1940 / 161 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

- Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 161. vom 12, Juli 1940, S. 2

. Leipziger, Gertrud, geb. Zweig, geb. am 19. 8. 1902 in Schwientochlowihß (Kr. Kattowiß),

. Leipziger, Eva Sara, geb. am 18. 6. 1933 in Beuthen/O. S., i

, Leipziger, Michael Jsrael, geb. am 17. 3. 1937 in Beuthen/O. S.,

. Lewald, Theodor Jsrael, geb. am 3. 10. 1890 in Memel, :

Lewald, Margarete Sara, geb. Rosenthal, geb. am 15. 1. 1893 in Halle/S.,

. Lewald, Ellen Sara, geb. am 29. 8. 1923 in Braun- \hweig, i

. Lewald, Hendrik Fsrael, geb. am 16. 3. 1930 in Braunschweig,

. Mannheimer, Alfred Jsrael, geb. am 3. 4. 1887

in Leipzig,

29. Mannheimer, Fenni Sara, geb. Kann, geb. am

7. 12. 1905 in Dörrebach (Kr. Kreuznach),

. Morgenstern, Gustav, geb. am 8. 10, 1882 in Ung. Ostrau, Morgenstern, 92. 3. 1894 in Mährisch-Ostrau,

. Nassau erx, Franz Leo Jsrael, geb. am 2. 11. 1887 in Frankfurt a. M.,

. Nassauer, Hedwig Sara Johanna, geb. Weill, geb. am 24. 9. 1895 in Karlsruhe,

. Na fsauer, Agathe Luise Sara, geb. am 18. 12: 1919 in Frankfurt a. M., E

. Nassauer, Rudi Fsrael, geb. am 8. 11. 1924 in Frankfurt a. M., ; Neumark, Friß, geb. am 20. 7. 1900 in Hannover, Neumark, Erika, geb. Sievers, geb. am 16. 8. 1900 in Hamburg, :

. Neuma rft, Matthias, geb. am 27. 4. 1927 in Frank- furt/M., :

- Neuma rk, Veronika, geb. am 8. 1. 1931 in Frank- furt/M., :

. Neuwahl, Heinz Jsrael, geb. am 5. 5. 1904 in Soest,

. O ster, Josef Fsrael, geb. am 2. 12. 1882 in Oberfell (Kr. St. Goar), ;

, Kat, Enrilie Sara, geb. Oster, geb. am 6. 1. 1890 in Obexrfell (Kr. St. Goar), i

. Perlmann, Alfred Fsrael, geb. am 28. 10. 1880 in Königsberg i. PLr., ;

. Perlinann, Eva-Maria, geb. am 12, 2. 1914 in Fserlohn,

Salomon, Cesar, geb. am 12. 1. 1887 in Hamburg,

S klar z, Max Jsrael, geb. am 12. 5. 1895 in Kreuz-_

burg/O. S., ; . Skîarz, Hilde Sara, geb. Schwarz, geh. am 23. 7. 1897 in Striegau, Sklarz, Ellen Renate Sara, geb. am 19. 8. 1929 in Cottbus, Skl arz, Berti Sara, geb. am 2. 1. 1924 in Cottbus, Schleimerx, Wilhelm Jsraäel, geb. am 5 3, 1909 îin Friedberg/Hessen, : 4, Shleimer, Erih Jsrael, geb. am 23. 7. 1910 in _Friedberg/Hessen, _ Schottenfels, Richard Max Fsrael, geb. am 10. 2. 1891 in Frankfurt/Main, „Schottenfels, Else Sara, 14. 10. 1900 in Bad Dürkheim, / Schwab, Josef, geb. am 10. 6. 1898 in Nürnberg, Schwa b, Hermine, geb, Löwenthal, geb. am 16. 5. 1905 in Stuttgart, : : , Schwab, Theodor, geb. am 17. 4. 1932 in Nürn- berg, . Stargardter, Paul Jsrael, geb. am 4. 8. 1888 in Culm,

geb. Baum, geb. am

, Stargardter, Margot Sara, geb. Ließner, geb.

am 31, 5. 1900 in Thorn, :

, Stargardter, Jnge Sara, geb. am 10. 12, 1926 in Elbing, f Stern, Julius Fsrael, geb. am 13. 10. 1876_ in Rheydt, :

