(d) (e) (f)
(1) Ersuchen um Rekommerzialisierung. a (A)
(b)
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Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940. &.7X
nußen, weil er seine Gläubigereigen- schaft verloren hat, so kann er gleihvohl das dur diesen Absay gewährte Necht der Uebertragung ausüben; er kanu stait dessen auch den 1hm nah Absau (e) (1) dieser Unterziffer zustehendea Betrag in seiner heimischen Währung gegen Reichs- markzahlung zum jeweiligen amtlichen Kurse von der Reichsbank erwerben. Die hierfür erforderlichen Devisen stellt die Reichsbank aus dem im Absatz (b) dieser Unterziffer erwähnten Sonder- Ds zur Verfügung. Die an die teichsbank zu zahlenden Reichsmark- beträge müssen aus Registerguthaben stammen, die während der Laufzeit dieses Abkommens abgerufen worden sind. (IV) Feder ausländische Bankgläubiger kann von seinen deutschen Schuldnern Rü- zahlungen auf 1hre Verschuidung ver- langen, und zwar in einem Gesamt- betrage, der dem ihm von de? Reichs- bank gemäß Absat (ec) (I) oder (II1) dieser Unterziffer mitgeteilten Betrage gleihkommt; er kann dabei die abzu- dedenden Wechsel oder Barvorschüsse im einzelnen bezeichnen. Als Verschuldung im Sinne des vorhergehenden Satzes gelten auch Verbindlichkeiten aus Um- legungskrediten, die entweder fällig sind, oder in deren Fälligkeit in der erforder- lichen Höhe der Schuldner eintvilligt. Jeder deutsche Schuldner, der eine dem- entsprechende Aufforderung von seinem ausländischen Bankgläubiger erhält, hat innerhalb von 30 Tagen seit Empfang der Aufforderung oder bei Fälligkeit des betreffenden Wechsels oder Barvor- schusses, welcher Zeitpunkt jeweils der spätere ist, den zu deren Befriedigung erforderlichen Devisenbetrag von der Reichsbank ‘zum jeweiligen amtlichen Kurs zu erwerben und an den aus- ländischen Bankgläubiger zu zahlen. Die Reichsbank hat die hierfür erforderlichen Devisen aus dem Sonderfonds zur Ver- fügung zu. stellen. Jede solche Devisen- zahlung an einen ausländischen Bank- gläubiger gilt in Höhe des gezahlten Be- trags als Dauerkürzung der betreffen- den Kreditlinie. Jeder ausländische Bankgläubiger, der Sicherheit für eine solhe Kreditlinie erhalten hat, muß diese Sicherheit bei Empfang der Zahlung freigeben; im Falle einer Teil- zahlung hat er einen entsprechenden Teil der Sicherheit freizugeben, es sei denn, daß die Sicherheit unteilbar ist, oder daß die vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien etwas anderes be- stimmen.
(V) Als Umlegungskredite im Sinne von Unterabschnitt (1) und (IV) dieses Ab- \chnittes gelten alle Kredite, welche die Vorausseßungen von Ztffer 22 (3) (e) (T) bis (ITT) dieses Abkommens erfüllen und außerdem entweder den Voraus- sezungen von (V) der Ziffer 22 (3) (e) dieses Abkommens oder denjenigen der Ziffer 5 (2) des in Ziffer 2 der Ein- leitung zu diesem Abkommen genannten Zusazabkommens von 1938 entsprechen.
Weggefallen.
Weggefallen.
Der Schweizer Ausschuß kann im Einverständ- nis mit der Reichsbank und dem Deutschen Ausschuß die in Abs. (c) (D) und (Il) dieser Unterzifser bestimmten Daten ändern sowie alle anderen Aenderungen dieser Unterziffer vor- nehmen, die nah der Meinung der genannten Ausschüsse und der Reichsbank notwendig oder A erscheinen, um die Vertragsabsichten zur Durchführung zu bringen und um allen den Sonderfonds betreffenden Situationen ge- recht zu werden.
