1940 / 155 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Neich83. und Staatsanzeiger Nr. 155 vom 5. Juli 1940. S.2

Lohnstein, Otto, geb. am 15. 7. 1872 in Worms,

T, 72. Lohnstein, Alice, geb, Kann, geb. am 5. 4. 1879 in Stuttgart, 73. Mann, Samuel, geb. am 20. 12. 1867 in Ermeß- hofen, 74. Mate Sara Rosalie, geb. Rosenhelm, geb. am 7. 1. 1875 in Krombach, Krs. Siegen, i j 75. Marx, Arthur Fsrael, geb. am 14. 1. 1901 in Siegen, 76. Mayer, Norbert, geb. am 6, 9. 1873 in Frank- furt/Main, : z 77. Mayer, Adele, geb. Bischheim, geb. am 9. 9. 1883 in Frankfurt/Main, : 78. Mayer, Emmi, geb. am 23. 2. 1910 in Frank- furt/Main, : 79. Ma yer, Hilde Julie, geb, am 21. 6, 1916 in Frank- furt/Main, : 80. Meyer, Hermann FZsrael, geb. am 5. 10. 1867 in München-Gladbach, 81. Meyer, Klara Sara, geb. Meyer, geb. am 26. 1. 1878 in Hannover, j 82. Meyer, Georg Zsrael, geb. am 4. 8. 1902 in München-Gladbacy, : 83. Meyer, Martin Fsrael, geb. am 12. 1, 1890 in Mülheim/Ruhxr, 84. Meyer, Hedwig Sara, geb. Kaufmann, geb. am 9, 12. 1891 in Mülheim/Ruhxr, | A 85. Meyer, Ursula, geb. am 1. 1. 1922 in Mülheim/ Ruhr, : 86. Nelson, Siegfried Zsrael, geb. am 24. 6. 1878 in Freiburg/Br., 87, Nelson, Philippina Sara, geb. Mayer, geb, am 23. 11. 1884 in Mainz, 88, Peltasohn, Paul Felix JFsrael, geb. am 8, 2. 1891 in Plauen/Vogtland, i: 89. Roos, Nathan Jsrael, geb. am 12. 6. 1887 in Lichtenau i. Baden, : 90. Roos, ra Luise Sara, geb. Weiß, geb. am 26, 11. 1893 in Mannheim, : 91, Roos, Ellen Doris Sara, geb. am 8. 6. 1921 in Pforzheim, i 92, Rosenthal, Toni, geb. Hirsh, geb. am 25. 10. 1898 in E (R, 93, Rosenthal, Alice Rosette, geb. am 31. 12. 1919 in SENY (Pr), 94. Rosenthal, Lorenz Hermann Josef, geb. am 7. 5. 1928 in Berlin, 95. Rothscild, Ernst Julius Jsrael, geb. am 9, 11. 1894 in cankfurt/Main, 96. Ro a4 ild, Hildegard Wilhelmina Sara, geb. Dreyfuß, geb. am 9. 5. 1905 in Rockenhausen/Pfalz, 97, Rothschild, Gerd Hans JFsrael, geb. am 2, 2. 1930 in Frankfurt/Main, 98. Rothschild, Helga Rosa Sara, geb. am 21, 9. 1932 in Frankfurt/Main, 99. Simon, Max Fsrael, geb. am 18. 9. 1891 in Worms/Rhein, 100, Sommer, Salomon, geb. am 31. 10. 1880 in Heidenheim (BA. Gunzenhausen/Bayern), 101. Sommer, Meta, geb. Block, geb. am 28, 2. 1896 in Schopfloch/Baÿern, ; 102, Sommer, Josef, geb. am 28. 4. 1910 in Heiden- heim/Bahÿern, 103. Sommer, Alfred, geb, am 18, 2. 1915 in Heiden- heim/Bayern, 104, So m mer, Friedel Liese, geb. am 14, 6. 1921 in Gunzenhausen, 1053, Sommer, Erih Philipp, geb. am 22. 72 1923 in Gunzenhausen, 16. Sondheimer, Erich, geb. am 10. 1. 1915 in gad U vit 107, Sondheimer, Auguste, geb. am 31. 1, 1917 in rankfurt/Main, - 108, Speier, Hiltha e Sara, geb. Kaufmann, geb. am 18. 4. 1873 in Gambach/Oberhessen 109. Speier, Walter Ludwig Jsrael, geb, am 8. 11. 1899 in Frankfurt/Main, : 110. Speier, Ernst Albert Zsrael, geb. am 6. 10, 1900 in Frankfurt/Main, 111. Schapiro, Leopold Leo, geb. am 7. 12, 1895 in Frankfurt/Main, 112. Shapiro, Bella Sara, geb. Horoviy, geb. am 30. 1. 1895 in Hajdnawy/Ungarn, 113. Sh midt, Nathan Zsrael, geb. am 8. 7. 1881 in anau a. M., | 114. Shmidt, Lilli Beata, geb. Wertheimer, geb. am 24. 3. 1893 in Mannheirn, 115. Schmidt, Heinz, geb. am 18. 7, 1915 in Frank- furt/Main, 116. Strauß, Emanuel Fsrael, geb. am 20. 83. 1883 in Herger8hausen, Kr3. Dieburg, 117. Strauß, Melanie Sara, geb, Stein, geb. am 9. 1, 1892 in Messelhausen, Krs. Tauberbi bofsheim, 118, Strauß, Flse Sara, geb. am 20, 10. 1920 in Frank- furt/Main, : 119, Strauß, Richard Arthur Zsrael, geb. am 8. 4, 1923 in Frankfurt/Main, 120. Strauß, Gustav Kaxl Zsrael, geb. am 22, 7, 1874 in Wuppertal- E, 121, Strauß, Selma Sara, geb. Philipp, geb. am 17. 4, 1878 in Osnabrüdck, 122, Strauß, Max Fsrael, geb. am 9. 3. 1877 in Kro- nach/Oberfranken, 123. A L Alice, geb, Kocherthaler, geb. am 5. 6, 1896 in I 124, SLea n) Elisabeth, geb, am 12, 12. 1913 in Nürn- erg, : ; 125. Strauß, Helene, geb. am 14. 5. 1921 in Nürnberg, 126. Thalmessinger, Karl Jsrael, geb. am 28. 2, 1893 in Regensburg, 127. Tuhmann, Hans Sigmund, geb. am 5, 3. 1889 in Nürnberg, 128. Tu h mann, Maria Anna, geb. v. Seidlein, geb. am 17. 11. 1890 in München, 129. Tuchmann, Anna Maria, geb. am 15, 5, 1918 in Nürnberg, 130. Tuchmann, Agnes Antonie, geb, am 6. 6, 1921 in Nürnberg, 131. Tuchmann, Max Lorenz, geb. am 26, 8, 1922 in Nürnberg, 132. Tuhmann, Brigitte Wilhelmine, geb, am 27, 1,