. Stexn, Ruth Sara, geb. Falkenstein, geb. am 24. 11. 1882 in Rheydt,

. Stern, Marta Sara, geb. Stern, geb. am 4. 9, 1891 in Friedberg/Hessen,

, Stern, Hans Martin Jsrael, geb. am 18. 8. 1920 in Leipzig, : : Stern, Hannelore Bettina Sara, geb, am 16. 5. 1923 in Leipzig,

. Stern, Siegmund Jsrael, geb. am 10. 6. 1876 in Brünnau (Lkr. Gerolzhofen),

. Stern, Emmi Sara, geb. Engel, geb. am 19. 6. 1881 in Schweinfurt,

, Sternberg, Hans JFsrael, geb. am 26, 1. 1907 in Wuppertal-Elberfeld,

. Sternbexg, Marry Sara, geb. Weiler, geb. am 7. 7. 1910 in Wuppertal-Elberfeld,

. Sternberg, Gabriele Sara, geb. am 2, 4. 1937 in Wuppertal-Elberfeld,

. Strau ß, Jakob, geb. am 1. 12. 1891 in Würzburg, . Wallach, Franz Albert JZsraél, geb. am 2. 4. 1898 in“ Kassel, f :

. Wallach, Gertrud Lotte, geb. Hallo, geb. am 5, 5.

1901 im Dresden, /

. Wallach, Heinz-Petex Jsrael, geb, am 25. 12. 1924

in Kassel, E

, Wallenstein, Mayer Fsrael,-geb. am 24, 2. 1886

in Großen Buseck (Krs. Gießen),

. Wallenstein, Emilie Sara, geb. Nelkenstock, geb.

am 12. 6. 1881 in Tann/Rhön (Krs, Fulda),

, Wallenstein, Jlse Sara, geb. am 14, 3. 1920

in Laubach (Krs. Gießen), /

. Warbuxg, Harry Jsrael, geb. am 25, 7. 1881 in L Gertrud Sara, geb, Philippsb |

. Warburg, Gertiru ra, geb, Philippsborn, géb.

am 6. 1. 1886 in Quedlinburg, Ip 9

, Warburg, Hans, geb. am 17. 6. 1911 in Nürnberg,

u S arburg, Rudolf, geb, am 18, 3, 1920 in Nürn-

. Weikersheimer, Bernhard Jsrael, geb. am

98. 3, 1896 in Gauköntgshofen, LK. Ochsenfurt,

j D e Elsa Or Zsrael, geb. am 21. 7. 1889 in Straß- urg/Elsaß, : /

. Wienex, Georg Zsrael, geb. am 28. 10. 1869 in Oppeln, O, S., :

Theresia, geb. Spiyer, geb. am

Wiener, Jda Sara, geb. Gabriel, . geb. am 14. 10. 1877 in Posen, Wolff, Erich Zsrael, geb. am 19. 6. 1904 in Dort-

mund, Wolff, Anita Sara, geb. Blum, geb. am 17. 8,

157,

158,

159, 1911 in Eldagsen (Krs. Springe),

160. W N , Peter Firael, geb, am 7. 11. 1937 in Dort- mund,

161. Wolff, Julius Jsrael, geb. am 8, 3. 1878 in- Breslau,

162. Wolff, Rosa Sara, geb. Kosterliy, geb. am 9, 9. 1886 in Beuthen, O. S., :

163. Wolff, Zlse Sara, geb. am 29. 10, 1908 in Breslau,

164, Wol 5 Lotte Sara, geb. am 1. 10. 1914 in Breslau,

165. Wolff, Leo Hermann Jsrael, geb, am 15. 4. 1892 in Ostrowo/Warthégau,

166. Wolff, Alice Charlotte, geb. Schönwasser, ‘geb. am 5. 2. 1898 in Charlottenburg, ;

167, Wo (| | , Sabine Sara, geb. am 2. 6. 1923 in Breslau,

168. Wolff, Dieter Zsrael, geb. am 14. 9. 1928 in Breslau, f /

169, Wolff, Willi Jsrael, geb. am 23. 5. 1871 in- Neviges b. Düsseldorf, :

170. Zoref, Emil, geb. am 31, 7. 1875 in Zexkow (Krs. E U Ï

171. Zorek, Else Rosa Sara, geb. Silberstein, geb, am 1. 3. 1886 in Schwiebus. f

Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag- nahmt. _ Berlin, den 10. Fuli 1940. Der Reichsminister des Fnnern. J. V.: Pfundtner.