5. Rekommerzialisierung.
Jeder ausländishe Bankgläubiger kann der Reichsbank zu gegebener Zeit eine \{chriftlihe Mitteilung abet (nachstehend „Ersuchen um Rekommerzialisierung“ genannt), in der er die Kreditlinien und Teile von Kreditlinien angibt, deren endgültige Rückzahlung nah Maßgabe der Bestimmungen dieser Ziffer er wünscht. Jedes Ersuchen um Rekommerzialisierung, das ge- mäß Ziffer 5 des 1938-Abkommens oder Unter- ziffer 1—5 von Ziffer 5 des 1939-Abkommens von einem ausländischen Bankgläubiger an die Reichsbank gerichtet worden ift, gilt für die Zwecke der Ziffer 5 „dieses Abkommens solange als forbestehend, alŸ es nicht durch ein neues Ersuchen erseßt worden ist. Die in einem solchen Ersuchen näher bezeihneten Schulden werden nachstehend „näher bezeichnete Schul- den“ genannt. Ziffer 10 — Bankkredite im Sinne der Ziffer 22 (3) dieses Abkommens können, wenn sie auf Reichsmark lauten, in ein Ersuchen um Refkommerzialisierung nicht aufgenommen werden.
Die Einreichung eines solchen Ersuchens be- rechtigt den ausländischen Bankgläubiger zur Betei igung an Teilbeträgen im- Zuge ber Re- fommerzialisierung, wie sie in der Unter- iffer (3) (a) dieser Hier näher bezeichnet find. Maßgebend für die Beteiligung an den einzelnen Teilbeträgen ist das Datum, an dem
das Ersuchen bei der Reichsbank einge- gangen i u
# (c) Jeder ausländische Bankgläubiger, der für eine
(f) Wenn zwischen dem Zeitpunkt, in dem ein
(g) Ein Ersuchen um Rekommerzialisierung ist auf
(2) Ersaßlinien.
(a)
(b)
(c)
(à)
in jeinem Ersuchen aufgeführte. Kreditlinie Sicherheit empfangen hat, muß in diesem Er- suchen seine Bereitschaft erklären, im Falle einer teilweisen Rückzahlung [eines Kredites] einen verhältnismäßigen Teil der Sicherheit freizugeben, es sei denn, daß die Sicherheit nicht teilbar ist oder daß die vertraglichen Ab- machungen zwischen den Parteien etwas anderes bestimmen. Unterläßt der Gläubiger eine solche Verpflichtungserklärung, so gilt die be- treffende Kreditlinie als aus dem Ersuchen gestrichen. Ein ausländischer Bankgläubiger, der einen Meta-Kredit im Sinne der Ziffer 7 des 1931- Abkommens gegeben hat oder an einem solchen beteiligt war, und der auf Grund noch be- stehender, die inneren Rechtsbeziehungen der Parteien regelnder Abmachung berechtigt ist, eine gesonderte Rückzahlung wegen seiner Be- teiligung zu verlangen, darf ein Ersuchen um RCommerzialisierung unter dieser Ziffer gegen- über einem deutschen Handels- oder Jndustrie- schuldner nicht stellen, wenn er nicht gleichzeitig gegenüber dem deutschen Bankschuldner, der an der Meta beteiligt is, wenigstens einen gleichen Prozentsaß des Anteils an der Sch1.id, wegen deren er gegenüber dem deutschen Bank- schuldner beigetreten ist, zur Rekommerziali- sierung anmeldet.
Kein Konsortium als solhes kann von den Rechten Gebrauh machen, die einem aus- ländischen Bankgläubiger durch diese Ziffer ge- währt werden. Etwaige Rechte des einzelnen Konsorten, die ihn entweder im Falle seines Ausscheidens aus dem Konsortium oder auf Grund eines Abkommens mit dem Konsortium berechtigen, für sich allein ein solches Ersuchen nach Ziffer 5 zu stellen, werden von diesem Absay nicht berührt.
ausländischer Bankgläubiger ein Ersuchen um Rekommerzialisierung abgibt, und dem Zeit- punkt, in dem er nach Absay (2) (e) ersucht wird, eine Ersaßlinie zu eröffnen, ein in dem Ersuchen benannter deutscher Schuldner (T1) zahlungsunfähig wird oder (IT) in Konkurs erflärt wird oder (ITI) ein Vergleichsverfahren beantragt, wo- runter nur ein gerichtliches Verfahren zu verstehen ist, oder (IV) aus irgendeinem “Grunde die Rechte aus dem Abkommen verliert,
so kann jeder ausländishe Bankgläubiger, der in sein Ersuhen um Rekommerzialisierung eine Kreditlinie oder einen Teil einer Kredit- linie aufgenommen hatte, die einem solchen Schuldner gewährt waren, durch schriftliche Mitteilung an die Reichsbank das Ersuchen widerrufen, soweit es sich auf dié betreffende Kreditlinie bezieht. Vorbehaltlich der Be- stimmungen dieses Absaßes und des Ab- saßes (4) (e) dieser Unterziffer kann ein Er- suchen um Rekommerzialisierung während der Laufzeit dieses Abkommens nur in den Grenzen des Absates (3) (b) dieser Unterziffer widerrufen oder abgeändert werden, es sei denn, daß die Reichsbank einverstanden ist.
