1940 / 167 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zum

Darchführung der Reichsbank oder der Deutschen Golddiskont- bank mitgeteilt werden, sind als streng vertraulih zu be- handeln und dürfen in keiner Weise bekanntgegeben werden. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als dies in dem vor- liegenden Abkommen oder in einem noch in Kraft befindlichen Teile eines der früheren Abkommen vorgesehen ist.

16. Beschaffung von Devisen.

(H) Die ausländischen Bankgläubigez erkennen an, daß es ‘im beiderseitigen Fnteresse ihrer felbst und der deutschen Schuldner wesentlich ist, die Reichsbank zu stärken.

(2) Die Reichsbank erkennt an (T), daß es eine lebens- wichtige Notwendigkeit im Fnteresfe Deutschlands sowohl wie in dem der Gesamtheit seiner ausländischen Gläubiger ist, daß das internationale Kreditsystem für kurzfristige Kredite aufrechterhalten bleibt und daß die ausländishen Banuk- gläubiger hinreichend mit guten Wechseln zum Akzept ver- sehen werden. Die Reicgsbank erkennt weiter an (Il), daß die Ansprüche der ausläadischen Bankgläubiger einen Sonder- charaïter haben, und zwar erstens wegen der wesentlichen Bedeutung [essential character] der in diesem Abkommen behandelten Bankfredite, sowie zweitens mit Rücksicht auf die freiwillige Entschließung der ausländischen Bankgläubiger, Diese Kredite für ‘einen weiteren Zeitraum aufrechtzuerhalten.

(3) Die Reichsbank erkennt im Hinblick darauf, daß die gesamte Devifenkontrolle in ihrer Hand zentralisiert ist, die Notwendigkeit an, die regelmäßige Versorgung mit Devisen sicherzustellen, die erforderlih sind, um den deutschen Schuldnern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen möglich zu machen.

O Die Reichsbank wird demgemäß ihr Bestes tun, um jederzeit während der Laufzeit dieses Abkommens die Devisen bereitzustellen, die erforderlich sind,

(I) um den deutschen Schuldnern die pünktliche Er- füllung ihrer aus diesem Abkommen sich ex- gebenden Verpflichtungen zu ermöglichen, so- weit hierfür die Beschaffung von Devisen not- wendig ist, und alle in Ziffer 9 des Abkommens vorgesehenen Rückzahlungen zu bewirken; um Devisenübertragungen nah Ziffern 10 und 23 des Abkommens ohne Verzögerung, wie in diesen Ziffern vorgesehen, zu ermöglichen; um zu ermöglichen, daß Gelder, die im Kon- kfurs- oder BVergleichsverfahren einer deutschen Bank-, Fndustrie- odex Handelsfirma zur Aus- zahlung kommen, sofort in fremde Wöhrung umgewandelt und den ausländischen Bank- gläubigern überwiesen werden. Diese Be- stimmung findet Anwendung auf Devisen, Zinsen, Verkaufserlöse von Sicherheiten (ein- sch{ließlich Grundbesitz, Hypotheken und anderer zur Teilbefriedigung dienenden Werte) sowie auf alle axderen Beträge, die in einem solchen Konkurs= oder Vergleichsverfahren ausgezahlt oder verteilt werden. Dabei soll es keinen Unterschied machen, ob der Konkurs oder das Vergleichsverfahren schon vor oder erst nach

dem Fnkrafttreten eines der Abkommen erxöffnet.:

worden ist. Für Auszahlungen aus freiwilligen Liquidationen gelten diese Bestimmungen dann nit, wenn die betreffende. Firma . nah Meinung der Reichsbank im Zeitpunkt der Liquidationseröffnung nicht - zahlungsunfähig getvesen ist. Die Reichsbank behält fic indessen das Recht vor, die Bereitstellung von Devisen für die Transferierung dieser Beträge während der Laufzeit dieses Abkommens aufzuschieben.

(5) ‘Alles dies gilt mit der Maßgabe, daß infolge der gegenwärtigen deutschen Devisenlage zur Zeit keine Devisen zur Verfügung: stehen, die es der Deutschen Golddiskontbank ermöglichen, die während der Laufzeit dieses Abkommens fällig werdenden Raten auf von ihr unter einem der früheren Abkommen übernommene Garantien zu zahlen, und zwar einshließlich der bereits fällig gewordenen und kraft des 1934-Abkommens oder des 1935-Abkommens oder des 1936- Abkommens oder des 1937-Abkommens oder des 1938-Ab- ‘kommens oder des 1939-Abkommens ‘aufgeshobenen Raten. Es wird demgemäß vereinbart, daß die Zahlung dieser Raten ‘einstweilen aufgeschoben wird. Der Schweizer Ausschuß be- hält sich das Recht vor, sein Einverständnis mit der Fort- dauer dieses Aufshubs erneuter Erwägung zu unterziehen, jedoch nicht vor dem 30. September 1940.

