1940 / 167 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zu Reih3- und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940. &.4

sonderte Rückzahlung wegen seiner Be- teiligung zu verlangen, kann von dem deutschen Bankschuldner, der an “dem Metakredit beteiligt war, und von dem deutschen Handels- oder JFndustrieschuld- ner Rückzahlung von Reichsmark ver- langen, und zwar bis zu den Beträgen, wegen deren er gegenüber den betreffen- den deutschen Schuldnern den Beitritt zu diesem Abkommen erklärt hat. Der ausländische Bankgläubiger darf aber von einem deutschen Handels- oder Jndustrieshuldner eine Rückzahlung in Reichsmark nur dann abfordern, wenn er zur selben Zeit von dem deutschen Bankschuldner, der an der Meta betei- ligt ist, wenigstens einen gleichen Pro- zentsaß von dem Anteil an der Ver- bindlichkeit, wegen deren er gegenüber dem deutschen Bankschuldner beigetreten ist, abruft.

Wahrend des Fortbestandes eines Kon- sortiums, dem ein oder mehrere aus- ländische Bankgläubiger angehören, hat dieses Konsortium alle Rechte eines ausländischen Bankgläubigers nach dieser Ziffer 10 (jedoch in keinem Falle einen Anspruch auf eine höhere Rückzahlung von dem Schuldner, als dieser auf Grund etwa noch bestehender Verein- barungen zu leisten hat) und kann diese Rechte im Rahmen der zwischen den Par- teien noch bestehenden vertraglichen Ab- machungen geltend machen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der ctwaige Führer oder Leiter eines derartigen Konsortiums ein Ausländer oder ein Deutscher ist. Durch diese Bestimmung soll den deutschen Mitgliedern eines der- artigen Konsortiums keinerlei Beschran- kung in der Verwendung der Reichs- markbeträge, die sie auf Grund dieser Ziffer 10 erlangen, auferlegt werden. «Frgendwelche Rechte, die einem Kon- sorten, sei es im Falle des Ausscheidens aus dem Konsortium, oder auf (Grund eines Abkommens mit dem Konsortium Über die. Geltendmachung eines Einzel- abrufes nach dieser Ziffer 10, zustehen, werden von diesem Abschnitt nicht be- rührt.

(h) Wenn ein ausländisher Bankgläubiger die

Rückzahlung nur eines Teiles einer gesicherten Schuld verlangt, so soll er sih gleichzeitig er- bieten, gegen die Zahlung einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzugeben, wenn diese teilbar ist. Jst die Sicherheit nicht teilbar, so soll der ausländishe Gläubiger die Wahl haben, entweder Rüczahlung von nicht mehr als der Hälfte des Schuldbetrages in Reichs- mnark zu fordern und die Sicherheit zu behalten oder Rückzahlung des gesamten Schuldbetrags in Reichsmark gegen Herausgabe der Sicher- heit zu verlangen. Eine Schuld soll nicht hon deshalb als gesichert gelten, weil ihr ein Kredit zugrunde liegt, der den Vorteil der in Ziffer 6 dieses Abkommens vorgesehenen Global-Sicher- heit genießt, oder weil der betreffende Kredit einem deutschen Bankschuldner gewährt i}, der Sicherheiten der in Ziffer 7 (1) dieses Abkom- mens erwähnten Art hält, oder weil der be- treffende Kredit ganz oder zum Teil von einem Dritten verbürgt ist.

Weggefallen.

Deutsche Schuldner, von denen Reichsmark- zahlungen abgerufen werden, haben der Reichs- bank einen Abdruck der Gläubigerkündigung einzureichen und zugleih bei der Reichsbank deren Ermächtigung für die Zahlung in Rzichs- mark gemäß Unterziffer (4) (b) dieser Ziffer zu beantragen. Die Reichsbank soll eine der- artige Ermächtigung nicht ablehnen, wenn die eforderte Zahlung deu Bestimmungen dieses bkommens entspricht.

(E) Weggefallen.

(I) Wenn ein ausländischer Bankgläubiger eine Rückzahlung auf einen Akzeptkredit verlangt, so kann er den oder die von ihm akzeptierten Wechsel, auf welche die Rückzahlung erfolgen soll, bezeichnen [designate]. Ebenso fann er im Falle von Barvorschüssen, die nach Unter- ziffer (12) von Ziffer 7 entstanden sind, denjenigen oder diejenigen bezeichnen, die zurückgezahlt werden sollen.

