1923 / 166 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Jul 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Nachweisung über Branntweinerzeugung und Branntweinabsaß im Monat Zuni 1923.

Berlin, den 14. Juli 1923.

Reichsmonopolamt. Steink opf.

: | 9 U H B B 45 16 17 | 18 | 19 | 20 | 21 l D O Im S4 eun T N Von dem ablieferungspflichtigen SSEE Zugang Abgang » 2E ——— o vot 2 Ss = = Ld E D ces n gebenen Menge Branntwein (Spalte 4) SS E V -S | an sonstigem Abgeseßt gegen Entrichtung D a2 S - B sind hergeste entfallen auf sind bergestellt in BZSS D V | Branntwein S V ZZ S] SS . SESE| È | È Se E Sa [8 DEER| BEE 25 |Z8 SEE É a 5.5 ; R R 2 Z E | Gesamt- | S®E |ZEE| SS (2EE 2, | S SEDZI ZES Sf |ÉS E Ee 25H E Cf SENZEREI f [P5225 5 e ZE ESSZS (4SE Zem | À | Wefamt- [S ESZ| Sf S S8 SSE S El BZE ves 22 1522S V2 2 |2SE É ¿ugang | 2= |==2= E Q2E| 26 2% |-.abgang [22221 252 E |BE Ls 225 ÉZES SE SE E IEZES| S S (25S 2 E |5EZ 2E SEE 2 | SS S8 Ses B = _— = m 2 d 2 S-=2 S D v 8 a8 Y V S | ch2 1-0 |5 Ql “E28 2 S Q INEEE Z Mi S L 28 B. S Ë 2“S/ 2 2 BEÉA 4 j = S = = Hektoliter Weingeifst S | Se 179 7801 164911) 3 667 8007 21 24 258) 1 276 61 164 911 11 209) 365 1 176 190/35 55 49 453 12 677 10 727 308) 2 112 799} 1 340 2 32 118

Verordnung über künstlihe Düngemittel. Vom 18. Juli 19283,

Auf Grund des § 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 83. August 1918 (RGBl. S. 999) in der assung der Verordnung vom 21. Februar 1923 (RGBl. I . 146) wird verordnet: h Artikel T.

Abs. 1 des Abs. B in der der Verordnung über künstliche Dünge- mittel vom 3. August 1918 (RGBI. S. 999) anliegenden „Liste der

Düngemittel und Preise" in der Fassung der Verordnung vom 10. Juli 1923 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 159) erhält . folgende

B, Nach dem Stickstoffgehalte gehandelte Düngemittel:

Preise für 1 Kilogramm- prozent Stickstoff

my

. Schwefelsaures Ammoniak: für gewöhnliche Ware b) für gedarrte und gemahlene Ware . . . . Salzsaures Ammoniak (Chlorammonium) . . .. . Natriumammoniumsulfat Natriumammonsalpeter mit 40—45 vH Steinsalz

Kaliammonsalpeter, hergestellt aus Ammonsalpeter und Chlorkalium .

oto

Ae O00 0 20176

Daneben kann ¿c1 Kaligehalt mit den für Kali im Chlorkalium geltenden Rechnung gestellt werden. Natronialdeter E O . . 84 - Knochenmehlammonsalpeter mit mindestens 3 vH Knochenmehl

hördlichen Preisen in

Gipsammonsalpeter mit etwa 40 vH Gips

Leunasalpeter (Ammonsulfatsalpeter 19. Kalk\tick{toff M è | I E ?

¿ Blutmebl ¿4 ¿5 AD. Dornméebl . «a s s

Artikel Il. tuna n

o 5

Jn Artikel T1 § 3 Abf. 1 der mittel vom 5. Juli 1921 (NGBl

ordnung vom 13. Juli 1923 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 162) tritt folgende Aenderung ein:

Der Höchstpreis für das Kilogramm Stickstoff in Superphosphat- ungen wird von 57 500 4 auf 92 100 4 erhöht. Per Ga

; Artikel IlI. Ae Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Juli 1923 ab

Berlin, den 18. Juli 1923. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirischaft. J. V.: Dr. Heinrici.

über fünstlihe Dünge- der Fassung der Ver-

Bekanntmachung.

Auf Grund der uns durch: die Beschlüsse des .Reichs- Ffohlenverbandes vom 29. Dezember 1920 und vom 28. Januar 1921 erteilten Ermächtigung werden nachfolgende Brennstoff - verkaufs preise je Tonne einschließlih Kohlen- und Ums steuer für den Verkauf im Landabsaß vom 17. Juli d. ab bis auf weiteres festgeseßt:

L Gesamtbergamt in Obernkirchen: .

