1940 / 167 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reich3- und Stäatsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940. S. 2

ausländischen Bankgläubiger und den deutschen Bankschuldner in tzeuhänderisher Verwah- rung bzw. Verwaltung zu halten. Der ausländische Bankgläubiger ist ferner zu einem Anteil an der gemäß Ziffer 6 dieses Abkommens gestellten Sicherheit mitberechtigt, wenn für das in Frage stehende Geschäft keine Sicherheit nah Maßgabe der Absäße (1), (IT) oder (I1IT) diefer Zifser geleistet ist oder inso- weit, als eine nah diesen Absäßen geleistete Sicherheit sich bei ihrer Verwertung als unzu- reichend erweist. Der deutsche Bankschuldner hat dem ausländi- hen Bankgläubiger schriftlich zu bestätigen, daß er die Spezialsicherheiten in teuer iber Verwahrung hält, die er nah den Bestimmun- gen dieser Ziffer verpflichtet ist zu halten oder zu beschaffen; in dieser Mitteilung soll sowohl die Natur einer derartigen Sicherheit im ein- zelnen beschrieben werden wie auch etwaige in Absay (V1) dieser Unterziffer erwähnte Sicher- heiten, die für Rechnung des ausländischen Bankgläubigers in treuhänderischer Verwah- rung gehalten werden, s{chließlich der Umfang, in dem die betreffende Verbindlichkeit dur eine der beiden hier in Betracht kommenden Arten von Sicherheiten gedeckt ist. Auf Ver- langen des ausländischen Bankgläubigers ist diese Aufstellung nah dem zwischen dem Deut- schen Ausschuß und dem Schweizer Ausschuß vereinbarten Einheitsmuster zu liefern. Der deutsche Bankschuldner darf Sicherheiten, die er nah den Absäven (T), L oder (TIT) dieser Unterziffer in treuhänderischher Verwah- rung hält, nicht freigeben, bevor nicht die da- durch gesicherte Schuld bezahlt ist, es sei denn (a) gegen Stellung anderer den ausländi- hen Bankgläubiger befriedigender Sicherheiten oder (b) im Falle, daß die Sicherheiten gemäß Absatz (1) dieser Unterziffer gegeben sind, nach Maßgabe der dort erwähnten Abmachungen oder (c) im Falle, daß die Sicherheiten gemäß Absas (I1) dieser Unterziffer gegeben sind, nah Maßgabe- der bei ihrer Be- stellung getroffenen Abmachungen odec (d) falls die Sicherheiten gemäß Absatz (TkT) dieser Unterziffer gegeben sind, in der Art und dem Umfange, sowie gegen Stellung solcher anderer Sicherheiten, als es der bergebrachten Dane entspricht, auf Grund deren die in Betracht kom- menden Pfänder oder anderen dinglichen Sicherheiten bestelli worden sind.

H Die Verpflichtung des deutschen Bankschuldners als Hauptschuldner wird durch die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer in keiner Weise beeinträchtigt.

(4) (a) Vorbehaltlih der Vorschriften in Ziffer 3 (N ist jeder deutsche Bankschuldner verpflichtet, wenn nicht der ausländische Bankgläubiger es vorzieht, in Barvorshuß zu gehen, jeden für seine Rechnung von dem ausländischen Bank- gläubiger akzeptierten Wechsel bei Fälligkeit ordnungsmäßtg abzudecken, und zwar entweder aus dem Erlöse von Ersaßwechseln [replace- ment drafts] etner der in Unterziffer (7) dieser Ziffer näher beschriebenen Klasen oder durch Barzahlung in der ce Währung des Wechsels, mit der Maßgabe jedoch, daß durch diese Zahlung das Recht des deutschen Bank- \huldners aus Ziffer 3 dieses Abkommens auf Aufrechterhaltung der zu seiner Verfügung stehenden kurzfristigen Kreditlinie nicht beein- trächtigt wird.

(Þ) Der deutsche Bankschuldner hat auf Verlangen des ausländischen Bankgläubigers diesem eine besondere Verpflichtungserklärung "auszustellen und zu übersenden, in der er nochmals aus- drüdcklich zusagt, jeden dem ausländischen Bank- gläubiger zum Akzept vorgelegten Wechsel bei Fälligkeit abzudecken. Diese Erklärung joll der im Lande des ausländischen Bankgläubigers üb- lichen Bankpraxis entsprechen; ihr Fnhalt muß mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehen.

alls nach den Bestimmungen eines der Ab- ommen ein Barvorschuß aus einem Akzept- kredit entsteht oder entstanden ist, so soll er, statt als abrufbarer Barvorshuß im Sinne der Unterziffer (12) dieser Ziffer geführt zu werden, auf Wunsch des ausländischen Bank- gauTgare 90 Tage nah dem Fälligkeitstermin es Wechsels fällig werden, an dessen Stelle er etreten is, Bei Eintritt der Fälligkeit eines Plan Barvorschusses soll er von dem deut- schen Bankschuldner entweder aus dem Erlöse von Ersaßwechseln einer der in Unterziffer (7 dieser di fer beschriebenen Klassen oder dur Barzahlung in der effektiven Währung des vor- erwahnten Wechsels abgedeckt werden, ohne daß dadurch das Recht des deutschen Bankschuldners auf Aufrechterhaltung der nah Ziffer 3 dieses Abkommens zu O Verfügung zu haltenden kurzfristigen Kreditlinie beeinträchtigt wird.