(IT) Der ausländische Bankgläubiger kaun zu- gleih bei der Bezeihnung [designation] verlangen, daß der deutsche Bank schuld- ner ihm in Zukunft keine weiteren Wechsel desselben Kunden über das nach- stehend näher bestimmte Ausmaß hinaus

um Akzept einreiht. Das Ausmaß be- imt sich wie folgt: Der Nennbetrag aller zu der Zeit ausstehenden, von dem ausländischen Bankgläubiger akzeptierten Wechsel des betreffenden Kunden (zuzüg- lih des Nennbetrags aller ausstehenden Barvorschüsse, die nah Unterziffer (12) der Ziffer 7 entstanden sind und für welche die Haftung des betreffenden Kunden besteht) abzügliG des Nenn- werts des wie oben bezeichneten Wech- sels oder Barvorschusses. Der a:1slän- dishe Bankgläubiger soll unter keiner der Bestimmungen dieses Abkommens verpflichtet sein, Wechsel zu alzeptieren, die ihm jenem Verlangen zuwider ein- gereicht werden.

(ITT) Wenn jedoch vor Eingang des Verlan- gens bei dem deutshen Bantschuldner dieser oder sein Kunde Wechsel zur Post gegeben hat, die an sih von dem Verlan- gen betroffen würden, so kann der deut- \he Bankschuldner dem ausländischen Bankgläubiger dies durch Kabel oder

Telegramm unter Bezeichnung der so

abéllanbien Wechsel ‘und ihres Betrags

mitteilen. Fn diesem Falle soll das

Verlangen auf die betreffenden Wechsel

keine Wirkung haben.

(m) Weggefallen.

(3) Wirkung der Aufforderung zur Zahlung von Reichsmark.

(a) bis (i) Weggefallen.

Wenn ein deutscher Schuldner, der eine Gläubigerkündi- gung erhalten hat, nicht innerhalb der in Unterziffer (1) (b) dieser Ziffer vorgesehenen Kündigungsfrist zahlt, so soll, wenn nichts anderes vereinbart ist, keiner seiner ausländi- hen Bankgläubiger daran gehindert sein, alle geseßlichen Rechte gegen ihn in derselben Weise zu verfolgen und durch

wangsvollstreckung zu verwirklichen, wie es ein Fnländer Bere national] tun fönnte. Alle durh eine solche Zwangsvollstreckung erzielten Erlöse sind gemäß Unter- ziffer (4) dieser Ziffer zu behandeln.

(4) Einzahlung von Reichsmark beim Treuhänder.

(a) Für die Zwecke dieser Ziffer 10 wird ein deut- hes Fnstitut errichtet werden, das unter der unmittelbaren und aus\hließlihen Aufsicht der Reichsbank steht und das im folgenden als „der Treuhänder“ bezeichnet wird.

Soweit der Treuhänder nicht eine abweichende

Handhabung genehmigt, sind alle Reichsmark-

beträge, die auf Grund dieser Ziffer 10 zur end-

gültigen Abdeckung von [Valuta-|Verbindlich- keiten gezahlt werden sowie alle Reichsmark- beträge, die aus der Realisierung oder der

Rückzahlung registcierter Anlagen erlöst wer-

den, bei der Reichsbank für Rechnung» des Treu-

händers zugunsten eines „registrierten Berech- tigten“ [Registered Holder] einzuzahlen. Die

Reichsmarkbeträge, die bei der Reichsbank auf

Grund dieses Absatzes oder auf Grund ähnlicher

Bestimmungen irgeudeines der früheren Ab-

kommen oder eines Abkommens, das von dem

Deutschen Aus\chuß, der Reichsbank und der

Deutschen Golddiskontbank mit dem Ameri-

kanischen Ausschuß oder mit irgendeinem

anderen in irgendeinem von den früheren Ab- kommen erwähnten Ausschüssen getroffen wurde, eingezahlt werden, - werden in diesem

Abkommen „Registerguthaben“ genannt; Vor-

ausseßung ist hierbei, daß das Abkommen mit

dem Amerikanischen Ausschuß oder mit irgend- einem betreffenden anderen Ausschuß dem vor- liegendèn Abkommen ähnlih ist. Der Treu- händer wird die Registerguthaben für Rech- nung des ausländischen Bankgläubigers helten, dessen [Valuta-]Forderung durch ‘die Einzah- lung der Reichsmark befriedigt worden ist, oder

s Rechnung eines von dem ausländischen

ankgläubiger zu bezeichnenden Dritten, sofern

er als registrierter Berechtigter nah Absay (d)

dieser Unterziffer anerkannt ist.