einem vereinbarten Einheitsmuster einzu-
reichen. ,
Jeder ausländische Bankgläubiger, der ein Er- suchen um Rekommerzialisierung einreicht, ist gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer ver- pflichtet, neue Akzept-Kreditlinien (nachstehend „Ersaßlinien“ genannt) nach den Bestimmuns- gen dieser Ziffer 5 zu eröffnen und (vorbe- haltlich der Bestimmungen aus Absatz (4) (e)) für die Larkfzeit und nah den Bestimmungen dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.
Ersablinien dürfen nur mit Wechseln in An- spruch E werden, die den Anforde- rungen der Ziffer 3 (9) entsprechen (nachstehend „rekommerzialisierte Wechsel“ genannt). Alle Bestimmungen der Ziffer' 3 (9) finden auf solche Wechsel Anwendung.
Die erstmalige Benußung einer Ersatßlinie ist nur unter der Voraussebung zulässig, daß ein entsprehender Schuldbetrag, der in dem be- trefsenden Ersuchen um Rekommerzialisierung enthalten ist, alsbald nach der Fnanspruch- nahme gemäß Absay (4) (d) dieser Ziffer zurüdckgezahlt wird.
Der ausländische Bankgläubiger kann der Reichsbank mit jedem Ersuchen um Rekom- merzialisierung eine Liste von Personen, die entweder deutsche Schuldner im Sinne dieses Abkommens sind oder es werden können, ein- reichen, mit denen der betreffende Gläubiger Abmachungen über die Benußung einer Er- saßlinie zu treffen wünscht; er kann “in dieser Liste - angeben, in welcher Reihenfolge er die- darin genannten Personen berücksichtigt sehen möchte, und ebenso den Höchstbetrag bezeichnen, bis zu dem er gegenüber einer der in der Liste genannten Personen eine Abrede über Kreditgewährung zu treffen bereit ist; er kann nach seinem freien Ermessen verlangen, daß die Reichsbank sich bei der Auswahl der Schuldner auf seine Liste beschränkt. Wenn eine solche Beschränkung auferlegt . wird, so unterliegt die Liste der Billigung der Reichsbank, und das Ersuchen um Rekommerzialisierung wird erst wirksam, wenn diese Billigung erteilt ist. Die Reichsbank kann in den P in denen eine solche Beschränkung auferlegt ist, die Vorlegung
jedem neuen Teilbetrag im L2uge der Rekom- merzialisierung verlangen, und in diesem Fall wird das Ersuchen um Rekommerzialisierung hinsichtlich jedes späteren Teilbetrages erst wirksam, wenn die Liste von der Reichsbank gebilligt ist. :
Sobald sich die Möglichkeit ergibt, Wechsel unter Ersatlinien gemäß Unterziffer (3) dieser Ziffer zu ziehen, wird die Reichsbank den aus- ländischen Bankgläubiger benachrichtigen und ihm die Person nennen, zu deren Gunsten die betreffende Linie zu eröffnen ist. Der aus- ländische Bankgläubiger hat daraufhin der ihm benannten Person die Eröffnung der Linie zu bestätigen.