1926 in Nürnberg,

| bestehenden Mehl

133. Vo ge l, Kurt Jsrael, geb. am 3. 7. 1899 inr München- Gladbach, j j

134. Vogek, Gertrud Sara, geb. Löwenstein, verw.

: n e, geb, am 7, 8, 1904 in Dage Vest,

135. Vogel, Ellen-Maria Sora, geb. am 23. 10. 1932 in München-Gladbach, i

136. Weil, Ernst Erich, geb. am 8. 2. 1900 in Offenburg,

137. Weißmann, Siegfried Fsrael, geb. am 2. 10. 1888 in Offenburg (Baden),

138, Edi Man ne Judith Sara, geb. Gumbel, geb. am 2. 9, 1889 in Adelsheim (Baden),

139. Weißmann, Susanne Marie Sara, geb. am 8. 11. 1919 in F a. N, i

140. Weißmann, ernhard Ferdinand Fsrael, geb. am 7. 9. 1923 in Karlsruhe, :

141. Westheim, Louis,“ geb. am 26, 4. 1877 in Groß- almerode, Krs. Witenliguser, y

142. Westheim, Anna, geb. Pappenheim, geb. am 4. 7. 1888 in Eschwege, i;

143. Winter, Max Zsrael, geb. am 30. 7. 1885 ‘in Wassertrüdingen (Lkrs, Dinkelsbühl),

144. Winter, Sedwi Sara, geb. Schühlein, geb. am 25. 3. 1890 in Be hofen (Lkrs. Ansbach),

145. Winter, Ruth, geb. am 12. 3, 1914 in Wasser-

trüdingen, 146. Winter, Hans, geb. am 7. 2. 1921 in Wasser- trüdingen, i 147. Wittgensteiner, Arno, geb. am 6. 12. 1883 in Krefeld,

148. Wittgensteiner, Erna, geb. Lindemann, geb. am 2. 9. 1891 in Spandau,

149, Wohl, Hermann Fsrael, geb. am 29. 11. 1877 in Kattowit,

150. Wohl, Lucie Sara, geb. Laskowiß, geb. am 17. 3, 1884 in Breslau,

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151. Wohl, Gerda, geb. am 20. 2. 1918 in Frankfurt] Oder . vas

152. Wo lf, Max JZ\rael, geb. am 31. 7. 1900 in Königs= bah/Baden, :

153. Wolf, ZFlse Sara, geb. Vollweiler, geb. am 1. 3.

1910 in Heidenheim a. d. BLr., : 154. Wolf, Werner Jsrael, geb. am 14. 3. 1933 in

Pforzheim, f 155. Rot Heinz Josef JFsrael, geb, am 30. 12. 1937 in , Pforzheim, : 156. Wol f, Adolf Zsrael, geb. am 8. 10. 1879 in