(c) Der Treuhänder wird ein Register führen, auf dem ersichtlich sind:

(I) alle auf Grund dieser Ziffer 10 oder auf

: Grund der entsprechenden Bestimmung eines der früheren Abkommen gezahlten Reichsmarkbeträge,

(IT) alle Anlagen [investments], die jeweils an die Stelle der so eingezahlten Beträge treten,

(ITT) die Namen und Anschriften derjenigen Personen, die von dem Treuhänder als Gläubiger der zur Einzahlung gelangten Reichsmarkbeträge oder (nach Lage des Falles) als Berechtigte hinsichtlih der an deren Stelle getretenen Anlagen an- erkannt werden.

d) Niemand (auch nicht der Erwerber eines Re- gisterguthabens oder einer an dessen Stelle getretenen Anlage) darf als registriexter Berech- tigter in dem Register eingetragen werden mit alleiniger Ausnahme folgender Personen:

(I) ausländische Bankgläubiger;

(11) Personen, die regelmäßig als „nominee“ eines ausländischen Bankgläubigers für die Zwecke der Unterhaltung von An- lagen auftreten;

(IIT) andere von der Reichsbank nah An- hörung des zuständigen ausländischen Bankenauss\chusses zugelassene Personen. Die Zulassung kann von der Reichsbank wiederum nach Anhörung des ZU- ständigen Bankenausschusses wider- rufen werden; dadurch soll jedohch den Rechten des registrierten Berechtigten hinsichtlich der ihm bereits gehörigen Registerguthaben kein Abbruch geschehen.

(e) Weggefallen.

(f) Der Treuhänder is befugt, den registrierten Berechtigten als den alleinigen Berechtigten hinsihtlih der auf seinen Namen im Register des Treuhänders stehenden Registerguthaben bzw. Anlagen zu behandeln, und wird dur irgendeine ausdrücklihe oder aus den Begleitumständen sich ergebende [implied] Mit- teilung über Rechte irgendeiner anderen Person nicht berührt.

1 (g) Weggefallen. /

(h) Die Dienste des Treuhänders stehen den re- gistrierten Berechtigten kostenlos zur Verfü- gung.

l

(î) und (k) Weggefallen. :

(1) Der Ausdruck „ausländische Bankgläubiger“, wie er in (d) (1) von dieser Unterziffer 4 ver- wendet wird, schließt Bankgläubiger in anderen Ländern ein, die durh Ausschüsse vertreten werden, mit denen der Deutsche Ausschuß, die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Gold- disfontbank ein Abkommen auf einer ähnlichen Grundlage wie dieses Abkommen und für die- selbe Läufzeit abgeschlossen haben.

(5) Anlage von Registerguthaben.

(a) Registerguthaben können in Deutschland nach Wahl des ausländischen Bankgläubigers ohne Beschränkungen in jeder der nachstehenden Klassen von Anlagen angelegt werden:

(T) deutsche Aktien oder Schuldverschreibun- gen, die an einer deutschen Börje amt- lih notiert sind, oder deutsche Schuld- verschreibungen von Gesellschaften oder Körperschaften des privaten oder öffent- lihen Rechts [company or corporation or authority], falls Aftien oder Schuld- verschreibungen dieser Gesellschaften oder Körperschaften an einer Borse in Deutschland amtlich notiert sind. Jm Sinne dieser Bestimmung bedeuten deutsche Aktien oder Schuldverschreibun-

en solche Aktien oder SchuldversHrei- Finden: die von einer Gesellschaft oder Körperschaft mit dem Siy in Deutsch» land ausgestellt sind, mit Ausnahme der- jenigen, die auf fremde Währung lauten; esicherte oder ungesicherte Darlehen und Finlagen in Reichsmark mit einer Lauf= eit von nicht weniger als einem Monat, die einer „selected bank“ gegeben wer- den. Als solche gelten diejenigen Bank- institute, die von einem in der Einleitung zu einem der früheren Abkommen ge- nannten ausländishen Gläubigeraus- schüsse zwecks Führung von Register- markfonten ausgewählt und in den Ausführungsbestimmungen zu Absatz (f) dieser Unterziffer in Bezug genommen sind.