Anordnung

zur Aenderung der in Nummer 205 des Len Reichsanz. und Preußischen Staatsanz. vom 3. September 1934 ver- öffentlichten Anordnung des Leiters der Hauptgruppe Il der Reichsgruppe Judustrie vom 29. August 1934 über- die An- erkennung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie.

__ Auf Grund von § 8 der Ersten Verordnung zur Dur-

führung ‘des Gesetzes. zur Vorbereitung des organischen Auf- baues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 193 (Reichsgesebbl. 1 S, 1194) ordne ih an: :

__ Jn der Nummer 205 des Deutschen Reich8anz. und Preu- ßishen Staatsanz. vom 3. September 1934 veröffentlichten Anordnung des Leiters- der Hauptgruppe I1 der Reichsgruppe Jndustrie vom 29, August 1934 über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie, abgeändert durch die An- ordnungen vom 1. Februar 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 28 vom 3. Februar 1938) und vom 25. Mai 1938 (Deutscher Reich8anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 123 vom F0. Mai 1938), wird der Ziff. IT am Ende folgender Saß hinzugefügt:

„Hinsichtlich der Herstellung von - Beleuchtungskörpern

aus Glas beschränkt sich die Mitgliedschaft jedoh auf den elek-

trotechnischen Teil der Herstellung.“ Berlin, den 10. Zuli 1940. Der Reichswirtschaftsniinister. J. A.: Dr. Warn de.

Lnordnung, betreffend Aenderung der Saßung des Mecklenburgischen Ritterschastlihen Kreditvereins, Ä Vom 10, Juli 1940,

Auf Grund der Verordnung über Se Kredit- anstalten vom 22, Februar 1940 (Reichsgesebbl.- T S. 417) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern

“folgendes angeordnet: »

(1) Die Hauptdirektion des Mecklenburgishen Ritter-

E Kreditvereins kann bestimmen, daß für "einzelne

eihen der von ihr ausgegebenen Reichsmarkpfandbriefe die

Vorschriften des § 5 Abs. 2 und § 56 Abs. 3 Sag 2 und 3 und

Abs. 4 der Sagzung des Mecklenburgischen Ritterschaftlichen

Kreditvereins nit anzuwenden sind. Wird von dieser Exmäch- tigung Gebrauch gemacht, so gilt folgendes:

Die Reichsmarkpfandbriefe tragen die im Wege der mechanishen Vervielfältigung e Unter- {rift eines Hauptdirektors und des sind in ein bei der Hauptdirektion zu führendes be- sonderes Pfandbriefregister einzutragen. Die Ein- tragung bescheinigt dec Rendant oder ein von der Hauptdirekton zu bestellender Vertreter durch hand- es tlihen Vermerk seines Namens auf dem Pfand- vie.

(2) Der Beschluß der Hauptdirektion, dur den ‘eine An- órdnung nach Abs. 1 getrosfen wird, n in der in § 25 der Satung des Mecklenburgischen Ritterschaftlichen Kreditver- eins vorgeschriebenen Weise. bekanntzumachen.

Berlin, den 10. Juli 1940. : Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. (Unterschrift.) |

Vetannimachung über die neue Fassung der Saßung der Deutschen Siedlungsbank.

Auf Grund des § 3 des Geseßes vom 18. September 1933 zur Aenderung der Verordnung über die Deutsche Siedlungs-

. bank (Reichsgesehbl. T S. 647) erhält die Seh der Deut-

{Gen Siedlungsbank in Berlin im Einvernehmen mit dem eihsminister der Finanzen folgende Fassung:

Satzung der Deutschen Siedlungsbank.

I, Zweck und Ausgaben der Anstalt.

81. Zwedck der Anstalt.

Die Anstalt dient im gesamten Reichsgebiet der Stärkun und a des Bauerntums als Bluts- und Lebensque des deutschen Volkes - durch |

_ „Neubildung deutshen Bauerntums8“z

* xats erforderlich.

yndikus. Sie |

sie hat insbesondere die Schaffun weiterung bestehender landwirtschaftlicher Kleinbetriebe nah den dazu ergangenen Richtlinien des Reichsministers für Er« nährung und Landwirtschaft zu fördern.

