1940 / 167 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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(7) Rangordriiung, in der aufgeshobene Räten

S {ließlich in fremder Währung zu bezahlen sind Ziffer 24. Weggefallen Ziffer 25. Ausfertigung und. kurze Benennung des Abkommens Zisfer 26. Mitteilungen Hisser 27. Vorbehalt erworbener Rechte Bisser 28. Randnoten und Ueberschristen Hisfer 29. Erforderliche Unterschriften

Abkommen

zwischen einem deutshe Bankinstitute, Handels- und Jundustrie- firmen vertretenden Aus\chuß (im folgenden der „Deutsche Aus\{chuß“ genannt),

der Deutschen Reichsbank (im folgenden „Reichsbank“ genantit),

der Deutschen Golddiskontbank

und dem Schweizerischen Bankenausshuß (im folgenden „Schweizer Ausschuß“ genannt) als Vertreter Schwei- zerischer Bantkinstitute.

Einleitung.

(1) Gewisse kurzfristige Bankkredite, die von Bankgläubi- gern in der Schweiz und verschiedenen anderen Ländern an deutsche Bank-, Handels- oder Fndustriefirmen gewährt worden waren, sind gu September 1931 durch eine Reihe aufeinanderfolgender Abkommen aufrechterhalten worden (im folgenden das „1931-Abkommen“, das „1932-Abkommen““, das ,-1933-Abkommen“, das ,„1934-Abkommen“, das „1935-Ab- kommen“, das „1936-Abkommen“, das ,„1937-Abkommen“, das „1938-Abkommen“ und das „1939-Abkommeñ““ genannt).

(2) Am 23. November 1938 wurde ein Zusazabkommen (nachstehend das „Zusaßabkommen von 1938“ genannt) be- treffend kurzfristige Bankkredite abgeschlossen, die von aus- ländischen Bankgläubigern an deutsche Bank-, Handels- oder Industriefirmen in dem Teile Deutschlands gewährt worden waren, der früher das Gebiet der Republik Oesterreich bildete.

(3) Eine Reihe von aufeinanderfolgenden Sonderab- kommen (nachstehend die „Schweizer Sonderabkommen“ ge- nannt) ist über e e Bankkredite ckeschlossen worden, die von Banken in der Schweiz nah Deutschland gegeben worden waren.

(4) Nachdem das Deutsche Kreditabkommen von 1939 (nachstehend das „1939-Abkommen“ genannt) am 83. Sep- tember 1939 sein Ende erreicht hatte, ist am 9. Dezember 1939 zwischen dem Amerikanishen Gläubigerausschuß einer- seits und der Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und dem Deutschen Ausschuß andererseits ein neues Abkommen (nachstehend daë- „Amerikanische Abkommen“ dem Zwecke geschlossen worden, diejenigen kurzfristigen Bank- kredite an Deutschiand, die dem 1939-Abkommen unterworfen gewesen waren, mit gewissen Einshränkungen und Aenderun- gen aufrechtzuerhalten.

(5) Nach der vorerwähnten Beendigung des 1939-Ab- kommens haben- der Deutsche Ausschuß einerseits und die Gläubigerausschüsse in Belgien, Holland und der Schweiz andererseits--verschiedene -Abkommen (nachstehend die „Ueber- gangsabkomnmien“- genannt) zu dem. .Zwedcke. abgeschlossen, das 1939-Abkommen mit. gewissen? Einschränkungen und Aende- rungen zut ¿voxlängern. E : :

Die in den Absäten (1) bis (5) erwähnten Abkommen werden nachstehend zusammenfassend als „die früheren Ab- kommen“ bezeichnet,

(6) Mit Rückfsicht darauf, daß das 1939-Abkommen mit seinen durch die Uebergangsabkommen vorgenommenen Aenderungen am 31. Mai 1940 abläuft, haben deutsche Bank-, Handels- und Fndustriefirmen durch Vermittlung des Deut- schen Ausschusses ihre Bankgläubiger in der Schweiz ersucht, ein Abkommen über die weitere Aufrechterhaltung kurz- fristiger Bankkredite an Deutschland zu schließen.

(7) Der Schweizer Ausschuß hat sich daraufhin damit einverstanden erklärt, den -chweizerishen Bankgläubigern zu empfehlen, durch den Beitritt zu diejem Abkommen gewisse Bankkredite, die dem: durch die Uebergangsabkommen ver- längerten 1939-Abkommen unterworfen waren, unter den nachstehenden Bedingungen aufrechtzuerhalten.

(8) Dieses Abkommen ist von dem Schweizer Aus\{huß unter der Bedingung unterzeichnet worden, daß die deutschen Schuldner sich jeder unterschiedlichen Behandlung ihrer aus- ländischen Bankgläubiger, die diesem Abkommen beitreten, sowohl untereinander wie gegenüber anderen Bankgläubigern in fremden Ländern hinsichtlich der Rückzahlung oder * der Gewährung von Sicherheiten enthalten.