Der deutsche Bankschuldner hat dem ausländi- schen Bankgläubiger auf Verlangen eine be- sondere Verpflichtung-Erklärung auszustellen und zu übersenden, in dér er zusagt, einen so entstehenden Barvorshuß bei Ablauf der 90 Tage in der hier vorgeschriebenen Weise abzudecken. |

(e) Als Sicherheit für eine solhe besondere Ver- pflihtungs-Erklärung hat jeder deutsche Bank- shuldner von seinem Kunden nach Wahl des ausländischen Bankgläubigers entweder einen eigenen Se oder einen Garantiebrief der in Unterziffer (1) (a) beschriebenen Art zu liefern, der gemäß Unterziffer G dieser Ziffer gesichert sein soll. Alle Vorschriften der Zisfer 7

(5) (a)

sollen auf solch einen 90-tägigen Barvorshuß Anwendung finden, als wäre er in Wirklichkeit der Wechsel des Kunden, dessen eigener Wechsel oder Garantiebrief zu beschaffen ist. Ueberdies soll die dem deutschen Bankschuldner für einen solchen 90-tägigen Barvorschuß zu berehnende Hinsbelastung den Betrag nicht übersteigen, den der den L wählende ausländische Bankgläubiger für Diskont und Provisionen hätte dereietn können, wenn er einen ent- sprehenden von demselben Kunden gezogenen Ersaßwechsel akzeptiert hätte, statt in den 90-tägigen Barvorschuß zu gehen.

Alle Erlöse, die im Zusammenhang mit dem Geschäft erzielt werden, das durch den von einem N P Bankgläubiger akzeptierten Wechsel oder durch einen aus einem solchen

Wechsel entstandenen Barvorshuß finanziert ist, und die bei dem deutschen Banktschuldner von seinem Kunden oder für bestim Rechnung est )

mit der ausdrüdcklihen Zwedckbestimmung der vorzeitigen Abdeckung des Wechsels eingehen oder mit der ausdrüdcklichen Zweckbestimmun der Abdeckung eines aus einem solchen Wechse herrührenden Barvorschusses eingezahlt werden, sind, falls sie in der erforderlichen Valuta ein- gehen, bei Fälligkeit des Wechsels (oder bei einem Barvorschuß bei Eingang) an den aus- ländishen Bankgläubiger abzuführen; gehen Tie in einer anderen Währung ein, so sind sie zur Anschaffung der erforderlichen Valuta zwecks Weitervergütung an den ausländischen Bank- gläubiger zur völligen oder teilweisen Deckung des Wechsels oder Vorschusses zu verwenden. Das Recht des deutschen Bankschuldners aus Ziffer 3 dieses Abkommens auf Aufrecht- erhaltung der zu seiner Verfügung stehenden kurzfristigen Kreditlinie wird hierduxch nicht beeinträchtigt.

(b) Wenn bei Fälligkeit eines Wechsels, für den diese Unterziffer gilt, odec eines aus einem solchen Wechsel entstandenen Barvorschusses der deutshe Bankschuldner dem ausländischen Bankgläubiger einen unter derselben Kredit- linie gezogenen Ersaßwechsel zum Akzept an- bietet, der mit einem ebenso kommerziellen Ge- chäft in - gleihex Weise verbunden ist, so hat der ausländische Bankgläubiger keinen Anspruch mehr auf die Erlöse aus dem früheren Geschäft und alle Bestimmungen dieser Unterziffer 7 (6) finden auf den Ersaßwechsel sowie auf einen etwa aus ihm entstehenden Barvorshuß An- wendung.

(c) Diese Unterzisfer läßt die Bestimmungen der Ziffer 3 (9) unberührt. '

(7) Feder deutsche Bankschuldner hat seinem ausländt- schen S Wechsel einer der folgenden Klassen zum Akzept zu beschaffen:

(T) Eligible bills oder

(11) Wechsel, gezogen von einer Handels8- oder Jn- dustriefirma in Verbindung "mit der Her-

stellung oder Bewegung von Gütern, die nah Deutschland eingeführt worden sind oder deren

Ausfuhr von Deutschland- oder von einem

fremden Lande nah einem anderen fremden

Lande beabsichtigt ist, oder (ITT) andere von Handels- oder Fndustriefirmen

ausgestellte Wechsel.

Sämtliche Wechsel müssen von einem solventen kreditwür- digen [oî good credit standing] Kunden oder für Rechnung eines jolchen ausgestellt sein.