Die Tätigkeit der Anstalt ist gemeinnüßig. Sie soll nah kaufmännischen und wirtschaftlihen. Grundsäßen geführt werden. :

: g 2

Aufgaben der Anstalt.

Die Anstalt hat

a) in erster Linie Zwischenkredite gemäß den vom - Reichsminister für Ernährung und. Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erlassenen Richtlinien aus eigenem Ver=- mögen, aus den von ihr aufgenommenen Darlehen, sowie aus den ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben übertragenen öffentlichen Mitteln zu gewähren;

b) in besonderen Fällen, soweit erforderlich, Dauer- Tredite (Anliegersiedlungskredite U. ä.) zu vermitteln und auch selbst aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (vergl. unter a) zu vergeben; :

e) Einrichtungsdarlehen aus den hierfür bereitge- stellten Mitteln nah den festgeseßten Richtlinien zu gewähren; ; :

d) Maßnahmen zu fördern, die der. Neubildung deuts- schen Bauerntums dienen.

Der Anstalt kann die Verwaltung anderer öffentlicher Mittel übertragen werden.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie au Bürgschaften übernehmen.

S8 z Die Anstalt kann sich an Unternehmen beteiligen, - die die Neubildung deutschen Bauerntums durchführen, finan- zieren oder fördern. ; : IT. Eigenkapital.

84

Das vom Reih eingebrachte Eigenkapital besteht aus dem Grundkapital und dem Reservefonds.

Grundkapital und Reservefonds betragen je 50 Millionen Reichsmark.

Außerdem steht der Anstalt als Eigenkapital ein vom Reich eingebrachtes Zweckvermögen zur Verfügung. Bei Auf= lôósung der Anstalt ist, bevor eine Ausschüttung auf das Grundkapital erfolgt, das noh vorhandene Zweckvermögen dem Reich zurücßzuerstatten. -" :

III, Organisation und Verwaltung der Anstalt. a) Geschäftsführer.

85

Die Anstalt wird von einem Geschäftsführer geleitet: he den Geschäftsführer können Stellpertreter bestellt werden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen den Geschäftsführer und seine Stellvertreter, Die Abberufung exfolgt in derselben Weise.

Alle übrigen Angestellten werden ‘von dem Geschäfts- führer angestellt und entlassen. Soweit Angestellte mit einem Fahresgehalt von mehr als 6000 2M angenommen werden sollen, ist die Zustinimung des Vorsigers des Verwaltungs= Das gleiche gilt, wenn- das Fahresgehalt eines Angestellten auf mehr als 6000 ÆK erhöht werden soll.

_ Die Bestellung und Abberufung der Leiter der einzelnen Abteilungen, der- Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten erfolgt dur den Geschäftsführer mit Zustimmung des Vor« sigers des Verwaltungsrats. :

Der C e mio verwaltet und leitet die Geschäfte der Anstalt, soweit sie nicht dur die Saßung anderen Stellen übertragen sind. Ex hat dabei die auf dem Gebiete der Neu- bildung deutschen Bauerntums erlassenen Geseße und Richt- linien zu beachten. Jm übrigen gilt für seine Geschäfts- sprung die Geschäftsanweisung 13 der Saßung). Die

amen des Geschäftsführers und seiner Stellvertreter sind im Deutschen Reichsanzeiger und. Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. :

8 6 i

Der C Eitlkea vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie entweder von dem Geschäftsführer oder von zweien seiner Stellvertreter oder von einem seiner Stellvertreter S mit einem Prokuristen abgegeben werden. s müssen jedoch auch die für die Anstalt verbindlichen Er- klärungen des Geschäftsführers, wenn sie von finanzieller Tragweite sind, gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter abgegeben werden. Eine Beschränkung der Vertretungs- befugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. i ür die Anstalt verbindliche Urkunden sind in der Weise zu zeichnen, daß die dens dem Namen der Anstalt ihre Namensunterschrift hinzufügen. ; Zst eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber ‘äbzu- geben, so genügt die Abgabe gegenüber dem Geschäftsführer

odex einem seiner Stellvertreter. : b) Verwaltungsrat. A

Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsißer, einem stellvertretenden Vorsißer und höchstens 20 Mitgliedern; sie werden vom Reichsminister für Ernährung und. Landwirt- [Gal im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erufen. Bei der Berufung sind neben Vertretern des Reichs und der Länder auh der Reichsnährstand und andere öffent- liche und private Einrichtungen sowie Einzelpersonen zu be- rücksichtigen, deren Mitwirkung für die Neubildung deutschen Bauerntums von besonderer Bedeutung erscheint.