(TIT) alle anderen Einzelanlagen oder Klassen von Anlagen, für die die Reichsbank jeweils die uneingeschränkte Anlegung nach diesem Absatz (a) zuläßt.

(b) Registermarkguthaben können auch in Form

von Darlehen oder Einlagen einer Person, Firma, Gesellschaft oder Körperschaft (mit oder ohne Sicherheitsleistung) entweder in Reichs- markt (neben den in Abs. (a) (I) und (a) (I[l!) dieser Unterziffer zugelassenen O oder unter der Bedingung gegeben werden, daß das Kapital oder die Zinsen oder sowohl Kapital wie Zinsen in ausländischer Währung zahlbar sein sollen. Für eiñe solche Anlage ist jedoch die vorherige Zustimmung der Reichsbank zu den folgenden Vertragselementen des Darlehns einzuholen: las, Zeitpunkt und Art der Kapitalrückzahlung und solche anderen Punkte, die die Reichsbank schriftlich bei oder vor Unterzeichnung dieses Abkommens im einzelnen bezeichnet. Die Reichsbank kann ihre Zu- stimmung zu einer solhen Anlage versagen, wenn diese nach ihrer Ansicht den gesamtwirt- schaftlihen Fnteressen Deutschlands" abträglich sein würde. - Registerguthaben können auch in anderen Arten von Anlagen als den in den Absägen (a) und (b) dieser Unterziffer behandelten angelegt werden, mit der MORNOOs jedoch, daß der Reichsbank mindestens 14 Tage vorher Mit- teilung von der Absicht gemaht werden muß, eine Anlage nach diesem Absay (c) vorzunehmen. Die beabsichti te Anlage hat zu unterbleiben, falls die Reichsbank innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Mitteilung von der beab- sichtigten Anlage diese aus Gründen der gesamt- wirtschaftlichen Fnteressen Deutschlands aus- drüdlich für unerwünscht erklärt.

Alle unter dieser Unterziffer vorgenommenen Anlagen können jeweils nah Wunsch des Re- gers geändert werden. Für die

auer dieses Abkommens sind die Erlöse aus jeder Veräußerung von unter dieser Zi fer ge- machten Anlagen, falls sie von einer in Deutsch- land wohnhaften Person in Reichsmark ge-

zahlt werden, bis gur Wiederanlage wiederum

bei der Reichsbank für Rechnung des Treu- händers zugunsten des registrierten Berechtigten einzuzahlen (es sei denn, daß der Treuhänder eine abweichende Behandlung genehmigt). Et- waige weitere Anlagen oder, je nah Lage des Falles, die Erlöse aus deren Veräußerung sind jeweils in dem Register des Treuhänders einzu- tragen und unterliegen den Beschränkungen dieser Ziffer 10.

(e) Die urkundlihen Rechtstitel [documents of title], die sih auf Anlagen im Sinne dieser Unterziffer beziehen, sind an den registrierten Berechtigten insoweit und unter solhen Be- dingungen auszuhändigen, als nah Ansicht des Treuhänders erforderlich ist, um eine Behand- lung der Veräußerungserlöse nach den Be- stimmungen des vorangehenden Absates s\icher- en, falls diese Erlöse von einer in Deutsch- and wohnhaften Person in Reichsmark ge- zahlt werden.

(f) Der Treuhänder wird uer aelimnin- N zur Erleichterung der urchführu1tg dieser nterziffer erlassen; diese Ausführungsbestim- mungen sollen u. a. Vorschriften über die sichere Verwahrung solcher urkundlihen Rechtstitel

(Fortsegung in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage : zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1940

Nr. 167

Verlin, Freitag, den 19. Juli

(Fortseßung ans der Ersten Beilage.)

