1940 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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verschiedenartigen Zuteilungen festgelegt worden. Daneben enthält die Anlage 1 u. a. auch die Mengen über die die Be- zugscheine und Berechtigungs|cheine auszustellen sind. Die Anlagen 1 und 2 haben, insoweit es sih um die Regeluug der Zuständigkeiten handelt, rechtsbegründenden Charakter, ändern also andersartige Regelungen ab. Fm übrigen seßen sie kein neues Recht, sondern geben nur das in meinen Er- lassen und den Anordnungen der nährständischen Zusammen- \hlüfse geseßte Recht wieder.

Die Anlage 1 bringt eine Ausstellung derjenigen Fälle, in denen die EÉrnährungsämter, und zwar ausfgeteilt nach den Abteilungen A und B, für die Ausstellung von Bezug- und Berechtigungsscheineu an einzelne Personen, Betriebe, Au- stalten und Einrichtungen zuständig sind. Jn der Anlage 2 sind diejenigen Fälle aufgeführt, in denen die Zusammen- schlüsse oder die von diesen beauftragten Stellen u Tee Freigabescheine, Verarbeitungsgenehmigungen usw. über fartenpflichtige oder nichtkartenpflichtige, aber ebenfalls be- schlagnahmte Erzeuguisse (z. B. Gewürze) ausstellen.

Die Anlagen 1 und 2 sollen die Handhäbung der in den cinzelnen Erlassen und Anordnungen getroffenen -Bestim- mungen erleichtern. Damit erforderlichenfalls auf diese \chnellstens zurüägegriffen werden kann, enthält die Anlage 1 auch die Fundstellen. Bei der Anlage 2 ist hiervon abgesehen worden, weil aiht die Ernährungsämter, sondern die an- ordnenden Stellen diese übrigens vielfah nicht veröffent- lihten Regelungen anzuwenden haben. Es ist beabsichtigt, die Anlagen 1 und 2, die die bis zum 1,- Funi- 1940 er- lassenen Vorschriften berücksichtigen, in gewissen Zeitabständen zu ergänzen oder neu herauszugeben, soweit in der Zwischen- zeit eingetretene Aenderungen dies notwendig erscheinen lassen.

Zweiter Abschnitt:

Ausstellung von Bezug-, Großbezug- und Be- rechtigungsscheinen.

A. Umtausch der Bedarfsnachweise in Bezugscheine.

Umtausch bei Abteilung B.

Die Verteiler haben sämtliche einbehaltenen Bedarfs- nachweise bei den von dem Ernährungsamt Abteilung B dafür vorgesehenen Stellen zur Ausstellung von Bezug- scheinen abzuliefern.

Diese Regelung gilt auh für Filialen, Zweignieder- lassungen oder Verkaufsstellen, soweit sie nicht mit dem Betrieb, zu dem sie gehören, im Bereich desselben Ernährungsamts (in Berlin, Hamburg und Wien: Haupternährungsamts) liegen. Jst leßteres der Fall, so können die Bedarfsnachweise an den Sauptbetrieb weitergeleitet werden, der sie an die von der Abteilung B dafür bestimmten Stelle abliefert.

Es ist also unzulässig, Bedars8nachweise unmittelbar an den Borlieferauten weiterzugeben und hierauf Waren zu be- ziehen. Von diesem Verbot gelten jedo folgende Ausnahmen:

Unmittelbare Weitergabe der Bedarssnachweise an Kleinverteiler.

1. Wenn Gaststätten, Werkküchen oder andere ähnliche Betriebe ihren Bedarf bei Kleinverteilern deen, können die Vedarfsnachweise ohne vorherigen Umtausch bei den dafür eingerichteten Stellen unmittelbar den Kleinverteilern zur Belieferung eingereicht werden.

9. Die Bedarssnachweise über

leis, Sa und Schlachtfette können von den Betrieben ohne Listennummern, insbesondere also auch von den Lebensmitteleinzelhändlern, unmittelbar an die Kleinverteiler und Fleishwarenfabriken gegen Belieferung mit den entsprehenden Mengen an Fleisch, cFleischwaren oder Schlachtfetten weiter egeben werden. (Vgl.

Erlaß vom 26. Februar 1940 11 C 1-800 über die Feststellung des Bedarfs der Verteiler an Fleisch, Fleisch- waren und Schlachtfetten.)

B. Umtausch der Bezugscheine in Großbezugscheine. Umtausch durch den Großverteiler.

Der Großyverteiler hat die ihm zur Belieferung ein- gereihten Bezugscheine bei den dasür von den Landes-(Pro- vinzial-)Ernährungsämtern oder den Hauptvereinigungen bestimmten Stellen zum Ums in Großbezugscheine ein- zureichen. Eine unmittelbare itergabe der Begzugscheine an den Lieferanten des Großverteilers ist niht mehr zulässig. Soweit ein weiterer Großverteiler mit der Belieserung der Großbezugscheine beauftragt werden soll, ist ein nochmaliger Umtausch der ihm ausgehändigten Großbe en nicht erforderlich. Ex kann die -ihm eingereichten Gro ezugscheine unmittelbar an den Hersteller weitergeben.