Schmiedekohlen Nußkohlen 11

Nachsetz- und Schlammkohlen Magerförderkohlen . . . Magernußkohlen . . .. Beckedorfer Förderkohlen

BteMkols.

1 431 000,— 1 038 000,— 1 423 000,— 1 038 000,— 1 166 000,— 1 295 000,— 1 166 000,— 1 694 000/— 2 104 000,—

937 000,— 2 087 000,—

in Barsinghausen:

1 322 000,— A 1206000 1246 000,— ;

1242 000,— ,

8 Preußijhe Berginspektion in Ibbenbüren: JIbbenbürener Förderkohlen

Nußkohlen 1...

00.0 Q Q D R E@ 4d ck50 6E #6 Q...

07€ .0..0..0. 0

K Preußische Berginspekti Barsinghäuser Förderkohlen . . Bantorfer Förderkohlen . . ..

hewarter Stollenkohlen

gendorfer und Nodenberger Stollen-

Le UUUIUUU 2 J

1 224 000,— #4 « 1 3ck4 000,— « 1298 00), . 1 266 000,-— 1 236 000,— 1219 000,— 1 241 000,—

174 000, 1102 000,—

1 377 000,

. 2091 000,

Ungew. Feinkohlen . Gew. Feinfohlen j Schlammkohlen . . Püsselbürener Förderkoble Stückkohlen .

4 Steinkohlenbergwerk Osterwald in Osterwald: Förderkoblen :

a) vom Bâärensteinstollen

berger Stollen

‘b) vom Bergeflöz des

ruten - «¿5

b SteinkohlenbergwerkMünchehagen inMünche-

Schmiedekohlen « « « « Förderkohlen

6 Steinkohlenbergwerk Argestorf-Wennigsenz:

Ea C Deo S

und Nessel- L E L 1 321 000,— 4

Lichtshachtes I 1039 000,— , 1237 000,— ,

0/066 00/0

90: 0.0; 060-680

Förderkohlen Feinkohlen

7. Koblenbergwerk Minden, G. m. b. H, Minden i. W..

Stückkohlen 00S S S 1 402 000,— Á Stobbe Ee L 1418 000,— ,„ Feinkohlen 00 0/0 E 00-0 1 178 000,— u

8. Steinkohlenwerk Plößt, G. m. b. H, in Plöht bei n:

Löbejü » Sörderkohlen-. . . ., A « . 1231 000,— M " stückreih 0 (0:09 C040 1 347 000,— x Stückkohlen 0:7. 0-6: 0 0 0.06. 0,0 # 1 342 000,— * MURTObIEn s a e « « . 1352 000,— , Briketts, 1,5 ke und Eiform . . . . 2311 000,— ,

9. Private Steinkohlenbetriebe in der Gegend

von Ibbenbüren:

Glüdsburg Förderkohlen .

e e. 949 000,— 4 Dickenberg

« . . 941 000,— , e e. 935 000,— » 9A S 937 000,— 7) 07'S 4 929 000,—

b]

Buchholz 5

10. Zech e ammerstein be (Kreis El

Förderkohlen E600 00.6 E 0 ¡8 . 1 295 000,— M4

11; Ie Bergwerks-Gesellshaft, G. m. b. H, Förderkoblen 070.00 E S 1 295 000, 4

12. Mitteldeutshe Steinkohlenbergwerks-Akt.-

Ges. Südharz zu Ilfeld (Zehe Sülzhayn):

Förderkohlen E D007 6 S6 #0 1 155 000,— 4

13. Gewerkschaft Wentelzeche in Ilfeld: WONDertoblen «cs ea aide —_—— M

14. Gewerkschaft Titan in Hörstel: Tiefbauförderkohlen L. . . . . . « 1121 000,— 4

Hub

s *0..# 9;ck

o IL eere. 999 000, r Stollenkohlen L... e. 937 000,— , IL 0: S . . . . 929 000,— s

Niedersächsisches Kohlensyndikat. Bode er j

Bekanntmachung.