enthalten, die niht nach Absatz (e) dieser Unter- ziffer den registrierten Berechtigten heraus- gegeben werden dürfen. Registerguthaben tragen keine Zinsen. Alle Er- trägnisse aus ihrer Verwendung in einer der durch diese Ziffer 10 zugelassenen Arten ge- hören dem registrierten Berechtigten. A hat das Recht auf sofortige Umwandlung in fremde Währung und Ueberweisung von allen so er- zielten und tatsächlih gezahlten Erträgnissen mit Ausnahme von Kapitalgewinnen, Kapital- rückzahlungen oder Kapitalausschüttungen jeder Art. Der Reichsbank soll es jedoch freistehen, die Umwandlung und Ueberweisung aller dieser Beträge insoweit zu verweigern, als sie mehr als einen pro rata temporis-Ertrag der Anlage ausmachen, gerechnet nah der Dauer der Be- sißzeit des registrierten Berechtigten. Derart urüdckgehaltene Beträge sollen jedoh auf jeden Kall nicht später als sechs Monate danah ums- ar und überwiesen werden, es sei denn, die Anlage inzwischen ihren Eigentümer gewechselt hat. Soweit bestehende Verträge dies gestatten, sind ausländische Bankgläubiger, die [Valuta-]Forde- rungen gemäß Ziffer 10 eines der früheren Ab- kommen oder unter dem Zusaßabkommen von 1938 in Reichsmark umgewandelt haben, be- rechtigt, aber nicht verpflichtet, mit derartigen Reichsmark oder denjenigen Anlagen, die je- weils an deren Stelle getre Dle oder mit den Veräußerungserlösen einÆ solchen Anlage so zu verfahren, als ob die Reichsmark gemäß dieser Ziffer 10 gezahlt oder die Anlagen unter Bel Ziffer 10 vorgenommen worden wäre. Die Bestimmungen der Ziffer 5 des Zusatzabkom- mens von 1938 bleiben während der Dauer dieses Abkommens in Kraft. Soweit die zur Zeit geltenden Beschränkungen hinsichtlih der Verfügung über Reichsmark, die dieser Ziffer 10 nicht unterliegen, gelockert oder aufgehoben werden, sind die durch die Ziffer 10 auferlegten Beschränkungen hinsichtlih der Ver- fügung über Registerguthaben entsprechend zu lodern oder aufzuheben. Auf jeden Fall sind aber Registerguthaben von den Beschränkungen a p: 10 spätestens bei Ablauf von fünf Ja nah denjenigen Daten zu befreien, an denen die gzu ou aben gewordenen Reich8markbeträge ursprünglih von dem deut- Len Schuldner gemäß Ziffer 10 gezahlt worden in

G) Weggefallen,

(7) Freigabe von Registerguthaben.

(a) Registerguthaben können auf Reiseverkehr8- Sonderkonten übertragen werden, die gemäß den Vorschriften dieser Unterziffer und der je- weils von der Reichsbank erlassenen Ausfüh- rungsbestimmungen von Personen, die außer- halb Deutschlands ihren Wohnsiz haben, ver- wendet werden können, um die Kosten für Reisen in Deutschland und damit zusammen- hängende Aufwendungen zu bezahlen.

(T) e registrierte Berechtigte soll das echt haben, Reiseverkehrs-Sonderkonten zu unterhalten; außerdem können Reise- verkehrs - Sonderkonten von denjenigen Reisebüros, Agenturen und Pexsonen unterhalten werden, welche die Genehmi- gung dazu von der Reichsbank erhalten; in denjenigen Ländern, die in der Ein- leitung zu irgendeinem der früheren Ab- kommen aufgeführt sind, kann diese Ge- nehmigung nur erteilt werden, nachdem das Reisebüro, die Agentur oder Person von dem zuständigen ausländischen Bankenaus\{huß vorgeschlagen " worden ist. Die Genehmigung kann von der Reichsbank widerrufen werden. Jedoch bleiben die Rechte des Kontoinhabers hinsichtlih des auf seinem Reiseverkehrs- Sonderkonto zur Zeit des Widerrufs vorhandenen Guthabens unbeeinträchtigt.

Keine Firma oder rechtsfähige Gesell-*

schaft, auf die Barvorschüsse gemäß Ziffer 9 (5) des 1935-Abkommens, des 1936-Abkommens, des 1937-Abkommens, des 1938-Abkommens, des 1939-Abköm- mens oder. dieses Abkommens übertrd- en worden sind, und die ihren Haupt- in, einem der in der Einleitung zu irgendeinem der früheren Abkommen genannten Länder hat, darf ein Reise- verkehrs-Sonderkonto führen, es sei denn, daß der ausländische Bankenaus- \{chuß in dem betreffenden Lande sich damit einverstanden erklärt.