(6) Falls und insoweit die Reichsbank es mit Rülsicht auf die deutsche Devisenlage für exforderlih hält, kann sie während der Laufzeit dieses Abkommens, jedoch nicht über die Laufzeit. des Abkommens hinaus, die Bereitstellung von Devisen für die nachstehend aufgezählten Zwecke aufschieben: Zunächst zwecks Abdeckung - fälliger, nah Ziffer 8 (2) ge- zogener Wechsel, die der Schuldner nicht aus den Erlöson von den Vorschriften“ jener Ziffer entsprehenden Ersaß- wechseln abdecken kann; ferner zwecks Abdeckung gemäß BDiffer 9 (1) von fälligen Wechseln der in Unterabsat (b) jener Ziffer beschriebenen Art; s{hließlich zwecks Rückzahlung gemäß den Bestimmungen von Ziffer 9 (1) von Barvor- schüssen der in den Unterabsäßen (c), (d) und (e) jener ‘Ziffer beschriebenen Art. Dies alles gilt jedoch in jedem Yale nur für Wechsel, die auf Grund von Kreditlinien oder Zeilen von solchen gezogen wurden, und für Barvorschüsse, die Kreditlinien oder Teile von solchen darstellen, welche seit dem 1. März 1935 ununterbrochen in Anspruch genommen tvaren, und zwar im Falle von Wechseln in der Weise, daß entweder die Wechsel seit dem genanntèn Datum regelmäßig bei Fälligkeit aus dem Erlöse neuer Wechsel ab- gedeckt wurden oder in Form von Barvorschüssen liefen. Der Schweizer Ausschuß kann, wenn es der Deutsche Aus- [chuß nah Benehmen mit der Reichsbank verlangt, sich damit einverstanden erflären, daß der Zeitraum der Aufschiebung derartiger Zahlungen weiter ausgedehnt wird. Der Schweizer Ausschuß behält sih andererseits das Recht vor, sein Etn- verständnis mit der Fortdauer dieses Rechts der Reichsbank erneuter Erwägung zu unterziehen. :

(7) Wenn die Reichsbank von ihrem Recht Gebrauch macht, die Bereitstellung von Devisen für die in Unter- ziffer (6) dieser Ziffer angegebenen Zwecke aufzuschieben, so hat der Gläubiger während des Zeitraums der Aufschiebung das Recht, nah seiner Wahl entweder ; :

(I) mit dem aufgeshobenen Betrag in Barvor- schuß zu gehen, oder

(IT) zu verlangen, daß ihm Wechsel von so guter Beschaffenheit zum Akzept angeboten werden, wie der Schuldner sie. zur Verfügung stellen kann, oder

(ITT) zu verlangen, daß der Betrag des Kredites, dessen Zahlung aufgeschoben ist, ihm binnen zehn Tagen endgültig in Reichsmark zurüdckge- ahlt wird. So gezahlte Reichsmarkbeträge sollen Registerguthaben. im Sinne der Ziffer 10

: dieses Ahkommens darstellen.

Die Ausübung der Rechte aus Absayßz (T) und (T1) dieser Unterziffer durch den Gläubiger bedeutet keine Abänderung der Bedingungen des Kredits oder irgendwelcher anderen Rechte, die dem Gläubiger nah diesem Abkommen zustehen.

(8) Wenn der Deutsche Ausshuß zu irgendeiner Zeit während der Laufzeit dieses Abkommens dem Schweizer Aus- \chuß mitteilt, daß nach einer ihm von der Reichsbank zu- gegangenen Erklärung die Devisen, die erforderlich sind, um den deutschen Schuldnern und der Deutschen Golddiskont- bank die Erfüllung ihrex Verbindlichkeiten gegenüber ihren ausländischen Banftgläubigern in der vorgesehenen Weise zu ermöglichen, oder die für andere in Unterziffer (4) dieser Hiffer erwähnte Zwecke nötig sind (soweit die Erfüllung dieser

“Verpflichtungen oder die Leistung anderer Zahlungen unter

dieser Unterziffer (4) niht zu der Zeit aufgeschoben ist [suspended or postponed]) von einem bestimmten Zeitpunft ab E mehx oder nur zum Teil verfügbar sein werden, so wird der Schweizer Ausschuß erwägen, ob das vorliegende Abkommen mit der Maßgabe in Kraft bleiben soll, daß seine Bestimmungen über die Beschaffung von Devisen für einen einzelnen oder für mehrere im Abkommen vorgesehene

Zwecke zeitweilig aufgeshoben oder entsprechend jener Mit-

teilung abgeändert werden, oder ob das ganze Abïommen E werden soll. Von einer innerhalb der vorbe- zeichneten Grenzen vorgenommenen Aenderung oder von der Aufhebung des Abkommens ist - der Reichsbank und gleich- zeitig dem Deutschen Ausschuß und der Deutschen Gold- disfontbank eine förmliche schriftliche Mitteilung zu machen.