Bei der Vorlage von Wechseln zum Akzept muß der deutsche Bankschuldner unter anderem die in den Unter- zifsern (1) und (2) dieser Ziffer enthaltenen Vorschriften be- treffend die Stellung von Sicherheiten beachten und Wechsel in der oben angegebenen Folge anbieten, es (oi denn, daß der ausländische Bankgläubiger Wechseln einer später genannten Klasse vor denen einer vorher genannten Klasse für n Akzept den Vorzug zu geben wünscht. Diese Unterziffer läßt E E der Ziffer 3 (9) und der Ziffer 7 (6) un-

erührt.

O Der deutsche Bankschuldner hat auf allgemeingültiges oder besonderes Verlangen des ausländischen Bankgläubigers diesem eine sahgemäße Beschreibung des Charakters des dem um Akzept angebotenen Wechsel zugrunde liegenden Ge- (chäfts zu liefern. Diese Beschreibung ist dem Briefe beizu- E mit dem der Wechsel zum Akzept avisiert wird. Wenn

er ausländische lge ven es verlangt, ist das Avis nach einem zwischen dem Deutschen Ausshuß und dem Schweizer Ausschuß vereinbarten Einheitsmuster zu geben.

(9) Der deutsche Bankschuldner hat auf allgemeingültiges

oder besonderes Verlangen dem ausländischen Bankgläubiger

eine schriftliche, von ihm unterzeichnete Erklärung des Fn- halts abzugeben, daß er si nad sorgfältiger Prüfung aller Tatsachen und Umstände des Falles von der Kreditwürdig- keit des Kunden überzeugt g von dem oder für dessen Rech nung der betreffende Wechsel ausgestellt ist. Auf Verlangen des ausländischen Bankgläubigers ist diese Erklärung durch eine weitere Erklärung zu ergänzen, in der die TailaGen an- eee sind, auf denen die zunächst abgegebene Erklärung eruhte.

(10) Falls die Kreditwürdigkeit eines solhen Kunden streitig wird, soll die Frage zur endgültigen Entscheidung einem Aus\chuß überwiesen werden, der aus drei vom Prä- sidenten der Reichsbank zu ernennenden Personen besteht. Der deutsche Bankschuldner hat diesem Ausschuß alle in seinem Besiy befindlichen Unterlagen über die streitige An-

elegenheit einzureichen, und der ausländische Bankgläubiger fol berechtigt sein, ebenfalls die in seinem Besiß befindlichen Unterlagen einzureichen.

(11) Bis zum Erlaß der Entscheidung des Ausschusses hat der ausländische A as, i fue den Fall, daß ein Wechsel zwecks Wiederinanspruhnahme des nicht aus- genußten Teiles einer kurzfristigen Kreditlinie angeboten wird) in Barvorshuß zu gehen; der deutsche Bankschuldner muß jedoch (ausgenommen den Fall, daß der eigene Wechsel oder das Garantieschreiben eines solventen Kunden zur Ver- fügung des AUNERISen Bankgläubigers bleibt) zwecks Sicherheitsleistung bei der Reichsbank für Rechnung des aus- ländischen Bankgläubigers einen Reichsmarkbetrag einzahlen

-

und auf der Höhe halten, daß dieser, zum amtlichen Berliner Mittelkurs gerechnet, zum Ankauf der zur Deckung des Wech- sels bei Fälligkeit benötigten Devisen ausreicht.

(12) Wenn der ausländische Bankgläubiger abgesehen von dem Fall der Ziffer 10 (2) (H es ablehnt, einen den obigen Erfordernissen entsprechenden Wechsel zu akzeptieren, so hat er statt dessen den Kredit in Form eines Barvorschusses fortzuführen, und zwar muß er in diesem Fall nah seiner Wahl entweder (T) in einen Barvorschhuß von neunzigtägiger Laufzeit treten, und zwar unter Hafiung des deutschen Bank= shuldners und eines neuen Kunden, wobei ihm alle Rechte aus Unterziffer (5) dieser Ziffer zustehen oder (Il) unter Weiterhaftung des deutschen Bankschuldners und des Kunden, dessen Wechsel fällig geworden ist, in einen abrufbaren Bar= vorshuß [demand cash advance] gehen.

(13) Jm Falle eines aus einem Akzeptkredit herrühren=- den Barvorschusses hat der deutsche Bankïschuldner auf Ver- langen des ausländischen Bankgläubigers Wechsel zum Akzept anzubieten, die den Erfordernissen der Unterziffer (7) diesec Zisfer entsprechen, und die von irgendeinem Kunden des deutschen Bankschuldners oder nah Wahl des ausländischen Bankgläubigers von dem Kunden ausgestellt sind, dessen eigener Wechsel oder Garantieschreiben von dem ausländi- schen Bankgläubiger oder für dessen Rechnung im Hinblick auf den erwähnten Barvorschuß in treuhänderischer Verwahrung gehalten twoird.

(14) Der deutsche Bankschuldner hat auf Verlangen des ausländischen Bankgläubigers einen Aussteller, dex während der Laufzeit des Wechsels notorisch kreditunwürdig geworden ist, durxh einen kreditwürdigen Aussteller zu erseßen.