Lugendorf (Krs. Oppeln) 157. Wo Fr osa Sat geb. Feig, geb. am %2. 12. 1883 in Beuthen O/S., : 158. Wolff, Kurt Jsrael, geb. am 26. 5. 1911 in Myslow1t, | 159, Wolff, Markus Fsrael, geb. am 11. 1. 1872 in Kupp (Krs. cet ea l 160. Wol ff, Hertha Sara, geb. Horn, geb. am 15. 2. 1886

in Baugen, i 161, Wolff, Ernst Zsrael, geb, am 4. 12. 1912 in Breslau, 162. Wol | | , Friy Zsrael, geb. am 18. 12. 1916 in Breslau, 163. Wolf F

ranz A eb. am 1. 12. 1919 in Breslau, 164, Wolfrom, Joseph Michael, geb. am 21. 11. 1913 in Kleineibstadt (Lkrs. Königshofen), | 165. Zander, Albert ZFsrael, geb. am 2. 11, 1876 in Tat Krs. Grevenbroich, 166. Zander, Amalie Sara, geb. L geb. am 4. 12, 873 in Erkelenz, Reg.-Bez. Aachen. Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag- nahmt. Berlin, den 2. Fuli 1940. Der Reich3minister des Jnnern. F. V.: Dr. Stuckart.

Erlaß.

Betrifft: Durchführung des Kartensystems für Lebensmittel für die Zuteilungsperiode vom 29. Zuli bis 25. August 1940. |

Auf Grund geseßliher Ermächtigung wird folgendes

angeordnet: ‘Erster Abschnitt: Lebensmittelzuteilungen

Für die Fei vom 29. Juli bis 25. August 1940 gilt die nachstehende Verbrauchsregelung:

I. Unveränderte Zuteilungen.

Die Rationen an Fleisch, Fett, Käse, Vollmilch, e, Marmeladé, Nährmitteln (außer N und Reis bleiben gegenüber der Zuteilungsperiode vom 1. bis 28. Juli 1940 unverändert, Die Vorschriften meines Erlasses vom 30. Mai 1940 IIC1-2300 über den Bezug von Margarine, Speiseöl und Reis finden Anwendung.

i TI. Regelung der Warenabgabe auf die Reichsbrotkarten.

Es hat sih als notwendig erwiesen, die Brotrationen noch stärker als bisher dem tatsächlichen Bedarf anzugleichen. Hierbei muß Ziel sein, den unterschiedlihen Bedürfnissen der Altersstufen und den ebenfalls unterschiedlihen Lebens- And ay in den einzelnen Gebieten Deutschlands im

ahmen des Möglichen Rechnung zu tragen.

Fugendliche.

Die Erfahrungen, die mit der Brotversorgung der Fugendlichen im Aufbaualter gemacht worden sind, haben gezeigt, daß die für diese Verbrauchergruppe geltende Brot- ration häufig nicht ausreicht und daher erhöht werden muß. Die Jugendlichen von 10—20 Fahren können demgemäß in Zukunft aut die Brotkarte A 200 g Brot wöchentlih mehr als bisher beziehen. Die Brotkarte B steht ihnen nah wie vor zu,

nter Fugendlichen von 10—20 Fahren sind JFugend- liche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zu verstehen (vgl. Schlußbestimmungen meiner Erlasse vom 6. 10, 1939 II C1 -1110 und vom 15. 1, 1940 II C

‘1-200 —). Ein 10!/2jähriges Kind gehört also in die Gruppe

der Fugendlichen, während ein 208jähriger JFugendlicher bereits als Normalverbraucher zu behandeln ist,

Kinder.

Die Brotrationen für Kinder bis zu 6 Fahren und von

6 bis 10 Jahren bleiben unverändert.

Normalverbraucher, Schwer-, Schwerst-, Lang- und Nachtarbeiter.

Der Gesamtverbrauch an Brotgetreide ist im Kriege in- folge des durchschnittlich stärkeren Brotverzehrs und durch verschiedene andere Umstände wie wesentlih ‘höheren Ver- brauch von Nährmitteln, Versorgung der Kriegsgefangenen usw. angestiegen. Es war daher zur Sicherung der Brot- etreideversorgun E möglicht lange Sicht u. a. erforderlich, ie durch die Erhs ung der Brotration für E endliche ent- Me Mehrausgaben an Brotgetreide dur erringerung er Brotration anderer Verbrauchergruppen auszugleichen, An der Brotration der Normalverbraucher einschließlich der Schwer-, Ei Lang- und Nachtarbeiter wird daher eine geringfügige Einsparung von wöchentlich 150 F vorgenommen, uch dann liegt der Verbrauch je Kopf der Bevölkerung noch über dem durchschnittlichen Friedensverbrauch.

Regelung für die süddeutshen und slüdwestdeutshen Gebiete,

Die für die PiddauisGen und fsüdwestdeutshen Gebiete

ezugsmöglichkeiten über ‘die Nährmittel- farte und an Stelle von Brot über die Brotkarten bleiben un- berührt (vgl. meinen Erlaß vom 7, Dezember 1939 II1 C 1 - 2400 —), Sie gelten auch für die neue Ser ruppe der Jugendlihen von 10—20 Fahren, die auf die Ab i 50—8 ihrer Brotkarte A an Stelle der dort vorgesehenen Mengen von je 500 g Brot je 375 g Mehl beziehen können,

Kartengestaltung.