88 eo

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichzminister der Finanzen die Amtsdauer des Vorsißers, seines Stellvertreters und dex Mitglieder des Verwaltung8rats, Er Va Jas den Vorsißer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Ver- waltungsrats im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen jederzeit vor Ablauf ihrer Amtsdauer abzuberufen.

; 89 Dex Verwaltungsrat wird n ea des Vorsiyers oder dessen Stellvertreters durch den Geschäftsführer nah

neuer Erbhöfe und die Er4

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 161 vom 12, Juli 1940. S. 3 2

Fynn

Bedarf einberufen. Die gas erfolgt \criftlich oder fernschriftlih unter Angabe der agesordnung spätestens drei Tage vor der Sihung. : È

Der Geschäftsführer und seine Stellvertreter sind be- rechtigt und auf Verlangen des Vorsigers des Verwaltungs8- “xats verpflichtet, an der Sißung mit beratender Stimme teil- unehmen. Der Geschäftsführer oder einer der Stellvertreter hat über die Gegenstände der Tagesordnung Bericht zu erstatten. : i t

Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsiger oder dessen Stellvertreter wenigstens sechs8 Mit- lieder anwesend sind. Jn eiligen Fällen können Beschlüsse schriftlich oder fernschriftlih gefaßt werden, wenn der Vor- sier oder sein Stellvertreter dies bestimmt haben. P

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge- faßt. Die Führung mehrerer Stimmen durch einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißers.

Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrats wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Sizungsleiter Und einem Verwaltungsratsmitgliede zu unterzeichnen ist. Das Er- gebnis einer schriftlihen Abstimmung wird von dem Vor- siger oder dessen Stellvertreter festgestellt. i

8 10 Der Vorsibßer des Vertwaltungsrats- schließt im Namen der Anstalt die Anstellungsverträge mit dem Geschäftsführer und : seinen Stellvertretern ab, Die Anstellungsverträge bedürsen der Genehmigung des Reichsministers für Er- nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. ; :

8 11

Dex Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Ge- \häftsführers; er hat das Recht, jederzeit Nachprüfungen aller Art vorzunehmen. Dem Vorsißer oder dessen. Stellvertreter steht das gleiche Recht zu. Der Verwaltungsrat kann besondere Aufgaben unbeschadet seiner Verantwortung auch einzelnen Mitgliedern übertxagen. Dex Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat oder dessen Beauftragten jede gewünschte Auskunft zu erteilen und Einblick in Akten- unterlagen usw. zu geben, soweit dies zur Durchführung der Ueberwachungspflicht erforderlich“ ist. :

Der Verwaltungsrat ‘hat die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Anstalt zu prüfen. Zu diesem Zweck ist ihm vom Geschäftsführer innerhalb dreier Monate nah Vertu des Geschäftsjahres die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Bericht vorzulegen, der den Ver-

* mögensstand und die Geschäftslage der Anstalt darlegt.

8 12 Der Geschäftsführer bedarf der Zustimmung des“ Vor- sißers des Verwaltungsrats bei Entscheidungen über:

a) die Aufnahme von Darlehen, : :

b) grundsäßliche. Fragen, insbesondere des Zwischen und - Dauerkredits, und der Anlegung von versüg- baren Geldern, j

c) die Beteiligung der Anstalt an anderen Unter- nehmungen , |

d) Maßnahmen zur Sicherung gewährter Zwischen- und Dauerkredite in Fällen von erheblicher finan-

___ zieller Bkrdeutung,

e) dié Uebernahme von Bürgschaften.

_Jm Falle e) und e) ist außerdem die Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsministers der Finanzen erforderlich.

8 13

Der Vorsiter des Verwaltungsrats erläßt die Geschäfts- anweisungen für den Geschäftsführer und seine Stellvertreter, sowie für den Verwaltungsrat; sie bedürfen der Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.