(15) Wenn der Kunde des deutschen Bankschuldners dke Zahlungen einstellt (es sei denn, der deutsche Bankshuldner kann der Reichsbank den s{chlüssigen Nachweis erbringen, daß die Zahlungseinstellung des Kunden nur auf vorübergehen- der Flliquidität und nicht auf Zahlungsunfähigkeit beruht) oder wenn der Kunde des deutschen Bantschuldners die Ein4 leitung eines Vergleichsverfahrens beantragt oder in Kon- kurs geht, so tritt sofort die Fälligkeit des von dem Kunden ausgestellten eigenen Wechsels bzw. Garantieschreibens und aller daraus sich ergebenden Verpflichtungen ein, ohne daß es einer Zahlungsaufforderung oder Meldung bedarf. Jn diesem Falle hat der deutshe Bankshuldner noch vor Fällig=- keit des Wechsels (vorbehaltlich der Bestimmungen von Unterziffer (16) dieser Ziffer) zur Sicherstellung seiner Ver« bindlichfeit gegenüber dem ausländischen Bankgläubigec enta weder bei der Reichsbank für Rechnung des ausländischen Bankgläubigers einen Reichsmarkbetrag einzuzahlen und auf der Höhe zu halten, daß dieser, zum amtlichen Berliner Mittelkurs gerechnet, zum Ankauf der zur Deckung des Wechsels bei Fälligkeit benötigten Devisen ausreicht, oder ér hat dem ausländischen Bankgläubiger eine andere diesem ge- nehme dingliche Sicherheit zu bestellen. Kommt der deutsche Bankschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der auslän} dische Bankgläubiger abgesehen von etwaigen anderen nah diesem Abkommen ihm zustehenden Rechtsbehelfen bereh- tigt, die in seinem Besiß befindlichen, im Hinblick auf den betreffenden Wechsel bestellten Spezialsicherheiten zu ver- werten und von dem deutschen Bantschuldner die Vetwertung etivaiger von ihm treuhänderish für den ausländischen Bauka

läubiger verwahrten, für den Wechsel bestellten Sicherheiten sowie die Abführung des Erlöses aus dieser Verwertung (an thn) zu verlangen. Der Erlös steht zur freien*Verfügung des ausländischen Bankgläubigers. Die Bestimmungen diesen Unterziffer lassen die Verpflihtung des deutschen Bank=4 shuldners unberührt, den Wechsel bei Fälligkeit gemäß Unter4 giffer (4) dieser Ziffer 7 abzudecken.

(16) Wenn infolge des Eintritts eines der îïn Untera ziffer (15) dieser Ziffer erwähnten Ereignisse der deutsches Bankschuldner sih genötigt sieht, Deckung für ausstehende Wechsel dieses Kunden in so erheblicher Höhe besorgen zu müssen, daß die sofortige Beschaffung der zur Deckung erfor4 derlichèn Ersaßwechsel nicht erwartet werden kann, so hat ex innerhalb von zehn Tagen, nachdem eines dieser Ereignissa eingetreten ist, oder nach Fälligkeit der Wechsel je nachdem, welches Datum früher liegt zwecks Sicherheitsleistung bet der Reichsbank für Rechnung des ausländischen Bankgläubia« gers einen Reichsmarkbetrag einzuzahlen und auf dex Höh&s zu halten, daß dieser, zum amtlichen Berliner Mitlelkurs ge4 rechnet, zum Ankauf der zur Deckung der Wechsel bei Fällig« keit benötigten Devisen ausreicht. Unter der Vorausseßung, daß diese Einzahlung erfolgt ist, sollen dem deutschen Bank= schuldner 45 Tage nach Eintritt eines der erwähnten Ereig=- nisse oder die Zeit bis zur Fälligkeit des Wechsels, je nahdem welcher Zeitraum der längere ist, zur Beschaffung der er forderlihen Ersaßwechsel zur Verfügung stehen. Jnsoweit, als der deutsche Bankschuldner dieses Erfordernis innerhalb des Zeitraums von 45 Tagen nicht erfüllt, hat er die fälligen und ungedeckten Wechsel alsbald durch Barzahlung in der er=- e Ne Währung abzudecken. Kommt der eutshe Bankshuldner den oben angegebenen Verpflichtun= m nach, so ist er zur Freigade der von ihm eingezahlten

eichsmark berechtigt. Kommt er jenen Verpflichtungen nicht nach, so stehen die Reichsmark zur freien Verfügung des ausländischen Bankgläubigers.

8, Vorschriften über Akzeptkredite für Rechnung von deutschen Handels- oder Judustrieshuldnern sowie über daraus ent- stehende Barvorschüsse.

___ (1) Vorbehaltlich der Vorschriften in Ziffer 3 (9) hak jeder deutsche Handels- oder Fndustrieshuldnex die für seine e von ausländishen Bankgläubigern akzeptierten Wechsel bei Fälligkeit ordnungsmäßig abzudecken, und zwar entweder aus den Erlösen von Ersaßzwechseln [replacement draft| oder durch Barzahlung in der effektiven Währung der Wechsel, mit der Maßgabe jedoch, daß durch diese Zahlung das Recht des deutschen Handels4 oder Fndustrieshuldners aus Ziffer 3 dieses Abkommens auf Aufrechterhaltung der zu seiner A stehenden kurzfristigen Kreditlinie nicht ve- einträchtigt wird. Der deutsche Handels- oder Jndustrie- shuldner hat auf Verlangen des ausländischen Bankgläubi- ers diesem cine besondere Verpflichtungserklärung auszu- tellen und zu übersenden, in der er zusagt, jeden dem aus- ländischen Vankgläubiger zum Akzept vorgelegten Wechsel bei Fälligkeit abzudeden. Diese Erklärung soll der im Lande des ausländischen Bankgläubigers üblichen Bankpraxis ent- sprechen; sie muß mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehen.