Die Neufestsezung der Brotrationen hat eine Umgestal- tung’ der Reichsbrotkarte A und die Schaffung einer neuen

„Reichsbrotkarte A für ZJugendlihe von 10—20 Jahren“ exforderlih gemacht.

Die Neugestaltung dieser Reichsbrotkarten ist aus den anliegenden Mustern zu ersehen *). |

Die Reichsbrotkarte B, die Reichshrotkarcten für Kinder bis zu 6 Jahren und für Kinder von 6—10 Fahren sowie die Zusaßkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter sind un- verändert geblieben.

Rations sätze.

Die bisherigen und die ab 29. Juli 1940 geltenden Viers

wochenrationen an Brot bzw. Mehl sind nachstehend zu- sammengestellt.

A. Vierwochenrationen an Brot bzw. Mehl in allen Reich34 gebieten außer Bayern, Württemberg, Baden, der Saarpfalz, der Ostmark und dem Reichsgau Sudetenland. ie

BVisherige Rationen Rationen ab 29, Juli 1940

NormalverbrauHer 9,6 kg Brot 9 kg Brot oder 6,8 kg Brot oder 6,2 kg Brot --** + 2,1 kg Mehl + 2,1 kg Mehl

Schwerarbeiter 15,2 kg Brot 14,6 kg Brot oder 10,4 kg Brot oder 9,8 kg Brot -+ 8,6 kg Mehl + 8,6. kg Mehl Schwerstarbeiter 19,2 kg Brot 18,6 kg Brot oder 14,4 kg Brot oder 13,8 kg Brot + 8,6 kg Mehl + 83,6 kg Mehl Lang- und Nacht- 12 kg Brot 11,4 kg Brot arbeiter oder 7,2 kg Brot odex 6,6 kg Brot + 83,6 kg Mehl + 83,6 kg Mehl Kinder bis zu 4,4 kg Brot 4,4 kg Brot 6 Jahren oder 1,6 kg Brot oder 1,6 kg Brot -+ 2,1 kg Mehl + 2,1 kg Mehl

ferner 0,5 kg Kinder- ferner 0,5 kg Kinder- nährmittel nährmittel Kinder von 6,8 kg Brot 6,8 kg Brot

6—10 Jahren oder 83,8 kg Brot oder 83,8 kg Brot + 2,2ò kg Mehl + 2,26 kg Mehl

Jugendliche von Normalverbraucherx 10,

0,4 kg Brot 10—20 Jahren oder 7,6 kg Brot + 2,1 kg Mehl

B. Vierwochenrationen an Brot bzw. MA in Bayern, Württemberg, Baden, der Saarpfalz, der Ostmark und im „_ Reichsgau Sudetenland. j

Bisherige Rationen Rationen ab 29. Juli 1940

Normalverbraucher 9,6 kg Brot 9 kg Brot oder 4,8 kg Brot oder 4,2 kg Brot + 83,6 kg Mehl + 8,6 kg Mehl

+ 0,75 kg Mehl auf —+ 0,75 kg Mehl äuf Nährmittellarte Nährmittelkarteé.

Schwerarbeiter 15,2 kg Brot 14,6 kg Brot oder 6,4 kg Brot oder 5,8 kg Brot + 6,6 kg Mehl + 6,6 kg Mehl + 90,75 kg rod auf +- 0,75 kg Mehl auf Nährmittelkarte Nährmittelkarte. Schwerstarbeiter 19,2 kg Brot 18,6 kg Brot

oder 10,4 kg Brot oder 9,8 kg Brot + 6,6 kg Mehl + 6,6 kg Mehl

+ 0,75 kg Mehl auf =+ 0,75 kg Mehl auf

Nährmittelkarte Nährmittelkarte Lang- und Natht- 12 kg Brot 11,4 kg Brot arbeiter oder 5,2 kg Brot oder 4,6 kg Brot + 5,1 kg Mehl + 5,1 kg Mehl + 0,75 kg Mehl auf + 0,75 kg Mehl auf Nährmittelkarte Nährmittelkarte Kinder bis zu 4,4 kg Brot 4,4 kg Brot 6 Jahren oder 1,6 kg Brot oder 1,6 kg Brot + 2,1 kg Mehl -+ 2,1 kg Mehl + 0,75 kg Se auf + 0,75 kg Mehl auf Nährmittelkarte Nährmittelkarte ferner 0,5 kg Kinder- ferner 0,5 kg Kinder- nährmittel . nährmittel

*) Hier niht abgedruckt,

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Reih3- und Staat3anzeiger Nr. 155 vom 5. Juli 1940. S. F * E E,

Rationen ab 29. Juli 1940 6,8 kg Brot

Bisherige Rationen

Kinder von 6,8 kg Brot

6—10 Jahren oder 3,8 kg Brot oder 3,8 kg Brot T 4 2,95 s Mehl 1 2,25 kg Mehl

+ 0,75 kg Mehl auf —+ 0,75 kg Mehl auf

Nährmittelkarte Nährmittelkarte Jugendliche von Normalverbraucher 10,4 kg Brot

oder 5,6 kg Brot

+ 83,6 kg Mehl + 0,75 kg Mehl auf Nährmittelkarte

10——29 Jahren

Rationseinteilung

Auf die einzelnen Abschnitte der Brotkarten fönnen fol- gende Mengen bezogen werden:

Nr. 1 Reichsbrotkarte A für Normalverbraucher

Auf die Abschnitte 1— 4 je 500 g Brot oder je 375 g Mehl,

auf die Abschnitte 5—12 je 500 g Brot,

auf die Abschnitte 13—16 je 250 g Brot,

auf die 24 Kleinabschnitte je 50 g Brot.