* Umtausch durch den Kleinverteiler.

Der Kleinverteiler hat die ihm im Umtaushwege aus- gestellten Bezugscheine für ° . Nährmittel, Reis, Hülsenfrüchte, Brotaufstrichmittel in einen Großbezugschein umzutauschen, wenn er diese Er- zeugnisse unmittelbar vom Hersteller beziehen will.

C, Ablieferungsfristen und Prüfung der abgelieferten Unterlagen.

Ablieserungsfristen.

Die Ernuährungsämter oder die damit beauftragten Stellen haben Fristen sür die Ablieferung der zur Aus- POE, von Bezugscheinen und Großbezugscheinen erfocder- ichen nterlagen festzuseßen, Dadurch {o en die Kontrollen erleichtert, Bere rungen in der Versorgung vecmieden und die Belieferung der Versorgungsberechtigten auf Grund ab- gelaufener Bedarfsnachweise. unterbunden werden.

Vor- und Nachprüfsuug.

Die zum Umtausch in Bezug- und Gragvezugscheine eingereichten Unterlagen sind p: ihre Gültigkeit und ihren meugenmäßigen Wert zu prüfeu. Die Prüfung hat vor der Ausgabe der Bezug- oder Gro bezugscheine zu erfolgen. So- weit dies nicht möglich ist, ist sie spätec, und zwar mindestens Pee vorzunehmen. yu diesem Zivecke missen ie abgelieferten Unterlagen, nah Verteilern getrennt, so-

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lange aufbewahrt werden, wie der Kontrollzweck es erfordert. Unstimmigkeiten, die sich bei der später erfolgten Na rüfung gegenüber den zunächst zugrunde gelegten Angaben der BVer- teiler geben sind, unbeschadet der etwa verwirkten Strafe, bei der Erteilung des nächsten Bezugscheins oder Großbezug- scheins zu berüdcksichtigen. Í

Abrechuungsvorschristen.

Die Notwendigkeit der Kontrolle und der schnelleren Abfertigung der Verteilungsstellen seßt weiter- voraus, daß die Ernährungsämter oder die damit beauftragten Stellen oe Ende Vorschriften über die Art und Weise trefsen, in er die Verteiler die Bestellscheine, Kartenabschuitte und sonstigen Unterlagen vorzulegen haben. Es kann insbesondere angeordnet werden, welche Ängaben zu den Klebebogen oder E den mit Bestellscheinen oder Kartenabschnitten eingereich- ten Umschlägen zu machen sind, daß den Bezugscheinen ein Antrag auf Ausstellung von Großbezugscheinen beizufügen ist, der Angaben über die durch die Bezugscheine insgesamt ausgewiesene Warenmenge und die gewünschte Aufgliederung dieser Gesamtmenge auf einzelne Lieferanten zu enthalten hat und dergl.

Nachweis der Bezugscheine und Großbezugscheine.

Die mit der Ausstellung von Be Ug Heinen und Groß- bezugscheinen beauftragten Stellen Le en einen Nachweis über die von ihnen ausgestellten Bezugscheine und Groß- bezugsheiue nah Betriebeu geordnet zu sühren, aus der die Höhe, in der jeweils den einzelnen Betrieben Bezugscheine und Großbezugscheine ausgestellt worden sind, die Arten der Lebensmittel, der Zeitpunkt der epa der Bezugscheine und Großbezugscheine und gegebenenfalls der gemeldete Be- stand zu ersehen sein müssen. Der Nachweis kann in Horn! von Karteien oder gehefteten Listen geführt werden. Dabéi empfiehlt es si, die Zuteilungen ohne . Kartenunterlagen gesondert auszuweisen.

Dritter Abschnitt:

Formovorschriften für Bezugscheine, Großbezug- scheine und Berechtigungsscheine.

A. Gestaltung der Muster.

Für Bezugscheine, Großbezugscheine und Berechtigungs- scheine werden reichseinheitlihe Vordrucke gemäß den anlie- genden Mustern 4 a—e, 5 a—c, 6 a—e, 7a u. b *) im Format Din A 5 eingeführt. Sie sind in allen Fällen zu benußen, in denen nicht durh Sonderregelung abweichende Vordrucke ein- geführt worden sind, deren Beibehaltung aus zwingenden Gründen der betreffenden Regelung notwendig ist. Das ist z. B. bei den durch Erlaß vom 30. 4. 40 111 a - 6602 eingeführten Bezugscheinen der Arbeitergemeinschaftslager der Fall. Für die Gestaltung und Verwendung der neucingeführ- ten Bezug-, Großbezug- und Berechtigungsscheine gelten fol- gende Vorschriften: : :

Bezugschein A.