Der Artikel 17 des Einführungs8geseßes zum Reichsknappschaftsgeseßt lautet:

„Hüttenwerke und sonstige Betriebsanstalten oder Getwerbs- anstalten, die auf Grund bisheriger landesgeseßliher Vorschriften einem Knappschaftsverein- angehören, scheiden mit dem 1. Fanuar 1924 aus der fnappsója tlihen Versicherung aus. Je- doch kann durch eine gemeinschaftli rflärung des Arbeitgebers und der Mehrheit der Arbeitnehmer eines jeden selbständigen Be- triebs dieser Art die knappschaftlihe Versicherung fortgeseßt wevden. Die Erklärung ist dem Reichskommissar bis zu einer Zeit abzugeben, die dieser festsezt. Sie begründet die dauernde Zu- E des Betriebs zum Reichsknappschaftsverein. L

e gehört dem Bezirksknappschaftsverein an, in dessen Bereich er liegt.“ / Der Artikel 18 desselben Gesetzes lautet:

„(Abss. 1.) Jusoweit eine Erklärung nah Art. 17 niht ab- gegeben wird, werden die am 1. Fanuar 1924 vorhandenen Arbeit- nehmer, die der Pensionskasse des Knappschaftsvereins angehören, Mitglieder des Reichsknapp}ichastsvereins mit den gleichen Rechten und Pflichten wie Arbeitnehmer knappschaftliher Betriebe; sie können jedoch dem Bezirksknappschaftsverein, oder bis dieser gebildet ist, dem bisherigen Knappschastsverein ihr Au iden aus der knappschaftlihen Versicherung angenen, Die Mitgliedschaft der niht ausscheidenden Arbeitnehmer besteht, Cane sie in einem Betriebe der im Art. 17 bezeichneten Art beschäftigt ind. Für die Arbeitnehmer haben die Arbeitgeber Beiträge oder Beitragsanteile gun Reichsknappschaftsverein nach den Vorschriften des Reichs-

Pee eenes zu zahlen.

l D ie Versiherung der am 1. Januar 1924 vor- handenen Arbeitnehmer, die dex Pensionskasse des Kn piGatte- vereins nicht ange ören oder die aus der mappsBattt! n Ver- iherung nach Abs. 1 ausscheiden, sowie die iy ria von

lis pa ae e n 1. n esevlid d * ore ae nehmen, richtet sih na n allgemeînen geseßlichen ri

(Ab\. 3.) Die Erhebung der Beiträge für die Arbeitnehmer, die nah ih 1 in der knappschaftlihen Versicherung bleiben jowie die a stellung und MOGOLIs der Leistungen obliegt dem Bezirksknappschaftsverein, in dessen Bereich die Hütte oder Anstalt liegt (übernehmender Bezirksknappschaftsverein), Dieser bewirkt auch die Auszahlung der Leistungen an die am 1. Fanuar 1924 vorhandenen Knappshaftsinvaliden, Witwen und Waisen, die aus der Arbeiterschaft der Hütte oder Anstalt hervorgegangen sind. Bis pur Bildung des Bezirksknappschaftsvereins tritt an dessen Stelle

r bisherige Knappschaftsverein, dem die Hütte oder Anstalt angehört hat.“

Der Artikel 21 desselben Gesehes lautet:

„Die Art. 17 bis 20 gelten entsprechend für Salinen, die nicht unter § 2 Abs. 2. des Reichsknappschafts s fallen.“

Der in diesen Artikeln angeführte . 2 des Reichs-

knappschafts eseÿes lautet:

„(Abs. 2) Knappschaftliche Betriebe find au Betriebsanstalten oder Geiverbsanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebes mit diejem räumlih und betriebllih zusammenhängen.“

Die Frist zur Abgabe der Erklärung gemäß Artikel 17 wird auf den 15. August 1923 festgeseßt.

Es wird noch besonders darauf ausmerklsam gemacht, daß bei nicht gg awer Abgabe der Erklärung zu Artikel 17 das betreffende k nicht dem Reichsknappschaftsverein ange- hören kann.

Zt. Dissen-RotHenfelde (Teutobueger Wald), L den 16. Jal E tut Der Reichskommissarc Be zur Durchführung des Reichsknappschaft8geseßes. “Ä Dv. Weidtman. L

Wellingholzhausen

——,

Bekanntmachung 2.

Der Artikel 3 Abs. 1—3 des Einführunas eseßes Reichsknappschaftsgesez lautet: Aan S sgeseyes E (Abs. 1.) Bis zu einem vom Reichskommissarx festzuseten Zeitpunkt haben die C IOE N Knapp Vasen R niht nah Art. 20, 21 E werden, Vertreter in gleicher Zahl für Arbeitgeber und Versicherte zu wählen, die zu einer Gründungs: versammlung zusammentreten. 2

(Abs. 2.) Jeder teilnahmeberehtigte Verein mit über 300 b; u 10 000 tichliedern stellt mindestens je einen Vertreter d

rbeitgeber und Versicherten. Größere Vereine bestellen für jede weiteren Cngeiatgenen 15 000 Mitglieder einen weiteren Vertreter ür jede Seite. Die Vereine mit weniger als 300 Mitgliedecn ers- alten gemeinsam je 3 Vertreter von jeder Seite. Maßgebend ist die ahl der am 31. Dezember 1922 vorhandenen rankenkassen- mitglieder. Wo mehr als 5 Vertreter der Versicherten zu bestellen sind, A wenigstens 10 vom Hundert Vertreter der An- gestellten jein.