Nr. 2 Reichsbrotkarte A für Jugendliche von 10—20 Jahren 1. Auf die Abschnitte 1— 4 je 500 g Brot oder je 375 g Meh / auf die Abschnitte 5—12 je 500 g Brot, 0 die Abschnitte 13—16 je 750 g Brot,

D S

I Co DO

auf die 12 Kleinabschnitte je 50 g Brot.

. Nr. 3 Reichsbrotkarte B Auf jeden der 80 Abschnitte 10 g Brot oder je 7,5 g Mehl.

Nr. 4 Brotzusabkarte für Shwerarbeiter

1. Auf die Abschnitte 1—4 je 500 g Brot, 9. auf die Abschnitte 5—8 je 500 g Brot oder je 375 g

Mehl, | 3, auf die 32 Kleinabschnitte je 50 g Brot.

Nr. 5 Brotzusaßkarte für Schwerstarbeiter Auf die Abschnitte 1— 4 je 1000 g Brot, auf die Abschnitte 5— 8 je 500 g Brot, i 4 die Abschnitte 9—12 je 500 g Brot oder je 375 g Mehl, auf die 32 Kleinabschnitte je 50 g Brot.

Nr. 6 Reichsbrotkarte für Kinder bis zu 6 Fahren 1. Auf je zwei der mit 1—4 bezeichneten Abschnitte je

100 g Brot oder je 75 g Mehl, : auf jeden der ' übrigen mit 1—4 bezeichneten Ab-

B E

__ schnitte 100 g Brot, i 2. 1 R itte 50—8 je 500 g Brot oder je 375 g e h

3. auf die mit einem Kreuz ck) bezeichneten Abschnitte je 125 g Kindernährmittel.

Nr. 7 Reichsbrotkarte für Kinder von 6—10 Fahren

1. Auf die Abschnitte 1, 3, 5— 8 je 500 g Brot, 2. auf die. Abschnitte 2, 4, 9—12 je 500 g Brot oder je 375 g Mehl, / 3, auf die mit „100 g Brot“ bezeihneten Abschnitte insgesamt 800 g Brot.

IIT, Regelung der Warenabgabe auf die Reichsfettkarten

A. Bezug von Schweineschlachtfetten Ausstellung und Belieferung der Bezugscheine

Die Bestellscheine über Speck oder Schweinerohsfett oder Schweineschmalz der Reichsfettkarten lauten über eine be- stimmte Menge Speck oder Schweinerohfett und über eine dem Fettwert ree niedrigere Menge Schweineschmalz; der Bestellschein der Reichsfettkarte für Normalverbraucher berechtigt z. B. zum Bezuge von 187,5 g Speck oder Schweine- rohfett oder 150 g S O A Diese Bestellscheine sind in den Fällen, in denen die bei den Fleischern anfallenden Schlachtfette zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen und daher ausna msiveise Bezugscheine ausgestellt werden müssen, viel- fach falsch bewertet worden. So sind sie bei der Ausstellun von Bezugscheinen für Schweineschmalz mit der für Spe oder Schweinerohfett ege gan Gewichtsmenge berüsichtigt worden. Zur Vermeidung derartiger Frrtümer lauten die Bestellscheine in Nina nur noch über n Bestelllbeinen fette“. Als Gewichtsmenge erscheint auf diesen Bestellscheinen die Menge, die an Speck oder Schweinerohfett bezogen wer=- den kann. Die Bezugscheine für Schweineschlacht ette sind demgemäß mit: Speck oder Schweinerohfett voll, mit Schweine- \{chmalz jedoch nur in Höhe von 80 %/o entsprechend dem durch meinen Erlaß vom 9. April 1940 [11 1—1500 fest- gegen Wertverhältnis zu beliefern. Bei der Belieferun er Bezugscheine sind die Wünsche der Bezugsberechtigten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Einzelabscnitte berechtigen die Verbraucher wie bisher zum Bezuge von Speck oder Schweinerohfett oder Schweineschmalz.

