieder zugelassen. Privattelegramme werden mit denselben Einschränkungen wie vor dem 10. Mai wieder an- genommen. Auskünfte erteilen die TVelegrammannahmestellen. Die Wiederaufnahme des Telegraphendieustes mit Belgien und Luxemburg wird noch bekanntgegeben. N

Berliner Börse vom 29. Zuni.

An der Wochenschlußbörse bewegte sih das Geschäft an den _Aktienmärkten in ruhigen Bahnen. Die Kursgestaltung war bei weiteren kleinen Abweichungen nicht ganz einheitlich, jedoch waren in G beahtlihe- Steigerungen festzustellen. Von der

Bankenkundschaft lagen nur in geringem Umfange Verkaufs- aufträge vor. Es überwogen somit Kurssteigerungen.

Am Montanmarkt E N sih- Stolberger Zink um !/s und Rheinstahl um 1/4%% höher. Rückgängig waren Buderus um ?/4, Mannesmann und Ver. Stahlwerke um je !/2. Fn Braunkohlen, Kabel- und Draht- und Textilaktien waren kaum Veränderungen festzustellen. Bei den Kaliwerten ermäßigten sich Kali Chemie um 1 9%, hingegen wurden Salzdetfurth um 3/4 heraufgeseßt. Jn der chemischen Gruppe eröffneten Farben mit 179 unverändert, gaben später aber um 1/2 nach. V. Heyden zogen um 1/2% an. Fest lagen Gummi- und Linoleumwerte, von denen Deutsche Linoleum um 11/2 und Conti-Gummi um 21/4 heraufgeseßt wurden. Fn Elektro- und Versorgungswerten war die Kursgestaltung nicht einheitlih. HEW gewannen %, Siemens 1 und EW-Sclesien 13/4 9/0. Demgegenüber büßten Bekula "/, Wasser Gelsenkirchen 3/4 und Clekt Lieferungen 1 %/ ein. Am Autoaktienmarkt stiegen BMW, bei. den Maschinenbaufabriken Demag um je 19%. Deutsche Waffen gaben ?/ und Orenstein, die aus\{ ießlih Dividende ge- handelt wurden, 19/0 her. Hervorzuheben sind noch: Deutscher Eisenhandel und Engelhardt mit je + % Aschaffenburger Zellstoff und Gebr. Junghans sowie AG für Verkehr und Eisenbahn- Verkehr mit je + 1, ferner Berger mit + 13/8 9%. Jm lett- enannten Ausmaße rückgängig waren Schultheiss. Reichsbank stellten sih auf 111 Fen 1103/4.

Jm weiteren Verlauf war die Haltung überwiegend fest. Vereinigte Stahlwerke stellten \sih auf 119!/4 und Farben auf 1787?/s nah vorübergehend 178!/4. Conti-Gummi und Flse Genuß- scheine stiegen um /4, Waldhof um 1, Wasser Gelsenkirhen um 91/2 und Buderus sowie EW-Schlesien um 21/4. Zur Schwäche neigten N mit /, Erdöl mit */ und Berger mit ?/s.

Gegen Ende des_ Verkehrs blieb die Haltung weiter fest, so daß die Börse bis auf vershwindende Ausnahmen zu den höchsten Ag in \{loß. Man handelte Ver. Stahlwerke mit 1193/4 und Farben mit 1791/2. Berger, die im Verlauf um annähernd 3% auf 180!/2 zurückgegangen waren, erholten sih auf 1811/4. Verschiedentlih traten Werterhöhungen um 1/4—1/2 % ein.

Am Kassamarkt lagen Banken nicht einheitlih. Dresdner Vank verloren 3/4 °/, während Deutsche Bank um !/2, Commerz- bank und Handelsgesellshaft um 1/4 9% anzogen. Schleswig- Bo eten Bank gingen gegen leßte Notiz um 1 zurück. Von ckypothekenbanken befestigten sih u. a. Deutsche Centralboden um 1/2 und Meininger Hyp. um 1%. Am Schiffahrtsaktienmarkt wurden Nordlloyd um 1 °/o heraufgeseßt, während Hamburg-Süd im gleihen Ausmaß zurückgingen. Hapag befestigten sich um 1/2%, Unter den Gohnwerten erlitten Schipkau-Finsterwalde cinen Kursverlust von 2!/2%/. Von Kolonialanteilen stiegen Otavi um /2 auf 31/8 NA und Schantung bei Repartierung um 2/6, Am Kassamarkt der Judustriepapiere war die Etn nicht einheitlih, jedoch waren Kurserhöhungen in der Mehrzahl. Die Wertveränderungen gingen nur in Einzelfällen über 3 °/ hinaus. Gebr. Goedhart stiegen um 5, Habermann um 4!/2 und Prang-Mühlen gegen leßte Notiz um 8 "o. Steuergutscheine T hörte man wieder mit 99,92!/». teuergutscheine 11 wurden mit Ausnahme des unveränderten Novembertermins durhweg um 1/8 9/0 Berau ges,

Jm variablen Rentenverkehr handelte man Reichsaltbesiß mit 1497/8 nah 1491/2 (Vortag 149!/4) und Reichsbahnvorzüge mit 1273/4 nah 1275/8 (1271/2).