(f) Die Person, zu deren Gunsten ein ausländischer Bankgläubiger eine Ersaßtzlinie zu eröffnen hat, kann sein
(I) jede Person auf der vom ausländischen Bankgläubiger nah Absatz (2) (d) einge- reichten Liste, mit der Maßgabe, daß bei Bank zu Bank-Krediten die Ersaßlinie einem deutshen Bankschuldner gewährt werden muß. Die Reichsbank wird thr Bestes tun, sich an die Reihenfolge zu halten, die von dem Gläubiger in einer solchen Liste angegeben ist; wenn keine der nach (T) zu berücksichti- enden Personen in der Lage ist, die Er- avlinie zu benußen und wenn der aus- ländishe Bankgläubiger nicht die Be- shränkung auf die von ihm eingereichte Liste gemäß Absay (2) (d) auferlegt hat — jede deutsche Bank, edie | von der Reichsbank bestimmt wird. i
(2) Wenn in der Folgezeit eine Ersaßlinie nicht voll oder nicht ununterbrochen benußt wird, so hat der ausländische Bankgläubiger auf Verlangen der Reichsbank die betreffende Linie oder den nicht benußten Teil der Linie einem anderen deutshen Schuldner nah den Bestimmungen dieser Ziffer zur Verfügung zu stellen. Die Person, der die Linie zur Verfügung zu stellen ist, bestimmt sich nah den Vorschriften des Absatzes (f) (I) und (Il) dieser Unterziffer.
(3) Verteilung der Rekommerzialisierung.
(a) Die Reichsbank wird von Zeit zu Zeit — s\o- bald und in dem Umfang, in dem dies möglich ist — ein bestimmtes Geschäftsvolumen, das durch rekommerzialisierte Wechsel . finanziert werden soll, in Teilbeträgen unter die aus- ländischen Bankgläubiger, deren Ersuchen um Rekommerzialisierung bei ihr eingegangen sind, verteilen.
(b) Feder ausländische Bankgläubiger, der ein Er- suhen um Rekommerzialisierung eingereicht hat, ist berechtigt, auf Grundlage dieses Er- suchens an allen Teilbeträgen der Rekom- merzialisierung teilzünehmen, deren Durch- e im Zeitpunkt der Einreichung des Er- uchens noch niht begonnen hatte, und zwar L Os mit allen anderen ausländischen
anktgläubigern, deren Ersuchen um Rekom- merzialisierung vor dem genannten Zeitpunkt eingegangen sind. Diese Gläubiger werden nachstehend „beteiligte Gläubiger“ genannt. Jeder ausländische Bankgläubiger kann auch jederzeit ein von ihm eingereihtes Ersuchen um Rekommerzialisierung ganz oder zum Teil widerrufen oder ändern. Ein solcher Wider- ruf oder eine solche Aenderung üben Wirkung nur insoweit aus, als es sich um die Beteili- gung des betreffenden ausländishen Bank- ae ‘an dem nächsten Teilbetrage der teklommerzialisierung handelt; sie lassen jedoch die Rechte und Pflichten des Gläubigers hin- sichtlih der Teilbeträge unberührt, deren Re- kommerzialisierung vor dem Widerruf oder der Aenderung begonnen hatte.
(c) Die Reichsbank wird das prozentuale Verhält- nis berechnen, in dem die gesamten Kredit linien eines jeden beteiligten Gläubigers am 31. Mai 1940 zu den gesamten Kreditlinien aller solcher Gläubiger an dem genannten Tage stehen. Der prozentuale Anteil eines jeden be- teiligten Gläubigers wird nachstehend seine „„Prozentmäßige Grundbeteiligung“ genannt.
(d) Jeder beteiligte Gläubiger hat (vorbehaltlich der Bestimmung des Absates (e) dieser Unter- gifter (3)) das Recht auf den ihm zukommen-
en Anteil (berechnet nah den prozentmäßigen
Grundbeteiligungen sämtlicher hieran be-
teiligten Gläubiger) an dem Teilbetrag, dessen
Rekommerzialisierung alsdann zur Durh-
Luna gelangt, und auf eine entsprechende üdzahlung.
(e) Der Betrag und der Zeitpunkt einer jeden Be- nußung einer Exrsaßlinie ist dem Ermessen der Reichsbank überlassen. Diese soll auch be- rechtigt sein, bei der Vornahme der oben ge- regelten Verteilung ein verständiges Ermessen walten zu lassen, um die tehnische Hand-
(Fortseßung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lant{c in Berlin-Charlottenburg.
Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. q G
Elf Beilagen
einex von ihr zu billigenden neuen Liste vorx
(einshl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).
Ir. 167
(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)
habung des Apparates zu erleichtern und um den geschäftlihen Bedürfnissen Rehnung zu tragen; mit dieser Maßgabe wird die Reichs- bank ihr Bestes tun, um sicherzustellen, daß jeder beteiligte Gläubiger den ihm zukommen- fán Anteil an der Rekommerzialisierung emp- ängt.