Keine Abgabe von Schweineschlachtsetten durch den Einzelhandel

Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß nah meinem Erlaß über die Feststellung des Bedarfs der Ver- teiler an Fleisch, MEsPLa ten und Schlachtfetten (vom 26. Fe- bruar 1940 II C 1—800 —) den Einzelhändlern keine Be- (gsczene für Schweineschlachtfette ausgestellt werden dürfen. éinzelhändler dürfen daher auch nicht Bestellscheine und son ge Bedarfsnachweise, die die Verbraucher zum Bezuge von Schweineschlachtfetten berechtigen, entgegennehmen. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als es sich um den Verkauf der etwa noch’ beim Einzelhandel vorhandenen Vorräte an Schweineschlachtfetten handelt. Die von den Einzelhändlern

hierbei entgegengenommenen Bedarfsnachweise sind den Er-

nährungsämtern gebündelt gegen Quittungen abzuliefern, die jedoch nicht zum Wiederbezug von Schlachtfetten be- rechtigen. ;

Nach dem angeführten Erlaß sind die Einzelhändler, die Fleis, Fleishwaren oder Schlachtfette von Kleinverteilern und Fleischwarenfabriken beziehen, befugt, die von ihren Kunden erhaltenen Bedarfsnachweise auch unmittelbar an ihre Lieferanten weiterzugeben und sih von diesen die ent- sprechenden Mengen an Meise, Fleishwaren oder Schlacht- fetten aushändigen zu lassen. Diese den Einzelhändlern eingeräumte Möglichkeit der unmittelbaren Weitergabe der Bedarfsnachweise gilt in Zukunft nur noh für die Bedarfs- nachweise über Fleisch und Fleischwaren. Bedarfsnachweise über Schweineschlachtfette dürfen an die Vorlieferanten nicht weitergegeben und von diesen nicht beliefert werden.

Abtrennung der Einzelabschnitte für Schlachtfette -

Die Bestellscheine für Schweineschlachtfette sind in ähn- liher Weise wie die für Fleish oder Fleishwaren für die Bindung der Kunden an bestimmte Verteiler dringend not- wendig. Es hat sich jedoch herausgestellt, daß die auf Grund der Bestellscheine vorgelieferten Schlachtfettmengen bisweilen von den--Verbrauchern nicht abgenommen worden sind und demgemäß den Fleischern für 1hre Zwecke (z. B. für die Wurstherstellung) zur Verfügung standen, Mit Rüefsicht darauf, daß die Pflichtablieferung von Schweineschlachtfetten durch die Fleischer genau O werden muß und die Einzelabschnitte hierfür eine bessere Grundlage als die Be- stellscheine bilden, sind die Einzelabschnitte über Speck, Schweinerohfett oder Schweineschmalz in Zukunft nicht mehr unter Entwertung an der Karte zu belassen, sondern abzutrennen und abzurehnen. Fm Fnteresse einer exrleihterten Handhabung sind auch diese Ein- elabschnitte ebenso wie die Übrigen abzutrennenden Abschnitte er Karten mit punktierten Linien umrändert und nah den Vorschriften meines Erlasses vom - 12. März 1940 I1 C 1—1200 über „Kartentechnishe Aenderung der Reichsfett- karten“ gestaltet worden.

Abgabe der Bestellscheine

Die Karteninhaber haben die Bestellscheine für Schweine- \chlachtfette wie bisher für viec Wochen im voraus bei den Fleishern abzugeben, die sie dem Ernährungsamt ohne beson- dere Abrechnung gebündelt einzureichen haben.

C. Sonderzuteilung von Kakaopulver, Abgabe von Tafel- und Blockschokolade j

Um die beim Handel lagernden Vorräte an Kakaopulver dem Verbrauch zuzuführen, wurde durch Erlaß vom 30. Mai 1940 II C 1—2300 die auf die Reichsfettkarten für Kinder aller Altersstufen abzugebende Ration an Kakaopulver in der Zuteilungsperiode vom 1. bis 28, Fuli 1940 durch eine Sonderzuteilung von 62,5 g auf 12ò g erhöht. Diese Son- derzuteilung erfolgt auch in der Zuteilungs8periode vom 29, Fuli bis 25. August 1940 auf den Abschnitt F 4 der vor- bezeichneten Reichsfettkarten. Den Bezugsberechtigten wird außerdem die Moglichkeit gegeben, auf den Abschnitt F 4 an

Stelle von 62,5 g Kakaopulver wiederum 50 g unge e _Tafel- oder Blockschokolade zu beziehen, soweit solche Vorräte 'noch im Kleinhandel vorhanden stnd. Da es sich also nur um

eine Räumung der vorhandenen Vorräte handelt, kann nit bestimmt damit gerechnet werden, Tafel- oder Blockschokolade zu erhalten.

Für die Abgabe und den Wiederbezug des Kakaopulvers sowie für die Verteilung der Tafel- und Blockschokolade gelten Me T des oben angeführten Erlasses vom 30, Mai

IV. Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittelkarte

A. Bezug von Teigwaren

Die mit Erlaß vom 12. März 1940 I1 C 1—1200 etroffenen Bestimmungen über den Bezug von Teigwaren Alben auch s die Zuteilungsperiode vom 29. Juli bis 25. August 1940 mit der Maßgabe Geltung, daß die Teig- wwarenzuteilung für die Bezirke der Landesernährungsämter Alpenland, Bayern, Donauland und Südmark 50 % (anstatt bisher 40 %) beträgt. Diese Erhöhung der Teigwarenration von 200 pes 250 g je Versorgungsberechtigtem der genannten Gebiete entspricht der ursprünglichen Planung, die h bisher wegen der nicht ausreichendèn Produktion der Teigwarenher- steller nicht verwirklichen ließ.