17. Berateader Ausschuß.

Um von Zeit zu 4 Verhandlungen zu pflegen und um den Schweizer Ausschuß, den Deutschen Ausshuß und den Amerikanischen Ausschuß zu unterrichten, soll ein Be- ratender Ausschuß gebildet werden. Der Beratende Aus- {uß soll an einem zwischen dem Vorsißenden des Schweizer Ausschusses und dem Vorsißenden des Amerikanischen Aus- schusses zu vereinbarenden Datum im Oktober 1940 tagen. Jeder der drei vorgenannten Ausschüsse hat das Recht, einen oder mehrere Vertreter zu ernennen. Darüber hinaus kann der Vorsißende des Schweizer Ausschusses oder der Vor- sißende des Amerikanischen Ausschusses eine Tagung. des Be- ratenden Ausschusses jederzeit einberufen und wird dies jeder- zeit tun, wenn et hierum von dem Deutshen Ausschuß ge- beten wird. Jede auf Grund dieser Biffer 17 einberufene Tagung kann durch eine von dem Vorsißenden des Schweizer Ausschusses oder dem Vorsißenden des Amerikanischen Aus- es zu gebende Mitteilung aufgehoben oder verschoben werden.

18, Weggefällen (vgl. Ziffer 14). 19, Fälligkeit der ‘Kredite. i Alle Verbindlichkeiten, die sich aus einer unter dieses

- Abkommen fallenden ‘kurzfristigen Kreditlinie ergeben, wer-

den bei Ablauf oder sonstiger Beendigung des Abkommens fällig. Die ausländischen P N CEN iind daraufhin be- rechtigt, die Konten der deutschen Schuldner in Höhe der für ihre Rechnung akzeptierten Wechsel zu belasten, und zwar auch dann, wenn die Wechsel einen späteren Verfalltag tragen. Jedoch dürfen Zinsen erst von der Fälligkeit der Wechsel an berechnet werden. Jm Falle von bestätigten Krediten E credits] ist der ausländishe BVank- läubiger berechtigt, den Gesamtbetrag aller auf Grund eines Klan Kredits vor Ablauf des Abkommens gezogenen Wechsel als effffektive Verbindlichkeit zu belasten ungeachtet der Tatsache, daß die betreffenden Wechsel in dem erwähnten Zeitpunkt noch nicht zum Afzept vorgelegt worden sind. Der nicht in Anspruch genommene Teil eines bestätigten Kredits fann als bedingte Verbindlichkeit belastet werden. Zinsen dürfen jedoch nit belastet werden, bis die Wechsel fälli werden, oder bis der ausländische Bankgläubiger auf Grund eines solchen Kredits tatsächlich Barvorlagen- gemacht hat.

20. Schiedsgerichtsbarkeit.

(1) Etwaige Streitigkeiten, die zwischen ausländischen Bankgläubigern einerseits und deutschen Schuldnern, der Deutschen Golddiskontbank oder dem in Ziffer 10 (4) dieses Abkommens erwähnten Treuhänder andererseits über die Auslegung dieses Abkommens oder über eine andere sih

aus dem Abkommen ergebende Frage entstehen, sind einem -

nah den Vorschriften dieser Ziffer gebildeten Schieds8aus- schuß zu unterbreiten. Außerdem kann jeder ausländische Gläubiger, auch wenn ex diesem Abkommen nicht beigetreten ist, sowie jeder Schuldner in Deutschland dem Ausschuß Einzelstreitfälle zwecks Feststellung unterbreiten, ob eine Schuld ihrem Charakter nah unter dieses Abkommen fällt. (2) Der Schieds8aus\{huß wird wie folgt gebildet: (a) Die Bank für Fnternationalen Zahlungsaus- leich ernennt drei Personen zu ständigen Aus- Tbeer gliedern von denen eine zum Vor- sißenden des Ausschusses und eine zweite zum stellvertretenden Vorsißende mit der Funktion bestellt wird, in Abwesenheit des Vorsißenden die Tagungen des Ausschusses zu leiten. Die Bank für Fnternationalen Zahlungsaus- gleih ernennt außerdem drei weitere Personen als stellvertretende ‘Mitglieder des Schiedsaus-

schusses, die an Stelle eines oder mehrerer der |;

ständigen Mitglieder für den Fall zur Ver- fügung stehen sollen, daß die leßteren gzeit- weilig aus Krankheits- oder anderen Gründen verhindert sein sollten, an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen. Dabei is Bestim- mung darüber zu treffen, an Stelle welcher ständigen Mitglieder die einzelnen Ersaßmit- glieder treten sollen. Ein Ersatzmitglied darf

an den Tagungen des Ausschusses nur in Ab- .

wesenheit und als Vertreter des betreffenden ständigen Mitglieds teilnehmen.