(9) Dieses Abkommen ist von dem Schweizer Aus\{chuß unter der Bedingung ge G worden, daß, solange dieses Abkommen in Krast bleibt, die Anordnungen in Deutschland erlassen und aufrechterhalten werden, die er- forderlich sind, um den L uen dieses Abkommens Geltung zu verschaffen, und insbesondere bewirken, daß alle deutshen Bänk-, Handels- und Fndustriefirmen, die in er unter eines der früheren Abkommen oder dieses Abkommen (in folgendem zusammenfassend „die Abkommen“

enannt) fállenden Form verschuldet sind, den in Betracht ommenden Abkommen beitreten. i Ó

Auf Grund“ der vorstehenden Erwägungen wird folgen- des vereinbart: i

_1. Begriffsbestimmungen.

Jn diesem Abkommen haben die nachgenannten Aus- drüdcke, soweit niht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende Bedeutung:

„Kurzfristige Kreditlinien“ [s8hort-term credit lines] bedeutet und umfaßt

(I) alle Akzepte, - Zeitgelder, Barvorschüsse und/oder jegliche sonstige, auf Aen Vereinbaxung be- ruhende Form der Verschuldung in einer‘ anderen Wahrung als. Reichsmark, sofern sie den Gegenstand des Beitritts zu dem 1939-Abkommen gebildet haben oder noch bilden werden;

(IT) alle weiteren Akzeptkredite, Zeitgelder, Barvorschüsse ‘oder is en Formen des Bankkredits, die inner- halb der Laufzeit ‘dieses Abkommens fällig werden und die mit Genehmigung der Reichsbank als Ersay

ür eine fkurzfristige -Kreditlinie im Sinne dieses bkommens gewährt worden sind;

„Deutscher Schuldner“ [German Debtor] bedeutet jeden deutshen Bankier, sowie. jede deutsche Bank-, Handels- oder

eine kurzfristige Kreditlinie obliegen. Grundsäßlih

enannt) zu-

Internehmungen; jedoch kann gegenüber e:ner deutschen Handels- oder Jndustriefirma oder -gesellschaft wegen der an ihre ausländischen Swtlanléberläffungen, Konzern- und Tochtergesellschaften gewährten Kredite der Beitritt zu diesem Abkommen in solchen Fällen erklärt werden, in denen es bei der Eröffnung des Kredits allen an dem Kredit beteiligten Parteien klar war, daß der Kredit, wenn auch formell der Zweigniederlassung, Konzern- oder Tochtergesellshaft ge- währt, den Bedürfnissen der deutschen Muttersirma oder -ge- sellschaft zu dienen bestimmt war; als prima facie-Beweis8 hierfür soll die Tatsache gelten, daß die Kreditverhandlungen von der deutshen Mutterfirma oder -gesellschaft geführt worden sind. Nach Erklärung des Beitritts sind solche Kredite für die Zwecke dieses Abkommens in jeder Beziehung als der deutschen Mutterfirma oder -gesellshaft zur Verfügung ge- Ma kurzfristige Kreditlinien zu behandeln. Diese Be- timmung foll auf Kredite Anwendung finden, die, wenn sie ursprünglich der deutschen Mutterfirma oder -gesellschaft zur Verfügung gestellt worden wären, unter eines der Abkommen fallen würden. „Deutscher Bankschuldner“ [German Bank Debtor] be- deutet jeden deutschen Schuldner, dessen Geschäftsbetrieb in erster Linie das Bankgeschäft zum Gegenstand hat. „Deutscher Handels- oder Industrieschuldner“ [German Commercial or Industrial Debtor] bedeutet jeden deutschen Schuldner, der nicht ein deutscher Bankschuldner ist.

„„Ausländischer Bankgläubiger“ [Foreign Bank Cre- ditor] bedeutet Bankiers und Bankinstitute in der Schweiz, die dem Abkommen gemäß Ziffer 22 bedingungslos beigetreten ind. Der Begriff umfaßt alle Firmen oder rehtsfähigen Ge- jellschaften, auf die ein Barvorshuß oder ein Teil eines jolchen gemäß Ziffer 9 (5) übertragen wird oder übertragen worden ist und die diesem Abkomnten gemäß Ziffer 22 be- dingungslos beigetreten sind, jedoch finden auf sie die in der oben erwähnten Unterziffer vorgesehenen Beschränkungen der Rechte eines derartigen Erwerbers Anwendung.

„„Ausländish“ [Foreign] bedeutet: niht-deutsh.

„Fligible Bill“ bedeutet Wechsel, die den Bedingungen der Schweizerischen Nationalbank frei die Rediskontierung oder den Ankauf von Wechseln am freien Markt entsprechen.

„Firma [firm] umfaßt Einzelpersonen, die unter ihrem Privatnamen oder unter einem Firmennamen ihr Geschäft betreiben.

„Zahlungsunfähigkeit“ neenen in Anwendung auf einen deutschen Schuldner bedeutet einen Zustand, in dem der Schuldner aus Mangel an bereiten Mitteln, und zwar nicht nur vorübergehend, außerstande Bi seine fälligen Geld- schulden in ihrer Allgemeinheit zu bezahlen.