1. Der Bezugschein A wird den Berteilern auf Grund von Bedarfsnachweisen (Einzelabschnitten, Bestellscheinen, Reise- und Gaststättenmarken sowie Berechtigungsscheinen) ausgestellt. Er ist auf weißem Papier herzustellen.

Auf dem Gebiete der Eierwirtschaft kann das Muster unverändert nur für den Umtausch von Bedarfsnathweisen Verwendung finden, die auf eine bestimmte Stückzahl von Eiern lauten. Werden Bestellscheine für Eier eingereiht, so ist wie bisher nur die Zahl der vorgelegten Bestellscheine zu bescheinigen. Dies kann unter Verwendung des Vor-

rucks in der Weise erfolgen, daß zwishen den Worten „ab-

gelieferter“ und "Bestellscheine“ die Zahl der abgelieferten Bestellscheine in Ziffern und in Worten angegeben wird. Die für Mengenangaben bestimmten Zeilen sind zu O in die Zeile „Ware“ ist das Wort „Eier“ ein- zuseßen.

Bezugschein B.

2. Der Bezugschein B findet Verwendung, wenn auf Grund besonderer Vorschriften (vgl. Anlage 1) an Betriebe, Anstalten und Einrichtungen Lebensmittelzuteilungen erfol- gen, die nicht auf Gruud von Bedarfsnachweisen, sondern auf Grund anderer Unterlagen vorgenommen werden.

Bei Zuschlägen zu einem nachgewiesenen Bedarf (z. B. bei dem 10 %igen Zuschlag auf die von den Gaststätten ab- gelieferten Nährmittelabshnitte Erl. d. REM. vom 97. 9. 1939 II C 4-631 —) erfolgt die’ Zuteilung zum Teil auf Grund von Bedarfsnachweisen, zum Teil ohne eine solche, so daß an sich die beiden Bezugscheine A und B aus- ufüllen wären. Jn solchen Fällen ist nur der Bezug- hein A zu benugen und in dem angeführten Beispiel auf 110 v. H. der durch Einzelabschnitte nachgewiesenen Ge- samtmenge auszustellen.

Der Bezugschein B ist auf farbigem Papier herzustellen. Die Wahl der Farbe wird den Landes-(Provinzial-)Ernäh- rungsämtern (in Berlin, Hamburg, Wien: Haupternährungs- ämtern) mit Rücssicht auf die vershiedenartigen Bedingungen der Papierbeschaffung überlassen. Die Verwendung von weißem oder braunem Papier ist jedo nicht zulässig.

Großbezugschein.

3. Der Großbezugsczein wicd den Großverteilern in den im zweiten Abschnitt unter B aufgeführten Fällen auch den Kleinverteilern gegen Vorlage der von den Klein- verteilern einbehaltenen Bezugscheine erteilt und is auf braunem Papier herzustellen. Es is der gleiche . Farbton Nr. 160 zu verwenden, wie er gemäß Erlaß vom 4. Dezember 1939 I1C1-2305 für die Zulagekarte vorges rieben ist. Auf dem Gebiete der Eierwirtschaft ist das Muster des geltenden Sb res t Ms der Eierwirtschaftsverbände als Großbezugschein zu benugen.

Berechtigungsschein.

4. Der Berechtigungsschein findet für die aus dem Dritten Teil der Antase 1 ersichilichen Zuteilungen Verwen- Die Wahl

dung. Er ist auf farbigem Papier herzustellen.

*) Hier nicht abgedruckt.

——_

der ge wird den Landes-(Provinzial-)ErnährungsämterK (in Berlin, Hamburg, Wien: Haupternährungsämtern) übers lassen. Die Verwendung von weißem ‘oder braunem Papiex ist jedoch nicht zulässig. Gegen die Verwendung des Vors drucks des Bezugscheines B unter entsprehender Änderung. in Überschrift und Text bestehen keine Bedenken. Soweit jedo die Ernährungsämter in größerem Umfange Berechtigungss scheine auszustellen haben, ist die Herstellung besonderer andersfarbiger Vordrucke nah anliegendem Muster erwünschte

B. Zahl der Avseitigingen d deren Verwendungs- zweck. i

Bezugscheine und Großbezugscheine.

Bezugscheine und Großbezugscheine müssen in dreifacher Ausfertigung (Erstshrist, Zweitshhrift und Drittschrift) mit Kopierstift ausgestellt und laufend numeriert werden. Die Erstschxift und die Zweitschrift sind dem Berechtigten auszu- händigen, die Drittschrift verbleibt bei der Ausgabestelle.

Die Erstschrift, die dem Warenbezug dient, ist mit dem Dienstsiegel (Farbdruckstempel) oder, soweit die Ausstellung durch eine bewirtschaftende Stelle erfolgt, mit deren Dienstz stempel zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.

Die Zweitschrift ist zur Vermeidung einer mißbräuch- lichen Verwendung mit dem Aufdruck „Zweitschrift“ und dem auf die Worte Bezugschein und Großbezugschein zu seyendent überdrudck eines liegenden Kreuzes (vgl. Muster Anlagen 3a 4a, 5a, 6a) zu versehen. Sie ist gleichfalls unterschriftlich zu vollziehen, jedoch nicht zu stempeln.