Die Regelung des Teigwarenbezuges ist von den Landes- (Provinzial-) Ernährungsämtern jeweils für ihren Bezirk bekanntzugeben. Fn den Verlautbarungen der Landesernäh= rungsämter Alpenland, Bayern, Donauland und Südmark ist darauf hinzuweisen, daß die Teigwarenabgabe nunmehr auf die mit einem „T“ gekennzeihneten Nährmiitelkarten- abschnitte N 11—N 20 exfolgt.

B. Verteilung von Hülsenfrüchten und Kondensmilcch

Den Versorgungsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, an Stelle von 150 g Nährmitteln nah ihrer Wahl entweder . 150 g Hülsenfrüchte oder eine große Dose bzw. zwei leine Dofen Kondensmilch zu beziehen. Es gelangen nur die beim Kleinhandel lagernden geringen Mengen an Hülsenfrüchten und die aus den vorhergehenden Zuteilungen noch vorhandene Kondensmilch zur Ausgabe. Die Versor- gungsberechtigten dürfen deshalb nicht bestimmt damit rechnen, die wahlweise zur Verfügung gestellten Waren zu erhalten. Nährmittel können jedoch in jedem Falle bezogen werden. Obst- oder Gemüsekonserven werden in der Zutei- lungsperiode vom -29. Fuli bis 25. August 1940 nicht auf die Nährmittelkarte abgegeben,

Die mit dem Erlaß vom 9. April 1940 I1 C 1 - 1500 trans Bestimmungen über die Regelung des Bezuges von Kondensmilh usw. an Stelle von Nährmitteln gelten auch für- die wahlweise Abgabe der Hülsenfrüchte und der Kondensmilch in . der durch diesen Erlaß geregelten Zutei- lungsperiode. Eine Vorbestellung dieser E indet jedoh nicht statt. Die Nährmittelkarte ist entspre der getroffenen Regelung gestaltet worden.

C. Abschnitte für die Zwecke der Landes-(Provinzial-) Ernährungsämter

Die Abschnitte N36 und N 37 der Nährmittelkarte stehen den ' Landes-(Provinzial-)Ernährungsämtern wiederum für ihre Zwedwe zur Verfügung,

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Zweiter Abschnitt: Bewertung der Bestellscheine Bewertung der Bestellscheiue bei der Kartenausgabe

Den Versorgungsberechtigten stehen anteilsmäßig in deu zweiten, Zu ber vierten Woche der Zuteilungsperiode 3/4, 1/2 und !/4 der Lebensmittelrationen für vier Wochen Ua Die Kartenstellen haben daher, wenn sie Lebensmittelkarten aus besonderen Gründen (z. B. bei bisheriger Sammel verpflegung) in der zweiten, dritten oder vierten Woche aus händigen, den Stammabschnitt und die Bestellscheine durch Aufdruck oder Aufschrift von „/4“, „1/2“ oder „/ zu kenn4 zeichnen und die abgelaufenen Ein elabschnitte zu entwerten.

Die Entwertung der Bestellscheine in der vorgesehenen Weise würde bei denjenigen Karten zu Schwierigkeiten führen, bei denen die auf die Einzelabschnitte entfallenden Mengen verschieden sind oder die Gültigkeitsdaten der Ah4 schnitte sich Überschneiden (Reichssettkarte, Reichskarte für Marmelade, Reichskarte für Zucker, Reichseierkarte). Fn diesen Fällen sind unter entsprechender Entwertung der Karten Reise- und Gaststättenmarken und, soweit solche wie bei Marmelade, Zucker und Eier nicht eingeführt sind, Be- rechtigungs\heine auszustellen, ] :

Wollte man auch hier die Umschreibung der Bestellscheine auf einen Bruchteil ihres Wertes zulassen, so würden sich die aus dem folgenden Beispiel ersichtlichen Nachteile ergeben. Einem Versorgungsberechtigten wird in der dritten Woche der Zuteilungsperiode vom 3. 6.-—30. 6, 1940 eine Fett farte ausgehändigt. Die Bestellscheine für Butter und für Butter oder Margarine von insgesamt 750 g müßten also bei dem Verfahren der Bestellscheinumwertung mit „1/2“ gekennzeihnet werden. Sie würden demgemäß bei der Ausstellung eines Bezugscheins für den Einzelhändler mit 375 g zu berüdcksichtigen sein, Da der Versorgungs- berechtigte aber in der dritten und vierten Woche

(17. 6.—830. 6, 1940) 437,5 g (auf Fel = 126 g, auf Fe 2 b = 62,5 g, auf Bu 8 und 4 = 126 g) beziehen fönnte, würde bei seinem Kaufmann eine Fehlmenge ent. stehen. Aus diesem Grunde müssen daher in dem ange führten Beisviel unter voller Entwertung der Bestellscheine für Butter und für Butter oder Margarine sowie der dazu=- gehörigen Einzelabschnitte Reise- und Gaststättenmarken Über 375 g ausgegeben werden.