8 14

Urkunden und Erklärungen des Verwaltungsrats sind mit dem Namen der Anstalt, den Worten „Der Ver- waltungsrat“ zu versehen und von dem Vorsißer odex dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

8 15 Ls : ; Junerhalb der ersten sechs Monate nah Ablauf eines

jeden Geschäftsjahres ist dem Reichsministex für Ernährung und Landioirtschaft die Bilanz sowie die Gewinn- und Ver- lustrehnung vom Vorsißer des Verwaltungsrats zur Geneh- migung einzureichen. Hierbei ist ein Bericht Über den . Ver- mögensstand und die Geschäftslage der Anstalt mit vorzu- legen. Die Genehmigung exfolgt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, ebenso auch die Entlastung des Geschäftsführers und des Verwaltungsrvats. Nach der Ge- nehmigung sind die Mals sowie die Gewinn- und Verlust- rechnung nebst einem von dem Vorsißer des Verwaltungsrais genehmigten Auszug aus dem Geschäftsbericht im Deutschen Reichsanzeigex und Preußischen Staatsanzeiger bekanntzu- machen.

S 16

Der aus der festgestellten Bilanz nah Vornahme sämt- |

licher Abschreibungen und Rülfstellungen sich èrgebende Ueber- {uß aller Aktiva übex alle Passiva bildet den Reingewinn der Anstalt. Ueber seine Verwendung bestimmt ‘dex minister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. i °

TV. Allgemeine Bestimmungen. i 8 17 :

Dex Vorsiver und die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersaß der ihnen erwachsenen Fahrkosten und eine Aufwandsentschädigung nach Grundsäßen, die: vom Verwal- tungsrat festgeseßt werden. :

Uebernehmen Mitglieder des Verwaltungsrats eine außerordentliche besondere Tätigkeit 11), so kann ihnen hierfür auf Beschluß des Verwaltungsrats eine besondere Vergütung bewilligt werden. - :

; 8 18 Die Anstalt ist verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb durch eine von dem Reichsminister für Ernährung und Land- wirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen bestimmte Treuhandgesellschaft auf ihre Kosten

Reichs- |

überprüfen zu lassen. Daneben steht dem Rechnungshof des Deutschen Reichs ein Prüfungsrecht nah den Vorschriften des Abschnitts IV a der Reichshaushaltsordnung vom 14. April 1930 (Reichsgeseßbl. T1 S. 693 ff.) einschließlich des Rechts aus § 113 Absay 3 a. a. O. zu. is

8 19 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 8 20 Bescheinigungen über die Zusammenseßung. und die

Vertretungsbefugnis der Organe der Anstalt werden von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erteilt,

8 21 Oeffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger. Berlin, den 1. Juli 1940. S

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Jn Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Kumme L.

Be®anntmachung.

Entsprechend den Anleihebedingungen sind Schuldvèr- schreibungen in Höhe von 2 vH. des Nennwertes der 4/4 (6) % Hamburgischen N vou 1923 - An- [éihe) im Jahre 1940 zwecks Tilgung der Anleihe freihändig angekauft worden,

Hamburg 86, Gänsemarkt 36, den 10. Juli 1940

Gemeindeverwaltung der Hansestadt Hamburg. Kämmerei Schuldenabteilung.

lnordnung

für die Normung und Typisierung von Grobkeramikmaschinen sür die Naßverarbeitung von Steinen und Erden

vom 26. Juni 1940, Die Leistungssteigerung beim Maschineneinsaß in der

| Grobkeramik-Fndustrie erfordert eine Vereinheitlichung be-

stimmter Grobkeramikmaschinen.

__ Fm Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten h die Regelung der Bauwirtschaft ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen und Apparateerzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichs-

geseßbl. Teil 1 Seite 2411) in Verbindung mit der Durch-

fsührung8verordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichsgeseßbl. Teil T Seite 2498) unter Aufhebung meiner Anordnung vom 18, Juli 1939 über die Normung und Typisierung von Grob- keramikmaschinen für die Verarbeitung von Ton, Lehm, Schamotte, Steinzeug und Silika folgendes an:

E I. :

Die Herstellung von Grobkeramikmaschinen für die Naßveraxbeitung von Steinen und Erden ist auf folgende Typen und Abmessungen zu beschränken:

1, Strangpressen einschließlich Vacuumpressen: Zylinder- Durchmesser vordere lichte Weite: (300), 315, 855, 400, 450, pa E n éloofe n2O DIX 8707, B ist möglichst zu

ermeiden. Preßböpfe na IN 8707, Vorstellplatten na DIN 8708. ? Pp 9

2. Feinwalzwerke: Walzen-Durhmessec: 500, 600, 710, 800, 1000, 1000 mm, zugehörige Walzenbreite: 450, 450, 500, 500, 500, 630 mm.