(Abs. 3.) Die Vertreter werden getrennt von den Gruppen der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt. Die Wahl T Ver- sichertenvertreter olgt durch die Knappschastsältesten nah den Grundsäßen der Verhältniswahl. Kleinere Vereine sind zur Durchführung der Verhältniswahl zu Wahlgruppen zusammen- ulegen. Die Wahlordnung erläßt der Reihskommissar mit Zu- Mlurinitita des Reichsarbeitsministers.“

ur Durhführung dieser Wahl wird nachstehende Wahlordnung veröffentlicht und weiterhin vecfaos:

1. Die Knappschaftsvereine, die gemäß Art. 3 zur Teilnahme an den Wahlen zur Grid sversammlung berechtigt sind, werden ermit aufgefordert, bis “âtestens 10. August 1923 gemäß

rtikel 3 f 2 thre am 31. mber 1922 vorhandenen Kranken» kassenmitglieder mizuteilen.

Etwaige aus unterlassener oder unbvollsiändiger Amneldung erwachsenden Nachteile treffen die Vereine,

2. Der Reichskommissar wird hiernach umgehend jedem Verein die Zahl der von. ihm gemäß Art. 3 . 2 au wählenden Vertreter mitteilen, i zu welchen SENALLENn gemäß Art. 3 Abs. 3 die kleineren Vereine zusammengelegt sind.

3. Die Knappschaft8vereine wevden aufgefordert, bis zum 1. Oktober 1923 die Vertreter der Avbeitgeber zur Gründungs-

ammlung zu benennen. Diese Vertreter sind gemäß Art. 3 A 3 allein von der Gruppe der Arbeitgeber im Vorstand de See u E: A tente ; derte

reine, die zu einer Gruppe mengelegt sind, müssen sih die Benennung der Arbeitgebervertreter verständigen und diese ebenfalls bis zum genannten Termin mitteilen. 4. Die Knappschaftsvereine werden aufgefordert, möglichst bald dem Knappschaftlichen Rückversicherungsverband in Charlottenbu Schillerstr. 123 ie anzugeben, wieviel äußece und innere Briefs umshläge (§8 16 und 17 der Wahlordnung) und wieviel Stücke der Muster 2 und 3, die der obige ite Pf tee ügt sind, sie benötigen Diese Stücke werden ihnen vom dckversihevungs8verband zum Selbstkostenpreis geliefert. 5. Zt. Dissen-Rothenfelde (Teutoburger Wald), den 17, Juli 1923. i Der Reichskommissar ; zur Durchführung des Reichsknappschaftsgeseßes. Dre. Weidtman,.

Wahlordnung

ür die Wahl der Versihertenvertreter in dex Gründungsversammlung des Reichs knappshaftsvereins.

I. Allgemeine Bestimmungen. 1. Wahlbezirk.

: 8 1. : A , Feder Sap gate von 300 und mehx Mitgliedern bildel

¿ , . Di 8bvereine mit weniger als 300 Mitglieder sowie ‘die Me ineren Becoine die niht mehr als 3 Vertreter von

jeder Seite- zu stellen haben, werden vom Reichskommissar zu Wahl

gruppen mmengelegt. : tender Verein f der größte der Wahlgruppe. 2. Wahlleitung.

8 2, i ; Die Vorstände der Knappschaftsvereine, bei Vahlgruppen, deu Vorstand des leitenden Vereins, ernennen für ihren Be Vera Wahlvorstand, bestehend aus dem Wahlleiter und je A s treter der Arbeitgeber und der Versicherten. Für jedes Mitgli “e Wahlvorstandes ist ein Ersaßmann zu benennen. Die uam pt r des Wahlvorstandes ijt dem Reichskommissar mitzuteilen entlih bekanntzumachen. 48

Der Wahloorstand beschie t über die os der Stimmabgabs

(8 16). Der Beschluß ist dem Reichskommissar mitzutcilen,

3. Bekanntmachungen.

Die öffentlichen Sina EEn dur den Wahlvorstanll haben in der in den Saßungen der Knappschaftsvereine por- geschriebenen Weise zu exfolgen.

4, Wahllberechtigung.