Am Kassarentenmarkt erfuhren Pfandbriefe Länderanleihen und Stadtanleihen keine nennenswerten Veränderungen. Deko- jene I gewannen 1/4, dito Il ?/s°%/, während Dekosama 111 "/s o chwächer lagen. Unter den Reichsanleihen waren einige Reichs- \haßemissionen leiht rückgängig. So gingen 36er Folge 11 und TII und 38er Folge I1—IV um !/s°/o und 37er Folge I1I um !/4 °/o zurü.

36er Raa und 44er Postshäße lagen knapp behauptet, während 40er Postschäße sich eringfügig be L Jndusftries obligationen hielten sich im len und ganzen au E Der Privatdiskont blieb mit 2/8 in der Mitte unvera ändert. Am Geldmarkt wurde der Saß für Blankotage8geld um i auf 2—21/4% heraufgeseßt. : Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung erfolgten keins Veränderungen.

g

Der Reichsnährstand

auf der 28. Deutschen Ostmefse in KönigSberg,

Traditionsgemäß ist auch in diesem Fahr wieder der Reich8- nährstand mit einer großen Landwirtschafts-Ausstellung auf der Deutschen Ostmesse, die vom 11. bis 14. August in Königsberg stattfindet, vertreten. Zwei Gedanken waren es, die den Reih8- nährstand veranlaßten, auch im Kriege mit einer umfassenden Ausstellung an die Oeffentlichkeit zu treten. Erstens soll jeder Ausländer in die Lage verseßt werden, sich von der außerordent= lichen Leistungsfähigkeit der ostdeutshen Landwirtschaft nah fask einjähriger Krieysbuuer zu ühßerzeugen, und zweitens soll dem ostdeutshen Landvolk Gelegenheit gegeben werden, die neuesten Errungenschaften der Technik zu studieren und weitere Er=- fahrungen auf dem Gebiet der Kriegserzeugungs\shlacht zw sammeln. Nach diesen Gesichtspunkten ist auch die Planung der Landwirtschafts-Ausstellung vorgenommen worden. Die uns Ie intieressierenden Probleme solléæ besonders behandelt und erausgestellt werden. i

Jn der umfangreichen agrarpolitischen Lehrshau werden dis Aufgaben und Ziele der deutschen Kriegserzeugungsschlacht ge=- zeigt. Dabei sind in einer besonderen Abteilung 1n sinnvoller Weise die verschiedensten Wege aufgezeihnet, die die Führung des Reichsnährstandes im jeßigen Krieg im Gegensaß zu den un=- zulänglichen Maßnahmen im Weltkrieg 1914—1918 beshritten hat. Einen großen Raum wird die Landmaschinen-Lehrschau ein- nehmen, die an. praktishen Beispielen dem Besucher die fort-

\chrittlihe Entwicklung auf dem Maschinenmarkt zeigt. Unter

den zahlreihen Sondershauen wird auch die Forst-Lehrshau größeres Jnteresse finden, die zur Hauptsache auf die Erforder- nisse des Bauernwaldes zugeschnitten ist. Die großte Beachtung werden die ausgedehnten tierzühterishen Veranstaltungen und Schauen bieten.

Rumänien und die Schweiz auf ‘der Leipziger Herbstmefsse.

Das rumänishe Propagandaministerium, das schon auf dex vergangenen Frühjahrsmesse vertreten war, wird auf der Leip- ziger Herbstmesse 1940 (25. bis 29. August) mit einer wesent lih vergrößerten Ausstellung erscheinen, in der auf die Schôn- heiten des Landes, aber auch auf seine wirtschaftlihe Bedeutung und seine Liefermöglichkeiten hingewiesen wird.

Die schweizerische Zentrale für Handelsförderung, die zur Leipziger Frühjahrsmesse erstmalig mit einem Fnformations=- stand und mit einer Verkehrswerbeschau vertreten war, wird auch die Leipziger Herbstmesse 1940 wieder beshicken. Der cFn- formationsstand wird zu einer Warenschau erweitert.

Vereinbarungen über den deutsch-finnischen Waren- und Verrechnungsverkehr unterzeichnet.

Die seit Anfang Juni in Berlin geführten deutsh-finnishen Wirtschaftsverhandlungen haben Sonnabend zur Unterzeihnung einer Reihe von Vereinbarungen über den deutsch-finnischen Waren- und Vervrechnungsverkehr geführt. Die neuen Verein« barungen tragen den veränderten Einfuhrbedürfnissen und Aus- fuhrmöglihkeiten auf beiden Seiten weitgehend Rechnung. Sie lassen erwarten, daß der deutsh-finnishe Außenhandel nach Ueberwindung der Stockungen der leßten Monate nunmehr einen neuen Aufshwung nehmen wird.

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