(f) Der Ausdruck „mit allen anderen ausländischen Bankgläubigern“, wie er im ersten Say des Abschnittes (b) der Unterziffer (3) dieser Ziffer 5 gebraucht ist, \hließt ausländische Bankgläubiger in anderen Ländern ein, die von einem Ausschuß vertreten sind, mit dem der Deutsche Ausschuß, die Deutshe Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank ein Abkom- men auf ähnlicher Grundlage wie diéses Ab- fommen und mit gleicher Laufzeit abgeschlossen haben.
(4) Die Rückzahlung näher bezeichneter Schulden.
(a) Wenn und sobald rekommerzialisierte Wechsel akzeptiert sind, soll ein entsprehender Betrag - näher bezeichneter Schulden in Devisen an den ausländischen Bankgläubiger zur endgültigen Abdeckung zurückgezahlt werden.
(b) Zur Rückzahlung in der beschriebenen Weise sollen die näher bezeichneten Schulden ge- langen, die in dem Ersuchen des ausländischen Bankgläubigers um Rekommerzialisierung be- zeichnet sind, und zwar in der Reihenfolge dieser Bezeichnung. Kein ausländischer Bank- gläubiger kann Rückzahlung von ursprünglichen Barvorschüssen, die in seinem Ersuchen ent- halten sind, verlangen, ehe nicht alle anderen in seinem Ersuchen näher bezeichneten Schul- den zurückgezahlt sind. s
(c) Wenn und sobald die Reichsbank einem aus- ländischen Bankgläubiger den Schuldner mit- teilt, für dessen Rechnung eine solche Linie zu eröffnen ist, hat sie gleichzeitig den Schuldner zu benachrichtigen, dessen Schuld zurückzuzahlen ist. Eine solche Nachricht hat die Wirkung einer Aufforderung des ausländischen Bank- gläubigers zur Rückzahlung nah Maßgabe dieser Ziffer.
Unmittelbar nachdem der ausländische Bank- gläubiger den rekommerzialisierten Wechsel akzeptiert hat, soll er die Reichsbank benach- richtigen. Daraufhin hat der Schuldner, dessen näher bezeichnete Schuld zurückzuzahlen ist, so- gleich die Rückzahlung in Devisen zu bewirken. Falls eine solche Schuld die Form von noch nicht fälligen Wechseln hat, hat der ausländische Bairkaläubiger bei Empfang der Zahlung dem Schuldner den üblichen Anteil an der Akzept- provision und Zinsen zu den jeweiligen Säßen utzubringen oder er hat, je nah Lage des Falles dem Schuldner einen Anteil an dem lobaldiskontbetrag auf den betreffenden Wechsel gutzubringen, wenn ein Globaldiskont- say belastet worden war.
) Wenn der Schuldner, dessen näher bezeichnete Schuld zurückzuzahlen ist, die Rückzahlung nicht bewirkt, so kann der betreffende Gläubiger die Ersatlinie streichen; die Ersaßlinie ist in’ diesem Falle durch Abdeckung des alsdann laufenden Wechsels endgültig zurückzuzahlen und das be- treffende Gesuch um Rekommerziglisierung gilt als widerrufen, es sei denn, daß der aus- ländische Bankgläubiger es vorzieht, die Rück- zahlung der Kreditlinie desjenigen Schuldners zu verlangen, der in seinem Ersuchen um Re-
ommerzialisierung auf den säumigen Schuld- ner folgt. (5) Allgemeine Bestimmungen.
(a) Jede . von einem ausländishen Bankgläubiger eröffnete Ersaßtlinie ist als eine Kreditlinie an- zusehen, die demjenigen Schuldner im Einver- ständnis mit ihm gewährt ist, für dessen Rech- nung sie zuleßt benußt wurde. “ Der neue Schuldner und der betreffende Gläubiger sind allen Bestimmungen dieses Abkommens hinsicht- lih dieser Kreditlinie unterworfen. Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Schuldner eine Beitrittserklärung für den Kredit zu über- senden, sobald er die Rückzahlung der näher bezeichneten Schuld erhalten hat. Wenn ein weiterer neuer Schuldner gemäß Absaß (2) (2) dieser Ziffer substituiert wird, so hat der aus- ländische Bankgläubiger diesem neuen Schuld- ner den Beitritt zu erklären.
(b) Die Bestimmungen der Ziffer 9 (3) werden durch die Bestimmungen dieser Ziffer (5) nicht berührt.