G indliced

Wahlberechtigt sind die am Goa im Amt befin bla Kna! ft8ältesten. Die Wahlleiter Haben eine Liste der

berechtigten nach Vor- und Zuname, Stand und ohnort auft

zustellen. E / Knapp

Bei Wah! tuupen ben die Vorstände der beteiligten K

shast3vereine vie iste Biaielien und dem Wahlleiter ten giteilem 5. Wählbarkeit.

R itgliedet Wählbar sind alle am Tage der Wahl vorhandenen Mitg der noi N vei, sowie die ehemaligen Mitglieder, die I

willige Beiträge zur Krankenvevrsiherung oder Anerkennungsg€ gur Erhaltung der Aasprüche auf nleistungen

Wahlverfahren. 1. Wahlvorbereitung. Wahlbekanntmachung.

8 6. Der Wahlleiter hat bis zum 25. August 1923 öffentlich bekannt-

eben: 1, Die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und Wähl- barkeit (S 4 und 5) 1 der zu wählenden Vertreter, timmungen über die Vorschlagsli an die Wahlberechtigten, 8. September 1923 (Vorschlagsfrist) eine Vorschlagsliste ustex 1 einzureichen; dabei ist darauf hinzuweisen, für unveränderte Vorschlagslisten abgestimmt wevden darf, jedoch eine Listenverbindung 13) zulässig ist, b, den Beschluß des Wahlvorstandes über die Form der Stimmabgabe 15)-und die Festseßung des Wahlortes

29. September und 8. Oktober 1 Vorschlagslisten.

ten (8 7 ffffl.),

muß Zzwishen dem

8 7, Jede Vorschlagsliste soll doppelt so viel Namen enthalten, als rtreter zu wählen sind. Enthält eine Vorschlagsliste weniger die vorgeshriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch

lnen Bewerber sind unter fortlaufenden Nummern zer in sonst exkennbarer Reihenfolge aufzuführen und nah Vor- Beruf, Wohnort und Verhältnis zum Knappschafts- verein 5) gweifelsfrei zu bezeichnen. / Mit den Vorschlagslisten ist eine Erklärung jedes darin auf- ten Bewerbers darüber vorzulegen, daß er zur Annahme hl bereit ist.

und Zuname,

Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten mter Angabe ihres Berufes und ihrer Wohnung mit Vor- und name unterschrieben sein. Ein Wahlberechtigter darf nur eine rshlagsliste unte A : Fede Vorschlagsliste. soll mit einem Kennwort versehen sein, das zur deutlichen Unterscheidung von anderen Vorschlagslisten

Trägt sie kein Kenniwort,

gilt der Name ester Stelle genannten Bewerbers als

Auf jeder Vorschlagsliste soll ein Vertrauen38mann (Listen- tellvertreter benannt werden, die zur

don Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind. gilt der erste Unterzeichner als Listen- Erklärt mehr als die ner einer Vorschlagsliste \{riftlih, daß der ein Stellvertreter durch einen anderen erseßt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Listen- dertreters, sobald die Erklärung dem Wahlleiter zugegangen ist.

Zulassung der Vorschlagslisten.

bertreter) und dessen

Fehlt diese Benennung, dertreter, der zweite als rx Unterzei

ein Stellvertreter.

Der Wahlleiter versieht die Vorschlagslisten mit dem Ein- stag und mit Ordnungsnummern nah der Reihenfolge des

Er prüft die Vorschlagslisten, Män 1 1 mit und fordert ihn auf, die Mängel bis erichtigungsfrist.) Nach ahlleiter über die

el teilt ex dem Listen- vertreter unverzüglich fe 15, September 1923 zu beseitigen. lauf der Berich “zungsfrist entscheidet der

ulas\ung dex Vorschlagslisten.

Nicht zugelassen sind Vorschlagslisten, 1. die verspätet eingereiht sind : , di icht mindestens gültige Unterschriften tragen ungültig sind Unterschriften, die sich auf mehreren Wahl-

isten besinden)

Bewerber niht in erkennbarec Reihenfolge

aufgeführt sind,

den beiden leßteren Fällen, wenn die Mängel nicht innerhalb Verichtigungsfrist beseitigt sind.

Die Namen einzelner Bewerber find in den Vorschlagslisten

ersönlichkeit niht feststeht, ustimmungserklärung fehlt, j

3, wenn sie nahgewiesenermaßen nicht wählbar sind

4, wenn ein Vorgeschlagener niht in der vorgeschriebenen net i} und der Listenvertreter der Aufforde- der Bezeichnung nicht innerhalb nachgekommen ist.

Listenverbindung.