3. Glattwalzwerke: Walzendurchmesser: 500, 600, 710, 800 mm, zugehörige Walzenbreite: 450, 450, 500, 500 mm.

» 4. Brechwalzwerke: mittlerer Walzendurhmesser: 500, 600, 710 mm, zugehörige Walzenbreite: 450, 450, 500 mm.

5. Steinausfonderungswalzwerlke: Walzendurhmesser: 400, 500, 600 mm, zugehörige Walzenbreite: 600, 600, 600 mm. -

6. Kollergänge: Läufer-Durhmesser: 1250, 1500, 1700, 1700, 1800, 1800 mm, zugehörige Läuserbreite: 425, 450, 450, 500, 500, 560 mm, Rostplattendide bei Verwendung von Rost- plattenuntexrsäßen höchstens 20 mm.

7. Kastenbeschicker: untere lihte Breite der Aus lausfseite des Beschilkers: 800, 1000, 1250, 1500, 2000 mm, Achsen- abstand der Kettenräder, die das Transportband ‘treiben, zwishen 1500 und 10 000 mm nux von 500 zu 500 mm gestuft. - i

8. Offene und halbgeschlossene Toumischer: lichter Durh- messer des Troges oder des Zylindérs: 500, 600, 710 mm, lihte Länge des Troges oder des Zylinders: zwischen 1500 und 3500 mm von 500 zu 500 mm gestuft. -

9. Doppelwellenmischer: Durhmesser des Flügels: 400,

500, 600 mm, lichte Troglänge von 500 zu 500 min gestuft. |

Größtmaß 3000 mm. :

10. Tonreiniger: lichter Zylinder-Durchmesser eme ¿u am Einfallrumpf: 450, 600 A messer, gemess

Ueber den Geltungsbereich der Preisf\top- verordnung. Ein Reichsgerichtsurteil.

Nach der Preisstopverordnung vom 26. November: 1936 sind Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art verboten. Als Preiserhöhung ist au anzusehen, wenn die Zahlungs- und Lieferbedingungen zum Nachteil der Abnehmer verändert werden. Grundsäßlih sind danach alle Preiserhöhungen und alle dem Ab- nehmex nachteiligen Veränderungen der Vextragsbedingungen ohne Rücksiht darauf untersagt, ob sih ihre Auswirkung auf das Entgelt ziffernmäßig als wesentlich oder unwesentlih erweist. Die Verordnung exgreist auch Vereinbarungen, die sich unabhängig von der Berechenbarkeit und Unvorhersehbarkeit dieser Wirkung in der Folge mittelbar oder unmittelbar als A R er- weisen. Das entspricht dem pr und wirtshaftlihen Ziel der Verordnung. - Ledigli für die Strafbarkeit der an einer [eyen Vereinbarung Beteiligten kann es von Bedeutung sein, ob

ie preiserhöhende Lir a werden konnte oder nicht. (RG. VI1 240/39 vom 4. 6, 1940;

11. Stehender Tonschneider: unterer lichter Zylinder«

Durchmesser: 400 mm.

12. Falzziegelformen: nah DIN 8709.

13. Telleraufgabenapparate: lihier Rumpf-Durchmesserz 400, 500, 630, 800, 1000 mm. i

14. Schuppenförderbänder: Ganze Breiten nicht aufgea bogener Schuppen oder Arbeitsbreite aufgebogener Schuppen, geen am Grunde zwischen den seitlichen aufgebogenen

orden: 400, 500, 600, 710, 800 mm. :

15. Gummifördergurte: Gurtbreite: 400, 500, 650, 800 mm. Gurt auf der Laufseite mit 1mm, auf der Trag- seite mit 2mm Gummideckplatte mit 3 Einlagen von 800 g/m? Gewebegewicht nah DIN BERG 2102.

16. Balatafördecgurte: Gurtbreite: 400, 500, 650, 800 mm. Gurt dreifah und mit 2 mm Deeplatte auf der Tragseite nach DIN BERG 2102.