(6) Weggefallen. :
¿ 6. Globalsicherheit. (1) Fn allen Fällen, in denen
(a) ein deutscher Bankschuldner zur gegebenen Zeit
von einem seiner Kunden als Bedeckung für
zu dessen Verfügung gehaltene Kredite etne
Sicherheit hat, gleichgültig ob eine allgemeine
oder eine besondere Sicherheit — Spezialsicher-
heit — (einshließlich Garantien, aber aus-
\hließlich besonderer Sicherheiten, die für den
ausländischen Ban g Quas nach den Bestim-
mungen der Unterziffer (2) der Ziffer 7 dieses
Abkommens in treuhänderisher Verwahrung
gehalten werden) und
Erste Beilage zum Deutschen ReichsZanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Freitag, den 19. Fuli
sichert oder nicht, ganz oder teilweise die Be- nußung von kurzfristigen Kreditlinien der in Unterziffer (2) dieser Ziffer beschriebenen Art darstellt, die von einem oder mehreren aus- ländishen Bankgläubigern zur Verfügung des deutschen Bankschuldners gehalten werden,
so hat der deutshe Bankschuldner die jeweils von ihm ge- haltene Sicherheit in ihrer Gesamtheit oder einen verhöltnis- mäßigen Anteil hieran für den betreffenden ausländischen Bankgläubiger unter den gleichen Bedingungen, unter denen er diese Sicherheit selbst hält, in rechtsgültiger Form als Treuhänder zu halten. Eine derartige Treuhänderschaft läßt das Recht des deutschen Bankschuldners, die in Frage kom- menden von ihm jeweils gehaltenen Sicherheiten im Rahmen der üblichen Bankpraxis zu behandeln, unberührt.
(2) Die ausländischen Bankgläubiger genießen die in dieser Ziffer vorgesehenen Vergünstigungen für Akzeptkredite und für 90 tägige Barvorschüsse, die gemäß Ziffer 7 Unter- ziffer (5) dieses Abkommens gegeben sind, und zwar in dem in Unterziffer (2) (V1) in Ziffer 7 dieses Abkommens vor- gesehenen Umfange, sowie für Zeitgelder, Barvorschüsse und andere kurzfristige Bankkredite, sofern der Name des Kunden dem ausländischen Bankgläubiger von dem deutschen Bank- \{chuldner aufgegeben worden war.
(3) Sobald die Sicherheiten zur zwangsweisen Ver- wertung gelangen, sind die Erlöse zwischen dem deutschen Bankschuldner und dem ausländischen Bankgläubiger an- teilmäßig zu verteilen, und zwar entsprechend dem Beirage der von dem Kunden aus den eigenen Mitteln des deutschen Bankschuldners in Anspruch genommenen Kredite und dem Betrage, dex eine Benußung kurzfristiger Kreditlinien des betreffenden ausländishen Bankgläubigers am Tage der zwangsweisen Verwertung darstellt. Bei Berechnung des Anteils des ausländishen Bankgläubigers sind Devisen in Reichsmark zum amtlichen Berliner Mittelkurs, wie er an diesem Tage notiert wird, umzurechnen
(4) Die deutschen Bankschuldner erklären sich bereit, ihre Politik fortzuseßen, Sicherheiten von ihren Kunden zu er- langen und in einem angemessenen Betrage aufrehtzu- erhalten, soweit es ihnen für den Schuß ihrer Kredite er- forderlich erscheint.
(5) Feder deutsche Bankschuldnec hat seinen ausländi- hen Bankgläubigern (gegebenenfalls) eine schriftliche Be- stätigung darüber zukommen zu lassen, daß er für sie Sicher- heiten nah den Bestimmungen dieser Ziffer in treuhände- rischer Verwahrung hält, und hat ferner jedem ausländischen Bankgläubiger auf allgemeingültiges oder besonderes Ver- langen per 30. Juni und 31. Dezember aufgemachte Auf- stellungen zu übersenden, aus denen hervorgeht, (T) der — in Prozenten geshäßte — Umfang, in dem die in Unterziffer (1) dieser Ziffer aufgeführten Kredite gesichert sind, (IT) der Ge- samtbetrag der von dem ausländischen Bankgläubiger — an den die Aufstellung gerichtet ist zur Verfügung des deut- hen Bankschüldners gehaltenen kurzfristigen Kreditlinien und (IIT) der geshäßte Wert des Anteils des ausländischen Bankgläubigers an den in (l) erwähnten Sicherheiten und (IV) Einzelheiten hinsihtlich der so gehaltenen Sicherheiten, aus denen sich ihr Charakter und der Umfang ergibt, in dem Sicherheiten für die Verpflichtung eines jeden einzelnen Kunden gehalten werden. Aus Verlangen eines ausländi- hen Bankgläubigers sind diese Aufstellungen nah einem zwischen dem Deutschen Ausschuß und dem Schweizer Aus- \huß vereinbarten Einheitsmuster zu liefern.