Weise bezei der Berichtigungsfri

Mehrere. Vorschlagslisten können in der Weise miteinander derbunden werden, daß sie gegenüber den anderen ige Vorschl i ner der Vo stimmend bis zum 15.

orshlagsli Jn diesem Falle mü) agslisten oder die Listenvertreter ü tember 1923 die Erklärung abgeben,

die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig.

_ Bekanntmachung der Vorschlagslisten.

s zum 25. September 1923 sind die zugelassenen Vorschlags- mit ihrem Kennwort von dem ie Zusammengehörigkeit verbundener ihskommissar mitzuteilen.

Wahl ohne Stimmabgabe.

Wahlleiter unter Hinweis orschlagslisten zu vex- ihen und dem

8 16. gsöliste eingere es gelten die ewerber in der Reihenfolge der ilt, wenn auf allen zugelassenen Vorshlags- ählbare Bewerber benannt werden,

öffentlih bekannt

Wird nux eine Vo

lei egirk eines eibt die Wah

n nur so viele w

eiter maht sie vor dem Wahl dem Bemerken, n Wahlhandlung i stattfindet.

2. Wahlhandlung. Form der Stimmabgabe.

Gewählt kann werden: R exsönlihe Stimmabgabe vor dem Wahlleiter, rieflihe Wahl.

Bei Wahlgruppen is nur die briefliche Wahl zulässig.

Persönliche Wahl.

lt wird durch Stimmzettel. Die Stimmzettel sind dem der sih mit den Beisigern im Wahlraum befindet, zu eit und am bestimmten Ort persönlich E vershlossenen Umschlag einzureihen. Der Ums! bom eimmzettel werden dem

missar bereitgestellt. Der Stim tlbits (napp|estevennD : napp\chaftsverein ezeihnung oder Kennze

Der W dermertt die Bares legt aat

en im ganze W Vertreter

1. dur n durch

diesem bestimmten

[berehtigten vom ttel muß die Form des bei- außer der Bezeichnung d und der gewählten Wahlliste

läge in die Wahluxne und Wählerliste.

Brieflihe Wahl. 8 18.

Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nah beiliegendem Muster IL, die in einem vom Reichskommissar durch den Wahl- leiter zu liefernden Wahlumschlag geschlossen von den Wahlberech- tigten an den Wahlleiter einzusenden sind. Der Stimmzettel darf außer der Bezeihnung des hlbezirkes (Knappschaftsvereins) und der gewählten Wahlliste keine Bezeichnung oder Kennzeich= nung enthalten. Die geschlossenen Wahlumschläge sind einzu= enden in einem weiteren Briefumschlag, der auf der Rückseite

n Namen des Absenders enthalten muß, mit einem Vordruck nah Muster ITL, der von den Wahlberehhtigten ausgefüllt ist. Der Brief, in dem der Vordruck IIl mit den Personalien des Wahlberechtigten und der Wahlumschlag mit dem Wahlzettel ent- alten sind, muß bis zum 8. Oktober 1923, nachts 12 Uhr, beim ahlleiter eingegangen sein.

Prüfung der Stimmzettel.

8 19. Bei der brieflihen Wahl öffnet der Wahlleiter nach dem 8. Oktober 1923 mit den Beisipern die äußeren Briefumscläge, Er prüft die die Personalien ‘und Unterschriften der Wahl- berechtigten enthaltenden Vordrucke (Muster Il) an Hand der Listen der ahlberechtigten ‘(8 3). Er stellt fest, ob von keinem Wahl- berechtigten mehr als ein den “Stimmzettel enthaltender * Wahl- umsclag eingesandt ist. Sind mehrere E eingesandt worden, so sind dieselben bis auf einen zu vernihten. Die Wahl= N mit den Stimmgzetteln selber werden in eine Wahlurne 8 20.

Vor dem Oeffnen der Wahlumschläge R R daß die Zahl der Umsthläge mit der Zahl der ahlberechtigten, welche die Wahl ausgeübt haben, übereinstimmt. Sodann . werden die Wahlumschläge in Begenwart der Beisißer geöffnet; dabei ist zu prüfen, ob jeder Umschlag nur einen Wahl- Bel enthält. “Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere timmzettel, so wird, wenn sie vollständig übereinstimmen, ein Stimmzettel als Mf augeschen, Andernfalls sind alle Stimm- gettel ungültig. Der hlleiter prüft sodann, welhe Stimmzettel aus sonstigen Gründen ungültig sind. : 8 21. Ungültig sind bei der shriftlihen Wahl die Stimmzettel, die verspätet eingegangen sind (8 18). L Bei beiden Wahlarten sind die Stimmzettel ungültig: 1. deren JFnhalt zweifelhaft ist, 2. die von einer zugelassenen Drt aelite abweichen, 3. die eine Verwahrung, einen Vorbehalt oder einen sonstigen Vermerk oder ein Kennzeichen enthalten, 4. die ih “is vorschriftsmäßigen Wahlumschlag ein- gere ind. Jeder gültige Stimmzettel zählt als eine Stimme,

Niederschrift über die Wahlhandlung.