Die ako und Zweitschriften sind von dem Kleinverteiler an den Großverteiler weiterzugeben, der die Erstschrift an die den Großbezugshein ausfertigende Stelle weiterleitet. Die

0 e des Bezugscheins hat der Großverteiler als Bes eg für die bewirkte Lieferung aufzubewahren und den hierfür vorgesehenen Abschnitt über den Empfang des Bezugscheins nach Abtrennung dem Kleinverteiler zurückzugeben. Die Srpsrif: des Großbezugscheins ist von dem liefernden Heros stellerbetrieb, die Zweitschrist von dem Bezugberechtigten auss zubewahren.

Die Aufbewahrung und Vernichtung der nicht bei dent Ernährungsämtern befindlichen Bezug- und Großbezugscheins L A näherer Weisung der bewirtschaftenden Stellen zu erfolgen.

Vereinfahte Abrechuung.

Auf der Zweitschrift des Bezugscheins und der Erstschrift des Großbezugscheins is eine besondere Ausstellung vorge sehen, in der die tatsächlich gelieferten Warenmengen und der Schwundausgleih einzutragen bzw. abzuschreiben und die vollbelieferten Bezugscheine (Großbezugscheine) zu entwerteu sind. Durch Anordnung der bewirtschaftenden Stellen kann. den Lieferanten wahlweise gestattet werden, sih dieses ver einfahten Verfahrens an Stelle der komplizierten Verbuchung zu bedienen. Es genügt bei dieser Abrechnung auf den Bez zug- und Großbezugscheinen, daß in den Büchern (Karteis farten) jeweils nur die Nummer des betreffenden Bezugs scheins oder Großbezugscheins angegeben und die Scheine lediglich nach Kunden abgelegt werden. Das Verfahren hat außerdem den Vorteil, daß sofort zu ersehen ist, ob dex Schwundausgleich zugeschlagen und inwieweit der Bezugschein beliefert worden ist.

Berechtigungsscheine.

Berechtigungsscheine müssen ebenfalls laufend numeriert und in iaiet Ausfertigung mit Kopierstift ausgestellt werden. Die erste Ausfertigung is dem Berechtigten zum Wareneinkauf auszuhändigen, die zweite Ausfertigung ver» bleibt als Beleg bei der ausfertigenden Stelle.

Keine Kennzeichnung der Bezugscheine.

Die von einzelnen Hauptvereinigungen vorgeschriebene besondere Kennzeihnung von Bezugscheinen mit Buchstaben oder dergl. je nah der Betriebsart, sür die sie bestimmt sind, braucht von den Ernährüngsämtern niht mehr vorgenome men zu werden. Bei der Ausstellung der Bezugscheine B ist jedoch eine Angabe der Art des Betriebes erforderli, insbe- sondere wenn es sih um Krankenhäuser, Gast- oder Beher- bergungsstätten, Bäckereien oder Konditoreien handelt, damit die Lieferanten etwaige Zuteilungsbeschränkungen gegenüber diesen Betrieben beachten können.

Ausuahme.

Für die von den bewirtschaftenden Stellen auszustellens den Bezugscheine und Großbezugscheine (Anlage 2) können im Bedarfsfalle besondere Kennzeichnungen vorgeschrieben werden.

ŒWierter Abschnitt:

Geléiungsdauer der Bezug-, Großbezug- und Berechtigungsscheine.

A. Geltungsdauer der Bezug- uud Großbezugscheine. Geltungsdauer des Bezugscheines A.

Da davon ug ist, daß die Verteiler in dem Ums fange, in dem sie Bedarfsnachweise zur Ausstellung von Bex ju einen vorlegen, auch die Versorgungsberechtlgkën bes lefert haben oder in Kürze beliefern werden, dient der Bezug» hein A zur Befriedigung des nachgewiesenen Bedarfs.

Aus diesem Grunde sowie zur Vermeidung von „Ver- sorgungsstörungèen bei Verkehrskhwierigkeiten wird. davon E einen Verfallzeitpuukt sür den Bezugschein A sests zuseßeu. Es bleibt jedoch vorbehalten, Bezugsheine A einey urückliegenden Zeit allgemein für ungültig zu érklären, ußerdem können die bewirtschastenden Stellen mit meiner Qu timmung eine Verfallregelung treffen, wenn überwiegends

ründe dies für einzelne Erzeugnisse geboten erscheinen lassen.

Geltungsdauer des Bezugscheines B.