(IT) Reiseverkehrs-Sonderkonten können bei den Banken und Bankiers in Deutsch- land errichtet werden, die von der Reichsbank von Zeit zu Zeit bestimmt werden. Diese Bestimmung tann von der Reichsbank jederzeit widerrufen werden. Fedoch bleiben die Rechte des Kontoinhabers hinsichtlich des zur Zeit des Widerrufs vorhandenen Kontogut- habens unbeeinträchtigt. Uebertragun- gen auf solche Reiseverkehrs-Sonder- konten können nur von Registerguthaben

solcher registrierten Berechtigten vorge- |

nommen werden, welche in demselben Lande wie der Jnhaber des Reise- verkehr3-Sonderkontos ihren Wohnsiß bzw. Siß haben. Jm Sinne dieses Unterabsates (IT) umfaßt der Siy einer Ziveigniederlassung oder einer Tochter- gesellschaft eines registrierten Berechtig- ten, die zur Zeit in einem anderen Lande Geschäfte betreiben, sowohl das andere Land wie das Land, in dem sich der Hauptsiß oder die Muttergesell schaft be- finden.

Die Reichsbank behält sih das Recht vor, die Bestimmungen der Unterabsäßze (1) und (T1) dieses Absaßes (a) zu jeder Zeit in besonders gelagerten Einzelfällen oder auch ganz allgemein in jeder Weise zu ändern oder außer Kraft zu seßen. So kann z. B. dié Reichsbank die Üebertra- gung aus dem Registerguthaben irgend- eines registrierten Berechtigten auf Reiseverkehrs-Sonderkonten géstatten, deren Fnhaber nicht in demselben Lande wie der registrierte Berechtigte ihren Wohnsiß bzw. Sig haben (einschließli der Länder, die nicht in der Einleitung zu diesem Abkommen aufgeführt sind); ferner kann die Reichsbank u. a. in Fallen von Mißbräuchen das Recht, Reiseverkehrs-Sonderkonten zu unter- halten, entziehen.

(b) Weggefäállen.

(c) Registerguthaben können für freiwillige Zuwen- dungen und andere Zwecke verwendet werden, jedoch nur in dem Umfange und in der Art, wie die Reichsbank es gestattet.

(d) Registerguthaben können ferner von ausländi- schen Bankgläubigern für die Bezahlung der Kosten und Aufwendungen benutzt werden, die ihnen in Deutschland in Verbindung mit diesem Abkommen entstehen, sowie für die Bezahlung von Ausgaben, die ihnen durch die Unter- haltung von Vertretungen in Deutschland er- wachsen. Registerguthaben können von den registrierten Berechtigten auch zur Bezahlung deutscher Steuern und anderer Ausgaben jeder Art benußt werden, die ihnen in Verbindung mit Atlagen oder Registerguthaben entstehen, zu denen sie nah Ziffer 10 berechtigt sind, ein- \hließlih etwaiger Au3gaben, die im Zusam- menhang mit der zwangsweisen Geltend- machung der ihnen aus solchen Anlagen er- wachsenden Rechte entstehen. Der Treuhänder kann. von einem registrierten Berechtigten Einzelnachweisungen über die Zwecke verlangen, für die er nach diesem Absatz Registerguthaben zu verwenden wünscht.

11. Provisionen und Zinsen.

Provisionen und Diskontspesen im Rahmen der üblichen Bankpraxis sowie Wechselstempel sind im voraus und Zinsen allmonatlich [nachträglich] in der Währung zu entrichten, in welcher der betreffende Kredit aufrechterhalten wird. Es ist wünschenswert, daß die Berechnung von Provisionen und Zinsen sih in vernünftigen, den Umständen angemessenen Grenzen hält; sollte über die Höhe eine Meinungsverschie- denheit zwischen einem ausländischen Bankgläubiger und einem deutschen Schuldner entstehen, so kann die Angelegen- heit den betreffenden Zentralnotenbanken unterbreitet wer- den. Es wird empfohlen, daß ausländische Bankgläubiger bei den hier in Frage kommenden Belastungen echten fommer- ziellen und gesicherten Krediten eine günstigere Behandlung zuteil werden lassen und daß in den einzelnen ausländischen Gläubigerländern einheitliche Höchstsäbße für die Berechnung von Provisionen und Zinsen zur Anwendung gebracht werden.