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 19, Zuli 1940. S. 2

(3) Die Verfahrensordnung des Schied8aus\husses muß ck

u. a. folgende Vorschriften enthalten:

(a) Die Unterzeichner dieses Abkommens (d. h. der Schweizer. Ausschuß, der Deutsche Ausschuß, die Reichsbank und die Deutsche Golddiskont- bank) müssen von dem Datum der Verhandlung . Über eine dem Schiedsaus\{chuß von einem der Unterzeichner unterbreitete Frage mindestens zehn Tage vor der Verhandlung benachrichtigt werden, und jeder Unterzeichner soll das Recht haben, * daraufhin mündlich oder \chriftlich unter Beobachtung der Bestimmungen der nächstfolgenden Unterziffer dieser Ziffer seine Stellungnahme zu der dem Schied8aus\schuß vorliegenden Frage in bejahendem oder ver- neinendem Sinne zu begründen. Einer solchen Benachrichtigung e es nicht bei von der Deutschen Golddiskontbank unterbreiteten e die sich aus\chließlich auf Einzelstreit=

älle mit ausländischen Bankgläubigern wegen n Garantie für kurzfristige Kreditlinien be=- ziehen. Allen an einem dem Schieds8aus\{huß unter- breiteten Streitfall beteiligten Parteien soll das Recht aen werden, die Verhandlung durch einen Vertreter, Anwalt oder sonstigen Bevollmächtigten wahrzunehmen und dem Schiedsausscchuß ihre Stellungnahme in Richtung einer Bejahung odex Verneinung der zur Verhandlung stehenden Frage in Form eines Schriftsaßes zu unterbreiten. Am Ver- E Beteiligte, die von dem Recht auf münd- lichen Vortrag Gebrauch zu machen wünschen, müssen der Geschäftsstelle des Schiedsaus- \husses hiervon mindestens achtundvierzig Stunden vor Beginn der Tagung Anzeige machen, in der über den betreffenden Streit= fall. verhandelt werden soll. Abdruck aller Shhriftsäge, die vor der Verhandlung in Er- widerung auf einen vorher von einer am Ver- a eteiligten Partei unterbreitet werden, ind auf Verlangen allen anderen am Verfahren beteiligten Parteien unter der von ihnen an- gegebenen Anschrift zuzusenden. Der Schieds8ausschuß hat von Zeit zu Zeit die Termine und Orte, an denen seine Tagungen stattfinden sollen, festzusezen und alle Unter=- zeichner dieses Abkommens rechtzeitig hiervon zu benachrichtigen.

(d) Der Schiedsausschuß hat jede von ihm erlassene Entscheidung, gleichviel ob sie einstimmig ge- faßt ist oder nicht, mit einer kurzen schrift» lichen Begründung zu versehen. Von einex solhen Urteilsbegründung kann auf Grund einstimmigen Beschlusses des Ausschusses ab- gesehen werden, es sei denn, daß eine Partei vor der s den Antrag auf christ] liche Niederlegung der Gründe gestellt hat. In den Fällen, in. denen keine \christlihe Be-

„„gxündun «gegeven „ist, muß die Entscheidun ie Seststellung enthalten, daß der Aus\chuß “einstimmig einen dahingehenden Beschluß ge- faßt und daß keine Partei einen Antrag des oben erwähnten Fnhalts gestellt fh Hat der Schied8ausshuß in Ansehung eînes ihm unterbreiteten Stréitfalles erklärt, für die Entscheidung nicht zuständig zu sein, und hat das daraufhin angegangene an sich berufene ordentliche Gericht [appropriate court] in dem Lande einer der am Verfahren beteiligten Parteien seine Zuständigkeit mit der Be- gründung verneint, ‘daß der Schied8aus\chuß zuständig sei, oder hat ein solches Gericht den Streitfall ganz oder zum Teil an den Aus- a zurücverwiesen, so soll nunmehr der Ausschuß den Streitfall entscheiden.