Der Be ugschein B ist von den ErnährungLäutern oder den von diesen eauftragten Stellen grundsäßlih für einen vierwöchigen aben auszustellen und dementsprechend auch auf 4 Wogen, gerechnet vom Ausstellungstage an, gültig zu stellen. Er darf nur innerhalb seiner Geltnngsdauer ent- gegengenommen und beliefert werden. Damit eine zeitliche

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Uebereinstimmu it dem im Wege des Umtausches aus- E Bezugschein A herbeigeführt wird, ist die erste nach em FJnkrafttreten dieses Erlasses erfolgende Bra gegebenenfalls für einen längeren oder kürzeren eitraum vorzunehmen, so daß die anschließenden Zuteilungen dann eRs für die Zuteilungsperiode, die für die Lebensmittel- arten festgeseßt ist, erfolgen köunen.

Ausnahmen von der vierwöhigen Geltuugsdauer des Bezugscheines B.

Von dem Grundsaß, daß der Bezugschein B auf eine Zuteilungsperiode gültig zu stellen ist, gelten die in meinen Erlassen (z. B. Erl. v. 15. November 1939 IT C 4-933: Sojafarinbezugschein für ‘8 Wochen) und in der Anlage 3 *) aufgeführten Ausnahmen. Jn diesen Ausnahmesällen fönnen Zuteilungen für eine kürzere öder längere Zeit als eine Zu- teilungsperiode vorgenomucen werden. Damit jedoch auch in diesen Fällen die Bezugscheine nah Möglichkeit auf die Zuteilungsperiode abgestellt werden, tritt insoweit die aus der Anlage ersichtlihe Regelung an die Stelle der von den bewirtschaftenden Stellen geseßten Fristen (Monate, Viertel- jahre usw.).

Geltungsdauer der Großbezugscheine.

Für die Großbezugscheine wird ebenso wie für die Be- lieferung der im Wege des Umtausches von Bedarfsnach- weisen ausgestellten Bezugscheine A keine Frist festgeseßt, nach deren Ablauf sie verfallen. Es bleibt jedoch auch hier vorbehalten, Großbezugscheine einer zurüdckliegenden Zeit allgemein für ungültig zu erklären, oder Verfallsregelungen durch die bewirtschaftenden Stellen zu treffen.

B. Angabe der Zuteilungsperiode bei Bezug- und Sre bec heinen.

Bei den Bezugscheinen A, die den Verteilern auf Gruud von Bestellscheinen oder von Kartenabschnitten ausgestellt werden, ist aus Gründen der Kontrolle die Zuteilungsperiode anzugeben, auf die die zum De in Bezugscheine vor- gei en Bestellscheine oder Kartenabschnitte lauten. Auch

i den Bezugscheinen A, die auf Grund von Bestellscheinen S werden, die nach Ablauf der ersten Woche der Zuteilungsperiode eingereicht werden, ist die laufende Zu- teilungsperiode anzugeben. i

Die Bezugscheine A und B, die den Verteilern aus Grund uge Unterlagen (Berechtigungsscheine der Selbstversorger,

egetarier, Kranten und dergl.) erteilt werden, sowie die Großbezugscheine, siud ebenfalls aus Gründen der Kontrolle jeweils auf die Zuteilungsperiode O die im Zeit- punkt des Ablaufs der eiugereihten Unterlagen noch läuft. Soll also zum Beispiel ein Bezugschein auf der Grundlage eines über längere Zeit laufenden Berechtigungsscheins aus- gestellt werden, so ist im Bezugsthein die in den Ablaufzeitpunkt alleude Zuteilungsperiode anzugeben. Endet demnach die

rehtigung zum Bezuge von Waren z. B. am 1. August 1940, so ist der Schlußtag dex vom 29, Juli bis 25. August 1940 laufenden Zuteilungsperiode, also der 25. August 1940, aufzuführen.

Die für Lebensmittelkarten vorgesehene Kennzeihnung der-Zuteilungsperioden mit fortlaufenden Zahlen hat auch bei den Bezug- und Großbezugscheinen an der hierfür vor- gesehenen Stelle zu erfolgen.

C. Geltungsdauer der Berechtigungsscheine.

Die Geltungsdauer der Berechtigungsscheine is} be- schränkt. Auf diesen Scheinen ist in jedem Falle ein Verfall- zeitpunkt anzugeben. Sie dürsen nur innerhalb ihrer

. Geltungsdauer entgegengenommen und beliesert werden. Zst

in den Vorschriften, dur die der betreffende Berechtigungs- schein eingeführt worden ist, nichts anderes bestimmt, so ist er auf eine Zuteiluugsperiode gültig zu stellen.

Bei nachstehenden Berechtiguugsscheinen is eine beson-

dere Geltungsdauer festgeseßt:

Die Gektungsdauer der Berechtigungsscheine für Selbst- versorger ergibt sich aus den Erlafsen vom 14. November 1939 IIC9-39 und 8. März 1940 11 C9-231 —, Soweit in dieseu Erlassen keine Bestimmungen über die Geltungsdauer getroffen sind (wie z. B. für die Berechtigungs- scheine der landwirtschaftlichen Aushilfsarbeiter und für die Ce der Selbstversorger), sind die Be- rechtigungsscheine auf die Zeit gültig zu stellen, für die die Zuteilung bestimmt 1st.