_¿„Nennwert“ [face value] in bezug auf eine zu einem gewissen Zeitpunkt bestehende kurzfristige Kreditlinie bedeutet Den eas der betreffenden R Se Kreditlizie, wie er sih aus den lezten bei der Reihsbank verfügbaten Unterlagen an dem betreffenden Zeitpunkt ergibt, und zwar in Reichsmark umgerechnet zum amtlichen Berliner Mittel- kurs vom leßten Werktage vor dem Tage der Umrechnung.

2. Lauszeit des Abkommens. j

(1) Dieses Abkommen Dei: vorbehaltlich der Bestimmungen in (2) und (3) für einen Zeitraum von sechs“ Movttaten vom 1. Funi 1940 an gerechnet in Kraft bleiben.

(2) Die Laufzeit dieses Abkommens soll auf weitere drei Monate vom 1. Dezember 1940 an ausgedehnt werden, wenn der Deutsche Ausschuß und der Schweizer Ausshuß vor dem 30, November 1940 eine derartige Ausdehnung vereinbart haben. Ft eine solche OA getroffen, so sollen alle Par- teien dieses Vertrages, die deutschen Schuldner und alle aus- ländischen Bankgläubiger, die diesem Abkommen beigetreten sind, ipso facto durch dieses Abkommen für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten vom 1. Dezember 1940 an weiter- hin gebunden sein.

(3) Für den Fall, daß die Laufzeit dieses Abkommens auf Grund der Unterziffer (2) ausgedehnt werden sollte, werden der Deutsche Ausshuß und der Schweizer Aus\{huß alsdann in Erwägung ziehen, ob eine weitere Ausdehnung von drei Monaten vom 1. März 1941 an vereinbart werden fann. Wird eine solche Ausdehnung zwischen diesen Ausé \hüssen vereinbart, dann soll dieses Abkommen fortdauern und auf diese weiteren drei Monate ausgedehnt werden und soll für die Parteien dieses Vertrages und alle deutschen Schuldner sowie für die ausländischen Bankgläubiger bindend sein, die spätestens am 15. Februar 1941 (oder an einem etwa von den erivähnten Ausschüssen jeweils vereinbarten späteren Datum) die Reichsbank schriftlich von ihrer Zustimmung zu diesex Ausdehnung benachrichtigen, Diese Ausdehnung soll alsdann für derartige ausländische Bankgläubiger für alle kurzfristigen Kreditlinien, mit denen sie diesem Abkommen gemäß Ziffer 22 beigetreten sind, bindend sein.

E Deutsche Ausschuß oder der Schweizer Ausschuß kann dieses Abkommen jederzeit während seiner Laufzeit durch Kündigung beenden, wenn nah seiner Ansicht die internationale Lage oder die Lage innerhalb seines Landes die weitere Durchführung des Abkommens als nicht mehr angezeigt erscheinen läßt. Eine solche vorzeitige Beendigung läßt die aus aden Abkommen vor dem Zeitpunkt seiner Be- endigung erwachsenen Rechte und Verpflichtungen unberührt. Die Kündigung is nur dann gültig, wenn sie dem anderen Ausschuß shriftlich unter Angabe des Datums, von dem an dieses Abkommen beendet werden soll, mitgeteilt wird.

3. Aufrechterhaltung der Kredite.

___(1) Vorbehaltlich der fige Bai dieses Abkommens über die Nat N kurzfristigen Kreditlinien hat ein aus- ländischer Bankgläubiger während der Fortdauer dieses Ab- fommens gegenüber Vnelt deutschen Schuldner die kurz- fristigen Kreditlinien, wegen deren er diesem Abkommen bet- tritt, aufrechtzuerhalten, und zwar unter den hierin ent- haltenen Abmachungen und Bedingungen [terms and con- ditions] und in dem darin vorgesehenên Umfange:

(1) Kurzfristige Kreditlinien, die untex eines der früheren Abkommen ag sind in Höhe des trages a tens ten, zu e Aufrecht- erhaltung der ausländischen Bankgläubiger am 31, Mai 1940 auf Grund des lebten auf die Kreditlinie anwendbaren früheren Abkommens verpflichtet war.

(IT) Weggefallen. (ITT) gisser 10 Bankkredite im Sinne der Be-

ie am 31. Mai 1940 fällig waren, mit dem an

gen, KonzerU- und Tochtergesellshaften der vorgenannten |

Neich3- und Staatsanzeiger Nr. 1687 vom 19. Juli 1940. S. 2

sie später fällig werden, mit dem im Zeitpunkt der Fälligkeit ausstehenden Betrag aufrechtzu- erhalten.

(IV) Weggefallen.