7. Vorschristen über Akzeptkredite für Rehnung von deutschen Bankschuldnern und über daraus entstehende Barvorschüsse.
(1) (a) Jeder deutsche Bankschuldner hat von seinen unden nach Wahl des betreffenden Auslands- bankgläubigers zu beschaffen entweder
(I) einen von dem Kunden ausgestellten eigenen Wechsel in begebbarer Form über den gleichen Kapitalbetrag, in der gleichen Währung (effektiv) und mit der gleichen Fälligkeit wie der entsprechende von dem ausländischen R zu aftzep- tierende Wechsel. Der eigene Wechsel ist von dem deutschen Bankschuldner rehtswirksam, jedoch „ohne Regreß“, zugunsten des ausländischen Bankgläubi- gers zu indossieren, so daß diesem damit ein einwandfreies wechselmäßiges Recht gegen den Kunden verschafft wird, und von dem deutshen Bankschuldner als Sicher- heit für den ausländischen Bankgläubiger in treuhänderishe Verwahrung zu nehmen. Der deutshe Bankschuldner hat dem ausländischen Bankgläubiger gleich- zeitig mit der Vorlegung des Wechsels
um Akzept eine s{hriftliche Bestätigung arüber zugehen zu lassen, daß er den eigenen Wechsel in treuhänderischer Ver- wahrung hält; oder
(IT) ein von dem Kunden an den ausländi- schen Bankgläubiger gerichtetes Schrei- ben, worin der Kunde dem ausländischen Bankgläubiger gegenüber die bedingungs- lose Garantie dafür übernimmt, daß der deutshe Bankschuldner seine Schuld an den ausländishen Bankgläubiger wegen des von diesem akzeptierten Wechsels und sofern diese Schuld -erneuert, ge- stundet oder in ihrer Form geändert werden sollte, die so erneuerte, gestundete oder geänderte Schuld bei Fälligkeit be- zahlen wird. Das Schreiben hat ferner die L des Kunden zu enthalten, daß er die oben genannte Schuld in der effektiven Währung des von dem aus- ländishen Bankgläubiger akzeptierten Wels ahlen werde. Eine von dem ausländishen Bankgläubiger an den
1940
Verpflichtungen aus der Garantie zu er füllen, muß stets von der Mitteilung be- leitet sein, daß der L, näm- lich der deutshe Bankschuldner, die Schuld bei Fälligkeit nicht bezahlt hat. Das Garantieschreiben ist dem ausländi- schen Bankgläubiger spätestens zusammen mit dem zum Akzept vorgelegten Wechsel zu übersenden.
(b) B der Kunde der Aufforderung des deutschen Bankschuldners zur Zeichnung des eigenen Wechsels oder des Garantieschreibens nicht binnen zehn Tagen nahkommt, so hat der deutshe Bankschuldner alsbald die Unterzeich- nung durch den zuständigen a h rg O denten in Gemäßheit der. Vorschriften der zweiten Durchführungsverordnung zum Still- halteabkommen von 1931 herbeizuführen.
Eigene Wechsel und Garantieschreiben, die unter dem 1931-Abkommen ausgestellt worden sind, bleiben in Kraft, wobei für die Zwecke dieses Abkommens es so angesehen werden soll, als ob das 1931-Abkommen schon alle Bestimmun- gen dieser Unterziffer enthalten hätte.