12. Prorata-Teilung von Zahlungen und Sicherheiten seitens deutscher Banken.

(1) Wenn ein deutsher Schuldner, der sowohl einem ausländischen Bankgläubiger ! wie einem deutschen Bank- schuldner gegenüber verschuldet ist, innerhalb der Laufzeit der Abkommen oder innerhalb von drei Monaten nach Beendi- gung ihrer Laufzeit zahlungsunfähig wird, die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens beantragt oder in Konkurs gerät, so hat der deutsche Bankschuldner alle Zahlungen, die er von dem deutschen Schuldner innerhalb der leßten vier Monate vor Eintritt eines solchen Ereignisses sowie alle Sicher- heiten (mit Einschluß von Garantien), die er von ihm inner- halb der Laufzeit der Abkommen erhalten hat, mit dem aus- ländischen Bankgläubiger verhältnismäßig zu teilen. Durch diese Bestimmung sollen jedoh die Rechte des ausländischen Bankgläubigers auf Spezialsicherheiten nah Unterziffer (1) (a) und (2) von Ziffer 7 dieses Abkommens nicht beein- trächtigt werden. i

(2) Der Konkyæsverwalter bzw. die Vertrauensperson im Vergleichsverfahren hat alle beteiligten ausländischen Bank- gläubiger mit voller Jnformation über die oben angeführten Zahlungen und Sicherheitsleistungen zu versehen.

(3) Die obigen Bestimmungen finden keine Anwendung auf Rückzahlungen oder auf Sicherheitsleistungen für Kredite, die von einem deutschen Bankschuldner nah dem 13. Juli 1931 gewährt worden sind. Jedoch gelten nah diesem Zeit- punkt gewährte Kredite im Sinne dieser Ziffer als vorher gegeben, wenn fie unmittelbar oder mittelbar einen hereits vor dem genannten Tage bestehenden Kredit erseßen. Auch sind Sicherheiten, die für einen nah dem 13. Zuli 1931 ge- währten Kredit empfangen worden sind, insoweit in der oben angegebenen Weise zu teilen, als. sie das für Bankkredite übliche Maß an Sicherheit überschreiten.

(4) Die Vorschriften dieser Ziffer sollen si für diejenigen Beteiligten, die dem neuen Abkommen beitreten, mit rück-

wirkender Kraft auf solche kurzfristigen Kreditlinien erstrecken, die einem der früheren Abkommen unterlagen. /

13, N al Des Verpflichtung von Garanten, } Bürgen usw.

(1) Kein deutscher Garant, Bürge [guarantor], Fndossank oder Kreditversicherer einer von einem ausländischen Bank= gläubiger zur Verfügung eines deutshen Schuldners gebal- tenen furzfristigen Kreditlinie soll von seinen Verpflichtun= gen aus der Garantie, dem Fndossament oder der Versiche- rung deshalb befreit werden, weil durch dieses Abkommen oder als Folge davon eine Stundung oder eine Aenderung in der Form der kurzfristigen Kreditlinie oder cines Teiles derselben (einschließlih der in Ziffer 19 dieses Abkommens vorgesehenen Veränderung) eintritt. Ebensowenig soll der- 2 jenige, der in Deutschland für eine kurzfristige Kreditlinie be=- dingungslos oder bedingt als Schuldner haftet, dadurch befreit werden, daß ein Dritter eine Teilz;ahlung in Anrechnung auf die genannte Kreditlinie leistet oder daß durch dieses Ahb=- foinmen oder als Folge davon eine Aenderung in der Form der kurzfristigen Kreditlinie oder eines Teiles derselben ein- tritt. Zst die Verbindlichkeit eines deutschen Schuldners von einem Garanten oder Kreditversicherer außerhalb Deutsch=- lands garantiert oder versichert, der sich mit der Stundung oder mit einer Aenderung in der Form der Verbindlichkeit nicht einverstanden erflärt, so sollen dem deutschen Schuldner die Rechte aus diesem Abkommen vit zuteil werden.

(2) Wenn ein Gesellschafter einer Firma, sei diese» ein deutscher Bankschuldner oder ein deutscher Handels- oder Jnudustrieschuldner, während der Lcufzeit dieses Abkommens entiveder durch Tód oder aus einem anderen Grunde als Ge- sellschafter ausscheidet, so gilt jede aus einer gemäß diesem Abkommen aufrechtzuerhaltenden turzfristigen Kreditlinie er- wachsende Verpflichtung als eine zur Zeit jenes Ausscheidens bestehende Verpflichtung. Die personliche Haftung einer solchen Person oder, im Falle ihres Todes, die Haftung ihrer Erben [esfate] für Verpflichtungen der Firma, die im Zeits punkt ihres Ausscheidens bestanden, soll sih auf jede Ver- pflichtung erstrecken, die aus einer solchen kurzfristigen Kreditlinie entsteht, solange sie gemäß diesem Abkommen auf=z rechterhalten wird.