(V) Jm Falle einer von einem Konsortium ge- währten kurzfristigen Kreditlinie, d. h. einer \reditlinie für Rechnung / eines deutschen Schuldners, die entweder unter r eines ausländischen Bankgläubigers, aber unter Be- teiligung" anderer ausländischer Bankgläubiger neben ihm, oder die unter Führung eines. deut- hen Bankschuldners unter Beteiligung aus- ländischer Bankgläubiger gegeben worden ist, ist jeder derartig beteiligte ausländishe Bank- läubiger berechtigt, diesem Abkommen wegen ae Beteiligung an dem Geschäft beizutreten. Wenn ein ausländischer Bankgläubiger, der an einem Konsortialkredit beteiligt ist, infolge von Konkurs oder aus sonstigen Gründen seiner aus diesem Abkommen sich ergebenden Ver- pflihtung gegenüber dem deutshen Schuldner zur Aufrechterhaltung des auf ihn entfallenden Kreditanteils niht nachkommt, so soll. weder der ausländische Bankgläubiger, der die Verha1td- lungen geführt hat oder der die Verwaltung oder Führung des Konsortiums innehat, selbst, noch irgendein anderes Konsortialmitglied für die Aufrechterhaltung desjenigen Kreditanteils verantwortlich sein, hinsichtlich dessen das be=' treffende ausländische Konsortialmitglied seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Be- stimmungen dieser Unterziffer sind niht dahin auszulegen, als ob durch ste einem ausländischen Bankgläubiger, der seine Verpflichtungen in der oben angegebenen Weise nicht erfüllt, oder seinem Liquidator oder Konkursverwalter irgendein ihm sonst nicht zustehendes Recht ge=4 geben werden sollte, nach Eintritt der erwähn- ten Vertragsverlezung Rückzahlung von dem deutschen Schuldner zu verlangen. Die Be- stimmungen dieser Unterziffer sollen wedek in die bisherige Aa ing Lgutfes nochch in die Rechtsverhältnisse der Mitglieder unter= einander. Falls ein Konsortium T durch Zeitablauf, durch Einigung zwischen den Mitgliedern oder in anderer Weise nah Maß= gabe des PONIL M Pag aufgelöst worden n oder aufgelöst werden sollte, sollen diejenigen itglieder, die wegen ihrer Beteiligung an dem Geschäft dem Abkommen beigetreten sind, Ge Beteiligungen in dexr Weise aufrechterhalten, als ob sie selbständige kurzfristige Kreditlinien wären. Alle von einem deutschen Bankschuldner, unter dessen Führung ein Konsortialkredit ge=- währt worden ist, empfangenen Zahlungen sind mit den am Kredit beteiligten ausländischen Bankgläubigern nach dem Verhältnis der Kre=- ditbeteiligung zu teilen. Jm Sinne dieser ‘Untèérziffer (V) soll der’ Ausdruck „ausländischer Bänkgläubiger“ E außerhalb ' der Schweiz atsäss einschließen. Ï (VI) Auf Metakredite [joint accounts] der in Ziffer 7 des 1931-Abkommens aufgeführten Art, die unter den Begriff der kurzfristigen Kreditlinien Biffer sollen die Vorschriften der genannten iffer und der Ziffer 3 (g) des 1932-Abkommens und der Ziffer 3 (1) (V1) des 1933-Abkommens, des 1934-Abkommens, des 1935-Abkommens, des 1936-Abkommens, des 1937-Abkommens, de81938-Abkommens und des 1939-Abkommens Anwendung finden, d. h. der Beitritt soll in der in Ziffer 7 des 1931-Abkommens vorgeschrie- benen Weise bewerkstelligt werden. Die Vor- ren jener Bitter sollen sich abex allein auf ie Art und Weije des Beitritts der ausländi- shen Bankgläubiger und auf ihre Rechte be- ziehen, der DeutsGen Golddisfontbank Kredite pu Garantie anzudienen; dies gilt auch für ie Vergangenheit. Dagegen sollen diese Vor- schriften in keiner Weise weder für die Ver- parat noch für die Zukunft in die Nechts- eziehungen der an dem Metakredit beteiligten Parteien untereinander und in die weitere Bez handlung des Kredits als Metakredit eingreifen. (2) Kurzfristige Kreditlinien sind (unter Berüsichtigung der Bestimmungen in Ziffer 11 dieses Abkommens) unter

Fortgeltung der Abmachungen und Bedingungen aufrechtzu-

erhalten, die für den ausländischen Bankgläubiger mindestens

so günstig sind wie jene, die für die einzelnen in Frage kommenden kurzfristigen Kreditlinien zu irgendeinem Zeit-

punkt zwischen dem 31. Fuli 1931 und dem 8. Oktober 1931

(beide Daten einschließli) bestanden haben, oder im Falle

von Ersatßlinien, die nah Ziffer 5 des 1938-Abkommens, des

1939-Abkommens oder dieses Abkommens eröffnet werden, unter den in dieser Ziffer enthaltenen Abmachungen und Be- dingungen, -jedoh mit folgender Maßgabe: /

(I) Kurzfristige Kreditlinien der Art, wie sie in m er in Ziffer 1 dieses Abkommens ent- altenen Eon beschrieben ist, 2A (unter Berücksichtigung der Hisfer 11 dieses bkommens) unter is er Bedingun-=- en und Abmachungen aufrechtzuerhalten, die si den ausländischen Bankgläubiger mindestens 0 a sind wie jene, die für die einzelnen in Frage kommenden kurzfristigen Kreditlinien

am 31. Mai 1940 bestanden haben, wenn sie an

diesem Tage bereits fällig waren, oder wie jene, die für die betreffenden Kreditlinien an dem etivaigen späteren Fälligkeitstage bestehen.