17. Stahlförderbänder: Bandbreite: 500, 600 mm, Band- dide: 1, 1 mm.

18. Ringförderer mit Schissskeiten: Glieddicke: 13, 16, 18 mm, zugehöriger Laufrollen -Durhmesser 120, 140, 140 mm, zugehörige Lauf- und Druckschienen aus Winkelstahl: 40/40/4 50/50/5 50/50/5 mm, zugehöriger Teilkreis-Durch- messer des- Umlenkrades: 900, 1000, 1000 mm.

19. Kettenbahnen: 13 mm Nennglieddicke.

20. Rundbeschicker: lichter Dürchmesser des Einschütt- rumpfes: 1000, 1200, 1500 1900 mm.

21. Keile: Nah DIN 141, 490, 491, 493, 497, 498.

92. Gewinde: Metrishe Gewinde sind zu bevorzugen, soweit sie nicht hon durch die Anordnung des Reichswirt- \chaftsministecs vom 21. 4. 1939 vorgeschrieben sind.

* 93. Anstrich: Maschinenanstrich nah DIN 1842 (blau- rau). s 24. Die DIN-Blätter 8706—8709 stimmen mit vor- stehenden Bestimmungen überein und sind daher in diesem Umfange verbindlich. TI.

a) Die Geschäftsführung der Fachgruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über das Ergebnis zu berichten. Die Hersteller sind ihr zu Auskunftsecteilung und zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen verpflichtet. : ;

b) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate» erzeugnisse (Reichsgesebl. T Seite 2498).

c) Diese Anordnung tritt mît sofortiger Wirkung in Kraft. :

d) Jch behalte mir vor, auf Antrag in besonderen Fällen Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen zuzulassen. Diesbezügliche Anträge sind über die. Fachgruppe Aufberei- tungs- und Baumaschinen, die sih gutachtlich zu äußern hat, einzureichen.

e) Dex Bau. von Grobkeramikmaschinen für Ausfuhr- zwecke ist den vorstehenden Bedingungen nicht unterworfen. Jnsoweit für Ausfuhrzroecke von der vorstehenden Regelung abweichende Typen geliefert werden müssen, ist von der an- bietenden Firma nah Angabe des Angebotes der Fachgruppe unverzüglich Meldung zu machen. i

f) Die Lieferung von Ersaßteilen für Grobkeramikmaschi- nen, die vor Fukrafttreten dieser Anordnung hergestellt wor- den sind, wird hiervon nicht berührt.

Berlin, den 26. Füni 1940.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange. ä

Preußen.

Vekanntmachung.

Auf Grund § 2 der Ersten bzw. Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über landschaftliche Kres ditanstalten vom 8, Mai 1940 haben die Danzig-Westpreußische A Bas und. die Landschaft für das Wartheland, Posen, ihren Beitritt zur Central-Landschaft für die Preußis schen Staaten erklärt,

Berlin, den 8. Juli 1940.

Central-Landschafts-Direktion für .die Preußishen Staaten. Freiherx von Zedliy und Neukirch.

Nichtamtliches.

6 Deutsches Reich.

Der Geschäftsträger der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, - Herr Alexander C. Kirk, ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wie-

dex übernommen.

aftstcil.

Fernverkehrsgenehmigungen für Transporte der Rlicktgeführten.

Fn den geräumten westlichen Gebieten treffen bereits viele Lastkraftwagen und Möbelwagen aus den Bergungsgeobieten ein, ohne daß eine Aufforderung zur Rückehr ales ist und die lea 20 Val e im S einer Fernverkehrsgenehmigung des zuständigen Fahrbereitschastsleiters sind. Um einen unge-- regelten - Andrang zu vermeiden, hat der Reichsverkehrsminister sämtliche Fahrbereitschaftsleiter angewiesen, Fernverkehrsgenehmis gungen für Transporte der Küdtgesührten nur dann auszustellen, wenn die Aufforderung der zuständigen Verwaltungsbehörde der

eräumten Zone zur Rückehr vorgezeigt wird und wenn eine förderung mit dexr Eisenbahn“ nicht mögli ist. Den Rück- eführten wird dringend empfohlen, daß sie in jedem Falle erst die ufforderung zur Rücklehx abwarten.