14. Konkurs, Zahlungsunfähigkeit oder Vertragsverleßung sowie die für den deutschen Schuldner eintretenden Wirkungeu des Verlustes der Vergünstigungen aus dem Abkommen.

(1) Wenn zu irgendeiner Zeit während der Laufzeît dieses Abkommens eir deutscher Schuldner in Konkurs gerät oder zahlungsunfähig wird, so soll er alsdann ohne weiteres aller Rechte und Vecgünstigungen aus diesem Abkommen ver- lustig gehen. Wenn ein ausländischer Bankgläubiger während der Laufzeit dieses Abkommens die Behauptung auf- stellt, daß ein deutscher Schuldner zahlungsunfähig geworden ist und wenn diese Behauptung bestritten wird, so hat jede Partei ‘das’ Recht, den “Streit deut nachstehend erwähnten Schiedsaus{{chuß zur Entscheidung zu unterbreiten. Bis zur Entscheidung des Schiedsausschusses hat der ausländische Bankgläubiger von jedweden Schritten gegen den deutschen Schuldner abzusehen.

(2) Wenn ein deutscher Schuldner während der Laufzeît dieses Abkommens den Antrag auf Eröffnung des gericht- lichen Vergleichsverfahrens stellt, so kann jeder ausländische Baukgläubiger diesen Schuldner jederzeit vor Bestätigung des Vergleichs durch das zuständige Gericht dem betreffenden Schuldner dieses Abkommen im Verhältnis zwischen ihm und dem Schuldner aufkündigen mit der Folge, daß der Schuld- ner damit der Rechte und Vergünstigungen aus diesem Ahb=4 kommen verlustig geht. f

(3) Wenn zu irgendeiner Zeit während der Dauer diese3 Abkommens ein ausländischer Bankgläubiger behauptet, daß ein deutscher Schuldner eine Bestimmung dieses Abkommens verleßt und es unterlassen habe, diese Verleßung troy Auf- forderung binnen zwei Wochen nah Empfang der förmlichen Mitteilung wiedergutzumachen, so kann der ausländische Bankgläubiger den Streit dem nachstehend erwähnten Schiedsausschuß zur Entscheidung unterbreiten. Falls dies geschieht, so darf bis zur Entscheidung des Schiedsausschusses kein Beteiligter irgendwelche Schritte in der Sache unter= nehmen. Wenn der Schieds8ausshuß gegen den deutschen Schuldner entscheidet, und dieser es unterläßt, der Ent= scheidung binnen zwei Wochen nah ihrem Erlaß Genüge zu leisten, so soll er ohne weiteres aller Rechte und Vergünsti- gungen aus diesem Abkommen hinsichtlich derjenigen furz- fristigen Kreditlinie oder Kreditlinien verlustig gehen, die bon dem betreffenden ausländischen Bankgläubiger zu seiner Verfügung gehalten werden.

(4) Falls ein deutscher Schuldner zu irgendeiner Zeit seiner. Rechte und Vergünstigungen aus diesem Abkommen infolge von Zahlungsunfähigkeit, wegen Eröffnung des Konkursverfahrens, oder wegen einer Verleßung von Be- stimmungen dieses Abkommens verlustig geht, so werden seine Verpflichtungen und zwar gegenüber allen scinen ausländischen Bankgläubigern im Falle des Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit und nur gegenüber den ‘von einer Verleßung des Abkommens betroffenen ausländischen Bank- gläubigern im Falle eiec derartigen Verleßung sofort ällig und zahlbar, und es soll daraufhin dem bzw. den in Frage kommenden anderen ausländischen Bankgläubigern freistehen, ihre Rechte gegen den deutschen Schuldner in dem- selben Umfange zu verfolgen und zur Vollstreckung zu lb M wie dies einem Fnländer [German national] mög- ich ist.

(5) Die Tatsache, daß ein deutscher Schuldner die Rechte aus diesem Abkommen verloren hat, läßt die Rechte eines Dritten, die zur Zeit eines solchen Verlustes bestanden, un- berührt; insbesondere sollen die Rechte der ausländischen Vankgläubiger gegenüber der Deutschen Golddiskontbank wegen einer Garantie für kurzfristige Kreditlinien unberührt bleiben, für die der betreffende Schuldner haftete.

15. Geheimhaltung.

Alle Zahlen und sonstigen tatsächlichen Unterlagen, die auf Grund dex Vorschriften dieses Abkommens oder bei seinex