Berechtigungsscheiue sür Wöchneriunen sind für sechs Wochen, ‘Peredtigungsscheine für werdende und filende Mütter und für Kranke im allgemeinen für acht Wochen

gültig zu stellen, soweit nicht bei Kranken die Bescheinigung

er arztlichen Genehmigungsstelle auf einen kürzeren Zeit- raum lautet. Wenn nach der ‘ärztlichen Anordnung die Zu- lage ‘ausnahmsweise für längere Zeit gelten soll, können die Berechtigungsscheine, falls die erforderliche Kontrolle gesichert ist, auch für längere Zeit im Höchstsall bis zu sechs Zu- teilungsperioden gültig gestellt werden (Erlasse vom 27. Sep- tember- 1939 111-4616 —, vom 30. Oktober 1939 II 1 b-73 und vom 4. März 1940 I11 b - 400 —). Berechtigungsscheine für etarier sind jeweils für eine Zuteilungsperiode auszustellen (Erlaß vom 25. Oktober 1939 IIC1- 1298 —).

Berechtigungsscheine für Versorgungsberechtigte aus ab- elegenen Gemeinden sind für die Zeit gültig eter für ie den Umständeu nah das Recht zum Bezug von Lebens-

mitteln im voraus zugestanden werden soll (Erlaß vom 17, November 1939 11 C 1-1900 —).

Fünfter Abschnitt:

QMusftellung der Bezugscheine und Großbezug- scheine auf bestimmte Wareugruppen und auf volle Gewichtez Schwundverluste.

Wareugruppeu. :

_ Bezug- und Großbezugscheine find yorbehaltlich reihs- einheitliher Sonderregelungen ‘auf folgeude Waren- gruppen auszustellen:

1, Mehl, 2. Fleish und Fleischwaren, 3. Butter,

*) Hier nicht abgedruckt.

‘scheinen und Großbezugs

. Schweineschlachtfette, . Margarine,

. Speijeöl,

. Kase,

. Quart,

. Brotaufstrichmittel, . Kunsthonig,

. Zucker,

Madecnbrmitles (DPM deutsches Pudding- mehl —, Gustin, Meizeua, Mondamin, Rizena, Weizenin, Reisflocken),

. Nährmittel,

. Teigwaren,

. Kartoffelstärkeerzeugnisse,

. Kaffee-Ersaß- und -Zusaßtmittel,

17. Eier,

1Ta.Bruteier,

18. alle sonstigen Waren, die regelmäßig oder unregel- mäßig auf Kartenabschnitte abgegeben werden (z. B. Hülsenfrüchte, Kakaopulver).

Eine weitere Aufteilung der Bezug- und Großbezug- scheine innerhalb dex einzelnen Erzeugnuisgruppeu ist nicht zu- lässig (z. B. keine weitere Unterteilung der Nährmittel in Grieß und Haferflocken oder der Brotaufstrihmittel in Kon- fitüren und Marmeladen, Pflaumenmus, Gelee, Apfelkraut und Rübenkraut). Sofern jedoch die Berechtigungsscheine für werdende und {tillende Mütter, Wöchnerinnen und Kranke niht auf Erzeugnisgruppen, sondern auf bestimmte Erzeug- nisse lauten (z. B. nicht auf „Nährmittel“, schlechthin, sondern auf „Buchweizengrüße“), sind auch - die Bezugscheine ent- sprechend auszustellen.

Bei der Ausstellung der Bezug- und Großbezugscheine sind die Wünsche der Verteilex bezüglih der Aufteilung der Mengen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Bezugscheine für Trinkmilh wexden in der Regel nicht ausgegeben. Die Belieferung der Milchverteiler en viel- mehr auf Grund der ihren Lieferanten vorgelegten Bestell- scheine der Reichsmilchkarten. Jn besonderen Ausnahme- fällen können die bewirtschaftenden Stellen die Ausstellung von Bezugscheinen für Trinkmilch anordnen.

Für Gewürze sind Bezug- und Großbezugscheine in der Weise auszustellen, daß die einzelnen Gewürzarten (z. B. E sowie deren Verwendung#zweck angege-

en werden.

Volle Gewichte.

Bezugscheine sind in der Regel auf volle ks, mindestens aber auf volle 100 ¿2 auszustellen. Die Ausftellung von Be- zugscheinen unter 500 g ist nicht zulässig, Die Einführung einer Mindestmenge von 500 g für die Bezugscheine soll die vielfah übliche Ausstellung von Bezugscheinen über kleinste Mengen unterbinden.

Großbezugscheine müssen stets über volle kg ausgestellt werden.

Die sich bei dieser Handhabung ergebenden Mehr- oder Mindermengen sind zu vermerken und bei der Ausstellung von weiteren Bezug- oder Großbezugscheinen zu berücksichtigen.