: : 8 22. Ueber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, dîe vom Wahlleiter und einem von ihm als Ecifpes be- zeihneten Beisizer zu unterzeihnen ist. Sie muß enthalten:

1. Bei per önlicher Wahl:

Angaben über die Gesamtzahl der S die ge- stimmt haben, ferner über die bei der ahl hervor- aggr gei Htbrié n sowie über alle sonstigen Vor- älle, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen.

2. Bei briefliher Wahl: Angaben über die Gesamtzahl der eingegangenen Briefe der Wähler, über das Ergebnis der Prüfun des reht- uge Einganges der Wei und der Personalien der ähler, die bei der Wahl hervorgetretenen Bean- standungen sowie alle sonstigen Vorfälle, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen.

Verteilung der Stellen auf die Vorschlagslisten.

(bei beiden Wahlarten)

23.

Der Wahlleitex verteilt ù den Beisißern die Sihe der Ver- hertenvertreter unter die Vorschlagslisten nah dem Verhältnis

Zahl der ihnen juge allenen Stimmen und zwar in der Reihen- soge der Meter röße geordneten Höchstzahlen, die \sih bei der

lgenden Rechnung ergeben:

Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmen- zahlen sind in einer Reihe «aebeneinander qu siellen und alle

rch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten Teilzahlen find nacheinander di Stpnd e unter den Zahlen dex ersten Reihe auf- uführen. Die Teilung ist fortzuseßen, bis anzunehmen ist, daß böbere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sat, in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. Sind bei der Verteilung des leßten Sißes mehrere n Zahlen vorhanden, so entscheidet insoweit das vom Wahlleiter jogene Los.

Sind einer Vorshhlagsliste mehr Stellen zuzuweisen, als auf ihr Bewerber vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vor- geshlagenen gewählt. Die überzähligen Stellen werden unter die übrigen Vorschlagslistew durch Fortsezung des in Abs. 1, 2 be- stimmten Verfahrens verteilt. i

8 24. |

Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als3 eine einzige. Die auf sie entfallendew Sihe werden auf die einzel- nen verbundenen Vorschlagslisten nah dem im § 19 bestimmten Verfahren verteilt.

Zuweisung der Stellen an die Bewerber.

25.

Die auf die einzelne Bors&blaggliste entfallenden Stellen werden den gültig vorgeshlagenen Bewerbern nah der Reihen- olge zugewiesen, in der die Bewerber in der Liste aufgeführt sind.

ürde ein Bewerber wegen seiner Benennung auf mehreren Vor- slagslisten M ewählt sein, so gilt er auf derjenigen Liste als gewählt, auf dex ihm die größte Höchstzahl zufällt; bei gleichen Höchitzah en entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los. Bei den anderen Listen wird an die Stelle des bereits als gewählt geltenden Bewerbers der nächstbenannte Bewerber gewählt.

3. Niederschrift E über die Feststellung des Wahlergebnisses8 8 26.

Ueber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Nieder- DeAt aufzunehmen. Jn r sind Zeit und Ort der Verhandlung, ie Namen des Wahlleiters und der Beisißer, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die Stimmenzahl, die jeder Sor ogs te und jeder Gruppe verbundener Vorschlags- listen gefallen ist, die berechneten LOGMIaLES, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und einem von ihm zu- ziehenden Schriftführer zu“ unterschreiben und dem Reihhse lonmmifar mit der Niederschrift über die Wahl und den übrigen

‘Urkunden (Stimmzettel) bis zum 16. Oktober 1923 zu übersenden.

4. Benachrichtigung der Gewählten.

§ 27. : Der Reichskommissar benachrichtigt die Gewählten vou der auf sie gefallenen Wahl mit dem Hinweis darauf, daß die Wahl als angenommen gilt, wenn sie niht binnen einer Woche gelehnt wird.

6, Bekanntmachung des Wahlkergebnisses. 8 28. Das Wahlergebnis ist Men den Reichskommissar im Deut-

RN iger und im zua veröffentlichen, sobald lesitebt, A U aden die Âr annehmen. Gleichzeitig i er das Ergebnis dem Reich8arbeitsminister mit.

Ersabmänner.