(2) Vorbehaltlih der Vorschriften in Ziffer 3 (9) hat der deutsche Handels- oder Fndustrieshuldner, wenn uichts

d F L f Lf

Pwd i 4 E di á E d 2% rif i B ATIA

Erste Beilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940. S.3 2

anderes vereinbart wird, Wechsel, die den ursprünglichen Ab- machungen mit dem ausländischen Bankgläubiger entsprechen, zum Akzept einzureichen, mit der Maßgabe jedoch, daß der Handels8- oder Fndustrieschuldner nah besten Kräften für die Beschaffung von eligible bills bemüht sein soll.

(3) (a) Wenn ein deutscher Handels- oder Jndustrie- schuldner Wechsel zum Akzept einreicht, die zwar den Bestimmungen der vorstehenden Unterziffec entsprechen, aber niht „eligible“ find, jo kann der ausländische Bankgläubiger die Akzep- tierung derartiger Wechsel verweigern und muß alsdann in Barvorschuß treten.

Falls unter den Bestimmungen eines der Ab-

Tommen* ein Barvorschuß aus einem Akzept-

kredit entsteht oder entstanden ist, so soll er nah

Wahl des ausländishen Bankgläubigers

90 Tage nach dem Fälligkeitstage des Wechsels,

an dessen Stelle er getreten ist, fällig werden

und von dem deutschen Handels- oder Fndustrie-

\huldner entweder aus dem Erlöse von Ersaßz-

wechseln einer der in Unterziffer (2) dieser

Ziffer beschriebenen Klassen oder durch Bar-

zahlung in der effektiven Währung des vor-

erwähnten Wechsels abgedeckt werden, chne daß dadurch das Recht des deutschen Handels- oder

JFndustrieschuldners auf Aufrechterhaltung der

nach Ziffer 3 dieses Abkommens zu seiner Ver-

fügung zu haltenden kurzfristigen Kreditlinie beeinträchtigt wird.

(c) Der deutsche Handels3- oder Jndustrieshuldner hat dem ausländischen Bankgläubiger auf Ver- langen eine besondere Verpflichtungs-Erklärung auszustellen und zu übersenden, in der er zu- sagt, einen ‘derartigen Barvorschuß bei Ablauf der 90 Tage in der hier vorgeschriebenen Weise abzudeden.

(d) Die Vorschriften der Unterziffern (2), (4), (5) und (6) dieser Ziffer sollen auf einen derartigen 90tägigen Barvorshuß Anwendung finden, als wäre er in Wirklichkeit der Wechsel des be-

ba Handels- oder Jndustrieschuldners.

Ueberdies soll die dem deutschen Handels- oder Jndustrieschuldner für einen solchen 90tägigen Barvorschuß zu berechnende Zinsbelastung den Betrag nicht übersteigen, den der den Barvor- \{chuß wählende ausländische Bankgläubiger für Diskont und Provisionen hätte berechnen kön- nen, wenn er einen entsprechenden von dem- selben Kunden gezogenen Ersaßwechsel akzeptiert hâtte, statt in den 90tägigen Barvorschuß zu gehen. ; ees nicht der ausländische Bankgläubiger sein

ahlreht dahin ausübt, daß ein nah Absayt (a) dieser Unterziffer (3) entstehender Barvorschuß gemäß Absatz (b) dieser Unterziffer (3) 90 Tage nach dem Fälligkeitstage des Wechsels, an dessen Stelle er getreten ist, fällig und von dem deut- schen Jndustrie- oder Handels\huldner abge- dedt werden soll, so soll der so entstehende Bar- vorschuß ein abrufbarer Varvorshuß [demand cash advance] sein.

(4) (a) Alle Erlöse, die ein deutscher Handels- oder Jundustrieshuldner im Zusammenhang mit dem durch das Akzept oder den hieraus entstehenden Barvorschuß des ausländischen Bankgläubigers n Geschäft erzielt, und die der deut- che Handels- oder Fndustrieshuldner (auf Grund ausdrücklicher, schriftlicher vor dem 8, Oktober 1931 oder. nachher mit Zustimmung der Reichsbank mit scinem ausländischen Bank- piger getroffener Abmachungen) dem Gläu-

iger als Vorauszahlung vor Fälligkeit des Wechsels oder Barvorschusses zu übermitteln verpflichtet ist, sind, falls M in der erforder- lihen Valuta eingehen, alsbald an den auslän- dischen Bankgläubiger abzuführen; gehen sie in einer anderen Währung ein, so sind sie zur sofortigen Anschaffung der erforderlichen Va- luta zwecks alsbaldiger Weitervergütung an den ausländischen Bankgläubiger zur völligen oder teilweisen Deckung des Wechsels oder Barvor- \husses zu verwenden. Das Recht des deut- schen Handels- oder Fndustrieshuldners aus Ziffer 3 dieses Abkommens auf Aufrechterhal- tung der zu seiner Verfügung stehenden kurz- fristigen Kreditlinie wird hierdurch nicht beein- trächtigt.