Beispiele: 1. Lauten die Bedarfsnachweise über insgesamt 2360 g, so kann der Bezugschein ausgestellt werden a) „in der Regel auf volle kg“, also auf 3 kg bziv. 2 kg. Jm exsten Fall wäre eine Mehrmenge von 640 g, im zweiten Fall eine Mindermenge von 360 g zu vermerken; b) „mindestens jedoch auf volle 100 g“, also auf 24 kg bzw. 23 kg. Demgemäß wären bei der aen des nächsten Bezugscheines im ersten Fall eine Mehrmenge vou 40 g, im zweiten Fall eine Mindermenge von 60 g zu berüdcksichtigen.

2 Lautet ein Bedarfsnachweis (z. B. Berechtigungsschein für Kranke) auf eine Menge unter 500 g, so wird es regel- mäßig der Ausstellung eines besonderen Bezugscheines nicht bedürfen, weil solche Bedarfsnachweise aus dem Vorrat be- liefert und zusammen mit anderen Bedarfsnachweisen abge- rechnet werden können. Kann ausnahmsweise eine Beliefe- rung nit erfolgen und muß daher ein Bezugschein ausge- stellt werden, so ist dieser über 500 g auszustellen und die Mindermenge zu vermerken. i

Endgültige Auf- uud Abrundungen.

Da die -vorstehend angeordnete Berücksichtigung von Mehr- und Mindermengen bei der Ausstellung des nächsten Bezugscheins kontokorrentmäßige Aufzeichnungen notwendig macht, kann mit QuEmmng er Laudes- (Provinzial-) Er- nährungsämter bei denjenigen Bezu scheinausgabestellen, bei denen sih die Vorausseßungen hiersür nicht schaffen lassen, das Verfahren der endgültigen Auf- und Abrundung ange- wandt werden. Bei diesem sind Spißen von 49 g und weniger fortzulassen, während solche von 50 g und darüber auf volle 100 g aufzurundeù sind.

Y

Schwund- und Answiegeverluste.

Eine Berücksichtigung von Shwund- und Auswiege- sowie Aushauverlusten bei der Ausstellung von Bezug- und Großbezugscheinen durch die Ernährungsämter oder die sonstigen mit der Ausstellung von Bezugscheiuen oder Groß- bezugscheinen beauftragten Stellen findet nicht statt. Vielmehr wird, soweit dies erforderlich und noch nicht geschehen ift, durch Einzelanordnungen der bewirtschafteuden Stellen fest- elegt, welche Prozentsäße bei der D von Bezug-

inen zum Ausgleich der Shwund-, iege- und Aushauverluste aufzuschlagen sind.

Sechster Abschnitt:

Ausstellung von Bezugscheinen für die Truppen

in_ Unterkunftsorten im Heimatgebiet, für die

Schugzgliederungen ‘außerhalb der Wehrmacht und den Reichsart- eitSdienfr.

Die Dieuststellen der Wehrmacht, der Schußgliedexungen außerhalb der Wehrmacht und des Reichsacbeitsdienstes mel- den wie bisher ihren Berpflegungëbedarf bei den Ernährungs- ämtern, Abt. A, an. Diese teilen die Bezugsquellen unter Angabe der Liefermengen nah Maßgabe des bisherigen Ver-

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fahrens mit unter gleichzeitiger Uebersendung des in des Ss 8 * beigefügten Formblattes.

Soweit es sh une die Verpflegung von Truppenteilen im Heimatgebiet handelt, erfolgt die Ausfüllung der auf dem Formblatt vorgesehenen Bezugsberechtigung durch die Heeres- verpflegungsdienststellen unter Zugrundelegung der jeweils gemeldeten Kopfjtärken. Die Ausfüllu r Bezugsbérech- tigung bei der Sicherstellung des Verpflegungsbedarfs der Schusgliederungen außerhalb der Wehrmacht und des Reichs- arbeitsdienstes erfolgt durch die Ernährungsämter, Abt. Az

Die Einheiten werden durch die zugewiesenen Bezugs=- quellen gegen Aushändigung der ausgefüllten Bezugsberechti- gung beliefert. Gegen Vorlage der Bezugsberechtigung erteilt das Ernähruugsamt, Abt. A, dem Lieferanten nach ents sprechender Prüfung einen Bezugschein nach dem aufdem ormblatt (Anlage 8) vorgesehenen Muster. Dieser Bezug- hein berechtigt allein zum Wiederbezug von Lebensmitteln beim Borlieferanteu. a

Dieses Verfahren gilt auch bei Lieferungen von nicht- bewirtschafteten Lebensmitteln, jedoch mit der Maßgabe, daß hier die Vorlage und Ausfüllung des Bezugscheins durch das Ernährungsamt entfällt.

Die bisher gebräuchlichen Bezugscheine unnd Bezugsanweis sungen kommen in Fortfall: Lediglich für den Bezug von Fleis, Fleishwaren und Schlachtfetten verbleibt es bei dem isherigen Verfahren, jedoch unter Verwendung des in der Anlage 9 * beigefügten Formblattes.