21. Unkosten.

Die dur die Vorbereitung, den Abschluß und die Fn- kraftseßung dieses Abkommens entstehenden oder damit zwangsläufig verbundenen Kosten und Ausgaben, einschließ- lih der von dem Schweizer Aus\huß für -Rechtsberatung oder aus anderem Anlaß vor Abschluß des Abkommens und während seiner Fortdauer gemachten sachgemäßen Auf- wendungen, fallen den deutschen Schuldnern zur Last. Der Deutsche Aus\huß hat für die Bezahlung aller dieser Kosten, Ausgaben und Entschädigungen Sorge zu tragen.

22. Beitritt.

(1) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird durch die ausländischen Bankgläubiger dadurch vollzogen, daß sie thren deutshen Schuldnern spätestens am 30. Funi 1940 ihre Bei- trittserfklärung mittels eines Schreibens in doppelter Aus- fertigung unter Verwendüng eines einheitlichen bei den

entralnotenbanken oder dem Schweizer Aus\chuß erhält- lichen Musters anzeigen. Das Schreiben hat die kurz- fristige Kreditlinie oder Kreditlinien, die zur Verfügung des deutschen Schuldners gehalten werden und auf die der Bei- tritt sich bezieht, im einzelnen zu bezeichnen. Feder deutsche Schuldner hat binnen vier Tagen nach Empfang einer solchen Beitrittserklärung an den betreffenden ausländischen Banlgläubiger ein Schreiben zur Absendung zu bringen, in dem er seinen Beitritt bestätigt. Für diese Schreiben sind ebenfalls einheitlihe Muster zu verwenden, die bei der Reichsbank und ihren Zweigstellen erhältlih sind. Der aus- ländische Bankgläubiger kann seinen Beitritt auch durch Kabel erklären, muß dics aber alsdann in der oben ange- ebenen Weise bestätigen. Kein Beitritt zu einem der Ab- ommen soll wirksam sein oder so angesehen werden, als ob erx jemals wirksam gewesen wäre, wenn er erfolgt ist, nach- dem das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuld- ners eröffnet worden war.

L ausländische pl R er, der an einem Konsortialkredit beteiligt ist, soll das Recht haben, diesem Abkommen wegen seiner Beteiligung an dem Geschäft bei- zutreten. j

(3) Ein ausländischer Bankgläubiger, der diesem Ab- kommen wegen einer fkurzfristigen Kreditlinie beitreten will,

Zweite Beilage zum Neichs- und Staats8änzeiger Nr. 167 vom 19, Zuli 1940. &.3

muß seinen Beitritt wegen aller seiner kuxzfristigen Kredit- linien erklären, mit denen er dem leßten, auf die Kredit- linie anwendbaren früheren Abkommen beigetreten ist, und die ihrer Art nach dem vorliegenden Abkommen unterworfen werden können, mit Ausnahme (a) etwaiger von ihm gewährter kurzfristiger Kreditlinien, dié ganz oder zum Teil von einer Person + garantiert find, die ihren Wohnsiß (Sig) in Deutschland hat (aber kein „Deutscher Schuldner“ ist), odex von einer Persort, die ihren Wohnsiy (Siß) außerhalb Deutschlands hat (aber feine ausländishe FZweignieder- lassung, Konzern- oder Tochtergesellschaft einer deutschen Handels- oder Jndustriefirma oder -gesellschaft ist); oder an denen eine Person beteiligt oder als Metist interessiert ist, die ihren Wohnsiß (Siß) in Deutschland hat (aber kein „Deutscher Schuldner“ ist), oder die ihren Wohnsiy (Siß) außerhalb Deutschlands hat (aber feine ausländische A Konzern- oder Tochtergesellschaft einer deutschen Handels- oder JFndustriefirma oder -gesell- schaft ist); : (b) solcher kurzfristiger Kreditlinien, die , einer deutschen Firma gewährt waren, aus dde ein Gesellschafter durch Tod : oder aus einem

anderen Grunde während der Laufzeit des

1939-Abkommens ‘ausgeschieden ist;

(c) Weggefallen. 7

(d) von furzfristigen Kreditlinien, die gemäß beson- derer Vereinbarung nah Ziffer 3 (7) dieses Ab- kommens oder nah einem der früheren Ab- kommen aufrechterhalten werden;