(b) Res die P Beschaffung der erforder- ichen Deoisen nicht möglich ist, so sind die oben bezeichneten Eingänge alsbald für Rechnung des ausländishen Bankgläubigers bei der Reichsbank einzuzahlen, wobei eine solche Ein- zahlung lediglich als Sicherheitsleistung und nicht als Befriedigung des Zahlungsanspruchs gilt. Die e eingezahlten Beträge sind so bald als möglich und jedenfalls (es sei denn, daß

Ersaßwechsel geliefêrt werden) nicht später als

bei Sllioteit des betreffenden Wechsels oder

bei Fälligkeit des betreffenden Vorschusses, falls ein derartiges Fälligkeitsdatum gemäß den Be- Pub der Unterziffer (3) dieser Ziffer estgeseßt worden ist, in die erforderliche Valuta umzuwandeln. Fnsoweit der deutsche Handel8- oder Jndustrieschuldner den Bestimmungen des vorhergehenden Absaßes nachgekommen ist, sind alle somit für die Abdeckung des Wechsels nicht mehr benötigten eingezahlten Beträge dem deut- hen Handels- oder Fndustrieschuldner freizu- geben.

(c) Diese Unterziffer läßt die Bestimmungen der Hiffer 3 (9) unberührt.

5) Der deutsche Handels- oder Jndustrieshuldner hat auf allgemeingültiges oder besonderes Verlangen des auslän- dischen Bankgläubigers eine sahgemäße Beschreibung des Charakters des dem zum Akzept avisierten Wechsel zugrunde liegenden Geschäfts zu liefern. Diese Beschreibung soll dem

riefe, mit dem der Wechsel zum Akzept avisiert. wird, bei- gefügt werden. Auf Verlangen des ausländischen Bantgläu-

bigers ift das Avis nah einem zwischen dem Deutschen Aus8- \huß und dem Schweizer Ausfchuß vereinbarten Einheits- muster zu geben. F (6) Der deutsche Handels- oder Fndustrieschuldner hat in der folgender Weise Sicherheit für den ausländischen Bankgläubiger zu stellen: (I) Wenn und soweit der deutsche Handels- oder Fndustrieshuldner auf Grund eines Kredit- brief2s oder einer anderen am 31. Juli 1931 bestehenden Mang verpflichtet war, Sicherheit zu stellen, bleibt er verpflichtet, während der Laufzeit dieses Abkommens Sicherheit von gleiher Art und in gleichem Umfang zu stellen. (IT) Wenn und soweit die Bestellung einer Sicher- heit mit dem Geschäftsbetrieb des deutschen Handels- oder JFndustrieshuldners in Einklang steht und eine derartige Sicherheit ohne Nach- N für seine anderen Gläubiger gegeben werden ann. Es wird hiermit ausdrücklih erklärt, daß die Bestimmungen dieser Unterziffer (6) in gleicher Weise auf Barvorschüsse wie auf Akzeptkredite Anwendung finden, gleichviel ob diese Bar- vorschüsse aus Akzeptkrediten herrühren oder nicht.

9, Borübergehende Niht-JFnanspruchnahme usw.

1) Wenn ein deutscher Bankschuldner keinen Kunden hat, der zur gegebenen Zeit gewillt ist, ganz oder teilweise die zur Verfügung des deutschen Bankschuldners gehaltene kurzfristige Kreditlinie zu benußen, oder wenn ein deutscher Handels- oder Fndustrieshuldner aus in der Natur seines Geschäfts liegenden Gründen zur gegebenen Zeit außerstande ist, ganz oder zum Teil eine zu seiner Verfügung gehaltene kurzfristige Kreditlinie zu benugen, so soll er an der Rü- zahlung nicht gehindert sein; eine solche Rüdclzahlung erfolgt jedoch nur mit der Maßgabe, daß der betreffende deutsche Schuldner berechtigt ist, in der Folgezeit während der Fort- dauer dieses Abkommens von der betreffenden kurzfristigen Kreditlinie gemäß den Bestimmungen des Abkommens Ge- brauch zu machen. Dieser Unterziffer gehen die Vorschriften der Ziffer 16 (6) vor, soweit es sih handelt um:

(a) Wechsel, die nah Ziffer 8 (2) gezogen sind;

(b) Wechsel, die auf Grund einer Kreditlinie ge- zogen sind, die einem deutschen Bankschuldner zwecks alleiniger Verwendung für einen be- stimmten Kunden oder einem deutschen Handels- oder JFndustrieshuldner unter der Bürgschaft eines deutschen Bankschuldners ein- geräumt worden sind;

Barvorschüsse an Handel3- oder Fndustrie- schuldner;

Barvorschüsse, die einem deutshen Bankschuld- ner zwecks alleiniger Verwendung für einen bestimmten Kunden eingeräumt, oder die einem Handels- oder Jndustrieshuldner unter der Bürgschaft eines deutshen Bankschuldners gewährt worden sind;

(e) Kredite, die durch Domizilwechsel mobilisiert sind, sei es, daß diese das Giro eines deut- hen Bankschuldners tragen oder nicht.