Die Ernährungsämter haben monatlich eine Verbrauthss meldung an Lebensmittelu für die Heimattruppen, Schuß- iederungeu uud deu Reichsarbeitsdienst getrenut dem zu- ändigen Landes- (Provinzial-) Ernährungsamt einzureichen, Jm JÎnteresse einer ordnungsgemäßen Kontrolle nah Maß- gabe der vorstehenden Richtlinien haben die Landes- (Pro- vinzial-) Ernährungsämter die Ernährungsämter mit den erforderlichen Weisungen zu versehen.

Siebenter Abschnitt:

VBorbelieferung der Verteiler, Irichtbelieferung der Bezugscheine und Unübertragbärkeit der Bedarfs3nachweise bei Betriebseinftellung.

Vorlieferungen.

Die Borbelicferung dex Verteiler mit Lebeusmitteln ohne gleichzeitige Abgabe des entsprechenden Bezug- oder Großbezugscheins ist gruudsäßlih unzulässig, Auf dem Ge- biet dexr Milh- und Fettwirtshast is von der Hauptver- einigung der deutschen Milh- uud Fettwirtshaft durdp' Au- orduung 9 vom 23. September 1939 RNVBl. S. "T97 eine Ausnahmeregelung getroffen. Die bewirishafleudean Stellen können mit meiner Zustimmung im Bedáä1fsfall weitere Ausnaähmevorschristen tresseu. N

Damit das Verbot der Vorbelieferuug (Lieferung vor Abgabe von Bezug- oder Großbezugscheinen) nicht dai führt, daß handelsübliche Packungen Kisteu oder Säcke) unterx- teilt und gesondert gepackt werden müssen, sind Vorbeliese- rungen, die sih durxh die Ausnüßung der handelsübliheua Packungen ergeben, zulässig, wenn laufend ein Ausgleich herbeigeführt wird.

Nichterfüllung der Bezug- und Großbezugscheine.

Kann der Vorlieferant eines Berteilers deu ihm ein- gereichten Bezugschein nicht voll beliefern und besteht auch nicht die Gewißheit, daß er sich die notwendigen Mengen innerhalb einer angemessenen Frist oder der gegebenenfalls geltenden Verfallfrist des Bezugscheins verschaffen kann, f9 hat er diesen seinem Abnehmer mit einer Erklärung zurü zugeben, welche Mengen er liefern kaun. Das Ernährüngs- amt hat den Bezugshein dementsprechend aufzuteilen.' “Der Verteiler kann sich an das Ernährungsamt, Abteiluttÿ A, odex an den zuständigen Wirtschaftsverband wegen der Bes nennung eines anderen leistungsfähigen Liesoranten wenden. Dicjenigen Bestimmungen, nah denen eine freie Wah! des Lieferanten ncht zulässig ift, bleiben unberührt. Ent- sprehendes gilt im Berhältnis vom Großverteiler zu seinem Vorlieferanten.

Einstellung des Betriebes.

Jm Falle der Einstellung eines Betriebes sind die ein

behaltenen Bedarssnachweise und Bezugscheine dem Ernä

rungsamt, Abteiluug B, oder der von ihm bestimmten Ste abzuliefern, Eine Uebertragung auf einen anderen Betrieb

ist unstatthaft.

Nchtecr Abschnitt :

Schlußbeftimmungen.

Zusammenarbeit der Abteilungen B mit den Abteiluugeu A und den Wirtschastsverbäuden.

Die Abteilungen B dex Ernährungsämter und die von diesen beauftragten Stellen haben in allen Fällen, in denen bei der Ausstellung von Bezug-, Großbezug- und Berechti- gungsscheinen Fragen der Wareubewirtshaftung 11S- besondere der der Wareuleukung bis zum Leßtverteiler entsteheu, auss eugste mit den hierfür zustäudigen Abs teilungen A und den Wirtschastsverbänden zusammenzu- arbeiten. Sie sind abgesehen von der Belieserung der Seeschiffe gemäß Erlaß vom 26. September 1939 11/1 - 4581 nit befugt, bei der Ausstellung von Be- zugscheinen und Großbezugscheinen bestimmte Lieferanten zuzuweisen. Soweit \ih die Notwendigkeit der Benennung oder Zuweisung von Lieferanten an Klein- oder Großver- teiler ergibt, ist dex Betrieb au die Abteilungen A oder, wenn für die Ausstellung der Großbezugscheine ein Wirtschaftsver- band zuständig ist, an diesen zu verweisen.

Bei der Ausstellung vou Bezug- oder Berehtigung2-

inen ohne Kartengrundlage ist neben der Kontrolle der Ausgabestellen die stäudige Verbiudung mit der Ab- teilung À, die für die Deren, ex erforderlichen Mengen zu sorgen hat, von besonderer Wichtigkeit.

Kontrolle.

Die Ecnährungsämter haben für eine ständige Koatrolle ihrer mit der Ausstellung von Bezug-, Großbezug- und Berechtigungsscheineu beauftragten Stellen zu sorgen.

* Hier nicht abgedruckt.