(e) ‘von Ziffer 10 Bankkrediten, worunter kurz- Me Kreditlinien zu verstehen sind, auf die bsaß (Il) der Begriffsbestimmungen kurz- fristiger Kreditlinien Anwendung findet, und die (T1) eine Form ‘von Bankkredit darstellen; (IT) mit Zustimmung der Reichsbank gewährt worden sind; : (TIT) einer Person gewährt worden sind, die entweder ein deutscher Schuldner im Sinne dieses Abkommens ist oder fähig ist, ein solcher deutscher Schuldner zu werden; ; (IV) während der Laufzeit dieses Abkommens | fällig werden oder früher fällig geworden und nicht über die Laufzeit dieses Ab- kommens hinaus verlängert worden sind; (V) entweder 4 während des : 1931- oder 1932-Abkom- mens mit dem Erlös einer Kreditlinie, die dur das betreffende Rechtsgeschäft um Erlöschen kam, gewährt worden find, oder

.-während- des -1938-Abkommens oder.

eines - der späteren Abkommen mit für diesen Zweck abgerufenen Registergut- haben, gewährt worden sind. (H aller kurzfristigen Kreditlinien, die auf Grund der Bestimmungen irgendeines der früheren Abkommen versagt worden sind.

(4) bis (5) Weggefallen.

(6) Ein ausländisher Bankgläubiger, der einem dev früheren Abkommen wegen - einer kurzfristigen Kreditlinie hätte beitreten können, aber nicht beigetreten ist, kann dem betreffenden Abkommen und allen nachfolgenden Abkommen bis zum 1. Juli 1940 noch beitreten, und zwar mit vor- heriger schriftlicher Zustimmung der Reichsbank, des Deut- schen Ausschusses und des Schweizer Ausschusses. S

(7) Nach erfolgtem Beitritt werden der ausländische Bankgläubiger und der deutsche Schuldner hinsichtlih der hierbei bezeihneten kurzfristigen Kreditlinien Vertrags- arteien dicses Abkommens. Von diesem Heitpunkt an stehen ihnen die Rechte ju und übernehmen sie die Verpflich- tungen, die in diesem Abkommen für die ausländischen Bank- gläubiger und für die deutschen Schuldner vorgesehen sind.

(8) Jeder ausländische Bankenausshuß kann mit Zu- stimmung des Deutschen Ausschusses die Frist verlängern, Lumebalb deren einzelne oder mehrere ausländische Bank- läubiger des betreffenden Landes diesem Abkommen beitreten önnen. Der Beitritt mit Ziffer 10 Bankkrediten, die während der Laufzeit dieses Abkommens fällig werden, kann jedoch ohne die oven erwähnte Zustimmung zu jeder Zeit bis zum Eintrrtt der Fälligkeit erfolgen.

(9) bis (11) Weggefallen.

23. Deutsche Golddiskontbank.

(1) Die Bestimmungen der früheren Abkommen über die Garantien seitens der Deutschen Golddiskontbank mit Ausnahme der Unterziffern (1) und (13) und der Absäße (d) und (i) der Unterziffer (15) von Ziffer 23 des 1933-Abkom- mens bleiben mit den in den folgenden Unterziffern dieser Ziffer enthaltenen Aenderungen in Kraft.

(2) Fn Unterziffer (2) der Ziffer 23 des 1933-Abkom- mens werden in Zeile 62 [des englischen Textes] die Worte „soweit es sih um Erlöse aus einer sich selbst liquidierenden Sicherheit handelt“ und in den Zeilen 64 und 65 [des eng- lischen Textes] die Worte „andernfalls dagegen auf die er- wähnten Raten in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Fällig- keit“ gestrichen. s S

(3) Jn Unterziffer (5) (b) der Ziffer 23 des 1933-Ab- fommens werden in Zeile 121 [des englischen Textes] die Worte „dieses Abkommens“ durch die Worte „des 1933-Ab- kommens, des 1934-Abkommens, des 1935-Abkommens, des 1936-Abkommens, des 1937-Abkommens, des 1938-Abkom- mens, des 1939-Abkommens oder dieses Abkommens“ erseßt.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Unterziffer (5) dieser Ziffer wird die Zahlung der nach den Bestimmungen der Ziffer 23 des 1932-, des 1933-, des 1934-, des 1935-, des 1936=-, des 1937-, des 1938- und des 1939-Abkommens an ausländische Bankgläubiger zahlbaren und fälligen Garantie- Raten der Deutschen Golddiskontbank vorbehaltlih erneuter Erwägung nah Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 16 dieses Abkommens aufgeschoben, jedoch keinesfalls über die Laufzeit dieses Abkommens hinaus. Die Anwendung Der Unterziffern (4) bis (9) einschließlich von Ziffer 23 des 1933- Abkommens wird entsprechend hinsichtlih aller dieser Raten aufgeschoben, :

(5) Alle Garantieraten - der Deutschen Golddiskontbank, die zugunsten ausländischer Bankgläubiger fällig und zahlbar geworden sind, sind, soweit dies möglich ist, durch Streichung