(2) Feder ausländische Bankgläubiger kann mit fcinem deutschen Schuldner eine Abmachung dahin treffen, daß Zeit- gelder oder Barvorschüsse unter der Bedingung abgedeckt werden, daß der ausländishe Bonkgläubiger einen ent- sprechenden Betrag in dexr Form eines Akzeptkredites zur Ver- fügung des deutshen Schuldners hält.

(3) (I) Feder deutsche Schuldner, der gewillt und im- stande ist, eine kurzfristige Kreditlinie ganz oder zum Teil endgültig zurückzuzahlen, soll hierzu berechtigt sein, wenn sein ausländischer Bankgläubiger der Reichsbank zufrieden- stellenden Nachweis dafür erbringt, daß er selbst oder im Einvernehmen mit ihm ein anderer ausländischer Bank- gläubiger einem Bankinstitut oder einer JFndustrie- oder Handelsfirma in Deutschland einen neuen kurzfristigen Kredit in fremder Währung zur Verfügung gestellt oder sih zur Gewährung eines solchen Kredits - bereit erklärt hat leßteres unter dem alleinigen Vorbehalt, daß die Reich8- bank die erforderlichen Nachweise als zufriedenstellend ge- führt ansieht und daß dieser neue Kredit entweder bereits in Höhe des zurückzuzahlenden Kredits in Anspruch ge- nommen ist oder in Anspruch genommen werden wird; und zwar leßteres sofort, nachdem die Reichs- bank die erforderlichen zufriedenstellenden . Nachweise als erbracht erklärt hat und wenn nach Ansicht der Reichsbank der Wechsel in der Person des Schuldners aller Wahrscheinlichkeit nah weder einen sofortigen noch einen späteren Devisenverlust zur Folge hat. Feder derartige neue Kredit soll in dem bezeichneten Ausmaß dem vorliegenden Abkommen unterworfen sein.

(IT) Feder ausländische Bankgläubiger ist berechtigt, mit Genehmigung der Reichsbank nicht benußte Teile einer kurz- fristigen Kreditlinie zu streichen, vorausgeseßt, daß er vor oder gleichzeitig mit dieser Streichung einer Bank-, Handels- oder Zndustriefirma in Deutschland neue kurzfristige Kredit- linien in fremder Währung und in derselben Höhe wie die gestrichene unbenußte Linie ‘zur Verfügung gestellt hat oder stellt. Jede solche neue Kreditlinie ist den Vorschriften dieses Abkommens zu unterstellen.

(4) Dieses Abkommen soll in keiner Weise der Ueber- tragung einer kurzfristigen Kreditlinie oder eines Teiles einer solchen von einem h einen anderen ausländischen Bank- gläubiger im Wege stehen, jedoh mit der Maßgabe, daß

(a) eine derartige Uebertragung keine Veränderung der Bedingungen zur Folge haben dárf, die für die Kreditlinie oder einen Teil hiervon maß- gehas ivar, es sei denn, daß der betreffende

eutshe Schuldner seine Zustimmung gibt;

(b) unmittelbar nach der Uebertragung die er- forderlichen Beitrittserklärungen zwischen dem neuen Gläubiger [transferee] und dem deut- schen Schuldner ausgetauscht werden;

(c) die Uebertragung keine Erweiterung oder Ver- ringerung der jeweils bestehenden Rechte des alten oder neuen Gläubigers mit Bezug auf von der Deutschen Golddiskontban® Uüber- nommene Garantien bewirken soll, mit der Ausnahme, daß eine im Zeitpunkt der Ueber- tragung bestehende, für die fragliche Kredit=-

linie oder einen Teil hiervon gegebene Garantié der Deutschen Golddiskontbank auch weiterhin in Kraft bleiben soll, und zwar derart, als ob sie ursprünglich von dem neuen Gläubiger an3 gedient worden wäre;

jede derartige Uebertragung der E der Reichsbank unterworfen sein soll, die jedo nur aus dem Grunde versagt werden darf, daß der ausländische Bankgläubiger, an den die Kreditlinie übertragen werden joll, nicht hin=4 reichend kreditwürdig ist.

Ausländishe Bankgläubiger können mit Gea nehmigung der Reichsbank Barvorschüsse (eina \chließlih solcher, die aus einem Akzeptkredit entstanden sind) ganz oder teilweise an Firmen oder Körperschaften übertragen, die selbst keine ausländischen Bankgläubiger sind.

Jede derartige Uebertragung ist den in Untera ziffer (4) (a), (4) (b) und (4) (c) dieser Ziffer enthaltenen Bedingungen unterworfen.