(IT) Alle Guthaben eines deutshen Schuldners bei und alle Verbindlichkeiten eines deutschen Schuldners gegenüber der ausländischen Nieder- lassung eines ausländishen Bankgläubigers sollen diesem Abkommen unterstellt werden, wenn der betreffende ausländische Bankgläubi- di m hierzu. entschließt, vorausgeseßt, daß owohl Guthaben als Verbindlichkeiten auf den

: O ERLIEN Hauptsiß der betreffenden Zweig- niederlassung übertragen werden, und daß der

Andu geri oder ifige Kredi denen ‘Verpflichtungen mit

ie ausländishen Zweigniederlasjun=

| lle fsbestimmung in Ziffer 22 (3) (e) sind, wenn

iesem Tage ausstehenden Betrag oder, wenn

Uebertrag in der Weise durchgeführt wird, daß

ige Bankgläubigex " déutshèr Schuldner -

Guthaben gegen Verbindlichkeiten verrehnet werden und die verbleibende restlihe Ver- \{huldung übertragen wird. (3) Während der Fortdauer dieses Abkommens sind von den deutschen Schuldnern bei ihren ausländischen Bank=- läubigern ausreichende Guthaben für die Fun des Kontos zu unterhalten, und zwar derart, daß die «ausländi- [an Bankgläubiger diese Konten de arbeiten lassen können, eine Ueerdebuna der ordentlichen Konten ihrer deutschen Schuldner nicht eintritt. ; : : (4) Durch! dieses Abkommen soll in keiner Weise die Ausübung etwaiger einem ausländischen O bee R mit Bezug aut solche Turzfristigen Kreditlinien E enden Rechte beeinträchtigt werden, auf die eines der Abkommen anwend- bar waren oder sind, und zwar insoweit als diese Rechte vor dem Jnkrafttreten des ersten auf die betreffende Kreditlinie anwendbaren Abkommens erwachsen waren und insoweit als die Ausübung derartiger Rechte nicht mit den Bestimmungen des neuen Abkommens unvereinbar sein würde. ; (5) Ferner sollen durch dieses Abkommen in keiner Weise etwaige Rechte ausländischer Bankgläubiger beeinträchtigt werden, die Auslieferung von Sicherheiten zu verlangen, diese zu veräußern oder in anderer Weise damit zu verfahren, res es sich um Sicherheiten für eine kurzfristige Kreditlinie han- delt, auf die eines der Abkommen anwendbar war oder ist, und zwar insoweit als die Sicherheiten sih vor dem Fnkraft- treten des ersten auf die betreffende Kreditlinie anwendbaren Abkommens entweder im Besiye des ausländischen Bank- gläubigers oder im Besiye eines Dritten für seine Rehnung inc abon haben. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch insofern, als die bloße Tatsache, daß zufolge der Bestimmungen eines der Abkommen Zahlung nicht am ursprünglichen Fälligkeits- tage geleistet worden ist, für A allein noch keinen ausreichen- den Grund dafür bieten soll, die Sicherheiten zu veräußern oder in anderer Weise mit ihnen zu verfahren, als in Unter- ziffer (6) dieser Ziffer vorgesehen. N Q Ein ausländischer Bankgläubiger, der sich im Besitze einer Sicherheit befindet, auf die Unterzisser (5) dieser Ziffer anwendbar ist und derem Veräußerung nux die genannte Unterziffer entgegensteht, soll ungeachtet jener Unterziffer (5) das Recht haben, nach siebentägiger Ankündigung an seinen Schuldner die Sicherheit ganz oder teilweise außerhalb. Deutschlands zu veräußern. Fedoch steht ihm das Veräuße- rungsreht nicht zu, wenn es sih handelt (T) um Sicherheiten, die —- wie alle Beteiligten ur Zeit der Pfandbestellung wußten eine für die Führung des Geschäfts des Verpfänders wesentliche Beteiligung [interest or partici- pation] an einer Gesellschaft darstellen, oder (IT) um Sicherheiten, die als «igs für die Durh- führung einer kommerziellen Transaktion ge- geben worden sind. j Der ausländische Bankgläubiger ist in allen Fällen, in denen ihm ein Veräußerungsrecht zusteht, verpflichtet, zu. den bestmögÜchen Bedingungen abzuschließen, die sich vernünsftiger- weise im Jnteresse des deutschen Schuldners erzielen lassen. (7) Es steht jedem ausländishen Bankgläubiger frei,

mit seinem deutschen Schuldner Abmachungen zu treffen über

die Aufrechterhaltung aller oder einzelner der von ihm ge- währten kurzfristigen Kreditlinien für einen längeren Yeit- raum als den in dieser Ziffer vorgesehenen oder über die Erseßung dieser Kreditlinien durch andere Kreditlinien, die auf einen längeren als den in dieser Ziffer vorgesehenen Zeitraum aufrechtzuerhalten sind. Kommt eine solche Ab- machung zustande, so sollen die so verlängerten oder an die Stelle alter Linien tretenden kurzfristigen Kreditlinien auf- hören, diesem Abkommen unterworfen zu sein, falls die Reichsbank damit einverstanden ist. '