“der am’ 31; Mai 1940 unbenuyßten Teile “der- betreffenden

Kreditlinien (oder im Falle teilweise garantierter Kredit- linien gemäß Ziffer 4 (9) (1X)) zu erledigen [satisfied]. Alle Raten sind mit Wirkung vom 1. Funi 1940 zu erledigen. Unbenugte Teile garantierter Linien nah dem Stande vom 17. Mai 1940 (im Falle teilweise. garantierter Kreditlinien einschließlich des anteilsmäßigen Betrages der unbenußten Linie gemäß Ziffer 4 (9) (1X)) dürfen nicht wieder in An-

spruch genommen werden. Feder ausländische Bankgläubi« ger, bei dem solche offenen Linien [unavailments] vorliegen, hat spätestens am 15. Fuli 1940 der Deutschen Golddiskont=- bank unter Angabe der Höhe der offenen Linie und der be- treffenden Kreditlinie Mitteilung zu machen.

(6) Weggefallen. 6

(7) Füx den Fall, daß von der Reichsbank während der Laufzeit dieses Abkommens Devisen zur Bezahlung von solhen Verpflichtungen an ausländische Bankgläubiger, für die die Deutsche Golddiskontbank die Garantie übernommen hat, verfügbar gemacht werden, sollen diese Devisen in der Rangordnung und in der Art und Weise verwendet werden, wie der Schweizer Ausschuß es in Uebereinstimmung mit dem Deutschen Ausschuß, der Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank billigen wird.

24. Weggefallen.

25. Ausfertigung und Benennung des Abkommens.

(1) Originalausfertigungen dieses Abkommens mit den Unterschriften des Deutschen Ausschusses, der Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und des Schweizer Ausschusses sind übex die betreffende Zentralnotenbank der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zwecks sicherer Verwah=- rung für alle beteiligten Parteien zu übersenden.

(2) Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses Abkommen als „das Deutsche Kreditabkommen von 1940“ bezeichnet werden.

26. Mitteilungen.

Jn diesem Abkommen vorgesehene schriftliche Mitteilun- gen oder Benachrichtigungen, einschließlich der als „förmlich“ bezeichneten, gelten als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie mit der Post, durch Telegramm, Funkspruh oder Kabel (unter Vorauszahlung der Gebühren) an eine vom Empfangsberech- tigten angegebene Adresse abgeseudet oder an diese Adresse überbracht werden, Hat der Empfangsberechtigte keine be- sondere Adresse bezeichnet, so tritt seine gewöhnliche Geschäfts» adresse an die Stelle. Als abgesendet soll eine Mitteilung dann gelten, wenn sie zur Post gegeben ist.

27. Vorbehalt begründeter Rechte.

Der Wegfall der Ziffern: 1 Zeilen 19 bis 37 [des eng- lischen Textes], 3 (1) (IV), 10 (1) (1), 14 (4), 14 (6), 23 (6) und 24 des 1938-Abkommens soll in keiner Weise individuellen Rechten oder Verpflichtungen ausländischer Gläubiger oder deutscher Schuldner Abbruch tun, die bestanden hätten, wenn jene Bestimmungen aus diesem Abkommen nicht N wären, und jeder ausländische Bankgläubiger oder deutsche Schuldner soll ihnen unterworfen sein, auf den jene Be- stimmungen, wenn sie in diesem Abkommen noch enthalten wären, Anwendung gefunden hätten.

28, Randnoten und Ueberschriften. Randnoten und Ueberschriften dienen nur für Zwedcké der Bezugnahme und sind für die Auslegung dieses Ab- fommens ohne Bedeutung.

29, Erforderliche Unterschriften.

Dieses Abkommen gilt als abgeschlossen, sobald es von dem Deutschen Ausschuß, der Reichsbank, der Deutschen Gold=- diskontbank und vort, dem Schweizer Auss{chuß unter=- zeichnet ist.

Vollziehung und Beglaubigung.

Zur Beurkundung des Vorstehenden ist dieses Abkommen von den Vertragsparteien oder in ihrem Namen vollzogen worden.

28, Mai 1940.

P T

Das Deutsch-Amerikanische Stillhalteabkommen von 1940.

JFnhalt.

Einleitung (1) Aufrechterhaltung kurzfristiger Bankkredite durch éine Reihe von Abkommen.

Einleitung (2) Zusazabkommen von 1988. Einleitung (3) Amerikanishes Abkommen von 1939. Einleitung. (4) Uebergangsabkommen.

‘“ Einleitung (5) Ersuchen des Deutschen Ausschusses um Abschluß eines weiteren Abkommens.