(2) Der deutsche Bankschuldner hat in Gemäßheit der
nachstehenden Vorschriften für den ausländischen Bankgläubi-
ger weitere zusäßliche Sicherheiten zu beschaffen und zur Siche- rung der Verpflichtung aus dem eigenen Wechsel oder dem
Garantieschreiben in treuhänderisher Verwahrung für den
ausländischen Bankgläubiger zu halten:
(I) Wenn und soweit der deutsche Bankschuldner auf Grund eines Kreditbriefes oder einer an- deren am 31. Fuli 1931 bestehenden Ab- machung zwischen den Vertragsparteien eines Akzeptkredits verpflichtet war, von seinem Kunden durch Bestellung eines Pfandrechts oder anderen dinglihen Rechtes an der be- tceffenden Ware oder an anderen dem Geschäft zugrunde liegenden Werten (einshließlich des Erlöses daraus) eine Sicherheit zu beschaffen, so bleibt der deutsche Bankschuldner verpflichtet, die gleihen Sicherheiten auch während der Laufzeit dieses Abkommens zu beschaffen. Wenn für das Geschäft keine Abmachung der in Absatz (l) bezeichneten Art getroffen ist, der deutshe Bankschuldner aber von seinem Kun- den entweder eine Spezialsicherheit für das einzelne in Frage stehende Geschäft [particular transaction] in Gestalt eines Pfandrechts oder anderen dinglichen Rechts an der betreffenden Ware oder an anderen dem Geschäfte zugrunde liegenden Werten (einschließlich des Erlöses daraus) oder eine Spezialsicherheit anderer Art für das einzelne in Frage stehende ‘ Geschäft erhalten ‘hät, so ist dèr deutshe Bankschuldner verpflichtet, diese Sicherheit auch weiterhin zu halten.
Wenn der deutshe Bankschuldner eine Sicher- heit weder nah den Vorschriften des Absaßzes (T) zu beschaffen verpflichtet war, noch eine solhe gemaß Absatz tatsächlich erhalten hat, K hat er, soweit das Geseh es gestattet, von einen Kunden ein Pfandrecht oder anderes dingliches Recht an dex betreffenden Ware oder an den dem einzelnen in Frage stehenden Ge- schäft zugrunde liegenden Werten (einschließlich des Exrloses daraus) zu beschaffen, jedoch nur unter der- Vorausseßung, daß das Geschäft nah seiner Natur und ohne wesentliche Aenderung der hergebrachten e dls ed is des Kunden die Begründung eines solchen Pfandrechts oder anderen din sihen Rechts zuläßt. Als „wesent- lih“ ist jede Aenderung anzusehen, die in solchem Grade in die Geschäste des Kunden störend eingreift, daß sie die Fortführung eines derartigen Geschäfts undurchführbar oder un- erwünscht macht. Jn erster Linie ist der deutsche Bankschuldner selbst berufen, darüber zu ur- teilen, ob das in Frage stehende Geschäft nach seiner Natur und ohne wesentlihe Aenderung der hergebrahten Geschäftspraxis seines Kun- den die Begründung eines solhen Pfandrechts oder anderen P Rechts zuläßt. Wenn der ausländishe Bankgläubiger sih der Ent- scheidung des deutschen Bankschuldners hier- Über nit fügen will, so kann er den q dem Schweizer Ausshuß unterbreiten, und wenn dieser Aus\chuß den Standpunkt des ausländi=- schen Bankgläubigers für gerechtfertigt erachtet, so wird er den Deutschen Ausschuß entsprechend verständigen. Der Deutsche Ausschuß hat dar- aufhin in eine Prüfung des Sachverhalts ein- zutreten und eine Entscheidung zu treffen, die er dem Schweizer Ausshuß unter Angabe der Gründe mitzuteilen hat. Diese Entscheidung unterliegt auf Antrag des deutshen Bank- \chuldners, des ausländishen Bankgläubigers oder des Schweizer ge der Nach- prüfung durch den Schieds8aus\schuß.
Der deutsche Bankschuldner ist zur Beschaffung eines Pfandrehts oder anderen dinglichen Rechts nicht verpflichtet, wenn die Begründung eines solchen Rechts im Widerspruch zu einer noch geltenden Abmachung stehen würde, die von dem Kunden vor dem 1. August 1931 ge- troffen worden war.
Jm Falle, daß das Geschäft von mehr als einem ausländishen Bankgläubiger oder zu einem Teil von einem ausländischen Bankgläubiger und zum anderen Teil von einem deut- {hen Bankschuldner finanziert wird, hat der deutshe Bankschuldner die in Absay (I),
(b) die Gewährung von Krediten des deutschen Bankschuldners an seinen Kunden, seien sie ge-
Garanten gerichtete Aufforderung, die
IT) und (ITIT) bezeichnete Sicherheit je nah age des Falles anteilig für die bersGiadenen