(8) Feder ausländische Bankgläubiger, der eine kurz- fristige Kreditlinie in einer anderen N als der eigenen Wahrung aufrechterhält, ist 0 A seinen deutschen Schuldner bis zum 1. Fuli 1940 einschließlih aufzufordern, ih mit der Umwandlung dieser Kreditlinie in die eigene

ahrung des ausländischen Bankgläubigers einverstanden zu erklären. Falls der deutsche Schuldner nicht innerhalb von dreißig Tagen nah Empfang dieser Mitteilung einer solchen Umwandlung zustimmt oder sich bereit erklärt, den etwaigen Kursunterschied zwischen sofortiger Kasse- und Terminliefe- rung der betreffenden Devise, der die tatsächlichen „swap“- Kosten darstellt, zu zahlen, so kann der ausländische Bank- läubiger schriftlich mit dretßigtägiger Küdigun( sfrist ua Ba ganzen kurzfristigen Kreditlinie in Reichsmark gemä Ziffer 10 verlangen. Diese Bestimmung läßt etwa bestehende allgemeine oder Sonder-Abkommen betresfend. Kreditlinien in einér anderen als des G eigener Währung unbecührt. Gemäß Absay (11) der Begriffsbestimmung kurz- fristiger Kreditlinien in Ziffer 1 dieses Abkommens können wisse auf Reichsmark lautende Bankkredite kurzfristige reditlinien - werden. Fm Hinblick darauf wird hiermit be-

- stimmt, daß die Unterziffer 8 auf Kreditlinien dieser Art

keine Anwendung finden darf. n (9) Kreditlinien und Teile von solchen, die zu irgend einer Zeit während der Dauer dieses Abkommens unbenugtt sind, dürfen nux durch Wechselziehungen in Anspruch ge- nommen wérden, die der Finanzierung internationalen Hani eis dienen, nicht aber zum Zwecke der Schaffung von evisen oder zur Finanzierung von Geschäften, die : fich weckmäßigér mit inländischen Krediten finanzieren lassen. Wen es streitig wird, ob ein Wechsel diesen Bedingungen ent- spricht, so soll diese Frage durch Verständigung zwischen dem Schweizer Ausshuß und dem Deutschen Aus\huß erledigt decided] werden. Alle derartigen Wechsel sind jeweils bei älligkeit in bar abzudecken, und die dadurch geschaffene offene inie ist wiederum nur im Einklang mit dieser Unterziffer in Anspruch zu nehmen. Für die hier erwähnte Barzahlung kann der deutsche Schuldner den Erlös eines neuen Wechsels benugen, jedoch nur unter den Vorausseßungen,

(I) daß der neue Wechsel dem ausländischen Bank- |,

läubiger möglichst eine Woche, mindestens bor diee Werktage, vor der- Fälligkeit des fällig werdenden Wechsels angeboten wird, und zwar unter Hinweis darauf, séin Erlös dazu be- ta ist, den fällig werdenden Wechsel abzu- eden,

(IT) daß der neue Wechsel den Erfordernissen dieser Unterziffer entspricht, |

(111) daß der ausländische Bankgläubiger den neuen Wechsel vor der Fälligkeit des fällig werdenden Wechsels akzeptiert hat. Wird ein derart ange- botenex Wechsel von dem ausländischen

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940. S.3

Gläubiger mit der Begründung nicht akzeptiert, daß er den Erfordernissen dieser Unterzifser nicht entspreche, so ist der deutsche Schuldner verpflichtet, den fällig werdenden Wechsel pünktlih am Fälligkeitstage durch Barüber- weisung abzudecken; er kann in solchem Falle durch den Deutschen Ausschuß den Schweizer Ausschuß anrufen, und wenn die beiden Aus- {hüssc darin übereinstimmen, daß der neue Wechsel die Erfordernisse dieser Unterziffer er- füllt, so ist der ausländische Bankgläubiger ver- pflichtet, thn zu akzeptieren.

(10) Mit Zustimmung der Reichsbank werden kurzfristige Kreditlinien (einshließlich insbesondere Kreditlinien, die unter die Ziffern 7 oder 8 dieses Abkommens fallen), gleich- viel ob sie im maßgebenden Zeitpunkt benußt oder unbenußt sind, den Vorschristen der Ziffer 3 (9) dieses Abkommens unterstellt, wenn der ausländishe Bankgläubiger bereit ist, mit seinem deutschen Schuldner eine Sonder-Kredit-Ab- machung für eine Laufzeit von mindesten drei Jahren zu treffen und die Reichsbank die Bedingungen etner derartigen Sonder-Kredit-Abmachung genehmigt. Kurzfristige Kredit- linien dieser Art sind während der Dauer der so erstreckten Laufzeit im übrigen unter ähnlichen Bedingungen aufrecht- zuerhalten, wie sie in diesem Abkommen enthalten sind.