Ft die Uebertragung bewirkt und sind die era forderlichen Beitrittserklärungen ausgetauscht, jo soll der Erwerber die gleichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der so übertragenen Kredit4 linie haben, als wäre er ein ausländischer Bankgläubiger. Ausgenommen sind die in Ziffer 7 (13) und Ziffer 9 (2) dieses Abkommens erwähnten Rechte, Barvorschüsse in Akzept=4 kredite umzuwandeln. Ein Erwerber, dex seinen Hauptsiß in einem der in der Einleitung zu einem der früheren Abkommen erwähnten Länder hat, soll nur mit Zustimmung des ausländishen Bankenausschusses in dem bea treffenden Lande ein registrierter BerechtigteLe werden können.

(6) Der Ausdruck „auf einen anderen ausländischert Bankgläubiger“, wie er zu Beginn der Unterziffer (4) dieser Ziffer 9 und der Ausdruck „der ausländische Bankgläubiger“/, wie er in Abschnitt (d) von Unterziffer (4) dieser Ziffer 9 verwendet wird, schließt Bankgläubiger in anderen Ländern ein, die durxh Ausschüsse vertreten werden, mit denen der Deutsche Ausschuß, die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank ein Abkommen auf einer ähnlichen Grund4 lage wie dieses Abkommen und für dieselbe Laufzeit abge {chlossen haben.

10, Bestimmungen über Nückzahlung in Reichsmark, I (1) Anspruch auf Rückzahlung in Reihs8mark, (a) Feder ausländische Bankgläubiger, der bereit ist, endgültige Rüdckzahlungen der [Valuta-] Schuld in Reichsmark hinsichtlih kurzfristiger Kreditlinien anzunehmen, soll berechtigt sein, dem Schuldner eine Kündigung zur Rückzahlung der Schuld in Reichsmarë zu geben. Jede der=- artige Zahlung soll in Höhe ihres Betrages als eine Dauerkürzung der turzfristigen Kreditlinie gelten, auf die sich die Zahlung bezieht. Fede Kündigung, die gemäß dieser Bestimmung er folgt, soll „cine Gläubigerkündigung“ genannt

werden; sie ist unwiderruflich.

(b) Gegenüber jedem deutschen Schuldner, von dem eine fsolhe Zahlung in Reichsmark verlangt wird, ist eine Gläubigerkündigung vorzu- nehmen. Die Frist der so vorzunehmenden Kündigung bestimmt sich wie folgt:

gegenüber deutschen Bankschuldnern eîne &Grist von 10 Tagen; gegenüber deutschen Handels- oder Fndustrieshuldnern eine &rist von dreißig Tagen. Der deutsche Schuldner hat sofort nah Emp=4 fang der Gläubigerkündigung dem Gläubiger deren Empfang zu bestätigen und ihm mitzu=- teilen. doß er die Zahlung innerhalb der oben erwähnten Kündigungsfrist bewirken wird, Kein Schuldner soll jedoch verpflichtet sein, eine Verbindlichkeit wegen eines Akzeptkredits vor dem Tage in Reichsmark zurückzuzahlen, an dem er verpflichtet ist, Deckung für das bez treffende Akzept anzuschaffen.

(c) Alle Mitteilungen an oder von deutschen Schuldnern können in jeder durch Ziffer 26 dieses Abkommens gestatteten Form erfolgen. Alle im Rahmen dieser Ziffer 10 durch fran=- kierten eingeschriebenen Brief erfolgenden Mit= teilungen gelten als von dem Adressaten 10 Tage nah Aufgabe zur Post empfangen. Eine derartige durch Telegramm oder Kabel aufgegebene Mitteilung gilt als von den Adressaten 4 Tage nah Absendung empfangen.

(d) Weggefallen.

(e) Eine Gläubigerkündigung kann jederzeit nach dem JFukrafttreten dieses Abkommens gegeben werden, und die Kündigungsfrist soll vom Tage, an dem sie als von dem deutschen Schuldner empfangen gilt, zu laufen beginnen.

(f) und (g) Weggefallen.

(l) Die Umrechnung in Reichsmark ist zun amk=- lichen Berliner Mittelkurs des lezten Werk- tages vor dem Tage vorzunehmen, an dem die Reichsmarkbeträge tatsächlih gezahlt werden, es sei denn, daß der ausländische Bankgläubiger und sein deutscher Schuldner sih mit Zustim- mung der Reichsbank auf ‘einen anderen Um=

__ rechnungsfurs einigen.

(i) Weggefallen.

(2) Beschränkung des Anspruhs auf Rüta4 zahlung in Reichsmark. (a) bis (f) Weggefallen. ] : (g) Die nachstehenden Bestimmungen finden auf Metakredite und Konsortialkredite Anwendung: (I) Ein ausländisher Bankgläubiger, der einen Metakredit im Sinne der Zifzer 7 des 1931-Abkommens gegeben hat oder an einem solchen beteiligt war, und dex auf Grund noch bestehender, die inneren Rechtsbeziehungen der Parteien regeln der Abmachungen berechtigt ist, eine_gea