Für die Berechtigungsscheine, die bei der Au3händigung der Zucker-, Marmelade- und Eierkarten nach Ablauf der ersten Woche der A BI hg ga auszustellen sind, gilt je nah Kartenausgabe in der zweiten, dritten und viegten Woche folgendes:

Der Berechtigungsschein für Zucker is unter Zugrundea legung der derzeitigen Vierwochenration von 900 g in der zweiten Woche von 675 g, in der dritten Woche auf 450 g und in der vierten Woche auf 225 g auszustellen. Der Berechtigungsschein für Marmelade muß bei der zur Zeit gel4 tenden Vierwochenration von 600 g in der zweiten Woche auf 450 g, in der dritten Woche auf 300 g und in der vierten Woche auf 150 g lauten. Bei der R des Berechti=- pu E für Eier ist für jede Woche ein Ei zugrunde zu egen, Dieser Berechtigungsschein ist also in der zweiten Woche auf drei, in der. dritten Woche auf zwei Eier und in der vierten Woche auf ein Ei auszustellen. Fn der Zeit vom 1. März bis 31, Fuli des Fahres sind für jede Woche zwei Eier zugrunde zu legen und demgemäß der Berechtigungs=- schein in der zweiten Woche ne ses, in der dritten Woche auf vier und in der vierten Woche auf zwei Eier auszustellen.

Werden Reichsmilchkarten im Laufe einer Zuteilungs3=- periode ausgegeben, so treten keine Schwierigkeiten auf, weil diese Karten auf Tage abgestellt sind. Demgemäß sind die Einzelabschnitte bis zum Tage der Aushändigung zu ent- werten und die Bestellsheine nur von diesem Tage ab his zum Ablauf der Zuteilungsperiode gültig zu stellen.

Bewertung der Bestellsheine beim Umtausch in Bezugscheine

__ Bei dem Umtaujch der Bestellscheine in Bezugscheine sind die in der angegebenen Weise gekennzeichneten Bestellscheine mit den entsprechenden Teilmengen zu berüsihtigen. Dies

ilt auch dann, wenn die Verteiler nicht auf einen Bruchteil thres Wertes umgeschriebene Bestellshheine später als im Laufe der ersten Woche der .Zuteilung8periode zur Ausstellung der Bezugscheine einreichen. Auch diese Bestellscheine sind daher mit %, 1/2 und "/4 der S zu bewerten. Die Ernährungsämter können . bei: späterer Ablieferung eine höhere Anrechnung vorschreiben, soweit dies mit Rücksicht auf die von thnen für die Ablieferung bestimmten Fristen erforderlich erscheint.

___ Dritter Abschnitt : Anrechnung nichtverausgabter Lebensmittel

Durch die Erlasse vom 20. September 1939 =— [I

C 1-769 (D. V.) und vom 24. Mai 1940 Il C 1-1770 (Vierter Abschnitt) ist bestimmt, daß in allen Fâllen, in denen Lebensmittelkarten mit Bestellscheinen und bestellscheingebundene Einzelabschnitte in Reise- und Gast- O umgetauscht werden, Vorsorge zu treffen ist, den Verteilern, die den Bestellschein erhalten haben, die

dur den Ausfall der Kunden ersparten Mengen bei der Er- teilung eines späteren Bezugschein8 angerechnet werden. Die Durchführung dieser Bestimmungen hat vielfah zu Schwierig- keiten geführt, weil die Verteiler es vorschriftswidrig unter- lassen haben, die Lebensmittelkarten mit ihren Firmen- stempeln zu kennzeihnen, Die Ernährungsämter und Karten- stellen haben daher in Zukunft Anträge auf Umtausch von Haushaltsfarten in Reise- und Gaststättenmarken abzulehnen, wenn der Verteiler, der den Bestellschein entgegengenommen hat und bei dem folglih die Rückrechnung vorzunehmen ist,

aus der zum Umtau vorgeleat Lebensmittelkart j feststellbar ist. s vorgelegten Lebensmittelkarte nicht

Vierter Abschnitt: Versorgung der Vegetarier

Durch Erlaß vom 25. Oktober 1939 I1 C 1 - 1298 habe ih bestimmt, daß Vegetarier bei Verzicht auf den Fleisch- bezug wöchentlich 90 g Butter, 125 g Quark und 150 g Nähr- mittel erhalten können, Zur Behebung von Zweifeln weise ih darauf hin, daß die den Shwer- und Schwerstarbeitern

ustehenden Fleischrationen im gleichen Verhältnis gegen erehtigungsscheine für die bezeichneten Erzeugnisse ein-

| petaut! werden können. Eine weitergehende Berücksichtigung

er Wünsche. der Vegetarier ist nicht möglich,