(11) (I) Wird während der Dauer dieses Abkommens ein von einem Deutschen Schuldner bei seinèm Ausländishen Bankgläubiger unterhaltenes Gutachten dur einen Dritten verarrestiert oder

epfändet, so wird die Aufrechterhaltung der urzfristigen Kreditlinie dieses Ausländischen Bankgläubigers gegenüber dem betreffenden Deutschen Schuldner bis zum Betrage des ver- arrestierten oder gepfändeten Guthabens rüdck- wirkend auf den 31. Mai 1940 hinfällig. Die Ausländischen Bankgläubiger geben im voraus die Erklärung ab, daß sie in einem solchen Falle die Verrechnung ihrer kurzfristigen Kreditlinie oder eines entsprechenden Teiles derselben mit dem Guthaben des Deutschen Schuldners vor- nehmen. Jm Umfange einer solchen Ver- rechnung gilt die kurzfristige Kreditlinie als endgültig gestrichen.

(IT) Die Deutschen Schuldner bestellen hiermit an allen ihren eigenen Werten, die sich im Besize eines Ausländischen Bankgläubigers befinden oder während der Laufzeit dieses Abkommens in dessen Besiß gelangen, und soweit es sich dabei nicht um Barguthaben handelt, ein Pfand- recht als Sicherheit für die kurzfristigen Kredit- linien der betreffenden Ausländischen Bank- gläubiger. - Die Ausländischen Bankgläubiger werden aus diesem Pfandrecht solange und inso- weit keine Rechte ableiten, als niht die be- treffenden Werte der Deutschen Schuldner von einem Dritten verarrestiert oder gepfändet werden. Jn einem solchen Falle des Arrestes oder der Pfändung wird die Aufrechterhaltung der kurzfristigen Kreditlinie des betreffenden Ausländischen Bankgläubigers im Umfange des Verkaufserlöses der verarrestierten oder gepfändeten Werte rückwirkend auf den 31. Mai 1940 hinfällig. Der Deutsche Schuldner wird sih alsdann mit seinem Ausländischen Bank- gläubiger bezüglih der Verwertung des Pfandes und der Verwendung des Erlöses zu einer entsprechenden endgültigen Abdeckung der betreffenden fkurzfristigen Kreditlinie ver- ständigen.

ck 4. Kürzung'der Verschuldung. (1)—(8) Weggefallen.

(9) (I) Weggefallen.

(IT) Feder ausländische Bankgläubiger, dessen am 17. Mai 1940 noch ausstehende kurzfristige Kreditlinien ganz oder teilweise. offen sind, hat das Recht, nach seiner Wahl bis zu 50 %/o des Gesamtbetrages seiner gesamten offenen Linien vom 17. Mai 1940 irgendwelche seiner unbe- nutßten Kreditlinien oder Teile hiervon zu ver- sagen. Kreditlinien oder Teile von solchen, deren Benußung auf Grund dieser Bestimmung ver- sagt wird, können in Zukunft nux noch gemäß Absaß (VII) diesex Unterziffecr in Anspruch genommen werden.

(ITI) Das Versagungsreht nah dem vorhergehenden Absay (Il) kann von dem ausländischen Bank- läubiger auf alle unbenußten Kreditlinien oder Teile hiervon, die irgendeinem deutschen Schuldner gewährt worden sind, angewendet werden.

(IV) Alle Versagungen auf Grund dieser Unterziffer sind durxh Anzeige seitens des ausländischen Bankgläubigers an den deutshen Schuldner unter Beobachtung der Formen der Ziffer 26 dieses Abkommens zu bewirken, und zwar nicht vor dem 1. Juni 1940 und nicht später als am 1. Juli 1940. Jede solche Anzeige ist s{hriftlich auf einem vereinbarten Einheitsformular dem Schuldner und der Reichsbank zu bestätigen.

(V) Kein ausländischer Bankgläubiger braucht nah dem Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens bis zum 1. Juni 1940 einschhließlich einen Wechiel zu akzeptieren oder in Vorschuß zu treten, wenn daduxch der Gesamtbetrag der offenen Linien unter den Betrag sinken würde, dessen Benußung der ausländische Gläubiger nach Absayt (11) dieser Unterziffer versagen kann.

(VI) Bei Berechnung des Betrages einer offenen Linie. nach dem Stande vom 17. Mai 1940 oder im Zeitpunkt der Versagungsanzeige gelten Wechsel, die der deutsche Schuldner oder sein Kunde an oder vor den betreffenden Tagen zur Post gegeben hat sowie Akkreditiv-Avise, die der deutshe Schuldner an den betreffenden aus- ländishen Bankgläubiger abgesandt hat, um eine Kreditlinie ganz oder zum Teil wieder in

at

Anspruch zu nehmen, als wirksame Jnan=4 spruchnahme.

(VIT) Auf Grund schriftlicher oder telegrafischer Ver

(VIII)

(IX)

(10) (a)

einbarung zwischen dem ausländischen Banka gläubiger und dem betreffenden deutschen Schuldner kann jede Kreditlinie, deren Bea nußung nah den Bestimmungen dieser Unter ziffer versagt worden war, während der Lauf zeit dieses Abkommens ganz oder zum Teil wieder in Anspruch genommen werden. Sie wird dadur erneut allen Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens unterworfen. Jede solche Wieder-Fnanspruchnahme ist von dem betreffenden deutshen Schuldner der Reichsbank anzuzeigen.