8 Lehnen gewählte Bewerber die Wahl ab odex vor der Gründungsversammlung aus, so rücken die auf derselben Li sind, als Ersay Liste aufgeführt sind. tretung bei Behinderung.

iheiden sie 1gsversa 4 e Bewerber, die ste gültig vorgeshlagen, aber noch nit gewählt männer in der Reihenfolge ein, in der sie in der Diese Reihenfolge gilt auch für die Ver-

S d á Lz 14A 49 B i F f 4E L 7

Anfechtung Aen Wah{l.

8 hl kann als ungültig angefochten werden, wenn gegeri Vorschriften der Wahlordnung verstoßen und weder möglich noch nachgewiesen ist, daß lergebnis nicht verändert werden

eine nahträgliche Ergän ne den

Die Wahl eines Bewerbers kann als ungültig angefochten

1. wenn er ¿. Zt. der Wahl nicht wählbar war und auch die Wählbarkeit niht inzwischen erlangt hat,

« wenn von ihm oder zu seinen Gunsten von Dritten die Wahl rehtswidrig (zu vergl. insbesondere 88 107 bis 109,

Reichsstrafgeseßbuches) oder dur

oder Versprechen von Geschenken

worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis

nicht geändert werden konnte.

240, 339 des

. ; : 8 i

Die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl im ganzen oder der Wahl eines Bewerbers kann nur binnen einer Woche nah der Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgen. beim Reichskommissar statt, der über sie endgültig entscheidet.

Die Anfechtung der Wahl hindert nicht die einstweilige Au des Amtes als Vertreter oder als Ersaßmann. rd die ganze Wahl für ungültig erklärt, so tft alsbals ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Wird die Wahl eines Be- werbers füx ungültig erklärt, so gilt die Vorschrift des § 29.

Sie findet

Schlußbestimmung. R A ache,

Die Akten über die Wahlhandlungen und die Ermittlung des Wahlergebinisses sowie die Stimmzettel (Wahlakten) werden vom Reichskommissar aufbewahrt.

S ällen kann der Reichskommissar die in den Wahlordnung vorgeschriebenen Fristen verlän auf sind bei ihm mindestens eine Woche vor eingehender Begründung zu stellen.

n besonderen rn. Anträge h blauf der Frist mil

Die Kosten der Wahl fegta T Knappschaftsvereine. Dissen-Rothenfelde, den 17. Juli 1923. Der Reichskommi für die Durchführung des Reichsfna Dr. Weidtman.

Muster I.

Vorschlagsliste für die Verfichertenvertreter des Knappschaftsvereins 1) zur Gründungsversamml!k

fnappschaftdgosetes.

e... o...

des Neichsknappschaftsvereins.

s Verhältnis

Stand oder Í Beruf Knappichaft#

7 jf 0 DD s

uname sowie Beruf und Wohnort) der Wahlordnung :

Unterschriften (Vor- und

v0 0 00 60.00.06 40.0 0:00: 0, 0.0 6 E00 0/00 6;60

d S. 0:00:00 ck00 E Em. ck 0 P 00,0 §ck S

ur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter oder seinem 3 Beanstvagten sind bevollmächtigt 8 der Wahlordnung):

(Vor- und Zuname) (Stand oder Beruf) Woh Listenvertreter:

Stellvertreter :

1) Bei Wahlgruppen (8 1 der Wahlordnung) find die zw (üunCugiue Knappschaftsvereine unter Hervorhebung des leitenden Vereins anzuführen.

A E Knappschaftsverein. Stimmzettel des Aeltesten : Vor- und Zuname :

Stand oder Beruf:

ter in: chrift des Wahlberechtigtem« Muster Il.

a far R E g

Knappschaftsverein.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 56 des Reich3gesetzblatts Teil I enthält

die Bekanntmachung der neuen Fassung des Verdrängungs4 des Kolonial- und des Auslands\chädengeseßes, vom 10. Juli 1923, die Verordnung über die Steuerbefreiung der Ansprüche R Ra auf Grund der Gewaltschädengeseße, vom

r Abänderung von Geldbeträgen

nd die Verordnun je teridtg: : m Gesetze, betreffend Kaufmanngss

im Gewerbegerichtsgeseß un gerichte, vom 12. Juli 1923. Berlin, den 18. Juli 19283. Geseßsammlungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe des Reichsgeseßblatts Teil I ent

die Verordnung arg Telegrap Juli 1923

eie dende Nummer

ur Aenderung der geseßlichen Post-, Fernsprechgebühren ,

die Verordnung zur Aenderung der Postordnung, vom 12. Juli 1923,

die Verordming zur Aenderung der Postsheckordnung vom 12. Juli 1923,

die Verordnung zur Aenderung der Telegraphenordnungs 4 vom 12. Juli 1928,