Einleitung (6) Zusicherung des Deutschen Aus\chusses. Einleitung (7) Empfehlung des Amerikanischen Ausschusses. Einleitung (8) Ausschluß unterschiedliher Behandlung. Einleitung (9) Anordnungen des Deutschen Reichs,

iffer 1. Begriffsbestimmungen. i ; Bi fer 2, Sali es Abkommens und Beendigungsgründe.

f i Biffer 3. Aufrechterhaltung der Kredite,

1) Umfang, in dem die Gläubiger die Kredite aufrehterhalten müssen.

(5) Bode det unter denen die Kredite aufrechtzuerhalten sind,

(3) Unterhaltung von Guthaben seitens der Schuldner. i

(4) Erhaltung wohlerworbener Rechte der Gläubiger.

(5) Rechte der V M alb Dia j von Sicherheiten außerha eutschlands. i

M Tan A ) edabina von Krediten für einen längeren Zeitraum.

(7) Abkommen über Au

(8) N dex Wahrung von Krediten.

(9) Benugung osfener_ Linien ür die Finanzierung von Warenverschiffungen aus

den Vereinigten Staaten. (10) Sonder-Kredit-Abmachungen. (11) Arreste und Pfandrechte.

(12) Verweisung auf das Neutralitätsgesez von 1939.

4. Kürzung der Verschuldung. (1) bis (8) Weggefallen. (9) Versagung offener Linien.

(10) Kürzung von Linien durch Verwendung von beim Verkauf von Reisemark

vereinnahmten Gebühren. 5. Rekommerzialisierung. A (1) Erlaglin um Rekommerzialisiérung. (2) Exjaßlinien. T 5 Verteilung der Rekommerzialisierung. 6 Die Rückzahlung näher bezeihneter Schulden. (5) Allgemeine Besttmmungen. (6) Weggefallen, 6. Globalsicherheit.

7, Vorschriften über Akzeptkredite für Rehnung von deutshen Bankshuldnern und über

daraus entstehende Barvorschüsse,

(1) Lieferung von eigenen Wechseln oder Garantiebriefen.

(5 Stellung zusäßlicher Sicherheiten.

U eer a ns Haftung des deutschen Bankschuldners.

(4) Deckung für Wechselfälligkeiten. (5) 90-tägige Barvorschüsse.

(6) Abführung der im Zusammenhang mit dem Geschäft erzielten Erlöse.

7) Klassen von Wechseln. . (9) Besa reibung des Charakters des Geschäfts,

The German- American Standstill Agreement of 1940,

Contents.

Recital (1) Maintenance of short-term banking credits by a series of Agreezaents, Recital (2) Supplementary Agreement of 1938.

Recital (3) The 1939 U.S.A. Agreement, Recital (4) The Transitory Agreements.

Recital (5) Request by German Committee for conclusion of a further Credit Agreement. Recital (6) Assurance by German Committee,

Recital (7) Recommendation by American Committee. Recital (8) Non-discrimination Clause. Recital (9) Decrees of German Reich.

Clause 1. Definitions. Clause 2,

Clause 3.

von Sicherheiten.

Period of Agreement and grounds for determination. Maintenance of Credits. (1) Extent to which Creditors must maintain credits. (2) Terms upon which credits are to be maintained. (3) Maintenance of credit balances by debtors. (4) Exercise by Creditors ‘of rights in respect of credits, (5) Creditors? rights ‘to deal with security. (6) Sale of security outside Germany. (7) Arrangements for maintenance of creditors for longer period. (8) Conversion of currency of credits. (9) Use of unavailed lines by bills for financing shipments of goods from the United States of America. Ñ

(10) Special credit arrangements. (11) Special provision in the event of attachment by third parties, (12) Reference to the “Neutrality Act of 1939”,

Reduction of Indebtedness. (

(1)—(8) deleted.

(9) Discontinuance of unavailed lines,

(10) Reduction of credits by application of licence fees collected in connection with gale of travel marks.

Recommercialisation. (1) Requests for Recommercialisation. (2) Substituted Lines. (3) Apportionment of Recommercialisation. (4) The Repayment of Specified Indebtedness. (5) General Provisions,

(6) deleted. . Global Security.

Provisions governing acceptance credits for account of German Bank Debtors and cash advances arising thereout. {

(1) Furnishing of promissory note (eigene Wechsel) or letter of guarantee.

(2) Furnishing of additional collateral security.

(3) Liability of German Bank Debtor not impaired.

(4) Covering of bills at maturity.

(5) 90 day cash advances.

(6) Remittance of gums realised in connection with transaction.

(7) Categories of bills.

(8) Description of character of transaction,