Jn Verbindung mit den Bestimmungen des Absaßtes (11) dieser Unterziffer hat jeder aus- ländische Bankgläubiger, der ein Versagungs- recht ausübt, so bald als möglich nah dem 31. Mai 1940, jedenfalls aber spätestens binnen sechs Wochen nach diesem Tage der Reichsbank auf einem vereinbarten Einheitsformular die erforderlichen Angaben über seine kurzfristigen Kreditlinien und deren unbenußte Teile zu machen.

Jm Sinne dieser Ziffer und der Ziffer 23 (5) ist eine teilweise garantierte Kreditlinie, die nicht in den garantierten und den ungaran- tierten Teil zerlegt ist, so zu behandeln, als wäre sie zwei Linien, die eine ungarantiert und die andere voll garantiert, und der an jedem der in Absay (V1) dieser Unterzisfer ange- gebenen Zeitpunkte offenstehende Betrag (gegebenenfalls einshließlich des Teiles der unbenugten Linie, auf den Absaß (I[I1) An- wendung findet) ist vechältnismäßig auf die beiden so geschaffenen Linien zu verteilen.

Die während der Laufzeit dieses Abkommens auf Grund von Anweisungen der Reichsbank aus dem Verkauf von Reisemark oder der Ver- wendung von Registerguthaben für freiwillige Zuwendungen auffommenden Gebühren [licence fees] find von der Reichsbank auf einem getrennten Sonderkonto [special accounti] anzusammeln. Dieses Konto ist von der Reichsbank nah freiem Ermessen, jedoch unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Unter= ziffer zu verwalten; eine Verantwortlichkeit für Kursveränderungen ausländischer Währungen oder für andere Kreditrisiken trägt die Reichs= bank aber nicht.

(b) Die Summen, die zwischen dem 1. Funi 1940

und dem 30. November 1940 bzw. zwischen dem 1. Dezember 1940 und dem 28. Februar 1941 sowie zwishen dem 1. März 1941 und dem 31, Mai 1941 aus den in (a) erwähnten Ge- bühren eingehen (nachstehend der „Sonder=- fonds“ genannt), sind zu dem Zwele zu ver= wenden, Devisen für Zahlungen deutscher Schuldner auf kTurzfristige Kreditlinien an aus- ländische Bankgläubiger zu beschaffen.

(c) Die jeweils auf diesem Sonderfonds stehenden

Gelder sind Ende November 1940, Ende Februar 1941 und Ende Mai 1941 für Devisen- Übertragungen zu dem genannten Zwecke nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ver=- fügbar zu machen.

(I) Die in dem Sonderfonds am 30. No- vember 1940 bzw. am 28. Februar 1941 bzw. am 31. Mai 1941 vorhandenen Gelder sind zugunsten solcher ausländischer Bankgläubiger zu verteilen, die ihren Siß in Ländern haben, in denen die oben- erivähnten . Gebühren [licence fees] an den betreffenden Daten erhoben werden. Der Verteilung unter diese Gläubiger ist das Verhältnis zugrunde zu legen, in dem die von ihnen eingeräumten und am 31. Mai 1940 ausstehenden Kredit- linien in ihrer Gesamtheit am genannten Tage in Anspruch genommen waren (einschließlich Umlegungskredite), gleich- viel ob im. Zeitpunkt der Verteilung derartige Kreditlinien noch ausstehen und ob sie den obenbezeichneten Gläubigern noch zustehen. Bei Berech- nung der Fnanspruchnahme am 31. Mai 1940 gelten Tratten, die der deutsche Schuldner oder sein Kunde zur Post ge- geben hat, und Akkreditiveröffnungen, die der deutshe Schuldner an den bé- treffenden ausländischen Bankgläubiger abgesandt hat, um eine Kreditlinie ganz oder zum Teil wieder in Anspruch zu nehmen, als tatsählihe Fnanspruch- nahme.

(IT) Die Reichsbank soll sobald als möglich nach dem 30. November 1940, nach dem 28. Februar 1941 und nach dem 31. Mai 1941 jedem ausländischen Bankgläubiger den bei dieser Verteilung auf ihn ent- fallendên Teil, und zwar umgerechnet in jeine eigene Währung, mitteilen.

(ITI) Die Rechte, die sich aus Zuteilungen nach Absatz (e) (I) dieser Unterziffer er- geben, sind im Verhältiis von aus- ländishen Bankgläubigern unterein- ander übertragbar. Jede solche Ueber= tragüng ist der Reichsbank mitzuteilen, die nah Empfang der Mitteilung dem neuen Gläubiger den infolge der Ueber- tragung auf ihn entfallenden Betrag in seiner eigenen Währung bekanntgeben wird. Wenn ein ausländisher Bank- gläubiger, dem Rechte nah Absatz (c) (I) dieser Unterziffer zustehen, nicht in der Lage ist, diese Rechte gemäß Ab- sag (c) (IV) dieser Unterziffer auszu-

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